Ab te i lun g II B- 22 18 /2 0 0 6 { T 0 / 2 } Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung:Richter Ronald Flury (Vorsitz); Richter Stephan Breitenmoser; Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. T._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz betreffend Berufsbildung / Bundesbeiträge. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.Am 29. Juni 2006 stellte der Verband T._______ Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) ein Gesuch um Bundesbeiträge für das Projekt "I.". Der Beschwerdeführer be- gründete sein Gesuch damit, dass er seit Jahren in der Information von er- werbstätigen schwangeren Frauen und stillenden Müttern tätig sei. Er wol- le sich vermehrt dafür einsetzen, dass in dieser einschneidenden Le- bensphase für die Frau ungewollte, folgenschwere Schwankungen in der Berufslaufbahn ausbleiben, denn ein Grossteil der Diskriminierung der Frauen im Arbeitsmarkt entstehe aufgrund der Schwierigkeit, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck habe der Beschwer- deführer zusammen mit dem Verband S. sowie mit P._______ vor, eine möglichst breit abgestützte Vernetzung mit entsprechenden Strukturen zu den Themen "Verbleib im Beruf" und "Wiedereinstieg" aufzu- bauen. Zudem sei bereits eine Koordinationsplattform zwischen den drei Parteien ins Leben gerufen worden. Aus der beigelegten Projektbeschrei- bung geht hervor, dass es sich bei "I." um einen Teil eines Gross- projekts handelt, das sich der Problematik der Vereinbarkeit von Erwerbs- arbeit und Mutterschaft annimmt. Ziel des Projekts ist die Förderung der Chancengleichheit der Geschlechter im Erwerbsleben. Das Teilprojekt "I." soll mittels Vertrieb von 20'000 bis 30'000 Broschüren pro Jahr an schwangere erwerbstätige Frauen beziehungsweise mittels ca. 500 er- warteten Anrufen auf eine zweisprachige Informationslinie zur Sensibilisie- rung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf Konse- quenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu sollen konkrete Unterstützungsprogramme angeboten werden. Weiter soll über die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert wer- den. Mit Verfügung vom 25. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Ge- suchsteller eine Informationsbroschüre sowie eine telefonische Informati- onslinie zur Verfügung stelle, die Arbeitnehmerinnen Ratschläge zu ihrer Situation am Arbeitsplatz vor, während und nach der Schwangerschaft er- teilen sollen. In der Broschüre sei ein arbeitsrechtlicher Teil vorgesehen, der durch Titel über die bewusste Wahl von Familien- und Erwerbsarbeit, Kosten und Risiken eines Ausstiegs aus dem Erwerbsleben, Teilzeitarbeit, familienexterne Kinderbetreuung, Ausstieg und Wiedereinstieg sowie wei- terführende Beratungen ergänzt werden solle. Es handle sich demnach um ein Beratungsangebot bezüglich Verbleib im Beruf und den Wiedereinstieg ins Berufsleben von erwerbstätigen Frauen bei einer Schwangerschaft. An- hand der eingereichten Unterlagen sei jedoch kein direkter Bezug zur Be- rufsbildung erkennbar. B.Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 Rekurs bei der Rekurskommission EVD ein. Dabei brachte er zunächst vor, dass die Vorinstanz einen Verfahrensfehler be-

