Ab te i lun g II B- 22 35 /2 0 0 7 { T 0 / 2 } Urteil vom 27. November 2007 Mitwirkung:Richter Stephan Breitenmoser (vorsitzender Richter), Francesco Brentani und Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Stefan Wyler. U._______, vertreten durch Herrn lic. iur. Peter Eberle, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Zweitinstanz, Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz, Hirschistrasse 15 , 6431 Schwyz, Erstinstanz, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern, Beschwerdegegner, betreffend Landwirtschaftliche Direktzahlungen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführer bewirtschafteten den landwirtschaftlichen Pachtbe- trieb S._______ in S.. Am 28. März 1999 kündigte die Verpächte- rin dieses Pachtverhältnis. Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts X. vom 10. Oktober 2000 wurde die Pacht über den Betrieb S._______ um sechs Jahre bis zum 31. März 2006 erstreckt. Nach Ablauf des bis zum 31. März 2006 erstreckten Pachtverhältnisses verblieben die Beschwerdeführer auf dem Betrieb und bewirtschafteten diesen weiter. Eine weitere gerichtliche Pachterstreckung versuchten die Beschwerdeführer nicht zu erlangen, brachten gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter der Verpächterin jedoch am 15. Oktober 2005 zum Aus- druck, dass sie bis anhin noch keine neue Pacht gefunden hätten und des- halb an einer weiteren Pachtverlängerung mit verkürzter Pachtdauer inter- essiert wären. Jedenfalls seien sie nicht bereit, das Pachtgrundstück auf den 31. März 2006 zu verlassen. Die Verpächterin reichte am 24. März 2006 beim Bezirksgericht X._______ ein Ausweisungsbegehren ein, da sie per 1. April 2006 auf dem Hofgut S._______ ein neues Pächterpaar einge- setzt habe. B.Mit Schreiben vom 6. Mai 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Ausrichtung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 traf das zuständige Landwirtschaftsamt des Kantons Schwyz eine Verfügung und stellte fest, dass die Beschwer- deführer weder Eigentümer noch Pächter des Hofguts S._______ seien. Solange die rechtliche Grundlage nicht klar sei, würden den Beschwerde- führern für das Betriebsjahr 2006 keine Direktzahlungen in Aussicht ge- stellt. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Be- schwerdeentscheid vom 17. Oktober 2006 hob der Regierungsrat die an- gefochtene Verfügung auf und stellte die Anspruchsberechtigung der Be- schwerdeführer auf Direktzahlungen fest. Gegen den Regierungsratsbeschluss reichte das Bundesamt für Landwirt- schaft (BLW) am 17. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Schwyz ein. Mit Entscheid vom 26. Januar 2007 hiess das Verwaltungsgericht die Be- schwerde gut und hob den Regierungsratsbeschluss Nr. 1372/2006 auf. Im Wesentlichen führte es aus, die Voraussetzungen zum Erhalt von Direkt- zahlungen seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführer unter keinem geeig- neten Rechtstitel auf dem Hofgut S._______ verblieben seien und keinen rechtlich selbständigen sowie unabhängigen Betrieb führten. Die in der
3 Bundesverfassung verankerte Eigentumsgarantie entfalte auch unter Pri- vaten ihre Wirkungen, weshalb der Staat dieses Grundrecht nicht durch die Ausrichtung von Leistungen zu untergraben habe. C.Am 26. März 2007 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragten un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung des An- spruchs auf Direktzahlungen für das Jahr 2006. Zur Begründung führten sie aus, Direktzahlungen bezweckten die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen der Landwirte sowie die Verschaffung von Einkommen und Existenzsicherung für die Bauern und ihre Familien, weshalb Direktzahlun- gen den effektiven Leistungserbringern zu Gute kommen sollten. Die Be- schwerdeführer seien am Stichtag (1. Mai 2006) und während des ganzen vergangenen Jahres Bewirtschafter des Hofguts S._______ gewesen. Die zum Erhalt von Direktzahlungen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Direktzahlungsverordnung wie auch nach der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung würden von den Beschwerdeführern erfüllt. Zudem sicher- ten die Beiträge die Existenz der Bauernfamilie. Ohne diese Beiträge hätte die Familie keine Überlebenschance und sie würde zum Sozialfall. Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Direktzahlungsverordnung schrieben vor, dass der Bewirtschafter als Eigentümer oder Pächter über einen Be- trieb verfügen müsse, vielmehr seien in der Praxis auch Konstellationen anzutreffen, bei welchen der Bewirtschafter Flächen in Gebrauchsleihe halte oder auch nur faktisch bewirtschafte. Im Weiteren sei die rechtliche Selbständigkeit in Bezug auf die Betriebsführung in dem Sinne zu verste- hen, dass die Führung an sich nicht von den Entscheidungen eines Dritten abhängen dürfe. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe das Verhältnis zwi- schen den Beschwerdeführern und dem Staat. Es sei daher nicht einzuse- hen, warum die Eigentumsrechte Dritter dabei eine Rolle spielten. Von Pri- vatrechtssubjekten könne die Eigentumsgarantie gegenüber anderen Pri- vatrechtssubjekten nicht angerufen werden und die Frage der Direktzah- lungen habe keinen Einfluss auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der ehemaligen Verpächterin. Schliesslich seien den Beschwerdeführern auch andere staatliche Leistungen aufgrund der Landwirtschaftsgesetzgebung, die an die effektive Bewirtschaftung ei- nes Betriebes anknüpfen, ohne weiteres ausgerichtet worden. D.Am 3. Mai 2007 liess sich das BLW vernehmen. Es beantragte die Abwei- sung der Beschwerde. Im Wesentlichen brachte es vor, die Beschwerde- führer seien nicht Bewirtschafter im Sinne der Landwirtschaftsgesetzge- bung. Eine effektive Bewirtschaftung alleine sei nicht ausreichend für die Ausrichtung von Direktzahlungen. Eine solche Sichtweise könne zum Tra- gen kommen, wenn die Pachtverhältnisse unklar seien, was vorliegend je- doch nicht der Fall sei. Verfügungsrechte (Eigentum, Pacht oder Ge- brauchsleihe) über Produktionsgrundlagen (Land, Gebäude und Anlagen) seien Voraussetzung dazu, dass ein Betrieb überhaupt anerkannt werden
