B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2067/2015

U r t e i l v o m 25. A p r i l 2 0 1 7

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard; Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, Beschwerdeführerin,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Vorinstanz.

Gegenstand

Akteneinsicht im Verfahren betreffend Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge für das Grundstück Nr. Z., Grundbuch B..

B-2067/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. Z., Grundbuch B.. Auf diesem Grund- stück lastet ein sog. „Atzungsrecht“ zugunsten des benachbarten Grund- stücks Nr. Y., welches sich im Eigentum von A. befindet. Letzterer hat gestützt auf dieses Atzungsrecht das Grundstück der Beschwerdeführerin bewirtschaftet und hierfür bis zum Beitragsjahr 2012 agrarische Direktzahlungen und – auf der Basis eines mit dem Kanton Lu- zern am 2. März 2009 abgeschlossenen Vertrages zum Schutz der sich über dieses Grundstück erstreckenden Moorfläche – Naturschutzbeiträge erhalten. A.a Mit Schreiben vom 29. April 2013 und 3. Juli 2013 teilte die Beschwerde- führerin der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) sinngemäss mit, dass sie mit der Bewirt- schaftung ihres Grundstücks durch A._______ nicht einverstanden sei und sie dieses ab dem Beitragsjahr 2013 selbst zu bewirtschaften beabsichtige. Sie beantragte, dass die Naturschutzbeiträge an sie selbst ausgerichtet würden. Demgegenüber meldete A._______ im Rahmen der Betriebsdatenerhebung 2013 seinerseits das Grundstück Nr. Z._______ als von ihm weiterhin bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche an und verlangte die Ausrichtung von entsprechenden Naturschutzbeiträgen und Direktzahlungen. In der Folge teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Juli 2013 der Beschwerdeführerin und A._______ mit, dass aufgrund der unklaren Bewirtschaftungsverhältnisse bis auf Weiteres keine Direkt- zahlungen mehr für das Grundstück Nr. Z._______ ausgerichtet würden. A.b Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die nunmehr anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einsicht in die Akten betreffend die Beitragsberechtigung in Bezug auf das Grundstück Nr. Z.. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 informierte die Vor- instanz die Beschwerdeführerin – in Form einer Zusammenfassung – über die bis anhin erfolgten Eingaben und Mitteilungen. Unter anderem setzte sie die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass A. im Sep- tember und November 2013 um Weiterausrichtung der bisherigen Beiträge ersucht habe. Dabei habe er in diesem Zusammenhang eine

B-2067/2015 Seite 3 Fotodokumentation als Nachweis für die effektive Nutzung des Grund- stücks Nr. Z._______ eingereicht sowie auf ein vor dem Friedensrichteramt C._______ eingeleitetes Schlichtungsverfahren zur Klärung der Nutzungsberechtigung hingewiesen. Daraufhin sei A._______ mitgeteilt worden, dass angesichts der nach wie vor strittigen Nutzungsberechtigung bis zum Vorliegen eines Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens keine Di- rektzahlungen und Naturschutzbeiträge für das Grundstück Nr. Z._______ ausgerichtet würden. Schliesslich teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin mit, dass sie ihr aus Datenschutzgründen weder Einsicht in den Schriftenwechsel mit A._______ noch in Mitteilungen betreffend Direktzah- lungen an A._______ gewähren könne. A.c Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich des Schrif- tenwechsels zwischen der Vorinstanz und A., bzw. andernfalls um eine beschwerdefähige Verfügung. Sie machte geltend, dass ihr als Eigen- tümerin des Grundstücks Nr. Z. ein Auskunftsrecht sowie ein Recht auf Einsicht in die betreffenden Unterlagen zustünden. A.d Mit Entscheid vom 6. März 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend Di- rektzahlungen und Naturschutzbeiträge an A._______ für das Grundstück Nr. Z._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, Inhaber des Anspruchs auf Akteneinsicht sei ausschliesslich, wer als Partei am jeweiligen Verfah- ren beteiligt sei oder zumindest einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Verfahrensteilnahme als Partei habe. Da es sich bei den von A._______ und der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Beitragsgesuchen im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. Z._______ um zwei separate Verfahren handle, sei die Beschwerdeführerin im Verfahren von A._______ nicht Partei. Demzufolge seien ihr die betreffenden Akten nicht zugänglich. B. Mit Beschwerde vom 1. April 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: „1. Der Entscheid [der Vorinstanz] vom 6. März 2015 sei von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die bereits durch die Beschwerdeführerin einbezahlten amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 269.– seien zurückzuerstatten. 2. Der Beschwerdeführerin und Eigentümerin der Parzelle Nr. Z., [Grundbuch] B., sei Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten

