B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-2351/2022

Urteil vom 13. März 2023 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL), Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.

Gegenstand

Disziplinarverfügung.

B-2351/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ begann parallel zu seiner juristischen Teilzeittätigkeit im Som- mer 2018 ein 18-monatiges Studium im Executive Master of Business Ad- ministration-Programm (EMBA-Programm) an der Ecole polytechnique fédérale de Lausanne EPFL (auch ETHL). Im Dezember 2020 wurde seine Abschlussarbeit "Strategic & Innovative Project" (SIP-Arbeit; nachfolgend auch Arbeit) mit der Note 3 als ungenügend bewertet. Nachdem er innert der bis zum 1. April 2021 festgelegten Überarbeitungsfrist eine umge- schriebene Abschlussarbeit eingereicht hatte, beurteilte die EPFL diese mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 als Plagiat und damit als nicht bestanden. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. bzw. 9. November 2021 wies die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 7. April 2022 ab. C. X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) hat dagegen am 24. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission sei aufzuheben (Rechtsbe- gehren 1) und es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2). Die EPFL sei anzuweisen, die Arbeit zu bewerten (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die Sache an sie zur weiteren Abklä- rung zurückzuweisen; danach sei neu zu verfügen (Rechtsbegehren 4). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei nicht im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Bei den betreffenden Textstellen handle es sich um Allgemeinwissen und keine direkte Rede oder Zitate. Er habe sich nie an- gemasst, Urheber der betreffenden Stellen zu sein. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht richtig angewandt haben solle, erweise sich zudem als unverhältnismässig. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 beantragt die ETH-Beschwerde- kommission (nachfolgend Vorinstanz) mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

B-2351/2022 Seite 3 E. Die EPFL (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 29. Juli 2022 in Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheids ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort sind dem Beschwerde- führer am 31. August 2022 zur Kenntnis zugestellt worden. G. Auf die einzelnen Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Tech- nischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des angefochtenen Ent- scheids vom 7. April 2022 und durch diesen auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

B-2351/2022 Seite 4 1.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle (Rechtsbegehren 2), gilt Folgendes zu berück- sichtigen: Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse be- steht (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c). Würde der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegeh- ren 1) gutgeheissen, hätte dies zur Folge, dass die Arbeit des Beschwer- deführers nicht als Plagiat qualifiziert und als bestanden gelten würde bzw. zwar als Plagiat beurteilt, die Folgen aber anders beurteilt würden. Bei die- sem Antrag handelt es sich somit um ein Leistungsbegehren, neben wel- chem das Begehren um Feststellung, dass die Arbeit kein Plagiat darstelle, keine selbständige Bedeutung hat. Auf letzteres Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2) ist mithin mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich mit vorstehender Einschränkung (E. 1.3) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Ab- schlussarbeit des Beschwerdeführers zu Recht als Plagiat und in der Folge als nicht bestanden beurteilt wurde. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2020 eine Abschluss- arbeit abgegeben, die mit der Note 3.0 als ungenügend bewertet worden sei. Da bei der in der Folge überarbeiteten Arbeit der Verdacht eines Pla- giats aufgekommen sei, habe die Direktion des EMBA-Programms diese einer Prüfung durch die Software (Name der Software) unterzogen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 habe Prof. Y._______ die Rechtsabteilung darüber informiert, dass die Plagiatsprüfung einen Ähnlichkeitswert von 24% ergeben habe. Die Beschwerdegegnerin warf dem Beschwerdeführer vor, Stellen Wort für Wort wiedergegeben zu haben, ohne diese als Zitate gekennzeichnet zu haben. Diese Vorgehensweise verstosse gegen die Re- geln und stelle ein Plagiat dar. Die Direktion des EMBA-Programms habe

