B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2213/2015
Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Abteilung Direktzahlungen (ADZ), Erstinstanz.
Gegenstand
Beibehaltung der Selbstständigkeit landwirtschaftlicher Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber.
B-2213/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. B.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) bewirtschaftet seit dem
B-2213/2015 Seite 3 und Konkubinatspaare sollten Beitragsdegressionen nicht durch Betriebs- teilungen umgehen können. Die Begriffsverordnung lasse diesbezüglich weder Ausnahmen noch einen Interpretationsspielraum zu, weshalb die Beschwerdeführenden nach der Heirat nur noch einen Betrieb führen könnten. A.e Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Be- schwerde vom 17. April 2013 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragten dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und erneuerten das erstinstanzlich ge- stellte Begehren. A.f Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. In der Sache erwog sie, dass die Erstinstanz (a)Art. 2 Abs. 3 LBV richtig angewandt habe. Die Verordnungsbestimmung ziele darauf ab, zu verhin- dern, dass Beitragsdegressionen durch Betriebsteilungen erreicht werden könnten. Betriebswirtschaftlich und förderungspolitisch betrachtet mache es dabei keinen Unterschied, ob zwei Verlobte die vor der Heirat je separat bewirtschafteten, selbständigen Betriebe nach Eheschluss als solche bei- behielten oder ob zwei Ehepartner den gemeinsam geführten Betrieb wäh- rend der Ehe aufspalteten. Es gehe in beiden Fällen in gleicher Weise da- rum, den durch die Lebensgemeinschaft entstehenden Synergieeffekten Rechnung zu tragen. Entsprechend der ratio der Norm würden daher die bisher selbständigen Betriebe durch den Eheschluss in jedem Fall zu blos- sen Produktionsstätten. Auch halte (a)Art. 2 Abs. 3 LBV einer akzessori- schen Normenkontrolle stand: Die Verordnungsbestimmung sei im Rah- men der im Landwirtschaftsgesetz (LwG; zitiert in E. 3) an den Bundesrat delegierten Kompetenz legiferiert worden. Die Regelung berücksichtige u.a. die wirtschaftliche Situation der Ehe- und Konkubinatspartner, welche aufgrund von Synergieeffekten eine Senkung der Betriebskosten ermögli- che. Insofern seien Ehe- und Konkubinatspartner grundsätzlich weniger förderungsbedürftig als alleinstehende Bewirtschaftende. Damit knüpfe (a)Art. 2 Abs. 3 LBV an einen sachlichen Grund für die Unterscheidung an, so dass das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) nicht verletzt werde. So- dann verstosse die Vorschrift weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) noch gegen das Recht auf Ehe (Art. 14 BV).
B-2213/2015 Seite 4 B. B.a Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 9. September 2013 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-5019/2013). Sie beantragten, den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2013 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben; der von der Beschwerdeführerin 1 bewirtschaftete Biobetrieb Y._______ in V._______ und der vom Beschwerdeführer 2 bewirtschaftete IP-Betrieb X._______ in U._______ seien auch nach dem Eheschluss der Beschwerdeführenden als selbständiger Biobetrieb der Beschwerdeführerin 1 und als selbständi- ger IP-Betrieb des Beschwerdeführers 2 anzuerkennen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorschrift von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV sei schon von ihrem Wortlaut her nicht auf den vorlie- genden Fall anwendbar, weil die Beschwerdeführenden nicht zwei Produk- tionsstätten, sondern je einen selbständigen Betrieb führten. Die beiden Betriebe würden sich erheblich voneinander unterscheiden, weshalb ihre Zusammenlegung aufgrund der verschiedenartigen Bewirtschaftungsfor- men mit gewichtigen Nachteilen verbunden und gänzlich sachwidrig wäre. Den Beschwerdeführenden würden namentlich finanzielle Nachteile er- wachsen, da dem Betrieb Y._______ der Status als Biobetrieb sowie die Z._______ AOC Bio-Zertifizierung aberkannt würden. Zudem sei die Ver- ordnungsbestimmung gesetz- und verfassungswidrig. Die Regelung ver- letze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Sie sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und stelle eine Heiratsstrafe und mithin einen Verstoss gegen das Recht auf Ehe (Art. 14 BV) dar. Auch überschreite die Verordnungsvorschrift die Grenzen der dem Bundesrat zugewiesenen Rechtsetzungskompetenz. B.b Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Erst- instanz unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. B.c Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung führte sie aus, es liessen sich aus ihrem Entscheid vom 5. Juli 2013 keine Festlegungen ableiten, welche die selbständige Führung der Be- triebe der Beschwerdeführenden nach dem Eheschluss rechtlich verun- möglichen würden. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, ihre Betriebe
B-2213/2015 Seite 5 nach dem Eheschluss organisatorisch und finanziell selbständig weiterzu- führen. Eine andere Frage sei hingegen die Anerkennung der selbständi- gen Betriebsführung als Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Leistun- gen im Sinne des LwG. Dem Bundesgesetzgeber sei es dabei unbenom- men, die entsprechenden Förderungsmassnahmen aufgrund von sachli- chen Kriterien selektiv anzuwenden. Die Entscheidzuständigkeit der Vor- instanz sei auf diesen Bereich beschränkt; es stehe ihr nicht zu, verbindli- che Feststellungen zu den übrigen Auswirkungen des Eheschlusses zu treffen. B.d Mit Stellungnahme vom 21. November 2013 liess sich das Bundesamt in abweisendem Sinn vernehmen. Als Begründung führte es an, das in der schweizerischen Agrarpolitik geltende Leitbild des (einheitlichen) bäuerli- chen Familienbetriebs basiere auf der legislatorischen Konzeption, dass beide Ehepartner Aufgaben im Betrieb wahrnähmen und auch gemeinsam gegen aussen als ein Betrieb aufträten. Ehepartner hätten durch die Le- bensgemeinschaft die Möglichkeit, für die Bewirtschaftung ihrer Betriebe Synergien zu nutzen, weshalb sie gegenüber alleinstehenden Bewirtschaf- tern besser gestellt seien. Dieser durch den Eheschluss entstehende Synergieeffekt dürfe dabei nicht ohne Weiteres aberkannt werden. Insofern sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden trotz der räumlichen Entfernung und der höhenmässigen Differenz ihrer Be- triebe sich im Sinne des vom Gesetzgeber intendierten Leitbilds gegensei- tige Unterstützung leisteten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführen- den nach dem Eheschluss auch steuerrechtlich, nämlich nach Massgabe des Prinzips der Familienbesteuerung, als ein Subjekt gälten. Angesichts dessen könne kaum von einer bestehenden finanziellen Unabhängigkeit der beiden Betriebe ausgegangen werden. Es sei daher naheliegend, dass die Betriebe nach der Heirat der Beschwerdeführenden im Sinne von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV zusammengelegt würden. Eine solche Zusammen- legung sei dabei einzig für die Beurteilung der Voraussetzungen der bun- desagrarrechtlichen Massnahmen nach Art. 2 LwG relevant. Die Regelung von (a)Art. 2 Abs. 3 LVB, deren Sinn und Zweck es sei, eine Umgehung von Beitragsdegressionen zu vermeiden, stehe im Übrigen einer (organi- satorisch und finanziell) weiterhin getrennten Betriebsführung nicht ent- gegen. Auch liessen sich die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten Nachteile mit Instrumenten des geltenden Rechts beheben.
