B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2340/2022

Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

X._______ University [...], vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Dr. iur. Livio Bundi, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Akkreditierungsrat, vertreten durch Maurice M. Ruckstuhl, Rechtsanwalt, Vorinstanz.

Gegenstand

Institutionelle Akkreditierung.

B-2340/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. 1969 als «X._______ College [...]» gegründet, trägt die Beschwerdeführe- rin, eine nicht gewinnorientierte Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in [...], seit März 2014 den Namen «X._______ University [...]». Letz- teres hatte ihr der Staatsrat des Kantons Tessin im Zuge ihrer altrechtlichen Akkreditierung durch die Schweizerische Universitätskonferenz (18. April 2013) mit Entscheid vom 20. August 2013 gestützt auf das kantonale Uni- versitätsgesetz bewilligt und dabei im Dispositiv Folgendes festgehalten:

  1. L'istante è autorizzata ad utilizzare la denominazione "Università X._______ [...] / X._______ University [...]".
  2. L'autorizzazione concerne esclusivamente la denominazione dell'istituto e non rappresenta un riconoscimento istituzionale o una certificazione della qua- lità dell'insegnamento dispensato, in particolare non sostituisce l'accredita- mento nel sistema universitario svizzero di competenza federale.
  3. L'istante è tenuta ad informare prima dell'immatricolazione i potenziali stu- denti sul proprio status di accreditamento e sul·valore dei titoli erogati. In seiner Begründung hatte der Staatsrat erwogen, die Bezeichnung «Uni- versità X._______ [...] / X._______ University [...]» rufe keine Verwechs- lungen mit den akkreditierten oder anerkannten schweizerischen Universi- täten hervor. B. Angesichts des bevorstehenden Ablaufs ihrer altrechtlichen Akkreditierung beantragte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 beim Schwei- zerischen Akkreditierungsrat (Vorinstanz) ihre Akkreditierung als Universi- tät. Mit Beschluss vom 22. März 2019 stellte dieser fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zum Akkreditie- rungsverfahren. Er trat daher auf ihr Gesuch vom 20. Dezember 2018 ein und leitete die Unterlagen zur Prüfung an die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (AAQ) weiter. C. Die AAQ eröffnete ihr Verfahren am 8. Juni 2020. Auf der Grundlage eines Selbstbeurteilungsberichts der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020 sowie eines Augenscheins bei derselben am 25. und 26. März 2021 prüfte das von der AAQ ernannte Expertengremium, ob die Beschwerde- führerin die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfülle und verfasste ei- nen entsprechenden Vorbericht, datierend vom 28. Juli 2021. Gestützt

B-2340/2022 Seite 3 darauf formulierte die AAQ ihren Antragsentwurf für die Akkreditierung und unterbreitete ihn am 6. August 2021, zusammen mit dem erwähnten Ex- pertenbericht, der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. Diese äusserte sich dazu am 5. Oktober 2021 schriftlich und erklärte einleitend, was folgt (Zitat): X.'s Board of Trustees has unanimously voted to accept AAQ's pro- posal for accreditation of X. as a University Institute ("universitäres Institut"). The Board's mandate for the institution is thus to maintain both the institution's name as X._______ University [...] as per Art. 29 of the HEdA and its institutional accreditation as a University Institute within the Swiss higher education sector as per Art. 30 of the HEdA. Anhand der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vervollständigte die AAQ ihren Entwurf. Mit Begleitschreiben vom 14. Oktober 2021 legte sie das Dossier dem Akkreditierungsrat vor, wobei sie ihm eine Akkreditierung der Beschwerdeführerin als universitäres Institut unter Auflagen vorschlug. D. Am 17. Dezember 2021 (mit Schreiben vom 7. April 2022 zugestellt) ent- schied der Akkreditierungsrat, die Beschwerdeführerin werde unter be- stimmten Auflagen als universitäres Institut akkreditiert. In Dispositiv-Ziff. 4 seines Entscheides hielt er fest, mit der institutionellen Akkreditierung er- halte die Beschwerdeführerin das Recht, sich «universitäres Institut» zu nennen; sie müsse daher ihren Namen ändern. Zur Begründung legte er dar, als universitäres Institut sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die Bezeichnung «Universität» oder eine Ableitung davon, die eine Irrefüh- rungsgefahr berge, zu verwenden. E. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie folgende Rechtsbe- gehren stellte (Zitat):

  1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Dezember 2021 sei insoweit aufzuheben, als er die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sei- nen [recte: ihren] Namen zu ändern (Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheides).
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten der Vorinstanz. Zu deren Begründung erklärte sie, eine Verpflichtung zur Namensände- rung widerspreche nicht nur den einschlägigen Gesetzesbestimmungen, sondern greife auch in unverhältnismässiger Weise in ihre

B-2340/2022 Seite 4 verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit ein, zumal ihr Ge- schäftsmodell durch den Namenswechsel massiv torpediert würde. So wä- ren die bereits in ihrem Namen ausgestellten Diplome nicht mehr ohne Weiteres mit dem akkreditierten universitären Institut in Verbindung zu brin- gen. Auch im Hinblick auf die Zukunft hätte die Namensänderung ökono- mische Auswirkungen dahingehend, dass die Attraktivität der Beschwerde- führerin für Studierende gemindert würde. Weiter würde sie sich auf die Reputation der Beschwerdeführerin auswirken, zumal sie eine Qualitäts- einbusse ihres Angebots suggeriere, was indes gerade nicht zutreffe. Schliesslich verletze der Entscheid der Vorinstanz auch das Recht am Na- men im Sinne eines Persönlichkeitsrechts nach dem Zivilgesetzbuch. In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 habe sich die Beschwerde- führerin mit dem Vorschlag der AAQ, statt einer Akkreditierung als Univer- sität eine solche als universitäres Institut zu beantragen, einverstanden er- klärt, ohne jedoch zu wissen, dass dies Folgen für ihren Namen haben könnte. F. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen. Als Begründung hielt sie fest, ihr Entscheid sei hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 aufgrund des Verhaltens der Beschwerde- führerin als korrekt einzustufen. Weder verletze die Aufforderung zum Wechsel der Bezeichnung die Wirtschaftsfreiheit, noch sei sie persönlich- keitsverletzend. Die Beschwerdeführerin sei während des ganzen Verfah- rens mehrmals ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass sie in ihrer Form nicht als Universität, sondern als universitäres Institut akkreditiert werden sollte. Folglich habe sie dem Antrag der AAQ zugestimmt und da- mit in ihrer Stellungnahme auch die Feststellungen der Experten betreffend die Unterscheidung zwischen Universität und universitärem Institut akzep- tiert. Sich nachträglich, in Kenntnis der Konsequenzen des Namenswech- sels, gegen diesen Punkt des Entscheides zur Wehr zu setzen, sei nicht zulässig, weil rechtsmissbräuchlich. G. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihren Standpunkt mit Replik vom 31. Oktober 2022 und Triplik vom 10. Januar 2023, die Vorinstanz den ih- rigen mit Duplik vom 20. Dezember 2022 und Quadruplik vom 20. Januar 2023.

