B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-2022/2011

U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenrevision).

B-2022/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1978 geborene ledige Schweizer Bürger A._______ (Beschwer- deführer) absolvierte vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1997 eine Lehre als Chemielaborant bei der B.AG, Basel. Vom 1. August 1997 bis 31. Mai 1998 war er daselbst als Chemielaborant tätig. Vom 2. Juni 1998 bis 31. März 2005 war er bei der C. AG, Zürich, als Chemielabo- rant tätig. Am 8. August 1998 fügte er sich in suizidaler Absicht mit dem Sturmge- wehr eine Abdominal-Durchschussverletzung mit Verletzungen der Me- senterialwurzel und der Vena iliaca communis rechts, Durchschussverlet- zung des Spinalkanals auf Höhe L5-S1, Schussfraktur des Dornfortsatzes S1 und Schädigung der Cauda equina mit Verletzung der Wurzeln S3-S5 zu. Gleichentags wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des D._______ ei- ne Laparotomie durchgeführt. Am 9. August 1998 erfolgten eine Second look-Laparotomie, ein Verschluss des grossen Mesoschlitzes und eine sekundäre Bauchdeckenrevision und am 23. August 1998 eine Cystofix- Einlage (SUVA-act. 13). Vom 3. September 1998 bis 30. November 1998 war der Beschwerdeführer im der Universitätsklinik E._______ angeglie- derten F._______ hospitalisiert, wo unter anderem ein Cauda equina- Syndrom inkomplett S1-S5 beidseits diagnostiziert wurde (SUVA-act. 14). Ab 11. März 1999 war der Beschwerdeführer wegen einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer schweren Identitäts- und Adoles- zentenkrise bei unreifer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F32.2) im G._______ in Behandlung (IV-act. 15). A.b Am 9. März 1999 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Invali- denversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Ab Ende April 1999 war der Beschwerdeführer regelmässig an fünf Tagen pro Woche jeweils am Nachmittag bei der C._______ AG als Chemielaborant tätig. Dabei war er vermindert leistungsfähig, so dass er 75 % des normalen Leis- tungslohnes bei dieser Arbeitszeit erhielt (Fr. 18'000.–/pro Jahr). Ab 1. Januar 2000 war der Beschwerdeführer schliesslich nurmehr 3.5 Stunden nachmittags bei der C._______ AG präsent, wobei er 75 % der Leistung erbrachte, so dass die Arbeitgeberin den Jahreslohn neu auf Fr. 15'960.– festlegte (IV-act. 59). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. Oktober 1999 mit, dass ihm mit Wirkung ab August 1999 eine halbe Invalidenrente auf der Basis

B-2022/2011 Seite 3 eines Invaliditätsgrades von 62 % zustehe. Dies bestätigte sie mit Verfü- gungen vom 24. März 2000 und 12. Mai 2000 (IV-act. 33, 41). Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine ganze Rente beantragt wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob die angefochtenen Verfügungen mit der Feststellung auf, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Au- gust 1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 19. November 2001; IV-act. 59; Verfügung vom 26. März 2002; IV-act. 76).

A.c In einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision sprach die IV- Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % mit Verfügung vom 24. März 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertels-Rente zu (IV-act. 90). A.d Am 1. April 2005 überwies die IV-Stelle Zürich die Akten an die Vor- instanz, da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte (IV-act. 92). A.e Im Jahr 2009 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision ein (IV-act. 95, 96, 97, 98). Am 28. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente (IV-act. 104). Zu diesem Zweck reichte er Berichte von Dr. med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, DE-Rendsburg, und des Diplom-Psychologen I., DE-Rendsburg, vom 25. Mai 2009 resp. 16. März 2009 ein (IV-act. 102, 103). Dr. med. J., FMH Allgemeine Medizin, des RAD Rhone regte mit Berichten vom 20. Februar 2009 und 30. November 2009 eine pluridisziplinäre Begutachtung an (IV-act. 95 und 111). Zu die- sem Zweck liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer von den Dres. med. K., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, und L., FMH Neurologie, Burgdorf, begutachten (IV-act. 116, 118). Die beiden Gutachten wurden am 19. April 2010 und 27. April 2010 er- stattet (IV-act. 126, 127). Am 31. Mai 2010 nahm RAD-Ärztin Dr. med. J. Stellung zu den Gutachten (IV-act. 129). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Herabset- zung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (IV-act. 130). Gegen diesen Vorbescheid opponierte der Beschwerdeführer am 6. Sep- tember 2010 und beantragte die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente (IV-act. 133). Er liess einen weiteren Bericht von Diplom-Psychologe I._______ vom 13. September 2010 einreichen (IV-act. 137). Mit Bericht vom 9. November 2010 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. J._______ erneut

B-2022/2011 Seite 4 Stellung zum Fall (IV-act. 139). Am 11. November 2010 liess der Be- schwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. med. H._______ vom 20. September 2010 einreichen (IV-act. 141, 142), zu welchem RAD- Ärztin Dr. med. J._______ am 21. Dezember 2010 Stellung nahm (IV-act. 145). Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zu (IV-act. 148). B. Am 4. April 2011 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht ein. Er stellte folgende Anträge: "In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine Dreiviertels- Invalidenrente auszurichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." C. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. D. Replikando hielt der Beschwerdeführer am 21. September 2011 an sei- nen Anträgen fest. E. Duplikando hielt die Vorinstanz ihrerseits am 28. September 2011 an ih- rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

