B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2194/2012
U r t e i l v o m 2. N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Vorinstanz.
Gegenstand
Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister.
B-2194/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) stellte am 14. Oktober 2011 beim Eidge- nössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) einen Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister. Dem Antrag beigelegt war nebst einer Bestätigung, welche dem Beschwerdeführer insbesondere ei- ne patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis seit 1. Juli 2000 attestier- te, ein Lizentiatszeugnis der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Y._______. Mit Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass er ihrer (vorläufigen) Einschätzung nach nicht in das Patentanwaltsregister eingetragen werden könne, weil er nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 (PAG, SR 935.62) verfüge. Die Vorinstanz räumte dem Beschwer- deführer eine Frist bis zum 13. Februar 2012 ein, um sich dazu zu äus- sern. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister fest. Er mach- te geltend, am Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses könne nicht festgehalten werden, weil es gegen die Wirtschafsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Grundsätze rechtsstaatli- chen Handelns nach Art. 5 BV verstosse (wird näher ausgeführt). B. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2012 ab und ordnete an, dass die Registereintragungsge- bühr von Fr. 200.- ihr verbleibe bzw. einem Kontokorrentkonto des Be- schwerdeführers belastet werde. Sie führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG statuierte Voraussetzung des Er- werbs eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlus- ses nicht. Es entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass Per- sonen mit anderen als einem natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss der Eintrag in das schweizerische Patentanwaltsre- gister verwehrt sei. Der Bundesrat habe in seiner Botschaft die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage nach der Einschränkung der
B-2194/2012 Seite 3 Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingehend berücksichtigt. Auch sei kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Willkürverbot gege- ben. C. Am 23. April 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. März 2012 sowie unter Kosten- und Entschädigungs- folge sei dem Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister statt- zugeben bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Sodann verlangt er, es sei festzustellen, "dass bei der Nichteintragung in das Patentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV im vorliegenden Fall verletzt ist, da der Be- schwerdeführer seit über 10 Jahren diesen Titel geführt hat und die Klien- ten sich an diese Berufsbezeichnung gewöhnt haben" (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 10, wo dieses Feststellungsbegehren als Even- tualantrag formuliert ist). Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die angefochtene Verfügung verletze Gewohnheitsrecht, da seit Beginn des Patentanwaltsberufes im Jahre 1988 bis zum Erlass des Patentanwalts- gesetzes die allgemeine Rechtsüberzeugung bestanden habe, dass die Ausübung dieses Berufes an keine Voraussetzungen gebunden sei. Das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulab- schlusses verstosse zudem gegen die Wirtschaftsfreiheit, das Verhält- nismässigkeitsprinzip, das Rückwirkungsverbot, das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. D. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerde- führers. Sie führt namentlich aus, das Patentanwaltsgesetz sei nach Art. 190 BV unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit mass- geblich. Die mit dem Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaft- lichen Hochschulabschlusses verbundene Einschränkung der Wirt- schaftsfreiheit sei zulässig, zumal die blosse Einführung eines Titelschut- zes keinen unverhältnismässigen Eingriff darstelle. Eine selbständige Rü- ge der Verletzung der in Art. 5 BV genannten Grundsätze des rechtsstaat- lichen Handels sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer verkenne im Üb- rigen, dass das Patentanwaltsgesetz bereits im Jahr 2008 in Ausarbei-
B-2194/2012 Seite 4 tung gewesen sei und natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse bei der Arbeit eines qualifizierten Patentanwalts unabdingbar seien. E. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Juni 2012 eine Replik ein und hielt darin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er macht insbesondere gel- tend, dass er ohne Eintragung in das Patentanwaltsregister faktisch keine Möglichkeit mehr habe, seinen Beruf auszuüben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Patentanwalt für die Gültigkeit eines Schutz- titels verantwortlich sei und deshalb natur- oder ingenieurwissenschaftli- che Kenntnisse benötige. F. Mit Duplik vom 26. Juni 2012 hält die Vorinstanz an ihrem mit der Ver- nehmlassung gestellten Antrag fest. Sie erklärt namentlich, ein Ratsu- chender solle darauf vertrauen dürfen, dass die im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen aufgrund ihres Hochschulstudiums über ein ver- tieftes Verständnis für natur- oder ingenieurwissenschaftliche Grundlagen einer Erfindung verfügen. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (vgl. auch Art. 33 Bst. e VGG i.V.m Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 24. März 1995 [IGEG, SR 172.010.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
B-2194/2012 Seite 5 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG). 1.2.1 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit der Beschwerde- führer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. eventualiter die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verlangt. 1.2.2 Der Beschwerdeführer stellt – wie ausgeführt – auch den Antrag auf einen Feststellungsentscheid, wonach "bei der Nichteintragung in das Pa- tentanwaltsregister die Wirtschaftsfreiheit [...] verletzt" sei (Beschwerde, S. 2). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Feststellungsbegehren zu ent- sprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Frei- lich ist nach der Rechtsprechung der Erlass einer Feststellungsverfügung nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächli- ches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, welchem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit dem zu fällenden Beschwerdeentscheid wird im Rahmen der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in das Patentanwaltsregister einzutragen ist, auch darüber zu entscheiden sein, ob die Verweigerung eines entspre- chenden Eintrages eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) bedeuten würde (vgl. die folgende E. 5). Der Beschwerdeführer ver- langt mit seinem Feststellungsbegehren somit im Ergebnis die selbstän- dige Feststellung einer Antwort auf eine rechtliche Vorfrage, welche für die Beurteilung der strittigen Eintragung entscheidwesentlich ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer darüber hinaus im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse am anbe- gehrten Feststellungsentscheid zuzuerkennen wäre. Deshalb ist in die- sem Punkt nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.3 Mit der hiervor (E. 1.2.2) genannten Einschränkung ist auf die Be- schwerde einzutreten.