B-2351/2022 Seite 5 den Studierenden das Regelwerk zur Verfassung der SIP-Arbeit ausge- händigt. Darin seien die Zitierregeln ausführlich geregelt. Der Beschwerde- führer könne sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, die Regeln nicht gekannt zu haben. Er habe mit dem Executive MBA den höchsten Weiter- bildungstitel an einer universitären Hochschule angestrebt, im Niveau ver- gleichbar mit einem Master of Advanced Studies, und seine Abschlussar- beit vorgelegt. Auf dieser Ebene könne ein Plagiat vorliegenden Ausmas- ses weder als einfacher Flüchtigkeitsfehler noch als Fehler angesehen werden, der wiedergutzumachen wäre. Die Beschwerdegegnerin könne ei- ner Person, die die Zitierregeln für übermässig formalistisch erachte, kei- nen EMBA-Titel verleihen und eine Abschlussarbeit, die ein Plagiat dar- stelle, nicht mit einer genügenden Note bewerten. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Abschlussarbeit ein Plagiat darstelle und als nicht bestanden gelte. 3.2 Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 7. April 2022 ab. Sie führte aus, der Be- schwerdeführer habe zugegeben, zum Teil Auszüge fremder Werke wört- lich und ohne Anführungs- und Schlusszeichen übernommen zu haben. Soweit er rüge, dass der Ähnlichkeitsbericht an mehreren Orten gänzlich oder teilweise andere Quellen angebe als diejenigen, auf welche er sich angeblich gestützt habe, gehe seine Kritik fehl. Diese ziele lediglich auf den Ort bzw. die Form, in welcher die Quelltexte aufzufinden seien, nicht aber auf den eigentlichen Inhalt. So seien namentlich die mehrmals von ihm ver- wendeten Bücher auch elektronisch auf den von der Software (Name der Software) hervorgehobenen Seiten verfügbar. Es möge überdies sein, dass er teilweise andere als die vom Ähnlichkeitsbericht angegebene Web- seiten besucht habe. Doch schliesse dies die Übereinstimmung des Text- inhalts zwischen zwei Webseiten nicht aus. So oder so habe er die wörtli- che Übernahme der betroffenen Stellen ohne Anführungs- und Schlusszei- chen anerkannt. Die vorgeworfene unvollständige Zitierweise sei mithin er- wiesen. Im Weiteren seien zwar nicht alle vom Ähnlichkeitsbericht aufge- listeten Webseiten die gleichen wie die vom Beschwerdeführer angegebe- nen Fundstellen. Wiederum könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine in Frage kommende Webseite den Inhalt einer anderen kopiert habe oder eine Datenbibliothek andere Webseiten referenziere. Wesentlich sei aber, dass ein Besuch auf den in Frage kommenden Webseiten eine wört- liche Übernahme bestätige. Der Sachverhalt sei somit richtig und vollstän- dig festgestellt worden und es stehe fest, dass alle von der angefochtenen Verfügung unter dem dortigen Bst. D aufgelisteten Stellen wörtliche Über- nahmen fremder Werke ohne Anführungs- und Schlusszeichen seien.

B-2351/2022 Seite 6 Damit habe er eindeutig die Zitierregeln von Art. 6 der Directive concernant la citation et la référence verletzt. Er habe den Eindruck vermittelt, seine Arbeit enthalte an mehreren, sogar zahlreichen, Orten Eigenleistungen oder zumindest sinngemässe Zitate im Sinne der Bearbeitung einer frem- den Idee nach eigener Struktur und Formulierung, obwohl es sich um fremde Inhalte handle. Dieses Vorgehen werde gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Directive concernant la citation et la référence klar als Pla- giat erfasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von den zwei ganz vergessenen Fundstellen – die Quelle der jeweiligen Pas- sage in den Fussnoten angegeben habe, sei belanglos, da für wörtliche Zitate zusätzlich zum Quellennachweis eine offensichtliche Kennzeich- nung erforderlich sei. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme erweise sich auch als verhält- nismässig. Die Directive concernant la citation et la référence sei allen Stu- dierenden zugänglich. Zudem existierten Richtlinien für das EMBA-Pro- gramm, welche eindeutig darauf hinwiesen, dass fremde Inhalte im Text gekennzeichnet werden müssten. Als Teilnehmer eines Postgraduierten- studiums und als Jurist habe sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite der Plagiats- und Zitierregeln bewusst sein müssen. Dar- über hinaus sei er persönlich und konkret nach seiner ersten ungenügen- den Note auf Plagiatsstellen in seiner Arbeit aufmerksam gemacht worden. Es sei zu betonen, dass jedes Plagiat, auch in kleinem Umfang, bereits widerrechtlich sei. Vorliegend stehe aber entgegen der Beanstandungen des Beschwerdeführers fest, dass 24% und nicht nur 5% der Arbeit plagi- iert worden seien. Dies stelle einen Umfang von 2885 Wörtern dar. Es handle sich mithin um ein quantitativ gravierendes Plagiat. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei mit nicht bestanden beurteilt worden, was nach dem Verweis der zweitmildesten Massnahme entspreche. Sie sei durch das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung ihres Ru- fes und Elitecharakters sowie der Öffentlichkeit an einer korrekten und ver- trauenswürdigen Verleihung akademischer Titel gerechtfertigt. Zu betonen sei auch, dass der Schutz der Urheberrechte gesetzlich vorgeschrieben sei und es um die Gleichbehandlung der Studierenden nach Art. 8 BV gehe. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht vor, bei den übernommenen Textstellen handle es sich nicht um eine di- rekte Rede oder um Zitate, sondern um Allgemeinwissen. Ob er zum Bei- spiel die Information aus Wikipedia als "Die Hauptstadt der Schweiz ist Bern" wiedergebe oder "Bern ist die Hauptstadt der Schweiz" schreibe, sei