B-2340/2022 Seite 5 H. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021; BVGE 2021 IV/1 E. 1 und 2007/6 E. 1 m.H.). 1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und Koordinations- gesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) können Verfügun- gen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (vgl. Art. 6 HFKG) erlassen werden, mit Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Be- stimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 65 Abs. 3 HFKG). Der angefochtene Entscheid des Akkreditierungsrates vom 17. Dezember 2021 stützt sich auf das HFKG und bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 65 Abs.1 HFKG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Beim Schweizerischen Ak- kreditierungsrat handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), gegen deren Verfügungen die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht zulässig ist. Folglich ist dieses für die Beurteilung der Beschwerde vom 24. Mai 2022 zuständig. 1.2 Als belastete Adressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde fristge- mäss eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG); sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ebenso wurde der Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) fristgerecht bezahlt. Die Vertretung der Beschwerdeführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). 1.3 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bun- desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

B-2340/2022 Seite 6 lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer- den. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 und 62 Abs. 1 HFKG, Art. 9 und 27 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 28 und 29 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Sie macht damit nach Art. 49 VwVG zulässige Beschwer- degründe geltend. 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Entsprechend dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die der Be- schwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides auf- erlegte Verpflichtung, ihren Namen zu ändern. Dispositiv-Ziff. 4 lautet wie folgt: Con l’accreditamento istituzionale, la X._______ University [...] ottiene il diritto di definirsi “istituto universitario” e deve modificare il suo nome in conse- guenza. In E. 5c seines Entscheides vom 17. Dezember 2021 begründete der Ak- kreditierungsrat (Consiglio svizzero di accreditamento, CSA) diese Anord- nung mit folgenden Worten: Il CSA accoglie la proposta di soppressione di questo onere e si compiace del fatto che la X._______ accetti di cambiare di tipo di scuola universitaria, da “università” a “istituto universitario”. Conformemente agIi art. 29 LPSU e art. 8 Ordinanza per I'accreditamento LPSU, il CSA decide che la X._______ deve cambiare il proprio nome, non riempiendo le condizioni per essere denominata quale ''Università”. II CSA è del parere che iI nome “X._______ University [...]" costituisca una denomina- zione derivata da ’'università" ai sensi dell'articolo 29 LPSU. Come “istituto universitario", la scuola universitaria no ha il diritto di usare la denominazione “università” o una denominazione da essa, che comporta il rischio di essere fuorviante. Il Consiglio di accreditamento, allineandosi alle basi legali soprac- citate, decide che la X._______ deve modificare il suo nome in conseguenza. 3. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HFKG steckt den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinsichtlich privater Institutionen des Hochschulbereichs wie folgt ab: Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogi- scher Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes.

B-2340/2022 Seite 7 Das fünfte Kapitel des HFKG (Art. 27 – 35) normiert Qualitätssicherung und Akkreditierung, das neunte (Art. 62 – 65) den Bezeichnungs- und den Ti- telschutz, die Sanktionen sowie den Rechtsschutz. Nach Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditierung Voraussetzung für das Be- zeichnungsrecht. Art. 29 HFKG regelt dieses folgendermassen: 1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeich- nung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «uni- versitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut». 2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Spra- chen als den Landessprachen. Betreffend Bezeichnungs- und Titelschutz bestimmt Art. 62 Abs. 1 HFKG: Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hoch- schule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Gemäss Übergangsbestimmung mussten sich die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2015 institutionell akkredi- tieren lassen (Art. 75 Abs. 1 HFKG). Waren sie nach dem 1. Januar 2011 gestützt auf das bisherige Recht akkreditiert worden, so galten sie bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG als institutionell akkreditiert (Art. 75 Abs. 3 HFKG). Dies traf auch auf die Beschwerdeführerin zu, welche am 18. April 2013 durch die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert worden war. Ausführungsbestimmungen zur Akkreditierung finden sich in der Verord- nung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom 28. Mai 2015 (Akkreditierungsverordnung HFKG, SR 414.205.3). De- ren Art. 15 Abs. 2 Bst. b räumt dem Akkreditierungsrat die Möglichkeit ein, Akkreditierungen mit Auflagen auszusprechen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG enthielten keine Vorgaben darüber, wie das Bezeichnungs- recht auszuüben sei. Es stelle sich die Frage, ob es durch die

B-2340/2022 Seite 8 Akkreditierung als universitäres Institut gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG so weit eingeengt werde, dass sie ihren Namen ändern müsse. Dagegen er- klärt der Akkreditierungsrat, es sei logisch, dass sich eine Institution, die als universitäres Institut akkreditiert sei, auch als solches bezeichnen müsse, zumal Art. 29 Abs. 1 HFKG eine entsprechende Bezeichnung aus- drücklich nenne. 4.2 Im Kern geht es bei der zu beurteilenden Rechtssache um die Frage, ob Art. 29 Abs. 1 HFKG vorschreibt, dass eine Bildungseinrichtung, die als universitäres Institut akkreditiert wurde, diesen Begriff in ihrer Bezeichnung gebrauchen muss oder ob sie darin stattdessen den Terminus «Universi- tät», ohne das Wort «Institut», verwenden darf. Mit Blick auf den Streitge- genstand ist daher vorab die Bedeutung von Art. 29 Abs. 1 KG durch Aus- legung zu eruieren. 5. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Norm. Ergibt die grammatikalische Auslegung, dass dieser nicht klar ist oder verschiedene Interpretationen zulässt, so muss der eigentliche Gehalt der Bestimmung unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des syste- matischen, des historischen und des teleologischen, ermittelt werden (Me- thodenpluralismus; vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2 ff.; Urteile des BVGer B-439/2020 vom 30. November 2021 E. 5.4.1 ff. m.H. und B-6642/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3). 5.1 Der Gesetzestext bildet die Basis der grammatikalischen Auslegung. Diese stützt sich auf seinen Wortlaut, den Wortsinn und den (allgemeinen) Sprachgebrauch. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abge- wichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn wiedergibt. Solche können sich aus der Entstehungsge- schichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben. Stimmt der Wortlaut der drei amtlichen Texte nicht überein, erhält jener Text den Vorzug, der den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., 2020, N. 91 ff.). 5.1.1 Während sich die deutsch- und die italienischsprachige Formulierung von Art. 29 Abs. 1 HFKG decken, erwähnt die französischsprachige neben abgeleiteten auch zusammengesetzte Bezeichnungen («... y compris dans ses formes composées ou dérivées, telles que «institut universitaire» ou «institut de niveau haute école spécialisée»). Allerdings ergibt sich daraus

B-2340/2022 Seite 9 kein relevanter Unterschied, gerade hinsichtlich der Bezeichnung «univer- sitäres Institut», zumal auch der französische Text diese explizit nennt. Deshalb kann Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der deutschen Fassung ausge- legt werden. 5.1.2 Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG erhalten Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs mit ihrer institutionellen Akkreditierung das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abge- leitete Bezeichnung, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fach- hochschulinstitut», zu führen. Art. 29 Abs. 1 HFKG knüpft das Recht zum Führen der dort erwähnten Bezeichnungen entsprechend seinem Wortlaut also an die institutionelle Akkreditierung. Dabei bestimmt der Gesetzesar- tikel nicht ausdrücklich, welche akkreditierte Institution welche Bezeich- nung verwenden soll. Anders, als in der Beschwerde dargelegt, lässt sich dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG aber auch nicht entnehmen, dass es einer akkreditierten Hochschule grundsätzlich freigestellt wäre, die pas- sende Bezeichnung autonom zu wählen. Vielmehr drängt sich schon bei der Lektüre von Art. 29 Abs. 1 HFKG die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Bezeichnung «universitäres Institut» ausdrücklich erwähnt hätte, wenn eine als solches akkreditierte Bildungseinrichtung auch eine andere, na- mentlich die Bezeichnung «Universität», wählen dürfte. Soweit die Rechts- schriften der Beschwerdeführerin schon gestützt auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 HFKG eine dahingehende Befugnis voraussetzen, basieren sie folglich auf einer unstatthaften Prämisse. 5.1.3 Unter diesen Umständen muss die Bedeutung von Art. 29 Abs. 1 HFKG mithilfe der weiteren Auslegungsmethoden eruiert werden. 5.2 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Norm aufgrund ihres Verhältnisses zu anderen Rechtsnormen und ihrer Stellung im Ge- füge der Rechtsordnung bestimmt (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N. 97). 5.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG ist die institutionelle Akkreditie- rung Voraussetzung für das Bezeichnungsrecht, was sich ebenso aus Art. 29 Abs. 1 HFKG ergibt, weshalb erstere Norm keinen zusätzlichen Er- kenntnisgewinn bringt. 5.2.2 Art. 29 Abs. 1 HFKG regelt das Bezeichnungsrecht, Art. 62 Abs. 1 HFKG den Bezeichnungsschutz. Letzterer lautet folgendermassen:

B-2340/2022 Seite 10 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hoch- schule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. In Art. 62 Abs. 1 HFKG finden sich die gleichen Bezeichnungen wie in Art. 29 Abs. 1 HFKG, und die Vorschrift bestimmt ebenfalls, dass nur nach HFKG akkreditierte Institutionen sie gebrauchen dürfen. Analog Art. 29 Abs. 2 HFKG dehnt Art. 62 Abs. 1 HFKG den Schutz auf Bezeichnungen in anderen als den Landessprachen aus. Folglich erstreckt sich das Be- zeichnungsrecht, wie es Art. 29 Abs. 1 HFKG normiert, beispielsweise auf englische Übersetzungen der dort erwähnten Bezeichnungen. Welche der- selben eine akkreditierte Institution führen darf, erschliesst sich aber auch dann noch nicht, wenn man Art. 62 Abs. 1 HFKG als Auslegungshilfe her- anzieht. 5.2.3 Gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG überträgt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen vom 26. Februar 2015 über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS, SR 414.205; vgl. Art. 6 HFKG) dem Hochschulrat die Kompetenz, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Art. 29 HFKG zu formulieren. Derartige, für den vorliegenden Fall einschlägige Empfehlungen bestehen, soweit ersichtlich, nicht. Nach Meinung der Beschwerdeführerin ergäbe Art. 12 Abs. 3 Bst. d HFKG wenig Sinn, wenn aus Art. 29 HFKG hervorginge, dass der Name einer als universitäres Institut akkreditierten Hochschule in jedem Fall auch die Be- zeichnung «universitäres Institut» enthalten müsste. Botschaft und parlamentarische Beratungen geben diesbezüglich keine Hinweise. Freilich müssten einschlägige Empfehlungen nicht unbedingt auf einer freien Bezeichnungswahl beruhen. Sie könnten sich beispielsweise dazu äussern, wie die gesetzlich festgelegten Bezeichnungen im oder mit dem Namen einer Bildungseinrichtung gebraucht werden sollten. Ausser- dem könnten sie sich auf die Verwendung des Begriffs in verschiedenen Sprachen beziehen. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG, wo- nach universitäre Hochschulen und Fachhochschulen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachgebieten anbieten. Der bundesrätlichen Botschaft zum HFKG (4648) sei diesbezüglich zu

B-2340/2022 Seite 11 entnehmen, dass Bildungsinstitutionen, die sich als Universität oder Fach- hochschule akkreditieren lassen oder bezeichnen wollten, mindestens zwei Disziplinen (z.B. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften) oder Fach- bereiche (z.B. Soziale Arbeit und Design) aufweisen müssten. Für die Be- zeichnung als Universität genüge mit anderen Worten, dass die Institution als universitäre Hochschule im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG ein- gestuft werde, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei. Damit gehe auch aus den Materialien hervor, dass die Bezeichnung aIs Universität al- leine von der Voraussetzung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG abhängig sei (mindestens zwei Disziplinen oder Fachbereiche); massgebend sei, dass an den jeweiligen Institutionen eine universitäre Ausbildung angeboten werde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG nehme le- diglich eine generelle Kategorisierung hinsichtlich der Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung von Hochschulen des Typus «universitäre Hochschule» und «Fachhochschule» vor. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Bezeichnungsrecht allein von dieser Norm abhänge und nur die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» zur Verfü- gung stünden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche zu- dem Art. 29 HFKG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Akkreditierungsverordnung HFKG, wonach der Gesetzgeber noch weitere Bezeichnungen vorsehe. Dieser habe somit klar eine Typenabgrenzung zwischen Universität, universitärem Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinstitut und pädagogischer Hoch- schule beabsichtigt. Art. 30 HFKG regelt, wie seine Überschrift zeigt, die Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung, nicht aber das Bezeichnungsrecht. Dem- entsprechend steht die von der Beschwerdeführerin wiedergegebene Pas- sage der Botschaft im Kontext der Voraussetzungen der Akkreditierung. Darüber hinaus spricht sie nur von Universität und Fachhochschule, äus- sert sich aber weder zum universitären noch zum Fachhochschulinstitut. Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG erlaubt daher keine Rückschlüsse auf das Be- zeichnungsrecht eines universitären Instituts. 5.2.5 Laut Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG wird die Hochschule oder andere Institution des Hochschulbereichs ihrem Antrag entsprechend als Universität, universitäres Institut, Fachhochschule, Fachhochschulinsti- tut oder pädagogische Hochschule akkreditiert (Abs. 1) und erhält das Be- zeichnungsrecht nach Art. 29 HFKG (Abs. 2 dieser Verordnungsbestim- mung). Bei Abs. 2 handelt es sich um einen blossen Verweis auf Art. 29

B-2340/2022 Seite 12 HFKG, welcher aus systematischer Perspektive keine Interpretationshilfe bietet. Abs. 1 von Art. 8 der Akkreditierungsverordnung HFKG zeigt hinge- gen, dass keine Form der institutionellen Akkreditierung zwischen «Univer- sität» und «universitärem Institut» existiert; dementsprechend legt Art. 29 Abs. 1 HFKG auch die Bezeichnungen fest. 5.2.6 Die systematische Auslegung offenbart, dass sich die in Art. 8 Abs. 1 der Akkreditierungsverordnung HFKG festgelegten Formen institutioneller Akkreditierung mit den in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG genannten Bezeichnungen decken. Daraus lässt sich ableiten, dass sich das Bezeich- nungsrecht bei einer Akkreditierung als «universitäres Institut» auf eben- diesen Namen bezieht. 5.3 Nach dem Prinzip der Gewaltenteilung sind die Rechtsanwendungsor- gane gehalten, gesetzgeberische Entscheidungen zu respektieren. Mit der subjektiv-historischen Auslegung wird daher der entstehungszeitliche, vom Gesetzgeber intendierte Sinn einer Norm ergründet. Entsprechende Hin- weise liefern die Materialien, namentlich Entwürfe, amtliche Berichte, Bot- schaften des Bundesrates und Protokolle der Ratsverhandlungen. Die ein- zelnen Kategorien von Materialien werden unterschiedlich gewichtet. Bei Bundesgesetzen stehen die Botschaft des Bundesrates – soweit die Räte ihr folgten – und die Voten der Berichterstatter der vorberatenden Kommis- sionen in National- und Ständerat im Vordergrund, während sonstige Ein- zelvoten von Ratsmitgliedern in der Regel nur geringes Gewicht haben. Durch die objektiv-historische Auslegung wird sodann die Bedeutung einer Norm im allgemeinen Verständnis ihrer Entstehungszeit ermittelt (vgl. HÄ- FELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N. 101 ff.). 5.3.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2009 zum HFKG (BBl 2009 4561 ff., nachfolgend «Botschaft») legte der Bundesrat unter anderem dar, dem be- reits in der Verfassung (Art. 63a Abs. 3 Satz 2 BV) angelegten Differenzie- rungsgebot trage das HFKG auch durch die ausdrückliche Nennung der verschiedenen Hochschulen und die entsprechende Regelung von Be- zeichnungsrecht und -schutz (Art. 29, 62 und 63) Rechnung (Botschaft, 4601). Zu Art. 29 HFKG erklärte er, erst mit der institutionellen Akkreditie- rung erhalte eine Hochschulinstitution das Recht, sich als «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» zu bezeichnen oder Verbindungen mit diesen Bezeichnungen zu führen. Es werde Sache der Akkreditierungsrichtlinien sein, im Interesse von Einheitlichkeit und Klarheit akkreditierungsrelevante Bezeichnungen für monodisziplinäre Hochschul- institutionen zu definieren. Gemäss Abs. 2 erstrecke sich das Bezeich-