B-2194/2012 Seite 6 2. Der Bund kann nach Art. 95 Abs. 1 BV Vorschriften über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erlassen. Gestützt auf diese Verfassungsregelung erliess er das Patentanwaltsgesetz (PAG), das am
B-2194/2012 Seite 7 che weder die eidgenössische noch eine anerkannte ausländische Pa- tentanwaltsprüfung (Art. 6 f. PAG) bestanden haben: Zum einen wird nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr in das Patentanwaltsregister eingetragen, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes in der Schweiz seit mehr als sechs Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss einer schweizerischen Hochschule oder einen ausländischen Hochschul- abschluss im Sinne von Art. 5 Abs. 1 PAG verfügt und ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz hat. Zum anderen besteht nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG auch für Personen, welche seit mehr als drei Jahren in der Schweiz eine patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt haben, in der vom Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste der zu- gelassenen Vertreter eingetragen sind und über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen, die Möglichkeit, sich auf Antrag sowie gegen Ent- richtung einer Gebühr in das Patenanwaltsregister eintragen zu lassen. Ein Antrag auf Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Art. 19 Abs. 1 PAG muss innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ge- stellt werden (Art. 19 Abs. 2 PAG). Während dieser Frist dürfen sich Per- sonen, welche die Eintragungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 PAG erfüllen, gemäss Art. 38 PAV auch dann als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" bezeichnen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregis- ter eingetragen worden sind. 3. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Eintragung in das Patentan- waltsregister am 14. Oktober 2011 und damit innert der vorerwähnten zweijährigen Frist bei der zuständigen Behörde (IGE) eingereicht. Dem- entsprechend kann er sich, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 PAG berufen. 3.1 Es ist unbestritten und gestützt auf die vorhandenen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der beim EPA geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist. Dementsprechend macht er zu Recht nicht geltend, er sei gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG in das Patentanwaltsregister einzutragen.
B-2194/2012 Seite 8 3.2 3.2.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Personen, welche über einen natur- oder ingeni- eurwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Letzteres ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine ausdrückliche (Übergangs-)Re- gelung für Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes nicht über einen entspre- chenden Abschluss, aber über patentanwaltliche Praxiserfahrung verfüg- ten, besteht nicht. Vielmehr sind die Tatbestände, welche während einer Übergangsphase eine erleichterte Eintragung in das schweizerische Pa- tentanwaltsregister erlauben, nach dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 19 Abs. 1 PAG abschliessend aufgeführt. Es fragt sich deshalb, ob eine Lü- cke bzw. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt. Eine Gesetzeslücke ist gegeben, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, indem sie auf eine bestimmte Frage keine zu- friedenstellende Antwort gibt. Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn das Fehlen einer gesetzgeberischen Anordnung eine bewusst ne- gative Antwort, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen bildet. Ob Letzteres der Fall ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 38 E. 4b/cc mit Hinweisen). 3.2.2 Wie die Gesetzesmaterialien zeigen, hat der Gesetzgeber das Er- fordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulab- schlusses in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG (bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a des Ge- setzesentwurfes) eingefügt, um Vernehmlassungsteilnehmern Rechnung zu tragen, welche das Fehlen eines solchen Erfordernisses als der ange- strebten Qualitätssicherung abträglich qualifizierten (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den inso- weit klaren Wortlaut des Gesetzes muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung für Personen ohne ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss ver- zichtet hat. Es liegt also ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor, welches eine Lückenfüllung bzw. Vervollständigung des Gesetzes zu- gunsten des Beschwerdeführers ausschliesst. 4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Verweigerung der Eintragung mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschul- abschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG verletze die in Art. 27
B-2194/2012 Seite 9 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit und verstosse gegen weitere Verfas- sungsvorschriften, nämlich gegen Art. 5, Art. 8 und Art. 9 BV. 4.1 Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, ist im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zulässig. Indes ist dabei das Anwen- dungsgebot von Art. 190 BV zu beachten, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden von Bund und Kantonen massgebend sind (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.4). Bundesgesetze müssen grundsätzlich angewendet werden, auch wenn sie der Verfassung widersprechen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen einem Bundesgesetz nicht unter Berufung auf dessen (angebliche oder erwiesene) Verfassungswidrigkeit die Anwendung ver- sagen. Art. 190 BV statuiert in diesem Sinne den Anwendungsvorrang der massgebenden Normen gegenüber der Bundesverfassung (BGE 131 II 562 E. 3.2; vgl. auch BVGE 2008/48 E. 5.3). Es ist nach dem Willen des Verfassungsgebers allein Sache des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Gerichte, eine allfällige verfassungswidrige bundesgesetzliche Regelung zu korrigieren (BGE 131 V 256 E. 5.3). Den gesetzgeberischen Vorent- scheidungen ist aufgrund von Art. 190 BV so weit wie möglich Vorrang einzuräumen, so dass die Schranke für richterliche Gesetzeskorrekturen besonders hoch angesetzt wird. Sie ist zwar nicht unübersteigbar, jedoch muss gegenläufigen Verfassungsgehalten direkt die Entleerung ihres Ge- haltes drohen, damit sich ein Gesetz in ihrem Sinne korrigieren lässt. Art. 190 BV statuiert ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4, BGE 123 II 9 E. 2; siehe zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1940/2008 vom 10. Juni 2008 E. 3.1 und B-2486/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Somit ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von Art. 190 BV an den klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers gebunden und hat Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG mitsamt dem darin statuierten Erforder- nis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses anzuwenden. Es steht nicht in der Kompetenz der Gerichte, auf dieses Erfordernis zu verzichten und Personen ohne entsprechenden Ausbil- dungsabschluss in das Patentanwaltsregister einzutragen oder eintragen zu lassen. Den Begehren des Beschwerdeführers kann schon aus die- sem Grund nicht stattgegeben werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist zudem weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, dass das fragliche Erfordernis bzw. die darauf
B-2194/2012 Seite 10 gestützte Verweigerung der vorliegend verlangten Eintragung geradezu einen Verfassungsgehalt entleeren könnte. 5. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes und den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sowie deren freie Aus- übung (Art. 27 Abs. 2 BV). Mit der Verweigerung der Eintragung des Be- schwerdeführers ins Patentanwaltsregister und dem damit verbundenen Ausschluss vom Recht auf Verwendung des Titels eines Patentanwaltes ist die Wirtschaftsfreiheit in ihrem Teilgehalt als Recht auf freie Be- rufsausübung tangiert. Auch wird damit das ebenso Teilgehalt der Wirt- schaftsfreiheit bildende Recht auf freien Berufszugang faktisch einge- schränkt (vgl. zum anders gelagerten Fall der Zulassung als Revisor, bei welcher eine Bewilligungspflicht für die Berufsausübung und damit eine rechtliche Marktzutrittsbarriere besteht, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2). Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnis- mässig sind sowie den Kernbereich des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 BV; vgl. dazu BGE 131 I 233 E. 4.1). Für schwerwiegende Eingrif- fe ist eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Zudem müssen Einschränkungen rechtsgleich erfolgen (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5 sowie hinten E. 5.4). 5.1 Nach der vom zuständigen Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung wird für die Benutzung des Titels "Patentanwalt" namentlich ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss verlangt (vgl. vorn E. 2. Nicht von Interesse ist vorliegend die Frage, welchen Anforderungen dieser Hochschulabschluss im Einzelnen genügen muss [vgl. dazu Art. 4 f. PAG sowie Art. 2 und Art. 36 PAV]). Die gesetzliche Grundlage lässt sich insoweit nicht in Frage stellen. Sie wurde mit der in Frage ste- henden Regelung (Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG) auf der Stufe des formellen Gesetzes gerade geschaffen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die getroffene Übergangsrege- lung bzw. das darin statuierte Erfordernis eines natur- oder ingenieurwis- senschaftlichen Hochschulabschlusses im öffentlichen Interesse liegt (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 5).
B-2194/2012 Seite 11 Einschränkungen der Wirtschafsfreiheit lassen sich nicht mit jedem ir- gendwie gearteten öffentlichen Interesse rechtfertigen (BGE 131 I 223 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Okto- ber 2008 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, also wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen oder zu sichern, sind ohne Rechtfertigung durch die Bundesverfassung oder ein kantonales Regal- recht unzulässig (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 131 I 223 E. 4.2). Hingegen sind andere im öffentlichen Interesse begründete Massnahmen wie ins- besondere wirtschaftspolizeilich oder sozialpolitisch motivierte Einschrän- kungen grundsätzlich zulässig (BGE 131 I 233 E. 4.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2). Mit dem neuen Patentanwaltsgesetz wurde in erster Linie das Ziel ange- strebt, eine hohe fachliche Eignung bei der Beratung sowie Vertretung in Patentsachen zu gewährleisten und damit die Interessen von Anmeldern und Inhabern von Patenten zu schützen (Botschaft zum PAG, BBl 2008 412 und 417). Die nach dem Gesetz geforderten fachlichen Qualifikatio- nen widerspiegeln nach Auffassung des Gesetzgebers die an eine kom- petente Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte gestellten Anforderungen. Eine kompetente und umfassende Beratung durch Pa- tentanwältinnen und Patentanwälte setze insbesondere eine fundierte technische Grundausbildung voraus. Ein vertieftes Verständnis der na- turwissenschaftlichen Zusammenhänge einer Erfindung sei unabdingbar für die Fähigkeit, den Kerngedanken für eine Patentanmeldung in meist verallgemeinernde Worte zu fassen und dadurch einen effektiven Patent- schutz gewährleisten zu können (Botschaft zum PAG, BBl 2008 423). Die in Frage stehende Regelung liegt mit Blick auf den angestrebten Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten vor unqualifizierter Bera- tung und Vertretung in einem wirtschaftspolizeilichen Interesse. Ein öf- fentliches Interesse an der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist somit gegeben. 5.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 5.3.1 Mit dem Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses wird die Qualität der Beratung und Vertretung in
B-2194/2012 Seite 12 Patentsachen insgesamt erhöht sowie Anmeldern und Inhabern von Pa- tenten erleichtert, fachlich qualifizierte Erbringer patentanwaltlicher Dienstleistungen zu ermitteln. Das angestrebte Ziel wird somit erreicht, so dass die Eignung der gesetzgeberischen Massnahme gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die Voraussetzung ei- nes natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses kön- ne die Professionalität der Beratung nicht sicherstellen (vgl. Beschwerde, S. 6), dringt er nicht durch. Denn zum einen genügt es, dass die genann- te Voraussetzung einen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums zu leisten vermag (vgl. zur Eignung bzw. Zwecktauglichkeit ei- ner Massnahme allgemein ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587 ff. mit Hinweisen). Zum anderen ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend, dass die Vorinstanz bei Patentanmeldungen nur eine eingeschränkte Prü- fung vornimmt (vgl. dazu Art. 59 Abs. 4 des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG, SR 232.14]). 