B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2261/2022
Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Parteien
X., vertreten durch Y., Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...), (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtgenehmigung der Einsatzvereinbarung (Verfügung vom 20. April 2022).
B-2261/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (Datum), wurde vom Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (Ort) (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügungen vom 2. September 2021 zum Zivildienst zu- gelassen und am 3. September 2021 zur Leistung von 151 Diensttagen verpflichtet. B. Am 14. Februar 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Einsatz- vereinbarung mit der Asyl-Organisation Zürich (nachfolgend: Einsatzbe- trieb). Der Beschwerdeführer und der Einsatzbetrieb vereinbarten eine Ein- satzdauer vom 30. Mai 2022 bis 12. August 2022 und bestimmten als Ein- satzort das Bundesasylzentrum (Ort). Diese Einsatzvereinbarung liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 16. Februar 2022 zukommen. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass die Leumundsprüfung negativ ausgefallen sei und die Genehmigung für den geplanten Einsatz aus diesem Grund nicht erteilt werden könne. Die Vorinstanz ersuchte den Beschwerdeführer, bis spätes- tens am 31. März 2022 eine neue Einsatzvereinbarung einzureichen. D. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Februar 2022, 22. Februar 2022, 15. März 2022 und 16. März 2022 bei der Vorinstanz telefonisch Auskünfte eingeholt und diese um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ersucht hatte, verlangte er mit Schreiben vom 28. März 2022 den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung. E. Am 29. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wie- dererwägung ihres Entscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentli- chen vor, das Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) habe mit Sicherheitserklärung vom 25. Mai 2021 trotz Strafregistereintrag keine Sicherheitsbedenken geäussert.
B-2261/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 20. April 2022 lehnte die Vorinstanz die Genehmigung der Einsatzvereinbarung vom 14. Februar 2022 ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 20. Mai 2022 eine neue Einsatzvereinbarung von mindestens 54 Diensttagen mit Beginn im Jahr 2022 einzureichen. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit dem Strafregistereintrag des Beschwerdeführers wegen Beschäftigung ei- nes Ausländers ohne Bewilligung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Vorstrafe lasse eine Beschäftigung mit Asylsuchenden, welche we- gen ihrer Flucht oder aus anderen Gründen vulnerabel und abhängig seien, nicht zu. G. Mit dagegen erhobener Beschwerde gelangte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2022 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Einsatzvereinbarung mit dem AOZ im Bundesasylzentrum (Ort) (Einsatzbe- ginn 30. Mai 2022) sei zu genehmigen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei festzustellen, dass zukünftige Einsatzvereinbarungen mit dem AOZ im Bundesasylzentrum (Ort) bzw. analogen Betrieben, welche ebenfalls eine Leumundabklärung erfordern, unter den aktuellen Voraussetzungen zu genehmi- gen seien. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verlet- zung des Rechtgleichheitsgebots, Willkür sowie Unangemessenheit. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Verurteilung des Beschwer- deführers wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zur Er- werbsarbeit in der Schweiz sei als Bagatelldelikt zu werten. Auch habe die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung begünstigende Aspekte ausser Acht gelas- sen. Ferner erscheine die geltend gemachte Gefahr, die Notlage von Flüch- tenden könnte durch den Beschwerdeführer im Rahmen des geplanten Einsatzes ausgenutzt werden, realitätsfremd.
