B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1929/2022
Urteil vom 19. Dezember 2022 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Seraina Gut.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
armasuisse Immobilien, Vergabestelle,
B._______ AG, vertreten durch Alexander Pfeiffer, Advokat, nigon Rechtsanwälte Notariat, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "Wangen a. A., Weiterentwicklung Waffenplatz, Submissionspaket 12, BKP 271 Gipserarbeiten"; SIMAP-Projekt-ID: 231117; SIMAP-Meldungsnummer: 1256055.
B-1929/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2021 schrieb die armasuisse Immobilien (nachfol- gend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt «Wan- gen a.A., Weiterentwicklung Waffenplatz, Submissionspaket 12, BKP 271 Gipserarbeiten» als Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnum- mer 1235341). Der Auftrag umfasst «innere Verputz- und Spez. Gipserar- beiten, Nass- und Trockengipsarbeiten». A.a Innert der bis am 18. Februar 2022 angesetzten Frist gingen vier An- gebote ein, darunter dasjenige Angebot der A._______ GmbH (nachfol- gend: A.). A.b Am 6. April 2022 erteilte die Vergabestelle der B. AG (nach- folgend: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von insgesamt Fr. 2’004'036.20 inkl. Mehrwertsteuer. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 8. April 2022 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1256055) und informierte gleichentags die A._______ über den Zuschlag. A.c Die Vergabestelle führte am 13. April 2022 ein Debriefing durch, an welchem auch die A._______ teilnahm. B. Mit Eingabe vom 26. April 2022 erhob die zweitplatzierte A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte:
B-1929/2022 Seite 3 Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie als zweit- platzierte Anbieterin materiell Erfolgschancen habe. Die Bauetappen seien grösstenteils erst für das kommende Jahr angedacht, weshalb das Projekt nicht dringend und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Vergabestelle habe ihr am Debriefing die Gründe für den Zuschlag nur mündlich und oberflächlich mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin sei daher Einsicht in ihr Angebot und in die entscheidrelevanten Unterlagen zu ge- währen, weil sie sich ansonsten gar nicht mit den Gründen für die Bevor- zugung des Angebots der Zuschlagsempfängerin auseinandersetzen könne. In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso sie beim Zuschlagskriterium betreffend Referenzen des Unternehmens die Note 1 erhalten habe. Die beiden ein- gereichten Referenzprojekte würden in vielen Positionen dem Leistungs- verzeichnis des ausgeschriebenen Projekts entsprechen. Sie erklärte sich weiter nicht einverstanden mit der Note 2, die ihr die Vergabestelle für das Zuschlagskriterium bezüglich Referenzen der Schlüsselperson erteilt habe. Das Diplom des Bauführers stelle bereits einen ausreichenden Nachweis für die verlangten Qualifikationen dar. Auch beim Zuschlagskri- terium «Organisation und Termine» habe sie eine höhere Note verdient, denn das eingereichte Organigramm zeige die Funktionen und Kompeten- zen der Ansprechpersonen auf. Zudem sei der Einwand der Vergabestelle, im Bauprogramm seien die sicherheitsrelevanten Aspekte zu wenig er- sichtlich, zu entkräften, weil die Beschwerdeführerin Mitglied der SUVA- Charta sei und die ASA-Branchenlösung umsetze. C. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 27. April 2022 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwer- deverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Vernehmlassung zur Hauptsache und den pro-
B-1929/2022 Seite 4 zessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorlie- gende Vergabeverfahren einzureichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. D. Am 1. Juli 2022 beantragte die Vergabestelle in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht sei nur insoweit gutzuheissen, als keine Geheimhaltungsin- teressen entgegenstünden. Die Kosten für das Verfahren seien von der Beschwerdeführerin zu tragen. Zur Begründung brachte die Vergabestelle im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde aussichtslos sei, weshalb der Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abzuweisen und die vom Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme vom 27. April 2022 aufzuheben sei. In Bezug auf das Zuschlagskriterium «Z2: Referenzen des Anbieters» ar- gumentierte die Vergabestelle, es fehle ein Bezug zu den erwähnten Spe- zifikationen und Bewertungspunkten und sie vermisse die erbetenen zu- sätzlichen Referenzblätter mit Beschrieb und Fotos zu den Referenzpro- jekten der Beschwerdeführerin. Ähnliche Gründe brachte die Vergabestelle auch für die Benotung des Zuschlagskriteriums «Z3 Referenzen der Schlüsselpersonen» vor. Das Diplom des Bauführers genüge als Nachweis dafür nicht. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin das Formular 4, wel- ches sich auf die Referenzobjekte des Vorarbeiters beziehe, nicht ausge- füllt. Die Note 2 für das Zuschlagskriterium «Z4 Organisation und Termine» rechtfertige sich dadurch, dass das Bauprogramm die Angaben über Qua- lität und Sicherheit nicht näher erläutere und das Organigramm sehr allge- mein und nicht vertragsbezogen gehalten sei. E. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin reichte innert erstreckter Frist am 1. Juli 2022 eine Beschwerdeantwort ein. In dieser beantragte sie die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
B-1929/2022 Seite 5 Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass die öffent- lichen Interessen der Vergabestelle an der raschen Realisierung des Pro- jekts als hoch zu werten seien und die aufschiebende Wirkung daher nicht gewährt werden dürfe. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos, weil ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Vergabestelle nicht ersichtlich sei. Insbe- sondere habe sie die Zuschlagskriterien in der Ausschreibung bekannt ge- geben und sich bei der Beurteilung an die Berechnungsmatrix gehalten. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die von der Vergabestelle für sie eingereichten Vorakten am 7. Juli 2022 zu und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer innert erstreckter Frist am 19. August 2022 eingereichten Replik an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für das Zuschlagskriterium Z2 eine Beilage von Referenzblättern mit Be- schrieb und Fotos nicht vorgeschrieben gewesen sei. Aus den bekanntge- gebenen acht Bewertungspunkten für die Zuschlagskriterien Z2 und Z3 dürfe die Vergabestelle nichts für die Benotung ableiten. Das Baupro- gramm, welches für das Zuschlagskriterium Z4 gefordert gewesen sei, ent- halte weiter die notwendigen Informationen zu Bauetappen, Zulieferern und Ressourcenplanung. In Bezug auf die Qualität und die sicherheitsrele- vanten Aspekte habe sie die SUVA-Charta eingereicht. H. Innert erstreckter Frist reichte die Vergabestelle am 30. September 2022 eine Duplik ein. Sie hielt an ihren Anträgen fest und lehnte eine höhere Benotung bei den Zuschlagskriterien Z2, Z3 und Z4 – unter anderem auf- grund fehlender Nachweise und Angaben sowie zu allgemein gehaltenen Informationen der Beschwerdeführerin – nach wie vor ab. I. Ebenfalls am 30. September 2022 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein, in welcher sie an ihren Rechtsbegehren festhält. Sie schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Vergabestelle an. Dieser Dup- lik legte sie eine Honorarnote bei.
B-1929/2022 Seite 6 J. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 27. Ok- tober 2022 ab. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
B-1929/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentli- che Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz An- wendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftrag- geberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt. Die Verfügungen (s. E. 1.1) dieser Auftraggeberinnen (s. E. 1.2) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden, wenn sie Bauleistungen (s. E. 1.3) betreffen, deren Wert den für das offene oder selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Ziff. 2 des Anhangs 4 BöB; s. E. 1.4-1.5), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (s. E. 1.6) (Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Be- schwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, ins- besondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsverfügung vom 8. Ap- ril 2022 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist. 1.2 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz un- terstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB; Art. 12a Abs. 1 der Organisationsver- ordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport vom 7. März 2003 [OV-VBS; SR 172.214.1]). 1.3 In Ziff. 1.8 der Ausschreibung vom 17. Dezember 2021 gibt die Verga- bestelle bei der Auftragsart an, dass es sich um einen Bauauftrag handelt. Die zu beschaffende Leistung hat Gipserarbeiten zum Inhalt (vgl. Ziff. 2.6 der Ausschreibung). Die Einstufung als Bauauftrag ist daher unbestritte- nermassen zutreffend. 1.4 Im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Dienstleistung dem Staatsver- tragsbereich untersteht, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 1 BöB aufgelistet ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 BöB).