B-2351/2022 Seite 7 irrelevant, solange er Wikipedia als Quelle anführe und so die Leser befä- hige, die Aussage zu überprüfen. Er habe sich nie angemasst, Urheber der betreffenden Textstellen zu sein, und damit keinen Plagiarismus begangen. Es treffe zu, dass er bei seiner ersten Arbeit auf Mängel hinsichtlich der Quellenangaben hingewiesen worden sei. Er habe die Quellen am Schluss der Arbeit im Literaturverzeichnis aufgelistet gehabt, ohne Fussnoten bei den jeweiligen Stellen. Bei der zweiten, hier strittigen Arbeit habe er den Hinweis der Beschwerdegegnerin berücksichtigt und Fussnoten mit den Quellen angebracht. Das EMBA-Studium habe er zwar mehr als 20 Jahre nach seinem letzten Studium angetreten. Er wisse jedoch, wie bei einer wissenschaftlichen Arbeit Quellen korrekt anzugeben seien. Er verweise dazu auf die Bewertungen seiner schriftlichen Arbeiten während des Jus- Studiums und wolle festhalten, dass seine Masterarbeit am Europainstitut mit der Note 5.25 bewertet worden sei. Dass ihm das Diplom aberkannt werde, weil er die Zitierregeln nicht korrekt angewandt habe, sei unverhält- nismässig. Dieser Umstand hätte allenfalls bei der Bewertung der Qualität der Arbeit bemängelt werden können. Auch wäre es des Leichten gewe- sen, eine kurze Nachfrist zur Setzung der Zeichen zu gewähren. Im Übri- gen enthielten die gerügten Stellen Informationen allgemeiner Natur und nicht den Kern der Arbeit. Zusammenfassend könne es nicht im Sinne von Art. 2 Bst. d des Disziplinarreglements der EPFL und von Art. 25 URP (recte: URG) sein, eine Arbeit, in der die Quellen zwar angegeben, nicht jedoch Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt worden seien, als Plagiat zu qualifizieren. Die entsprechende Direktive zu den Zitierregeln der EPFL sei in diesem Sinne systemwidrig und falsch. 4. 4.1 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und die EPFL sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selb- ständig regeln und verwalten (Art. 5 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Tech- nischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der EPFL die Disziplinarordnung betref- fend die Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne vom 15. Dezember 2008 (Disziplinarordnung EPFL, AS 2009 825) erlassen. Diese wurde per 1. November 2021 durch die ETHL-Diszip- linarverordnung vom 2. August 2021 (SR 414.138.2) ersetzt, bleibt indes für das vorliegende Verfahren massgebend. So ist nach dem intertempo- ralen Grundsatz die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer

B-2351/2022 Seite 8 anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Eine Ausnahme von diesem Grund- satz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 125 II 591 E. 5e/aa). 4.2 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Diszipli- narverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat). Nach Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbehörde die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen: Verweis (Bst. a); Ungül- tigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leis- tungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fä- chergruppe für nicht bestanden (Benotung: nicht bestanden; Bst. b); befris- teter Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen oder von allen Lehr- veranstaltungen (Bst. c); Verweigerung der Zulassung zu einer Studien- stufe (Bst. d); Androhung der Suspendierung vom Studium oder des Aus- schlusses aus der ETHL (Bst. e); Suspendierung vom Studium an der ETHL für ein Semester oder ein Jahr (Bst. f); Ausschluss aus der ETHL (Bst. g). Art und Umfang der Massnahme richten sich insbesondere nach dem Verstoss, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der Koope- ration der oder des Studierenden bei der Untersuchung sowie nach dem Wert der verletzten oder gefährdeten Interessen oder Güter. Eine Strafmil- derung ist möglich, wenn die oder der Studierende Reue zeigt und von sich aus für den entstandenen Schaden Ersatz leistet (Abs. 2). Ist eine Diszip- linarmassnahme nicht angezeigt, so kann eine Verwarnung ausgespro- chen werden (Abs. 3). 4.3 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 13. November 2003 des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) erliess die Schulleitung der EPFL die Directive concernant la citation et la réfé- rence des sources dans les travaux écrits rendu par les étudiants vom

