B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.06.2021 (4A_249/2021)
Abteilung II B-2092/2020
Urteil vom 23. März 2021
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Robert Weyeneth.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht in Patentanmeldung (...).
B-2092/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 1. Februar 2008 reichte die C._____ (nachfolgend: Anmelderin, auch ursprüngliche Anmelderin) beim Eidgenössischen Institut für Geisti- ges Eigentum (nachfolgend: IGE oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ertei- lung eines Erfindungspatentes für die Schweiz und Liechtenstein für ein (...) ein. Diese Patentanmeldung registrierte das IGE unter der Nummer (...) (nachfolgend: Patentanmeldung). A.b Mit Schreiben vom 11. September 2008 teilte die Anmelderin dem IGE über ihre Rechtsvertretung mit, sie habe alle ihre Rechte aus der Patent- anmeldung an E., F. übertragen. Als Beleg legte die An- melderin dieser Mitteilung eine entsprechende Übertragungserklärung bei. Diese hatte E._______ für die Anmelderin mit einer Einzelunterschrift – d.h. allein – unterzeichnet. A.c Darauf bestätigte das IGE der Rechtsvertretung der Anmelderin am 12. September 2008, dass es die mitgeteilte Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf E._______ antragsgemäss im Patentregister vermerkt habe. A.d Am 27. November 2008 teilte das Konkursamt M._______ dem IGE mit, dass über die ursprüngliche Anmelderin am (...) 2008 der Konkurs er- öffnet worden sei. Somit könne nur noch die Konkursverwaltung über die Patentanmeldung verfügen. Gleichzeitig machte das Konkursamt das IGE darauf aufmerksam, dass der Alleinunterzeichner der (dem Konkursamt ebenfalls vorliegenden) Übertragungserklärung – E._______ – laut Handelsregisterauszug für die Anmelderin nur zu zweit unterschriftsberechtigt sei, d.h. über keine Einzel- zeichnungsberechtigung für diese verfüge. A.e Aufgrund dieses dem IGE zugetragenen neuen Sachumstands zog dieses die am 12. September 2008 bestätigte Registeränderung am 30. Dezember 2008 in Wiedererwägung und widerrief die damals im Pa- tentregister vorgemerkte Übertragung der Patentanmeldung auf E._____. Ergänzend wies das IGE die Rechtsvertretung der Anmelderin auf die in- folge der Konkurseröffnung zu beachtende Verfügungsbeschränkung hin (vgl. Beschwerde, Beil. 4).
B-2092/2020 Seite 3 A.f Am (...) 2009 stellte das zuständige kantonale Gericht das am (...) 2008 gegen die Anmelderin eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven wieder ein. Das Konkursverfahren wurde als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger bis zum (...) 2009 die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten einen Vorschuss im festgelegten Umfang leistet (vgl. Amtsblatt für den Kanton G._______ Nr. (...) vom (...); abrufbar unter: (...), abgerufen im März 2021). A.g Das Konkursverfahren blieb in der Folge definitiv eingestellt, da innert Frist kein Gläubiger den Kostenvorschuss für die Durchführung des Ver- fahrens geleistet hat. Mit Schreiben vom 3. März 2009 orientierte das Kon- kursamt M._______ das IGE entsprechend und bestätigte sinngemäss, dass die Verfügungsbeschränkung über die Patentanmeldung damit auf- gehoben sei. A.h Darauf übertrug die ursprüngliche Anmelderin (in Liquidation) ihre Rechte aus der Patentanmeldung laut der Darstellung des IGE an I._______. Diese habe dem IGE mit Schreiben vom 4. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Patentanmeldung zurückgezogen werde (vgl. Ziffer 6 f. der nach- folgend [B.f] genannten Verfügung). A.i Aufgrund dieser Rückzugsmeldung betrachtete das IGE das am
B-2092/2020 Seite 4 B. B.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ist einzelzeichnungs- berechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der B.GmbH (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; vgl. Handelsregistereintrag unter < https://www.zefix.ch > zu CHE (...), abgerufen im März 2021). Anfangs Dezember 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 persönlich an das IGE und ersuchte dieses um Beantwortung verschiedener Fragen zum vor- stehend erwähnten Patentanmeldeverfahren. B.b Das IGE beantwortete die Anfrage mit E-Mail vom 3. Dezember 2019 (vgl. Vorinstanz, act. 16). Es hielt fest, dass die fragliche Patentanmeldung nicht veröffentlicht sei und das IGE daher nur unter Beachtung von Art. 90 der Patentverordnung (zitiert in E. 3.1) befugt sei, darüber Auskunft zu er- teilen. Falls der Anfragende eine der in dieser Bestimmung beschriebenen (und im Antwortschreiben einzeln erwähnten) Voraussetzungen erfülle, könne er dem IGE entsprechende Unterlagen zustellen. B.c Darauf wandte sich der Beschwerdeführer 1 mit einer E-Mail vom 8. Januar 2020 an das IGE und stellte ausdrücklich den Antrag, es sei ihm ("für