B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2222/2013, B-3427/2013

Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, wohnhaft in Österreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenanspruch).

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Er ist Opernsänger und arbeitete zwischen 1998 und 1999 rund 12 Monate in der Schweiz. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 19. Oktober 2007 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) über den österreichischen Versicherungsträger der am 7. September 2007 gestellte Rentenantrag mit den Formularen E 204 und E 205 zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü- fungsverfahrens ein (vgl. IV act. 1). C. Die Vorinstanz klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Ver- hältnisse ab. Im Schlussbericht des RAD-Arztes Dr. med. A., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2011 di- agnostizierte dieser dem Versicherten eine spezifische (isolierte) Phobie ICD-10 F40.2. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten beurteile er eine Restsymptomatik mit Bewegungseinschränkungen im Bereich des Handgelenkes links bei Zustand nach Speichenbruch 1993 sowie subjektiv Hüft- und Knieschmerzen beidseits ohne Bewegungseinschränkungen. Er erachtete den Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Opernsänger seit dem 7. September 2007 als vollständig arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit, welche mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeits- haltung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer sowie teilweiser schwerer körperlicher Belastbarkeit ausgeführt werden könne, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. A. nannte die Tätigkeiten als Gesang- oder Musiklehrer, Chorleiter und Ver- käufer in einem Musikalienhandel als mögliche adaptierte Tätigkeiten (vgl. IV act. 130). D. Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 teilte die Vorinstanz dem Versicherten gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. A._______ mit, er habe ab dem 1. Oktober 2008 aufgrund einer Erwerbseinbusse von 59 % einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. IV act. 163).

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 3 Mit Eingabe vom 24. August 2012 erhob der Versicherte gegen diesen Vor- bescheid Einwände und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertels- rente, eventualiter einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass die neuesten spezialärztlichen Berichte ihm keine Tätigkeit mit Kundenkontakt zumuteten. Als Verweisungstätigkeiten kämen daher nur leichte, unqualifizierte Bürotätigkeiten in Frage. In Bezug auf die Berech- nung des Valideneinkommens seien die Einkommen aus den Jahren 2004 und 2005 zu berücksichtigen. Im Jahr 2006 habe der Versicherte zufällig nur ein Engagement gehabt, was nicht die Regel gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 7. März 2013 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 12. Juli 2012 und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine halbe Invalidenrente zu. F. Gegen die Verfügung vom 7. März 2013 erhob der Versicherte – vertreten durch L._______ – mit Eingabe vom 19. April 2013 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt die Zusprechung einer ganzen Inva- lidenrente ab Oktober 2008. G. Mit Verfügungen vom 7. Juni 2013 sprach die Vorinstanz für die beiden Kinder des Beschwerdeführers jeweils eine ordentliche halbe Kinderrente zur Rente des Vaters mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 bzw. 1. Novem- ber 2009 zu. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen betreffend Kinderrenten vom 7. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Anträge und Begründung in seiner Beschwerdeschrift vom 19. April 2013. Gleichzeitig informierte die L._______ das Bundesverwaltungsgericht über ihre Mandatsniederlegung (vgl. E. 11.2). I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2013 wurden die Beschwerdeverfahren B-2222/2013 (Invalidenrente) und B- 3427/2013 (Kinderrenten zur Rente des Versicherten) aus prozessökono- mischen Gründen vereinigt und unter der Verfahrensnummer B-2222/2013 weitergeführt.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 4 J. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerden und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gungen. K. In seiner Replik vom 20. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Stundensatz ausgegangen werde, da sich das Einkommen eines Opernsängers nicht als Monats- oder Jahreseinkommen festlegen lasse. Unter Berücksichti- gung der Aufführungs- und Probezeiten entspreche der Stundensatz eines Opernsängers Euro 250.–. Ein Verkäufer, welcher beispielsweise Euro 2400.– verdiene, komme auf einen Stundensatz von Euro 17.85. Zudem beantragt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten von Dr. med. B._______ entsprechend berücksichtigt werde oder eine neue Begutach- tung bezüglich seiner sozialen Phobien durchgeführt werde. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Rentenhöhe und macht gel- tend, dass seine Beiträge im Jahr 1997 nicht angerechnet worden seien. L. Mit Duplik vom 30. Oktober 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Abweisungs- antrag fest. Hinsichtlich der geltend gemachten Beitragszeit im Jahr 1997 führt sie aus, dass die Ausgleichskasse im Vorfeld der Rentenberechnung diesbezüglich Abklärungen veranlasst habe, welche nicht zur Feststellung von entsprechenden Beitragsleistungen geführt hätten. Bezüglich der Be- rechnung des Invaliditätsgrades hält sie fest, dass sich entgegen der frühe- ren Berechnung aufgrund der Sachverhaltsumstände aufdränge, im Ein- kommensvergleich auch auf Seiten des Valideneinkommens auf statisti- sche Einkommenszahlen abzustellen. M. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 wiederholt der Be- schwerdeführer seine bereits gestellten Anträge. Ergänzend führt er aus, dass er mit der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund statistischer Einkommenszahlen nicht einverstanden sei. Eine solche Einordnung be- raube ihn seiner individuell ausgehandelten, bevorzugten Arbeitsbedingun- gen als Dramatischer Tenor, insbesondere seines 8-monatigen Urlaubs.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 5 N. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reicht der Beschwerdeführer den österrei- chischen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27. März 2014 ein, mit welchem eine dauerhafte Weitergewährung der Berufsunfähig- keitspension abgelehnt und eine vorübergehende Berufsunfähigkeit zuer- kannt wurde. O. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hält die Vorinstanz fest, dass für die Invaliditätsbemessung allein die schweizerischen Rechtsnormen mas- sgebend seien, so dass der Beschwerdeführer dementsprechend aus dem Entscheid der österreichischen Rentenversicherung vom 27. März 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Hinzuweisen bleibe, dass sich aus diesem Bescheid der österreichischen Versicherung keine Hinweise auf eine Zustandsverschlechterung ergeben würden. Diese habe gegen- teils die Weitergewährung der befristeten Berufsunfähigkeitspension abge- lehnt, weil sie der Auffassung sei, dass durch weitere Therapiemassnah- men die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. P. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ersucht wurde, einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten einzu- reichen, ging dieser mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beim Bundes- verwaltungsgericht ein. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 6 Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis

VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Verfü- gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. März und 7. Juni 2013. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände- rung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechts- mittel, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2008, Art. 62 N. 40). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 7 Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Ös- terreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbeson- dere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Aus- schusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkom- mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]) wenden die Vertragsparteien untereinander namentlich – un- ter Vorbehalt vorliegend nicht relevanter Anpassungen – die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an (SR 0.831.109.268.1; geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 [ABl. L 284 S. 43]) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) an. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Fallen Personen in den persönlichen Anwendungsbe- reich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung), haben sie nach Art. 4 der Verordnung auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsange- hörigen dieses Staates. Entsprechendes galt nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71. Soweit das FZA beziehungsweise die auf die- ser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 8 schweizerischen Invalidenrente damit grundsätzlich nach der innerstaatli- chen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht- licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem- poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund- sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Er- lass der angefochtenen Verfügungen vom 7. März und 7. Juni 2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Be- lang sind. Dies sind – aufgrund der Anmeldung am 7. September 2007 – bis zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision (AS 2003 3837), ab dem 1. Januar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revi- sion (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des ersten Massnah- menpakets der 6. IV-Revision (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). Hin- sichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gelten die Bestimmungen der 4. IV-Revision, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall noch im Jahr 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 30. Juni 2008 angemeldet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_693/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3, BGE 138 V 475, Rundschreiben Nr. 253 des Bundesam- tes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007). 4. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 9 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zu- rückgelegt worden sind (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi- cherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3004). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein. Fehlt eine, so entsteht kein Rentenan- spruch, selbst wenn die anderen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während 12 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und erfüllt unter Anrech- nung der ausländischen Versicherungszeiten (vgl. IV act. 2) auch die Min- destbeitragsdauer von drei Jahren, so dass die Voraussetzungen der Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente er- füllt ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 10 Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Vergleichs zwi- schen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsscha- den. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- schaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1) – was vorliegend der Fall ist. 4.4 Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit- punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er- werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwend- bare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbs- unfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 11 objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-sprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Urteil BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1). 4.7 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 4.8 4.8.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 4.8.2 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi- kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er- hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach- tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex- perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 12 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde- rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder- lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sei- ner angestammten Tätigkeit als Opernsänger seit dem 7. September 2007 nicht mehr arbeitsfähig ist. Bestritten ist hingegen, welche angepassten Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Umfang noch zumutbar sind. Die Vorinstanz geht davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine volle Ar- beitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeitshal- tung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer sowie teilweise schwerer körperlicher Belastbarkeit, wie die Tätigkeit als Gesang- oder Mu- siklehrer, Chorleiter und Verkäufer in einem Musikalienhandel, möglich. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er le- diglich in sehr leichten, unqualifizierten Bürotätigkeiten eine Arbeitsfähig- keit aufweise. 5.2 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes ent- nehmen: – Dr. med. C._______, Hals-Nasen-Ohrenfacharzt, führte in seinem Gut- achten vom 26. März 2008 aus, der Beschwerdeführer leide unter einer hauptsächlich psychisch verursachten Störung der Gesangs- und Sprechstimme unter Aufführungsbedingungen bei psychischem Druck, Stress und bei Publikum. Eine Kehlkopferkrankung bestehe nicht, des- halb seien Sprechen und Singen ausserhalb der angeführten Situatio- nen problemlos möglich. Weiter bestehe ein kompensierter chronischer Hochtontinnitus beidseits seit Jahren und eine Hochtonschwerhörigkeit beidseits, die das Sprachverstehen nicht beeinträchtigen würden. Aus den Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers resultierte die Unmöglichkeit der Ausübung eines Sing- und Sprechberufes mit Not- wendigkeit von Aufführungen vor Publikum oder in Druck- und Stress- situationen wie zum Beispiel die Tätigkeit als Opernsänger, Schauspie- ler, Moderator, Rundfunksprecher und ähnliches. Tinnitus und Hörmin-