3 gangen habe, indem sie das Projekt "I." nicht gemäss Art. 70 Be- rufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) der Eidge- nössischen Berufsbildungskommission zur Begutachtung vorgelegt habe. Zudem sei das Projekt "I." als erster Teil des Gesamtprojekts "V." zu sehen. Vorgesehen sei, innerhalb des Gesamtprojekts zum Beispiel ein Modul für Wiedereinsteigerinnen anzubieten. Die ganzen Massnahmen würden auf der Erkenntnis beruhen, dass der Wiedereinstieg beim Ausstieg aus dem Berufsleben beginne. C.In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 machte die Vorinstanz gel- tend, dass der Beschwerdeführer sein Projekt "I." unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG subsumiere. Der Bund fördere gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG Angebote, die darauf ausgerichtet seien, Perso- nen beim Verbleib im Beruf und beim Wiedereinstieg in das Berufsleben zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass als weitere Vo- raussetzung ein Bezug zur Berufsbildung bestehen müsse. Sein Angebot enthalte ausschliesslich Informationsangebote im Bereich Mutterschaft, womit der nötige Bezug zur Berufsbildung nicht gegeben sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG subsumiere, sei die zuständige Behörde bei der Beurteilung nicht daran gebunden. Das Berufsbildungsgesetz bilde für Bundesbeiträge an das Informationsangebot des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundla- ge. Aus diesem Grund müsse das Projekt auch nicht durch die Eidgenössi- sche Berufsbildungskommission begutachtet werden. Würde der Argumen- tation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bun- desbehörden ohne Ausnahme an die Subsumtion der Gesuchstellenden gebunden wären, und diese somit faktisch über das Gesuchsverfahren be- stimmen würden. Mit unaufgeforderter Replik vom 22. Dezember 2007 (recte 2006) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz wohl nicht verstehe, dass das Projekt "I." ein Teil des Gesamtprojekts "V." sei. Dies sei im Gesuch um Bundesbeiträge vom 29. Juni 2006 erwähnt worden. Zu- dem habe Nationalrätin C._______ das Projekt Frau Renold, Direktorin der Vorinstanz, persönlich vorgestellt. Das Projekt "V._______" habe zum Ziel, das Angebot an Kursen und Beratungen für den Verbleib im Beruf und den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu verbessern und besser zu koordi- nieren. Zudem sei eine Sensibilisierungskampagne durch gesamtschwei- zerische Medienarbeit vorgesehen. Schliesslich biete das Projekt bereits in der Phase des möglichen Ausstiegs Informationen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben. Insbesondere weise es auch auf Kurs- und Beratungsangebote in den Regionen hin. Somit sei ein klarer und unmittelbarer Bezug zur berufsorientierten Weiterbildung er- stellt. Aus diesem Grund seien Beitragsgesuche für das Projekt unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG zu subsumieren, weshalb auch das ordentliche Verfahren anzuwenden sei. Jedenfalls sei eine Subsumtion un- ter Art. 54 BBG nicht möglich. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2007 zur unaufgeforderten Replik des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz an, dass sich das Gesuch des

4 Beschwerdeführers allein auf das Projekt "I.", nicht aber auf das Gesamtprojekt "V." beziehe. Das Projekt "I." habe aber keinen Bezug zur Berufsbildung. Zur Illustration führte die Vorinstanz aber- mals die thematischen Schwerpunkte des Projekts "I." auf und legte eine entsprechende Broschüre bei. Weiter hielt sie fest, dass auf- grund des fehlenden Bezugs zur Berufsbildung die Unterbreitung des Pro- jekts an die Eidgenössische Berufsbildungskommission zu keinem Zeit- punkt gerechtfertigt gewesen sei. D.Mit Schreiben vom Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt die Übernahme des hängigen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2006 stellt eine Verfüg- ung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf- genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissi- onen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver- fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht be- rücksichtigt, dass sein Projekt "I." lediglich ein Teilprojekt des Vor- habens "V." sei. Es stellt sich deshalb die Rechtsfrage, ob bei der Prüfung des Gesuchs um Bundesbeiträge für das Projekt "I." die Inhalte des Gesamtprojekts "V." hätten berücksichtigt werden müssen. 2.1Bei Entscheiden über Bundesbeiträge handelt es sich um mitwirkungsbe- dürftige Verfügungen (ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grund- riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 897 ff.).