  1. Januar 2013 (Lex 1.3.3; < https://www.epfl.ch/about/overview/fr/regle- ments-et-directives/polylex/polylex-recherche/ >, zuletzt abgerufen am
  2. Februar 2023; nachfolgend: Directive concernant la citation et la réfé- rence oder Directive). Diese ist anwendbar auf alle schriftlichen Arbeiten, die Studierende, Doktoranden oder Teilnehmer von Weiterbildungen zur Bewertung einreichen, oder die sie auf die eine oder andere Weise einem

B-2351/2022 Seite 9 eingeschränkten oder erweiterten Publikum offenlegen (Art. 1 der Direc- tive). Nach Art. 8 Abs. 1 der Directive besteht ein Plagiat darin, sich die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren an- deren Personen stammen, ganz oder teilweise anzueignen, indem die in den Art. 6 und 7 festgelegten Regeln für das Zitieren und die Quellenan- gabe nicht eingehalten werden. Plagiate oder "Selbstplagiate", ob absicht- lich oder fahrlässig begangen, sind Betrug und führen zur Einleitung eines internen Disziplinarverfahrens gemäss der Disziplinarordnung (Art. 8 Abs. 3 der Directive). Art. 4 der Directive schreibt vor, dass jede schriftliche Arbeit klar unterscheiden muss zwischen Inhalten, die aus anderen Arbei- ten stammen (Art. 5; les emprunts faits à d'autres travaux), und dem per- sönlichen und neuen Beitrag des Studierenden (Abs. 1). Jede Übernahme fremder Inhalte (tout emprunt) muss in der schriftlichen Arbeit durch einen Verweis auf die Quelle als solche erkennbar sein (Abs. 2). Werden diese in der Arbeit nicht klar gekennzeichnet, suggeriert der oder die Studierende dem Leser bzw. der Leserin, dass es sich um seinen persönlichen und neuen Beitrag handelt. Dies stellt einen Betrug dar (Plagiat Art. 8; Art. 4 Abs. 3). Weiter muss jede schriftliche Arbeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b bei der Übernahme fremder Inhalte (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) zwingend unterscheiden zwischen Zitaten (Art. 6) und dem aus einer Quelle über- nommenen Inhalt (Art. 7). Wenn eine kopierte Passage nicht als Zitat ge- kennzeichnet wird (Art. 6 Abs. 1 Bst. c), suggeriert der oder die Studie- rende dem Leser bzw. der Leserin, dass er oder sie übernommene Inhalte mit eigenen Worten wiedergegeben hat. Dies stellt einen Betrug dar (Pla- giat Art. 8; Art. 5 Abs. 2). Art. 6 umschreibt die Regeln für das Zitieren, wobei als Zitat die wörtliche Übernahme bestimmter Passagen einer Quelle verstanden wird (vgl. Art. 2). Demnach ist es unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Bedin- gungen erlaubt, eine Passage aus einem bestehenden Werk unverändert oder in einer Übersetzung zu übernehmen (Abs. 1), wenn a) die Über- nahme als Kommentar, Referenz oder Demonstration dient, b) die Verwen- dung der Übernahme ihren Umfang rechtfertigt, c) die zitierte Passage deutlich hervorgehoben wird (z.B. in Anführungs- und Schlusszeichen, kur- siv oder durch einen eigenen Absatz) und d) die Quelle referenziert wird (vor oder direkt nach dem Zitat oder durch einen Verweis), wobei dieser Quellenverweis auch dann erforderlich ist, wenn das übernommene Ele- ment aus einer früheren eigenen Arbeit stammt. Betreffend die Übernahme des Inhalts einer Quelle (definiert in Art. 2 als Übernahme des gesamten oder eines Teils des Inhalts [Begriffe, Konzepte, Ideen, Methoden, Ergeb-

