B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-2193/2021
Urteil vom 31. März 2022 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
A. _______, vertreten durch lic. iur. Viktor Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Vorinstanz.
Gegenstand
Betriebsanerkennung, Verfügung vom 23. März 2021.
B-2193/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...], X., in Y._____ mit den Gebäuden [...] und [...]. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Aufgrund einer fehlenden Baubewilligung verfügte die Gemeinde Y.___ mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 die unver- zügliche Einstellung der Bauarbeiten an den vorerwähnten Gebäuden. Gleichzeitig wurde die Eigentümerin aufgefordert, ein nachträgliches Bau- gesuch einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte A._______ am 29. März 2019 auf dem Regionalen Bauamt in Z._______ ein solches Bau- gesuch ein (Ersatzneubau des Wohnhauses mit Ökonomiegebäude, Er- neuerung der Fassadenverkleidung der Garage [Gebäude Nr. [...]], Neu- bau von drei Autoabstellplätzen). Am 29. November 2019 übermittelte sie eine Projektanpassung (Neubau einer Remise anstelle Ersatzneubau des Wohnhaues mit Ökonomiegebäude). A.a Am 13. August 2020 beantragte A._______ bei der Dienststelle Land- wirtschaft und Wald des Kantons Luzern (im Folgenden: Dienststelle lawa) die Anerkennung des Betriebes X._______ als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 und Art. 29a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91). A.b Mit Schreiben vom 2. November 2020 informierte die Dienststelle lawa A., dass die Anforderungen für eine Betriebsanerkennung nicht erfüllt seien und ihr kein positiver Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. In der Folge ersuchte A. innert erstreckter Frist um einen beschwerdefähigen Entscheid. A.c Mit Entscheid vom 23. August 2021 wies die Dienststelle lawa (im Fol- genden: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um Anerkennung des Be- triebes X._______ in Y._______ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 649.–. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, eine Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb gemäss Art. 6 LBV setze ins- besondere voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen eine oder mehrere Produktionsstätten umfasse. Als Produktionsstätte gelte eine Ein- heit von Land, Gebäuden und Einrichtungen. An Gebäuden müssten jene vorhanden sein, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Die zurzeit auf dem Grundstück Nr. [...] vorhandenen Gebäude seien nicht rechtmässig erstellt worden. Nicht bewilligtes bzw. unrechtmässiges Er-
B-2193/2021 Seite 3 richten von Bauten dürfe nicht als Basis für eine öffentlich-rechtliche Be- triebsanerkennung dienen. Damit seien die Bedingungen für die Anerken- nung als Betrieb gemäss Art. 6 LBV nicht erfüllt. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (im Folgenden: Beschwer- deführerin) am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
B-2193/2021 Seite 4 urteilung, ob ein Betrieb als landwirtschaftliches Unternehmen anzuerken- nen sei, dürfe nicht darüber befunden werden, ob allfällige Bauten zonen- konform seien. Ausserdem handle es sich bei den vorgesehenen und zum Teil im Rohbau bereits erstellten Bauten nicht um widerrechtliche Bauten. Es sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden, wel- ches noch hängig sei. Der Betrieb sei anzuerkennen, da wie erwähnt die Voraussetzungen für eine Betriebsanerkennung nach Art. 6 LBV erfüllt seien. Infolge der Anerkennung des Betriebes würden die fraglichen Bau- ten auch als zonenkonforme Bauten beurteilt. Denn die Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone setze die Anerkennung des Betriebes voraus. C. C.a Die Vorinstanz liess sich am 5. Juli 2021 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. C.b Zur Begründung bringt sie vor, unterdessen sei sowohl der Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern (im Folgenden: Dienststelle rawi) vom 6. Mai 2021 i.S. "Ersatzneubau Wohnhaus mit Öko- nomiegebäude" als auch der "Abweisungsentscheid für nachträgliche Bau- bewilligung" der Gemeinde Y._______ vom 28. Mai 2021 ergangen. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sei nicht bewilligt worden. Gemäss den Erwägungen des vorerwähnten Entscheids der Dienststelle rawi erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der längerfristigen betriebli- chen Existenz nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht. Entsprechend hätte ihr Bauvor- haben auch dann nicht bewilligt werden können, wenn die Betriebsaner- kennung erteilt worden wäre. Zum heutigen Zeitpunkt liege somit keine Baubewilligung für die bereits erstellten Gebäude vor. Unrechtmässig er- stellte Gebäude könnten nicht als Grundlage für eine Betriebsanerkennung berücksichtigt werden. D. D.a Am 6. Juli 2021 wurde das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ersucht, einen Fachbericht einzureichen. Der Fachbericht ging mit Schreiben vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. D.b Das BLW führt im Wesentlichen aus, eine Anerkennung als Betrieb könne nur erfolgen, wenn in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 LBV erfüllt seien. Das hier fragliche Gebäude sei bei Ein- reichung des Gesuches um Betriebsanerkennung (13. August 2020) zwar