B-2067/2015 Seite 4 bezüglich Beitragsvergabungen durch die Beschwerdegegnerin [recte: Vor- instanz] zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin [recte: Vorinstanz], eventualiter des Staates.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Aus- richtung von Direktzahlungen und Naturschutzbeiträgen an A._______ zu Unrecht verneint. Dadurch, dass im Rahmen jenes Verfahrens die Bewirt- schaftereigenschaft von A._______ in Bezug auf das Grundstück der Be- schwerdeführerin beurteilt werde, sei die Beschwerdeführerin von dem Entscheid derart stark betroffen, dass sie als Partei nach § 17 des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Luzern (VRG-LU; zitiert in E. 1.2) zu gelten habe. Damit habe sie Anspruch auf entsprechende Akteneinsicht. Auch habe die Vorinstanz entgegen § 42 VRG-LU die Gesuche von A._______ und der Beschwerdeführerin nicht vereinigt und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Überdies stehe der Beschwer- deführerin als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks gemäss § 15 Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes des Kantons Luzern (DSG-LU; zi- tiert in E. 4) ein Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich ihrer bearbeite- ten Personendaten zu, dessen Ausübung nach § 20 DSG-LU kostenfrei sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, in- dem sie der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 269.– ohne nähere Ausführungen über deren Zusammensetzung auferlegt habe. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung führt sie im Wesentlichen aus, die Frage nach der Bewirtschafterei- genschaft von A._______ werde nicht im Verfahren vor der Vorinstanz, sondern in einem separaten Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._______ geklärt. Bis dahin habe sie die beiden bei ihr hängigen Verfah- ren von A._______ und der Beschwerdeführerin sistiert. Auch habe sie diese beiden Verfahren nicht vereinigen können, da sie nicht den gleichen Gegenstand beträfen. Sodann stünden sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, da aufgrund diverser (persönlicher und sachlicher) Voraussetzungen, an welche die jeweils beantragten Bei- tragsleistungen geknüpft seien, die Abweisung des einen Gesuchs nicht unmittelbar zur Gutheissung des anderen führe. Ausserdem seien in keinem der beiden Verfahren Personendaten von der jeweils anderen gesuchstellenden Partei bearbeitet worden, womit sich die Beschwerde- führerin nicht auf die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes

B-2067/2015 Seite 5 berufen könne. Die amtlichen Kosten habe sie deshalb korrekt nach der einschlägigen Bestimmung von § 198 Abs. 1 Bst. a VRG-LU verlegt. D. In ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 29. Mai 2015 hält die Be- schwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und entgegnet sinn- gemäss, dass das Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._______ nicht mehr rechtshängig sei. Die Schlichtungsverhandlung habe bereits am 28. November 2013 stattgefunden, ohne dass anschliessend eine Klage eingereicht worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Akteneinsicht nicht nur in Bezug auf den Schriftenwechsel mit A., sondern auch hinsichtlich der die eigene Person der Beschwerdeführerin betreffenden Akten verweigert. Die Beschwerdeführerin bestehe zumin- dest auf eine Einsichtnahme in diese Verfahrensakten. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Ja- nuar 2008 E. 3). 1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage nach der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Einsicht in die Akten des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens von A. betreffend Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge für das Grundstück Nr. Z._______. Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahren ist demnach ein mit jenem Verfahren konnexer Ent- scheid über ein entsprechendes Einsichtsbegehren. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses richtet sich der Rechtsweg für ein mit einem Verfahren unmittelbar zusammenhängendes Nebenbegehren nach der Rechtsmittelzuständigkeit für die Hauptsache (vgl. BGE 122 II 274 E. 1b; 134 V 138 E. 3; Urteil des BGer 2C_1042/2012 vom 2. Juli 2013 E. 1.1; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VwVG N. 11).