B-2351/2022 Seite 10 nisse, Experimente, Entdeckungen, die in bestehenden Arbeiten darge- stellt sind] einer Quelle, jedoch nach eigener Struktur und Formulierung) hält Art. 7 Abs. 1 der Directive fest, dass dies erlaubt ist unter der Bedin- gung, dass in der schriftlichen Arbeit auf die Quelle verwiesen wird. Dieser Verweis muss es dem Leser ermöglichen, die Quelle eindeutig zu identifi- zieren, auch dann, wenn die kopierten Elemente aus früheren eigenen Werken stammen (Abs. 2). 4.4 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat (z.B. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonde- ren Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen. Sie dienen in der Regel mittelbar der Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Die (präventive) Androhung von Sanktionen soll die Pflichtigen dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen. Disziplinarmassnahmen im Besonderen dienen der Durchsetzung der Dienstpflichten oder der An- staltsordnung und damit der Sicherstellung der ordnungsgemässen Aufga- benerfüllung wie auch der Wahrung des Ansehens oder der Vertrauens- würdigkeit der Institution. Sie gelangen im Anschluss an Pflichtverletzun- gen zur Anwendung und haben pönalen Charakter. Gleichzeitig sollen sie präventiv zur Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen (vgl. differen- zierend Urteil des BGer 2C_1149/2015 vom 29. März 2016 E. 4.4.4 und Urteil des BVGer B-2961/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 5.4.2, je m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, die ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Stellen aus fremden Quellen übernommen zu haben. Anders als noch im vorinstanzlichen Ver- fahren ist somit nicht mehr umstritten, welche Unregelmässigkeiten seiner Abschlussarbeit im Einzelnen bemängelt werden. Es kann diesbezüglich daher auf den von der Vorinstanz festgestellten, die Verfügung der Be- schwerdegegnerin bestätigenden, Sachverhalt abgestellt werden (vgl. an- gefochtener Entscheid E. 6, Verfügung der Beschwerdegegnerin Sachver- halt Bst. D, Disciplinary investigation report vom 4. August 2021). Der Be- schwerdeführer macht aber weiterhin geltend, die Quellen in der Arbeit in den Fussnoten jeweils angegeben zu haben. Er habe es einzig unterlas- sen, die entsprechenden Stellen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Dies als Plagiat zu qualifizieren, entspreche nicht dem Sinn von Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL und von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

B-2351/2022 Seite 11 (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1). Die Directive concernant la cita- tion et la référence erweise sich insofern als systemwidrig und – sinnge- mäss – nicht anwendbar. 5.2 5.2.1 Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Directive hält als eine der – kumulativ einzu- haltenden – Zitierregeln ausdrücklich fest, dass eine zitierte Passage deut- lich hervorgehoben werden muss, zum Beispiel in Anführungs- und Schlusszeichen, kursiv oder durch einen eigenen Absatz. Werden die Re- geln für das Zitieren und die Quellenangaben gemäss den Art. 6 und 7 nicht eingehalten, geht die Directive davon aus, dass ein Plagiat vorliegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Directive). Art. 8 Abs. 1 der Directive definiert ein Plagiat dahingehend, dass die Arbeit oder die Ergebnisse, die in Wirklichkeit von einer oder mehreren anderen Personen stammen, ganz oder teilweise an- geeignet werden, indem die Regeln gemäss den Art. 6 und 7 nicht einge- halten werden. Die Norm will somit verhindern, dass eine Arbeit oder Teile davon als eigene ausgegeben werden. In diesem Sinne definiert auch Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL das Plagiat (siehe E. 4.2). Es geht nicht darum, dass in wissenschaftlichen Arbeiten die Werke, Ergebnisse und Ansichten anderer keine Beachtung finden sollen. Vielmehr erfordert eine seriöse Arbeit das Auffinden und Darlegen von Informationen und ins- besondere eine Auseinandersetzung damit. Entscheidend ist jedoch, dass in einer Arbeit klar hervorgehen muss, welche Passagen, Inhalte, Hypothe- sen oder auch Erkenntnisse anderen Personen zuzuschreiben sind und welche Anteile der eigenen Erarbeitung entstammen. In diesem Sinne die- nen Zitierregeln dazu, der Leserin oder dem Leser die Herkunft der Infor- mationen zu vermitteln und gleichzeitig der Urheberschaft gerecht zu wer- den. So hält denn Art. 4 Abs. 3 der Directive auch fest, dass, wenn Zitate und übernommene Inhalte nicht eindeutig gekennzeichnet sind, der Stu- dent der Leserin suggeriert, es handle sich um einen persönlichen und neuen Beitrag; dies stelle einen Betrug dar (Plagiat, Art. 8 der Direktive). Gleichzeitig dienen Referenzen dazu, die ursprünglichen Quellen aufzufin- den, sei dies zur Überprüfung etwa durch die Prüfungsexpertin oder auch zur weitergehenden Vertiefung für den Leser. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Regelung in Art. 6 der Directive er- möglicht es sodann, augenscheinlich zwischen wörtlichen Zitaten und der sinngemässen Inhaltsübernahme von Textstellen zu unterscheiden. Sie dient damit dem soeben dargelegten Zweck, neue, originale Eigenleistun- gen von der Wiedergabe von bereits Bestehendem abzugrenzen und dabei hervorzuheben, ob etwas Wiedergegebenes wörtlich oder sinngemäss