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 13 derung würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Darüber hin- ausgehend bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus Hals-Nasen-Ohren-fachärztlicher Sicht (vgl. IV act. 28). – Im zuhanden des Landgerichts M._______ erstellten Gutachten von Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 14. Mai 2008 wurde im Rahmen der psychiatrischen Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter Müdigkeit und Erschöpfung, vorwiegend die berufliche Arbeit betreffend. Er habe grosse Ängste, die immer wieder zu Stimmversagen geführt hätten. Zu- dem leide er auch fallweise unter Heiserkeit, die psychisch bedingt sei. Die depressive Symptomatik habe sich inzwischen etwas gebessert, wobei er im Jahr 2000 an einer depressiven Symptomatik mit Suizidge- danken gelitten habe und damals kurzzeitig in stationärer psychiatri- scher Behandlung gewesen sei. Dr. med. B. führte aus, dass die Aussagen des Beschwerde- führers sehr weitschweifend seien. Hinsichtlich des Bewusstseins und der Orientierung würden sich keine Einschränkungen ergeben. Die kognitiven Funktionen, insbesondere Konzentration, Aufmerksamkeit, Auffassung und Merkfähigkeit, seien nicht beeinträchtigt. Eine Intelli- genzminderung sei nicht fassbar. Der Gedankenductus sei kohärent und zielführend. Formale oder inhaltliche Denkstörungen seien ebenso wie Halluzinationen und paranoide Inhalte nicht fassbar. Es bestehe weder ein Depersonalisations- noch ein Derealisationsphänomen. Unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses könne dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht als Opernsänger derzeit keine Arbeiten verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm durchaus mittelschwere bis verantwortungsvolle geistige Ar- beiten mit zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeit- druck zuzumuten. Zu vermeiden seien Arbeiten im Akkord, unter be- sonderem Stress und Nachtarbeit. Der gegenwärtige Zustand sei durch zumutbare Therapien zu verbessern. Bezüglich der spezifischen Pho- bien sollte eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfol- gen. Zudem wäre eine psychopharmakologische Behandlung indiziert. Nach einem Behandlungszeitraum von 12 Monaten sei zu erwarten, dass sich die depressive Symptomatik vollständig bessere. Bezüglich der sozialen Phobie sei ebenfalls eine Besserung zu erwarten; ob dadurch aber erreicht werden könne, dass der Beschwerdeführer wie- derum als Opernsänger mit Annahme von grossen Engagements vor

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 14 grossem Publikum auftreten könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher beurteilt werden. In jedem Fall sei aber auch zu erreichen, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin gege- ben sei (vgl. IV act. 29). – Im zuhanden des Landgerichts erstellten berufskundlichen Sachver- ständigengutachtens vom 21. August 2008 führte die gerichtlich zertifi- zierte Sachverständige für Berufskunde, Frau D., aus, dass eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer im Musikalienhan- del mit dem derzeitigen medizinischen Leistungskalkül vereinbar sei, nicht jedoch die eines Rundfunksprechers (vgl. IV act. 33). – Aus dem Bericht von Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie, vom 29. September 2008 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Fraktur des distalen Radius 1993 bestehe. In letzter Zeit leide er unter zunehmenden Bewegungsschmerzen und Einschränkun- gen der Beweglichkeit. Es bestehe kein lokalisierbarer Druckschmerz und keine Schwellung. Dr. med. E._______ diagnostizierte ein Zustand nach Fraktur linkes Handgelenk alt mit posttraumatischer Arthrose li und führte aus, dass Belastungen, in der das Handgelenk in maximaler Extension oder Flexion stehe, zu vermeiden seien (vgl. IV act. 52). – In der psychiatrischen Stellungnahme der Klinik H._______ vom 12. Februar 2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Ende Juli 2008 bei ihnen in regelmässiger, ambulanter psychothera- peutischer Behandlung sei. Er leide an einer chronifizierten phobischen Symptomatik, die sich trotz regelmässigen ambulanten Psychothera- pien nicht wesentlich vermindert habe. Bezüglich einer Übertragung der phobischen Störung auf andere Arbeits- und Leistungssituationen sei anzunehmen, dass die speziellen Anforderungen an den Beschwer- deführer als Sänger nur bei entsprechend ähnlich hohen Anforderun- gen von aussen bzw. von innen zutreffen würden (vgl. IV act. 81). – Im ärztlichen Gutachten von Dr. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 11. September 2009, wird eine spezifisch-phobi- sche Störung (ICD-10 F40.2) diagnostiziert. Aufgrund des stimmlichen Versagens in Auftrittssituationen könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Opernsänger nicht mehr ausüben. Weitere Beeinträchti- gungen im psychopathologischen Status seien nicht zu eruieren. Dem Beschwerdeführer seien jedoch Arbeiten entsprechend dem Leistungs- kalkül zumutbar, da derzeit keine Generalisierungstendenz hinsichtlich