B-2213/2015 Seite 6 B.e Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 wurde den Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des Bundes- amtes vom 21. November 2013 sowie zur Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses zu äussern. B.f Am 23. Dezember 2013 bzw. 24. Januar 2014 reichten die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden je eine Stellungnahme ein. Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen. C. Mit Urteil B-5019/2013 vom 27. August 2014 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde insofern gut, als es den Entscheid der Vor- instanz aufhob; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. In der Begründung qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden, die beiden Betriebe seien auch nach dem Ehe- schluss als je selbständige Betriebe anzuerkennen, als Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung. Es erwog, dass die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hätten. Die Vorinstanz und die Erstinstanz hätten auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, weshalb der vor- instanzliche Entscheid aufzuheben sei. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 2C_907/2014). Sie beantragten dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und wiederholten das vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowie vor der Vor- instanz und der Erstinstanz) gestellte Anerkennungsbegehren. Eventuali- ter sei das Urteil vom 27. August 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. D. Am 17. September 2014 verfügte die Erstinstanz, der Zusammenschluss der Produktionsstätten X._______ und Y._______ zu einem Betrieb werde rückwirkend auf den 1. Januar 2014 vollzogen. Für das Jahr 2014 werde für die Produktionsstätte Y._______ der Biostatus beibehalten; ab dem Jahr 2015 müsse eine Ausnahmebewilligung beim Bundesamt eingeholt werden. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Be- schwerde vom 7. Oktober 2014 bei der Vorinstanz an (Verfahren Nr. [...]), woraufhin diese mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 das Beschwerde- verfahren bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_907/2014 sistierte. Gegen die vorinstanzliche Sistierungsverfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-378/2015).
B-2213/2015 Seite 7 E. Mit Urteil 2C_907/2014 vom 30. März 2015 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 gerichtete Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das bundes- verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur materiellen Be- urteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführenden gestellten An- erkennungsbegehren nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen rechtsgestaltenden Antrag handle, an dessen Beurteilung die Be- schwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse hätten. Ein solches sei aber auch dann zu bejahen, wenn die angestrebte Verfügung als feststel- lend betrachtet werde: Im Hinblick auf die Berechnung und Auszahlung der Direktzahlungen, aber auch auf die Berechtigung, den Hof Y._______ als Biobetrieb bezeichnen zu dürfen, hätten die Beschwerdeführenden ein evidentes Interesse, möglichst ab dem Zeitpunkt ihres Eheschlusses Klar- heit über ihren Betriebsstatus zu erlangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 nahm das Bundesverwaltungs- gericht das Verfahren unter der Geschäftsnummer B-2213/2015 wieder auf und lud die Verfahrensbeteiligten sowie das Bundesamt ein, ihre bisheri- gen Eingaben, namentlich auch hinsichtlich der Frage nach der Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der von den Beschwerdeführenden kritisierten Normen, zu ergänzen. Der im Rahmen des Verfahrens B-5019/2013 geleistete Kostenvorschuss wurde übernommen. G. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2015 bestätigten die Beschwerdeführen- den die in der Beschwerde vom 9. September 2013 gestellten Anträge und die darin enthaltene Begründung. Sie wiesen unter anderem auch auf ein vom 11. Mai 2015 datierendes Schreiben der Erstinstanz hin, wonach die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2014 – unter Vorbehalt entsprechender Rückforderungen je nach Ausgang der hängigen Rechts- mittelverfahren – so ausbezahlt würden, wie wenn die Produktionsstätten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 weiterhin als zwei voneinander unabhängige Betriebe gälten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben. Die Erstinstanz und das Bundesamt liessen sich nicht vernehmen.
B-2213/2015 Seite 8 H. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2015 das Beschwer- deverfahren Nr. [...] bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-2213/2015 erneut sistiert hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid B-378/2015 vom 28. August 2015 die gegen die vorinstanzliche Sistierungsverfügung vom 2. Dezember 2014 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos ge- worden ab. I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass hinsichtlich der Durchführung einer Vergleichsverhandlung keine Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten habe erzielt werden können, womit diese nicht zustande gekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 2C_907/2014 vom 30. März 2015 ist im Folgenden die mit Beschwerde vom 9. September 2013 anhängig gemachte Sache materiell zu beurteilen. 2. Einleitend sind die vorliegend massgeblichen Vorschriften des Bundes- agrarrechts darzulegen: 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV, SR 910.91), in seiner seit 1. Januar 2004 unveränderten Fassung (AS 2003 4873), gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig sowie unabhän- gig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebsergebnis aus- weist (Bst. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Bst. e). Art. 6 Abs. 2 LBV (in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung [AS 2011 2381]) definiert den Begriff der Produktionsstätte: Als solche gilt eine Ein- heit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche er- kennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist (Bst. a), auf der
B-2213/2015 Seite 9 eine oder mehrere Personen tätig sind (Bst. b) und die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Art. 11 LBV umfasst (Bst. c). 2.2 Art. 2 LBV in der bis Ende 2013 geltenden Fassung lautete wie folgt (AS 1999 62; nachfolgend zitiert: [a]Art. 2 LBV [1999]): „[Abs. 1] Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juris- tische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. [Abs. 2] Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produk- tionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. [Abs. 3] Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktions- stätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter. [Abs. 4] (...).“ Im Zuge der Teilrevision der LBV vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 3901) erfuhren die Absätze 1 und 3 von aArt. 2 LBV (1999) eine Präzisierung. Die novellierte Fassung trat am 1. Januar 2014 mit folgendem Wortlaut in Kraft (nachfolgend zitiert: [a]Art. 2 LBV [2014]): „[Abs. 1] Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juris- tische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. [Abs. 3] Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Perso- nen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.“ Mit Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4525) unterzog der Bundesrat aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) einer erneuten Revision. In der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung lautet diese Bestimmung wie folgt (nachfolgend zitiert: Art. 2 LBV [2016]): „[Abs. 3] Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Per- sonen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbständige und unabhängige Betriebe nach Artikel 6 [LBV] bewirtschaftet werden.“ 2.3 Art. 29a Abs. 1 LBV (in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung) statuiert, dass Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Ge- meinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle (Art. 32 LBV) anerkannt sein müssen. Verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich in den Art. 30 ff. LBV. Danach sind Anerkennungsgesuche beim
B-2213/2015 Seite 10 zuständigen Kanton einzureichen, welcher alsdann prüft, ob die Voraus- setzungen nach den Art. 6–12 LBV erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 LBV). Auch haben die Kantone periodisch zu prüfen, ob die Betriebe und Gemeinschaf- ten die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so haben sie die (ausdrückliche oder stillschweigende) Anerken- nung zu widerrufen, wobei der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). 2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produ- zierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) kann das Bundesamt auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV als selbstständig anerkennen, wenn er über einen unab- hängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt. 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen ausgeschlossen, wenn eine kantonale Behörde letzter Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Als unzulässig erweist sich daher die von den Beschwerdeführenden erho- bene Rüge, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2013 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) sei unangemessen, weil die Vorinstanz vorlie- gend als letzte kantonale Beschwerdeinstanz entschieden hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 und Art. 76 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG-BE; BSG 155.21] i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [LwG, SR 910.1]). 4. In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine rechtsfehlerhafte Festlegung des Verfahrensgegenstands sowie eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Diese Rügen sind vorab zu behandeln.