B-2261/2022 Seite 4 H. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die Be- schwerdeabweisung. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Leumundsprü- fung beziehe sich auf Bereiche, welche ein erhöhtes Mass an Verantwor- tung und strengere Sorgfaltspflichten erforderten. Vor diesem Hintergrund könne die Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht als unbeachtliches Ba- gatelldelikt angesehen werden. Weiter sei die Personensicherheitsprüfung für die militärische Funktion als Funkaufkläreroffizier in der Armee zuge- schnitten und nicht für den geplanten Einsatz im Zivildienst. Es liege auch keine rechtsungleiche Behandlung vor, wenn bei der Leumundsprüfung von zivildienstpflichtigen Personen auch Vorstrafen, welche im privaten Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich seien, einbezogen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2022 kann nach Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatz- dienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rah- men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts- pflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 66 Bst. b ZDG) wurde gewahrt und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind erfüllt. Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren, Ziffer 3). Die angefochtene Verfügung hat die nicht erteilte Genehmigung der Einsatzvereinbarung
B-2261/2022 Seite 5 vom 14. Februar 2022 zum Inhalt. Solche negativen Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 VwVG nicht zugäng- lich, weil sie keine Änderung der Rechtslage zur Folge haben; es wird nichts angeordnet, was aufgeschoben werden müsste (BGE 126 V 407 E. 3b; BVGE 2016/8 E. 5.4; HANSJÖRG SEILER in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N 24; BENJAMIN MÄRKLI, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, S. 191). Der Beschwerdeführer kann mit seinem Verfahrensantrag folglich nicht erwirken, dass er vorläufig so gestellt wird, als ob die Genehmigung der Einsatzvereinbarung erteilt worden wäre (zum Ganzen: REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 55 N 8). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Mit Feststellungsbegehren Ziffer 4 beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, dass zukünftige Einsatzvereinbarungen mit dem Einsatzbe- trieb im Bundesasylzentrum (Ort) bzw. in analogen Betrieben, welche ebenfalls eine Leumundsabklärung erfordern, unter den aktuellen Voraussetzungen zu genehmigen seien. Ein solches bei der Beschwer- deinstanz gestelltes, zukunftsbezogenes und eine Vielzahl von Anwen- dungsfällen umfassendes (subsidiäres) Feststellungbegehren ist von vorn- herein unzulässig (vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 25 N 3 und 12; BGE 108 Ib 540 E. 3). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer weder ein schutzwürdiges Interesse geltend noch ist ein solches ersichtlich (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 ist demnach nicht einzutreten. 1.5 Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 – einzutreten. 2. 2.1 Die Zivildienstpflicht umfasst nach Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Er- bringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist. Grundsätzlich sucht der Zivildienstpflichtige selber Einsatzbetriebe (Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 31a Abs. 1 Satz 1 der Zivil- dienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]). Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatz- vereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die
B-2261/2022 Seite 6 Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 7 ZDG). Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eig- nung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 ZDG). Die Vollzugsstelle ihrerseits prüft den Leumund der zivil- dienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht (Art. 19 Abs. 3 Bst. a ZDG). Zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a ZDG kann die Vollzugsstelle gestützt auf Art. 367 Abs. 2 Bst. j und Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hän- gige Strafverfahren nehmen (Art. 19 Abs. 4 ZDG). Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die urteilende Be- hörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten ersuchen, die dem Eintrag zugrunde liegen (Art. 19 Abs. 5 Bst. a ZDG). 2.2 Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt die Vorinstanz insbesondere die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat und den Leumund der zivildienstpflichtigen Person (Art. 16 Abs. 4 Bst. a und b ZDV). Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachli- che Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt (Art. 19 Abs. 8 ZDG). 3. 3.1 Umstritten ist zunächst die anwendungsbezogene Bedeutung des Be- griffs "einwandfreier Leumund" und der zulässige Umfang der Leumunds- prüfung. 3.1.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass laut Pflichtenheft des Einsatzbetriebes zwar Abklärungen zum Leumund erforderlich seien. Dabei bliebe indessen völlig unklar, ob damit Einträge im Betreibungsre- gister, offene Steuerschulden, Einträge im Strafregister per se oder delikts- abhängig, eine Verbeiständung oder ein negativer polizeilicher Leumunds- bericht gemeint seien. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz), wonach das Pflichtenheft des Einsatzbetriebes einen tadello- sen Leumund voraussetze, sei nachweislich falsch, willkürlich und somit rechtswidrig (Beschwerdeschrift, Rz. 18).