B-2022/2011 Seite 5 beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun- gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) an- wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Rechtsvor- schriften anwendbar. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis- herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die per

  1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) bzw. in der Fassung vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859), und für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Mass-

B-2022/2011 Seite 6 nahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3448/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 2.2). 2.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize- rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le- galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände- rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 3. 3.1 Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge- richtete Dreiviertelsrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades auf eine halbe Rente reduziert hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf

B-2022/2011 Seite 7 oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi- cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wä- ren (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fragli- chen Erwerbseinkommen ziffermmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um- stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs- werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti- sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditäts- grad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Vali- den- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentver- gleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

B-2022/2011 Seite 8 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi- nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Hausärzte darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl können die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervor-

B-2022/2011 Seite 9 bringen, doch übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am Gut- achten von Dr. med. K._______, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex- perten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ– oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh- men, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benen- nen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü- gen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli- che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle (Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Ur- teile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person un- tersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi- zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der

B-2022/2011 Seite 10 versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Der Streit um die Frage, ob die Voraussetzungen für bestimmte Diagno- sen gegeben seien oder nicht, führt nicht weiter: Die Diagnose ist not- wendig, um einen Gesundheitsschaden zu erfassen; sie besagt aber als solche nichts über dessen Auswirkungen (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 401). Das Ausmass der zumutbaren Leistung korreliert vielmehr mit den fachärztlich erhobenen Befunden, also der Bestandesaufnahme von kon- kreten Beeinträchtigungen der organischen und psychischen Integrität und mit den entsprechenden Konsequenzen für die qualitative und quan- titative arbeitsbezogene Funktionalität (Urteil des Bundesgerichts I 844/06 vom 24. September 2007). 3.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren- tenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verän- dert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An- wendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal- tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra- des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die letzte Revision der Invalidenrente vor der Revision, die zur Reduktion der Dreiviertelsren- te auf eine halbe Rente führte, wurde im Frühjahr 2005 durchgeführt und mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. März 2005 (IV-act. 90) und Mitteilung der Vorinstanz vom 6. Mai 2005 (IV-act. 93) abgeschlossen. Eine umfassende Überprüfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht vorgenommen (vgl. IV-act. 111 S. 5). Die ent- sprechende Verfügung bzw. Mitteilung fällt als Vergleichszeitpunkt somit ausser Betracht. Dagegen beruht die Verfügung vom 26. März 2002 auf

B-2022/2011 Seite 11 einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs. 4. Nachfolgend ist deshalb anhand der medizinischen Akten und unter Be- rücksichtigung der massgebenden Kriterien zu prüfen, ob und gegebe- nenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid vom 26. März 2002 und dem Erlass der hier streitigen Verfügung vom 28. Feb- ruar 2011 insoweit gebessert haben, dass die Reduktion der Dreiviertels- rente auf eine halbe Rente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a, BGE 133 V 108, BGE 130 V 71). 4.1 Beim Erlass der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 26. März 2002 stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache auf folgende medizinische Unterlagen: 4.1.1 Im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des D._______ vom 3. September 1998 wurden folgende Diagnosen gestellt: Abdominal- Durchschussverletzung mit Verletzung der Mesenterialwurzel, Verletzung der Vena iliaca communis rechts, Durchschussverletzung des Spinalka- nals auf Höhe L5-S1, Schussfraktur des Dornfortsatzes S1 und Schädi- gung der Cauda equina mit Verletzung der Wurzeln S3-S5. Ferner wur- den die getätigten Eingriffe aufgeführt. Der postoperative Verlauf der ope- rativen Eingriffe habe sich komplikationslos gestaltet. Die Darmmotilität komme langsam in Gang. Neurologisch habe sich eine Hyposensibilität bei Berührung im Dermatom S3-S5 mit aufgehobenem Analsphinkter- reflex und schlaffem Sphinktertonus ohne Willkürinnervation gefunden. In den unteren Extremitäten hätten sich keine neurologischen Ausfälle ge- zeigt. Nach der Cystofix-Einlage habe man mit dem Blasentraining be- gonnen. Eine Spontanmiktion sei bis zum Austritt jedoch nicht möglich gewesen. Das Anlegen eines doppelläufigen Sigmoidostomas oder einer Transversostomie bei fortdauernder Stuhlinkontinenz sei vom Beschwer- deführer abgelehnt worden (SUVA-act. 13). 4.1.2 Vom 3. September 1998 bis 30. November 1998 hielt sich der Be- schwerdeführer im der Universitätsklinik E._______ angegliederten F._______ auf. Im Bericht vom 4. Dezember 1998 werden ein Cauda equina-Syndrom inkomplett S1-S5 beidseits sowie Staten nach abdomi-