4 könne und letztlich dessen Bewirtschaftung möglich werde. Allein die Tat- sache, Eigentümer oder Pächter eines Betriebs zu sein, lasse noch keinen Anspruch auf Direktzahlungen entstehen, da auch eine entsprechende Be- wirtschaftung vorzuliegen habe. Genauso wenig löse die Anerkennung als Betrieb alleine einen Anspruch auf Direktzahlungen aus. Auch genüge nicht jede Bewirtschaftung, um Direktzahlungen zu erhalten. Obwohl in der landwirtschaftlichen Gesetzgebung nicht explizit verankert, dürfe die un- rechtmässige Bewirtschaftung vernünftigerweise keine Direktzahlungen zeitigen. Es werde ansonsten der willkürlichen Bewirtschaftung von Flä- chen Tür und Tor geöffnet. E.Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2007 beantragte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns sei das Recht. Staatliches Handeln müsse im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Zudem hätten staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben zu handeln. Es sei daher nicht zu tolerieren, dass der Staat einen Beitrag dazu leiste, einen illegalen Zustand aufrecht zu erhal- ten oder diesen sogar erst ermögliche. Direktzahlungen bezweckten in ers- ter Linie die Einkommenssicherung des (rechtmässigen) Bewirtschafters. Durch die Ausrichtung von Direktzahlungen beeinträchtige der Staat aktiv die Eigentumsfreiheit Dritter, indem er dem illegalen Zustand seinen Se- gen erteile. Ein Grundeigentümer habe nur die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden. Eine Gefahr, dass der Hof S._______ nicht weiter bewirtschaftet werde, habe jedoch zu keinem Zeit- punkt bestanden. Auch nehme der Grundsatz von Treu und Glauben argen Schaden, wenn Direktzahlungen an einen Liegenschaftsbesetzer akzep- tiert würden. F.Mit Replik vom 13. August 2007 hielten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest und wiederholten im Wesentlichen ihre Standpunkte aus der Beschwerde. Sie führten präzisierend aus, zivilrechtliche Verhältnisse sei- en strikt von öffentlich-rechtlichen Fragen zu trennen. Die Pachtverhältnis- se und das Ausweisungsverfahren seien für den Anspruch auf Direktzah- lungen nicht massgebend. Der Anspruch knüpfe allein an klar definierte und im öffentlichen Recht angesiedelte Voraussetzungen. Diesen würden die Beschwerdeführer gerecht. G.Mit Duplik vom 24. August 2007 führte die Vorinstanz aus, das Verbleiben der Beschwerdeführer sei nicht als faktisches Vertragsverhältnis zu qualifi- zieren. Werde eine landwirtschaftliche Nutzfläche widerrechtlich genutzt, stehe diese dem Nutzer nicht ganzjährig zur Verfügung. Irrelevant sei schliesslich, ob die Ehefrau Bewirtschafterin sei oder nicht. Die Kündigung des Pachtvertrages sei auch ihr gegenüber wirksam. H.Am 17. September 2007 duplizierte auch der Beschwerdegegner und führ- te aus, nur wer am Stichtag Bewirtschafter eines Betriebs sei, könne Bei-
5 träge geltend machen. Eine Aufteilung der Beiträge sei etwa bei Hofüber- gaben unter den Bewirtschaftern auf privatrechtlicher Basis zu regeln. Die Beschwerdeführer seien am Stichtag aber nicht mehr Pächter gewesen und hätten deshalb auch nicht mehr Anspruch auf Beiträge. Eine tatsächli- che Bewirtschaftung genüge nicht, um als Bewirtschafter zu gelten. Auf diese und alle weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit sie für den Entscheid als erheblich erscheinen in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Ja- nuar 2007 ist ein Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als Verfügung (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 33 Bst. i des Bundesge- setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesver- waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]) ist dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allge- meinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und 37 ff. VGG). Ohne Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer blieb die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit ihrer Beschwerdeeinreichung vom 26. März 2007 haben die Beschwer- deführer die 30-tägige Eingabefrist für Beschwerden an das Bundesver- waltungsgericht eingehalten (Art. 50 VwVG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, sind vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführer ihren ehemaligen Pachtbetrieb ohne genügende Be- rechtigung bewirtschafteten. Eine bloss effektive Bewirtschaftung reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Direktzahlungen zu begründen. Die Be- schwerdeführer seien weder Eigentümer noch Pächter eines Betriebs und führten daher keinen Betrieb, der rechtlich selbständig sei, was eine zwin- gende Voraussetzung für den Anspruch auf Direktzahlungen bilde.