B-2067/2015 Seite 6 1.2 Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kan- tonaler Instanzen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Laut Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantona- ler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestim- mungen ergehen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Struktur- verbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Bei dem von A._______ bei der Vorinstanz anhängig gemachten Verfahren betreffend „Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge“ handelt es sich, so- weit ersichtlich, um eine Angelegenheit, welche die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes des Kantons Lu- zern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU; SRL 40]) (unter anderem) gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes zu beurteilen hat und daher – mangels Ausnahme (Art. 166 Abs. 2 LwG) – mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter- gezogen werden könnte. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Prozesses ergibt sich demnach, dass das Bundesverwaltungsgericht infolge seiner potentiellen Rechtsmittelzuständigkeit für das bei der Vo- rinstanz hängige Verfahren von A._______ (Zuständigkeit für die „Haupt- sache“) mithin auch für die Behandlung des angefochtenen Entscheids über das (konnexe) Einsichtsbegehren der Beschwerdeführerin zuständig ist. 1.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz über das Akten- einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin definitiv entschieden, weshalb der angefochtene Entscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Ablehnung des Gesuchs der Beschwerde- führerin gleichzeitig auch deren formelle Beteiligung am Verfahren von A._______ (als um Einsicht bzw. Parteistellung ersuchende Dritte) dahin- fällt. Insoweit stellt der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin keinen – für Zwischenverfügungen charakteristischen – Zwischenschritt auf dem Weg der Verfahrenserledigung dar (vgl. Urteil des BVGer B- 3863/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2.2.1.1; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 45 VwVG N. 3), sondern bereits die definitive Erledigung ihres Begehrens.

B-2067/2015 Seite 7 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhe- bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Eingabefrist sowie die formalen Anforderungen an die Beschwer- deschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor- schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht, namentlich in falscher Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1 VRG-LU), davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin infolge fehlender Parteistellung im Verfahren betreffend Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge an A._______ für das Grundstück Nr. Z._______ kein entsprechendes Akteneinsichtsrecht zustehe. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 49 Bst. a VwVG). Der Begriff des Bun- desrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE 133 I 201 E. 1). 2.1.1 Indessen kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entspre- chender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht. In bestimmten Ausnahmefällen, die sich in der Doktrin und Rechtsprechung aus den damals entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der seinerzeitigen staatsrechtlichen Beschwerde herausgebildet haben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 903), kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden. Dies ist

B-2067/2015 Seite 8 namentlich dann der Fall, wenn kantonales (Verfahrens-)Recht im Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig, namentlich in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), oder anderweitig bundesrechtswidrig angewandt worden ist oder wenn das kantonale (Verfahrens-)Recht die Anwendung von Bundesrecht vereitelt bzw. erschwert. Überdies kann die Rüge der Verletzung von kantonalen Vor- schriften dann erhoben werden, wenn diese einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit dem konkret anwendbaren Bundesrecht aufwei- sen (vgl. BGE 133 I 201 E. 1; 123 I 275 E. 2c und 2d; 120 Ib 379 E. 1a/b; 118 Ib 381 E. 2b/dd; 118 Ib 234 E. 1b; BVGE 2016/8 E. 5.3; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 11; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 903 und 1034; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1559). In diesen Konstellationen ist eine Über- prüfung von kantonalem Recht ausnahmsweise möglich. Prüfungsmass- stab bleibt aber gleichwohl das Bundesrecht (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 11 m.w.H.). 2.1.2 Im vorliegenden Fall richtete sich das Verfahren vor der Vorinstanz nach kantonalem Recht. Vor Bundesverwaltungsgericht rügt die Beschwer- deführerin eine unrichtige Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1 VRG-LU). Die damit geltend gemachte Verletzung kantonalen Verfahrens- rechts kann das Bundesverwaltungsgericht mithin nur im Kontext der vor- stehend dargelegten Ausnahmekonstellationen überprüfen. Die Bestimmung von § 17 VRG-LU hat die Regelung der Parteistellung im kantonalen Verwaltungsverfahren zum Gegenstand: [§ 17 VRG-LU] „Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll.“ Gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Prozessrechts wurde die Beschwerdeführerin in einem Verfahren, in welchem Bundesagrarrecht An- wendung findet, nicht als Partei zugelassen. Die prozessuale Stellung als Partei steht in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage (vgl. nach- folgend E. 2.2.3). Wird die Parteistellung verneint, könnte dies dazu führen, dass im Endeffekt die korrekte Anwendung von materiellem Bundesagrar- recht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin verei- telt werden könnte (vgl. in Anlehnung an die frühere Bundesgerichtspraxis zur Anfechtbarkeit von kantonalen Nichteintretensentscheiden: BGE 123 I 275 E. 2c und 2d m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-5178/2012 vom