B-2193/2021 Seite 5 im Rohbau vorhanden gewesen, der Weiterbau sei durch den von der Ge- meinde verfügten Baustopp und das noch hängige Baubewilligungsverfah- ren aber verhindert worden. Gemäss den Weisungen und Erläuterungen des BLW für das Jahr 2020 setze eine Betriebsanerkennung voraus, dass an Gebäuden jene vorhanden sein müssten, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzu- stellen sei. Entsprechend brauche es ein Gebäude, welches genutzt wer- den könne, damit das Vorhandensein einer Produktionsstätte bejaht wer- den könne. Ein im Rohbau vorhandenes Gebäude erfülle dieses Kriterium nicht. D.c Zudem dürften nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Bau- ten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Vorliegend sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung mit der Ausführung des Bauprojekts begonnen habe und erst nach dem behördlich verfügten Baustopp ein Baubewilligungsgesuch eingereicht habe. Solange das bis zum Rohbau ausgeführte Bauprojekt nachträglich nicht genehmigt werde, handle es sich bei den beiden Gebäu- den um widerrechtlich erstellte Bauten. Rechtswidrig errichtete Bauten könnten nicht als Grundlage für die Anerkennung eines Betriebes i.S.v. Art. 6 LBV dienen. Denn das Gewähren der Betriebsanerkennung gestützt auf eine widerrechtliche Baute hätte – bei Erfüllung der weiteren Kriterien für die Betriebsanerkennung – auch Auswirkungen auf den Direktzahlungs- anspruch der Beschwerdeführerin. Diesfalls würde der Bund indirekt über die Ausrichtung von Direktzahlungen rechtswidriges Verhalten durch finan- zielle Beiträge des Bundes unterstützen, was nicht der Sinn der gesetzli- chen Regelung über die Direktzahlungen sein könne. D.d Im Weiteren sei eine Beurteilung der übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 LBV nicht möglich. Es fehle in den Unterlagen beispielsweise an Belegen zu den Voraussetzungen, ob der Betrieb ein eigenes Betriebs- ergebnis ausweise und während des ganzen Jahres bewirtschaftet werde. E. E.a Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 27. August 2021 ab- schliessend Stellung und hält an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. E.b Ergänzend führt sie aus, der abweisende Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Y._______ sei noch nicht rechtskräftig, sie habe dagegen
B-2193/2021 Seite 6 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erhoben. Auch habe sie nicht ge- stützt auf eine widerrechtliche Baute eine Betriebsanerkennung beantragt, sondern weil auf dem Betrieb X._______ eine landwirtschaftliche Produk- tion mit einer SAK von anfänglich 0.22 realisiert werden sollte. Erfülle ein Betrieb die Mindest-SAK von 0.20, sei er anzuerkennen. E.c Es sei stossend, wenn die Vorinstanz von baurechtswidrigen Bauten ausgehe und die Baubewilligungsbehörde wiederum die Bauten aufgrund der fehlenden Betriebsanerkennung nicht bewillige. Die Vorinstanz dürfe nicht über die Widerrechtlichkeit der Bauten befinden. Es werde versucht, einen Betrieb allein aufgrund des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zudem hätten sowohl die Vorinstanz als auch das rawi die Beschwerdeführerin im guten Glauben gelassen, dass das Gesuch um Be- triebsanerkennung unabhängig vom Baubewilligungsverfahren beurteilt werde. F. Das Kantonsgericht Luzern hat am 2. November 2021 das von der Be- schwerdeführerin anhängig gemachte Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-2193/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Nach Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, so- weit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. 1.2 Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Land- wirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfü- gungen über Strukturverbesserungen. Eine solche Ausnahme liegt vorlie- gend nicht vor. 1.3 Angefochten ist der "Entscheid Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91)" der Vorinstanz vom 23. März 2021, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung des Betriebes X._______ in Y._______ (Grundstück Nr. [...]) als landwirtschaftlicher Be- trieb im Sinne von Art. 6 LBV abgewiesen wurde. Beim angefochtenen Ent- scheid handelt es sich somit um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorlie- genden Streitsache zuständig, zumal auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 23. März 2021 besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 10. Mai 2021 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