B-2213/2015 Seite 11 4.1 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe in unzuläs- siger Weise den Verfahrensgegenstand abgeändert, indem sie das von den Beschwerdeführenden gestellte Rechtsbegehren durchwegs unter direktzahlungsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt habe. Dabei hätten die Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr Anerken- nungsbegehren weder direktzahlungsrechtlich motiviert noch auf die Beur- teilung entsprechender anspruchsrelevanter Fragen gerichtet sei; ihr An- trag ziele einzig darauf ab, die bis anhin je separat bewirtschafteten Be- triebe auch nach dem Eheschluss als selbständige Betriebe weiterführen zu können, zumal eine durch die Zivilstandsänderung bewirkte Zusammen- fassung zu einem einzigen Betrieb – über die direktzahlungsrechtlichen Aspekte hinaus – gewichtige Nachteile nach sich ziehen würde. Dessen ungeachtet habe die Vorinstanz ihren Blickwinkel auf das Direktzahlungs- recht fixiert. Damit habe sie den Prozessgegenstand modifiziert und mithin in grober Weise gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz der „bundes- rechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung“ verstossen, wonach sich der Gegenstand eines Verfahrens nach den Rechtsbegehren der Parteien bestimme. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss eine Missachtung der prozessualen Dispositionsmaxime rügen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 985 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 139). Zudem machen sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil die Vorinstanz das klar formulierte Rechtsbegehren nicht so behandelt habe, wie es ihr unter- breitet worden sei. 4.1.1 Die Geltung und Ausgestaltung der Dispositionsmaxime in einem Verfahren vor einer letzten kantonalen Instanz, welche – wie vorliegend – gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügt hat (vgl. Art. 166 Abs. 2 LwG), richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht (vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 26, 55 Abs. 2, 73 und 84 Abs. 2 und 3 VRPG-BE; vgl. auch BGE 5A_64/2014 E. 2.3; 109 II 452 E. 5d). Die An- wendung von kantonalem Verfahrensrecht ist im bundesverwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahren nur insoweit einer Überprüfung zugäng- lich, als kantonales Prozessrecht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig, namentlich in Verletzung des Willkür- verbots (Art. 9 BV), oder anderweitig bundesrechtswidrig angewandt wor- den ist. Überdies kann die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht
B-2213/2015 Seite 12 dann gerügt werden, wenn dieses die Anwendung von Bundesrecht vereitelt bzw. erschwert oder wenn die kantonalen Vorschriften einen hin- reichend engen Sachzusammenhang mit dem konkret anwendbaren Bun- desrecht aufweisen (vgl. Urteil des BVGer B-2067/2015 vom 25. April 2017 E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3; ferner BGE 133 I 201 E. 1; 123 I 275 E. 2c und 2d; 120 Ib 379 E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/dd; 118 Ib 234 E. 1b; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 11 m.w.H.). In diesen Kon- stellationen bildet ausnahmsweise das kantonale Recht den Prüfungsge- genstand; Prüfungsmassstab bleibt aber gleichwohl das Bundesrecht (vgl. Urteil B-2067/2015 E. 2.1.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 11). 4.1.2 Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_1047/2016 vom 31. Juli 2017 E. 3.1). Basiert der vorinstanzliche Entscheid auf einer fehlerhaften Festlegung des Ver- fahrensgegenstands, könnte dies dazu führen, dass infolge des (durch das Anfechtungsobjekt) begrenzten Streitgegenstands im Beschwerdeverfah- ren (vgl. BGE 133 II 38 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7) im Endeffekt die korrekte Anwendung von materiellem Bundesagrarrecht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin vereitelt werden könnte. Insoweit rechtfertigt es sich daher, die erhobene Rüge zu prüfen, wobei als Prüfungsmassstab die entsprechenden Grundsätze des eidgenössischen Verwaltungsprozessrechts heranzuziehen sind (vgl. auch Urteil des BVGer B-2067/2015 vom 25. April 2017 E. 2.1.2). 4.1.3 Sowohl das auf Antrag der Beschwerdeführenden hin eröffnete erst- instanzliche Anerkennungsverfahren wie auch das vorinstanzliche Be- schwerdeverfahren werden – als mitwirkungsbedürftiges Gesuchs- (vgl. Art. 30 Abs. 1 LBV) bzw. als streitiges Verwaltungsverfahren – prinzipiell von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BVGE 2010/19 E. 13.5; Urteil des BVGer B-2218/2006 vom 13. August 2007 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 987; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 140; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.56). Gilt in einem Verfahren die Dispositionsmaxime, so verfügen die Parteien über den Streitgegenstand. Dies hat namentlich zur Folge, dass sich der Streit- gegenstand durch die Rechtsbegehren der Parteien bestimmt, wobei im Beschwerdeverfahren der Gegenstand des angefochtenen Entscheids den
B-2213/2015 Seite 13 möglichen Streitgegenstand begrenzt. Die entscheidende Behörde befin- det in der Regel nur über die gestellten Anträge und darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese anbegehrt hat (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; BVGE 2010/19 E. 13.5; BERNHARD WALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 9 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 139; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.56). Aus dem Grund- satz, wonach die Parteien durch ihre Begehren den Streitgegenstand fest- legen, darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass auch die vorgetragene Argumentation den Streitgegenstand eingrenzt. Massgebend für die Be- stimmung des Streitgegenstands ist die anvisierte rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3; BERNHARD WALDMANN, a.a.O., S. 11; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VwVG N. 9; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 53; vgl. auch Art. 62 Abs. 4 VwVG [„Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall.“]). 4.1.4 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete – wie im vor- liegenden Verfahren – die Frage, ob die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ auch nach dem Eheschluss der Beschwerde- führenden als je selbständige Betriebe anzuerkennen sind. Die mit dem Anerkennungsgesuch anvisierte rechtliche (Gestaltungs-)Wirkung betrifft demnach die Beibehaltung des Betriebsstatus, welcher in diverser Hinsicht wiederum Voraussetzung ist für die bundesagrarrechtlichen Massnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere auch die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG i.V.m. Art. 1 ff. der Ver- ordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirt- schaft [DZV, SR 910.13]). Abgesehen davon, dass es nicht zutrifft, dass die Vorinstanz einzig direktzahlungsrechtliche Aspekte in ihre Beurteilung ein- bezogen habe, bildet der von den Beschwerdeführenden zum Ausdruck gebrachte „Beweggrund“ für ihr Anerkennungsgesuch Teil der – die Be- hörde nicht bindenden – Gesuchsbegründung. Die Frage, aus welchen Motiven die Beschwerdeführenden ein entsprechendes Begehren gestellt haben, betrifft nämlich nicht die mit dem Begehren anvisierte Anerken- nungswirkung. Insoweit ist es in streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob das Anerkennungsgesuch direktzahlungsrechtlich motiviert ist oder nicht. Im Übrigen ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Vor-