B-2067/2015 Seite 9 2. September 2013 E. 2.3). Insoweit rechtfertigt es sich daher, die erho- bene Rüge der Verletzung von § 17 VRG-LU zu prüfen. Als Prüfungsmass- stab ist dabei der (bundesrechtliche) Parteibegriff nach Art. 6 VwVG her- anzuziehen, welcher in der vorliegenden Konstellation einen Minimalstan- dard für kantonale Verwaltungsverfahren darstellt (vgl. MARANTELLI-SONA- NINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 VwVG N. 1). 2.2 Anspruch auf Parteistellung im – vorliegend referenziell heranzuzie- henden – Bundesverwaltungsverfahren haben Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die (verfahrensabschliessende) Verfügung ih- ren Rechtsbegehren entsprechend ausfällt (vgl. Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; BGE 123 II 376 E. 2; Urteil des BVGer B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1). 2.2.1 Das Erfordernis des besonderen Berührtseins ist beim (voraussicht- lichen) Adressaten einer Verfügung regelmässig ohne Weiteres gegeben. Dritte sind dagegen in der Regel nur indirekt von der Verfügung betroffen, da ihnen dadurch weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt werden. Als „besonders berührt“ gelten sie daher nur, wenn sie eine be- sondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Wo- rin die qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird dabei nach objektiven Kriterien bestimmt. Das relevante Interesse des Dritten kann dabei rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Jedenfalls muss er einen praktischen Nutzen aus der Verfügung ziehen, sofern diese seinen Rechtsbegehren entsprechend ausfällt, d.h. seine Situation muss durch den Verfahrensausgang in relevanter Weise beeinflusst werden können. Insoweit muss zwischen dem Streitgegenstand und dem legitimationsbe- gründenden persönlichen und spürbaren Nachteil ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen (vgl. Urteil B-3311/2012 E. 3.1; BGE 131 II 361 E. 1.2; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsprozess, 2000, Rz. 615 f.; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 12; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 BGG N. 18). Massgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Gesichtspunkte, welche im Allgemeinen gegen die Zuerkennung einer Par- teistellung sprechen, sind etwa die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, oder das bloss mittelbare Betroffensein (vgl. Urteil B-3311/2012 E. 3.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 12).