B-2193/2021 Seite 8 2. 2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Ur- teile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5 und B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N 19). 2.2 Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid wie erwähnt das Gesuch um Anerkennung des Betriebes X._______ in Y._______ abgewie- sen. Die Ablehnung des Gesuches wurde in den Erwägungen damit be- gründet, dass die für eine Betriebsanerkennung erforderlichen Gebäude nicht vorhanden seien. Entsprechend könne das Vorhandensein einer Pro- duktionsstätte nicht bejaht werden. Die Vorinstanz beurteilte somit nur die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 LBV prüfte sie mit dem angefochtenen Entscheid noch nicht. 2.3 Folglich steht vorliegend allein die Abweisung des Gesuches um Be- triebsanerkennung aufgrund Nichterfüllens der Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV im Streit, während die weiteren für eine Betriebsaner- kennung kumulativ zu erfüllenden Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e LBV von der Vorinstanz noch nicht beurteilt wurden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit sich die Parteien in ihren Vorbringen auf die letztgenannten weite- ren Voraussetzungen beziehen, wird deshalb auf ihre Ausführungen nach- folgend nicht weiter eingegangen. 3. 3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn – wie vorliegend – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
B-2193/2021 Seite 9 3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und B-2864/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.). 3.3 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Rege- lung liegt – soweit vorliegend interessierend – nicht vor. Da ein Betrieb grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchseinreichung anzu- erkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der vorliegende Fall nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. im August 2020, galt (vgl. Art. 30 Abs. 2 LBV; BGE 107 Ib 133 E. 2; Urteil des BVGer B-2233/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2.1). 3.4 Da sich die einschlägigen Bestimmungen seit 2020 allerdings nicht ge- ändert haben, werden sie im Folgenden in der aktuell gültigen Fassung zitiert. 3.5 Nachfolgend sind die relevanten rechtlichen Grundlagen zum besseren Verständnis der Beschwerdesache kurz wiederzugeben. 4. 4.1 Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirt- schaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kultur- landschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaften- den bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV ergänzt der Bund unter der Voraussetzung eines ökologischen Leis- tungsnachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen. Di- rektzahlungen werden den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
B-2193/2021 Seite 10 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Land- wirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) erhalten Direkt- zahlungen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben, die ihren zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz haben, das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen. Gesuche um Direktzahlungen können nur von Bewirtschaftern oder Bewirt- schafterinnen eines anerkannten Betriebes bzw. einer anerkannten Be- triebsgemeinschaft eingereicht werden (Art. 98 Abs. 2 DZV). 4.2 Die LBV umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschafts- rechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in ver- schiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiell-rechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsan- sprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts un- terschiedlich entschieden wird (Urteile des BVGer B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014 vom 9. März 2016 E. 6.3 und B-7374/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.1). Die Kantone vollziehen die LBV, das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV). 4.3 Als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Be- triebes gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, welche den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). 4.4 Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden (Art. 29a Abs. 1 LBV), wobei die Voraussetzungen von Art. 6 LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1 LBV). Der Anerkennungsentscheid gilt – wie vorne er- wähnt – ab dem Datum der Gesuchseinreichung (Art. 30 Abs. 2 LBV). Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch er- füllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder still- schweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV). 4.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Un- ternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebs- zweige betreibt (Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig
B-2193/2021 Seite 11 sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebs- ergebnis ausweist (Bst. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Bst. e). Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die u.a. räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist (Art. 6 Abs. 2 LBV). 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der fragliche Betrieb eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, bzw. ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Betriebsanerkennungsgesuches der Beschwerdeführerin die Vorausset- zung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV zu Recht verneint hat. 5.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches wie erwähnt damit, dass für eine Betriebsanerkennung jene Gebäude vorhanden sein müssten, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Vorliegend seien die vorhandenen Gebäude nicht rechtmässig erstellt worden. Nicht bewilligtes bzw. unrechtmässiges Errichten von Bauten dürfe nicht als Ba- sis für eine öffentlich-rechtliche Betriebsanerkennung dienen. 5.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei unstatthaft, die Bauten als widerrechtlich zu beurteilen, da das Baubewilli- gungsverfahren noch hängig bzw. der Entscheid der Baubewilligungsbe- hörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz dürfe nicht darüber befinden, ob allfällige Bauten zonenkonform seien. Vielmehr sei der Betrieb anzuerkennen, da die Voraussetzungen von Art. 6 LBV erfüllt seien. 5.4 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und Rechtsprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung auszugehen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Trag- weite gesucht werden (ratio legis), unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente (sog. Methodenpluralismus). Dabei ist insbesondere auf den Zweck der Regelung (teleologisches Element), die ihr zugrundeliegen- den Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) und die gegenwärtigen tatsächlichen Gegeben- heiten und herrschenden Wertvorstellungen (zeitgemässes Element) ab- zustellen. Die Entstehungsgeschichte (historisches Element) dient als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm aufgrund der Absichten der an der Ge- setzgebung beteiligten Organe zu ermitteln. Bleiben bei nicht klarem Wort- laut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der
B-2193/2021 Seite 12 Verfassung am besten entspricht (BGE 145 II 182 E. 5.1, 141 II 262 E. 4; BVGE 2018 IV/8 E. 5.3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 175 ff.). 5.5 Gemäss dem in den drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut definiert Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV einen Betrieb – wie erwähnt – als land- wirtschaftliches Unternehmen, das u.a. "eine oder mehrere Produktions- stätten umfasst". Als Produktionsstätte gilt nach Art. 6 Abs. 2 LBV, dessen Wortlaut in den drei Amtssprachen ebenfalls übereinstimmt, "eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen". Was dieser Wortlaut bezogen auf einzelne Sachverhalte bedeutet, ist nicht ohne Weiteres klar. 5.6 Das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1 LwG; Art. 33 Abs. 2 LBV), gibt regelmässig "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Be- triebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91)" heraus. Als Verwaltungsverordnungen sind diese für das Bundesverwal- tungsgericht nicht bindend; sie können jedoch bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und schlüssige Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen (Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1; BVGE 2009/39 E. 5.2; 2008/22 E. 3.1.1). Die Weisungen und Erläuterungen 2020 halten zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 LBV fest, eine Produktionsstätte müsse neben Land auch Gebäude und Einrichtungen umfassen, die eine räumlich er- kennbare Einheit bilden. An Gebäuden müssten jene vorhanden sein, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Die Gebäulichkeiten wür- den sich nach der Grösse und der Art der Bewirtschaftung des Betriebes richten. Räumlich erkennbar sei eine Produktionsstätte, wenn sie über ei- gene Gebäude verfüge, die klar von jenen anderer Betriebe bzw. Produk- tionsstätten getrennt seien und unabhängig genutzt würden. 5.7 In seinem Fachbericht weist das BLW zudem darauf hin, dass sowohl Art. 6 LBV als auch die Weisungen und Erläuterungen auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellten. 5.8 Aus systematischer Sicht erweist sich diese Auslegung insbesondere in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 LBV als zutreffend. Danach gilt der Aner- kennungsentscheid ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Entspre-