5.3.2 Zu prüfen ist sodann, ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte. Bei dieser Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere zu berücksichti- gen, dass die Eintragung in das Patentanwaltsregister im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG nur Personen zugänglich ist, welche eine über sechsjährige patentanwaltliche Tätigkeit auf Vollzeitbasis in der Schweiz ausgeübt haben. Es fragt sich, ob angesichts dieses Erfordernisses einer mehrjährigen Praxiserfahrung mit der Voraussetzung eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses übermässig strenge übergangsrechtliche Anforderungen an die Eintragung in das Patentan- waltsregister statuiert wurden. Diese Frage drängt sich insbesondere auch auf, weil das Erfordernis des Hochschulabschlusses im ursprüngli- chen Entwurf der Übergangsbestimmung noch nicht enthalten und erst nach dem Vernehmlassungsverfahren hinzugefügt worden war (vgl. Bot- schaft zum PAG, BBl 2008 436). Da Personen mit der in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG erwähnten Praxiserfah- rung anders als nach den ordentlicherweise zu erfüllenden Vorausset- zungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister keine Patentan- waltsprüfung bestanden haben müssen (vgl. Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 PAG sowie vorn E. 2.1), kommen sie in den Genuss einer
B-2194/2012 Seite 13 Ausnahmeregelung. Den Qualifikationen, welche diese Personen durch ihre bisherige patentanwaltliche Tätigkeit erworben haben, wird mit dieser privilegierenden Sonderregelung hinreichend Rechnung getragen. Es er- scheint als vertretbar, dass der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende Privilegierung durch Verzicht auf das Erfordernis eines natur- und ingeni- eurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses als der angestrebten Quali- tätssicherung abträglich qualifiziert und dementsprechend die in Frage kommende mildere Massnahme als ungenügend erachtet hat (vgl. Bot- schaft zum PAG, BBl 2008 436). Die Erforderlichkeit ist somit gegeben. 5.3.3 Zu untersuchen bleibt, ob sich die in Frage stehende Massnahme als zumutbar erweist, indem sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, welchen sie für den betroffenen Priva- ten bedeutet, wahrt. Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Be- schwerdeführers (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das private Interesse des Beschwerdeführers, nicht aufgrund des Erfor- dernisses eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulab- schlusses von der Eintragung in das Patentanwaltsregister ausgeschlos- sen zu werden, besteht darin, dass er seine bisherige patentanwaltliche Tätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben und sich dabei als Patentan- walt bezeichnen möchte. Er befürchtet nach eigenen Angaben, seine Mandanten zu verlieren, wenn er den Titel "Patentanwalt" nicht führen kann (vgl. Beschwerde, S. 6; Replik, S. 2). Dem genannten privaten Interesse gegenüber steht in erster Linie das öf- fentliche Interesse am Schutz der Anmelder und Inhaber von Patenten durch Sicherstellung einer kompetenten sowie umfassenden Beratung durch Patentanwältinnen und Patentanwälte (vgl. vorn E. 5.2). Letzteres Interesse ist als gewichtig einzustufen. Zu Recht wird in der Botschaft zum Patentanwaltsgesetz darauf hingewiesen, dass eine inkompetente Beratung oder Vertretung in Patentsachen nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch auf die Gesamtwirtschaft negative Auswir- kungen hat (Botschaft zum PAG, BBl 2008 417). Die Sicherstellung einer fachkundigen Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten er- scheint vor diesem Hintergrund als von erheblicher Bedeutung. Obschon die Nichteintragung des Beschwerdeführers in das Patentanwaltsregister für ihn mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen verbunden sein dürfte, überwiegt damit das öffentliche Interesse am vorliegenden Eingriff in die
B-2194/2012 Seite 14 Wirtschaftsfreiheit sein Interesse, sich als Patentanwalt bezeichnen zu dürfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, weiterhin – wenn auch nicht unter der Bezeichnung "Patentanwalt" – eine patentanwaltliche Tätigkeit auszuüben: Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, ledig- lich einen Titelschutz einzuführen. Dies bedeutet, dass eine Person, wel- che die Voraussetzungen zur Führung der geschützten Berufsbezeich- nung nicht erfüllt, ihre bisher ausgeübte Tätigkeit unter einer anderen Be- zeichnung weiterführen darf (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 436). Es handelt sich somit um einen milderen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als etwa die Einführung eines Patentanwaltszwanges im Sinne eines aus- schliesslichen Rechts der im Patentanwaltsregister eingetragenen Perso- nen zur gewerbsmässigen Vertretung (vgl. Botschaft zum PAG, BBl 2008 416). Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwer- deführer geltend macht, die Massnahme würde ihm die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit faktisch verunmöglichen. Die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers in das Patent- anwaltsregister mangels natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hoch- schulabschlusses ist somit nicht nur gemäss Art. 36 Abs. 3 BV, sondern auch im Sinne des für jedes staatliche Handeln geltenden Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV verhältnismässig. Nach dem Ausgeführten besteht im Übrigen auch kein Grund zur Annahme, dass vorliegend der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit angetastet würde. 5.4 Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. anstelle vieler: BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweis). Auf dieses Gebot der Gleichbehand- lung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität kann sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit berufen, da die Nichteintragung in das Patent- anwaltsregister ihm faktisch die Ausübung einer patentanwaltlichen Tätig- keit massgeblich erschwert und dies für ihn gegenüber eingetragenen Pa- tentanwälten, welche als direkte Konkurrenten zu betrachten sind, einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil darstellt (vgl. – allerdings zur Nichtzu- lassung eines Arztes als Leistungserbringer im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung – BGE 130 I 26 E. 4.4).