6 Die Beschwerdeführer begründen ihre Anspruchsberechtigung hingegen damit, dass für die Ausrichtung von Direktzahlungen die effektive Bewirt- schaftung, also die faktische Führung eines Betriebs durch den Bewirt- schafter genügt, um direktzahlungsberechtigt zu sein, sofern die übrigen Bedingungen und Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. 2.1Gemäss Art. 70 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafte- rinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Vor- aussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzah- lungen aus. Nach Art. 2 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Aner- kennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) gilt als Bewirtschafter eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c der Ver- ordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) erhalten Bewirtschaf- ter, welche einen Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen, Di- rektzahlungen. Der Nachweis einer landwirtschaftlichen Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen muss erst seit dem 1. Januar 2007 erbracht werden (AS 2003 5330). Für das vorliegende Verfahren ist diese Voraus- setzug somit unbeachtlich; sie gab denn auch nie Anlass zu Diskussionen. Als Betrieb gilt nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a-e LBV ein landwirtschaftliches Un- ternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebs- zweige betreibt, eine oder mehrere Betriebsstätten umfasst, rechtlich, wirt- schaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während eines ganzen Jahres bewirtschaftet wird. 2.2Es war nie umstritten, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Kan- ton Schwyz haben und einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen. Hingegen ist im Folgenden zu klären, ob die Beschwerdeführer durch die effektive Bewirtschaftung einen gemäss Art. 2 Abs. 1 DZV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV rechtlich selbständigen Betrieb führen und in die- sem Sinne als Bewirtschafter gelten, die einen Anspruch auf Direktzahlun- gen nach Art. 70 LwG geltend machen können. 2.2.1Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, enthält das Landwirtschaftsge- setz keine Regelung in Bezug auf faktische Bewirtschafterverhältnisse und eine darauf gestützte Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen. 2.2.2Auch aus den entsprechenden Materialien zu den neuen Bestimmungen über die Direktzahlungen ergeben sich keine Hinweise darüber, welche zi- vilrechtlichen Voraussetzungen Bewirtschafter zu erfüllen haben (Botschaft
7 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 27. Januar 1992 [nachfol- gend: Botschaft I], BBl 1992 II 11 ff. 46 ff.; Botschaft zur Reform der Agrar- politik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni 1996 [nachfolgend: Botschaft II], BBl 1996 IV 209 ff.). Der Begriff des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin wurde im Zusammenhang mit allgemeinen Direktzahlun- gen überhaupt zum ersten Mal in der Botschaft II verwendet. So führt die Botschaft II zu Art. 68 LwG des bundesrätlichen Entwurfs (vgl. heute Art. 70 LwG) aus, dass "grundsätzlich alle Bewirtschafterinnen und Bewirt- schafter, welche einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, der mindestens 3 ha anrechenbare Nutzfläche um- fasst", beitragsberechtigt sind (BBl 1996 IV 211). Spezifische Erörterungen über den in Art. 67 LwG des bundesrätlichen Entwurfs (vgl. heute Art. 70 LwG) verwendeten Bewirtschafterbegriff finden sich auch nicht in den par- lamentarischen Beratungen zu den diesbezüglichen Änderungen im Land- wirtschaftsgesetz (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1997 N 2063 ff., AB 1998 S 150 ff., AB 1998 N 305 ff., AB 1998 S 344). 2.2.3Nur ein Sprecher (AB 1997 N 2063, Votum Kühne) griff die Definition des bäuerlichen Familienbetriebs auf, wie ihn der sechste Bericht über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes vom 1. Oktober 1984 (nachfolgend: Bericht, BBl 1984 III 730) bereits um- schrieben hat. Der Aussageschwerpunkt liegt im Bericht jedoch darin, dass der Landwirt als Selbständigerwerbender, d.h. in Eigenverantwortung, den Betrieb bewirtschaftet. Auch das Thema des Sprechers zielte nicht dahin, den Bewirtschafterbegriff zu konkretisieren, sondern aufzuzeigen, dass ne- ben dem bäuerlichen Betrieb auch andere Formen der Bewirtschaftung existieren (z.B. Heime, Therapie- und Vollzugsanstalten der öffentlichen Hand oder Klöster), welche nicht von Direktzahlungen ausgeschlossen werden sollen. 2.2.4Ebenso wenig äussern sich die Direktzahlungsverordnung oder die land- wirtschaftliche Begriffsverordnung über die notwendigen, zivilrechtlichen Beziehungen des Bewirtschafters zum bewirtschafteten Betrieb oder Grundstück. 2.3Mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmun- gen hat das BLW die Weisungen und Erläuterungen vom 31. Januar 2007 zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (nachfol- gend: Weisungen zur DZV) und die Weisungen und Erläuterungen vom 31. Januar 2007 zur Verordnung über die landwirtschaftlichen Begriffe und Anerkennung von Betriebsformen (nachfolgend: Weisungen zur LBV) er- lassen. Die vor dem 31. Januar 2007 gültigen Weisungen zur DZV wie auch zur LBV wurden letztmals im März 2006 aktualisiert. Diese und die heute gültigen Ausgaben der Weisungen zur DZV und zur LBV stimmen in den vorliegend massgeblichen Passagen überein. Es kann daher im Fol- genden auf die neuen Weisungen vom 31. Januar 2007 Bezug genommen