B-1929/2022 Seite 8 Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Com- mon Procurement Vocabulary)-Referenznummer 45410000 als «Putzar- beiten» ausgeschrieben (vgl. Ziff. 2.5 der Ausschreibung). Diese Arbeiten fallen ohne Weiteres unter die Arbeiten, die im Anhang 1 BöB aufgeführt sind, und unterstehen somit grundsätzlich dem Staatsvertragsbereich, wenn sie den Schwellenwert gemäss Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreichen (Art. 8 Abs. 4 BöB). 1.5 Nachfolgend ist zu klären, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht. Für Bauaufträge wird gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b BöB, wie bereits erwähnt, vorausgesetzt, dass der Schwellenwert für das offene oder selektive Verfahren erreicht ist. Der Schwellenwert für den Staatsvertragsbereich beträgt bei der Beschaf- fung von Bauleistungen durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1 BöB 8,7 Mio. Fr. (Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB). Massgebend für die Frage, ob der Schwellenwert erreicht ist, ist die Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle (Art. 15 BöB; vgl. Urteile des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1.4.1; B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Dabei sind nach der sogenannten Bauwerksregel mehrere Bau- leistungen zusammenzurechnen und es ist von deren Gesamtwert auszu- gehen, wenn diese Teil des gleichen zusammenhängenden Gesamtbau- vorhabens sind und nicht die Bagatellklausel greift (Art. 16 Abs. 4 BöB; vgl. ausführlich das Urteil des BVGer B-3156/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2.1 f. m.w.H.). Die Vergabestelle gibt in der betroffenen Ausschreibung in Ziff. 2.6 an, dass ein Teil der bestehenden Bauten auf dem Waffenplatz in Wangen nicht mehr sanierungsfähig sei. Die Gebäude S1, S2, S3, sowie die Gebäude N6 und N7 würden abgerissen. Um die Kapazitätserhöhung auf dem Waf- fenplatz und die Umsetzung der WEA «Weiterentwicklung der Armee» er- füllen zu können, würden drei Neubauten realisiert. In diesem Zusammen- hang wurden die Gipserarbeiten als Submissionspaket 12 ausgeschriebe- nen. Diese stellen daher einen Teil eines grösseren Bauvorhabens dar. Im Rahmen des Immobilienprogramms VBS 2018 hiessen die eidgenössi- schen Räte für den Ausbau des Waffenplatzes einen Verpflichtungskredit von 89 Mio. Fr. gut (AB 2018 N 1349; BBl 2018 1369, 1417). Daraus folgt, dass mit dem hier zu beurteilenden Beschaffungsvorhaben auch der Schwellenwert von 8,7 Mio. Fr. für Bauaufträge deutlich überschritten wird.
B-1929/2022 Seite 9 Die Vergabestelle hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die Bagatellklau- sel berufen, womit der Auftrag im Staatsvertragsbereich liegt und ein An- spruch auf Primärrechtsschutz besteht (vgl. BVGE 2009/18 E. 2.4.2). 1.6 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei wel- chen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 2. Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Be- schwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 55 BöB bzw. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; s. E. 2.1), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG; s. E. 2.1) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; s. E. 2.2). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist formell beschwert, denn sie hat am Verfah- ren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihr erteilt wurde, ist sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt. 2.2 Ein schutzwürdiges Interesse hat ein unterlegener Anbieter praxisge- mäss nur dann, wenn er bei Gutheissung seiner Anträge eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4 ff. m.w.H.; Urteile des BVGer B-6295/2017 vom 25. Februar 2020, auszugsweise publiziert als BVGE 2020/2, nicht veröffentlichte E. 3.2; B- 7133/2014 vom 26. Mai 2015 E. 1.2). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu be- antworten. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Zuschlagsverfügung sei aufzuhe- ben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Sie begründet dies damit, dass die Vergabestelle ihr Angebot höher hätte bewerten müssen. Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, so hätte die Beschwerdeführerin als
B-1929/2022 Seite 10 zweitplatzierte Anbieterin insbesondere auch aufgrund der geringen Punk- tedifferenz zur Beschwerdegegnerin eine reelle Chance, den Zuschlag sel- ber zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legiti- miert ist. 2.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem VwVG, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 4. Gemäss Art. 41 BöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Die- ses wird ermittelt, indem die von der Vergabestelle festgelegten Zuschlags- kriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet wer- den (vgl. 40 Abs. 1 BöB). Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung der Zuschlagskriterien. Diese sei für sie nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei die Bewertung ihres Angebots zu tief ausgefallen. Lediglich mit der Prüfung und Bewertung des Zuschlagskriteriums «Z1 Angebots- preis» ist die Beschwerdeführerin einverstanden. Nachfolgend wird des- halb die Rechtmässigkeit der Bewertung der Vergabestelle bezüglich der Zuschlagskriterien «Z2 Referenzen des Anbieters» (s. E. 7), «Z3 Referen- zen der Schlüsselpersonen» (s. E. 8) und «Z4 Organisation und Termine» (s. E.9) überprüft. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie das Be- wertungsschema an sich werden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht in Frage gestellt. 5. Bevor diese Rügen nachfolgend geprüft werden, werden zum besseren Verständnis vorab die Bewertungsmethode bei den Zuschlagskriterien so- wie die konkrete Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin wieder- gegeben.
