B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2208/2024

Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Zobl, Landmann Rechtsanwälte AG, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Karrieren, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Forschungsförderung.

B-2208/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Um die Wettbewerbsfähigkeit erfahrener Wissenschafterinnen und Wissenschafter der anwendungsorientierten Forschung zu fördern, hat der Schweizerische Nationalfonds (SNF; Vorinstanz) das Instrument Practice- to-Science (PtS) geschaffen. Es wurde 2020, 2021 und 2023/2024 dreimal ausgeschrieben; insgesamt wurden 227 Gesuche eingereicht und 42 Bei- träge bewilligt. Das zuständige Fachgremium der Vorinstanz, die PtS-Kom- mission, wurde 2024 aufgelöst. A.b Am 14. Juli 2020 bewarb sich auch A._______ (Beschwerdeführer) im Rahmen der ersten PtS-Ausschreibung um einen Beitrag von Fr. 600'000.– für ein Forschungsprojekt an der Fachhochschule B._______ zum Thema "[...]". Das Projekt sah vor, dass die Forschungsarbeit innert drei Jahren veröffentlicht wird. A.c Die Vorinstanz entschied mit Verfügung vom 26. Oktober 2020, den Beschwerdeführer nicht zur zweiten Phase der Evaluation zuzulassen, und lehnte sein Beitragsgesuch ab. Dieser erhob am 22. November 2020 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht, worauf die Vorinstanz ihre Ver- fügung am 4. März 2021 widerrief und den Beschwerdeführer zur zweiten Phase der Evaluation zuliess. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (Verfahren B-5913/2020). A.d Nachdem die Vorinstanz fünf Gutachten eingeholt und am 24. Septem- ber 2021 ein Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte, ent- schied sie am 10. November 2021 erneut, das Projekt nicht zu unterstüt- zen. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2023 gut. Es wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, da diese ihre Protokollierungspflicht verletzt und ent- scheidwesentliche mündliche Ausführungen im Interview nicht protokolliert habe, dessen Inhalt darum nicht mehr zuverlässig rekonstruiert werden könne (Verfahren B-5411/2021). B. B.a Am 30. November 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, den Referenten sei es über zwei Jahre nach dem Interview nicht mehr

B-2208/2024 Seite 3 möglich gewesen, die Ausführungen zu rekonstruieren und ein valides Ge- dächtnisprotokoll zu erstellen. Andere Akten zum Interview fehlten. Das In- terviewprotokoll lasse sich darum nicht mehr im Sinne des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts ergänzen. Dem Beschwerdeführer könne auch keine Präsentation im nächsten Call angeboten werden, da keine PtS-Aus- schreibungen mehr geplant seien. Die Vorinstanz biete ihm darum ein aus- serordentliches Evaluationsverfahren an, was aber nur in Frage komme, wenn das mehrere Jahre alte Forschungsgesuch bis zum 15. Januar 2024 aktualisiert werde. Insbesondere sei ein Anstellungsnachweis an einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in der Schweiz auf Stufe Professor beizubringen. Das Gesuch werde zusammen mit den Ge- suchen des letzten PtS-Calls ca. Mitte April 2024 auf seine Förderungswür- digkeit beurteilt. B.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 30. September 2024 und führte aus, er begrüsse das ihm angebotene separate Evaluationsverfahren grundsätzlich. Die Frist zur Aktualisierung seines Gesuchs könne er als viel beschäftigter Praktiker in- dessen nicht einhalten. Da seit Eingabe des Projekts am 16. Juli 2020 viel Zeit verstrichen sei, sei dessen grundsätzliche Überarbeitung oder sogar Neuprojektierung nötig. B.c Die Vorinstanz entgegnete am 18. Januar 2024, der Beschwerdeführer müsse kein neues Gesuch einreichen, nur sein Projekt aktualisieren. Mitte April 2024 fänden die letzten Interviews des letzten PtS-Calls statt. Die for- melle Prüfung des Gesuchs, Expertensuche und Erstellung der externen Gutachten werde mindestens einen Monat benötigen. Nur in diesem Zeit- rahmen könne sein Projekt mit den anderen Projekten verglichen und bis Juni 2024 eine Entscheidung getroffen werden, bevor die PtS-Kommission aufgelöst werde. Die Frist könne darum nur bis 15. März 2024 erstreckt werden. B.d Der Beschwerdeführer bat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wenn die Frist nicht bis mindestens 30. Sep- tember 2024 erstreckt werde. C. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Fristerstre- ckungsgesuch des Beschwerdeführers ab und setzte ihm Frist bis 15. März 2024 zur Einreichung eines aktualisierten Forschungsgesuchs. Damit sie rechtzeitig Experten für die Begutachtung des überabeiteten Projekts su-