8 werden. 2.3.1Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merkblät- tern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungs- verordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen in- dessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis vor allem im Ermessensbereich zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwal- tungsunabhängige Gerichtsinstanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsver- ordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung vielmehr frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Ent- scheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2., BGE 130 V 163 E. 4.3.1.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er- gänzungsband, 6. Aufl., Basel 1990, Nr. 9; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü- rich 1998, Rz. 628). 2.3.2In Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV lässt sich den Weisungen zur LBV unter anderem entnehmen, dass "der Bewirtschafter unabhängig von anderen Bewirtschaftern alle Entscheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Betriebes. Dieser ist organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbunden. Ohne diese Eigenständigkeit bzw. Selbständigkeit kann eine Einheit von Land, Gebäuden und In- ventar nicht als eigenständiger Betrieb gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine Pro- duktionsstätte, das heisst, um einen Betriebsteil." Die Vorinstanz stützt sich insbesondere auf diese Auslegung der landwirt- schaftlichen Begriffsverordnung durch das BLW, um dem Beschwerdefüh- rer einen Anspruch auf Direktzahlungen zu versagen. Es fragt sich somit, ob diese Beschränkung durch das Landwirtschaftsgesetz gedeckt wird. 2.4Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzes- bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen kla- ren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Be- hörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2a; 120 II 112 E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Ent- stehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesaus- legung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon
9 der blosse Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sach- verhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedi- gendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung allgemein HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff., mit weite- ren Hinweisen; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.). Neben der grammatikalischen und der teleologischen ge- langen überdies die historische, zeitgemässe und systematische Ausle- gung zur Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt freilich keiner dieser Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr be- folgt das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus". Im- merhin steht dabei die teleologische Auslegungsmethode gemäss bundes- gerichtlicher Praxis im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b; 125 II 206 E. 4a; 124 III 266 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.; HANS PETER WALTER, Der Metho- denpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.). 2.5Das Landwirtschaftsgesetz und die Direktzahlungsverordnung gehen da- von aus, dass die Direktzahlungen nur an bäuerliche Bewirtschafter aus- gerichtet werden können, d.h. an Personen, die im Betrieb eine massge- bende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnehmen (Be- triebsleitung) sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a; BGE 94 II 254 E. 3b). Nach dem Landwirtschaftsgesetz richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaften- den bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen aus. Gemäss Art. 2 LBV gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Den Weisungen zur LBV in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 LBV ist hierzu Folgendes zu entnehmen: "Die Begriffsverordnung selbst stellt grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, ausser dass er oder sie handlungsfähig und mündig ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Die weiteren Anforderungen und Einschränkungen sind spezifisch für die einzelnen Massnahmen in den entsprechenden Verordnungen enthalten. Führt ein Verwalter den Betrieb im Angestelltenverhältnis, so ist nicht er, sondern der Ei- gentümer, auf dessen Rechnung der Betrieb läuft, der Bewirtschafter. Sofern aufgrund ei- ner Erfolgsbeteiligung das wirtschaftliche Risiko überwiegend beim Verwalter liegt, ist auf einen Pachtvertrag zu schliessen. Der Verwalter ist dann Pächter und somit Bewirtschaf- ter." Sowohl das Landwirtschaftsgesetz als auch die landwirtschaftliche Be- griffsverordnung knüpfen damit grundsätzlich an wirtschaftliche Beurtei-