B-2067/2015 Seite 10 2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein im Verfahren von A._______ ergehender Entscheid über dessen Bewirtschaftereigenschaft in Bezug auf das Grundstück Nr. Z._______ unter Umständen implizit auch darüber Aufschluss gebe, dass sie selbst die entsprechende Bewirtschaf- tereigenschaft nicht aufweise. Damit und als Grundeigentümerin des betreffenden Grundstücks sei sie daher von einem solchen Entscheid besonders betroffen und habe (sinngemäss) ein schützenswertes Interesse daran. 2.2.3 Gesuche um Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge werden in der Regel in einem Einparteienverfahren behandelt, in dessen Rahmen gege- benenfalls die Bewirtschaftereigenschaft des Gesuchstellers sowie weitere persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen geklärt werden. In der vorliegenden Konstellation betreffen die von der Beschwerdeführerin und A._______ je separat eingereichten Gesuche um Direktzahlungen und/oder Naturschutzbeiträge (teilweise) dasselbe Grundstück und weisen insoweit Berührungspunkte hinsichtlich der in beiden Verfahren individuell zu eruierenden Bewirtschaftereigenschaft auf. Ob bzw. inwiefern die Situ- ation der Beschwerdeführerin dadurch in rechtserheblicher Weise beein- flusst wird, die Beschwerdeführerin mithin ein legitimes, schutzwürdiges Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens von A._______ bzw. an einer zusätzlichen Parteistellung in jenem Verfahren hat, ist vorlie- gend im Zusammenhang mit der Frage zu erörtern, ob ihr aus einer im Verfahren von A._______ (möglicherweise) erfolgenden Prüfung der sich thematisch (partiell) überschneidenden Anspruchsvoraussetzungen ein adäquat kausaler Nachteil in ihrem eigenen Verfahren erwächst. Zunächst ist festzuhalten, dass der im Verfahren von A._______ zu treffende Entscheid für die Beschwerdeführerin, solange sie nicht als Partei oder Beigeladene an jenem Verfahren beteiligt ist, weder in Bezug auf des- sen Dispositiv (keine Ausdehnung der Rechtskraft) noch hinsichtlich der Erwägungen verbindlich ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 452). Dies gilt selbstredend auch für eine etwaige Beurteilung der betreffenden Bewirtschaftereigenschaft von A._______ bzw. für allfällige, daraus (impli- zit) abzuleitende Rückschlüsse auf die Bewirtschaftereigenschaft der Be- schwerdeführerin. Soweit im Rahmen des eigenen Gesuchsverfahrens der Beschwerdefüh- rerin ihre eigene Bewirtschaftereigenschaft Prüfungsgegenstand bildet, stehen ihr diesbezüglich umfassende Mitwirkungs- und Informationsrechte zu, die sich aus ihrer Parteistellung und dem daraus fliessenden Anspruch

B-2067/2015

Seite 11

auf rechtliches Gehör ergeben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, § 46

VRG-LU). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Ent-

scheids zur Sache zu äussern, an der Beweiserhebung mitzuwirken bzw.

zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, aber auch das Recht, über die

entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen orientiert zu werden und in

die entsprechenden Akten Einsicht zu nehmen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,

Art. 29 VwVG N. 46 ff. und N. 71 ff. m.w.H.). Für den Fall, dass die Vo-

rinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen im Verfahren der Be-

schwerdeführerin Akten aus dem Verfahren von A._______ (direkt oder in-

direkt) beiziehen würde – was jedoch weder feststeht noch Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist –, hätte die Beschwerdeführe-

rin demnach als gehörsberechtigte Partei in ihrem Verfahren Anspruch da-

rauf, über den Aktenbeizug informiert zu werden, die entsprechenden Un-

terlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 387

  1. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 VwVG
  2. 75).

Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus einem

im Verfahren von A._______ ergehenden Entscheid ein (adäquat kausaler)

Nachteil hinsichtlich ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Position er-

wachsen würde. Abgesehen davon, dass ein solcher Entscheid keine bin-

dende Wirkung auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin

zeitigt, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteirechte in ihrem

eigenen Verfahren über genügend Angriffs- und Verteidigungsmittel, um ih-

ren Standpunkt bezüglich der Bewirtschaftereigenschaft in ihr Verfahren

wirksam einzubringen und an der Entscheidfindung über ihr Gesuch mitzu-

wirken. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdefüh-

rerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie durch die vorinstanz-

liche Beurteilung des Gesuchs von A._______ finanzielle Einbussen erlei-

den würde (vgl. sinngemäss Replik vom 29. Mai 2015, S. 2). Im Lichte des-

sen kann das Interesse der Beschwerdeführerin an einer zusätzlichen Par-

teistellung im Verfahren von A._______ nicht als schutzwürdig eingestuft

werden.