mich") Akteneinsicht in die nicht veröffentlichte Patentanmeldung zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei im Zeitpunkt, als die ursprüngliche Anmelderin das Patent im Jahr 2008 angemeldet habe (vgl. A.a), Aktionär derselben gewesen und habe damals zudem ein Anrecht auf einen Sitz im Verwaltungsrat der Gesellschaft ge- habt. Um dies zu belegen, reichte der Beschwerdeführer 1 einen Kaufvertrag vom 12./13. Dezember 2007 zwischen dem Beschwerdeführer 1 als Käufer eines Aktienanteils von 1% an der ursprünglichen Anmelderin sowie E. als Verkäufer (sowie Hauptaktionär und Verwaltungsratsmit- glied der ursprünglichen Anmelderin) ein. Der eingereichte Kaufvertrag ent- hielt weiter die Klausel, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Bezahlung des erworbenen Aktienanteils "das Recht auf ein Verwaltungsratsmandat in der Muttergesellschaft" erwerbe (vgl. Beschwerde, Beil. 2; Vorinstanz, act. 16). B.d Mit E-Mail vom 10. Januar 2020 bekräftigte das IGE, dass für die Frage der Erteilung von Auskunft bzw. Akteneinsicht in eine unveröffentlichte Pa- tentanmeldung Art. 90 der Patentverordnung massgeblich sei. Laut dieser
B-2092/2020 Seite 5 Bestimmung sei das IGE nur befugt, den folgenden Gesuchstellern Akten- einsicht in eine unveröffentlichte Patentanmeldung zu gewähren: "a) dem Anmelder und seinem Vertreter b) Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt. c) Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters ausweisen können." Sei – so das IGE – eine unveröffentlichte Patentanmeldung übertragen worden, beziehe sich Bst. a "auf den aktuell eingetragenen Patentanmel- der." Der vorliegende Antrag auf Akteneinsicht erfülle zum jetzigen Zeit- punkt keinen dieser Punkte. Das IGE forderte den Beschwerdeführer 1 da- her erneut auf, den Antrag entsprechend zu ergänzen (vgl. Vorinstanz, act. 16). B.e In seiner Antwort per E-Mail vom 6. März 2020 hielt der Beschwerde- führer 1 am Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Patentanmel- dung fest. Er wiederholte im Wesentlichen, dass er zum Zeitpunkt der Pa- tentanmeldung ein für den Verwaltungsrat der Anmelderin vorgesehener Aktionär und somit ein wichtiger Teil der Anmelderin gewesen sei. Er sei aufs Engste in die Angelegenheit involviert gewesen. Über die Patentan- meldung wie den detaillierten Beschrieb des Patents habe er sehr gut Be- scheid gewusst. Nur dank den von ihm über den Aktienkauf eingebrachten finanziellen Mitteln sei es möglich geworden, die Patentanmeldung sofort zu starten. Er bitte das IGE, auf die ablehnende Haltung bezüglich der be- antragten Akteneinsicht zurückzukommen (vgl. Beschwerde, Beil. 5; Vor- instanz, act. 17). B.f Am 18. März 2020 erliess das IGE eine – an den Beschwerdeführer 1 und die (...) Beschwerdeführerin 2 adressierte – Verfügung mit dem folgen- den Dispositiv: "1. Das Gesuch vom 8. Januar/6. März 2020 um Akteneinsicht in die Patentanmeldung N°(...) wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet." Das Gesuch um Akteneinsicht sei abzuweisen, weil "der Gesuchsteller" keine der in Art. 90 der Patentverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. So sei dieser weder aktuell registrierter Anmelder noch Vertreter desselben. Ebenso wenig habe er geltend gemacht, dass ihm der Anmel- der die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass ihn der Anmelder vor solcher Verletzung warnt. Auch über die Zustimmung des
B-2092/2020 Seite 6 Anmelders oder seines Vertreters zur Einsichtnahme könne sich "der Ge- suchsteller" nicht ausweisen. Als behaupteter Aktionär der ursprünglichen Anmelderin sei der Beschwerdeführer 1 nicht Organ dieser juristischen Person gewesen. C. C.a Am 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer 1 für sich als Privat- person sowie ausdrücklich auch für die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen die Verfügung des IGE vom 18. März 2020 ein. Die Beschwerdeführer stellen die folgenden Rechtsbegehren: "a) Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren. b) Die Verfügung des IGE vom 18. März 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache ans IGE gestützt auf die Erwägungen zurückzuweisen." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, beide beschwerdefüh- renden Parteien würden "durch die Patentanmelder und die Verfügung des IGE" in ihren Rechten verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 2). C.b Mit Eingabe vom 22. April 2020 ergänzten die Beschwerdeführer diese Rechtsbegehren mit dem folgenden Begehren zu den Kostenfolgen (Bst. c), welches in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2020 versehent- lich nicht aufgeführt worden sei: "Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." C.c Die Vorinstanz liess sich am 5. Juni 2020 vernehmen. Gleichzeitig reichte sie aufforderungsgemäss die Vorakten ein. Die Vorinstanz bean- tragt die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde, zu- mal die Voraussetzungen für eine Einsicht in die Patentanmeldung gemäss Art. 90 der Patentverordnung nicht erfüllt seien. In formeller Hinsicht stellt sie den Antrag, die Einsichtnahme der Beschwer- deführer in die eingereichten Vorakten sei auf die Vorakten Nr. 16 und Nr. 17 zu beschränken. Denn bei allen anderen eingereichten Vorakten handle es sich um eben jene Akten, in welche die Vorinstanz die Einsicht- nahme mit der angefochtenen Verfügung verweigert habe. Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Einsicht in diese Akten bestehe, sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
B-2092/2020 Seite 7 C.d Am 8. Juni 2020 liess das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführern (adressiert an die [...] Beschwerdeführerin 2) ein Doppel der Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 5. Juni 2020 sowie einzig Kopien der Vorakten Nr. 16 und 17 zukommen. C.e Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Ak- ten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 handelt es sich um einen abschlägigen materiellen Entscheid der Vorinstanz über ein Ge- such um Einsicht in die Akten des am 1. Februar 2008 eingeleiteten Pa- tentanmeldeverfahrens. Die Patentanmeldung ist unveröffentlicht geblie- ben, und das Verfahren war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht mehr rechtshängig (vgl. im Sachverhalt unter A.a, A.h f., B.c). 1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Teilnehmer am vorinstanzlichen Verfah- ren und Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die vom Be- schwerdeführer 1 – "für mich" (vgl. im Sachverhalt unter B.c) – beantragte Akteneinsicht abschlägig beurteilt wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Anders verhält es sich bei der Beschwerdeführerin 2. Zwar stellte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung laut der darauf aufgedruckten Adressierung offenbar formell auch dieser zu. Inhaltlich lässt sich der Ver- fügung aber kein abschlägiger Entscheid zulasten der Beschwerdeführe- rin 2 entnehmen. So bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz in der
B-2092/2020 Seite 8 angefochtenen Verfügung von einem Akteneinsichtsgesuch (auch) der Be- schwerdeführerin 2 ausgegangen ist und einen entsprechenden Antrag ab- gewiesen hat. Im Gegenteil bezeichnet die Vorinstanz in der Verfügung ausdrücklich allein den Beschwerdeführer 1 als den "Gesuchsteller" des tatsächlich behandelten Akteneinsichtsgesuchs (vgl. Erwägung, Ziff. 8). Diese Terminologie wird in den Erwägungen wie im Dispositiv der Verfü- gung unmissverständlich aufrechterhalten. Sie stimmt auch mit den Darle- gungen des Beschwerdeführers 1 im vorinstanzlichen Verfahren überein. Darin begründete er sein Gesuch um Akteneinsicht hauptsächlich mit Um- ständen, die seine Person betreffen. Auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 ist daher mangels materieller Beschwer bzw. Legitimation nicht einzutreten (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Im Übrigen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin 2 geleistete Kostenvorschuss wird entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu als Kostenvorschuss beider Beschwerdeführer angesehen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher, soweit den Beschwerdeführer 1 betreffend, einzu- treten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Registrierung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens versehentlich nur die Beschwerdeführe- rin 2 als beschwerdeführende Partei erfasst. Entsprechend führte es auf den verfahrensführenden Anordnungen jeweils irrtümlich lediglich die Be- schwerdeführerin 2 auf. Dieses Versehen wird mit dem vorliegenden Urteil von Amtes wegen berichtigt, d.h. das Rubrum wird mit dem Beschwerde- führer 1 ergänzt. Dadurch erfährt dieser zunächst insofern den (ihm recht- lich zustehenden) Vorteil, als er formell ebenfalls als beschwerdeführende Partei anerkannt wird, womit seine Beschwerde überhaupt materiell be- handelt werden kann. Rechtsnachteile sind für ihn nicht ersichtlich, hat er seinen Standpunkt mit der vorliegenden Beschwerdeschrift doch nicht nur als Vertreter der Beschwerdeführerin 2, sondern gerade – und hauptsäch- lich – auch bereits für sich als Privatperson ausführlich in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingebracht. Abgesehen davon hat sich die Vor- instanz, welche zu Recht ohnehin den Beschwerdeführer 1 als den mate- riellen Verfügungsadressaten betrachtet (vgl. E. 1.4), in der Vernehmlas- sung im Wesentlichen auf einen Verweis auf die angefochtene Verfügung beschränkt. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde darauf nicht durchgeführt.