B-2213/2015 Seite 14 instanz – innerhalb des Streitgegenstands – im Sinne einer rechtsfolge- orientierten Auslegung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften auch direktzahlungsrechtliche Aspekte mitberücksichtigt hat. 4.1.5 Mithin hat die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand nicht fehlerhaft festgelegt, weshalb sich die (sinngemäss) erhobene Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime als unbegründet erweist. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführenden mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2 Des Weiteren erblicken die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit den von ihnen vorgebrachten Einwänden ausei- nandergesetzt habe. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz trotz entspre- chender substantiierter Vorbringen nicht geprüft habe, ob die Bestimmung von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV mit den Vorgaben des höherrangigen Gesetzes- und Verfassungsrechts vereinbar sei. Die Auffassung der Vorinstanz, kantonale Verwaltungsinstanzen seien zu einer akzessorischen Normen- kontrolle von Bundesverordnungen nicht verpflichtet, widerspreche im Übrigen auch dem Legalitätsprinzip sowie dem prozessualen Grundsatz der Einheit der Materie. 4.2.1 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz es abgelehnt habe, die Vorschrift von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen Recht zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz mit den erhobenen (Verfassungs-)Rügen in rechts- genügender Weise befasst und die Überlegungen, von denen sie sich leiten liess, nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 7 und 8 des angefochtenen Entscheids). Ob die inhaltliche Argumentation der Vorinstanz zutrifft, stellt eine materielle Frage dar, welche Gegenstand der nachfolgenden materi- ellen Prüfung bildet. 4.2.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich mit den vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt, geht fehl. Die entsprechenden Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Sachverhaltsfest- stellung, weil die Vorinstanz bei den (rechtlichen) Überlegungen wesentli- che Tatsachen nicht beachtet habe. Insbesondere habe sie nicht berück-
B-2213/2015 Seite 15 sichtigt, dass zwischen den Höfen der Beschwerdeführenden eine be- trächtliche Höhendifferenz und eine räumliche Entfernung von mehreren Kilometern bestehe und dass sie nach unterschiedlichen Konzepten orga- nisiert seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liessen sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse keine Synergien erzielen. 5.1.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände be- treffen nicht die Ermittlung des Sachverhalts, sondern dessen Würdigung (Rechtsanwendung). Denn die Frage, ob einer Tatsache rechtserheblicher Charakter zukommt, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 36 m.w.H.). Im Übrigen gehen die Beschwerde- führenden selbst davon aus, dass diese Tatsachen „nicht bestritten“ und mithin erstellt seien. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine fehlerhafte Sachverhaltsfest- stellung rügen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6. In materieller Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden eine unrichtige Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz die Vorschrift von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs fehlerhaft ausgelegt habe. In zweiter Linie rügen sie eine Anwendung ungültigen Rechts, da diese Be- stimmung gesetz- und verfassungswidrig sei. 6.1 Vor dem Hintergrund der während der Rechtshängigkeit des Be- schwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen ist zunächst die intertemporalrechtliche Frage zu klären, welches (materielle) Recht in zeit- licher Hinsicht auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist. 6.1.1 Nach generellen Grundsätzen des Intertemporalrechts wird der zeit- liche Geltungsbereich einer Norm vom Prinzip der Nichtrückwirkung be- herrscht (vgl. Art. 1–4 SchlT ZGB; BGE 124 III 266 E. 4e). Daraus hat sich in der Judikatur die allgemeine intertemporale Regel herausgebildet, dass die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes, bei Fehlen einer ausdrück- lich normierten Übergangsordnung, grundsätzlich nach jenen (materiellen) Rechtsnormen zu beurteilen ist, welche bei seinem (erstinstanzlichen) Erlass bzw. im Zeitpunkt der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachver- haltsverwirklichung in Geltung standen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; 136 V 24 E. 4.3; 126 V 134 E. 4b; Urteile des BVGer B-1571/2015 vom 31. August 2015 E. 2.2 und A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2; RENÉ WIEDER- KEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 777 m.w.H.).
B-2213/2015 Seite 16 6.1.2 Eine Ausnahme von diesem Prinzip stellt die eigentliche oder echte Rückwirkung dar. Sie liegt dann vor, wenn bei der Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das sich vor dessen Inkrafttreten zugetragen und abschliessend verwirklicht hat (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 21). Von dieser echten Rückwirkung, die nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a, je m.w.H.), ist die unechte Rückwirkung zu unterscheiden. Auf diese Rechtsfigur wird in der intertemporalrechtlichen Doktrin vor allem im Kon- text von zeitlich kontinuierenden Sachverhalten, den sog. zeitlich offenen Dauersachverhalten, zurückgegriffen, die zwar unter dem Regime des alten Rechts eingesetzt haben, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Von einer unechten Rückwirkung wird dabei dann gespro- chen, wenn auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt vom Zeitpunkt sei- nes Inkrafttretens an das neue Recht – ex nunc et pro futuro – Anwendung findet. Dieses unechte Rückwirkungskonzept wird von der herrschenden Doktrin als grundsätzlich zulässig erachtet und hat sich in der Judikatur zu einer allgemeinen (richterrechtlichen; vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB) Intertempo- ralregel im Zusammenhang mit Dauersachverhalten verdichtet, deren An- wendungsbereich sich prinzipiell dann eröffnet, wenn das Übergangsrecht keine (andere) Normierung vorsieht und ihr keine wohlerworbenen Rechte oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. BGE 137 II 371 E. 4.2; 126 V 134 E. 4a; 124 III 266 E. 4e; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 283 m.w.H.). 