B-2351/2022 Seite 12 dargestellt wird. Es macht denn auch einen Unterschied, ob der Beschwer- deführer seine Quellen "lediglich" in Fussnoten aufführt und eine Kenn- zeichnung als wörtliches Zitat unterlässt oder ob er entsprechend den Vor- gaben ein Wortzitat als solches kennzeichnet, wird doch mit dieser Sicht- barmachung dem Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken Rechnung getragen. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 25 URG verweist, ist Folgen- des festzuhalten: Nach dieser Bestimmung dürfen veröffentlichte Werke zi- tiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veran- schaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck ge- rechtfertigt ist (Abs. 1). Das Zitat als solches und die Quelle müssen be- zeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben (Abs. 2). Art. 25 URG bezweckt, den Aus- tausch von Meinungen und Ideen zu begünstigen und die gesellschaftliche Kommunikation anzuregen, soweit dies für Urheberinnen und Urheber nicht unzumutbar ist (WILLI EGLOFF/SANDRA KÜNZI, in: Das neue Urheber- recht, Kommentar zum URG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 25 URG). Das Zi- tat muss als solches bezeichnet werden, da es ansonsten seine Belegfunk- tion (Abs. 1) nicht erfüllen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Zitat erkennbar ist, das heisst von der zitierenden Darstellung unter- schieden werden kann, beispielsweise durch Anführungs- und Schlusszei- chen oder in einer anderen Schriftart (SANDRO MACCIACCHINI/REINHARD OERTLI, in: Urheberrechtsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Müller/Oertli [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, Rz. 20 zu Art. 25 URG; EGLOFF/KÜNZI, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 25 URG). Wenn ein Zitat nicht als solches gekennzeichnet wird, liegt ein Plagiat vor, welches neben den – urheberrechtlichen – auch Sanktio- nen nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder nach den entsprechend anwendbaren verwaltungsrechtlichen Vorschriften (Uni- versitätsordnung etc.) nach sich ziehen kann (MACCIACCHINI/OERTLI, a.a.O., Rz. 20a zu Art. 25 URG). Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers vermag die in der Directive concernant la citation et la référence vorgesehene Regelung in keiner Weise dem Sinn des URG, insbesondere dessen Art. 25, zu widersprechen. 5.2.3 Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass es Sache der EPFL ist, sich selber zu organisieren. Die Autonomie der EPFL ist im Grundsatz in Art. 5 ETH-Gesetz verankert (vgl. schon E. 4.1). Demnach ist die EPFL eine au- tonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegen- heiten selbständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und For-