2.2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der qualifizierten

Beziehungsnähe ist sodann die (streit-)gegenständliche Inkongruenz der

beiden Gesuche zu beachten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind

die von der Beschwerdeführerin und A._______ beantragten Direktzahlun-

gen und/oder Naturschutzbeiträge unter anderem an diverse persönliche

B-2067/2015 Seite 12 Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung im Einzelnen und in- dividuell im Rahmen der jeweiligen Gesuchsverfahren geprüft wird. Ver- neint die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen Voraussetzung im einen Verfahren, führt dies nicht dazu, dass deswegen die entsprechende Vo- raussetzung im anderen Verfahren gegeben wäre. Insofern weisen die bei- den Gesuche zwar gewisse thematische Berührungspunkte betreffend das Kriterium der grundstücksbezogenen Bewirtschaftereigenschaft auf; vor dem Hintergrund der im Endeffekt aber weitgehend fehlenden (rechtser- heblichen) Korrelationswirkungen zwischen den beiden Verfahren (vgl. auch E. 2.2.3) kann vorliegend keine qualifizierte Betroffenheit der Be- schwerdeführerin konstatiert werden. 2.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ihre besondere Betrof- fenheit und Beziehungsnähe zur Streitsache durch ihr Eigentumsrecht am Grundstück Nr. Z._______ begründet, kann ihr nicht gefolgt werden. Gegenstand des Gesuchsverfahrens von A._______ bilden die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf agrarische Beitragsleistungen, welche unter anderem an die Bewirtschaftereigenschaft anknüpfen (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Grundeigentümerstellung mit der Frage nach der Bewirtschaftereigen- schaft in Zusammenhang bringt, ist auf die in E. 2.2.3 dargelegten Überle- gungen zu verweisen. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen des Ge- suchsverfahrens von A._______ weder über (beschränkt) dingliche Rechte noch über andere zivilrechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zu befinden, weshalb auch diesbe- züglich eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache zu verneinen ist. 2.2.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Direktzah- lungen und Naturschutzbeiträge an A._______ zu Recht verneint hat. 2.3 Kommt einem Betroffenen nach dem einschlägigen Prozessrecht keine Parteistellung zu, ist zu prüfen, ob sich unter Umständen ein (punktuelles) Teilnahmerecht am betreffenden Verfahren, namentlich in der Form eines Akteneinsichtsrechts, aus der verfassungsmässigen (Minimal-)Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; Urteil des BGer 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 503 m.w.H.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 153). Voraussetzung hierfür ist im

B-2067/2015 Seite 13 Wesentlichen, dass der prozessual aussenstehende Dritte ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, welches gegenüber entgegen- stehenden öffentlichen oder privaten Interessen als überwiegend zu be- trachten ist (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 503). Die Beschwerdeführerin verfügt über umfassende Mitwirkungs- und Informationsrechte im eigenen Verfahren, die es ihr ermöglichen, ihren Standpunkt hinsichtlich der Bewirtschaftereigenschaft rechtswirksam ein- zubringen. Ein im Verfahren von A._______ ergehender Entscheid betrifft einen unterschiedlichen Streitgegenstand und ist für die Beschwerdefüh- rerin nicht verbindlich (vgl. E. 2.2.3 f.). In Ermangelung eines konkreten, adäquat kausalen Nachteils kann in der vorliegenden Konstellation kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einem zusätzlichen Teilnahmerecht am Verfahren von A._______ konstatiert wer- den. Die Interessen von A._______ am Schutz seiner Privatsphäre sind daher als überwiegend zu betrachten. 2.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin infolge ihres fehlenden Anspruchs auf Parteistellung (§ 17 VRG-LU) bzw. auf anderwei- tige Teilnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) kein daraus abgeleitetes Einsichtsrecht in die Verfahrensakten von A._______ zusteht (vgl. § 48 Abs. 1 VRG-LU). Die Rüge der falschen Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1 VRG-LU) erweist sich als unbegründet. 3. Alsdann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen § 42 VRG-LU die bei ihr hängigen Gesuche von A._______ und der Beschwer- deführerin nicht vereinigt. Damit habe sei einen wesentlichen Verfahrens- grundsatz verletzt. 3.1 Die Verfahrensvereinigung ist ein prozessuales Instrument, welches in erster Linie der Verfahrensökonomie dient und worüber die instruierende Behörde regelmässig über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-3173/2011 vom 9. März 2012 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). 3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine falsche Anwendung von § 42 VRG-LU beruft, kann das Bundesverwaltungsgericht die erhobene