5 Beim Verfahren um den Erlass von mitwirkungsbedürftigen Verfügungen kommt die Dispositionsmaxime zum Zug, wonach der Gesuchsteller den Verfahrensgegenstand mittels seines Gesuches umfangmässig bestimmt (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsprozess, Zürich 2000, N. 247). Die zuständige Behörde muss dem- nach nur jene Vorbringen und Beweismittel prüfen, die vom Gesuchsteller ins Recht gelegt worden sind. 2.2Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beiträge für das Projekt "I.", nicht aber für das Gesamtprojekt "V." eingereicht, was aus dem Gesuch sowie der beigelegten Projektbeschrei- bung (siehe Titel Projektbeschreibung) klar hervorgeht. Wie unter Erwä- gung 2.1 aufgeführt, musste die Vorinstanz demnach lediglich prüfen, ob Bundesbeiträge für das Projekt "I._______ gesprochen werden konnten. Unter diesen Voraussetzungen konnte nicht massgeblich sein, inwiefern das Projekt "I." Bestandteil eines anderen Projekts ist. Auch musste die Vorinstanz das Projekt "I." nicht im Kontext zum Ge- samtprojekt "V." beurteilen, oder Inhalte des Projekts "V." für das Projekt "I." übernehmen. Daraus erhellt, dass in der Folge ausschliesslich geprüft werden muss, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Projekt "I." zu Recht verweigert hat. 3.Es gilt demnach die Frage zu klären, ob das vom Beschwerdeführer ge- stellte Beitragsgesuch unter die Berufsbildungsgesetzgebung fällt, und ge- gebenenfalls, gemäss welcher Bestimmung Beiträge zu sprechen wären. 3.1Zum Projekt "I." führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich da- bei klar um Massnahmen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben handle. Das Projekt "I." habe zum Ziel, zur Sensibilisierung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf Konsequenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situ- ation und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu sollen konkrete Unterstützungsangebote bereitgestellt werden. Weiter soll über die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert werden. 3.2Gemäss Art. 1 BBG handelt es sich bei der Berufsbildung um eine gemein- same Aufgabe von Bund und Kantonen sowie den Organisationen der Ar- beitswelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BBG fördert der Bund die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt soweit als möglich mit fi- nanziellen und anderen Mitteln. Art. 2 BBG konkretisiert den Regelungs- umfang des Berufsbildungsgesetzes. Bezüglich Bundesbeiträgen hält Art. 2 Abs. 1 Bst. g BBG fest, dass sich der Bund an den Kosten der Be- rufsbildung beteiligt. Die konkrete Ausgestaltung der Bundesbeiträge, die gemäss Berufsbildungsgesetzgebung gesprochen werden können, ist im 8. Kapitel des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Art. 52 Abs. 1 BBG hält als Grundsatz der Beitragsgewährung fest, dass sich der Bund im Rahmen des Kredits angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz beteiligt. Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG, der auf Art. 32 Abs. 2 BBG verweist. Aus Art. 55 Abs. 1

6 Bst. g BBG geht hervor, dass Massnahmen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg gefördert werden sollen. Art. 32 Abs. 2 BBG schreibt vor, dass die angebotenen Massnahmen betroffenen Personen bei Struk- turveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben ermögli- chen sollen, oder aber den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben von Perso- nen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgege- ben haben, fördern müssen. Art. 32 Abs. 1 BBG konkretisiert, dass diese Massnahmen in Form der berufsorientierten Weiterbildung zu erfolgen ha- ben. 3.3Damit ist erstellt, dass das Angebot einerseits in Form einer Weiterbildung erfolgen muss und andererseits berufsorientiert ist. Bei der Berufsorien- tiertheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemäss Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Be- rufsbildung vom 6. September 2000 (BBl 2000 5686) wurde der Begriff der Berufsorientiertheit neu eingeführt, weil der altrechtliche Begriff "Bezug zur Arbeitswelt" in der Erwachsenenbildung zu diffus gewesen sei. Deshalb sei neu Ziel der berufsorientierten Weiterbildung, dass die Arbeitsmarktfähig- keit von Individuen erhalten und verbessert werden könne. Demnach sol- len insbesondere Bildungsungewohnte sowie Wiedereinsteigerinnen die Chance haben, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten aufzufrischen und die ver- passte Bildung nachzuholen (BBl 2000 5726). Daraus wird ersichtlich, dass sich die vom Bund unterstützten Projekte darauf beziehen müssen, dass die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gesteigert werden. Zu denken wäre z.B. an Weiterbildung von Wiedereinsteigerinnen, deren Be- ruf einen starken technologischen Wandel erfahren hat. Gemäss Projektbeschreibung soll das Projekt "I._______" erwerbstätige Schwangere und stillende Mütter in Bezug auf die Konsequenzen des Be- rufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation sowie Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen informieren und sensibilisieren. Ausser- dem sollen konkrete Unterstützungsangebote präsentiert werden. Aus der vorliegenden Broschüre geht überdies hervor, dass die betroffenen Frauen über die arbeitsrechtliche Situation während und nach der Schwanger- schaft aufgeklärt werden sollen. Auch wenn sich das Projekt des Be- schwerdeführers mit dem Aus- und Wiedereinstieg in das Arbeitsleben be- fasst, ist es nicht berufsorientiert. Vielmehr gibt es betroffenen Frauen le- diglich Auskunft über deren rechtliche Situation sowie allfällige Informatio- nen zu finanziellen Risiken und zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit. Das Projekt bezieht sich folglich nicht auf berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Dadurch wird auch die Arbeitsmarktfähigkeit im beruflichen Sinn nicht erhöht. Das Vorbringen, dass das Projekt ver- schiedene Möglichkeiten und Wege aufzeige, um einen effizienten Wieder- einstieg zu gewähleisten, kann in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. Es ist offensichtlich, dass ein allfälliger Wiedereinstieg von Müt- tern in das Berufsleben von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Jedoch regelt die Berufsbildungsgesetzgebung lediglich jene Gebiete, die berufso- rientiert sind, mithin berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. An- dere Gebiete werden durch die Berufsbildungsgesetzgebung nicht abge-