6.1.3 Kommt dieser Grundsatz zur Anwendung, ist dabei zu differenzieren: Der offene Dauersachverhalt, während dessen Verlauf materielles Recht geändert wird, untersteht als integrales Gesamtereignis (in toto) dem neuen Recht, sofern er als eine (unteilbare) sachliche Einheit aufzufassen ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; 126 III 431 E. 2a; 126 V 134 E. 4a; 124 III 266 E. 4e; 114 V 150 E. 2a; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 790 ff ; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 28; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279 ff.). Bildet hingegen der relevante Dauersachverhalt keine (untrennbare) Sacheinheit, ist die Ange- legenheit für die Zeit bis vor Inkrafttreten der Rechtsänderung nach altem, seit deren Inkrafttreten nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. RENÉ WIE- DERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 793 ff., 842 und 867 m.w.H.). 6.2 Dem vorliegend gestellten Anerkennungsbegehren, welches sich auf die Beibehaltung (pro futuro) des Betriebsstatus (als Kontinuum) richtet, ist ein Dauerelement inhärent. In Ermangelung einer für diese Konstellation
B-2213/2015 Seite 17 einschlägigen Übergangsordnung in den Änderungserlassen sind die vor- stehend nachgezeichneten (richterrechtlichen) Intertemporalregeln über die zeitlich offenen Dauertatbestände heranzuziehen. Es ist dabei davon auszugehen, dass der für die Anerkennungsfrage massgebliche (Dauer-)Sachverhalt keine unteilbare sachliche Einheit darstellt. Dies geht unter anderem auch aus Art. 30a Abs. 1 LBV hervor, welcher eine periodi- sche Prüfung vorsieht, ob die Betriebe die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllen, womit namentlich eine dynamische, aber differenzierte Konzeption der anerkennungsrechtlichen Beurteilung verdeutlicht wird. Die vorliegende Angelegenheit ist mithin für die Zeit bis vor Inkrafttreten des neuen Rechts nach altem, seit dessen Inkrafttreten nach neuem Recht zu beurteilen. 6.3 Im Lichte der während der Rechtshängigkeit erfolgten Änderungen im Zusammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Verordnungs- bestimmung von Art. 2 Abs. 3 LBV wird für die folgende materielle Beurtei- lung zwischen drei Perioden unterschieden: der Zeit bis zum 31. Dezember 2013 (E. 7), dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 (E.8) und der Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis zur Fällung des vorlie- genden Urteils (E. 9). 7. Den Zeitabschnitt bis zum 31. Dezember 2013 betreffend ist zu konstatie- ren, dass die Erstinstanz am 17. September 2014 verfügte, dass der Zu- sammenschluss der Höfe Y._______ und X._______ zu einem (einzigen) Betrieb rückwirkend auf den 1. Januar 2014 erfolge. Weil ein damit verbun- dener (rechtsgestaltender) Widerruf der Anerkennung (vgl. Art. 30a Abs. 1 LBV; nachinstanzliches Urteil des BGer 2C_907/2014 E. 2.6) demnach selbst bei einer vollumfänglichen Bestätigung dieser Verfügung im (noch hängigen) Rechtsmittelverfahren die Periode bis Ende 2013 nicht tangiert, bleiben die beiden Betriebe bis zu diesem Zeitpunkt antragsgemäss aner- kannt. Insoweit entfällt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, wes- halb die Beschwerde, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 be- trifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. Soweit die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 be- troffen ist, findet die Verordnungsvorschrift in ihrer während dieser Zeit- spanne geltenden Fassung Anwendung (aArt. 2 Abs. 3 LBV [2014]).
B-2213/2015 Seite 18 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst in norminterpretativer Hinsicht vor, der vorliegende Sachverhalt sei vom Anwendungsbereich des aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) nicht erfasst. 8.1.1 Sie stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht, wie vom Wortlaut der Bestimmung vorausgesetzt, zwei Produktionsstätten (i.S.v. Art. 6 Abs. 2 LBV) führten, sondern je einen selbständigen Betrieb (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 LBV) bewirtschafteten. Unabhängig von der unterdes- sen erfolgten Heirat erfüllten die von ihnen vor dem Eheschluss übernom- menen und weiterhin separat geführten landwirtschaftlichen Unternehmen nach wie vor alle Merkmale des in Art. 6 Abs. 1 LBV legaldefinierten Be- triebsbegriffs. Indem die Vorinstanz die Höfe Y._______ und X., die nie ein einziger Betrieb gewesen seien, als blosse Produktionsstätten qualifiziert habe, habe sie die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig gewür- digt. Zwischen den Höfen bestehe eine Höhendifferenz von ca. 235 Metern und eine räumliche Entfernung von rund zwölf Kilometern, wobei die Weg- verhältnisse prekär seien. Überdies würden sie nach unterschiedlichen Konzepten bewirtschaftet: Während der Hof Y. über den Biostatus verfüge, sei der Hof X._______ als IP-Betrieb organisiert. Darüber hinaus unterschieden sie sich auch durch ihre Absatzwege und Finanzverhält- nisse. Die von den Beschwerdeführenden geführten landwirtschaftlichen Unternehmen seien somit rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig voneinander bzw. von anderen Betrieben, weshalb sie als „Betriebe“ (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 LBV) insofern nicht unter die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) fielen, als diese nur auf getrennt geführte „Produktionsstätten“ (i.S.v. Art. 6 Abs. 2 LBV) Anwendung finde. 8.1.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Rechts- norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so ist – nach konstanter Rechtsprechung – unter Berücksichti- gung aller interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; BVGE 2009/39 E. 5.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 ff.). Gefor- dert ist die sachlich richtige Lösung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Bundesgericht – und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht – haben sich dabei stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. BGE 140 I 305 E. 6.1; 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 2.3; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl.