B-2340/2022 Seite 13 nungsrecht auf die Entsprechungen in anderen als den Landessprachen. Dadurch werde klargestellt, dass andere gängige Bezeichnungen im Hoch- schulbereich, wie Hochschule, Akademie, Institut etc. – unter Vorbehalt kantonaler Regelungen und der Regelungen des unlauteren Wettbewerbs – frei verwendet werden könnten. Das Bezeichnungsrecht werde durch ei- nen Bezeichnungsschutz ergänzt (Art. 62 und 63). Damit würden die Vo- raussetzungen für die lautere Verwendung der erwähnten Begriffe gesamt- schweizerisch geregelt. Dies diene der Transparenz und dem Schutz der institutionell akkreditierten Hochschulinstitutionen sowie der Studierenden (Botschaft, 4647 und 4663 f.). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine monodisziplinäre Hochschulinstitution, weshalb entsprechende, von der Botschaft in Aus- sicht genommene Bezeichnungen für sie keine Relevanz haben. Was das Differenzierungsgebot betrifft, so spricht dieses eher dagegen, dass sich eine Einrichtung, die als universitäres Institut akkreditiert wurde, als Uni- versität bezeichnen dürfte. Gleiches gilt nach den Prinzipien der Lauterkeit und der Transparenz. Andernfalls könnte etwa der Eindruck entstehen, die fragliche Bildungsinstitution biete ein breiteres als ihr tatsächliches Spekt- rum an Fachgebieten und Abschlüssen an. 5.3.2 Anlässlich der parlamentarischen Beratung erklärte der ständerätli- che Kommissionsberichterstatter Theo Maissen (AB 2010 S 997, 1003), in Art. 29 werde mit dem Bezeichnungsrecht sichergestellt, dass sich nur ak- kreditierte Hochschulen entsprechend ihrer Akkreditierung etwa «Fach- hochschule» oder «Universität» nennen könnten. Diese Bestimmung sei essentiell für die Qualitätssicherung und die Transparenz, insbesondere gegenüber zukünftigen Studierenden. Sogenannte Titelmühlen bzw. Brief- kastenuniversitäten könnten sich nicht mehr «Universität» nennen. Ebenso solle die Bezeichnungspflicht Klarheit nach aussen schaffen, indem Hoch- schulen deutlich machen müssten, zu welchem Typus von Hochschule sie gehörten. Betreffend Art. 62 verwies er insbesondere auf den Schutz vor Täuschung. Weitere einschlägige Voten finden sich weder in den amtlichen Bulletins des National- noch in denjenigen des Ständerats. Beide nahmen Art. 29 Abs. 1 gemäss bundesrätlichem Entwurf an. Art. 62 Abs. 1 wurde diesem gegenüber um den Abschnitt «sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache» ergänzt. Der Passus «entsprechend ihrer Akkreditierung» in der Erklärung des Kommissionsberichterstatters deutet darauf hin, dass sich eine als univer- sitäres Institut akkreditierte Einrichtung nach dem Willen des Gesetzgebers

B-2340/2022 Seite 14 nur als solches, nicht aber etwa als Universität, bezeichnen darf. Damit sollen wiederum die Transparenz und der Schutz vor Täuschung, wie sie der Kommissionsberichterstatter ausdrücklich hervorhob, gewährleistet werden (vgl. auch oben E. 5.3.1; vgl., speziell im Kontext des firmenrecht- lichen Täuschungsverbots gemäss Art. 944 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR, SR 220, CHRISTIAN HILTI, in: Ueli Buri et al., Fir- menrecht und Schutz nicht registrierter Kennzeichen, SIWR III/2, 3. A., 2019, N. 69 und 180 f., sowie Urteil des BVGer B-633/2013 vom 12. No- vember 2014 E. 4.2). So hält die Vorinstanz fest, es sei abwegig, anzunehmen, Art. 29 HFKG räume einer akkreditierten Institution das Recht ein, ihre Bezeichnung – unabhängig vom Akkreditierungsentscheid und der darin festgehaltenen Akkreditierungsform – autonom auszusuchen. Wäre dies tatsächlich der Fall, stünde beispielsweise einer als Fachhochschule akkreditierten Insti- tution auch nichts im Wege, sich als Universität oder universitäres Institut zu bezeichnen. Eine derartige «Selbstbedienung» habe der Gesetzgeber jedoch verhindern wollen; das Bezeichnungsrecht entspreche folglich dem Akkreditierungsentscheid und der ausgestellten Urkunde. 5.3.3 Auch die historische Auslegung spricht somit dafür, dass sich eine als universitäres Institut akkreditierte Einrichtung nicht als Universität bezeich- nen darf. 5.4 Die teleologische Auslegung beruht auf der Zweckvorstellung einer Rechtsnorm (ratio legis). Dabei soll der Wortlaut der Norm nicht isoliert, sondern im Kontext der Ziele des Gesetzgebers betrachtet werden. Freilich kann sich der Normzweck im Laufe der Zeit wandeln; er muss sich aber stets aus der Norm selber ergeben (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, a.a.O., N. 120 ff.). 5.4.1 Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG bezwecken namentlich den Schutz der institutionell akkreditierten Bildungseinrichtungen und der Stu- dierenden durch Transparenz, Lauterkeit und Vermeidung einer Täu- schungsgefahr bei der Verwendung der normierten Bezeichnungen (vgl. oben E 5.3.1 und 5.3.2). Diese Aspekte dienen auch dem in Art. 63a BV angelegten Differenzierungsgebot (vgl. oben E. 5.3.1 sowie Art. 3 Bst. b und c HFKG betreffend Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwerti- gen, aber andersartigen Hochschultypen und Förderung der Profilbildung der Hochschulen).