B-2022/2011 Seite 12 naler Schussverletzung, Laparotomie, Second look-Laparotomie und nach Cystofixeinlage diagnostiziert. Im Verlauf habe sich keine Verände- rung des neurologischen Niveaus gezeigt. Es bestehe weiterhin eine Hy- pästhesie in den Dermatomen S1-S5 beidseits sowie eine Hypalgesie S1 und S2 sowie Analgesie S3-S5 beidseits. Eine willkürliche Sphinkteraktivi- tät fehle. Im Muskelstatus falle eine Parese hauptsächlich der hinteren Unterschenkelmuskulatur auf, welche eine Störung des Gangbildes be- wirke, welches durch intensive Physiotherapie verbessert worden sei. Vom psychopathologischen Befund falle eine Beziehungsstörung vor al- lem gegenüber den Eltern auf. Ansonsten sei der Beschwerdeführer psy- chisch unauffällig und weder fremd- noch eigengefährdend. Nach Durch- führung der urodynamischen Untersuchung, welche eine neurogene Bla- sendysfunktion vom Typ inkomplettes unteres motorisches Neuron ge- zeigt habe, habe der Beschwerdeführer problemlos die Durchführung des intermittierenden Selbstkatheterismus erlernt. Da die autonome sympa- thische Innervation am Blasenhals erhalten sei, sei der Patient kontinent. Bei anfänglicher totaler Stuhlinkontinenz habe sich der Patient fortan an einen täglichen Stuhlentleerungsrhythmus (Pressen/Ausräumen) ange- wöhnt, so dass in der Folge keine Inkontinenz mehr zu beklagen gewe- sen sei. Das Hauptgewicht der physiotherapeutischen Massnahmen liege in der Gangbildschulung, der Korrektur der Kyphosehaltung sowie des Muskelaufbaus der deutlich abgeschwächten Bizeps femoris- und Gastrocnemiusmuskulatur. Ab Mitte November 1998 sei ein 50%iger Ar- beitsversuch im angestammten Betrieb gestartet worden. Eine IV- Anmeldung sei momentan nicht notwendig. Nach Austritt sei eine ambu- lante Therapie 2x pro Woche und eine sukzessive Steigerung des Ar- beitspensums bis auf 100 % vorgesehen. Ferner sei dem Beschwerde- führer eine ambulante Psychotherapie empfohlen worden (SUVA-act.14). 4.1.3 Dr. med. M., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Uster, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. August 1999 aufgrund einer persönlichen Untersuchung und der Krankengeschichte des G. beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus ICD-10 F60.31 (SUVA-act. 16). 4.1.4 Dem Bericht des F._______ der Klinik E._______ vom 11. Mai 1999 zufolge liegen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor: Status nach Verletzung der Mesenterialwurzel, der V. iliaca communis und des Spinalkanals L5/S1, Schädigung der Cauda equina und ein psy- chiatrisches Leiden, vorläufig nicht näher differenziert. Als Folge der Ver- letzung könne der Beschwerdeführer insbesondere nicht mehr Wasser

B-2022/2011 Seite 13 lösen und müsse mehrmals täglich katheterisieren; ferner bestünden fluk- tuierende sakrale Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei im Gehen sehr leicht behindert, habe jedoch Mühe gehabt, eine grössere Strecke in grossem Tempo zu bewältigen. Beim letzten Kontrolltermin am 25. März 1999 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er sei an das G._______ überwiesen worden, da ein schwerwiegendes psy- chiatrisches Leiden vorliege, jedenfalls handle es sich nicht um eine ge- wöhnliche Depression. Eine weitere psychiatrische Diagnostik und The- rapie seien notwendig. Letztendlich sollte wieder eine normale Arbeitsfä- higkeit möglich sein, was in diesem Zustand jedoch nicht mit absoluter Sicherheit beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer bedürfe vor- aussichtlich noch Jahre der ärztlichen Behandlung. Der Gesundheitszu- stand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Als Hilfsmittel benötige der Beschwer- deführer einen Katheter (IV-act. 8, 9). 4.1.5 Laut Bericht des G._______ vom 17. Juni 1999 war der Beschwer- deführer vom 8. August 1998 bis zum 8. April 1999 zu 100 % arbeitsunfä- hig. Vom 8. April 1999 bis 8. Mai 1999 sei er probeweise zu 80 % arbeits- unfähig und seit dem 24. April 1999 sei er zu 40 % arbeitsunfähig ge- schrieben. Bis heute sei es aber dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dem nun aktuell vorgesehenen 60%igen Arbeitspensum regelmässig nachzukommen. Aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik und der be- reits eingesetzten Chronifizierung des Krankheitsverlaufs sei mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen und eine berufliche Rehabilitation könne wahrscheinlich erst zu einem späteren Zeitpunkt, allenfalls über IV- Wiedereingliederungsmassnahmen versucht werden. Der Gesundheits- zustand sei stationär. Es ergingen folgende Diagnosen: 1. Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer schweren Indentitäts- und Adoles- zentenkrise bei unreifer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F32.2); DD: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderlinetypus (ICD-10: F60.31), gemischte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD- 10: F61); DD: schizoaffektive Störung (ICD-10: F31.6); DD: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20). 2. Status nach Sui- zidversuch mit Sturmgewehr 1998 (ICD-10: X73). 3. Cannabisabusus (ICD-10: F12.2). 4. Opiatabusus, ständiger Konsum (ICD-10: F11.25). Seit seiner frühesten Jugend leide der Versicherte unter psychischen Ausnahmezuständen, affektiven Schwankungen, depressiven Verstim- mungen und inneren Spannungszuständen. Seit 1995 konsumiere der Beschwerdeführer regelmässig Cannabis (2-3x wöchentlich). Am 8. Au- gust 1998 habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch mit seinem