B-2261/2022 Seite 7 3.1.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass das aktuell gültige Pflichtenheft Nr. (...) für Mitbetreuer des Bundesasylzentrums (Ort) eine Überprüfung des Leumunds verlange. Es werde folglich ein tadelloser Leumund voraus- gesetzt (Verfügung, Rz. 2). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Einsatzbetrieb fordere für den geplanten Einsatz eine Leumunds- prüfung und das Nichtvorliegen von Strafregistereinträgen (Vernehmlas- sung, Rz. 3). 3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl (Art. 352 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) vom 8. Juli 2019 durch das Untersuchungsamt (Ort) gestützt auf Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 352 ff. StGB und Art. 426 StGB der Be- schäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung für schuldig befunden wurde. Der Beschwerdeführer beschäftigte in seinem Gastronomiebetrieb im Zeitraum zwischen dem 30. November 2016 und dem 11. November 2017 einen (...) Staatsangehörigen, der zur Ausübung einer Erwerbstätig- keit in der Schweiz nicht berechtigt war. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.–, die unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben worden ist, und einer Busse von Fr. 800.– entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft (Vernehmlassungsbeilage 10). Unbestritten ist weiter, dass dieses rechts- kräftige Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO) inzwischen nicht mehr im Strafregis- terauszug für Privatpersonen erscheint (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Für den sogenannten Behördenauszug ist die Frist zur Entfernung des Eintrages jedoch noch nicht abgelaufen (Art. 369 Abs. 3 StGB; Vernehmlassungsbei- lage 11). Nicht bestritten ist schliesslich, dass der Vorinstanz die gesetzli- che Befugnis eingeräumt worden ist, im Rahmen einer Leumundsprüfung in einen solchen Behördenauszug und – sofern notwendig – in das Urteil Einsicht zu nehmen (Art. 19 Abs. 4 und 5 Bst. a ZDG i.V.m. Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB und Art. 367 Abs. 2 Bst. j und Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Anhang 2 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-V, SR 331]; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 27. August 2014, BBl 2014 6741 6752; nachfolgend: Botschaft Änderung ZDG 2014). 3.3 Gemäss Wortlaut des Pflichtenheftes Nr. (...) setzt der Einsatzbetrieb für die Tätigkeit als Mitbetreuer im Bundesasylzentrum (Ort) in der Rubrik "vorausgesetzte Grundkenntnisse" einen "einwandfreien Leumund" voraus
B-2261/2022 Seite 8 (Beschwerdebeilage 7). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es nicht zutreffe, dass das Pflichtenheft des Einsatzbetriebes einen tadellosen Leumund voraussetze (Beschwerdeschrift, Rz. 18), erweist sich somit als aktenwidrig. Der Einsatzbetrieb ist auch befugt, festzulegen, welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflich- tigen Person stellen (Art. 87 Abs. 8 Bst b ZDV). Die Vollzugsstelle wirkt da- bei insbesondere bei denjenigen Konstellationen und Fragestellungen mit, wo sie zur Vermeidung besonderer Risiken ein erhöhtes Mass an Verant- wortung trägt und strengere Sorgfaltspflichten gelten (Botschaft Änderung ZDG 2014 6769). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich sachgerecht, der Asyl- und Ausländerbereich stelle einen sehr sensiblen Bereich mit erhöh- ten Anforderungen an die Sicherheit und den persönlichen Schutz der Menschen im Asylzentrum dar (Verfügung, Rz. 4). Diesen erhöhten Anfor- derungen an die Risikovermeidung und Sicherheit hat die Vorinstanz Rech- nung getragen, indem sie gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst. a ZDG und Art. 19 Abs. 4 ZDG Einsicht in die Strafregisterdaten und in den Strafbefehl, der dem Eintrag zugrunde liegt, genommen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützt sich dieses Vorgehen auf ernsthafte sachliche Gründe und verstösst somit auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). 3.4 Nicht gefolgt werden kann der Rechtsauffassung des Beschwerdefüh- rers, dass völlig unklar sei, worauf sich die Leumundsprüfung beziehe und ein Behördenauszug keinen Ausschluss von einer Zivildienstleistung er- laube. Leumundsprüfungen für Zivildienstleistende unterliegen wie jedes staatliche Handeln dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV). Die hier strit- tige Leumundsprüfung findet ihre Grundlage und Schranke in den gesetz- lichen Regelungen von Art. 19 ZDG i.V.m. Art. 367 Abs. 2 Bst. j und Abs. 4 und Art. 365 Abs. 2 Bst. m StGB (vorstehend: E. 2.1. und E. 2.2). Sowohl die Einsichtnahme als auch die Berücksichtigung des sogenannten Behör- denauszugs ist im Rahmen einer Leumundsprüfung für Zivildienstleistende gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (E. 3.2; zur Personensicherheitsprü- fung: Urteil des BVGer A-458/2010 vom 20. Januar 2012 E. 8.5). Bei der strittigen Leumundsprüfung geht es sodann nicht darum, dem Beschwer- deführer sein Vergehen über den Zeitpunkt hinaus vorzuwerfen, in wel- chem sein Eintrag im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist. Ziel ist vielmehr, die mit seinem geplanten Zivildiensteinsatz verbundenen Sicherheitsrisiken aufzudecken und potenzielle Gefahren abzuwenden.