10 lungskriterien an, um den Bewirtschafter eines Betriebs zu bestimmen. Sie zielen darauf ab, denjenigen zu entschädigen, der die Hauptarbeit leistet und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. 2.6Dass der wirtschaftlichen Risikoverteilung und damit dem effektiven, wirt- schaftlich betroffenen Bewirtschafter eine besondere Bedeutung im Land- wirtschaftsrecht zuzumessen ist, lässt sich auch durch einen Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Pachtrecht stützen. So stellte der Bund zum Schutz der Pächter spezielle Regeln für die landwirtschaftliche Pacht auf. Darin werden unter anderem auch Sachverhalte, die einen starken Bezug zum tatsächlichen Nutzen des Pachtgegenstandes offenbaren, dem land- wirtschaftlichen Pachtrecht unterstellt. Insbesondere geht es dabei um die Qualifikation von Umgehungsgeschäften, die das Ziel verfolgen, landwirt- schaftliche Pachtrechtsverhältnisse ausserhalb der einschlägigen Bestim- mungen zu regeln und damit das Bundesgesetz über die landwirtschaftli- che Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) zu umgehen. So un- terstehen dem landwirtschaftlichen Pachtrecht auch etwa folgende Sach- verhalte: "Erledigt der Beauftragte alle Arbeiten einschliesslich der Ernte und erhält er dafür den Ernteerlös oder einen Teil davon, arbeitet er auf eigene Rechnung und er fällt unter den Anwendungsbereich des landwirtschaftlichen Pachtrechts. Führt ein Käufer in Bezug auf eine Ernte sämtliche Vorbereitungs- und Pflegemassnahmen aus, ist auch hier eine landwirtschaftliche Pacht zu erblicken." Jedenfalls gilt es, jeden Einzelfall in umfassender Weise, d.h. unter Kennt- nis sämtlicher faktischen und vertraglichen Elemente, zu beurteilen. 2.7Weitere Beispiele, in welchen die Eigentümer- bzw. Pächterrolle auf der ei- nen Seite und die Bewirtschaftertätigkeit auf der anderen Seite auseinan- der fallen, lassen sich einem Merkblatt vom 23. März 2006 der Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Zürich entnehmen (online auf der Website des Amtes für Landschaft und Natur [www.landwirtschaft.zh.ch.] > Direkt- zahlungen > Downloadseite > Bewirtschaftungsfälle, welche nicht auf eige- ne Rechnung und Gefahr erfolgen, besucht am 1. Oktober 2007). So fin- den sich darin exemplarisch die folgenden Konstellationen aufgeführt: "Die Bewirtschaftung einer Weide erfolgt durch den Pferdebesitzer, welcher die Weide um- zäunt hat und darauf seine Pferde grasen lässt. Der Eigentümer hingegen gilt nicht als Be- wirtschafter (Beispiel 4). Ein Landwirt erledigt die Bodenbearbeitung auf seinen Äckern und lässt einen Dritten Ge- müse anbauen. Der Landwirt wird für die Bodenbearbeitung pauschal entschädigt. Da die Bewirtschaftung nicht auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt, ist der Landwirt nicht Be- wirtschafter und kann keinen Anspruch auf Direktzahlungen geltend machen (Beispiel 9)." Aus dem Merkblatt selber ist zu schliessen, dass diese Regelungen min- destens in Kenntnis des Beschwerdegegners ausgearbeitet wurden, fir- miert doch das Bundesamt für Landwirtschaft zusammen mit dem Amt für
11 Landschaft und Natur des Kantons Zürich dieses Papier. Wenn sich der Beschwerdegegner heute auf den Standpunkt stellt, alleine Eigentümer oder Pächter hätten Anspruch auf Direktzahlungen, lässt er wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen ausser Acht, dass Direkt- zahlungen in erster Linie Beiträge an Bewirtschafter von bodenbewirt- schaftenden bäuerlichen Betrieben darstellen (Art. 70 LwG). Wie vorste- hend dargestellt, existieren mannigfache Fallbeispiele, welche eine fakti- sche Bewirtschaftung eines Grundstücks oder Betriebs unabhängig von den zivilrechtlichen Eigentums- oder Pachtverhältnissen berücksichtigen und damit unabhängig vom zugrundeliegenden zivilrechtlichen Eigentums- oder Pachtverhältnis allein auf die faktische Bewirtschaftung abstellen. Auch im vorliegenden Fall sind Fragen mit Bezug auf die Eigentümer- bzw. Pächtervoraussetzung zur Bestimmung der Bewirtschaftereigenschaft, wie dies der Beschwerdegegner und auch die Vorinstanz vorbringen, nicht von Bedeutung. 