B-1929/2022 Seite 11 5.1 Die Vergabestelle hat die von ihr definierten Zuschlagkriterien wie folgt gewichtet: – Z1 Angebotspreis: 80 % – Z2 Referenzen des Anbieters: 10 % – Z3 Referenzen der Schlüsselpersonen: 5 % – Z4 Organisation und Termine: 5 % Jedes der soeben aufgeführten Kriterien wurde mit einer Note zwischen 0 bis 5 bewertet, wobei nur ganze Noten vergeben wurden: Note Bezogen auf die Erfüllung der Kriterien Bezogen auf die Qualität der Angaben 5 Sehr gute Erfüllung Qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerrei- chung 4 Gute Erfüllung Qualitativ gut 3 Genügende Erfüllung Durchschnittliche Qualität, den Anforderungen der Ausschrei- bung entsprechend 2 Ungenügende Erfüllung Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt 1 Sehr schlechte Erfüllung Ungenügende, unvollständige Angaben 0 Nicht beurteilbar Keine Angaben
5.2 Anschliessend wurde die Note pro Kriterium mit deren Gewichtung multipliziert. Die gewichteten Noten wurden danach für die Gesamtpunkt- zahl addiert. Dies ergab bei der vorliegenden Ausschreibung die folgende Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin:
B-1929/2022 Seite 12 Zuschlagskriterium Note Gewichtete Note Z1 Angebotspreis 5.0 4.0 Z2 Referenzen des Anbieters 1.0 0.1 2.1 Referenz 1 1.0 - 2.2 Referenz 2 1.0 - Z3 Referenzen der Schlüsselpersonen 1.0 0.1 3.1 Referenz 1 Schlüsselperson 1 2.0 - 3.2 Referenz 2 Schlüsselperson 1 2.0 - 3.3 Referenz 1 Schlüsselperson 2 0.0 - 3.4 Referenz 2 Schlüsselperson 2 0.0 - Z4 Organisation und Termine 2.0 0.1 4.1 Organigramm 1.0 - 4.2 Terminprogramm 3.0 - Total - 4.3 (gerundet)
5.3 Das Angebot mit der höchsten Punktzahl, vorliegend dasjenige der Be- schwerdegegnerin mit einem Total von gerundet 4.4 Punkten, erhielt den Zuschlag. 6. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien steht der Vergabestelle ein gros- ser Ermessensspielraum zu, in welchen das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Be- urteilung, welche Anforderungen ein Produkt erfüllen muss, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3; Urteile
B-1929/2022 Seite 13 des BVGer B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1; B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, nicht veröffentlichte E. 2.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 564 ff.). Hat die fachkundige Verga- bebehörde eine Beurteilung bzw. Bewertung vorgenommen, kommt eine Korrektur der Noten- bzw. Punktgebung daher nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. Urteil des BVGer B-487/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 5.1; Zwischenentscheide des BVGer B-6762/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.1 und B-4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 6.3 m.w.H.). Um die Bewertung der Vergabestelle in Frage stellen zu können, reicht es deshalb nicht, die vorgenommene Beurteilung mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das (technische) Ermes- sen der Vergabestelle überschritten worden ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.1). 