B-2351/2022 Seite 13 schungsfreiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch wei- tere Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 ETH-Gesetz die EPFL den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und techni- schem Gebiet auszubilden und ihre Weiterbildung zu sichern (Bst. a), durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erweitern (Bst. b), den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern (Bst. c), wissen- schaftliche und technische Dienstleistungen zu erbringen (Bst. d), Öffent- lichkeitsarbeit zu leisten (Bst. e) und ihre Forschungsergebnisse zu ver- werten (Bst. f). Im ETH-Bereich regelt sie dabei ihre Belange im Rahmen des Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz). Sie verfügt daher gerade in den Bereichen Organisation und Prüfungswesen über Autonomie (vgl. BVGE 2009/33 E. 3.5.2 f). Dass sie Vorgaben für das Zitieren und Referenzieren erstellt, gehört somit offensichtlich zu den Aufgaben und Rechten der EPFL. Dasselbe gilt in Bezug auf die Durchsetzung dieser Vorgaben. Inwiefern sie sich dabei etwas vorzuwerfen hätte, ist mit Blick auf vorstehende Feststellungen, wonach die hier umstrittenen Regelungen betreffend das Zitieren von wörtlichen Passagen nicht zu beanstanden sind, nicht ersichtlich. Der dahingehenden Rüge des Beschwerdeführers, die universitäre Autonomie umfasse nicht die Freiheit bei der Definition, was ein Plagiat darstelle, kann nicht gefolgt werden. Schliesslich ist festzu- halten, dass es – wie dies die Vorinstanz dargelegt hat – irrelevant ist, wenn andere Hochschulen andere Zitierregeln vorsehen oder andere Konse- quenzen an deren Verstoss knüpfen. 5.2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer im dargelegten Sinne plagiierten Arbeit ausgegangen. 5.3 Es bleibt, die Rechtmässigkeit der getroffenen Massnahme und insbe- sondere deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforder- lich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grund- rechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Eine Mass- nahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weni- ger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE143 I 310 E. 3.4.1). 5.3.1 Gemäss Art. 2 Bst. d Disziplinarordnung EPFL begeht einen Diszipli- narverstoss, wer eine Arbeit einreicht, deren Inhalt ganz oder teilweise aus Arbeiten Dritter übernommen und als eigener ausgegeben wird (Plagiat).

B-2351/2022 Seite 14 Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b Disziplinarordnung EPFL kann die Disziplinarbe- hörde als Disziplinarmassnahme die Ungültigerklärung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, Benotung einer Leistungskontrolle mit der Note 0 (Null) oder Erklärung eines Fachs oder Fächergruppe für nicht bestanden (Beno- tung: nicht bestanden) verhängen. Gestützt darauf bewertete die Be- schwerdegegnerin die Abschlussarbeit des Beschwerdeführers als Plagiat und damit als nicht bestanden. 5.3.2 Die Bewertung der Arbeit als nicht bestanden entspricht der nächst mildesten Disziplinarmassnahme nach dem Verweis (vgl. Art. 4 Abs. 1 Dis- ziplinarordnung EPFL). Sie ist ohne weiteres geeignet, den Disziplinar- verstoss, das Plagiieren im Rahmen der Abschlussarbeit, zu sanktionieren. Die übrigen in Art. 4 Abs. 1 Disziplinarordnung EPFL vorgesehenen Mass- nahmen (vgl. E. 4.2) zielen dagegen nicht auf die Verhinderung oder Sank- tionierung von Plagiarismus ab und erweisen sich – ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit – schon nicht als geeignet. Alleine die Erteilung eines Verweises oder einer Verwarnung würde sodann ihre Wirkung nicht erfüllen, hätte doch der Beschwerdeführer die Arbeit da- mit dennoch bestanden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sollte ge- rade die unrechtmässig verfasste Arbeit geahndet werden. Die Mass- nahme kann damit auch als erforderlich bezeichnet werden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hatte seine Arbeit bereits im Dezember 2020 ein erstes Mal abgegeben. Nachdem sie mit der Note 3 als ungenügend bewertet worden war, erhielt er Gelegenheit, sie bis zum 1. April 2021 zu überarbeiten. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, wie in der Arbeit zu zitieren und zu referenzieren ist. Insbesondere ist in diesem Zu- sammenhang auf die E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer zu verweisen. Dieser ist folgender Absatz zu entnehmen: "As for the document, there were abundant technical failures in it. You introduced abundant facts within your writing, none of which were directly referenced. Yes, you had a mea- ger bibliography in the back, but nowhere in the text can I find a direct ref- erence linking those documents to a factual presentation. Furthermore, it is also clear that several images have been copied from the internet or from documents that were not properly referenced. Similarly, entire blocks of text were introduced into the document verbatim that are not enclosed in quotes or in any other way treated such as to indicate that they are non-original text. This is a grave matter that the university and the academic community