B-2213/2015 Seite 19 2016, S. 61 ff. und 87 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist grundsätz- lich jene zu wählen, die der Verfassung entspricht, wobei die verfassungs- konforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Vorschrift auch ihre Schranke findet (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je mit Hinweisen). 8.1.2.1 Systematisch knüpft die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) an den in Art. 2 Abs. 2 LBV stipulierten Grundsatz an, wonach ein Bewirt- schafter nur einen Betrieb führen kann, und erweitert diesen auf ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner, welche nach der Konzeption des Verordnungsgebers als eine Bewirtschaftereinheit betrachtet werden. Der Verordnungsgeber ging dabei davon aus, dass es für Ehe- und Konkubi- natspartner grundsätzlich ein Leichtes sei, eine bestehende Betriebs- einheit organisatorisch und verwaltungsmässig aufzuspalten, um daraus mehrere Betriebe zu konstruieren (vgl. Urteil des BGer 2A.431/1997 vom 6. März 1998 E. 3c und die dort wiedergegebene Stellungnahme des [da- maligen] Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur konzeptionell analogen Vorschrift von Art. 21 Abs. 2 aLBV [AS 1993 1598; vgl. dazu nachfolgende E. 8.2.2.1]). Mit dem Erlass der betreffenden Regelung wollte der Verordnungsgeber diese potentielle Missbrauchsgefahr verhin- dern (so auch BVGE 2009/39 E. 5.2). 8.1.2.2 Die insoweit rechtsmissbrauchsobstruktive Normteleologie reflek- tiert sich auch in den entsprechenden „Weisungen und Erläuterungen zur LBV“, welche das Bundesamt als Interpretationshilfe regelmässig heraus- gibt (nachfolgend: Weisungen). Als Verwaltungsverordnungen sind diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend; sie können jedoch bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und schlüssige Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1; BVGE 2009/39 E. 5.2; 2008/22 E. 3.1.1). Den Weisungen (in der Fassung vom Mai 2013) zu der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen – für diese Beur- teilungsperiode nicht massgeblichen – Vorschrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV (1999) war zu entnehmen: „Ehe- und Konkubinatspaare sollen Beitragsdegressionen nicht durch Be- triebsteilung umgehen können. Der Grundsatz, wonach ein Bewirtschafter nur einen Betrieb führen kann, gilt somit auch für Ehe- und Konkubinatspaare. Ehepaare gelten als ein Steuersubjekt (Familienbesteuerungsprinzip) und können im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen (Art. 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 [aDZV (AS 1999 229)]) nicht als Personengesellschaft auftreten [...].“
B-2213/2015 Seite 20 Diese Anmerkung wurde anlässlich der Novellierung der Weisungen (in den Fassungen vom März 2014 und Januar 2015) zum hier einschlägigen aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) ersatzlos gestrichen. Aus der Entstehungsge- schichte von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) geht hervor, dass der Verordnungs- geber zwar eine (partielle) Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm anvisierte, indem er – einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung tragend (BVGE 2009/39) – getrennt lebende Partner von der betreffenden Regelung ausklammerte (vgl. Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014–2017, Bericht des Eidge- nössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 8. April 2013, S. 209). Es ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die revidierte Verordnungsvorschrift, soweit sie sich auf zusammen lebende Ehe- und Konkubinatspartner bezieht, auf einer gegenüber ihrer Vorversion geänderten teleologischen Konzeption beruht (vgl. auch NORER/WASSERFALLEN, Agrarrecht – Entwicklungen 2013, njus.ch 2014, S. 37). Der Sinn und Zweck von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) besteht dem- nach nach wie vor darin, die Umgehung einer Beitragsdegression durch Betriebsteilung innerhalb eines Paares zu unterbinden und mithin Rechts- missbrauch zu verhindern (vgl. BVGE 2009/39 E. 5.2; ferner BEAT STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 [LwG]; rechtliche Auswirkungen auf Ehepaare und diesen gleichge- stellte Lebensgemeinschaften, Blätter für Agrarrecht [BlAR], 2000, S. 125 ff., 140). 8.1.2.3 Um dieses Regelungsziel zu erreichen, hat der Verordnungsgeber in aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) eine rechtliche Fiktion (unwiderlegbare Ver- mutung) integriert („[...] so gelten diese zusammen als ein Betrieb“). Inso- fern zeichnet sich die Regelung durch eine ex lege vorgesehene (und vom Verordnungsgeber entsprechend intendierte) Indifferenz gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten aus (vgl. Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket Herbst 2015, Bericht des Eidgenössischen Departe- ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 28. April 2015, S. 58; vgl. auch die entsprechenden Weisungen [in der Fassung vom März 2014] zum symmetrisch strukturierten Art. 2 Abs. 2 LBV; ferner BEAT STALDER, a.a.O., S. 140). Daraus ergibt sich, dass es innerhalb des – an die definierte Bewirtschaftereinheit anknüpfenden – Normtatbestands für die Rechtsfolge nicht darauf ankommt, ob die einzelnen (Teil-)Einheiten ihrerseits die Merkmale des Betriebsbegriffs erfüllen oder nicht. Wie bereits die Erstinstanz richtig gefolgert hat, eröffnet die Regelung keinen entspre- chenden Ermessensspielraum. Den Beschwerdeführenden kann mithin
B-2213/2015 Seite 21 nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz eine unrichtige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorwerfen. 8.1.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt unter die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) zu sub- sumieren ist. 8.2 Sodann stellen die Beschwerdeführenden die Gesetz- und Verfas- sungsmässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Regelung infrage. Sie rügen eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Zudem machen sie gel- tend, die Verordnungsbestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) über- schreite die Grenzen der dem Bundesrat durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Rechtsetzungskompetenz. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage- weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs- mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Ver- ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be- fugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver- fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Verord- nung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE 2016/31 E. 4.1). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verord- nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un- terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt dem- gegenüber der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, zu untersuchen, ob die in der Verordnung getroffenen Massnahmen wirtschaftlich oder agrarpolitisch zweckmässig sind (vgl. BGE 140 II 194
B-2213/2015 Seite 22 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 13 E. 6.1; Urteil des BGer 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 2.2; BVGE 2016/31 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und B-3133/2009 vom 13. No- vember 2009 E. 7.1). Insofern unterliegen die Bundesratsverordnungen keiner Angemessenheitskontrolle. Hingegen kann das Bundesverwal- tungsgericht einer bundesrätlichen Verordnungsvorschrift im konkreten Fall die Anwendung versagen, wenn sie im Widerspruch zum Verhältnis- mässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV steht (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8 und 5.8.2; 134 I 153 E. 4.1 ff., je mit Hinweisen). Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die an- gefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (vgl. Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4; BVGE 2016/31 E. 5.5). 8.2.2 Vorab ist auf den Einwand einzugehen, die Verordnungsbestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) befinde sich ausserhalb des Rahmens der einschlägigen Delegationsnormen der Landwirtschaftsgesetzgebung. 8.2.2.1 Im Urteil 2A.431/1997 vom 6. März 1998 befasste sich das Bundesgericht mit Verfassungsrügen im Zusammenhang mit dem vom Bundesrat im Jahr 1994 erlassenen Art. 21 Abs. 2 der damaligen Begriffs- verordnung (Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Be- griffe und die Anerkennung von Betriebsformen [aLBV, AS 1993 1598]). Nach dieser Bestimmung galten Ehe- und Konkubinatspaare, die mehrere Betriebe bewirtschaften, als ein Bewirtschafter. Unter kompetenzrechtli- chen Aspekten ging das Bundesgericht zwar implizit davon aus, dass die Regelung als gesetzesergänzend einzustufen sei und sich daher nicht allein auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates (vgl. Art. 182 Abs. 2 [der heutigen] BV) stützen lasse. Namentlich unter Heranziehung von Art. 31a Abs. 2 (in der Fassung vom 1. Januar 1993 [AS 1993 1571]) des damals geltenden Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (aLwG, AS 1953 1073), wonach der Bundesrat im Kontext der Ausrichtung von Direktzahlungen „weitere Kriterien berücksichtigen“ kann, kam es aber alsdann zum Schluss, dass die Verordnungsvorschrift innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Delegationsrahmens legiferiert worden sei. Das Bundesgericht erwog dabei im Wesentlichen, dass es der