B-2022/2011 Seite 14 Militärsturmgewehr und Kriegsmunition unternommen. Nach geglückter Notfalloperation sei vom 3. September 1998 bis 30. November 1998 in der Universitätsklinik E._______ die Neurorehabilitation relativ zufrieden- stellend erfolgt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer aber unter schwe- ren depressiven Zuständen und psychischen Ausnahmesituationen gelit- ten. Seit der Entlassung aus der Universitätsklinik E._______ im Novem- ber 1998 lebe der Versicherte allein zu Hause und betreibe einen nicht näher überblickbaren Medikamentenabusus mit steigenden Dosen von Antidepressiva, Opiaten und Antirheumatika. Am 11. März 1999 habe sich der Versicherte selbst zugewiesen. Eine Eingliederung in die Tagesklinik zur beruflichen Rehabilitation sei misslungen und sei an der momentanen Inkonstanz des Versicherten gescheitert. Auch sei es nicht gelungen, den Versicherten an seinem alten Arbeitsplatz zu integrieren. Im Hinblick auf den Psychostatus wurde was folgt festgehalten: Gedankengang verlang- samt, umständlich, ideenflüchtig, inhaltlich eingeengt auf ihn belastende Themen wie den versuchten Suizid oder seine gespannten Beziehungen zu Vater und Mutter; schneller Wechsel von fast mutistisch anmutenden Phasen zu logorrhoischen Momenten mit Vorbeireden und zerfahrenem Gedankengang; psychosenahe Zustände, Ich-Störungen im Sinne von Derealisations- und Depersonalisationserleben; Phasen von Gedanken- entzug und Gedankeneingebung mit Fremdbeeinflussungsgefühl; im Af- fekt schnell wechselnde Stimmungslagen mit schwer depressiven Pha- sen, geprägt von Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Angst, Verlust der Vi- talgefühle und Phasen mit vermehrter Aktivität, hypomanische Zustands- bilder mit gesteigertem Selbstwertgefühl, gesteigertem Antrieb; Schlafstö- rungen mit Ein- und Durchschlafstörungen; latente Suizidalität bei belas- tenden Ereignissen sowie deutliches Krankheitsgefühl (IV-act. 15). 4.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Dreiviertelsrente per 1. Mai 2011 durch eine halbe Rente ersetzt hat, stützte sich die Vorinstanz auf folgende medizinischen Unterlagen. 4.2.1 Mit Bericht vom 16. März 2009 hielt I._______, Diplom-Psychologe und psychologischer Psychotherapeut, DE-Rendsburg, zuhanden der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. August 2007 bei ihm in Behandlung. Bisher hätten 36 Therapiesitzungen stattgefunden; da es sich um eine tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie handle, sei diese auf 80-100 Stunden konzipiert. Der Beschwerdeführer leide un- ter mittelgradigen bis starken Ängsten und Depressionen, die mit körper- lichen Beeinträchtigungen und einem ausgeprägter werdenden sozialen Rückzug einhergingen. Der Beschwerdeführer leide unter depressiven

B-2022/2011 Seite 15 Verstimmungen, Zukunftsängsten, Denkblockaden bzw. Gedankenkrei- sen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Schuldgefühlen, Er- schöpfungszuständen und Ängsten, unter Menschen zu gehen. Er erhob folgende Diagnosen: ICD-10: F41.2 Angst und depressive Störung, ge- mischt; ICD-10: F60.5 anankastische Persönlichkeitsstörung mit deutli- chen histrionischen (F60.4) und zeitweise emotional instabilen Elementen (F60.31). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers schwanke häufig und stark, auch und gerade mit der Intensität seiner sozialen Ängs- te. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nach einer zeitlich be- grenzten leichten Besserung in Verbindung mit dem Bestehen der Füh- rerscheinprüfung psychisch wieder verschlechtert, da die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung immer wieder für soziale Isolation, depressive Verstimmung und Einsamkeit sorge, die schwer zu bewältigen sei. Prog- nostisch könne es zu leichten Verbesserungen kommen, was die Angst- und depressive Symptomatik betreffe. Die Persönlichkeitsstörung sei stark verfestigt und schwer zugänglich. Aus psychotherapeutischer Sicht seien Vollzeit- bzw. Teilzeittätigkeiten in allen Berufsfeldern auf absehbare Zeit nicht möglich (IV-act. 102).