B-2340/2022 Seite 15 5.4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b HFKG bieten universitäre Hochschulen sowie Fachhochschulen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehre- ren Disziplinen oder Fachbereichen an. Am 27. Februar 2020 erliess der schweizerische Hochschulrat folgende Auslegungshilfe («Hochschultypo- logie») zur Unterscheidung zwischen Universitäten und universitären Insti- tuten bzw. Fachhochschulen und Fachhochschulinstituten (Zitat): Ein universitäres Institut resp. Fachhochschulinstitut weist einen engen Fokus disziplinär/thematisch oder bezüglich der Abschlüsse oder auch in beiden Be- reichen auf. Der Hochschulrat präzisiert die [...] genannten Bereiche im Sinne einer Aus- legungshilfe wie folgt: • «Enger disziplinärer Fokus»: Der «enge disziplinäre Fokus» eines universitären Instituts resp. Fachhoch- schulinstituts zeigt sich in der geringen Anzahl der angebotenen Fachbereiche und deren Fachrichtungen (gemäss SHIS-Fächerkatalog des BFS2). • «Enger thematischer Fokus»: Der «enge thematische Fokus» von Hochschulinstituten zeigt sich darin, dass sie in ihrer Ausrichtung stark spezialisiert sind und sich ihre Ausbildung auf ein bestimmtes Berufsfeld fokussiert (bspw. Managementausbildung). • «Enger Fokus bei den Abschlüssen»: Der «enge Fokus bei den Abschlüssen» von Hochschulinstituten zeigt sich darin, dass sie nicht zwingend die vollständige Palette an Abschlüssen anbie- ten (ein universitäres Institut etwa nur Master und Doktorat oder nur Bachelor und Master). 5.4.3 Im Vergleich zu Universitäten haben universitäre Institute demnach einen engeren Fokus hinsichtlich Disziplinen, Themen und/oder Abschlüs- sen. Wenn sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrich- tung dennoch als Universität bezeichnen würde, könnte sie ihr Angebot aber als umfassend darstellen. Dadurch schüfe sie die Gefahr einer Täu- schung, besonders gegenüber Studieninteressenten und potentiellen Ar- beitgebern. Gleichzeitig liefe ihr Verhalten dem Transparenzgebot zuwider. Teleologische Gesichtspunkte indizieren folglich ebenfalls eine Bindung des Bezeichnungsrechts an den Akkreditierungsstatus, sodass sich ein universitäres Institut nach der ratio legis nicht als Universität bezeichnen darf. Untermauert wird dies wiederum durch die ausdrückliche Nennung des Typus des universitären Instituts in Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. «Bezeichnungsrecht» im Sinne von Art. 29 HFKG bedeutet also nicht, dass eine akkreditierte Institution freie Wahl hätte, welche der in die- ser Gesetzesbestimmung verankerten Bezeichnungen sie führen möchte. Vielmehr soll damit der Konnex zwischen institutioneller Akkreditierung und

B-2340/2022 Seite 16 der Befugnis, eine entsprechende Bezeichnung zu verwenden, statuiert werden. Institutionell nicht Akkreditierten bleibt solches verwehrt. Das folgt insbesondere auch aus Art. 28 Abs. 2 Bst. a HFKG und Art. 62 Abs. 1 HFKG. 5.4.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert, da Unterscheidungsmerkmale zwischen Universitäten und universitären Instituten nicht einmal in den ein- schlägigen gesetzlichen Grundlagen vorgesehen seien, könne keine Ge- fahr der Irreführung oder Täuschung bei einem Namen eines universitären Instituts erfolgen, welcher die Bezeichnung «Universität» enthalte. Tatsa- che ist allerdings, dass sowohl Art. 29 Abs. 1 als auch Art. 62 Abs. 1 HFKG in ihrer Formulierung zwischen Universität und universitärem Institut diffe- renzieren. Letztere Bezeichnung signalisiert schon ihrem Wortlaut nach, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die gegenüber einer Universität nicht das ganze Spektrum an Disziplinen und/oder Abschlüssen anbietet. Deshalb wäre die alleinige Verwendung des Terminus «Universität» für ein universitäres Institut durchaus geeignet, eine Gefahr der Irreführung oder der Täuschung hervorzurufen. 5.5 Die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 HFKG anhand der verschiedenen Methoden ergibt übereinstimmend, dass sich eine als universitäres Institut akkreditierte Bildungseinrichtung nicht als Universität bezeichnen darf. Ge- mäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behör- den massgebend. 6. Unter Verweis auf Art. 9 BV erklärt die Beschwerdeführerin, der vorinstanz- liche Entscheid leide an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch, weshalb er als willkürlich zu taxieren sei. Die Vorinstanz verbiete ihr eine von «Universität» abgeleitete Bezeichnung, sodass sie sich auch nicht als universitäres Institut bezeichnen dürfte. Diese Sicht widerspricht allerdings der streitigen Dispositiv-Ziff. 4 des an- gefochtenen Entscheides, welche wie folgt lautet: Con l’accreditamento istituzionale, la X._______ University [...] ottiene il diritto di definirsi “istituto universitario” e deve modificare il suo nome in conse- guenza. Auch die einschlägige Begründung des angefochtenen Entscheides stützt den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht, denn sie bezieht sich

B-2340/2022 Seite 17 lediglich auf Ableitungen der Bezeichnung «Universität», die eine Irrefüh- rungsgefahr bergen. Wörtlich lautet die betreffende Passage folgender- massen: Come “istituto universitario", la scuola universitaria no ha il diritto di usare la denominazione “università” o una denominazione da essa, che comporta il ri- schio di essere fuorviante. Daher erweist sich die Willkürrüge der Beschwerdeführerin als nicht stich- haltig. Willkür in der Rechtsanwendung läge nur vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar oder sinn- und zwecklos wäre, sich nicht auf ernst- hafte sachliche Gründe stützen liesse, einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzen würde, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderliefe oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch stünde. Dabei müsste nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein; dass eine andere Lösung ebenfalls als ver- tretbar oder gar zutreffender erschiene, würde nicht genügen (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.1 m.H., 148 III 95 E. 4.1, 146 II 111 E. 5.1.1 und 129 I 1 E. 3). 7. Sodann rügt die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Eingriff in die ver- fassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). 7.1 Zur Begründung bringt sie vor, sie übe als private Bildungseinrichtung trotz ihrer gemeinnützigen Zwecksetzung eine auf Erwerb gerichtete Tätig- keit aus, die unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit falle. In diese greife die Vorinstanz dadurch ein, dass sie die Beschwerdeführerin verpflichte, ihren Namen zu ändern. Ihr Geschäftsmodell würde gefährdet, weil sie auf einen Schlag an Bekanntheit einbüssen würde. Den Namen «X._______ University [...]» trage sie seit bald einem Jahrzehnt, und sie habe viele Ressourcen darauf verwendet, ihn zu einem «Brand» zu machen. Sie lege grossen Wert auf ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Angebot an Wis- senschaft, Forschung und Lehre, was der Hauptgrund dafür sein dürfte, dass sie auf hochqualifizierte Dozenten und zahlreiche Studierende aus dem In- und Ausland zählen könne. Müsste sie ihren Namen ändern bzw. die Bezeichnung «University» streichen, würde dies als Hinweis auf eine sinkende Qualität ihres Angebots aufgefasst, wodurch ihre Reputation ab- nehmen und sie sowohl weniger Studenten als auch weniger hochqualifi- ziertes Personal akquirieren könnte. 7.2 Darauf entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin selber habe die Akkreditierung als universitäres Institut gewählt. Über die damit