B-2067/2015 Seite 14 Rüge nur ausnahmsweise überprüfen (vgl. E. 2.1.1). Im vorliegenden Kon- text weist die kantonale Bestimmung von § 42 VRG-LU weder einen (en- gen) Sachzusammenhang mit der materiellen Agrargesetzgebung des Bundes auf noch steht sie im Widerspruch zu den bundesagrarrechtlichen Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 97 ff. DZV). Es ist daher auch nicht er- sichtlich, inwiefern allein aus dem prozessualen Umstand, ob die bei der Vorinstanz separat eingeleiteten Verfahren nach Massgabe des kantona- len Prozessrechts zu vereinigen gewesen wären oder nicht, eine Vereite- lung von Bundesrecht resultieren könnte. Die gerügte Verletzung kantona- len Verfahrensrechts ist vom Bundesverwaltungsgericht daher lediglich auf Willkür hin zu überprüfen (vgl. zur entsprechenden Kognition vorstehend E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3). 3.3 Nach konstanter Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzu- heben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis un- haltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu- treffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben (vgl. E. 2.2.4), betref- fen die Gesuche von A._______ und der Beschwerdeführerin weder den gleichen Streitgegenstand, noch bestehen rechtserhebliche Korrelations- wirkungen zwischen den beiden Verfahren. Unter diesen Umständen er- weist sich die Entscheidung der Vorinstanz, die beiden Gesuchsverfahren nicht zu vereinigen, unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung als haltbar. Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus ihrer Rüge der Verletzung von § 42 VRG-LU nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 15 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 2. Juli 1990 über den Schutz von Per- sonendaten (DSG-LU; SRL 38). 4.1 Sie macht sinngemäss geltend, dass im Gesuchsverfahren von A._______ dessen Bewirtschaftereigenschaft relational zum Grundstück der Beschwerdeführerin beurteilt werde, womit die Vorinstanz in jenem Verfahren Personendaten der Beschwerdeführerin bearbeite. Gestützt auf

B-2067/2015 Seite 15 die kantonale Datenschutzgesetzgebung stehe ihr folglich ein entspre- chendes Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht zu, welches im Mindesten die ihre eigene Person betreffenden Akten umfasse. 4.2 Soweit der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch betreffend die Bearbeitung der eigenen Personendaten in einem hängigen erstinstanzli- chen Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird (vgl. § 3 Abs. 2 Bst. a DSG-LU), überschneidet sich dessen Anspruchsgegenstand mit dem pro- zessualen, aus dem Gehörsanspruch und der Parteistellung fliessenden Akteneinsichtsrecht. Wenngleich beide Ansprüche ein persönlichkeitsbe- zogenes Element aufweisen, hat das datenschutzrechtliche Auskunfts- recht eine andere Zielrichtung als das parteirechtliche Einsichtsrecht. Die datenschutzrechtlichen Kontrollrechte dienen der Transparenz bei der Be- arbeitung von Personendaten (vgl. BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, Art. 8 DSG N. 1) und zeichnen sich insofern durch eine prozessual-streitgegenständliche Abs- traktheit aus, als deren Ausübungsberechtigung prinzipiell datenbezogen und losgelöst von einem konkreten Verfahren angeknüpft wird. Im Unter- schied zum parteirechtlichen Akteneinsichtsrecht steht der kantonal-daten- schutzrechtliche Auskunftsanspruch damit in keinem spezifischen Sachzu- sammenhang mit dem konkret anwendbaren (materiellen oder verfahrens- rechtlichen) Bundesagrarrecht, weshalb diesem auch keine potentielle Ge- fahr der Vereitelung von Bundesagrarrecht inhärent ist. Die insoweit ledig- lich mit Willkürkognition (vgl. E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3) zu prüfende Rüge der Verletzung von § 15 DSG-LU erweist sich als nicht stichhaltig, zumal die Einsichtsverweigerung aufgrund der vorliegenden Interessen- konstellation (vgl. E. 2.3) nicht als unhaltbar erscheint. 5. Schliesslich werden die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 269.– gerügt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die in § 20 DSG-LU statuierte Kostenfreiheit in Bezug auf die Aus- übung der datenschutzrechtlichen Kontrollrechte missachtet. Überdies habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie der Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten ohne nähere Ausführungen über deren Zusammensetzung auferlegt habe. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin damit eine inkorrekte Anwendung des kantonalen DSG-LU geltend macht, ist auf die in E. 4.2 erläuterten Überle- gungen zum fehlenden sachlichen Konnex der kantonalen Datenschutzge-