7 deckt. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, auf allfällige Kurse oder Weiterbildungsangebote in den Themenbereichen des Projekts "I." verweist, ist dies unbehelflich. Falls es sich dabei um Weiterbildung handeln sollte, wäre jedenfalls kein Zusammenhang mit der erforderlichen berufsorientierten Bildung gegeben. 3.4Da das Projekt des Beschwerdeführers nicht berufsorientiert im Sinne des Berufsbildungsgesetzgebung ist, fällt es nicht unter die Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzes. Denn Letzteres setzt voraus, dass Beiträge nur an berufsbildungsspezifische Angebote bzw. berufsorientierte Weiterbil- dung entrichtet werden (Art. 52 bzw. Art. 2 und 32 BBG). Somit ist auch nicht zu prüfen, ob das Projekt allenfalls unter Art. 54 BBG fällt, da es a priori am Erfordernis der Berufsorientiertheit der Massnahme fehlt. 4.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe einen Verfahrensfehler begangen, indem sie das Projekt "I." nicht ge- mäss Art. 70 BBG der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Be- gutachtung vorgelegt habe. Implizit macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör geltend, indem sein Gesuch nicht von allen dafür vorgesehenen Gremien beurteilt worden sei. 4.1Der Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Behörde ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geregelt. Grundsätzlich dient der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (vgl. BGE 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf das rechtliche Gehör besteht gemäss herr- schender Lehre und Rechtsprechung aus mehreren Teilaspekten. Dazu gehört unter anderem, dass der Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, dass seine Anträge und Stellungnahmen durch die verfügende Behörde geprüft werden und dass sich diese Prüfung in der Begründung des Ent- scheids niederschlägt (BGE 124 I 241 E. 2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 835 ff.). Wel- che Behörde für die Prüfung der Anträge von Verfahrensbeteiligten zustän- dig ist, ergibt sich aus den massgeblichen Verfahrensnormen. Fällt ein Ge- such um Bundesbeiträge unter die Bestimmungen von Art. 54 ff. BBG, so muss gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b BBG die Eidgenössische Berufsbil- dungskommission zur Stellungnahme und zur Abgabe von Anträgen be- grüsst werden. Würde die Unterbreitung solcher Gesuche an die Eidge- nössische Berufsbildungskommission unterlassen, käme dies einer Verlet- zung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gleich. 4.2Ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Subventionen erfüllt sind, wird hingegen von der Subventionsbehörde selbst entschie- den. Wie unter E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als Subventionsbehörde zu Recht entschieden, dass das Projekt "I._______" nicht berufsorientiert ist und somit nicht unter Art. 54 ff. BGG fällt. Unter diesen Umständen können gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung

8 keine Bundesbeiträge gesprochen werden. Dadurch hatte die Vorinstanz weder die Veranlassung noch die Verpflichtung, das Projekt "I._______" der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Stellungnahme zu un- terbreiten, da diese lediglich zu Gesuchen, die unter die Bestimmungen von Art. 54 ff. BBG fallen, angehört werden muss. Über die Gewährung oder die Verweigerung von Beiträgen muss die Subventionsbehörde mit- tels Verfügung entscheiden (Art. 16 i.V.m. Art. 17 SuG; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 135). Indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers mittels Verfügung abgewiesen und ihren Entscheid begründet hat, ist sie dieser Verpflichtung auf rechtsgenügliche Weise nachgekommen. Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als recht- mässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem am 3. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1400.– ver- rechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6.Bezüglich allfälliger Rechtsmittel gegen diesen Entscheid muss geklärt werden, um welche Art von Subventionen an Dritte es sich bei den Bun- desbeiträgen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung handelt. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) statu- iert, dass lediglich Entscheide über Subventionen, auf die ein Anspruch besteht, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können. Besteht kein Anspruch auf die in Frage stehende Subvention, urteilt das Bundesverwaltungsgericht ab- schliessend. 6.1Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Bundesbeiträgen handelt es sich um Subventionen in Form von Finanzhilfen. Der Rechtsbegriff der Fi- nanzhilfe ist in Art. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) geregelt. Demnach sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er- halten. Bei Finanzhilfen kann es sich sowohl um Anspruchs- als auch um Ermessenssubventionen handeln. Ob ein Anspruch auf eine Subvention besteht, bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung da- nach, ob "das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter wel- chen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechts- anwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht" (vgl. z.B. BGE 116 V 16 E. 3a). Dabei muss der Anspruch nicht aus- drücklich in der anwendbaren Bestimmung aufgeführt sein. Vielmehr ge- nügt es, wenn er sich aus den auf den Sachverhalt anwendbaren Bestim- mungen ergibt. So genügt es auch, wenn sich der Anspruch aus verschie- denen Bestimmungen oder Erlassen ableiten lässt (vgl. MÖLLER, a.a.O.). In

9 aller Regel besteht hingegen dann kein Anspruch, wenn es der zuständi- gen Behörde anheim gestellt wird, ob sie die Subvention vergeben will oder nicht. Dies ist nach der Praxis dann der Fall, wenn die Voraussetzun- gen zur Gewährung der Subvention in den anwendbaren Erlassen nicht abschliessend oder durch "Kann-Bestimmungen" geregelt sind (vgl. VPB 61 1997 Nr. 83, S. 798 f. E. 1.3). 6.2In der Berufsbildungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung, der sich ein allfälliger Anspruch für die Gewährung von Bundesbeiträgen entneh- men liesse. Hingegen schliesst die Berufsbildungsgesetzgebung einen An- spruch auf Bundesbeiträge auch nicht ausdrücklich aus. Inwiefern sich aus den anwendbaren Normen ein Anspruch auf Subventionen ableiten lässt, muss daher durch Auslegung der massgeblichen Normen ermittelt werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BBG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewil- ligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. Dabei leistet er hauptsächlich Pauschalbeträge an die Kantone, die sie ihrerseits an Dritte im Rahmen der von ihnen übernommenen Auf- gaben weitergeben (Art. 52 Abs. 2 BGG). Den Rest seines Beitrags leistet der Bund nebst Anderen an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 BBG (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BBG). Art. 55 BGG legt jeweils mit Verweis auf andere Bestimmungen der Be- rufsbildungsgesetzgebung ausdrücklich fest, unter welchen Bedingungen Beiträge gewährt werden (vgl. die Ausführungen oben unter E. 3). Insoweit liegt es nicht im Ermessen der Vorinstanz, wann sie Beiträge gewähren darf. Vielmehr geht aus Art. 52 Abs. 1 BBG hervor, dass der Bund Beiträge gewährt, wenn sie für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bestimmt sind. Es handelt sich hierbei nicht um eine "Kann-Bestimmung", die die Gewährung in das Ermessen der Vorinstanz stellt. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung in Art. 54 ff. BBG hinrei- chend klar bestimmt sind, um einen Anspruch abzuleiten, sofern sie ein Gesuchsteller erfüllt. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei den Bundesbeiträgen gemäss Art. 52 ff. BBG um Anspruchssubventionen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsge- richts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretens- voraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1400.– auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe nach Rechtskraft dieses Urteils verrechnet wird.

10 3.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde); -der Vorinstanz (Ref-Nr. 06-431) (mit Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Ronald FluryKaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer- den, sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und die übri- gen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand am: 15. August 2007

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2218/2006
Entscheidungsdatum
13.08.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026