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 15 der Ängste festzustellen sei. Im Leistungskalkül erachtete Dr. F._______ eine Tätigkeit in ständig sitzender, stehender oder gehender Arbeitshaltung mit ständig leichter und mittlerer, fallweise schwerer kör- perlicher Belastung möglich (vgl. IV act. 80). – Dr. med. G., Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, führte in seinem Gutachten vom 27. April 2010 aus, beim Beschwerde- führer bestehe eine psychogen funktionelle Störung der Singstimme im Moment der Aufführung auf der Bühne. Es bestehe keine organische Störung des Stimmapparates. Das Problem sei psychogener bzw. un- ter Umständen auch gesangstechnischer Natur. Zudem bestehe eine beidseitige geringgradige Hochtoninnenohrhörstörung mit einem laut Angabe seit 20 Jahren bestehenden hochfrequenten Tinnitus, der laut Angabe ohne psychische Probleme toleriert werde. Eine Berufsinvali- dität des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt be- stehe von HNO-Seite aus nicht (vgl. IV act. 160). – Dr. med. B. berichtete in ihrem psychiatrischen und zusam- menfassenden Berufsunfähigkeitsgutachten vom 13. Oktober 2010, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine Problematik mit Stimm- versagen bei psychischer Belastung bestehe. Diesbezüglich habe sich trotz Behandlungen keine Besserung eingestellt. Es bestehe nach wie vor eine spezifische Phobie und eine leichte depressive Reaktion. Die depressive Reaktion sei leicht ausgeprägt, die spezifische Phobie sei schwer ausgeprägt. Der beschriebene Gesundheitszustand bestehe seit der Antragsstellung. Als Opernsänger könne der Beschwerdeführer derzeit keine Arbeiten verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm durchaus während 8 Stunden täglich mittelschwere bis ver- antwortungsvolle geistige Arbeiten mit zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck zuzumuten. Zu vermeiden seien Ar- beiten im Akkord, unter besonderem Stress und Nachtarbeit. Ein öffent- liches Verkehrsmittel könne benutzt werden (vgl. IV act. 159). – In einer weiteren Stellungnahme der Klinik H._______ vom 23. Februar 2011 geht hervor, dass die Problematik der chronifizierten phobischen Symptomatik massive Auswirkungen auf weitere Lebensbereiche des Beschwerdeführers gehabt habe, so dass dieser weiterhin sehr belas- tet sei (z.B. Zukunftsängste, existentielle Ängste) und diese weitere Symptomatik als eine Störung im Sinne einer Anpassungsstörung zu sehen sei (vgl. IV act. 118).