B-2340/2022 Seite 18 verbundenen Folgen sei sie mehrmals schriftlich und mündlich aufgeklärt worden. Somit habe sie gewusst, dass sie durch diese Akkreditierung auch das dazugehörige Bezeichnungsrecht erhalten würde. Bereits deswegen könne nicht von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gesprochen wer- den. Die Bezeichnungsänderung habe keine Gefährdung des Geschäfts- modells der Beschwerdeführerin zur Folge. Schon vor zehn Jahren habe sie ihre Bezeichnung von «College» auf «University» geändert. Durch die Anpassung auf «universitäres Institut» (z.B. «X._______ University Insti- tute [...]») behalte sie die Bezeichnung als Hochschule. Die Bezeichnung «universitäres Institut» bestätige nur gegebene Tatsachen, nämlich dass die Beschwerdeführerin einen engeren Fokus aufweise als eine Volluniver- sität. Praktisch gesehen erfolge auch keine Streichung der Bezeichnung «University»; die Beschwerdeführerin werde dazu angehalten, sie auf «University Institute» zu ergänzen. Inwiefern dies ihr Ansehen oder ihren «Brand» beeinträchtigen sollte, sei nicht ersichtlich, zumal anhand der öf- fentlich zugänglichen Informationen ohnehin erkennbar sei, dass sie über ein fokussierteres Portfolio verfüge als eine Volluniversität. 7.3 Art. 27 BV gewährleistet den individualrechtlichen Gehalt der Wirt- schaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. 7.3.1 Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV garantiert jede gewerbsmäs- sig ausgeübte private, nicht hoheitliche, wirtschaftliche Betätigung, die der Erzielung eines Gewinns, Erwerbs- oder Geschäftseinkommens dient (vgl. BGE 143 I 388 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_276/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2 m.H.; BVGE 2023 IV/1 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-439/2020 vom 30. November 2021 E. 6.2.1 m.H.). Geschützt sind sowohl rechtliche als (ausnahmsweise) auch faktische Interessen (VALLENDER/HETTICH, Art. 27 N. 7 m.H.). Ferner gebietet die Wirtschaftsfreiheit die Gleichbehandlung direkter Konkurrenten durch den Staat (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1, je m.H.; vgl. unten E. 7.7.4.3). 7.3.2 Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit müssen eine gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; der Kern- gehalt des Grundrechts bleibt dabei unantastbar (Art. 36 BV). Art. 94 BV statuiert das Prinzip, dass Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit wettbewerbs- neutral sein müssen, es sei denn, die Bundesverfassung oder kantonale

B-2340/2022 Seite 19 Regalrechte sähen Ausnahmen vor (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 128 I 3 E. 3; BVGE 2023 IV/1 E. 6.2.1 m.H.; Urteile des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 8.3 und B-4757/2017 vom 27. Februar 2020 E. 14.2.2). 7.4 Die Wirtschaftsfreiheit steht natürlichen und erwerbsorientierten juristi- schen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 140 I 218 E. 6.3 m.H.; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 8.3), beispielsweise auch einer als Verein organisierten privaten Universität, welche keinen rein ide- ellen Zweck verfolgt, finanziert sie den Unterricht doch mindestens teil- weise über Gebühren, wodurch das Kriterium der Einkommenserzielung erfüllt ist (BGE 128 I 19 E. 4 c/aa; vgl. KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Bernhard Ehrenzeller et al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, Art. 27 N. 10 und 46). Als private Bil- dungseinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung übt die Beschwerdefüh- rerin eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit aus, wie sie selber erklärt. Sie verlangt namentlich Studiengebühren ([...]). Demzufolge geniesst sie so- wohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht den Schutz der Wirt- schaftsfreiheit. 7.5 Eine der wesentlichen Ausprägungen der Wirtschaftsfreiheit bildet die Freiheit unternehmerischer Betätigung, welche neben anderen Aspekten die Werbefreiheit beinhaltet. Diese wiederum schliesst grundsätzlich das Recht ein, eigene Produkte und Dienstleistungen mit einer bestimmten Be- zeichnung zu versehen, wobei selbstredend die gesetzlichen Schranken, etwa des Immaterialgüter- und des Lauterkeitsrechts, beachtet werden müssen (vgl. VALLENDER/HETTICH, a.a.O., Art. 27 N. 22 ff.; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N. 647). Letzteres gilt analog für das Be- zeichnungsrecht gemäss HFKG (vgl. Botschaft, 4647 und oben E. 5.3.1), welches die gesetzliche Grundlage für entsprechende Einschränkungen darstellt. 7.6 Der Name «X._______» bildet den starken, individualisierenden Be- standteil der gegenwärtig von der Beschwerdeführerin verwendeten Be- zeichnung. Da sie ihn beibehalten darf, droht kaum Gefahr, dass sie an Bekanntheit einbüssen würde. Wie sodann ihre Akkreditierung als univer- sitäres Institut zeigt, entspricht ihr Geschäftsmodell nicht demjenigen einer Universität im Sinne des HFKG. Ihre aktuelle Bezeichnung gibt ihr tatsäch- liches Angebot und damit letztlich auch ihr Geschäftsmodell nicht korrekt wieder. Inwiefern dieses durch eine Änderung der Bezeichnung gefährdet sein könnte, erschliesst sich deshalb nicht. Laut Vorinstanz dürfte sie das Wort «University» ohnehin in ihrer englischen Bezeichnung belassen,

B-2340/2022 Seite 20 müsste allerdings das Wort «Institute» hinzufügen. Letzteres bezeichnet eine Einrichtung mit engerem Angebot, sagt aber nichts über die Qualität desselben aus. Diese vermindert sich nicht, wenn die Beschwerdeführerin ihre Bezeichnung um den Terminus «Institut» ergänzt. Schon vor rund zehn Jahren ersetzte sie das Wort «College» in ihrer Bezeichnung durch «Uni- versity», und es ist nicht aktenkundig, dass dies ihre Bekanntheit oder ihre Reputation tangiert hätte. Eine dem angefochtenen Entscheid folgende Namensänderung bewirkt ferner nicht, dass der Bezug zur universitären Ausbildung in der Bezeichnung dahinfallen würde. Vielmehr bringt sie diese in Einklang mit dem Spektrum an Fachgebieten und Abschlüssen, das die Beschwerdeführerin bereithält. Angesichts dessen berührt die strit- tige Anordnung deren Wirtschaftsfreiheit lediglich in geringfügigem Masse. 7.7 Zu prüfen bleibt, ob Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides betreffend Änderung des Namens die in Art. 36 BV verankerten Vorausset- zungen für Grundrechtsbeschränkungen respektiert, soweit sie in die Wirt- schaftsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreift. 7.7.1 Mit Art. 29 Abs. 1 HFKG besteht eine formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Sie regelt das fragliche Bezeichnungsrecht direkt und würde selbst für eine schwerwiegende Einschränkung der Wirt- schaftsfreiheit genügen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). 7.7.2 Nach Art. 36 Abs. 2 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Die streitige Anordnung erfüllt diese Bedingung, ist sie doch durch das öffentliche Interesse an Transparenz, Lauterkeit und Schutz vor Irreführung (vgl. oben E. 5.3 f.) gerechtfertigt. 7.7.3 Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass Grundrechtsbeschränkungen ver- hältnismässig sind. Sie müssen erforderlich, geeignet sowie zumutbar sein, und es bedarf einer vernünftigen Relation zwischen Mittel und Zweck. Als erforderlich gilt eine Massnahme, wenn das Ziel nicht durch eine gleich geeignete, mildere Massnahme erreicht werden kann (BGE 147 I 346 E. 5.5 m.H.; Urteil des BVGer B-3971/2021 vom 1. April 2022 E. 13.6.4). 7.7.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG darf die Beschwerdeführerin die Be- zeichnung «universitäres Institut» wählen; sie darf sich jedoch nicht als Universität bezeichnen (vgl. oben E. 5). Bei dieser Rechtslage ist keine mildere Massnahme als eine Namensänderung ersichtlich (vgl. auch unten E. 7.7.4). Deswegen erweist sich letztere als erforderlich.