B-2193/2021 Seite 13 chend müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Betriebs- anerkennung die Voraussetzungen von Art. 6 LBV tatsächlich erfüllt sein, andernfalls der Anerkennungsentscheid nicht ab diesem Zeitpunkt gelten kann. 5.9 Für die soeben in Ziff. 5.6 f. erwähnte Auslegung von Art. 6 LBV spricht auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 104 BV und Art. 1 LWG. Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 104 BV; vgl. E. 4.1 oben) soll die Landwirtschaft gemäss Art. 1 LwG mit einer nach- haltigen und marktorientierten Produktion zur sicheren Versorgung der Be- völkerung (Bst. a), zur Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Bst. b), zur Kulturlandschaftspflege (Bst. c) und dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. d) beitragen. Zusätzlich zur bundesverfassungsrechtlichen Textierung wird der Zweck um die Gewährleistung des Tierwohls (Bst. e) ergänzt. Da- mit werden Nachhaltigkeit und Multifunktionalität auch im LwG verankert, mitgemeint ist auch eine Verpflichtung zur Effizienz (ROLAND NORER, Hand- buch zum Agrarrecht, Bern 2017, S. 60 f.). Insbesondere mit Blick auf die Versorgungs- und Pflegefunktion der Landwirtschaft aber auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Effizienz erscheint es in teleologischer Hinsicht sachgerecht, dass ein anzuerkennender bzw. ein anerkannter Betrieb über die für den angestrebten Zweck erforderlichen Gebäude in einem tatsäch- lich nutzbaren Zustand verfügt. 5.10 Zur Erreichung der oben genannten Ziele setzt der Bund das in Art. 2 LwG ausgeführte agrarpolitische Instrumentarium ein, wobei in Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG als Massnahme insbesondere die Abgeltung gemein- wirtschaftlicher Leistungen mit Direktzahlungen genannt wird (vgl. auch E. 4.1 oben). Der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen besteht da- rin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirt- schaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; ALEXANDER SCHAER, in: Roland Norer [Hrsg.], Landwirtschaftsgesetz [LwG], Bern 2019, Art. 70 N 33 m.w.H.). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern (BGE 137 II 366 E. 3.2). Da die Betriebsanerkennung wie erwähnt (E. 4.1) eine Voraus- setzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet, erscheint es folge- richtig, dass eine Betriebsanerkennung i.S.v. Art. 6 LBV nur erteilt werden kann, wenn die nötigen Voraussetzungen zur Erbringung der vorerwähnten Leistungen tatsächlich gegeben sind. Damit spricht auch der Sinn und Zweck der Direktzahlungen für die oben erwähnte Interpretation.
B-2193/2021 Seite 14 5.11 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für das Vorhandensein einer Produktionsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in tatsächlicher Hinsicht jene Gebäude vorhanden sein müssen, die für den angestrebten Zweck erfor- derlich sind und hierfür auch genutzt werden können. 5.12 Vorliegend befinden sich auf dem Grundstück Nr. [...], X., in Y. wie erwähnt die Gebäude [...] und [...]. Die Fotodokumentation über den Zustand dieser Gebäude, welche Bestandteil des Entscheides der Gemeinde Y._______ vom 31. Oktober 2018 betreffend die Einstellung der Bauarbeiten bildet, zeigt per 30. Oktober 2018 einen fertig erstellten Rohbau aus Holz, der auf einem betonierten Sockelgeschoss liegt (Ge- bäude [...]). Die Umgebung des Gebäudes präsentiert sich im Zustand ei- ner abgeschlossenen Rohplanie und die Garage (Gebäude Nr. [...]) ist auf der Fotodokumentation als zumindest rundum erneuertes Gebäude er- kennbar. Dass der Zustand der Gebäude seit Ende Oktober 2018 verän- dert wurde, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich hierfür aus den Akten Anhaltspunkte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Ge- bäude [...] im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (wie auch heute) nur im Rohbau bestand. 5.13 In diesem Zustand kann das Gebäude Nr. [...] nicht für den angestreb- ten Zweck – die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den Richtlinien der Permakultur – genutzt werden. Davon scheint im Übri- gen auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen. So wird im von ihr eingereichten Betriebskonzept vom 15. November 2019 festgehalten, "nur mit der Fertigstellung des Gebäudes kann dieses wie vorgesehen landwirt- schaftlich genutzt werden" (vgl. Vorinstanz, act. 9 S. 9). 5.14 Es sind damit weder bei Gesuchseinreichung noch heute die für den angestrebten Zweck erforderlichen und hierfür nutzbaren Gebäude vor- handen, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Damit ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte zu verneinen und die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 LBV nicht erfüllt. 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei unzulässigerweise von rechtswidrig errichteten Bauten ausgegangen, als unerheblich. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend aber dennoch kurz darauf eingegangen.