2.8Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Frage einer widerrechtlichen Nut- zung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Berechtigung auf Direkt- zahlungen bisher weder vom Bundesverwaltungsgericht thematisiert noch bei der Normregelung entschieden wurde. Hingegen beurteilte die Rekurskommission EVD (REKO/EVD) als Vorgän- gerorganisation des Bundesverwaltungsgericht Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Milchkontingenten in ständiger Praxis aufgrund der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Sie hielt explizit fest, dass nicht aus- schlaggebend ist, ob der Bewirtschafter berechtigt war, die fragliche Nutz- fläche überhaupt noch zu bewirtschaften (vgl. Entscheid der REKO/EVD vom 20. April 1998 i.S. J. [97/8B-021] E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In ständiger Praxis entschied die Rekurskommission EVD zudem, dass ein Grundstück, welches nur faktisch durch einen Gesuchsteller bewirtschaftet wird, der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieses faktischen Bewirtschafters zuzurechnen ist (vgl. Entscheid der REKO/EVD vom 18. November 2003 i.S. S. [JG/2002-12] E. 4. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen wurde beim Erlass der Weisungen zur LBV und zur DZV wohl auch nicht an eine solche Konstellation gedacht. Nicht anders lässt sich erklären, dass insbesondere die Weisungen zur LBV zum einen Bewirt- schafter kennen, welche nicht Eigentümer eines Betriebs sind (vgl. Wei- sungen zu Art. 2 LBV, 2. Absatz), und zum anderen gerade voraussetzen, dass der Bewirtschafter Eigentümer oder Pächter sein muss (vgl. Weisun- gen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV, 1. Absatz). 2.9Wie sich gezeigt hat, ist für die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlun- gen eine wirtschaftliche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Zu fra- gen ist etwa: "Wer trägt das unternehmerische Risiko?", und "Wessen Ar- beitskraft und Investitionen sind für die Produktion entscheidend?". Primär
12 ist von Bedeutung, dass die Bewirtschafter die Voraussetzungen von Art. 2 LBV erfüllen und zum Bezug von Direktzahlungen den Bedingungen nach Art. 2 DZV genügen. In diesen Bestimmungen findet sich aber kein Hin- weis darauf, dass der Bewirtschafter Pächter oder Eigentümer eines Be- triebs sein muss, um Direktzahlungen zu erhalten. Auch auf das Landwirt- schaftsgesetz selber lässt sich eine dahingehende Einschränkung nicht stützen. Um auf die ursprüngliche Fragestellung zurückzukommen, näm- lich ob ein rechtlich selbständiger Betrieb vorliegt, ist dies nach dem Ge- sagten klarerweise zu bejahen. Die rechtliche Selbständigkeit meint dabei jedoch nichts anderes, als dass die Art und Weise der Bewirtschaftung nicht fremdbestimmt sein darf. Es muss mit anderen Worten der Eindruck vermieden werden, dass der Bewirtschafter durch anderweitige Verpflich- tungen oder rechtliche Bindungen das Bewirtschafterrisiko des Betriebs nicht selber zu tragen habe. 3.Die Vorinstanz führt weiter aus, die Weisungen des BLW zu Art. 7 DZV (recte: Art. 6 Abs. 1 Bst. e LBV), wonach ein Bewirtschafter in jedem Fall belegen muss, dass ihm die landwirtschaftliche Nutzfläche tatsächlich das ganze Jahr zur Verfügung steht, solle verhindern, dass ein effektiver Be- wirtschafter, dem keine solche Fläche zur Verfügung steht, Direktzahlun- gen vom Bund erhält. 3.1Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Den Weisungen ist viel- mehr zu entnehmen, dass die vom Bewirtschafter im Sinne von Art. 14 LBV deklarierte landwirtschaftliche Nutzfläche diesem ganzjährig zur Ver- fügung stehen muss. Weiden, die daher vorwiegend der Sömmerung frem- der Tiere dienen, und Weiden, die ausserhalb des ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereichs oder in mehr als 15 km Fahrdistanz vom (Heim-)Be- trieb liegen, gelten als Sömmerungsweiden bzw. Sömmerungsbetriebe, auch wenn sie nicht im Sömmerungsgebiet nach Art. 1 Abs. 2 der Verord- nung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausschei- dung von Zonen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Zonen-Ver- ordnung, SR 912.1) liegen. 3.2Zweck dieser Bestimmung ist es somit, einzelne landwirtschaftliche Nutz- flächen, die grundsätzlich die Bedingungen erfüllen, um Direktzahlungsbei- träge zu erhalten (Art. 4 DZV), von der anrechenbaren und zu Direktzah- lungen berechtigenden landwirtschaftlichen Nutzfläche auszunehmen. Da- bei kommen nutzungsbezogene und lagebedingte Aspekte zum Tragen, nicht aber sachenrechtliche oder obligatorische, wie dies die Vorinstanz ausführt. 3.3Im Übrigen ist auch an einen Bewirtschafterwechsel während des laufen- den Jahres zu denken, bei dem eine ganzjährige Nutzung durch den Ge- suchsteller ebenso wenig gegeben ist. Dazu führt das BLW in seinen Wei- sungen zur DZV unter Art. 67 "Beitrag und Abrechnung" aus:
13 "Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag. Nur wer am Stichtag Bewirt- schafter eines Betriebes ist, kann auch Beiträge geltend machen. Eine allfällige Aufteilung der Beiträge bspw. bei Hofübergaben ist unter den Bewirtschaftern auf privatrechtlicher Ba- sis zu regeln." Hieraus ist zu schliessen, dass ein Bewirtschafter, sofern er am Stichtag tatsächlich einen Betrieb bewirtschaftet, Direktzahlungen erhält, auch wenn er seinen Hof offensichtlich nicht das ganze Jahr selber bewirtschaf- tet, sondern diesen einem Dritten zur Bewirtschaftung übergibt. Diesfalls ist der neue Bewirtschafter in Bezug auf die Verteilung der Direktzahlungs- beiträge jedoch gehalten, sich mit seinem Vorgänger auf privatrechtlicher Basis zu einigen. Der Vorgänger und am Stichtag tatsächliche Bewirt- schafter des Betriebs erhält damit ungeachtet der Tatsache, dass sich die Bewirtschafterverhältnisse noch im laufenden Jahr ändern werden, die Di- rektzahlungen für dieses ganze Jahr. Zentral ist somit der Gedanke, dass die anspruchsberechtigenden Flächen ganzjährig durch einen Bewirtschaf- ter genutzt werden können, andernfalls dieser die von ihm bezogenen Di- rektzahlungen dem Nachfolger im zivilrechtlichen Wege schuldet und über- gibt. Die ganzjährige Bewirtschaftung meint somit, dass die Flächen, für welche Direktzahlungen beansprucht werden, einer ganzjährigen Bewirt- schaftung zugänglich sein müssen und nicht bloss Sömmerungsweiden oder Ähnliches darstellen. 3.4Wären nun die Beschwerdeführer schon im Betriebsjahr 2006 aus dem Hofgut S._______ ausgezogen, oder wäre dieses bereits im betreffenden Betriebsjahr polizeilich geräumt worden, mit der Folge, dass noch im glei- chen Jahr ein neuer Bewirtschafter das Hofgut S._______ hätte überneh- men können, so hätte dieser sich gleichfalls auf dem Zivilrechtsweg seinen Anteil an den Direktzahlungen des Jahres 2006 erstreiten müssen, wie auch die Verpächterin, die die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Hofgut S._______ ebenfalls auf dem zivilrechtlichen Weg erwirken musste. In einem zivilrechtlichen Verfahren müsste schliesslich auch die Frage ei- nes allfälligen Missbrauchs, der nach Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) keinen Rechts- schutz finden darf, entschieden werden. Hieraus wird offenkundig, dass die Bewirtschaftereigenschaft an die tatsächliche Bewirtschaftung zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt knüpft. Weil die Beschwerdeführer nach über- einstimmenden Sachverhaltsdarstellungen bis mindestens zum 19. März 2007 auf dem Hofgut S._______ verblieben sind, ist unbestritten, dass sie dieses am 1. Mai 2006 bewirtschaftet haben. 4.Die Vorinstanz macht schliesslich geltend, über die Ausschüttung von Di- rektzahlungen dürfe nicht Hand dazu geboten werden, einen widerrechtli- chen Zustand aufrecht zu erhalten, diesen unter Umständen sogar zu för- dern und so die Eigentumsrechte Dritter zu beschränken. 4.1Dem ist entgegen zu halten, dass mit den zivilrechtlichen Mitteln, insbe- sondere der Ausweisung sowie allfälligen Haftungs- und Schadenersatz-
14 forderungen, geeignete Möglichkeiten und Verfahren zur Verfügung ste- hen, die den Eigentumsrechten Dritter gegen unberechtigte Eingriffe aus- reichenden Schutz bieten. Auch in diesem Zusammenhang ist zudem auf das in Art. 2 Abs. 2 ZGB statuierte Verbot des Rechtsmissbrauchs hinzu- weisen, welches freilich nicht ohne Durchführung eines entsprechenden Zivilrechtlichen Beweisverfahrens anzunehmen ist. Jedenfalls sieht die Di- rektzahlungsverordnung weder Mittel noch Wege vor, um Störungen des Eigentums oder des Besitzes durch unberechtigte Dritte zu beseitigen, noch dient sie dem privat- bzw. sachenrechtlichen Schutz von Eigentum oder Besitz als solchem. Wenn der Staat Direktzahlungen ausrichtet, nimmt er weder billigend in Kauf, dass Privatrechtsgüter usurpatorisch in Anspruch genommen wer- den, noch unterstützt oder fördert er dadurch solche Handlungen. Der Schutz vor unberechtigter Beanspruchung von Fremdeigentum wird durch das Privatrecht und die dort vorgesehenen rechtlichen Institute und Ver- fahren ausreichend im Sinne der eigentumsrechtlichen Institutsgarantie geschützt. 4.2Mit der Einreichung ihres Ausweisungsbegehrens am 24. März 2006 hat die Verpächterin diesen Weg denn auch beschritten. Gemäss den Darstel- lungen der Beschwerdeführer verliessen sie das Hofgut S._______ am 19. März 2007. Die Vorinstanz führt aus, das Hofgut S._______ sei am 20. März 2007 polizeilich geräumt worden. Was letztlich zutrifft, kann hier offen bleiben, da sich aus beiden Aussagen ergibt, dass die Beschwerde- führer bis mindestens zum 19. März 2007 auf dem Hofgut S._______ ver- blieben sind. Damit bewirtschafteten sie das Hofgut S._______ während des ganzen Jahres 2006. Ob namentlich eine Bewirtschaftung im Sinne des LwG und der LBV resp. der DZV vorliegt, beurteilt sich allein nach öf- fentlich-rechtlichen Gesichtspunkten, also den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, weshalb bei der Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen für privatrechtliche Aspekte kein Raum bleibt. Denn auch bei einem später im Jahr erfolgten Bewirtschafterwechsel ist nicht der Bund für die Aufteilung der auf das entsprechende Jahr entfallenden Direktzahlungsbeiträge zuständig, sondern es bleibt den beteiligten Partei- en anheimgestellt, sich diesbezüglich zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierfür das Zivilgericht zuständig. 4.3Auch das BLW verkennt in seiner Duplik vom 17. September 2007 die strikte Trennung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Aspekten. Zwar an- erkennt es, dass nur, wer am Stichtag Bewirtschafter eines Betriebs ist, Beiträge geltend machen kann, und dass Änderungen betreffend die Be- triebsbewirtschaftung nach diesem Zeitpunkt eine privatrechtliche Ausein- andersetzung über die Direktzahlungen nach sich ziehen. Es verkennt aber, dass die faktische Bewirtschaftung eines Betriebs nicht mit einem faktischen Vertragsverhältnis über die Bewirtschaftung eines Betriebs gleichzusetzen und der Begriff des faktischen Vertragsverhältnisses nicht