4.2.2 Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, DE- Rendsburg, behandelt den Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2005 in vierteljährlichen Abständen wegen seiner gemischten Persönlich- keitsstörung mit anankastischen (ICD-10: F60.5G) und histrionischen (F60.4G) und zeitweise emotional instabilen Zügen (F41.2G). Ein nach einer Bauchschussverletzung in suizidaler Absicht aufgetretenes Konus- Kauda-Syndrom habe sich unter der damaligen Rehabilitationsbehand- lung in der Schweiz zurückgebildet; es bestünden nur noch zeitweise ra- dikuläre Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen L5 und S1, jedoch keine Blasenstörung und keine manifesten motorischen Paresen mehr. Aufgrund der Schwere der psychopathologischen Symptomatik mit Grü- bel- und Kontrollzwängen, Konzentrationsstörungen und erheblich ver- mindertem Durchhaltevermögen sowie Erschöpfungszuständen mit Nei- gung zu depressiven Verstimmungen, Zukunftsängsten und sozialer Kon- taktstörung mit Neigung zu Isolation sowie Schuldgefühlen und Schlafstö- rungen sei die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin erheb- lich eingeschränkt. Aus nervenärztlicher Sicht seien allenfalls leichte Tä- tigkeiten in einem Zeitrahmen von bis max. 2 Stunden pro Tag realistisch und zumutbar. Bezüglich des anamnestisch angegebenen Drogenabusus (Cannabis, Opiate) gebe der Beschwerdeführer derzeit glaubhafte Absti- nenz an. Bezüglich der gemischten Persönlichkeitsstörung erscheine aus nervenärztlicher Sicht eine dauerhafte Besserung unwahrscheinlich. In-

B-2022/2011 Seite 16 wieweit die Angst- und Depressionssymptomatik durch die psychothera- peutischen Langzeitbemühungen und die medikamentöse antidepressive Therapie mit Citalopram zu erreichen sein werde, bleibe abzuwarten (IV-act. 103).

4.2.3 In seinem Gutachten vom 19. April 2010 kam Dr. med. L._______, Spezialarzt FMH für Neurologie, Burgdorf, gestützt auf die IV-Akten, die Angaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2010 und die klinisch- neurologischen Untersuchungsbefunde vom 23. März 2010 zu folgender Beurteilung: die klinisch neurologische Untersuchung zeige nach wie vor eine Verminderung der Berührungsempfindlichkeit bzw. der Empfindun- gen für Temperatursinn in den Segmenten S1-S5 beidseits. Die Skrotalre- felexe seien schlecht auslösbar. Subjektiv bestünden nach wie vor Urin- (tägliche Selbstkatheterisierung mehrmals) und Stuhlinkontinenz (tägliche manuelle Ausräumung des Enddarms). Ferner seien die sexuellen Funk- tionen defizitär. Der Achillessehnenreflex sei beidseits im Knien fehlend. Der übrige Neurostatus falle in allen Teilen normal aus. Die Hirnnerven seien nicht beeinträchtigt. Es bestünden ferner keine Artikulationsstörun- gen und keine Hinweise für eine Aphasie. Die oberen Extremitäten und der Rumpf seien intakt. Was die unteren Extremitäten anbelange, be- stünden einzig eine verminderte Empfindung für Berührung und Tempera- tursinn in den Dermatomen S1-S5 und eine verminderte Sensibilität am Penisschaft. Stehen und Gehen gingen problemlos. Kognitive Defizite bestünden auch nicht. Der Beschwerdeführer habe ab 2000 bis 2005 an seinem alten Arbeitsplatz knapp integriert werden können, wobei sich ge- zeigt habe, dass er vorwiegend wegen der persistierenden psychopatho- logischen Probleme lediglich 3 1/2 Stunden mit einer Leistungsverminde- rung von 80 % einsetzbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr nach der Schussverletzung eine ganze IV-Rente bezogen, zur Hauptsache wegen psychopathologischer Faktoren. Der Beschwerdefüh- rer arbeite seit der Kündigung per Ende März 2005 nicht mehr. Neurolo- gisch hätten sich die Ausfälle der S1-S5 innervierten Willkürmuskulatur praktisch vollständig zurückgebildet. Der Bewegungsablauf sei beim Ge- hen und Treppensteigen nicht mehr behindert. Nach wie vor bestünden aber die viszeromotorischen–sensiblen Ausfälle von Seiten der Blasen- /Mastdarminnervation und eine insuffiziente Sexualfunktion mit entspre- chenden psychosozialen Implikationen. Der neurologische Zustand ent- spreche dem Status von 2005. Somit sei die Arbeitsunfähigkeit, welche im Jahr 2005 mit 62 % vor allem aufgrund des psychopathologischen Bil- des attestiert worden sei, unverändert (IV-act. 126).