B-2092/2020 Seite 9 Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit der beschriebenen Berichtigung des Rubrums die Verfahrens- rechte aller Verfahrensparteien gewahrt sind. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich Rechtsfehler bei der Ermessensaus- übung –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die rechtliche Be- gründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteil des BVGer B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.1). 2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die Einsichtnahme in die Akten des am 1. Februar 2008 eingeleiteten – letztlich aber unveröffentlicht geblieben – Patentan- meldeverfahrens zu Recht verweigert hat, oder ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat. 2.4 Dem in der Beschwerde gestellten Verfahrensantrag auf vollumfängli- che Akteneinsicht (vgl. C.a) hat das Bundesverwaltungsgericht mit verfah- rensleitender Verfügung vom 8. Juni 2020 insoweit entsprochen, als es dem Beschwerdeführer 1 Kopien der Vorakten Nr. 16 und Nr. 17 zugestellt hat (vgl. E. C.d). Diese umfassen die E-Mail-Korrespondenz des Be- schwerdeführers 1 mit dem IGE über dessen Gesuch um Einsicht in die Patentanmeldung (vgl. B). Ob der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf Ein- sicht in die Akten des Patentanmeldeverfahrens hat, bildet – wie die Vor- instanz zutreffend ausführt (vgl. C.c) – Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung auf der Grundlage von Art. 90 der Verordnung über die Erfindungspatente vom 19. Oktober 1977 (Patentver- ordnung, PatV, SR 232.141) beurteilt. Sie gelangt dabei zum Ergebnis, dass keine der Voraussetzungen nach Art. 90 Abs. 1 PatV für eine Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung erfüllt sei. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet diese Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis nicht.
B-2092/2020 Seite 10 3.2 In materieller Hinsicht ist zunächst zu beurteilen, ob die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 90 PatV eine Rechtsverlet- zung begangen hat. 3.3 Art. 90 Abs. 1 PatV regelt nach seinem Wortlaut die Einsicht in das Aktenheft vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift oder – falls diese früher erfolgt – der Erteilung des Patents. Die Bestimmung erklärt die folgenden Personen als zur Einsicht befugt: – den Anmelder und seinen Vertreter (Bst. a); – Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt (Bst. b) und – Dritte, die sich über die Zustimmung des Anmelders oder seines Ver- treters ausweisen können (Bst. c). Nach Art. 90 Abs. 2 PatV dürfen diese Personen auch in Anmeldungen Ein- sicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind. Nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt steht das Aktenheft jedermann zur Einsichtnahme offen (Art. 90 Abs. 3 PatV, in diesem Sinne auch Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 [Patentgesetz, PatG, SR 232.14]). Die Offenlegung trägt den Interessen Dritter an einer frühzeitigen Kenntnisnahme von Patentgesu- chen Rechnung (vgl. BGE 110 II 315 E. 4; PEDRAZZINI/HILTI, Europäisches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, 3. Aufl. 2008, Fn. 730). Zudem besteht nach der Veröffentlichung des Patentgesuchs aufgrund von Art. 73 Abs. 3 PatG ein begrenzter vorläufiger Schutz. Da- nach kann ein Patentanmelder zwar erst mit der Erteilung des Patents Schadenersatzklage gegen Dritte erheben. Er kann aber den Schaden gel- tend machen, den der Beklagte verursacht hat, seit dieser vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch seit dessen Veröf- fentlichung (vgl. Botschaft PatG, BBl 2006 87 f.). Die Regelung von Art. 90 Abs. 1 PatV über die zur Einsicht befugten Per- sonen ist nach ihrem Wortlaut abschliessend zu verstehen. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck. Dieser besteht darin, das Interesse des Gesuchstellers an der Wahrung der Vertraulichkeit seiner (noch unver-
B-2092/2020 Seite 11 öffentlichten) Patentanmeldung zu schützen (vgl. Botschaft des Bundes- rats zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. November 2005, BBl 2006 88, nachfolgend: Botschaft PatG; vgl. auch E. 3.6). Ob sich aus höherran- gigem Recht weitergehende Einsichtsrechte ergeben, ist an anderer Stelle zu beurteilen (vgl. E. 4). 3.4 Auch das – von der Schweiz ratifizierte – Europäische Patentüberein- kommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. No- vember 2000 (EPÜ, SR 0.232.142.2) geht vom Grundsatz der Vertraulich- keit der unveröffentlichten Patentanmeldung aus. So wird nur mit Zustim- mung des Anmelders Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldun- gen, die noch nicht veröffentlicht worden sind, gewährt (Art. 128 Abs. 1 EPÜ). Nach Art. 128 Abs. 2 EPÜ kann vor Veröffentlichung dieser Anmel- dung und ohne Zustimmung des Anmelders Akteneinsicht verlangen, wer nachweist, dass der Anmelder sich ihm gegenüber auf seine europäische Patentanmeldung berufen hat. Dies entspricht den Tatbeständen von Art. 90 Abs. 1 Bst. b und c PatV (vgl. E. 3.1). 