B-2261/2022 Seite 9 4. 4.1 Umstritten ist auch, ob der Vorinstanz eine Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) vorzuwerfen ist. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesasylzentrum (Ort) verlange im Rahmen der Leumundsprüfung für zivil angestellte Personen lediglich einen "leeren privaten Strafauszug", was die Rechtsgleichheit verletze (Be- schwerdeschrift, Rz. 23). 4.1.2 Die Vorinstanz widerspricht dieser Rechtsauffassung und macht zur vorgeworfenen Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behand- lung geltend, dass zivildienstpflichtige Personen – anders als die übrigen Mitarbeitenden – den besonderen zivildienstrechtlichen Regeln unterstän- den (Vernehmlassung, Rz. 4.6). 4.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) wird verletzt, wenn eine rechtliche Unterscheidung getroffen wird, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidun- gen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 137 I 167 E. 3.5; 136 II 120, E. 3.3.2; 127 I 185 E. 5; je mit Hinweisen; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 572). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer für Zivildienstleistende und zivile Mitar- beitende eines Bundesasylzentrums nur die Prüfung des Strafregisteraus- zugs für Privatpersonen gelten lassen will, ist er darauf hinzuweisen, dass sich Letztere weder in einem Sonderstatusverhältnis befinden noch den spezialgesetzlichen Regelungen des Zivildienstgesetzes unterstehen (E. 2.1 und E. 2.2). Der angefochtene Entscheid trifft damit keine rechtli- chen Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regeln- den Verhältnissen ersichtlich ist. Der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist folglich nicht verletzt. 5. 5.1 Uneinigkeit besteht weiter darüber, ob die durchgeführte zivildienst- rechtliche Leumundsprüfung im Vergleich zur Personensicherheitsprüfung
B-2261/2022 Seite 10 (PSP) der Armee genügend differenziert erfolgt und im Ergebnis angemes- sen ist. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe in seiner früheren Funktion in der Armee Zugang zu Schutzzonen von militärischen Anlagen der Stufe 3 gehabt. Aus diesem Grund habe er sich regelmässig einer PSP unterzie- hen müssen. Gemäss Sicherheitserklärung der Fachstelle PSP VBS vom 25. Mai 2021 hätten trotz seines Strafregistereintrags keine Sicherheitsbe- denken bestanden. Die Vorinstanz habe in ihrer Risikobeurteilung nicht be- rücksichtigt, dass der Strafregistereintrag auf ein Bagatelldelikt mit gerin- gem Verschulden zurückzuführen sei, eine günstige Legalprognose be- stehe, jeder Bürger ein Recht auf Vergessen habe und der Beschwerde- führer auch nicht an der Ausnutzung der Notlage von Flüchtenden in sei- nem Gastronomiebetrieb interessiert sei (Beschwerdeschrift, Rz. 15 ff.). 5.1.2 Die Vorinstanz hält diesen Rügen entgegen, die PSP eines Militär- dienstpflichtigen sei nicht ohne Weiteres vergleichbar mit einer Leumunds- prüfung eines Zivildienstleistenden. Anders als bei der militärischen PSP könne eine zivildienstpflichtige Person im Fall der Nichtgenehmigung eines Einsatzes einen anderen Einsatz in einem anderen Bereich suchen. Die Nichtgenehmigung der Einsatzvereinbarung sei wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erfolgt. Die geltend gemachte positive PSP habe sich lediglich auf die militärische Funktion als Funkaufkläroffizier bezogen (Vernehmlassung, Rz. 4.2 ff.). 5.2 Anders als eine Leumundsprüfung nach dem Zivildienstgesetz richtet sich eine (militärische) PSP nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der Inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120). Im Unterschied zu einer zivildienstrechtlichen Leumundsabklärung ist der Prüfungsinhalt einer PSP differenzierter und zielt namentlich auf Risiken, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise ge- fährden können (Art. 20 Abs. 1 BWIS). Solche Überprüfungen bilden ein Instrument des präventiven Staatsschutzes, indem mögliche personelle Si- cherheitsrisiken frühzeitig erkannt und vermieden werden (RETO P. MÜL- LER, Personensicherheitsprüfungen in der Armee, in: Sicherheit & Recht 1/2015, S. 9, 12). Die PSP nach BWIS vom 25. Mai 2021 (Beschwerdebei- lage 14) war demnach auf die militärische Funktion des Beschwerdefüh- rers als Geheimnisträger ausgerichtet. Damit unterscheidet sich diese Si- cherheitserklärung in ihrer Zielrichtung erheblich von den konkreten Si- cherheitsanforderungen, welche an einen zivildienstleistenden Mitarbeiter in einem Bundesasylzentrum gestellt werden.