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 16 – Aus dem ergänzenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._______ vom 24. Februar 2011 geht hervor, dass sich das psychopathologische Zustandsbild trotz intensiver Bemühungen von Seiten des Beschwerdeführers nicht geändert habe. Diesbezüglich sei festzustellen, dass der Schwerpunkt der Behandlung einer phobischen Störung in erster Linie in der Psychotherapie bestehe und in zweiter Linie durch medikamentöse Massnahmen. Offensichtlich sei von Sei- ten der psychosomatischen Abteilung keine psychiatrische Behandlung im Sinn einer medikamentösen Therapie durchgeführt worden, wobei dies im Ermessen des behandelnden Arztes liege. Grundsätzlich sei zu sagen, dass eine psychopharmakologische Behandlung sicher die Be- findlichkeit des Beschwerdeführers bessern würde. Unwahrscheinlich sei jedoch eine Besserung in der Beschwerdesymptomatik in dem Aus- mass zu erreichen, dass der Beschwerdeführer wieder in seinem vor- herigen Beruf als Opernsänger arbeiten könne (vgl. IV act. 158). – Im Röntgenbefund von Dr. I., Facharzt für Radiologie, vom 10. Juni 2011 betreffend das linke Handgelenk wurde eine diskrete Mi- nusvariante der Ulna und geringe degenerative Veränderungen im Ra- diokarpalgelenk festgestellt. Im Bereich der Handwurzel selbst bestün- den keine degenerativen Veränderungen und keine pathologischen Weichteilverkalkungen (vgl. IV act. 127 S. 7). – Im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2011 führte Frau D. aus, der Beschwerdeführer könne aus medizi- nischer Sicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Ar- beitsmarktes die Tätigkeit eines Opernsängers nicht ausführen. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer mittelschwere bis verantwortungsvolle geistige Arbeiten mit zumindest zeitweisen beson- derem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Er könne 8 Stunden täglich mit den üblichen Arbeitsunterbrechungen beschäftigt werden. Aus berufskundlicher Sicht sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer weder eine Ausbildung zum Gesanglehrer, Musiklehrer oder Chorleiter gemacht habe. Er habe lediglich als Student für ein Jahr einen Kirchenchor geleitet. Um jedoch in diesen Tätigkeiten einen Ver- dienst erlangen zu können und dies nicht nur auf ehrenamtlicher Basis gegen eine allenfalls geringe Aufwandsentschädigung ausüben zu kön- nen, sei eine entsprechende qualifizierte Ausbildung für diese Berufe erforderlich. Da der Beschwerdeführer diese Ausbildungen nicht absol- viert habe, müsse aus berufskundlicher Sicht davon ausgegangen wer-

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 17 den, dass er als Gesanglehrer, Musiklehrer oder Chorleiter kein Ein- kommen erzielen könne. In der Verweisungstätigkeit eines Verkäufers in einem Musikalienhandel/Musikhandel könnte der Beschwerdeführer jedoch seine Kenntnisse aus seiner Ausbildung verwenden. Dabei müsste der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere geistige Arbei- ten unter zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck ausführen. Die vom Kläger zu vermeidenden Arbeiten würden dabei nicht vorkommen. Eine Verweisung auf diese Tätigkeit sei mit dem der- zeitigen medizinischen Leistungskalkül vereinbar (vgl. IV act. 157). – Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 29. Juni 2011 hielt Dr. med. J., Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chi- rurgie, fest, von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe im Bereich des Handgelenkes links bei Zustand nach Speichenbruch links 1993 eine Bewegungseinschränkung hinsichtlich Umwendbewe- gungen nach aussen um einen Viertel im Seitenvergleich. Im aktuellen Röntgen würden sich geringe Abnutzungserscheinungen im Bereich des Handgelenkes zeigen. Bezüglich der angegebenen Knie- und Hüft- schmerzen zeige sich klinisch kein Korrelat. Ein Knieröntgen und Knie- MRT sei vorgenommen worden, was keinen wesentlichen Erkenntnis- gewinn gebracht habe. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsappara- tes bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und überwiegend mitt- lerer sowie fallweise schwerer körperlicher Belastbarkeit. Das Leis- tungskalkül umfasse nicht die psychische Situation des Beschwerde- führers. Gegebenenfalls sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. IV act. 127). – Im ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2011 führte Dr. med. B. aus, bezüglich der Aussagen des Beschwer- deführers sei festzustellen, dass auf Grund der sozialen Phobie Kun- denkontakte nicht zumutbar seien (vgl. IV act. 156). – In der Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens vom 11. Januar 2012 führte die zertifizierte Sachverständige für Berufs- kunde, Frau D., aus, im ergänzenden psychiatrischen Gutach- ten von Dr. B. vom 8. September 2011 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der sozialen Phobie keine Kun- denkontakte zumutbar seien. Daher könne dem Beschwerdeführer aus berufskundlicher Sicht auch nicht die im berufskundlichen Gutachten vom 17. Juni 2011 genannte Verweisungstätigkeit eines Verkäufers in