B-2194/2012 Seite 15 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, welche den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten ver- zerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn diese Massnahmen zum Zweck haben, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelnen Konkurrenten oder Konkurrentengruppen ge- genüber anderen zu benachteiligen oder zu bevorzugen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa mit Hinweisen). Das Gebot der Wettbewerbsneutralität schliesst indes nach der Rechtsprechung Ungleichbehandlungen, die durch zuläs- sige öffentliche Interessen zu rechtfertigen und verhältnismässig sind, nicht aus. Einzig spürbare, nicht durch das öffentliche Interesse gerecht- fertigte Wettbewerbsverzerrungen gilt es zu vermeiden (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.1). Vorliegend besteht – wie aufgezeigt – ein gewichtiges Interesse daran, die Eintragung in das Patentanwaltsregister bzw. die Berechtigung zur Verwendung des Titels "Patentanwalt" von einer qualifizierten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Ausbildung abhängig zu machen. Deshalb erscheint es als gerechtfertigt und verhältnismässig, Personen ohne ent- sprechende Ausbildung gegenüber Personen mit einem natur- oder inge- nieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss zu benachteiligen (vgl. vorn E. 5.2 f.). Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewer- begenossen liegt somit nicht vor. 5.5 Der angefochtene Entscheid ist nach dem Ausgeführten mit der Wirt- schaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar und begründet keine Gefahr der Ent- leerung ihres Gehaltes. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Regelung des Patentanwaltsgesetzes sei willkürlich (Beschwerde, S. 9). 6.1 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zweck- los ist (BGE 132 V 273 E. 4, mit Hinweisen). 6.2 Wie hiervor aufgezeigt beruht die in Frage stehende Übergangsrege- lung, welche die Eintragung in das Patentanwaltsregister vom Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses ab- hängig macht, auf ernsthaften, sachlichen und vernünftigen Gründen wie namentlich dem Schutz des Publikums durch Gewährleistung einer quali- fizierten Beratung und Vertretung in Patentsachen (vorn E. 5.2). Die Rü-
B-2194/2012 Seite 16 ge, diese Regelung und der darauf beruhende Entscheid seien im Sinne von Art. 9 BV willkürlich, entbehrt damit jeder Grundlage (vgl. zum Will- kürverbot anstelle vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 524 ff., mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Umstand, dass ein Verfü- gungsadressat mit den Wertungen des Gesetzgebers nicht einverstanden ist, noch keinen Verstoss gegen das Willkürverbot. Ohnehin sind die Wer- tungen des Gesetzgebers für das Bundesverwaltungsgericht – wie aufge- zeigt – aufgrund von Art. 190 BV verbindlich (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2811/2011 vom 13. April 2012 E. 5.5 mit Hinweisen; vorn E. 4.1). 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Festhalten am Erfordernis des natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses wer- de er im Vergleich zu Patentanwälten aus Staaten, welche neu dem Eu- ropäischen Patentübereinkommen (EPÜ, vgl. dazu sogleich E. 8.2) beige- treten sind, im Sinne von Art. 8 BV ungleich behandelt bzw. diskriminiert. Diese Patentanwälte könnten sich nämlich nach der Übergangsregelung des Europäischen Patentübereinkommens auch ohne natur- oder ingeni- eurwissenschaftlichem Hochschulabschluss in die Liste der beim EPA zu- gelassenen Patentanwälte eintragen lassen, soweit der betreffende Staat keine Vorschriften über die Führung des Titels des Patentanwaltes erlas- sen und die Vertretung vor dem nationalen Patentamt nicht eingeschränkt habe. Dadurch, dass sich diese Patentanwälte bei Vorliegen einer ent- sprechenden Eintragung in der beim EPA geführten Liste gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG in das schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen könnten, ohne über Kenntnisse betreffend das Patent- wesen zu verfügen, werde der Beschwerdeführer klar diskriminiert. Eine Diskriminierung bestehe auch gegenüber denjenigen Personen, welche im Zeitpunkt, als das Europäische Patentübereinkommen für die Schweiz in Kraft trat, hier als Patentanwälte tätig gewesen seien und sich ohne weitere Voraussetzungen als europäische Patentanwälte hätten eintragen lassen können (Beschwerde, S. 5 und S. 7 ff.). 8. 8.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dies bedeutet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich dann verletzt, wenn mit Bezug auf eine entscheidwesentliche Tatsache rechtli- che Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
B-2194/2012 Seite 17 den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unter- scheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen (Urteil des Bundesgerichts 2C_587/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV ist weniger streng als das Gebot der Wettbewerbsneutralität. Insoweit als Letzteres vorliegend eingehalten ist, kann Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt sein (BGE 130 I 26 E. 6.3.3.4 mit Hinweisen). Jedenfalls im Verhältnis zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 PAG im schweizerischen Patentanwaltsregister eingetragenen Personen mit einem natur- oder in- genieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss wird der Beschwerdefüh- rer also nicht rechtsungleich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV behandelt (vgl. vorn E. 5.4). 8.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit von vornher- ein an der Sache vorbei, als damit sinngemäss geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Eintragung in das schweizerische Patentan- waltsregister dürften mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht strenger sein als diejenigen, welche nach dem am 29. November 2000 revidierten Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 (EPÜ 2000 [für die Schweiz in Kraft getreten am 13. De- zember 2007], SR 0.232.142.2) und den zugehörigen internationalen Ausführungsbestimmungen für die Eintragung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter gelten. Denn hier geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in das schweizerische Patentanwaltsregister eingetragen werden kann, und nicht darum, ob er die Voraussetzungen nach dem EPÜ 2000 erfüllt. Dies schliesst nicht aus, dass das EPÜ 2000 insoweit zur Anwendung kommt, als das (schweizerische) Patentanwalts- gesetz ausdrücklich oder implizit darauf Bezug nimmt. 8.3 Der Bundesgesetzgeber hat mit der Anknüpfung an die Eintragung in die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter in Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG eine Regelung erlassen, welche es bestimmten Personen er- möglicht, sich allenfalls ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss in das schweizerische Patentanwaltsregister eintra- gen zu lassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu diesen Personen rechtsungleich behandelt wird. Dabei ist die Situation des Beschwerdeführers drei Fallkonstellationen gegenüber- zustellen, bei welchen Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaft- lichem Hochschulabschluss aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG einen