B-2261/2022 Seite 11 5.2.1 Besteht wie hier ein Strafregistereintrag, hat die Vorinstanz unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände abzuklären, ob die Straftat, auf welche die fragliche Eintragung zurückzuführen ist, im Widerspruch zur Si- cherheit und dem persönlichen Schutz der Menschen im Bundesasylzent- rum steht oder nicht (vgl. Art. 16 Abs. 4 Bst. a und b ZDV; vgl. BVGE 2021 IV/3 E. 4.4.3). Bei dieser Prüfung hat die Vorinstanz zunächst die Sicher- heitsempfindlichkeit der Einsatzfunktion des Zivildienstleistenden im Bun- desasylzentrum untersucht. Dabei hat sie festgestellt, dass der Beschwer- deführer direkt und auch alleine mit Asylbewerbenden beschäftigt sein wird. Der geplante Zivildiensteinsatz im Bundesasylzentrum verleihe dem Beschwerdeführer zudem die Kompetenz zur Instruktion (Verfügung, Rz. 4; Vernehmlassung, Rz. 4.5). Die Identifikation dieser Risikoquellen ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz dabei auch ausschliess- lich auf unbestrittene Tatsachen abstützt. In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Umstände und die Art des Delikts im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. a ZDV in Beziehung gesetzt zur Sicherheit und dem persönli- chen Schutz der Menschen im Bundesasylzentrum, um einen möglichen Widerspruch zu prüfen. Dabei hat sie fehlerfrei geschlossen, dass die Ver- urteilung wegen der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zur Erwerbsarbeit die Sicherheit und den persönlichen Schutz der Menschen im Bundesasylzentrum direkt berührt. 5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung berücksichtigt, dass nicht jede Verur- teilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zu einem Sicherheits- risiko macht (vgl. Urteil des BVGer A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 8.6). Sie hat eine differenzierte Abwägung zwischen der dem öffentli- chen Interesse an einer Risikokontrolle hinsichtlich dem Schutz von vul- nerablen Personen im Bundesasylzentrum und der Straftat, auf welche die Strafregistereintragung zurückzuführen ist, vorgenommen. Sie schliesst in ihre Beurteilung auch mit ein, dass der fragliche Zivildiensteinsatz situativ geringe Kontrollmöglichkeiten schafft und Tatgelegenheiten mit sich bringt, welche einen mitentscheidenden Einfluss auf die Entstehung einer Wieder- holungsgefahr haben können (vgl. Verfügung, Rz 4). Ihr ist weiter darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl eine ausländische Person ohne Bewilligung zur Erwerbsarbeit nicht nur einmalig, sondern wiederholt und über einen längeren Zeitraum beschäftigt hat (Vernehmlas- sungsbeilage 10). Auch dass der Beschwerdeführer diese Straftat heute bagatellisiert und die Tatschwere mit einer Geschwindigkeitsübertretung gleichstellen will (Beschwerdeschrift, Rz. 20), muss in die Risikoprognose
B-2261/2022 Seite 12 zum geplanten Einsatz im Bundesasylzentrum miteinbezogen werden. An- derseits fällt positiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seine zwei- jährige Bewährungszeit bestanden hat und die Verurteilung vom 8. Juli 2019 bereits drei Jahre zurückliegt. Soweit der Beschwerdeführer über die Bewährungszeit hinaus ein Recht auf Vergessen geltend macht, ist er auf die Entfernungsfristen von Strafregistereinträgen gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB hinzuweisen (E. 3.2). Die Vorinstanz hat diese Elemente gegen- einander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die Einsatz- vereinbarung aufgrund der negativ ausgefallenen Leumundsprüfung ge- stützt auf Art. 19 Abs. 8 ZDG nicht genehmigt werden könne. 5.3 Im Ergebnis besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Der Sachverhalt wurde vollständig erstellt und die Überlegungen der Vorinstanz erweisen sich als gesetzes- konform und sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, ohne hinreichenden Grund in die fachliche Ermes- sensausübung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. Urteil des BVGer A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2 und E. 10.1). Was die Konsequen- zen der negativ ausgefallenen Leumundsprüfung betrifft, ist keine mildere Massnahme ersichtlich, als dass sich der Beschwerdeführer einen anderen Einsatzbetrieb aussucht, in welchem sein Strafregistereintrag nicht im Wi- derspruch zur Sicherheit und dem persönlichen Schutz der Menschen steht. Der Beschwerdeführer bleibt damit verpflichtet, der Vorinstanz ge- stützt auf Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV eine neue Einsatzvereinbarung zur Er- füllung seiner Dienstpflicht einzureichen und seinen Ersteinsatz von min- destens 54 Tagen im Jahr 2022 zu beginnen. 6. Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht kostenlos, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt; Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Im vorliegen- den Fall sind deshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen. 7. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
B-2261/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Katharina Niederberger
Versand: 6. Juli 2022
B-2261/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)