B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2147/2016

Urteil vom 7. August 2017 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

Blanco GmbH + Co KG, Flehinger Str. 59, DE-75038 Oberderdingen, vertreten durch lic. iur. Stefan Day, Rechtsanwalt, Isler & Pedrazzini AG, Patent- und Markenanwälte, Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Internationale Registrierung IR 1'208'686 DURINOX.

B-2147/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke IR 1'208'686 DURINOX mit Basiseintragung in der Europäischen Union für folgende Waren: Klasse 6: Conduites d'eau métalliques; tuyauteries métalliques; trémies métal- liques non mécaniques pour eaux usées; parties et garnitures des produits préci- tés. Klasse 11: Éviers, blocs-éviers comportant des éviers encastrés; blocs-éviers; panneaux de recouvrement pour éviers; robinets et garnitures de réglage pour ap- pareils d'alimentation en eau et conduites d'eau; mitigeurs pour conduites d'eau; appareils à cuire, à rôtir et à griller; foyers; cuisinières et combinaisons d'éviers; couvercles de cuisinières; couvercles d'éviers; hottes aspirantes; parties et garni- tures des produits précités. Klasse 12: Chariots et autres appareils mobiles pour le transport, la préparation et la distribution de produits alimentaires, de vaisselle, boissons et/ou couverts; cha- riots à étagères; parties et garnitures des produits précités. Klasse 20: Meubles, en particulier étagères (meubles), rayonnages, armoires et tables à tréteaux; armoires destinées à contenir des appareils encastrables; par- ties et garnitures des produits précités; meubles métalliques, en particulier éta- gères (meubles), rayonnages, tables à tréteaux et armoires métalliques; armoires métalliques pour appareils encastrables; blocs de boucher mobiles. Klasse 21: Ustensiles et récipients pour ménages, cuisines, restaurants et cuisines industrielles (ni en métaux précieux, ni en plaqué); étagères en verre; vaisseliers; bols de préparation; paniers de bonde pour éviers de cuisine; planches à décou- per; blocs à couteaux; supports pour bouteilles; cribles [ustensiles ménagers]; pas- soires (ustensiles ménagers); récipients pour coutellerie; récipients portatifs pour ménages, cuisines, restaurants et cuisines industrielles (ni en métaux précieux, ni en plaqué); accessoires pour éviers, à savoir passoires, supports-égouttoirs, pla- teaux-égouttoirs, tuyaux d'évacuation, égouttoirs à grilles, planches à découper, plateaux à disques, porte-ustensiles, plateaux, poubelles, paniers-égouttoirs, as- semblages d'égouttoirs d'éviers; parties et garnitures des produits précités. Klasse 27: Revêtements de murs métalliques.

B-2147/2016 Seite 3 Die Registrierung der Marke wurde den Behörden der Bestimmungsländer am 10. Juli 2014 notifiziert. B. Die Vorinstanz erliess am 11. Mai 2015 eine provisorische Schutzverwei- gerung ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]") mit der Begründung, DURINOX sei für die beanspruchten Waren beschreibend und gehöre dem Gemeingut an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 an die Vorinstanz machte die Beschwerde- führerin geltend, es sei darauf hinzuweisen, dass die Kombination von gan- zen Wörtern mit einer Abkürzung nicht alltäglich sei und deshalb durchaus Unterscheidungskraft habe. Zudem sei die Marke auch in Frankreich und den französischsprachigen Benelux-Ländern eingetragen worden. Auch seien im Markenregister verschiedenste Marken mit dem Bestandteil „inox“ zu finden. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die beanspruchten Waren nicht alle aus rostfreiem Stahl hergestellt werden müssten. Für ei- nige sei dies sogar undenkbar. D. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 vollumfänglich an ihrer provisorischen Schutzverweigerung fest. Sie führte aus, das vorlie- gende Zeichen lasse sich in die Bestandteile „dur“ und „inox“ unterteilen. Das Zeichen werde somit als Ganzes im Sinne von „hart, rostbeständig“, „harter Edelstahl“ und „rostfreier Stahl“ verstanden, womit dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Das Zeichen gehöre folglich zum Gemeingut. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Voreintragun- gen seien mit dem vorliegenden Zeichen nicht vergleichbar, weshalb kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Weiter bestehe kein Anspruch auf Eintrag einer Marke aufgrund ausländischer Eintragungen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2015 bat die Beschwerdeführerin die Vor- instanz um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. F. Mit Verfügung vom 8. März 2016 verweigerte die Vorinstanz der Marke IR Nr. 1'208'686 den Schutz für alle beanspruchten Waren. Zur Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 8. Oktober 2015.