B-2213/2015 Seite 23 Intention des Gesetzgebers entsprochen habe, dem Bundesrat einen wei- ten Gestaltungsspielraum einzuräumen und ihm insofern auch die nähere Definition des beitragsrechtlichen Empfängerkreises zu übertragen. Ent- sprechend dürfe der Verordnungsgeber, ohne das Gesetz zu verletzen, eine einschränkende Regelung betreffend Ehe- und Konkubinatspartner vorsehen (vgl. Urteil 2A.431/1997 E. 3b und c; Entscheid der [damaligen] Rekurskommission EVD 96/JG-002 vom 2. September 1997 E. 4.3.3). 8.2.2.2 Anlässlich der Teilrevision des LwG vom 22. März 2013 (AS 2013 3463) wurden diverse Bestimmungen über die Kompetenzdelegation an den Bundesrat geändert bzw. neu eingeführt. Laut Art. 70a Abs. 4 LwG (in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung) kann der Bundesrat für die Ausrichtung der Direktzahlungen „weitere Voraussetzungen und Aufla- gen“ festlegen. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht sinngemäss Art. 31a Abs. 2 aLwG und deckt sich auch mit der Intention des (Revisions-)Gesetzgebers, dem Bundesrat einen weiten Ermessensspiel- raum zu belassen (vgl. dazu die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Wei- terentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014–2017 [Agrarpolitik 2014–2017], BBl 2012 2075, 2324, in welcher explizit festgehalten wird, dass diese Konzeption mit der Revision keine Änderung erfahre). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 aLBV rechtfertigt es sich, davon auszu- gehen, dass sich die Verordnungsvorschrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) insbesondere auf die Delegationsnorm von Art. 70a Abs. 4 LwG stützt (zur extensiven Auslegung von landwirtschaftsgesetzlichen Delegationsnor- men vgl. auch Urteil des BGer 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 6.2 ff.). Den Beschwerdeführenden kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Verordnungsbestimmung verfüge nicht über die (delegationsrechtlich) erforderliche (formell-)gesetzliche Grund- lage. 8.2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Regelung, wonach die von ungetrennt lebenden Ehe- und Konkubinatspartnern geführten Produk- tionsstätten zusammen als ein Betrieb gelten, sich an die Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse hält. 8.2.3 Im erwähnten Urteil 2A.431/1997 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Anwendung der damals geltenden Vorschrift von Art. 21 Abs. 2 aLBV weder zu einer rechtsungleichen Behandlung noch zu einem Verstoss gegen das Recht auf Ehe geführt habe. Zur Verhältnismässigkeit
B-2213/2015 Seite 24 und der Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit äusserte sich das Bundes- gericht in jenem Urteil nicht, da entsprechende Rügen nicht substantiiert vorgebracht worden waren. Im Folgenden wird geprüft, ob die Regelung in aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Im Rah- men der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung dabei nicht gene- rell bzw. auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel der Anwendung auf den konkret zu beurteilenden Fall (vgl. BGE 132 I 49 E. 4). Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführenden die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ bereits vor ihrer Heirat (6. Dezember 2013) je selbständig bewirtschaftet hatten (jeweils seit dem 1. Januar 2013) und dass diese als eigenständige Betriebe anerkannt waren. Demgemäss ist die nachfolgende Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung der Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) verhältnismässig ist, wenn sie sich auch auf Betriebe bezieht, die – wie vorliegend – von den Ehepartnern in die Partnerschaft eingebracht worden sind. 8.2.3.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu errei- chen (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 139 I 218 E. 4.3; 135 V 172 E. 7.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 1735). Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Eine Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei- chen würde (vgl. statt vieler: BGE 128 II 292 E. 5.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff., 527 ff.). 8.2.3.2 Wie aus dem vorstehend aufgezeigten teleologischen Kontext von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) hervorgeht (vgl. E. 8.1.2.1 ff.), besteht das primäre Regelungsziel der Norm in der Umgehungs- und Rechtsmiss- brauchsprävention. Von einer Umgehungs- bzw. Rechtsmissbrauchs- konstellation ist dabei regelmässig dann auszugehen, wenn ein scheinbar legitimes Mittel zweckwidrig eingesetzt wird, um nicht geschützte Interes- sen zu verwirklichen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1; HOFER/STUDER, Land- wirtschaftliche Gewerbe juristischer Personen: Neuerungen durch BGE
B-2213/2015 Seite 25 140 II 233, Blätter für Agrarrecht [BlAR], 2015, S. 33 ff., 41). Die Regelung soll verhindern, dass Ehe- und Konkubinatspaare aus beitragsrechtlichen Motiven einen Betrieb organisatorisch und verwaltungsmässig aufspalten (vgl. BVGE 2009/39 E. 5.2; BEAT STALDER, a.a.O., S. 140). Mittelbar dient die Regelung auch strukturpolitischen Interessen, indem nach der Konzep- tion des Verordnungsgebers damit eine Entwicklung vorgebeugt werden soll, welche zusätzliche staatliche Mittel erfordern und ineffiziente Strukturen fördern würde (vgl. Urteil des BGer 2A.431/1997 vom 6. März 1998 E. 3c zu Art. 21 Abs. 2 aLBV [AS 1993 1598]). Als Mittel zur Zweckerreichung optierte der Verordnungsgeber für eine als rechtliche Fiktion ausgestaltete Regelung, welche auf sämtliche betriebli- chen (Teil-)Einheiten Anwendung findet, die von Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnern bewirtschaftet werden. Allerdings ist zu konstatie- ren, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Partner bereits anerkannte Betriebe in die Partnerschaft einbringen und diese weiterhin als selbständige Betriebe bewirtschaften, eine der Normteleologie entspre- chende Umgehungstatbeständlichkeit ausser Betracht fällt. Wie die Be- schwerdeführenden zu Recht bemerken, geht es hier um Betriebe, die zuvor nie zu einer Einheit zusammengeführt waren und insofern auch nicht aus einer Betriebsteilung resultieren. Diese Konstellation weist mithin keinen greifbaren Konnex zu einem (potentiell) rechtsmissbräuchlichen Vorgehen auf, welches durch die Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) verhindert werden soll (vgl. auch BEAT STALDER, a.a.O., S. 140 f.). Auch besteht keine (unmittelbare) Relation zum anvisierten strukturpolitischen Ziel, eine ineffiziente Zersplitterung der Betriebsstrukturen zu vermeiden, weil in diesem Fall keine zusätzlichen Betriebe entstehen. Soweit sich die vorgesehene Fiktion auch auf die in die Partnerschaft eingebrachten Betriebe erstreckt, deckt sie sich nicht mit dem Normzweck und geht über das Regelungsziel hinaus, weshalb unter diesem Gesichtswinkel die Erfor- derlichkeit der Massnahme zu verneinen ist. 8.2.3.3 Die Vorinstanz und das Bundesamt stellen sich (sinngemäss) auf den Standpunkt, dass die betreffende Regelung (auch) darauf abziele, den durch die Lebensgemeinschaft entstehenden Synergieeffekten Rechnung zu tragen. Anders als Alleinstehende hätten Ehe- und Konkubinatspartner durch die Lebensgemeinschaft die Möglichkeit, für die Bewirtschaftung ihrer Betriebe Synergien zu nutzen, weshalb dieser Effekt nicht ohne Wei- teres aberkannt werden könne.