B-2208/2024 Seite 4 chen könne, ersuchte sie den Beschwerdeführer zudem, ihr bis 5. März 2024 ein Abstract des Projektplans zuzustellen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2024 Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über sein Fördergesuch aufgrund der bestehenden Faktenlage zu entscheiden. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und ihm eine neue Frist von sechs Monaten ab Ent- scheidfindung zur Einreichung eines aktualisierten Fördergesuchs zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, die Vorinstanz anzuweisen, das PtS-Förderprojekt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu sistie- ren, eventualiter ihm die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung eines Fördergesuchs offenzuhalten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das von der Vorinstanz vorgeschlagene Vorgehen laufe dem Zweck der PtS-Förderung zuwider und verletze sein verfassungsmässiges Recht auf effektiven Rechtsschutz. Da die von der Vorinstanz gewährte Frist un- angemessen kurz sei, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das PtS-Förderprojekt sei auf erfahrene Praktiker, welchen ein kürzeres Zeitfenster für eine Aktualisierung des Projekts genüge, aber nicht auf Berufsakademiker wie ihn zugeschnitten. Würde die kurze Fristansetzung gestützt, wäre seine erfolgreiche Beanstandung der Gehörsverletzung wir- kungslos gewesen. Sein Projekt habe er in der Zwischenzeit erfolgreich zu Ende gebracht und publikationsfähig gemacht, wobei ihm aufgrund der Verfehlungen der Vorinstanz keine Finanzierung und damit keine Entlöh- nung geholfen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. In Anbe- tracht der neuen, vor Bundesverwaltungsgericht erstmals gestellten An- träge sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Be- schwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er neuerdings nicht mehr nur die zu knappe Fristigkeit kritisiere, sondern sich auch gegen die Mitevaluation in der letzten Evaluationsrunde wehre. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er dem separaten Evaluationsverfahren unter Vorbehalt der zu knappen Fristigkeit noch zugestimmt. Mit der letzten PtS-Evalua- tionsrunde habe sich die einzige Gelegenheit geboten, dem Beschwerde- führer überhaupt nochmals im Rahmen der SNF-Forschungsförderung die Durchführung eines Evaluationsverfahrens und damit eine allfällige Bei- tragsgewährung zu ermöglichen. Zudem sei mit der Beendigung des For-

B-2208/2024 Seite 5 schungsprojekts der Gegenstand des strittigen Gesuchs und damit das schutzwürdige Interesse weggefallen. Auch die prozessualen Anträge sei- en abzuweisen. Die beantragten Massnahmen seien nicht geeignet, die Rechtsdurchsetzung gemäss Anträgen in der Sache sicherzustellen, da der Beschwerdeführer die Evaluierung ausserhalb des letzten Evaluations- verfahrens verlange. Gegenüber anderen Gesuchstellenden im laufenden letzten Evaluationsverfahren wären sie zudem unverhältnismässig. F. Mit Replik vom 24. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Er führt aus, relevant sei, dass er einen vollständigen Projektan- trag und eine ausführliche Präsentation eingereicht, vor dem Expertengre- mium einen detaillierten Vortrag gehalten und alle Fragen dazu umfang- reich beantwortet und damit alle von der Vorinstanz vorgesehenen pro- zessualen Schritte absolviert habe. Nachdem seine Arbeit publiziert wor- den sei, liege es an der Vorinstanz, anhand dieser vollständigen Informati- onen im Vergleich zu den anderen Kandidierenden einen Entscheid zu fäl- len, wer von der Praxis an die Hochschule wechseln könne. Die bisherigen Verzögerungen seien ausschliesslich der Vorinstanz anzulasten. Er habe gegenüber der Vorinstanz offen kommuniziert, dass mutmasslich eine Neu- projektierung nötig sein werde. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er an seinem Projekt in den letzten Jahren weitergeforscht habe, zumal das Forschungsthema zu jener Zeit sehr aktuell gewesen sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 26. Juni 2024 die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers ab. H. Mit Duplik vom 22. August 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Mit der verspäteten Mitteilung, dass das Forschungsvorhaben realisiert sei, habe der Beschwerdeführer gegen Treu und Glauben verstossen. Sein Be- gehren, das Gesuch unter Berücksichtigung seiner Publikation zu prüfen, liege ausserhalb des Streitgegenstands und des Förderverfahrens. I. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Seite be- antragt worden.