B-2147/2016 Seite 4 G. Mit Beschwerde vom 7. April 2016 focht die Beschwerdeführerin diese Ver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2016 sei – unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Vorinstanz – vollumfänglich aufzuheben und die Marke IR 1‘208‘686 DURINOX vollumfänglich zum Schutz zuzulassen. H. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin. I. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss frist- gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9 sexies

Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die − wie Deutschland und die Schweiz − Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung.

B-2147/2016 Seite 5 2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 sexies Abs. 1 Bst. b MMP vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist, mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverwei- gerung vom 11. Mai 2015 eingehalten. 2.3 Ein Verbandsland einer international registrierten Marke darf ihr den Schutz nach Art. 5 Abs. 1 MMP nur verweigern, wenn nach den in der Pa- riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verwei- gert werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Un- terscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen oder Anga- ben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be- schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsor- tes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrs- gepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind (Art. 6 quinquies

Bst. B Ziff. 2 PVÜ). Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Rechtsprechung und Lehre legen diese Normen in- soweit übereinstimmend aus (BGE 128 III 454 E. 2 "Yukon"; BGE 114 II 371 E. 1 "Alta Tensione"). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Zum Gemeingut zählen einerseits Zeichen, welchen die für die In- dividualisierung der Ware oder Dienstleistung erforderliche Unterschei- dungskraft fehlt, und andererseits solche, die mit Blick auf einen funktio- nierenden Wirtschaftsverkehr freihaltebedürftig sind (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BGE 120 II 144 E. 3b/bb "Yeni Raki"; CHRISTOPH WILLI, in: Marken- schutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Be- rücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect“ und 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson").

B-2147/2016

Seite 6

3.2 Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, wenn sie beschreibend sind.

Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug

zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgebli-

chen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über

bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleis-

tungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeig-

net sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität,

Quantität, Bestimmung, Gebrauchszweck, Wert, Inhalt, Form, Verpackung

oder Ausstattung der Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden

(EUGEN MARBACH, Markenrecht, Schweizerisches Immaterialgüterrecht-

und Wettbewerbsrecht [SIWR] III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 247, 313 f.; WILLI,

a.a.O., Art. 2 N. 45, 83; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick

[Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.

2017, Art. 2 N. 16). Damit ist nicht jedes Zeichen vom Markenschutz aus-

zunehmen, das auf einen bestimmten Inhalt oder eine mögliche Form, Ver-

packung oder Ausstattung Bezug nimmt. Ob eine Marke als ausschliesslich

beschreibende Angabe zum Gemeingut zählt, ist vielmehr in ihrem Ge-

samteindruck zu prüfen. Die beschreibende, sachliche Beziehung zwi-

schen Marke und Ware oder Dienstleistung muss für einen erheblichen Teil

der massgeblichen Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder Auf-

wand an Phantasie zu erkennen sein (BGE 127 III 160 E. 2.b.aa "Securi-

tas"; Urteil des BVGer B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3 "Luminous";

BGE 106 II 245 E. 2.a "Rotring"; STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O.,

Art. 2 N. 15).

3.3 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da-

bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Eine Eintragung kann

bereits dann verweigert werden, wenn das Zeichen in einem einzigen

Sprachgebiet der Schweiz beschreibend verstanden wird (BGE 131 III 495

  1. 5 "Felsenkeller"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160
  2. 2b.aa "Securitas").

3.4 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen-

gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er-

mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein-

druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar

verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-804/2007 vom 4. Dezem-

ber 2007 E. 2 "Delight Aromas (fig.)", B-5518/2007 vom 18. April 2008

E. 4.2 "Peach Mallow" und B-2854/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3 "Pro-

series").