3.5 Vorliegend steht die Einsicht in eine unveröffentlichte Patentanmeldung in Frage. Die Vorinstanz hat Art. 90 Abs. 1 PatV zu Recht als anwendbare Rechtsgrundlage herangezogen. Diese Bestimmung regelt in gleicher Weise auch die Einsicht in Patentanmeldungen, die zurückgezogen wor- den sind. Sie erfasst demnach auch die vorliegende Patentanmeldung (vgl. A.h f.). Auch nach der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Be- schwerdeführer 1 die von ihm angestrebte Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung nicht auf Art. 90 PatV abstützen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ergeben sich Hinweise darauf, dass eine der drei (alternativ geltenden) Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 PatV für eine Einsichtnahme erfüllt sein könnte. So ist der Beschwerdeführer 1 weder aktueller Anmelder noch dessen Vertreter im Sinne von Art. 90 Abs. 1 Bst. a PatV. Auch hat er nicht geltend gemacht, dass ihm der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder dass dieser ihn vor solcher Verletzung warnt (Art. 90 Abs. 1 Bst. b PatV). Ebenso wenig weist der Beschwerdeführer 1 die Zustimmung des Anmelders oder seines Vertreters zur Einsichtnahme vor (Art. 90 Abs. 1 Bst. c PatV). Wer gegenwärtig Rechtsinhaber ist und gegebenen- falls als Anmelder im Sinne von Art. 90 Abs. 1 PatV einzustufen ist, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
B-2092/2020 Seite 12 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Art. 90 PatV für eine Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung nicht erfüllt sind. 3.6 Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz stütze ihre Begrün- dung lediglich auf Art. 90 PatV und damit auf eine Verordnung, die nicht auf Gesetzesstufe stehe, mithin "demokratisch nicht legitimiert" sei. Damit macht er sinngemäss geltend, die Verordnungsbestimmung könne sich nicht auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen. Die Bestimmung von Art. 65 PatG regelt entsprechend ihrer Marginalie die Akteneinsicht im Anwendungsbereich des Patentgesetzes. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG darf – wie erwähnt (vgl. E. 3.3) – nach der Veröffentli- chung des Patentgesuchs jedermann in das Aktenheft Einsicht nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 65 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der vom Bundesrat erlassene Art. 90 PatV beruht auf Art. 65 Abs. 2 PatG. Danach regelt der Bundesrat, in welchen Fällen vor der Veröffentlichung des Patentgesuchs Einsicht in das Aktenheft gewährt wird (Satz 1). Er re- gelt insbesondere auch die Einsichtnahme in Patentgesuche, die vor deren Veröffentlichung zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden (Satz 2). Der Bundesgesetzgeber hat dem Bundesrat demnach die Zuständigkeit übertragen, die Einsicht in nicht veröffentlichte Patentanmeldungen zu re- geln. Es liegt eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen des Ge- setzgebers auf die Exekutive vor. Eine Rechtsetzungsdelegation ist zuläs- sig, sofern sie durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz in formellem Sinn enthalten ist, die De- legation sich auf eine bestimmte Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben sind (Art. 164 Abs. 2 BV, vgl. BGE 128 I 113 E. 3c, m.w.H.; Urteil des BVGer A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2). Die vorliegende Rechtsetzungsdelegation in Art. 65 Abs. 2 PatG wird durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen. Sie beschränkt sich zudem auf die Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung. Indem der Ge- setzgeber dem Bundesrat die Zuständigkeit überträgt zu regeln, "in wel- chen Fällen" vor der Offenlegung des Patentgesuchs Einsicht in das Ak-
B-2092/2020 Seite 13 tenheft genommen werden kann, ermächtigt er diesen, die Einsicht auf be- stimmte Personengruppen zu beschränken. Hingegen darf – wie Art. 65 Abs. 1 Satz 1 PatG ausdrücklich festlegt – nach Veröffentlichung des Pa- tentgesuchs jedermann Einsicht in das Aktenheft nehmen. Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 und 2 PatV über die Einsicht in eine unveröffentlichte Patentanmeldung beruht demzufolge auf einer formell- gesetzlichen Grundlage, welche die Grundsätze der Gesetzesdelegation wahrt. Sie ist als gesetzesvertretende Verordnung demokratisch hinrei- chend legitimiert. Ob die Regelung der Einsicht in Art. 90 PatV i.V.m. Art. 65 Abs. 2 PatG auch sonst mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist, kann of- fengelassen werden. Der Beschwerdeführer 1 vermag jedenfalls – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4) – aus höherrangigem Recht keinen Anspruch auf Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung für sich abzuleiten. Im Übrigen sind nach Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechts- anwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. Urteil des BVGer A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4). 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 keine der in Art. 90 PatV aufgeführten Voraussetzungen für eine Einsicht erfüllt. Er kann aus Art. 90 Abs. 1 PatV keinen Anspruch auf Einsicht in die Patentanmeldung ableiten. 4. 4.1 Weiter ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz zu Recht eine Verletzung einer höherrangigeren Rechtsnorm vorwirft. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat. 4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt im Einzelnen vor, die Vorinstanz habe durch die Verweigerung der Akteneinsicht sein verfassungsmässiges Recht auf Akteneinsicht verletzt. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Teil des verfassungsmässigen Anspruchs des Beschwerdeführers 1 auf recht- liches Gehör, auf Rechtsweggarantien sowie auf Verfahrensgarantien und umfasse alle für einen angestrebten Entscheid erheblichen Akten (m.H. auf Art. 29 und Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Das Gesetz betrachte die Gewährung der Akteneinsicht als