B-2193/2021 Seite 15 6.2 Die Vorinstanz hat – zu Recht – keine Beurteilung des bei der zustän- digen Behörde eingereichten Baubewilligungsgesuchs und der damit ver- bundenen Fragen der Zonenkonformität der Bauten vorgenommen. Sie er- wog lediglich, dass es sich bei den bei der Gesuchseinreichung vorhande- nen Bauten um (in diesem Zeitpunkt) rechtswidrig errichtete Bauten handle. 6.3 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördli- cher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Baubewilligung ist formell Voraussetzung der Rechtmässigkeit einer baulichen Tätigkeit (ALE- XANDER RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskom- mentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 8; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2654). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen ohne Baubewilli- gung mit der Ausführung des Bauprojekts begonnen und erst auf den von der Gemeinde Y._______ verfügten Baustopp am 29. März 2019 hin ein Baubewilligungsgesuch eingereicht. Die von ihr vorgenommenen Bauar- beiten zählen nicht mehr zu den ohne Baubewilligung zulässigen gewöhn- lichen Unterhalts- bzw. Renovationsarbeiten. Das Bauvorhaben wurde von der Dienststelle rawi (Entscheid vom 6. Mai 2021 i.S. "Ersatzneubau Wohn- haus mit Ökonomiegebäude") und der Gemeinde Y._______ (Entscheid über die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung vom 28. Mai 2021) abgewiesen, wobei dieser Entscheid aufgrund der dagegen erhobe- nen Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Somit war das bis zum Rohbau ausgeführte Bauprojekt weder im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch heute behördlich genehmigt. Deshalb befanden sich die Gebäude im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie auch heute in einem bauchrechtswidrigen Zustand. Die Feststellung der Vorinstanz (s. E. 6.2 oben) erweist sich damit als zutreffend. 6.5 Mit der Vorinstanz und dem BLW ist im Weiteren festzuhalten, dass unrechtmässig erstellte Bauten nicht als Grundlage für die Anerkennung eines Betriebes i.S.v. Art. 6 LBV dienen können. Die Gewährung einer Be- triebsanerkennung gestützt auf eine nicht rechtmässig erstellte Baute hätte (bei Erfüllung der weiteren Kriterien für die Betriebsanerkennung) auch Auswirkungen auf den Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin. Indirekt würde der Bund dann über die Ausrichtung von Direktzahlungen rechtswidriges Verhalten durch finanzielle Beiträge des Bundes unterstüt- zen, was nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung über die Direktzahlun- gen entspricht (BGE 134 II 287 E. 3.5).
B-2193/2021 Seite 16 7. 7.1 Schliesslich zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vor- instanz und die Dienststelle rawi hätten sie im guten Glauben gelassen, dass das Gesuch um Betriebsanerkennung unabhängig vom Baubewilli- gungsverfahren beurteilt werde. 7.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdig- keit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Der Vertrauensschutz be- darf eines Anknüpfungspunkts, d.h., es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen aus- löst (BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. Novem- ber 2020 E. 6.3, A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2 und B-1215/2009 vom 9. November 2010 E. 7.2.1). 7.3 Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz zu Recht keine Beurteilung des bei der hierfür zuständigen Behörde eingereichten Baubewilligungsge- suchs vorgenommen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist auch darüber hinaus keine Grundlage entstanden, wonach die Beschwerdefüh- rerin darauf vertrauen konnte und durfte, dass ihr Gesuch um Anerkennung als Betrieb i.S.v. Art. 6 LBV unabhängig vom Baubewilligungsverfahren bzw. letztlich unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein einer Produk- tionsstätte geprüft werde. 7.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Dienststelle rawi der Beschwer- deführerin auf deren Anfrage, "ob Sie ein Haus als zonenkonformer Land- wirtschaftsbetrieb bauen könne", mit E-Mail vom 1. Mai 2019 mitteilte, dass diese Möglichkeit bestehe, sofern zahlreiche Rahmenbedingungen erfüllt seien. Insbesondere sei im Schnitt der vergangenen 3 Jahre eine Leistung von 0.6 SAK (Bergzone) erforderlich. Ebenso müsse der Betrieb und sie selbst als ausgebildete Betriebsleiterin angemeldet sein. Nachdem die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2019 ankündigte, "zu 100 %