B-2147/2016 Seite 7 3.5 In Zweifelsfällen ist eine Marke einzutragen und die endgültige Ent- scheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 „Swatch- Uhrband“; BGE 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"). 4. Die Beurteilung, ob die Marke DURINOX dem Gemeingut zuzurechnen ist, setzt die Bestimmung der massgeblichen Verkehrskreise voraus. Im Zu- sammenhang mit den registrierten Waren bestehen die massgeblichen Verkehrskreise einerseits aus erwachsenen Personen unterschiedlichen Alters und aus allen Gesellschaftsschichten als Endabnehmer (vorab für die in den Klassen 12, 20 und 21 beanspruchten Waren). Andererseits ste- hen Unternehmen und damit spezialisierte Verkehrskreise (Baubranche, Sanitär) als Nachfrager im Vordergrund (bei den in den Klassen 6, 11 und 27 beanspruchten Waren). Bei einer Schutzverweigerung aufgrund fehlen- der Unterscheidungskraft ist ein besonderes Augenmerk auf die Sicht der Endkonsumenten zu legen, denn bei Waren und Dienstleistungen, die so- wohl an Fachleute als auch an Endverbraucher vertrieben werden, steht die Sichtweise der grössten und am wenigsten erfahrenen Marktgruppe im Vordergrund (DAVID ASCHMANN, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Mar- kenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 2 Bst. a N. 25). Für die Beurtei- lung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegenüber die Sicht- weise von Unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Waren oder Dienst- leistungen anbieten, massgebend (CHRISTOPH WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung respektive dem Schreiben vom 8. Ok- tober 2015 führt die Vorinstanz aus, das vorliegende Zeichen lasse sich in „dur“ (hart) und „inox“ (rostfrei) aufteilen. Als Ganzes werde dies im Sinne von „hart, rostbeständig“, „harter Edelstahl“ oder „rostfreier Stahl“ verstan- den. Zumindest die französischsprachigen Abnehmer würden das Zeichen unmittelbar im genannten Sinn verstehen. Aufgrund des direkt beschrei- benden Sinngehalts fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungs- kraft. Das Zeichen gehöre folglich zum Gemeingut. Die von der Beschwer- deführerin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil „inox“ seien nicht mit dem vorliegenden Zeichen vergleichbar, da sie sich alle in der Zeichenbildung vom vorliegenden Zeichen unterscheiden würden, weshalb kein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe. Schliesslich bestehe kein Anspruch auf Eintragung der Marke aufgrund ausländischer Eintragungen. Ausländische Entscheide hätten keine präjudizielle Wirkung auf die Prü- fung in der Schweiz.

B-2147/2016 Seite 8 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz verkenne, dass für den Durchschnittskonsumenten „rostfrei“ alleine auf Eisen (oder Eisenlegierungen) anwendbar sei. Andere Metalle würden nicht rosten. Die Marke könne deshalb nicht in der Weise interpretiert werden, dass auch Produkte aus Stein, Keramik oder Glas unter den angeblich beschreiben- den Gehalt von DURINOX fallen würden. Weiter sei festzuhalten, dass die Kombination der Abkürzung „inox“ mit dem Adjektiv „dur“ durchaus als phantasievolle Kombination mit Unterscheidungskraft wahrgenommen werde. Auch werde der Durchschnittskonsument die Marke nicht als DUR- INOX, sondern als DU-RI-NOX wahrnehmen. In dieser Leseart habe das Zeichen keinen beschreibenden Inhalt. Schliesslich scheine es unver- ständlich, dass sich die Vorinstanz nicht am Entscheid der Behörden des Nachbarlandes ausrichte, zumal die Rechtslage praktisch identisch sei. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, mit Ausnahme der Ware „étagères en verre“ (Klasse 21) habe die Beschwerdeführerin keine Waren aus Stein, Keramik oder Glas beansprucht. Selbst die „étagères en verre“ könnten einen Metallanteil enthalten. Zumindest aus Sicht der fran- zösischsprachigen Verkehrskreise beschreibe das Zeichen „inox“ in Ver- bindung mit den beanspruchten Waren deren Qualität und Beschaffenheit. Diese könnten aus Edelstahl bestehen, diesen enthalten oder mit hartem Edelstahl ausgerüstet, verstärkt oder beschichtet sein. Weiter bedürfe es für die Zerlegung des strittigen Zeichens in die Einzelteile „dur“ und „inox“ keiner gedanklichen Anstrengung. Die von der Beschwerdeführerin vorge- nommene Aufteilung (DU-RI-NOX) erscheine künstlich. Der Gesamtein- druck habe nichts Phantasievolles oder Ungewöhnliches. Die Schutzge- währung in Deutschland habe keine präjudizielle Wirkung. Das Sprachver- ständnis in der Schweiz könne vom Sprachverständnis in einem anderen Land abweichen, in besonderem Masse in Hinblick auf die Mehrsprachig- keit in der Schweiz. 5.4 Zwischen den Parteien ist strittig, ob das Zeichen DURINOX mit Bezug auf die beanspruchten Waren einen beschreibenden Sinngehalt hat, sowie die Berücksichtigung ausländischer Entscheide im Eintragungsverfahren für eine international registrierte Marke. 5.4.1 Das Zeichen DURINOX ist weder fester Bestandteil des deutschen, französischen, italienischen noch des englischen Wortschatzes. Der Ver- kehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfäl- lige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BVGer B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 "projob"). Aus diesem Grund liegt eine