B-2340/2022 Seite 21 7.7.3.2 Die streitige Anordnung ist geeignet, die Bezeichnung der Be- schwerdeführerin in Übereinstimmung mit ihrem tatsächlichen Angebot an Fachgebieten und Abschlüssen zu bringen. Sie dient namentlich den ge- setzgeberischen Zielen der Transparenz und der Vermeidung einer Irrefüh- rungsgefahr. 7.7.3.3 Bei einem Namenswechsel bleibt der Bezug zur universitären Aus- bildung, welche die Beschwerdeführerin pflegt, erhalten. Folgt sie der An- regung der Vorinstanz, muss sie ihre aktuelle englischsprachige Bezeich- nung, die in der Praxis augenscheinlich im Vordergrund steht, nur um den Begriff «Institute» ergänzen. Ihre italienischsprachige Bezeichnung etwa müsste sie zwar dahingehend ändern, dass sie statt des Substantivs «uni- versità» das Adjektiv «universitario» in Verbindung mit dem Substantiv «istituto» verwenden würde. Wenn sie stattdessen beide Bezeichnungen, also «università» mit dem Zusatz «istituto universitario», gebrauchen würde, entstünde wiederum eine Gefahr der Irreführung. Auch das Erfor- dernis der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund erfüllt, zumal davon auszugehen ist, dass der englische Name der Beschwerdeführerin im All- tag dominiert, handelt es sich bei ihr doch um eine [...] geprägte Institution mit internationaler Ausrichtung (vgl. [...]). Überdies steht der Beschwerde- führerin die Möglichkeit offen, eine Akkreditierung als Universität anzustre- ben, um sich dereinst als solche bezeichnen zu dürfen. 7.7.3.4 Zwischen der Anordnung, den Namen zu ändern und dem Zweck, die Bezeichnung der Beschwerdeführerin in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 29 Abs. 1 HFKG zu bringen, besteht ein vernünfti- ges Verhältnis. Eine mildere Massnahme, um Art. 29 Abs. 1 HFKG gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich. 7.7.3.5 Demzufolge erweist sich die streitige Anordnung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV als verhältnismässig. 7.7.4 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das durch die Wirt- schaftsfreiheit ebenfalls garantierte Gebot der Gleichbehandlung von Ge- werbegenossen. 7.7.4.1 Sie argumentiert, selbst wenn die Bezeichnung einer als universi- täres Institut akkreditierten Hochschule als Universität entgegen ihrer An- sicht das Risiko bergen sollte, Dritte in die Irre zu leiten, gäbe es andere Möglichkeiten, die effektive Akkreditierung genügend transparent zu ma- chen. So könne darauf etwa im Internet oder im akademischen Katalog

B-2340/2022 Seite 22 verwiesen werden. Bei anderen universitären Instituten erachte der Akkre- ditierungsrat dies offenbar als zulässig. Die Y._______ führe in ihrem Na- men zwar auch die Bezeichnung «Uni», halte auf ihrer Internetseite ([...]) jedoch Folgendes fest: «Die Y._______ ist ein [...] akkreditiertes universi- täres Institut [...].» Weshalb es nicht auch der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, die – von ihr bestrittene – Gefahr einer Irreführung Dritter auf andere Weise als durch Änderung ihrer seit vielen Jahren verwendeten und allseits bekannten Bezeichnung «X._______ University [...]» zu verhin- dern, vermöge die Vorinstanz mit keinem Wort darzulegen. Die Beschwerdeführerin weist auf E. 2.2 des Abschreibungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 hin. Diesem sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Y._______ mit Wiedererwä- gungsentscheid vom 9. Juli 2021 unter Auflagen als universitäres Institut akkreditiert habe, in der ausdrücklichen Erwartung, dass die Y._______ ih- ren Namen ändere – wozu sie sich offenbar bereiterklärt habe – oder des- sen Gebrauch überall mit einer Erklärung begleite, wonach es sich um eine «universitäre [...]» handle. Dabei habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid- dispositiv offenbar auf eine Auflage hinsichtlich des Namens verzichtet. 7.7.4.2 Darauf erwidert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Y._______ dem Akkreditierungsrat gemäss dem Entscheid über die institutionelle Akkreditierung der Y._______ vom 9. Juli 2020 zugesi- chert habe, eine Namensänderung in Angriff zu nehmen. Auch in diesem Entscheid sei folgerichtig festgehalten, dass der Name «Y.» eine von «Universität» abgeleitete Bezeichnung im Sinne von Art. 29 HFKG dar- stelle. Als universitäres Institut habe die Hochschule keinen Anspruch da- rauf, die Bezeichnung «Universität» zu verwenden, die das Risiko berge, in die Irre zu führen. Der Abschreibungsentscheid B-3611/2019 des Bundesverwaltungsge- richts vom 28. April 2021 beziehe sich auf eine Abkürzung der Y.. Im vorliegenden Fall gehe es aber um die eigentliche Verwendung des Be- griffs «Universität» in der Bezeichnung der Beschwerdeführerin, wodurch ausdrücklich suggeriert werde, dass es sich bei ihr um eine Universität handle. Bei der Y._______ sei dagegen erkennbar, dass es sich nicht um eine klassische Universität handle. Darüber hinaus nehme der Akkreditierungsrat keine Polizeifunktion wahr, weshalb es Sache des jeweiligen Kantons sei, weitere Schritte gegen die

B-2340/2022 Seite 23 Institution zu unternehmen, welche sich nicht an das mit dem Entscheid des Akkreditierungsrates zugeteilte Bezeichnungsrecht halte. 7.7.4.3 Art. 27 BV (vgl. auch Art. 94 BV) geht zwar weiter als das allge- meine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV, verlangt jedoch keine absolute Gleichbehandlung privater Marktteilnehmer. Vielmehr sind Unter- scheidungen zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, objektiven Kriterien genügen und nicht systemwidrig sind (vgl. BGE 143 I 37 E. 8.2; Urteil des BGer 2C_975/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten verbietet Massnahmen, die nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich, weil sie be- zwecken, einzelne Konkurrenten gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. BGE 142 I 99 E. 2.4, 131 II 271 E. 9.2.2, 130 I 26 E. 6.3.3.1; Urteil des BGer 1C_329/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 6.7 und B-672/2018 vom 5. Juni 2019 E. 6.1). 7.7.4.4 Anders als die Beschwerdeführerin verwendet die Y._______ nicht den Begriff «Universität», sondern ein davon abgeleitetes Kürzel, das min- destens prima facie zwar sowohl auf eine Universität als auch auf ein uni- versitäres Institut hindeuten kann. Es bildet freilich den zweiten Teil eines kombinierten und insofern graphisch gestalteten Namens, als sein An- fangsbuchstabe durch Grossschreibung hervorgehoben wird. Mithin prä- sentiert es sich wie eine zusammengesetzte Marke. Durch die erste Silbe [...] wird eine besondere universitäre Bildungseinrichtung beschrieben, welche höchstens in geringfügigem Masse [...] anbietet. Der eigentliche Begriff der Universität, wie ihn Art. 29 Abs. 1 HFKG nennt, erscheint im Namen Y., wie erwähnt, allerdings nicht. Folglich bestehen rele- vante Unterschiede zwischen der Bezeichnung «Y.» und derjeni- gen der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon unterliegt auch die Y._______ den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 HFKG. Sollte der Akkreditierungsrat ihr gegen- über einen Entscheid gefällt haben, welcher diese Gesetzesnormen ver- letzt, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin keine entsprechende Gleich- behandlung verlangen, weil es eine solche im Unrecht grundsätzlich nicht gibt und eine ständige gesetzwidrige Praxis der Vorinstanz nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 m.H.; Urteil des BVGer B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1).