B-2194/2012 Seite 18 Eintrag ins schweizerische Patentanwaltsregister erwirken können (E. 8.3.1–8.3.3 hiernach):
8.3.1 In die beim EPA geführte Liste der zugelassenen Vertreter können sich nach Art. 134 Abs. 2 EPÜ 2000 natürliche Personen eintragen las- sen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen (Bst. a), ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat ha- ben (Bst. b) und die europäische Eignungsprüfung bestanden ha- ben (Bst. c). Eine Registrierung (und damit die Zulassung) zu dieser Eig- nungsprüfung setzt insbesondere voraus, dass der Bewerber entweder ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben hat oder den Nachweis gleichwertiger natur- oder ingenieurwissenschaft- licher Kenntnisse (nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäi- schen Patentamt zugelassenen Vertreter [ABVEP; Beilage zum ABl. EPA 12/2011, 20 ff.]) erbringen kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Vor- schriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäi- schen Patentamt zugelassenen Vertreter [in der Fassung des Anhangs des Beschlusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisa- tion vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Vorschriften über die eu- ropäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zuge- lassenen Vertreter, ABl. EPA 1/2009, 9 ff.] i.V.m. Art. 134a Abs. 1 Bst. b EPÜ 2000). Eine Eintragung in die beim EPA geführte Liste ist somit namentlich für Personen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschuldip- lom möglich, welche den Nachweis gleichwertiger natur- oder ingenieur- wissenschaftlicher Kenntnisse (im Sinne der ABVEP) erbracht und die eu- ropäische Eignungsprüfung bestanden haben. Diese Personen können sich somit auch ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hoch- schulabschluss bei Vorliegen einer Eintragung in die beim EPA geführte Liste (und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG) in das schweizerische Patentanwaltsregister eintragen las- sen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer keine Ungleichbehandlung ge- genüber den genannten Personen geltend. Denn es fehlt insofern schon deshalb, weil der Beschwerdeführer die europäische Eignungsprüfung nicht abgelegt hat, an vergleichbaren Sachverhalten.
B-2194/2012 Seite 19 8.3.2 Auch aufgrund von Art. 134 Abs. 3 Bst. c EPÜ 2000 steht die Ein- tragung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG unter Umständen Perso- nen offen, welche nicht über einen natur- oder ingenieurwissenschaftli- chen Hochschulabschluss verfügen. Gemäss Art. 134 Abs. 3 EPÜ 2000 können während der Zeitspanne eines Jahres ab Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes eines Staates zum Übereinkommen auch natürliche Perso- nen die Eintragung in die beim EPA geführte Liste beantragen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen (Bst. a), ihren Ge- schäftssitz oder Arbeitsplatz in dem Staat haben, welcher dem Überein- kommen beigetreten ist (Bst. b), und befugt sind, natürliche oder juristi- sche Personen auf dem Gebiet des Patentwesens vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staates zu vertreten (Bst. c 1. Teil). Ist diese Vertretungsbefugnis nicht an eine besondere be- rufliche Befähigung gebunden, muss der Antragssteller diese Vertretung in diesem Staat mindestens fünf Jahre lang regelmässig ausgeübt haben (Art. 134 Abs. 3 Bst. c 2. Teil EPÜ 2000). Bei Personen, welche sich gestützt auf Art. 134 Abs. 3 Bst. c EPÜ 2000 und unter Berufung auf ihre patentanwaltliche Tätigkeit in einem anderen Staat als der Schweiz in die beim EPA geführte Liste eintragen liessen, besteht die Möglichkeit der Eintragung in das schweizerische Patentan- waltsregister ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschul- abschluss nur, wenn sie sowohl mindestens fünf Jahre lang die Vertre- tung in einem ausländischen Vertragsstaat im Sinne von Art. 134 Abs. 3 Bst. c EPÜ vor der zugehörigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz ausgeübt haben (vgl. Art. 134 Abs. 3 Bst. c 2. Teil EPÜ 2000) und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PAG seit mehr als drei Jah- ren in der Schweiz auf Vollzeitbasis patentanwaltlich tätig waren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG). Dies gilt jedenfalls, wenn der betreffende ausländische Staat für die patentanwaltliche Vertretungsbefugnis keine besondere Befähigung im Sinne von Art. 134 Abs. 3 Bst. c 2. Teil EPÜ 2000 voraussetzt. Im Vergleich zu den erwähnten Personen befindet sich der Beschwerde- führer mangels Praxiserfahrung im Ausland nicht in einer vergleichbaren Situation. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber die- sem Personenkreis ist somit auszuschliessen. 8.3.3 Es bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zu denjenigen Personen rechtsungleich behandelt wird, die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG eine Eintragung erwirken können, weil sie sich nach
B-2194/2012 Seite 20 dem Wirksamwerden des EPÜ 2000 für die Schweiz unter Berufung auf hier gesammelte patentanwaltliche Praxiserfahrung in die beim EPA ge- führte Liste eintragen liessen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist in diesem Zusammen- hang nicht zu erblicken. Zum einen ist eine exakte Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfener aus praktischen Gründen nicht immer möglich, weshalb der Gesetzgeber bis zu einem gewissen Grad schematisieren und pauschalisieren darf (BGE 131 I 291 E. 3.2.1). Zum anderen ist es aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, bei Erlass einer Übergangsre- gelung, welche schon von ihrer Natur her nur für einen begrenzten Zeit- raum gilt, auf das formale Kriterium der Eintragung in die beim EPA ge- führte Liste abzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 6.2.6). Vor diesem Hintergrund kann hier im Übrigen offengelassen werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer über Praxiserfahrung gemäss Art. 134 Abs. 3 Bst. c EPÜ und Art. 19 Abs. 1 Bst. b PAG verfügt. 8.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend macht, die vorliegend in Frage stehende Regelung des Bundesgesetzgebers und die angefochtene Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister verstiessen gegen das Rechtsgleichheitsge- bot von Art. 8 Abs. 1 BV.