B-2213/2015 Seite 26 Wird dieser Argumentation gefolgt, so würde dies bedeuten, dass dieser Regelungszweck letztlich darauf gerichtet ist, die konkreten faktischen Ver- hältnisse zwischen den bewirtschaftenden Partnern als relevantes (Diffe- renzierungs-)Kriterium zu berücksichtigen. In ihrer konkreten Ausgestal- tung knüpft die Bestimmung allerdings an ein formal-abstraktes Kriterium an, indem für den Eintritt der Rechtsfolge einzig auf die Existenz eines Ehe- bzw. Partnerschaftsverhältnisses abgestellt wird, im Übrigen die Norm aber indifferent ist gegenüber den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass hinsichtlich der von den Beschwer- deführenden in die Partnerschaft eingebrachten Betriebe Synergieeffekte präsupponiert (und insoweit Rechtsfolgen daran geknüpft) werden, ob- gleich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Höhendifferenz, räumliche Entfernung, unterschiedliche Bewirtschaftungskonzepte; vgl. E. 8.1.1) keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme ersichtlich sind. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeitsprüfung erscheint die in aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) getroffene Regelung, in ihrer Absolutheit, auch in Bezug auf dieses Regelungsziel als zu weitgehend – und mithin nicht erforder- lich –, zumal für die intendierte Berücksichtigung allfälliger effektiv beste- hender Synergien auch eine widerlegbare Vermutung ausreichen würde. 8.2.3.4 Die Vorinstanz und das Bundesamt argumentieren weiter, die Vor- schrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) stehe einer (organisatorisch und finanziell) weiterhin getrennten Betriebsführung nicht entgegen. Auch lies- sen sich die von den Beschwerdeführenden erwähnten Nachteile mit Instrumenten des geltenden Rechts beheben: Werde ein Teil eines beste- henden Betriebs in Abweichung von der Gesamtbetrieblichkeit biologisch bewirtschaftet, so könne das Bundesamt gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bio-Ver- ordnung auf entsprechendes Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV als selbständig anerkennen. Wie das Bundesamt selbst ausführt, ist eine Zusammenlegung der Be- triebe im Sinne von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) relevant für die Beurteilung der Voraussetzungen von bundesagrarrechtlichen Massnahmen (Art. 2 LwG) und zeitigt insofern namentlich Auswirkungen auf die Ausrichtung der Direktzahlungen, die Einhaltung der Höchstbestände oder die Unterstüt- zung von Strukturverbesserungen. Es kann daher nicht davon ausgegan- gen werden, dass den Beschwerdeführenden durch die Anwendung der Vorschrift keine rechtserheblichen Nachteile erwüchsen, selbst wenn an- genommen würde, dass die Regelung eine faktisch getrennte Betriebsfüh- rung aufgrund ihrer integrierten Fiktion zwar nicht berücksichtige, eine solche aber auch nicht verbiete.
B-2213/2015 Seite 27 8.2.3.5 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich das vom Bundesamt vor- getragene Argument, dass die beiden Betriebe schon deshalb nicht (finan- ziell) unabhängig im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV sein könnten, weil die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden steuerrechtlich als ein Subjekt gälten. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob steuerrecht- liche Aspekte für die Frage der Betriebsanerkennung ausschlaggebend sind, gelten – entgegen den Ausführungen des Bundesamts – Ehegatten ohnehin als je ein steuerpflichtiges Subjekt (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Aus dem Umstand, dass die jeweiligen Faktoren bei Ehegatten nach Massgabe des Familienbesteuerungsprinzips in der Regel zusammengerechnet wer- den, kann nicht geschlossen werden, dass Ehegatten zusammen ein Steuersubjekt bilden (vgl. BEAT STALDER, a.a.O., S. 145 m.w.H.). Hinzu kommt, dass die Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) ausdrücklich auch die – steuerrechtlich individuell veranlagten – Konkubinatspartner miteinbezieht. 8.2.3.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendung der Verordnungsbestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014), soweit sie sich auf die in die Partnerschaft eingebrachten und weiterhin selbständig bewirt- schafteten Betriebe bezieht, gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verstösst. Insoweit darf die Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet. 8.2.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob in der Anwendung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) auch eine Verletzung der von den Beschwerde- führenden angerufenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) zu erblicken wäre. Auch braucht auf die Rügen der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV) nicht eingegangen zu werden. 9. Soweit die Periode ab dem 1. Januar 2016 betroffen ist, findet Art. 2 Abs. 3 LBV in der geltenden Fassung (AS 2015 4525) Anwendung. Die revidierte Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 LBV (2016) entspricht ihrer Vorversion (aArt. 2 Abs. 3 LBV [2014]), ergänzt die Regelung jedoch durch eine Ausnahme für „Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden
B-2213/2015 Seite 28 und die weiterhin als selbständige und unabhängige Betriebe nach Art. 6 [LBV] bewirtschaftet werden“ (Satz 2). Damit ergibt sich, dass in Bezug auf die Periode ab dem 1. Januar 2016 die Betriebe der Beschwerdeführenden, welche im Sinn von Art. 2 Abs. 3 LBV (2016) in die Partnerschaft eingebracht wurden, von der Zusammen- führungsfiktion ausgeklammert sind, sofern sie weiterhin die Voraussetzun- gen gemäss Art. 6 LBV erfüllen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch) (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG N. 8 ff. und 21). Vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ entsprechend den erstinstanzlichen Anerken- nungsverfügungen aus dem Jahr 2012 bereits selbständige Betriebe gewesen sind und dass – ausserhalb des Kontexts von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV – aus den Ausführungen der Parteien keine relevante Veränderung der tatsächlichen, betriebsspezifischen Verhältnisse hervorgeht, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Betriebe die Anerkennungs- voraussetzungen gemäss Art. 6 ff. LBV nach wie vor erfüllen (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 30a Abs. 1 LBV). Es rechtfertigt sich daher, in der Sache selbst (reformatorisch) zu entscheiden. 11. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der angefoch- tene Entscheid ist aufzuheben. Die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ sind rückwirkend ab 1. Januar 2014 als (weiterhin) je selbständige Betriebe anzuerkennen. Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B-2213/2015 Seite 29 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Als obsiegende Partei haben die anwaltlich vertretenen Beschwerde- führenden Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteient- schädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren (B-5019/2013 und B-2213/2015) wird eine Parteientschädigung von Fr. 4‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet, die vom Kanton Bern (Vorinstanz) auszurichten ist.
B-2213/2015 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben. Die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ werden rückwirkend ab 1. Januar 2014 als (weiterhin) je selbständige Betriebe anerkannt. Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die Sache an die Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1‘200.– (Verfahren B-5019/2013) wird den Beschwerde- führenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- erstattet. 3. Der Kanton Bern (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführenden für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren (B-5019/2013 und B-2213/2015) eine Parteientschädigung von Fr. 4‘700.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
B-2213/2015 Seite 31 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2017