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 18 einem Musikalienhandel/Musikhandel zugemutet werden, da Kunden- kontakte und Verkaufsgespräche berufstypisch seien und nicht ausge- schlossen werden könnten. Da der Beschwerdeführer keine entspre- chende Ausbildung habe, seien ihm auch die Tätigkeiten als Gesangs- lehrer, Musiklehrer oder Chorleiter nicht zumutbar. Weitere Verwei- sungstätigkeiten, in welchen der Kläger seine Kenntnisse und Fähig- keiten verwenden könnte und die mit dem medizinischen Leistungskal- kül des Klägers vereinbar wären, könnten aus berufskundlicher Sicht nicht genannt werden (vgl. IV act. 144). 6. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ hat die in E. 5.2 dargelegten medizini- schen Berichte einer Beurteilung unterzogen. Er kam in seinem Bericht vom 19. September 2011 zum Schluss, es liege eine spezifische (isolierte) Phobie ICD-10 F40.2 vor. In Würdigung der medizinischen Dokumente er- achtete er eine volle Arbeitsfähigkeit mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und überwiegend mittlerer sowie teilweise schwerer körperlicher Belastbarkeit als zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2012 führte Dr. med. A._______ aus, Dr. med. B._______ habe in ihrem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 8. September 2011 – in Abweichung zu ihren Vorgutachten – nun die Diag- nose einer sozialen Phobie angegeben und habe dem Beschwerdeführer Kundenkontakte nicht mehr als zumutbar erachtet. Dies obwohl dem Be- schwerdeführer in sämtlich früheren psychiatrischen Begutachtungen stets eine spezifische (isolierte) Phobie ICD-10 F40.2 diagnostiziert worden sei und er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als einsetzbar beurteilt worden sei und ihm mittelschwere bis verantwortungsvolle geistige Arbeiten mit zeitweise besonderem oder überdurchschnittlichem Zeitdruck durchaus zugemutet worden seien. Nähere Ausführungen, warum Dr. med. B._______ nun eine andere diagnostische Einschätzung vorgenommen habe, seien nicht gemacht worden. Zudem bestünden auch keine Darstel- lung des Krankheitsverlaufs, keine Symptom- und Beschwerdebeschrei- bung und kein psychischer Befund. Die von Dr. med. B._______ geänderte diagnostische Einschätzung könne daher nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen hätte sich eine soziale Phobie viel früher im Krankheitsverlauf ma- nifestieren müssen und bereits eine Ausbildung als Sänger wäre diesfalls nicht möglich gewesen und ebenso wenig die Engagements mit Auftritten über viele Jahre an verschiedenen, auch bedeutenden Opernhäusern. Aus psychiatrischer Sicht müsse daher die neue Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. B._______ vom 8. September 2011 ab- gelehnt werden.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 19 Für die Beurteilung der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers holte Dr. med. A._______ bei Dr. med. K., Fachärztin für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, eine interne Stellungnahme vom 13. September 2011 ein (vgl. IV act. 130 S. 4). Sie erachtete den Beschwerde- führer aus skeleto-muskulärer Sicht in einer Tätigkeit mit ständig sitzender, stehender und gehender Arbeitshaltung sowie ständig leichter und über- wiegend mittlerer sowie teilweise schwerer körperlicher Belastbarkeit voll- umfänglich arbeitsfähig. 7. 7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustan- des und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. A.. 7.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 4.8.2 hiervor), kann auf Stellung- nahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Vorliegend bestehen jedoch bezüglich den Schlussfolgerungen von Dr. med. A._______ in psychiatrischer Hinsicht erhebliche Zweifel. Er erwägt zwar zutreffend, dass das ergänzende Gutachten von Dr. med. B._______ vom 8. September 2011 in keinerlei Hinsicht begründet, wes- halb nun plötzlich eine soziale (allgemeine) und nicht eine spezifische (iso- lierte) Phobie vorliege, womit zumutbare Verweisungstätigkeiten mit Kun- den- bzw. Schülerkontakt wie Gesangslehrer, Musiklehrer, Chorleiter und Musikalien- und Musikhändler entfallen würden. Festzustellen ist jedoch, dass es sich beim Gutachten von Dr. med. B._______ vom 8. September 2011 bereits um das vierte fachspezifische Gutachten dieser Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zuhanden des Landesge- richts M._______ handelt. In den drei vorausgehenden Gutachten vom 14. Mai 2008, 13. Oktober 2010 und 24. Februar 2011 hat Dr. med. B._______ jeweils ihre diagnostische Einschätzung eingehend und überzeugend be- gründet, weshalb diese Vorgutachten als beweiskräftig erachtet werden können. Die Fragestellung des Landesgerichts M., Befunderhe- bungen der Gutachterin oder aussenstehender Fachärzte und weitere Vorakten, die diesem vierten (Kurz-)Gutachten zugrunde gelegt wurden, sind nicht aktenkundig, weshalb die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht nachvollzogen werden können. Aus der Aktenlage geht auch nicht hervor, ob diese veränderte Beurteilung von Dr. med. B. im Sep- tember 2011 auf einer zwischenzeitlichen erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes basiert. Hinweise auf den Verlauf der Phobie sind