B-2092/2020 Seite 14 Grundsatz (m.H. auf Art. 26 VwVG) und deren Verweigerung als Aus- nahme (m.H. auf Art. 27 und Art. 28 VwVG). Zwar gelte das Recht auf Ak- teneinsicht nicht absolut. Wie jeder grundrechtliche Anspruch könne es un- ter den Voraussetzungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, Eingriffs- interesse, Verhältnismässigkeit, Respektierung des Kerngehalts) einge- schränkt werden. Lägen keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen vor, müsse die Einsicht in die Akten aber zwingend gewährt werden. Ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht, müsse unter Be- rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aufgrund einer kon- kreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden. 4.1.2 Die Bestimmung von Art. 29 BV legt entsprechend ihrer Überschrift allgemeine Verfahrensgarantien für Verfahren vor Verwaltungs- und Ge- richtsinstanzen fest. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben "die Parteien" Anspruch auf rechtliches Gehör. Es handelt sich hierbei um einen verfassungsrecht- lichen Mindestanspruch, der in den Verfahrensgesetzen des Bundes und der Kantone konkretisiert wird und nur für den Fall einer unzureichenden verfahrensrechtlichen Regelung Bedeutung erlangt (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 2; BIAGGINI, BV-Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 29 N 6, 18, m.H.). Ein Teilgehalt des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör ist das Recht auf Akteneinsicht. So bestimmt Art. 26 Abs. 1 VwVG, dass jede Par- tei oder ihr Vertreter Anspruch darauf haben, in ihrer Sache die Verfahrens- unterlagen einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich an die Parteistellung gebunden und wird insofern nur in einem hängigen Verfah- ren gewährt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 503). Nach der Legaldefinition von Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll und andere Per- sonen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Sofern die Rechte und Pflichten einer Person nicht un- mittelbar berührt werden, bestimmt sich die Parteistellung nach der Be- schwerdelegitimation (vgl. Urteil des BVGer A-7312/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 1 ff., 17). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil- genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
B-2092/2020 Seite 15 4.1.3 Partei des vorliegend in Frage stehenden Patentverfahrens war zu- nächst die ursprüngliche Anmelderin. In der Folge wurden die Rechte aus der Patentanmeldung – und damit auch die Parteistellung – an E._______ und später an I._______ übertragen. Letztere zog die Patentanmeldung mit Schreiben vom 4. Mai 2010 zurück, worauf die Vorinstanz das Patent- verfahren als beendet erachtete (vgl. Sachverhalt, A.i). Dieses Verfahren war im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 um Einsicht vom 8. Januar 2020 seit fast zehn Jahren nicht mehr hängig. Der Beschwerde- führer 1 kann bereits aus diesem Grund nicht als Partei eingestuft werden. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf eine Parteistel- lung berufen, um ein aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessendes Akteneinsichtsrecht geltend zu machen. 4.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 auch ohne Parteistellung gestützt auf Verfassungsrecht ein Akteneinsichtsrecht gel- tend machen kann. 4.2.1 Auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens können Personen ein verfassungsmässiges Recht auf Akteneinsicht haben, wenn sie ein beson- deres schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können. Ein solches kann sich aus der Betroffenheit in einem Freiheitsrecht, aus einer sonstigen besonderen Sachnähe oder im Hinblick auf die Rechtswahrung in einem anderen Verfahren ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an berechtigten Interessen Dritter und an überwiegenden öffent- lichen Interessen. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interes- sen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung anderer- seits gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1675/2016 und A-1681/2016 vom 12. April 2017 E. 6.2.1 so- wie A-6320/2014 vom 23. August 2016 E. 8.9.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1032; STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 54). So attestierte das Bundesgericht in BGE 129 I 249 (E. 5.2) einem Dritten ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in Akten einer Administra- tivuntersuchung, damit er allenfalls ein Verfahren zur Erlangung eines Aus- gleichs, sei es im Sinne einer Entschädigung, einer Rehabilitation oder gar einer Revision eines gegen ihn ausgesprochenen Strafurteils, führen kann.