9.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, welt- anschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperli- chen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach der Rechtspre- chung liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person allein aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird, ungleich behandelt wird. Die Diskriminie- rung ist eine im Vergleich zur rechtsungleichen Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in ver- gleichbaren Situationen (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 138 I 205 E. 5.4; BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1).
B-2194/2012 Seite 21 Art. 8 Abs. 2 BV schliesst eine Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV in nicht abschliessender Weise aufgezählte Kriterien nicht absolut aus. Stattdessen begründet eine Anknüpfung an ein solches Merkmal den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, welcher nur durch eine ge- nügende Rechtfertigung ausgeräumt werden kann. Im Bereich des Dis- kriminierungsverbotes bedarf eine ungleiche Behandlung einer besonders qualifizierten Begründung (BGE 138 I 205 E. 5.4, BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1, BGE 129 I 217 E. 2.1). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet auch die indirekte Diskriminierung, welche darin besteht, dass eine Regelung, welche keine offensichtliche Benachteili- gung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe ohne sachlichen Grund besonders benachteiligt (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 138 I 205 E. 5.5, BGE 135 I 49 E. 4.1, BGE 134 I 49 E. 3.1, BGE 129 I 217 E. 2.1). Ein formal neutrales Gesetz, welche sich faktisch nachteilig auf eine durch das spezifische Diskriminierungsverbot geschützte Personengruppe aus- wirkt, bedarf einer besonderer Rechtfertigung, indem dafür qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe bestehen müssen und die Schlechterstel- lung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 2.2; BGE 135 I 49 E. 6.1). 9.2 Die in Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG vorgesehene Anknüpfung an das Vor- liegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlus- ses stellt keine direkte Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV dar. Denn zum einen können Personen, welche keinen entsprechenden Hochschulabschluss erworben haben, nicht als eine durch das Diskrimi- nierungsverbot spezifisch geschützte Personengruppe betrachtet werden. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine Gruppe handelt, welche sich durch spezifische Eigenheiten oder durch besondere, nicht frei ge- wählte oder schwer aufgebbare Merkmale auszeichnet und aus solchen Gründen eines besonderen verfassungsmässigen Schutzes bedarf (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.4, BGE 132 I 49 E. 8.2). Zum anderen dient die Anknüpfung an das Vorliegen eines natur- oder ingenieurwissenschaftli- chen Hochschulabschlusses der Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums und beruht damit auf einem überzeugenden sachlichen Grund (vgl. vorn E. 5.2).
B-2194/2012 Seite 22 Dass das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG zu einer indirekten Diskriminierung des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 2 BV führt, hat dieser nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Zwar verweist der Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf seine nach eigenen Angaben über zehnjährige Erfah- rung auf dem Gebiet des Patentwesens und macht geltend, er werde ge- genüber denjenigen, welche sich als "Patentanwalt" bezeichnen dürften, diskriminiert (vgl. Beschwerde, S. 7). Allein seine Berufswahl und seine bisherige Praxistätigkeit lassen den Beschwerdeführer indes nicht als An- gehöriger einer spezifischen, unter dem Aspekt des Diskriminierungsver- bots besonders sensiblen Gruppe erscheinen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_360/2012 vom 17. August 2012 E. 3.2). Hinzu kommt, dass sich die mit der Verweigerung der Eintragung in das Patentanwaltsregister verbundene Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber denjeni- gen Personen, welche sich als "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" und "patent attorney" be- zeichnen dürfen, durch qualifizierte, nicht-diskriminierende Gründe recht- fertigen lässt und verhältnismässig ist (vgl. vorn E. 5.2–5.4 und 8). Die Rüge, die Verweigerung der Eintragung des Beschwerdeführers ver- stosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV, ist somit unbegründet. 10. Der Beschwerdeführer vermag den hier gezogenen Schluss, dass das Er- fordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulab- schlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG in Übereinstimmung mit der Verfassung steht und ihm die Eintragung in das Patentanwaltsregister deshalb zu Recht verweigert wurde, auch mit seinen übrigen Vorbringen nicht umzustossen: 10.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe auf- grund von Gewohnheitsrecht auch ohne natur- oder ingenieurwissen- schaftlichem Hochschulabschluss Anspruch auf Weiterführung seiner seit über zehn Jahren ausgeübten Tätigkeit als Patentanwalt. Sinngemäss rügt er damit jedoch nicht eine Verletzung von Gewohnheitsrecht, son- dern vielmehr einen Verstoss gegen die Besitzstandsgarantie. Nach der Besitzstandsgarantie soll eine (blosse) Rechtsänderung die un- ter bisherigem Recht erworbenen Rechtspositionen unberührt lassen,
B-2194/2012 Seite 23 selbst wenn sie dem neuen Recht nicht mehr entsprechen (vgl. BGE 137 V 162 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom
B-2194/2012 Seite 24 schützenswerte Erwartungen der Bürger missachtet (Urteil des Bundes- gerichts 1C_168/2008 vom 21. April 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Die in- soweit anwendbaren Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV lassen eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Gesetzgebers an einer Neuord- nung und den Interessen der von einer Neuregelung konkret Betroffenen zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.9.2). 10.2.2 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, welcher sich abschliessend vor Inkrafttre- ten dieses Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329). Eine solche Rückwirkung ist pra- xisgemäss nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, soweit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 330 ff. mit Hinweisen). Hingegen liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die vor dessen In- krafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 337 und 341; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 halten die Kategorie der unechten Rückwirkung als für im Grunde über- flüssig). Eine unechte Rückwirkung ist nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 342 ff. mit Hinweisen). Insoweit, als nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG darauf abgestellt wird, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein natur- oder ingenieur- wissenschaftlicher Hochschulabschluss im Sinne dieser Vorschrift vorlag, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Denn damit wird an Sachverhalte – nämlich den Erwerb eines entsprechenden Hochschulabschlusses – an- geknüpft, welche sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am
B-2194/2012 Seite 25 10.2.3 Als wohlerworbene Rechte gelten vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbe- ständigkeit auszeichnen (BGE 132 II 485 E. 9.5; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1008). Je nachdem, ob die sachen- rechtliche Fixierung oder die vertrauensbildende Beziehung zwischen Privaten und dem Staat im Vordergrund steht, unterstehen sie dem Schutz der Eigentumsgarantie oder des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1008). Dem Beschwerdeführer wurde kein wohlerworbenes Recht auf Weiterfüh- rung seiner Tätigkeit unter dem Titel "Patentanwalt" trotz fehlender ent- sprechender Ausbildung eingeräumt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 10.2.4 Vorliegend hat der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst auf eine Übergangsrege- lung für Personen, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Patentanwalts- gesetzes über keinen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hoch- schulabschluss verfügten, verzichtet (vorn E. 3.2). Eine Interessenabwä- gung ergibt, dass dies mit der Bundesverfassung vereinbar ist: Zum einen hat sich bei der Prüfung der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ge- zeigt, dass ein gewichtiges Interesse an der Qualitätssicherung sowie dem Schutz des Publikums besteht und das Erfordernis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses vor diesem Hinter- grund an sich verhältnismässig ist (vgl. vorn 5.3). Zum anderen hat der Staat vorliegend keine privaten Erwartungen geweckt, welche es anläss- lich der Rechtsänderung zu beachten gilt (vgl. zur Berücksichtigung Ver- trauen erweckender Umstände Urteil des Bundesgerichts 1C_168/2008 vom 21. April 2009 E. 4.4). Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des Patentanwaltsgesetzes nicht zugesichert, dass er sich inskünftig weiterhin ohne Einschränkungen – und namentlich ohne einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss – als Pa- tentanwalt bezeichnen darf. Nach dem Ausgeführten gebieten weder das Rückwirkungsverbot, noch ein wohlerworbenes Recht oder sonstige Umstände den Erlass einer Übergangsregelung für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Patentanwaltsgesetzes über keinen natur- oder ingenieurwissen- schaftlichen Hochschulabschluss verfügten. Die Beschwerde stösst inso- weit ins Leere. Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang im
B-2194/2012 Seite 26 Übrigen die Frage, ob und inwieweit die Rechtsänderung für den Be- schwerdeführer vorhersehbar war. 10.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt er eine patentanwaltliche Tä- tigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG ausgeübt hat bzw. ob seine vor seinem Lizentiat in Rechtswissenschaft erworbene Erfahrung anre- chenbar ist (vgl. dazu insbesondere Replik, S. 3; Duplik, S. 3; vorn E. 8.3.3). Nichts am vorliegenden Entscheid ändern kann auch der Um- stand, dass die Patentanwälte keine Befugnis haben, verbindlich über die Gültigkeit von Patenten zu entscheiden (vgl. dazu Replik, S. 4). 10.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Titel des europäischen Patentanwaltes höher einzustufen sei als der neu einge- führte schweizerische Titel des Patentanwaltes und beide Titel durch na- tionale Vorschriften geregelt seien (Beschwerde, S. 9). Dem ist entge- genzuhalten, dass es vorliegend nicht um den Titel des europäischen Pa- tentanwaltes geht (vgl. auch vorn E. 8.2). Nach dem Ausgeführten sind der bewusste Verzicht des Bundesgesetz- gebers auf den Erlass einer intertemporalrechtlichen Regelung für Perso- nen ohne natur- oder ingenieurwissenschaftlichem Hochschulabschluss und die darauf gründende Verweigerung der Eintragung des Beschwerde- führers in das Patentanwaltsregister verfassungskonform. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nicht erfüllt, da es ihm an einer abgeschlossenen natur- oder ingenieurwissenschaftli- chem Hochschulausbildung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a PAG fehlt. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist damit der angefochtene Entscheid – auch hinsichtlich der Kostenfolge bzw. der Registereintra- gungsgebühr (vgl. dazu Art. 37 Abs. 4 PAV, wonach die Eintragungsge- bühr nicht zurückerstattet wird, wenn der Antragsteller die Voraussetzun- gen für eine Eintragung nicht erfüllt) – zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
B-2194/2012 Seite 27 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Eine Par- teientschädigung kann dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen wer- den (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 800.- ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichts- urkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Beat König
B-2194/2012 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 7. November 2012