7. Als Erstes wird unter Berücksichtigung des soeben Dargelegten geprüft, ob die Vergabestelle das Zuschlagskriterium «Z2 Referenzen des Anbie- ters» von der Vergabestelle rechtsfehlerfrei beurteilt hat. 7.1 7.1.1 Diesbezüglich argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie bei bei- den Referenzobjekten angegeben habe, dass die Arbeiten in vielen Positi- onen dem Leistungsverzeichnis der Ausschreibung entsprächen. Der von ihr als Begründung angegebene Begriff «BKP 271 Gipserarbeiten inkl. Tro- ckenbau» sei ein unter Fachleuten geläufiger Begriff. Es sei in der Aus- schreibung kein zusätzliches Referenzblatt mit Beschrieb und Fotos gefor- dert worden. Beide Referenzobjekte seien zudem für namhafte Bauherr- schaften ausgeführt worden. Die acht Bewertungspunkte, die im Formu- lar 3 angegeben worden seien, seien reine Feststellungen der Vergabe- stelle und für die Benotung könne aus diesen Punkten nichts abgeleitet werden. Weil die Referenzobjekte sowohl in Bezug auf die Komplexität als auch des Umfangs den Anforderungen an das Z2 genügen würden, sei die Note 1 nicht nachvollziehbar. 7.1.2 Die Vergabestelle hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin bloss die generische Umschreibung «BKP 271 Gipserarbeiten inkl. Tro- ckenbau» notiert habe, weshalb kein Bezug zu den verlangten Spezifikati-
B-1929/2022 Seite 14 onen und Bewertungspunkten möglich gewesen sei. Die Beschwerdefüh- rerin habe auch die erbetenen Referenzblätter mit Beschrieb und Fotos nicht eingereicht. 7.1.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Prüfung und Beurteilung der Verga- bestelle für sachlich und nachvollziehbar. Sie geht ebenfalls davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bei den Referenzen keinen kon- kreten Bezug zu den Spezifikationen und Anforderungen des Beschaf- fungsobjektes aufweisen würden. 7.2 7.2.1 Die Vergabestelle verlangte von den Anbieterinnen für das «Z2 Re- ferenzen des Anbieters» Folgendes (Zitat): Der Anbieter weist Referenzen von 2 vergleichbaren Projekten nach, insbe- sondere bezüglich Komplexität und Umfang (Baukosten des Gewerkes mind. CHF 0.5 Mio. pro Projekt, unter Umständen aufgeteilt in mehrere, einzelne Bauten innerhalb des gleichen Auftrages). Die Referenzen sind aktuellen Da- tums (< 10 Jahre). Der Nachweis der geforderten Spezifikationen (Ausführungsarten) soll / kann von beliebigen Referenzprojekten plausibel dargestellt werden unter Angabe der entsprechenden Auftragsvolumen [sic]. Eigene Referenzblätter mit Beschrieb und Fotos zu der ausgeschriebe- nen Spezifikation und Gewerk, sind der Dokumentation zum Angebot des Anbieters beizulegen. – Er ist vertraut, gemäss den Ausführungsbestimmungen in der Aus- schreibung, mit der Montage von Leichtbauwänden in vorfabri- zierte und vorgespannte Rippendecken aus Beton. Vorschlag UN liegt dem Angebot bei. – Er ist vertraut gleitende Wand- und Deckenanschlüsse, Gleitmög- lichkeit 5-20 mm, mit sichtbaren Gipsblöcken (mit Schall- und Brandschutzanforderung) zu erstellen. – Er ist vertraut gedämmte Ständer-, Installations-, Vorsatzschalen, und Schachtwände mit Gips- und Hartgipsplatten-, sowie mit ze- mentgebundener Gipsplattenbekleidung zu erstellen. – Er ist vertraut abgehängte Akustikverkleidungen von Kanälen und Leitungen an Decken mit Hartgipsplattenbekleidung zu erstellen. – Er ist vertraut Brandschutzbekleidungen bei Stahlstützen und Stahlträger [sic], Brandschutz REI 60, zu erstellen.