B-2147/2016 Seite 9 Trennung der Marke – wie es die Vorinstanz festhält – in DUR-INOX nahe. Eine Trennung, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt (DU-RI-NOX), liegt aufgrund der fehlenden sinngebenden Bestandteile nicht auf der Hand. Das strittige Zeichen besteht somit aus der Kombination von „dur“ und „inox“. Im Französischen bedeutet „dur“ hart, zugleich erinnert das Wort an das Verb „durer“ ([an-]dauern) (PONS Online Wörterbuch Franzö- sisch-Deutsch, abrufbar unter http://de.pons.com/). Bei „inox“ handelt es sich um die Abkürzung von „inoxydable“, was aus dem Französischen übersetzt als Adjektiv „rostfrei“ sowie als Substantiv „rostfreier Stahl“ oder „Edelstahl“ bedeutet (PONS Online Wörterbuch Französisch-Deutsch; vgl. auch Urteil des BVGer B-341/2013 vom 1. April 2015 E. 6.3.1 „Victorinox / Miltrorinox“). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wird das vorliegend strit- tige Zeichen von den französischsprachigen Verkehrskreisen ohne weite- res als „hart bzw. dauernd und rostfrei“ oder „harter Edelstahl“ verstanden. 5.4.2 In Bezug auf die beanspruchten Waren geht die Vorinstanz davon aus, dass das Zeichen DURINOX für sämtliche der beanspruchten Waren beschreibend sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ei- nige der eingetragenen Waren gar nicht aus Stahl bestehen könnten. Sie bringt als Beispiele den Metzgerblock (Klasse 20) und das Schneidebrett (Klasse 21) vor. Für beide Beispiele trifft zu, dass die Waren nicht zwingend aus Stahl bestehen müssen. Sie können aber ohne Weiteres mit Stahl ver- edelt sein oder Bestandteile aus Metall/Stahl enthalten. Der Hinweis auf bestimmte Bestandteile der Ware gilt ebenfalls als beschreibend (vgl. STÄ- DELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 91), weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet ist. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Auffassung, die Marke werde von den angesprochenen Adressaten als phantasievolle Kombination mit Unterscheidungskraft wahrgenommen, nicht durch. Die massgeblichen, insbesondere französischsprachigen, Verkehrskreise werden das Zeichen ohne Verwendung von Phantasie als beschreibende Bezeichnung der be- anspruchten Waren und nicht als Marke auffassen. Das Zeichen entfaltet in einem solchen Verwendungszusammenhang keine Unterscheidungs- kraft für die genannten Waren der Klassen 6, 11, 12, 20, 21 und 27. 5.4.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr vor, dass die Marke aus Gründen der Gleichbehandlung einzutragen ist. Die Vor- instanz führt zutreffend aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufge- zählten Voreintragungen nicht mit dem vorliegenden Zeichen vergleichbar sind.

B-2147/2016 Seite 10 5.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es erscheine unver- ständlich, dass sich die Vorinstanz nicht an Entscheiden der Behörden der Nachbarländer ausrichte. Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnli- cher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der strittigen Marke kommt dem Um- stand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Mar- kenprüfungsverfahrens zu. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte (Urteil des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behälterform" [3D], mit weiteren Hinweisen). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Marke DURINOX den Schutz in der Schweiz zu Recht versagt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Die Gerichtsgebüh- ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungs- werten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− ange- nommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss" [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3‘000.− zu beziffern. Der einbezahlte Kosten- vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der unter- liegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-2147/2016 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

B-2147/2016 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 8. August 2017

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-2147/2016
Entscheidungsdatum
07.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026