B-2022/2011 Seite 17 4.2.4 Am 27. April 2010 erstattete Dr. med. K., Psychiatrie Psy- chotherapie FMH, Bern, sein Gutachten, das sich auf die IV-Akten, eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. März 2010, eine Laboruntersuchung vom 23. März 2010 und Besprechungen mit Dr. med. L. stützt. Dr. med. K._______ erhob folgende Diagnosen: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), Angst und depressi- ve Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), lange Phase von Arbeitsunfähig- keit, sekundärer Krankheitsgewinn (ICD-10: Z56) sowie schädlicher Alko- holkonsum ICD-10: F10.1). Die Mutter des Beschwerdeführers sei alko- hol- und tablettensüchtig gewesen; auch beim Beschwerdeführer sei eine Suchtveranlagung vorhanden. Er habe während Jahren Cannabis und Opiate konsumiert. Vor Jahren habe sich ein Suchtwechsel zum Alkohol eingestellt; der Beschwerdeführer trinke rund 2 Liter Bier pro Tag, was ei- nem schädlichen Alkoholkonsum entspreche. Beim Beschwerdeführer seien früh Verhaltensstörungen aufgetreten, welche als kinderneurotische Zeichen hätten gedeutet werden können (innere Spannungen, Verstim- mungen, Zwänge). Diese Verhaltensauffälligkeiten kulminierten in einem Selbstmordversuch 1998 mit bleibenden somatischen Folgen. Bis heute habe der Beschwerdeführer nicht aus seinen psychologischen Problemen herausgefunden und stehe in psychologischer und psychiatrischer Be- handlung. Es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung feststellen, aufgrund derer der Beschwerdeführer an Denkproblemen oder Gedankenkreisen leide. Rückläufig seien die Zwangshandlungen. Gelegentlich verstärke sich die Gefühlinstabilität. Es könne weiterhin eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert werden. Im Bericht vom 16. März 2009 ha- be der behandelnde Psychologe Angst und depressive Störungen, ge- mischt, diagnostiziert. Gemäss der ICD-10 seien dies eher milde Ängste und Depressionen, welche die Kriterien einer depressiven Episode oder einer Angstkrankheit nicht erfüllten. Auch der heutige Befund gehe in die- se Richtung. Der Beschwerdeführer wirke grundsätzlich etwas subde- pressiv und verängstigt. Die therapeutischen Massnahmen genügten; der Beschwerdeführer erhalte ein antidepressiv wirkendes Medikament. Zu- sammenfassend bestünden eine etwas gebesserte kombinierte Persön- lichkeitsstörung sowie Angst und depressive Störung, gemischt. Diese Krankheitssymptomatik führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %. Die subjektiv angenehmen Lebensverhältnisse wirkten sich positiv aus. Trotz der weiterhin bestehenden Schmerzen leide der Be- schwerdeführer nicht an einer psychosomatischen Überlagerung. In der Haushaltführung sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. Die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Sommer 1999. Dank den geschilderten positiven Lebensbedingungen sei es ab ca. Sommer 2009

B-2022/2011 Seite 18 zu einer gewissen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer ande- ren Tätigkeit scheine aus psychiatrischer Sicht angepasst. Die Weiterfüh- rung der bisherigen Behandlungen führe zu einer Stabilisierung. Eine Suchterkrankung im Hinblick auf Cannabis und Opiate bestehe nicht. Da- gegen bestehe ein erhöhter Alkoholkonsum, welcher nicht invalidisierend sei, da er nicht zu irreversiblen Gesundheitsschäden geführt habe. Die Anteile an Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer bzw. psychiatrischer Sicht seien zu addieren. Gesamthaft sei angesichts der grossenteils un- veränderten gesundheitlichen Situation aus psychiatrischer und neurolo- gischer Sicht die Arbeitsfähigkeit gleich geblieben. Der Zustand habe sich im Sommer 2009 leicht verbessert. Es müsse aber mit Rückfällen ge- rechnet werden (IV-act. 127).

4.2.5 Am 31. Mai 2010 nahm RAD-Ärztin Dr. med. J., FMH All- gemeine Medizin, Stellung zum Fall. Als Hauptdiagnose führte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) auf. Als Nebendiag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Sui- zidversuch am 8. August 1998 mit abdomineller Durchschussverletzung aufgeführt. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), lange Phase Arbeitsunfähigkeit mit sekundärem Krankheitsgewinn, Alkoholabu- sus (aktuell 2 l Bier/d), Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer akuten depressiven Reaktion und Suizidversuch 8/98, Status nach Can- nabis- und Opiatabusus (17-21jährig) sowie ein Status nach Verletzung des rechten Handgelenks radial 21.11.2000 mit/bei Durchtrennung der Sehne und des Ramus superficialis des Nervus radialis mit operativer Revision und Naht und Restitutio ad integrum diagnostiziert. In der bishe- rigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe gemäss Dr. med. K. eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Sommer 2009. Der am 8. August 1998 begangene Suizidversuch habe eine leicht verminderte Gehfähigkeit sowie Blasen-/Mastdarm– und Sexualfunktionsstörungen bei einem inkompletten Cauda-equina-Syndrom hinterlassen. Aus soma- tischer Sicht wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Problematik liege auf psychiatrischem Gebiet. An- geblich bestünden Auffälligkeiten seit frühester Jugend. Eine Behandlung sei aber erst nach dem Suizidversuch begonnen und ca. Ende 2000 ab- gebrochen worden. Die im Dossier vorhandenen psychiatrischen Beurtei- lungen widersprächen sich in ihrer Diagnosestellung und damit auch in der Bedeutung für die Arbeitsunfähigkeit. Die neuen Berichte von Psycho- loge und Psychiater schilderten nur die Diagnosen und deren Auswirkung

B-2022/2011 Seite 19 auf die Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Befunde. Hinzu kämen die nicht nachvollziehbaren kognitiven Einschränkungen. Im psychiatrischen Gut- achten von Dr. med. K._______ werde weiterhin eine gemischte Persön- lichkeitsstörung diagnostiziert. Insgesamt habe sich aber die Situation seit Sommer 2009 soweit verbessert (Rückbildung der Zwangssymptomatik), dass wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeglicher anderen Tätigkeit bestehe. Die Situation sei somatisch unverän- dert und aus psychiatrischer Sicht habe seit Sommer 2009 eine Verbes- serung stattgefunden mit 50 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 129).