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 20 ebenfalls nicht aktenkundig. Schliesslich enthalten die Akten keine – nach dem 8. September 2011 erstellten – psychiatrischen Berichte, welche die Fachbeurteilung (im Sinne des RAD oder der Gutachterin) bestätigen wür- den. 7.3 Aus all diesen Gründen kann auf die Beurteilung von Dr. med. A., der den Beschwerdeführer auch nie persönlich be- gutachtet hat, nicht abgestellt werden. Da die medizinische Aktenlage in psychiatrischer Hinsicht seit dem 8. September 2011 wenig aussagekräftig ist, kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrschein- lichkeit rechtsgenüglich beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in welchen angepassten Verweisungstätigkeiten ar- beitsfähig ist. Die Vorinstanz hätte somit bezüglich der Entwicklung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2011 weitere Abklärungen treffen und – konkret – die Gut- achterin Dr. med. B. über den ausländischen Versicherungsträger zu einer ergänzenden Stellungnahme zuhanden des schweizerischen IV- Verfahrens anhalten müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Sache daher zu ergänzenden Abklärungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2011 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Rückweisung beinhaltet keine Gefahr einer reformatio in peius, da die mit Verfügung vom 7. März 2013 zugesprochene halbe Invalidenrente aufgrund der Aktenlage nicht in Frage steht. In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie den Ren- tenbeginn ist in den nachfolgenden Erwägungen 9 und 10 jedoch noch auf einige Unstimmigkeiten hinzuweisen. 9. Die Vorinstanz hat auf der Grundlage, wonach dem Beschwerdeführer Tä- tigkeiten wie Gesang- oder Musiklehrer, Chorleiter oder Verkäufer in einem Musikalienhandel möglich sind, einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen Invaliditätsgrad von 59,35 % ermittelt (vgl. IV act. 152). 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-nahmen durch

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 21 eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). Für den Einkommens- vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkom- men auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4). 9.2 9.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nö- tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.2.2 Im Rahmen der Bemessung der Invalidität ging die Vorinstanz in ih- rem Einkommensvergleich vom 20. April 2012 von einem hypothetischen Valideneinkommen von monatlich Euro 5'907.82 aus. Sie berechnete die- ses Einkommen aus dem Durchschnitt der Einkommen des Beschwerde- führers aus den Jahren 2004 bis 2006 und passte es bis zum Jahr 2008 der Teuerung an (vgl. IV act. 152). In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2013 führte die Vorinstanz aus, dass es sich aufgrund der Sachverhaltsumstände, entgegen der früheren Berech- nung, aufdränge, im Einkommensvergleich auch bei der Ermittlung des Va- lideneinkommens auf statistische Einkommenszahlen abzustellen. Im neu erstellten Einkommensvergleich vom 29. Oktober 2013 stellte die Vo- rinstanz auf die statistischen Einkommenszahlen aus dem Jahr 2010 ab und berechnete einen Invaliditätsgrad von 50,02 %.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 22 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, das von der Vorinstanz berücksichtigte Valideneinkommen sei unterdurchschnittlich, da er im Jahr 2006 weniger Engagements als üblich gehabt habe. In seiner Replik vom 20. September 2013 beantragt der Beschwerdeführer, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem Stundensatz ausgegan- gen werde, da sich das Einkommen eines Opernsängers nicht als Monats- oder Jahreseinkommen festlegen lasse. Er sei als Opernsänger nach Abendgage bezahlt worden und habe überdies auch durchschnittlich rund 8 Monate im Jahr frei gehabt. Unter Berücksichtigung der Aufführungs- und Probezeiten entspreche der Stundensatz eines Opernsängers Euro 250.– . 9.2.3 Vorliegend ist unklar, ob die stark schwankenden Einkommen mit der beginnenden, arbeitsrelevanten Verstärkung der Phobie und der hierin be- gründeten zunehmenden Schwierigkeit, von Theaterbühnen engagiert zu werden, zusammenhängt. Zudem kann auch für den Zeitraum von Dezem- ber 2006 bis Oktober 2007, in welchem der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen ist, aus den Akten nicht abschliessend eruiert werden, ob die Ar- beitslosigkeit bzw. das Nichtengagement durch Theaterbühnen Folge des zunehmenden Stimmversagens oder der wirtschaftlichen Umstände gewe- sen ist. Deshalb ist im vorliegenden Fall insgesamt ein Abstellen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zulässig. Ein allfälliger Beginn des Rentenanspruchs wird vorliegend auf das Jahr 2008 festgelegt, weshalb die Vorinstanz auf die LSE-Tabelle des Jahres 2008 und nicht auf diejenige des Jahres 2010 hätte abstellen müssen. Ge- mäss LSE-Tabelle des Jahres 2008 sind die von Männern im Wirtschafts- zweig "Unterhaltung, Kultur, Sport" ausgeübten Tätigkeiten, welche höchst anspruchsvolle und schwierigste sowie selbständige und qualifizierte Ar- beiten umfassen, mit durchschnittlich Fr. 8'634.– entlöhnt worden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Bereich "Kunst, Unterhaltung und Erholung" im Jahr 2008 von 41,5 Stun- den resultiert ein monatliches hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 8'957.80. 9.3 9.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be- ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per- son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 23 gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung Tabel- lenlöhne heranzuziehen (vgl. das Urteil BGer U 75/03 vom 12. Oktober 2006) oder allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann sodann ein Abzug von ma- ximal 25 % vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Her- kunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohn- niveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumut- bare Verweisungstätigkeit aufgenommen. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkom- mens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat. Wie bereits ausgeführt, muss jedoch korrekterweise auf die LSE-Tabelle des Jahres 2008 abgestellt werden. Die Vorinstanz ist in ihrem Einkommensvergleich vom 29. Oktober 2013 vom Durchschnitts- lohn der Wirtschaftszweige "Herstellung von Leder, Lederwaren und Schu- hen", "Reparatur von Gebrauchsgüter" und "sonstige persönliche Dienst- leistungen" ausgegangen. Da die von den Ärzten als zumutbar erachteten angepassten Tätigkeiten nichts mit der Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen sowie mit der Reparatur von Gebrauchsgütern zu tun haben, überzeugt diese Berechnung der Vorinstanz nicht. Unter Berücksichtigung der zumutbar erachteten Tätigkeiten als Gesang- oder Musiklehrer, Chor- leiter oder Verkäufer in einem Musikalienhandel ist aus Sicht des Bundes- verwaltungsgerichts auf den Durchschnittswert für einfache und repetitive Arbeiten in den Bereichen öffentliche und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'291.–), Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'436.–) sowie Informatikdienste und Dienstleistungen für Unternehmen (Fr. 4'574.–) abzustellen. Die jewei- ligen massgebenden Tabellenlöhne sind auf die branchenübliche wöchent- liche Arbeitszeit aufzurechnen. Diese beträgt im Jahr 2008 für die Branche "Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen" 42 Stunden, für die Branche "Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistun- gen" 41,9 Stunden und für die Branche "Detailhandel" 41,7 Stunden. Für den Bereich öffentliche und persönliche Dienstleistungen ergibt dies dem- nach ein monatliches Einkommen von Fr. 4'505.55, für den Bereich Detail- handel und Reparatur ein monatliches Einkommen von Fr. 4'624.55 und

