B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2237/2019
Urteil vom 2. März 2021 Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alessandro Giangreco.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch Dr. Irène Schilter, Rechtsanwältin, Schilter Rechtsanwälte, Chamerstrasse 170, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Feststellung schwerer Aufsichtsrechtsverletzung, Einstellung des Verfahrens.
B-2237/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) mit Da- tum vom 15. März 2019 ihre verfahrensabschliessende Verfügung in Sa- chen Y._______ AG in Liquidation / A._______ / B._______ / C._______ betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Feststel- lung einer schweren Aufsichtsrechtsverletzung / Einstellung des Verfah- rens erlassen hat; dass C._______ und die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführe- rin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beim Bundesver- waltungsgericht angefochten haben; dass C._______ und die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von je Fr. 3'000.– bis zum 17. Juni 2019 aufgefordert wurden, ansonsten auf die Beschwerde(n) unter Kostenfolge nicht eingetreten werde; dass die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– innert der gesetzten Frist geleistet hat; dass demgegenüber C._______ den von ihm geforderten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.– innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat; dass deshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren im Rahmen des Teilentscheids vom 25. Juni 2019 auf die Beschwerde von C._______ nicht eingetreten wurde (B-2237/2019); dass C._______ am 26. Juli 2019 Beschwerde gegen das Teilurteil vom 25. Juni 2019 (B-2237/2019) beim Bundesgericht eingereicht hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juli 2019 (BGer 2C_674/2019) auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Eingabe vom 26. Juli 2019 von C._______ als Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesverwal- tungsgericht weitergeleitet hat; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (B-4172/2019) auf das Fristwiederherstellungsgesuch von C._______ nicht eingetreten ist; dass das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf C._______ damit abge- schlossen wurde;
B-2237/2019 Seite 3 dass das Verfahren mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weitergeführt wurde; dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2019 beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 16. August 2019 vor- bringt, dass ihr durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil ent- stehe, sie ausserdem eine Rufschädigung erlitten habe, welche weiterhin andauere, die Aufhebung dieser Verfügung ihren Ruf in der Öffentlichkeit wiederherstellen könne, sie demnach einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung ziehen könne und deshalb ihre Be- schwerdelegitimation gegeben sei; dass die Vorinstanz mit Duplik vom 29. November 2019 weiterhin die An- sicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei und um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersucht; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der unerlaubten Tätigkeit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (lit. c); dass als Parteien im Verwaltungsverfahren diejenigen Personen, Organi- sationen oder Behörden gelten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll oder denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG); dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin der angefochtenen Verfü- gung ist;
B-2237/2019 Seite 4 dass dies nicht zu beanstanden ist, nachdem sich keine der von der Vor- instanz verfügten Massnahmen an die Beschwerdeführerin richtet; dass Dritte nur dann zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung haben und sie in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4, m.w.H.; BVGE 2009/31 E. 2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2, m.w.H.; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 48 N 34; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 48 N 18); dass dies nur dann der Fall ist, wenn dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst, womit bloss mittelbare, fak- tische und wirtschaftliche Interessen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4, m.w.H.; BVGE 2009/31 E. 2.3, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2, m.w.H.; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N 34; HÄNER, a.a.O., Art. 48 N 18); dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen jeweils in Bezug auf die kon- krete Einzelfallkonstellation zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.4, m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. De- zember 2011 E. 1.5.2, m.w.H.; A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.3, m.w.H.); dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin unzweifelhaft nicht Par- tei der angefochtenen, verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. März 2019 in Sachen Y._______ AG in Liquidation / A._______ / B._______ / C._______ ist; dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sodann explizit die Ver- letzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Y._______ AG in Li- quidation und nicht etwa solche der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat; dass die Beschwerdeführerin lediglich im Sachverhalt der Verfügung er- wähnt wird, ansonsten aber weder in den Erwägungen noch im Verfü- gungsdispositiv erscheint;
B-2237/2019 Seite 5 dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Medienmitteilung der FINMA vom (...) (abrufbar unter https://www.finma.ch/de/medien/medien- mitteilungen/) erwähnt wird; dass somit von der Feststellung der schweren Verletzung von aufsichts- rechtlichen Bestimmungen allein die Y._______ AG in Liquidation direkt und unmittelbar betroffen ist; dass jedoch gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin ihr Ruf aufgrund der Auswirkungen der angefochtenen Verfügung geschädigt worden sei; dass die Beschwerdeführerin im Internet abrufbare Beiträge eingereicht hat, um die behauptete Rufschädigung zu belegen; dass aus den eingereichten Beiträgen keine Anschuldigungen an die Be- schwerdeführerin, wonach sie einen direkten Beitrag zur schweren Auf- sichtsverletzung der Y._______ AG in Liquidation geleistet hätte, ersicht- lich sind und die behauptete Rufschädigung der Beschwerdeführerin dem- nach nicht erstellt ist; dass selbst wenn eine Rufschädigung vorliegen würde, die Beschwerde- führerin nicht darlegen konnte, inwiefern sie einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung ziehen und ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise be- einflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.1, m.w.H.); dass die Beschwerdeführerin mit anderen Worten nicht darlegen konnte, inwiefern die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung die behauptete Rufschädigung aufwiegen könnte; dass die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen konnte, inwiefern ihr aus der behaupteten Rufschädigung ein unmittelbarer Schaden entstanden ist; dass ein behaupteter oder potentieller Schaden für sich allein jedoch oh- nehin noch keine Parteistellung zu begründen vermag, wenn der Geschä- digte nicht Adressat des durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis- ses ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2343/2013 vom 4. Juni 2014 E. 1.4.3); dass im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Aktionärin der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Y._______ AG in Liquidation ist, nicht genügt, um das schutzwürdige Interesse und
B-2237/2019 Seite 6 damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1.c., m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2, m.w.H.); dass es der Beschwerdeführerin deshalb an einem konkreten Bezug zum Dispositiv, mithin an einer unmittelbaren und direkten Betroffenheit, welche für die Beschwerdelegitimation und Parteistellung ausschlaggebend wäre, fehlt; dass demzufolge festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin kein eige- nes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung hat und sie zudem in keiner besonderen, beachtens- werten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, nachdem ihr aus der angefochtenen Verfügung kein unmittelbarer Nachteil erwächst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3); dass die Beschwerdeführerin daher nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist; dass ferner auch kein Anwendungsfall einer Beschwerdelegitimation ge- mäss Art. 48 Abs. 2 VwVG vorliegt; dass daher mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kos- ten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle- ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); dass diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind; dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verwendet wird; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2237/2019 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Alessandro Giangreco
B-2237/2019 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. März 2021