15 beliebig mit dem Begriff der faktischen Bewirtschaftung austauschbar ist. Der (neue) Eigentümer oder Pächter wird nicht automatisch Bewirtschafter durch den privatrechtlich vollzogenen Eigentumsübergang, denn der öf- fentlich-rechtliche Anspruch auf einen Anteil an den Direktzahlungen setzt voraus, dass der Betriebsnachfolger Bewirtschafter, nicht aber zwingend Eigentümer sein muss. Zwar wird in einer Mehrzahl der Fälle die Eigentü- mer- bzw. Pächtereigenschaft und die Bewirtschafterstellung in derselben Person vereint sein, doch ist dies kein zwingendes Erfordernis. Daraus ergibt sich im Weiteren, dass auch die Frage nach dem Bestand eines faktischen Vertragsverhältnisses nicht von Bedeutung sein kann, ist doch dieser Streitpunkt ebenfalls an die zivilrechtliche Berechtigung des Bewirtschafters geknüpft und nicht an den Bewirtschafterbegriff, wie ihn das Landwirtschaftsrecht definiert. In gleicher Weise sind auch die aus einem allfälligen treuwidrigen Verhal- ten abzuleitenden Haftungs- und Entschädigungsfragen in einem vom vor- liegenden Verfahren zu trennenden Zivilprozess zu beurteilen. 5.Die erforderlichen Bedingungen zum Erhalt von Direktzahlungen sind da- her erfüllt, weshalb den Beschwerdeführern für das Jahr 2006 die landwirt- schaftlichen Direktzahlungen auszurichten sind. 6.Obsiegenden Parteien sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführer haben somit keine amtlichen Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegen- den Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Entscheid ergeht damit kostenfrei. Über die bei ihr entstandenen Prozesskosten hat die Vorinstanz neu zu befinden. 7.Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen und beträgt ohne Mehrwertsteuer mindestens Fr. 200.--, höchstens jedoch Fr. 400.-- pro Stunde (Art. 10 VGKE). Die Par- teientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung selber unter Berücksichtigung der Akten und des geschätzten Aufwands fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
16 Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschä- digung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Ge- richt festgesetzt wird. Nach den gegebenen Umständen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mwst) als angemes- sen. 7.1Soweit die Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leis- tungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sie sich mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Als beschwerdeführendes Amt im vorinstanzlichen Verfahren und als Be- schwerdegegner ist das Bundesamt für Landwirtschaft als unterliegende Gegenpartei zu betrachten, welches auch die Parteikosten der Beschwer- deführer zu tragen hat. 7.2Die Beschwerdeführer sind vom Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. Mwst) zu entschädi- gen. Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten hat die Vorinstanz ebenfalls neu zu befinden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer auf Direktzahlungen für das Jahr 2006 festgestellt. Die Akten werden der Erstinstanz zur Ermittlung des Umfangs der Direktzah- lungen zugestellt. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Den Beschwerdeführern wird der am 13. April 2007 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.Den Beschwerdeführern wird zu Lasten des Beschwerdegegners eine Par- teientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mwst) zugesprochen. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft den Beschwedeführern zu überweisen. 4.Über die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz neu zu entscheiden.
17 5.Dieses Urteil wird eröffnet: -den Beschwerdeführern (Einschreiben mit Gerichtsurkunde); -dem Beschwerdegegner (Einschreiben mit Gerichtsurkunde); -der Vorinstanz (Einschreiben mit Gerichtsurkunde); -der Zweitinstanz (Einschreiben mit Gerichtsurkunde); -der Erstinstanz (Einschreiben mit Gerichtsurkunde); -dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben mit Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Stephan BreitenmoserStefan Wyler Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes- gericht in Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Landessprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- gangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG). Versand am: 6. Dezember 2007