B-1929/2022 Seite 15 – Er ist vertraut Sanitärvorwände mit imprägnierten und zementge- bundenen Gipsplatten zu bekleiden. – Er ist vertraut Grundputze, Weissputze und mineralische Deck- putze (Abrieb Korngrösse 1 mm) zu erstellen. – Er ist vertraut Innendämmungen auf Wände [sic] bestehend aus Hartschaumplatten mit Gewebeeinbettung, Zementgrundputz und Zementspachtelung zu erstellen. 7.2.2 Die Anbieterinnen mussten für die Angabe ihrer Referenzen das For- mular 3 verwenden. Auf diesem ist vermerkt, dass «zusätzlich zu diesem Formular [...] pro Referenz max. 1 A4-Seite einer eigenen Dokumentation beigelegt werden [kann].». Auf der Angebotsübersicht fehlt hingegen eine Aufforderung, dass die Anbieter zusätzliche Referenzblätter einreichen müssen (vgl. KBOB-Dokument Nr. 13, Teil B, S. 3). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin füllte das Formular 3 aus und führte zwei Referenzprojekte auf. Bei der Beschreibung der ausgeführten Arbeiten gab sie bei beiden Referenzobjekten lediglich den Hinweis auf «BKP 271 Gips- erarbeiten inkl. Trockenbau» an. Sie antwortete auf die ebenfalls im For- mular für beide Referenzobjekte separat gestellte Frage, wieso die jewei- lige Referenz ein gutes Beispiel sei, um die Erfahrung und die fachliche Kompetenz des Unternehmens für die gestellte Aufgabe darzustellen, nur: «Die ausgeführten Arbeiten entsprechen vielen Positionen im Leistungs- verzeichnis.» Ein zusätzliches Referenzblatt reichte die Beschwerdeführe- rin nicht ein. 7.2.4 Gemäss Evaluationsbericht erteilte die Vergabestelle dem Angebot der Beschwerdeführerin die Note 1. Es ergibt sich aus diesem Bericht ebenfalls, dass die Vergabestelle nur das dritte und siebte Lemma gemäss Ausschreibung als erfüllt betrachtet hat. Bei den übrigen Bewertungspunk- ten vermerkte die Vergabestelle, dass keine Angaben des Anbieters vorlie- gen. 7.3 7.3.1 Ob die Anbieterinnen tatsächlich ein zusätzliches Referenzblatt ein- reichen mussten, geht aufgrund der teils widersprüchlichen Angaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig hervor. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, weil die Vergabestelle gemäss Evaluati- onsbericht die tiefe Note nicht bloss wegen dem Fehlen eines solchen Re-
B-1929/2022 Seite 16 ferenzblattes erteilte, sondern wegen den fehlenden Angaben der Be- schwerdeführerin – sei es im Formular 3 oder in einem Referenzblatt. Eine Beurteilung der aufgeführten Bewertungspunkte sei so nicht möglich ge- wesen. 7.3.2 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Anforderungen und Kriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjek- tiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Ja- nuar 2013 E. 2.4.1; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Aufgrund der gewählten Formulierung der Aufzählungspunkte beim Zuschlagskriterium Z2 mussten die Anbieterinnen davon ausgehen, dass diese bei der Bewer- tung dieses Kriteriums als Beurteilungsmassstab herangezogen werden, auch wenn sie nicht eindeutig als «Bewertungs- bzw. Beurteilungspunkte» bezeichnet sind. Diese Bewertungs- und Beurteilungspunkte sollten der Vergabestelle dazu dienen, die Referenzen auch unter einem leistungs- oder angebotsbezogenen Gesichtspunkt zu prüfen, was ohne Weiteres zu- lässig ist (vgl. LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizeri- schen Beschaffungsrecht [nachfolgend: Handkommentar], 2020, Art. 29 BöB N. 15). 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Angabe der Spezifikation «BKP 271 Gipserarbeiten inkl. Tro- ckenbau» bei den an den Referenzobjekten ausgeführten Arbeiten reiche als Qualitätsmerkmal für die ausgeschriebenen Arbeiten aus, ist sie darauf hinzuweisen, dass es der Vergabestelle im Rahmen ihres Ermessens of- fensteht, wie sie die Erfüllung eines Zuschlagskriteriums überprüfen will. Inwiefern es sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, dass die Vergabestelle anhand der angegebenen Beurteilungspunkte nachvollziehen wollte, ob die Beschwerdeführerin bei zwei Referenzprojekten die nötige Erfahrung für die ausgeschriebenen Arbeiten sammeln konnte, begründet die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert. Da die Vergabestelle aus der Angabe der Beschwerdeführerin, die ausgeführten Arbeiten würden in «vielen Po- sitionen» dem Leistungsverzeichnis entsprechen, auch nicht genügend ab- leiten konnte, mit welchen Bewertungspunkten sie konkret vertraut ist, muss sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer äusserst knappen Anga- ben entgegenhalten lassen, dass die Vergabestelle bei beiden Referenzen nicht abschliessend beurteilen konnte, ob die Beschwerdeführerin auch die