B-2092/2020 Seite 16 4.2.2 Der Beschwerdeführer 1 macht in diesem Zusammenhang die Ver- letzung seiner Rechte "durch die Patentanmelder" geltend (vgl. Be- schwerde, Ziff. 2). Die Vorinstanz sei nicht auf aus den Akten ersichtliche Hinweise eingegangen, dass er in seinen Rechten habe verletzt sein kön- nen. Zumindest einen bedeutenden solchen Hinweis habe es gegeben. Der dem IGE vorgelegte Vertrag bezüglich Kauf von Aktien der ursprüngli- chen Anmelderin durch den Beschwerdeführer 1 enthalte die Bestimmung, dass dieser auch im Falle einer Nachfolgegesellschaft seine Rechte wah- ren würde. Das IGE sei aber auch über den Umstand informiert, dass die Patentanmeldung versuchsweise oder tatsächlich und teilweise auf formell problematische Weise mehrmals übertragen worden sei, so an E._______ (Hauptaktionär und CEO der ursprünglichen Anmelderin), an (...) I._______ und schliesslich an die X.. Ausserdem sei ein Konkurs- verfahren hängig gewesen. Auch dem IGE müsse somit klar sein, dass der Beschwerdeführer 1 Gründe habe, eine Verletzung seiner Rechte zu ver- muten und somit ein Interesse an Akteneinsicht habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 3d und e). Der Beschwerdeführer 1 führt weiter aus, er könne plausibel darlegen, dass sein Vertragspartner, E., seine Eigentums- und Mitwirkungsrechte an der ursprünglichen Anmelderin tatsächlich verletzt habe und dass das angemeldete und später übertragene Patent das ein- zige Aktivum der in den Konkurs geschickten ursprünglichen Anmelderin war, welchem eine millionenschwere Forderung seitens E._______ gegen- übergestanden habe. Als vorläufiger Beweis hierfür gelte die Betreibung von E._______ durch den Beschwerdeführer 1 vom 13. Dezember 2017, die auch der Unterbrechung der Verjährung diene (vgl. Beschwerde, Ziff. 3f). Der Beschwerdeführer 1 hat in diesem Zusammenhang einen auf sei- nen Namen lautenden Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2017 gegen E._______ über einen siebenstelligen Forderungsbetrag eingereicht (Be- schwerde, Beil. 7), der als Forderungsgrund "Schadenersatz" angibt. 4.2.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und den einge- reichten Unterlagen ergibt sich nicht hinreichend klar, für welche Zwecke er die aus der Akteneinsicht möglicherweise gewonnenen Informationen verwenden möchte. Aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer 1 durch eine Einsicht in die Patentanmeldung Kenntnis von Informationen erhalten könnte, die ihm bei der Wahrung sei- ner Rechte nützlich sein könnten. Konkrete Hinweise, dass er aus der Ein- sicht einen praktischen Vorteil erlangen könnte, fehlen. Noch weniger ist
B-2092/2020 Seite 17 ersichtlich, dass er zur Rechtsverfolgung auf eine Einsicht in die Patentan- meldung angewiesen ist. Insgesamt ist kein besonderes schutzwürdiges Interesse des Beschwerde- führers 1 an einer Einsicht in die unveröffentlichte Patentanmeldung im Sinne der beschriebenen Rechtsprechung erkennbar. Weitergehende Ansprüche aus völkerrechtlichen Garantien – insbeson- dere aus Art. 6 EMRK – vermag der Beschwerdeführer 1 unter diesen Um- ständen für sich nicht abzuleiten (vgl. BGE 129 I 249 E. 3). 4.3 Sodann ist mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. E. 2.2) auch ohne entsprechendes Vorbringen des Be- schwerdeführers 1 zu beurteilen, ob dieser gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) einen Anspruch auf Einsicht in die Patentanmeldung hat. 4.3.1 Das BGÖ soll mit der Einführung des Prinzips der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt die Transparenz der Verwaltung fördern. Zu die- sem Zweck wird jeder Person das grundsätzliche Recht gewährt, Einsicht in Dokumente der Bundesbehörden zu nehmen. Dieses Recht besteht un- abhängig von der Geltendmachung eines besonderen Interesses. Es steht jedoch unter Vorbehalt eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses an der Geheimhaltung (Art. 1 und 6 ff. BGÖ; vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1964, 1976, nachfolgend: Botschaft BGÖ; Urteil des BVGer A-1675/2016 vom 12. April 2017, E. 4.2). Der persönliche Geltungsbereich des BGÖ umfasst auch das IGE als (de- zentrale) Einheit der Bundesverwaltung (Art. 1 Bst. a BGÖ; Botschaft BGÖ, BBl 2003 1986). In sachlicher Hinsicht gilt das Gesetz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betref- fend Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege. Gemäss der Bot- schaft ist das BGÖ im Umkehrschluss auf das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer Verfügung anwendbar (vgl. Botschaft BGÖ, BBl 2003 1989). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 4 BGÖ spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die von diesem Gesetz abweichende Vorausset- zungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. 4.3.2 Vorliegend besteht mit Art. 90 PatV eine Spezialregelung über die Einsicht in unveröffentlichte Patentanmeldungen. Diese ist – wie aufgezeigt
B-2092/2020 Seite 18 (vgl. E. 3.3) – abschliessend und stützt sich auf Art. 65 Abs. 2 PatG. Wie auch die Botschaft festhält, begründet diese Gesetzesbestimmung eine spezialgesetzliche Ausnahme im Sinne von Art. 4 BGÖ, die durch Art. 90 PatV näher ausgeführt wird (Botschaft PatG, BBl 2006 88). Demzufolge ergibt sich für den Beschwerdeführer 1 aus dem BGÖ kein Anspruch auf Einsicht in die Patentanmeldung. 4.4 Zu beurteilen ist schliesslich die Rüge der Rechtsverweigerung. 4.4.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, weil sie seine Argumentation lediglich auf- geführt und das Akteneinsichtsgesuch ohne jede Reflexion und ohne Vor- nahme einer umfassenden Interessenabwägung bzw. einer begründeten Güterabwägung abgelehnt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage des Eingriffsinteresses, der Verhältnismässigkeit und der Respektie- rung des Kerngehaltes der Verfassungsbestimmung auseinandergesetzt. 4.4.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung ist ein Teilgehalt der allgemei- nen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und ge- rechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine formelle Rechtsverweigerung kann unter anderem vorliegen, wenn die Be- hörde wesentliche Vorbringen des Rechtssuchenden nicht berücksichtigt, obschon sie aufgrund des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV dazu verpflichtet ist (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4; Urteil des BVGer B-5476/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2.2.2). Aus der – in Art. 32 Abs. 1 VwVG kodifizierten – Pflicht zur Berücksichtigung aller rechtserheblichen Parteivorbringen folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht wird jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 130 II 530 E. 4.3). 4.4.3 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre abschlägige Verfügung über das Gesuch um Einsicht in die Patentanmeldung im Wesentlichen da- mit, dass keine der Voraussetzungen nach Art. 90 Abs. 1 PatV erfüllt sei (vgl. E. 3.1). Dabei geht sie – wenn auch kurz – auf den konkreten Sach- verhalt und auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ein. Ihre Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und die Begründung erscheinen insgesamt hinreichend. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, auf die – wie
B-2092/2020 Seite 19 erwähnt (vgl. E. 4.2.3) – vagen Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zum Hintergrund seines Gesuchs näher einzugehen und eine weiterge- hende Interessenabwägung vorzunehmen. Dies auch deshalb, weil der Verordnungsgeber – wie aufgezeigt (vgl. E. 3.6) – mit Art. 90 PatV eine klare Regelung über die Einsicht in unveröffentlichte Patentanmeldungen geschaffen hat, die keine Interessenabwägung vorsieht. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor. 4.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfah- rensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese werden auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Den unterliegenden Beschwer- deführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
B-2092/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Robert Weyeneth
B-2092/2020 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. März 2021