B-2208/2024 Seite 6 J. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B-2208/2024 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] vom B-5549/ 2023 vom 30. Januar 2024 E. 1.1). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 31 des Regle- ments des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Gewährung von Beiträgen [nachstehend: Beitragsreglement SNF; abrufbar auf <www.snf.ch/de>]). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer- deschrift sind erfüllt (Art. 52 VwVG). 1.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2024, mit welcher sie das Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024, die Frist zur Einreichung eines aktualisierten PtS-Forschungsgesuchs bis zum 30. September 2024 zu erstrecken, abwies. Diese Verfügung erfolgte in einem Verfahren, das letztlich in einen Endent- scheid der Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers um For- schungsförderung münden wird. Sie stellt damit eine das Verfahren nicht abschliessende Zwischenverfügung dar (Urteil des BVGer A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.1.2, 1.2.1; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 22 Rz. 26). 1.2.2 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü- gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref- fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung so- fort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

B-2208/2024 Seite 8 (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügun- gen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass das Bun- desverwaltungsgericht Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsa- che befassen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-5168/ 2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1). 1.2.3 Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2024 sofort einen Endent- scheid herbeiführen könnte (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dies wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Rz. 4). Daher ist zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) zu bejahen ist. Dieser muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3099/ 2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3). Mit diesem Erfordernis wird das besondere schutzwürdige In- teresse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfü- gung umschrieben (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 E. 1.2.5; B-3638/2017 E. 3). Ob ein Nachteil als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht an- hand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1; BVGE 2015/26 E. 3.2). 1.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung der Fristerstre- ckung hätte für ihn die Abweisung seines Fördergesuchs respektive die Verunmöglichung der Bewerbung für PtS-Fördergelder zur Folge. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils mit der Begründung, gemäss den erstmals vor dem Bundesver- waltungsgericht gestellten Anträgen habe sie eine neue Evaluation nicht in der letzten Evaluationsrunde des Instruments Practice-to-Science, son- dern unter vergleichender Evaluation mit den Gesuchen der Evaluations- runde 2021 vorzunehmen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, ins- besondere auf eine mögliche Beendigung der letzten Evaluationsrunde, sei

B-2208/2024 Seite 9 damit gerade nicht dargetan. Eine Anfechtung wäre ohne Rechtsverlust mit Beschwerde gegen eine entsprechende Endverfügung möglich. 1.2.5 Die Vorinstanz entschied sich zur Heilung der gerichtlich festgestell- ten Gehörsverletzung (vgl. Urteil des BVGer B-5411/2021) dafür, das PtS- Fördergesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des letzten PtS-Evalu- ationsverfahrens zu beurteilen, was der Beschwerdeführer vor der Vor- instanz nicht grundsätzlich beanstandete. Die Termine dieses Evaluations- verfahren (PtS 2023-2024) steckten einen zeitlichen Rahmen ab, von wel- cher die Vorinstanz nicht abrücken konnte: Mitte April 2024 fanden die letz- ten Interviews statt, und die PtS-Kommission wurde im Juni 2024 aufgelöst. Mittlerweile ist nicht nur die Frist, welche die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zur Aktualisierung seines Gesuchs gewährt (15. März 2024), son- dern auch die Frist, welche der Beschwerdeführer beantragt hatte (30. September 2024), abgelaufen. Zudem existiert das als Pilotprojekt an- gelegte Instrument PtS nicht mehr. Unter diesen Umständen erfährt der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die Frage der Fristerstreckung erst im Hauptentscheid beurteilt wird. Es trifft zwar zu, dass nach dem Auslaufen des PtS-Programms keine Be- werbung für Fördergelder aus diesem Programm möglich sein wird. Doch hat sich dies der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, hat ihn doch die Vorinstanz mehrfach auf den zeitlichen Rahmen hingewiesen (Schreiben vom 30. November 2023 und 18. Januar 2024). Trotzdem hat der Be- schwerdeführer keine Anstrengungen unternommen, sein Fördergesuch wie von der Vorinstanz erwünscht zu aktualisieren. Stattdessen hat er of- fensichtlich seine Kräfte genutzt, um sein Forschungsprojekt fertigzustellen und zu publizieren (Beschwerde, Rz. 26; Replik vom 24. Juni 2024, Rz. 3). Damit stellt sich im Hauptverfahren die viel grundsätzlichere Frage, wie über ein nicht zurückgezogenes Fördergesuch für ein Projekt entschieden wird, das noch vor dessen Gutheissung sowie ohne entsprechende Mittei- lung an die Vorinstanz (vgl. Art. 23 Abs. 2 Bst. c und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Beitragsreglement SNF) realisiert worden ist. 1.2.6 Fehlt wie vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, ist auf die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 22. Feb- ruar 2024 nicht einzutreten.

B-2208/2024 Seite 10 2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Beschwerdegründe, weshalb die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.- festgesetzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3066/2023 vom 13. Dezember 2024 E. 3; B-7030/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.2). Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). 3. Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch be- steht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF). Er ist deshalb endgültig.

B-2208/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Versand: 4. Juni 2025

B-2208/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Einschreiben)

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26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026