4.2.6 I._______ hielt mit Bericht vom 13. September 2010 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. August 2007 bei ihm in Behandlung sei und immer noch unter mittelgradigen bis starken Ängsten und Depressio- nen leide, die mit körperlichen Beeinträchtigungen und einem ausgepräg- ter werdenden sozialen Rückzug einhergingen. Seit März 2010 habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlech- tert: Die Angstsymptomatik habe zugenommen; schwere Existenz- und Zukunftsängste stünden im Vordergrund. Die Schlafstörungen träten ver- mehrt auf und die Zwangssymptomatik habe sich verschärft. Die im letz- ten Bericht prognostizierte leichte Besserung habe sich ins Gegenteil ver- kehrt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychotherapeutischer Sicht über- haupt nicht gegeben (IV-act. 137).

4.2.7 RAD-Spezialarzt Dr. med. N., FMH Psychiatrie Psychothe- rapie, äusserte sich in seinem Bericht vom 5. November 2010 dahinge- hend, dass das Gutachten von Dr. med. K. die Vorakten würdige, die Beurteilung der Jahre 1998 bis 2002 nicht in Frage stelle, den Bericht des behandelnden Psychologen vom 16. März 2009 würdige und disku- tiere, korrekt den psychiatrischen Status erhebe und korrekt die psychiat- rischen Diagnosen stelle. Das Gutachten entspreche somit aus medizini- scher Sicht den Qualitätsanforderungen, welche an psychiatrische Gut- achten gestellt würden. RAD-Ärztin Dr. med. J._______ äusserte sich am 9. November 2010 dahingehend, dass die somatische Beurteilung in der Einsprache nicht angezweifelt werde, wohl aber die psychiatrische. Dr. med. K._______ habe eine Verbesserung sehr wohl begründet: Besse- rung der Persönlichkeitsstörung infolge günstiger Lebensumstände und Wegfallen der Zwangssymptomatik. Das kurze Schreiben des Psycholo- gen I._______ belege gar nichts, da nur Diagnosen genannt würden, aber keinerlei entsprechende Befunde. Eine Weiterführung der Psycho-

B-2022/2011 Seite 20 therapie beweise keineswegs eine Verschlechterung, sondern diene der Erhaltung der Verbesserung. Auch der RAD-Psychiater bestätige die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. K._______ und lehne eine Anerkennung einer Verschlechterung infolge des Schreibens von I.______ ab (IV-act. 139).

4.2.8 Mit Schreiben vom 20. September 2010 verwies Dr. med. H._______ auf sein Vorattest vom 25. Mai 2009 und hielt zusätzlich fest, dass sich aus nervenärztlicher Sicht in der psychopathologischen Sym- ptomatik mit Grübel- und Kontrollzwängen, Konzentrationsstörungen und erheblich vermindertem Durchhaltevermögen sowie Erschöpfungszu- ständen, Neigung zu depressiven Verstimmungen, Zukunftsängsten und sozialer Kontaktstörung mit Neigung zu Isolation sowie Schuldgefühlen und Schlafstörungen trotz der medikamentösen Therapie mit Citalopram und der regelmässigen ambulanten Psychotherapie keine Besserung ge- genüber dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in gleicher Weise erwerbsgemindert wie zu Beginn der Rentengewährung (IV-act. 141).

4.2.9 Nach Vorlage des Schreibens vom 20. September 2010 von Dr. med. H._______ nahm Dr. med. N._______ am 15. Dezember 2010 erneut Stellung zum Fall. Er verwies auf seine Stellungnahme vom 5. No- vember 2010. Das Schreiben vom 20. September 2010 enthalte keinerlei neuen Informationen gegenüber dem Bericht von Dr. med. H._______ vom 25. Mai 2009, welcher Dr. med. K._______ in seinem Gutachten ge- bührend gewürdigt habe (IV-act. 145).

5.1 Dr. med. H._______ und Diplom-Psychologe I._______ stimmen dar- in überein, dass beim Beschwerdeführer Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), und eine anankastische Persönlichkeitsstörung mit deutlichen histrionischen (ICD-10: F60.4) und zeitweise emotional in- stabilen Elementen (ICD-10: F60.31) vorliegen (IV-act. 102, 103, 137, 141). Dr. med. K._______ diagnostizierte ebenfalls Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), jedoch anstelle der anankastischen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen histrionischen (ICD-10: F60.4) und zeitweise emotional instabilen Elementen (ICD-10: F60.31) eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Die kombinierte Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F61) ist vorgesehen für Persönlichkeitsstörun- gen, die häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F60.- beschriebenen Störungen aufweisen