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 24 für den Bereich Informatikdienste und Dienstleistungen für Unternehmun- gen ein solches von Fr. 4'791.25. Der Durchschnittswert dieser Einkommen beträgt Fr. 4'640.45. Im Weiteren ist der von der Vorinstanz vorgenom- mene Leidensabzug von 5 % nicht zu beanstanden, wodurch ein hypothe- tisches Invalideneinkommen von Fr. 4'408.40 resultiert. 9.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 8'957.80 pro Monat und eines hypothetischen Invalideneinkom- mens von monatlich Fr. 4'408.40 resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 4'549.40 ein Invaliditätsgrad von 50,78 % ([{Fr. 8'957.80 - Fr. 4'408.40 } x 100] : Fr. 8'957.80). Dieser Invaliditätsgrad berechtigt den Beschwerde- führer jedenfalls zum Bezug einer halben Invalidenrente. 10. 10.1 Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall am 7. September 2008 eingetreten, nachdem die einjährige Wartezeit erfüllt ist und danach ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorgelegen hat. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch ent- steht. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer bereits ab 1. Septem- ber 2008 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 10.2 Da die Kinderrenten akzessorisch zur Rente des Vaters sind (Art. 35 Abs. 1 IVG), steht dem Beschwerdeführer zudem für seinen Sohn (geb. [...] März 2008) ab 1. September 2008 und für seine Tochter (geb. [...] No- vember 2009) ab 1. November 2009 je eine halbe Kinderrente zu. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 25 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwer- deführer lediglich im Rahmen der Beschwerdeeingabe von der L._______ vertreten wurde (nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist ihm eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.– zuzuspre- chen. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden vom 19. April und 11. Juni 2013 werden insoweit gutge- heissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. März und 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzugebende Zah- lungsstelle zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

B-2222/2013, B-3427/2013 Seite 26 – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Bianca Spescha

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 19. Mai 2015

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12.05.2015
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25.03.2026