B-2340/2022 Seite 24 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3611/2019 vom 28. April 2021 keine materi- elle Beurteilung für den vorliegenden Fall einschlägiger Rechtsfragen be- inhaltet. 7.7.5 Gemäss Art. 36 Abs. 4 BV ist der Kerngehalt der Grundrechte unan- tastbar. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides tangiert den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht, denn die Verpflichtung zur Na- mensänderung bildet einen nur geringfügigen Eingriff in dieses Grundrecht. 7.7.6 Als Fazit lässt sich festhalten, dass Dispositiv-Ziff. 4 des angefochte- nen Entscheides betreffend Änderung des Namens die in Art. 36 BV ver- ankerten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen respektiert, soweit sie in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreift. 8. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid der Vor- instanz verletze ihr Recht am Namen im Sinne eines Persönlichkeitsrechts nach dem Zivilgesetzbuch. 8.1 Zur Begründung legt sie dar, ihr Name sei als Bestandteil ihrer Persön- lichkeit geschützt. Als Gebrauchsrecht umfasse das Namensrecht die Be- fugnis, den Namen im Rahmen der Rechtsordnung bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden und so auch am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Soweit ihr die Vorinstanz die (Weiter-) Verwendung ihres bisherigen Namens «X._______ University [...]» unter- sage, liege ein Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor, welcher weder durch ein überwiegendes öffentliches noch durch ein über- wiegendes privates Interesse gerechtfertigt werden könne. Einer Namens- änderung habe sie nicht zugestimmt. 8.2 Der Akkreditierungsrat entgegnet, der Bezeichnungswechsel sei durch ein überwiegendes öffentliches Interesse und durch die gesetzlichen Be- stimmungen gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin der Akkreditierung als universitäres Institut in Kenntnis sämtlicher notwendiger Erläuterungen zugestimmt habe, könne sie sich nicht auf den Persönlichkeitsschutz im Sinne des Zivilgesetzbuches berufen; dies wäre rechtsmissbräuchlich. 8.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu sei- nem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht an- rufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates

B-2340/2022 Seite 25 oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen (Art. 29 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 53 ZGB sind juristische Personen aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben. Als juristische Person in der Form einer Stiftung kann sich die Beschwer- deführerin demnach auf das Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 28 ZGB berufen. 8.4 Die streitige Anordnung des Akkreditierungsrates basiert auf Art. 29 Abs. 1 HFKG. Falls sie das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin tangiert, ist sie also durch Gesetz gerechtfertigt und daher nicht widerrecht- lich. Ferner bildet Art. 29 Abs. 1 HFKG gegenüber Art. 28 ZGB eine (neu- ere) lex specialis zum Bezeichnungsrecht von Hochschulen. Diese regelt insbesondere die hochschulspezifischen Bezeichnungen «Universität» so- wie «universitäres Institut», schränkt die Verwendung des Namens «X.» jedoch nicht ein. Mit den Geboten der Transparenz und der Vermeidung einer Irreführungsgefahr bestehen ausserdem überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB, welche eine allfäl- lige Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. Ob die Beschwerde- führerin in eine solche einwilligte, braucht demzufolge nicht geprüft zu wer- den. Ebensowenig bedarf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt dafür zuständig wäre, den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu beurteilen, näherer Betrachtung (vgl. zum Gan- zen auch BGE 134 I 229 E. 3.1 m.H., wonach der Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Staat oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, grundsätzlich nicht an- gerufen werden kann; vgl. ANDREAS MEILI, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A., 2022, Art. 28 N. 37). 9. In seinem oben (Sachverhalt, A.) zitierten Entscheid vom 20. August 2013 hatte der Staatsrat des Kantons Tessin der Beschwerdeführerin gestattet, die Bezeichnung «Università X. [...]/X._______ University [...]» zu verwenden. Als Begründung hatte er dabei festgehalten: [...] vista l'istanza presentata dalla Fondazione X._______ College – [...] con sede a [...] dell'11. luglio 2013;

B-2340/2022 Seite 26 richiamati l'art. 14 cpv. 2 della Legge cantonale sull'Università della Svizzera italiana, sulla Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana e sugli istituti di ricerca (LUni) secondo il quale "è necessaria l'autorizzazione del Con- siglio di Stato per usare nel Cantone le denominazioni "università", "istituto universitario" e simili da parte di enti pubblici e privati che svolgono attività di insegnamento e attribuiscono titoli accademici" e l'art. 14 cpv. 3 lett. a) se- condo il quale il Consiglio di Stato vigila affinché la denominazione non sia tale da generare confusione con le università accreditate; considerato che la de- nominazione "Università X._______ [...]/X._______ University [...]" non è tale da generare confusione con le università svizzere accreditate o riconosciute e quindi ottempera ai criteri di cui all'art. 14 LUni; [...] Wie das Bundesgericht in BGE 128 I 19 (ASSOCIAZIONE L.U.de.S. Libera Università degli Studi di Scienze Umane e Tecnologiche contro Consiglio di Stato del Cantone Ticino) bezüglich Bewilligungspflicht für die Verwen- dung der Bezeichnung «Universität» gemäss Art. 14 des Tessiner Gese- tzes vom 3. Oktober 1995 über die Universität der italienischen Schweiz und über die Berufsschule der italienischen Schweiz (LUni/TI) erwog, wa- ren die Kantone befugt, den Namensschutz für öffentliche Universitäten auf ihrem Gebiet zu regeln. Insbesondere konnten sie, wie dies im Kanton Tes- sin der Fall war, die Verwendung der Bezeichnung «Universität» durch pri- vate Bildungsinstitute einer Bewilligungspflicht unterstellen (E. 2). Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Tessin vom 20. August 2013 beinhaltet keine Prüfung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin nach (geltendem) Bundesrecht. Ausserdem wurde er nicht durch die für die hier zu beurteilende Rechtsfrage zuständige Behörde gefällt. Somit könnte er auch keine Vertrauensgrundlage im Sinne der Gerichtspraxis zu Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV bilden (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 m.H. und 143 V 341 E. 5.2.1; Urteile des BVGer B-5115/2022 vom 5. Juli 2023 E. 7.3.2 und B-433/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.1; HÄFELIN/HALLER/KEL- LER/THURNHERR, a.a.O., N. 823 ff.). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus diesem Entscheid des Tessiner Staatsrats nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 11. 11.1 Die aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen bestehenden Verfah- renskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

B-2340/2022 Seite 27 (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Gemäss Art. 2 Abs. 1 VGKE bemisst sich die Ge- richtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien; vorbehalten bleiben spe- zialgesetzliche Kostenregelungen. Angesichts der Schwierigkeit der Sache, insbesondere aufgrund sich stel- lender neuer Rechtsfragen, sowie des Bearbeitungsaufwands, sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Zu ih- rer Bezahlung wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– einbehalten. Die Differenz von Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Als Bun- desbehörde (vgl. Art. 33 Bst. h VGG) hat auch die Vorinstanz keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-2340/2022 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zu ihrer Bezahlung wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ein- behalten. Die Differenz von Fr. 1'000.– hat die Beschwerdeführerin der Ge- richtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Urs Küpfer

B-2340/2022 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 18. Oktober 2023

B-2340/2022 Seite 30 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2340/2022
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026