B-2067/2015 Seite 16 setzgebung mit dem Bundesagrarrecht zu verweisen. Einer hier vorzuneh- menden Willkürprüfung (vgl. E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3) vermag die vo- rinstanzliche Kostenverlegung ohne Weiteres standzuhalten. Indem die Beschwerdeführerin um umfassende Einsicht in die Verfahrensakten von A._______ ersuchte, ging ihr Gesuch von vornherein über den auf die Aus- kunft über die eigenen Daten begrenzten Geltungsbereich der daten- schutzrechtlichen Kontrollrechte hinaus (vgl. E. 4.2; § 14 ff. DSG-LU). Mit- hin erweist sich der Schluss der Vorinstanz, den angefochtenen Entscheid einer Kostentragungspflicht nach Massgabe des kantonalen Verfahrens- rechts zu unterstellen, unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung als haltbar. 5.2 Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung der aus dem verfassungsmäs- sigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung. Praxisgemäss sind an die Begründung eines Kostenentscheids in der Re- gel keine zu hohen Anforderungen zu stellen: Ein Kostenentscheid muss unter Umständen gar nicht begründet werden bzw. eine äusserst knappe Begründung kann zum Beispiel dann genügen, wenn bezüglich der Höhe eines Kostenbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind (vgl. Urteile des BGer 5A_574/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 4.3.2 und 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1; BGE 111 Ia 1 E. 2a; Urteil des BVGer A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.2). Bewegt sich also der Kostenentscheid innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Rahmens und sind die Sachumstände klar, ist der gehörs- rechtlichen Begründungspflicht Genüge getan, wenn die Entscheidbe- hörde auf die anwendbare gesetzliche Grundlage verweist. Eine darüber hinausgehende Begründung ist nur erforderlich, wenn die Kostenverlegung Besonderheiten aufweist, etwa wenn sie entgegen dem Prozessausgang erfolgt oder vom üblichen Rahmen nach oben abweicht (vgl. Urteil A-3434/2010 E. 5.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 199; vgl. auch UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 VwVG N. 15 in fine). 5.3 Die Vorinstanz begründete den Kostenpunkt im angefochtenen Ent- scheid mit einem Hinweis auf § 198 Abs. 1 Bst. a VRG-LU. Diese Norm statuiert eine grundsätzliche Kostentragungspflicht im erstinstanzlichen (kantonalen) Verwaltungsverfahren, sofern eine Partei einen Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat. Dieser Vorschrift konnte die Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Entscheid

B-2067/2015 Seite 17 der Vorinstanz aufgrund der Veranlassung und des Ausgangs des Verfah- rens eine entsprechende Kostenpflicht nach sich zieht. In Bezug auf die Berechnung der Kostenhöhe verwies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung des Kantons Luzern vom 28. Mai 1982 (SRL 681), wonach die Spruchgebühr für einen Entscheid einer Dienststelle mindestens Fr. 200.– und die Gebühr für die Entscheidausfertigung pro Seite Fr. 23.– betragen. Daraus geht her- vor, dass die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 269.– innerhalb des üb- lichen Tarifrahmens liegen. Es besteht somit keine besondere Kostenkon- stellation, welche eine eingehende Begründung erheischen würde. Im Lichte des gesenkten Begründungsmasses bei Kostenverlegungen in kla- ren Fällen (vgl. E. 5.2) erscheint es vorliegend als insgesamt ausreichend, dass die Vorinstanz zur Begründung des Kostenpunkts auf die allgemeinen Bestimmungen über die Kostentragungspflicht verwies und, auf entspre- chende Rüge hin, die Berechnung der Kostenhöhe (nachträglich) spezifi- zierte. 5.4 Damit kann die Beschwerdeführerin aus ihren Rügen den Kostenpunkt betreffend nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzu- dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 1‘000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

B-2067/2015 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

B-2067/2015 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 25. April 2017

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25.04.2017
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25.03.2026