B-2022/2011 Seite 21 (http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd10-gm, zuletzt besucht am 2. Ok- tober 2013). Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung ist eine Per- sönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichti- gung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollie- ren. Ferner besteht eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und zu Konflikten mit anderen, insbesondere wenn impulsive Handlungen durch- kreuzt und behindert werden. Zwei Erscheinungsformen können unter- schieden werden: Ein impulsiver Typus, vorwiegend gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle; und ein Borderline-Typus, zusätzlich gekennzeichnet durch Störungen des Selbstbildes, der Ziele und der inneren Präferenzen, durch ein chroni- sches Gefühl von Leere, durch intensive, aber unbeständige Beziehun- gen und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten mit parasuizidalen Handlungen und Suizidversuchen (http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd10-gm, zuletzt besucht am 2. Ok- tober 2013). Die histrionische Persönlichkeitsstörung ist eine Persönlich- keitsstörung, die durch oberflächliche und labile Affektivität, Dramatisie- rung, einen theatralischen, übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, durch Suggestibilität, Egozentrik, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme, erhöhte Kränkbarkeit und ein dauerndes Verlangen nach Anerkennung, äusseren Reizen und Aufmerksamkeit gekennzeichnet ist (http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd10-gm, zuletzt besucht am 2. Ok- tober 2013). Bei der anankastischen [zwanghaften] Persönlichkeitsstö- rung handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung, die durch Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständi- gen Kontrollen, Halsstarrigkeit, Vorsicht und Starrheit gekennzeichnet ist. Es können beharrliche und unerwünschte Gedanken oder Impulse auftre- ten, die nicht die Schwere einer Zwangsstörung erreichen (http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd10-gm, zuletzt besucht am 2. Ok- tober 2013). Wie bereits erwähnt (E. 3.6 hiervor), korreliert das Ausmass der zumutbaren Leistung mit den fachärztlich erhobenen Befunden, also der Bestandesaufnahme von konkreten Beeinträchtigungen der organi- schen und psychischen Integrität und mit den entsprechenden Konse- quenzen für die qualitative und quantitative arbeitsbezogene Funktionali- tät. An Befunden hält Dr. med. H._______ Grübel- und Kontrollzwänge, Konzentrationsstörungen, ein erheblich vermindertes Durchhaltevermö- gen, Erschöpfungszustände mit Neigung zu depressiven Verstimmungen, Zukunftsängste, eine soziale Kontaktstörung mit Neigung zu Isolation, Schuldgefühle und Schlafstörungen fest. Der Beschwerdeführer könne

B-2022/2011 Seite 22 maximal 2 Stunden pro Tag arbeiten. Bezüglich der gemischten Persön- lichkeitsstörung erscheine aus nervenärztlicher Sicht eine dauerhafte Besserung unwahrscheinlich (IV-act. 103, 141). Der Diplom-Psychologe I._______ hält folgende Befunde fest: depressive Verstimmungen, Zu- kunftsängste, Denkblockaden bzw. Gedankenkreisen, Konzentrationsstö- rungen, Schlafstörungen, Schuldgefühle, Erschöpfungszustände sowie Angst, unter Menschen zu gehen. Prognostisch könne es zu leichten Verbesserungen kommen, was die Angst- und depressive Symptomatik betreffe. Die Persönlichkeitsstörung sei stark verfestigt und schwer zu- gänglich. Aus psychotherapeutischer Sicht seien Vollzeit- bzw. Teilzeittä- tigkeiten in allen Berufsfeldern auf absehbare Zeit nicht möglich (IV-act. 102, 137). Demgegenüber hält Dr. med. K._______ folgende Befunde fest: Denkprobleme, Gedankenkreisen, gelegentliche Verstärkung der Gefühlsinstabilität, milde Ängste und Depressionen, Subdepressivität und Verängstigung. Während die behandelnden Fachleute den Beschwerde- führer als vollständig erwerbsunfähig erachten bzw. eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von höchstens 2 Stunden im Tag als realistisch erachten, geht Dr. med. K._______ – ohne nähere Begründung - von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. in anderen ange- passten Tätigkeiten aus. Freilich räumt er selber die erhebliche Möglich- keit von Rückfällen ein. Nochmals anders, nämlich mit 62 %, beurteilte der von Vorinstanz beigezogene Neurologe Dr. med. L._______ die Ar- beitsunfähigkeit (recte Erwerbsunfähigkeit) des Beschwerdeführers. Auf- grund dieser Widersprüche erweist sich die Einschätzung der Erwerbsfä- higkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als nicht nachvoll- ziehbar.

5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. Mai 2011 nicht möglich ist. Daher ist die an- gefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Ak- tenlage beruht, aufzuheben. 5.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-

B-2022/2011 Seite 23 richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä- rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden. 5.4 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er- gänzende fachärztliche – psychiatrische – Abklärungen vornehme, die sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tä- tigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern haben, und an- schliessend über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2011 neu verfüge. Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergänzung der medizinischen Unterlagen den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen haben. Was die Bemessung des Invaliditätsgrades anbelangt, so kann die Vorinstanz nur unter den unter Erw. 3.4 genannten Voraussetzungen einen Prozentvergleich vornehmen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-

B-2022/2011 Seite 24 kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2011 betreffend den Rentenanspruch ab

  1. Mai 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Ver- fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen.

B-2022/2011 Seite 25 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular), – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde), – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Karin Behnke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. November 2013

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29.10.2013
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