B-2351/2022 Seite 15 at large frown upon, and I have directly communicated to you in my 4 De- cember email that we are highly concerned with issues of plagiarism." Dem Beschwerdeführer wurde somit bereits mit der ersten Korrektur seiner Ar- beit und der ihm ermöglichten Gelegenheit zur Überarbeitung konkret dar- gelegt, inwiefern sich diese als mangelhaft erwiesen habe und was die An- forderungen an eine korrekte Zitierweise – unter anderem die Hervorhe- bung von wörtlichen Übernahmen von Textpassagen – sind. Ebenso wurde die Sorge um (unzulässigen) Plagiarismus klar zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen besteht auch auf der Homepage der EPFL ein Hinweis darauf, dass ein Zitat die folgenden drei Punkte beachten muss: "1) Mettre en évi- dence le passage repris (sauf si l’auteur le réécrit intégralement avec ses propres mots); 2) Ajouter un appel de citation dans le texte (avec renvoi à la bibliographie); 3) Donner une référence bibliographique correcte et com- plète dans la bibliographie. Si l’auteur reprend le contenu mais reformule l’idée avec ses propres mots, seuls les points 2 et 3 s’appliquent" (siehe < https://www.epfl.ch/campus/library/fr/formations/citation-droit-auteur/ >, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023). Auch an dieser Stelle wird somit ausdrücklich festgehalten, dass eine wörtlich übernommene Passage her- vorgehoben werden muss (in der englischen Version: "The passage that is copied must be marked."), und ein entsprechendes Beispiel (in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen) angeführt. Zwar kann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass es sich insofern nicht um einen besonders schwerwiegenden Verstoss han- delt, als er in der überarbeiteten Arbeit immerhin in Fussnoten auf seine Quellen hingewiesen hat. Nichtsdestotrotz vermag dies nichts daran zu än- dern, dass er die Zitierregeln – auf die er noch einmal explizit hingewiesen worden war – nicht eingehalten und damit nicht zu erkennen gegeben hat, dass es sich bei zahlreichen zitierten Passagen um Wortzitate handelt. Nach unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid handelt es sich um immerhin 24% der Arbeit, die auf diese Weise plagiiert wurden. Dass es sich dabei stets um Allgemeinwissen handeln soll, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. So hat der Beschwerdeführer an den entspre- chenden Stellen doch sehr wohl Quellen angegeben, diese jedoch in gros- sen Teilen wortwörtlich ohne die geforderte Kennzeichnung. Der urheber- rechtliche Schutz bezieht sich zudem auf die Form und greift – wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – ungeachtet des zu schützen- den Inhalts. Nachdem der Beschwerdeführer bereits eine Nachfrist zur

B-2351/2022 Seite 16 Überarbeitung seiner Arbeit bekommen hatte, bestand für die Beschwer- degegnerin schliesslich auch kein Anlass mehr, ihm eine weitere Nachfrist zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen handelt, der im EMBA-Programm eine höhere Weiterbildung anstrebt. Entsprechende Kenntnisse über (auch) formelle Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit oder zumindest Bemühungen darum, sich diese zu verschaffen und sich in der Folge daran zu halten, können ohne Weiteres erwartet werden. Die von ihm eingereichten Kopien von früheren Arbeiten und deren Bewertungen während des Grundstudiums vermögen nichts daran zu ändern, dass er seine vorliegend strittige Arbeit im EMBA- Programm nicht regelkonform verfasst hat. Weiter zu beachten sind die Interessen der Beschwerdegegnerin und der Öffentlichkeit. Namentlich hervorzuheben ist der gute Ruf der Beschwer- degegnerin als seriöse und professionelle Hochschule, der aufgrund von Plagiatsvorfällen geschädigt werden könnte. Ebenso sind Hochschulinte- ressen insoweit betroffen, als dass die Einreichung einer plagiierten Arbeit den Versuch darstellt, einen Abschluss mit unerlaubten Mitteln zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.4). Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, dass gestützt auf eine solche Ar- beit nicht unrechtmässig ein akademischer Titel erworben wird. Gleichzei- tig ist auch der Schutz der Urheberrechte und der Grundsatz der Gleichbe- handlung von Studierenden betroffen. Stellt man diese verschiedenen In- teressen demjenigen des Beschwerdeführers gegenüber, erscheint die an- geordnete Massnahme auch mit Blick auf den Verstoss durch den Be- schwerdeführer und dessen Verhalten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Disziplinarord- nung EPFL; siehe etwa E-Mail des Executive Director EMBA-Programm EPFL vom 14. Dezember 2020, in den Vorakten) noch als zumutbar, selbst wenn das (definitive) Nichtbestehen der Abschlussarbeit einschneidende Folgen für diesen hat. 5.3.4 Die Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers wegen Plagiats als nicht bestanden erweist sich somit als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 7. April 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).

B-2351/2022 Seite 17 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

B-2351/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Pascal Sennhauser

B-2351/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. März 2023

B-2351/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2351/2022
Entscheidungsdatum
13.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026