B-2193/2021 Seite 17 auf die Landwirtschaft umzusteigen", antwortete ihr die Dienststelle rawi mit E-Mail vom 27. Mai 2019 was folgt: "Ich möchte Sie aber nochmals nachdrücklich darauf hinweisen, dass sich an der Ausgangslage bis dann nichts geändert haben wird: Sie werden bis dann die Rahmenbedingungen für ein zonenkonformes Vorhaben nicht erfüllen können. Sie müssten dazu z. B. mind. 3 Jahre als landwirtschaftliches Gewerbe auf dem betreffenden Land aktiv / erfolgreich (mind. 0.6 SAK in der Bergzone) sein und weitere landwirtschaftliche Rahmenbedingungen erfüllen. Eine Bewilligung im Voraus kann Ihnen nicht in Aussicht gestellt werden. Ich empfehle Ihnen eindring- lich, nicht nur auf das Betriebskonzept in Zusammenarbeit mit dem [...] abzustel- len, sondern die Situation mit jemandem vom lawa nüchtern zu analysieren." Die Dienststelle rawi hielt somit im Wesentlichen fest, dass gewisse Vo- raussetzungen für ein solches Projekt nicht erfüllt seien. Ihre auf die An- frage der Beschwerdeführerin hin abgegebene Antwort kann vorliegend ohnehin nicht vertrauensbegründend sein, da die Fragestellung nicht un- mittelbar auf die Erteilung einer Betriebsanerkennung zielte und es sich bei der Dienststelle rawi auch nicht um die für die Betriebsanerkennung zu- ständige Behörde handelte. 7.5 Im Weiteren fand am 21. August 2019 ein Gespräch zwischen der Be- schwerdeführerin und der Dienststelle rawi statt, bei welchem auch die Vor- instanz anwesend war. Gemäss den Gesprächsnotizen erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach der Möglichkeit, im Sinne einer Projektänderung "das im Rohbau stehende Wohnhaus als Remise mit landwirtschaftlichem Bedarf anzumelden", was von der Vorinstanz bejaht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass der Remisierungsbedarf ausgewiesen werden könne und es sich um ein ertragsorientiertes landwirtschaftliches Gewerbe oder Nebengewerbe handle, wobei diese Voraussetzung zurzeit nicht erfüllt sei. Weiter halten die Gesprächsnotizen fest: "Als Grundlage müsste mindes- tens ein Betriebskonzept aufzeigen können, dass der Staus [recte: Status] eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes oder eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreicht werden könne, der Remisierungsbedarf ausgewiesen werden könne und sich die inzwischen erstellte Baute als Remise für den angestrebten Landwirtschaftsbetrieb eigne. Zu beachten sei, dass das Ge- bäude im Rohbau bereits bestehe (...)". Es wurde vereinbart, dass die Be- schwerdeführerin Gelegenheit erhält, ein Betriebskonzept auszuarbeiten, mit dem der künftige mutmassliche Remisierungsbedarf seitens der Vo- rinstanz geprüft werden könne.
B-2193/2021 Seite 18 7.6 Aus diesem Verhalten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im guten Glauben gelassen wurde, ein mögliches Gesuch um Anerken- nung eines Betriebes i.S.v. Art. 6 LBV werde unabhängig vom Baubewilli- gungsverfahren bzw. vom tatsächlichen Vorhandensein einer Produktions- stätte beurteilt. Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wieder- holt darauf hingewiesen wurde, dass für die Bewilligung ihres Bauprojektes gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zudem wurde gemäss den Ge- sprächsnotizen anlässlich der Besprechung vom 21. August 2019 ein all- fälliges vor dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch einzu- reichendes Betriebsanerkennungsgesuch gar nicht angesprochen. 7.7 Es ist somit keine Vertrauensgrundlage entstanden, wonach die Be- schwerdeführerin mit einer Prüfung des vorliegenden Betriebsanerken- nungsgesuches im von ihr erwähnten Sinne hätte rechnen können. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Vorinstanz oder der Dienststelle rawi ist folglich zu verneinen. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Aner- kennung des Betriebes X._______ aufgrund Nichterfüllens der Vorausset- zung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-2193/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Landwirtschaft BLW und das Eidgenössische Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
B-2193/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. April 2022
B-2193/2021 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)