B-1929/2022 Seite 17 übrigen Bewertungspunkte erfüllt. Dass diese Arbeiten für namhafte Bau- herren ausgeführt worden sind, ist für die Erfüllung dieser Punkte unerheb- lich, wie die Vergabestelle zurecht vorbringt. 7.4 Wie bereits erwähnt, greift das Bundesverwaltungsgericht nur dann in die Bewertung ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Inwie- fern die Vergabestelle bei der Bewertung des Z2 ihr technisches Ermessen überschritten haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die von der Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge als unbe- gründet erweist. 8. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vergabestelle bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Z3 Referenzen der Schlüsselpersonen» einen quali- fizierten Ermessenfehler begangen hat. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich des Z3 vor, dass der Ge- schäftsführer, den sie als Schlüsselperson angegeben habe, eidgenössi- scher Gipsermeister sei. Dieses Diplom stelle bereits einen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass er mit den aufgelisteten Arbeiten vertraut sei. Die von der Vergabestelle im Formular 4 aufgelisteten Arbeiten seien lediglich als Feststellungen zu verstehen und die Anbieterinnen seien nicht aufge- fordert worden, etwas anzukreuzen oder zu bestätigen. 8.1.2 Die Vergabestelle erwidert, dass die blosse Erwähnung der Ausbil- dung des Bauführers nicht als Beweis ausreiche, dass er mit den aufgelis- teten Spezifikationen bzw. Bewertungspunkten konkret vertraut sei. Die Formulierung «BKP 271 Gipserarbeiten inkl. Trockenbau», die die Be- schwerdeführerin auch hier bei den ausgeführten Arbeiten notiert habe, rei- che dafür ebenfalls nicht aus. Sie weist weiter darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin das Formular 4, welches sich auf die Referenzobjekte der Schlüsselpersonen bezog, nicht komplett ausgefüllt habe. Es würden sämtliche Angaben zu den Referenzobjekten des Vorarbeiters, d.h. der Schlüsselperson 2, fehlen. 8.1.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkenne, wenn sie davon ausgehe, dass es sich bei den ge- forderten Spezifikationen um reine Feststellungen der Vergabestelle handle. Die Benotung der Vergabestelle sei für sie nachvollziehbar.
B-1929/2022 Seite 18 8.2 8.2.1 Für das Z3 «Referenzen der Schlüsselpersonen» verlangte die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen, dass «die Schlüsselper- son [...] Referenzen von 2 vergleichbaren Projekten nach[weist], insbeson- dere bezüglich Komplexität und Umfang [...].» Zusätzlich zu den acht Be- wertungspunkten, die die Vergabestelle auch für die Bewertung des Zu- schlagskriteriums Z2 hinzugezogen hat, setzte sie für die Schlüsselperso- nen voraus, dass sie über die notwendige Ausbildung und Berufserfahrung (5-10 Jahre) in der vorgesehenen Position verfügen. Die übrigen Bewer- tungspunkte entsprechen exakt dem Z2, weshalb diesbezüglich auf die E. 7.2.1 verwiesen werden kann. Für dieses Kriterium mussten die Anbie- terinnen das Formular 4 verwenden. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat für die erste Schlüsselperson (Baufüh- rer) beim Zuschlagskriterium Z3 dieselben Referenzen wie beim Z2 ange- geben. Sie nannte bei den ausgeführten Arbeiten/Leistungen wiederholt «BKP 271 Gipserarbeiten inkl. Trockenbau» und sie hat abermals lediglich erwähnt, dass die «ausgeführten Arbeiten [...] vielen Positionen im Leis- tungsverzeichnis» entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich eine A4-Seite ein, auf welcher sie oberflächlich den beruflichen Werdegang des Bauführers beschrieben und wenige Ausführungen zum Unternehmen gemacht hat, ohne jedoch konkret Referenzen zu benennen. Für die zweite Schlüsselperson (Vorarbeiter) fehlen die Angaben im For- mular 4 vollständig. 8.2.3 Für die beiden Referenzen des Bauführers hat die Vergabestelle die Note 2 erteilt. Die beiden Referenzen des Vorarbeiters erhielten die Note 0. Für das Z3 ergab dies insgesamt die Note 1. 8.3 8.3.1 Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vergabestelle beim Zuschlagskriterium Z3 in überspitzten Formalismus verfallen sei, ist anzuführen, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ein überspitzter Formalismus nur dann vorliegt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufge- stellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe hand- habt (vgl. dazu grundlegend BGE 132 I 249 E. 5). Das Bundesverwaltungs- gericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus zudem ab, dass in vergaberechtlichen Verfahren dem Anbieter in bestimmten Fällen
B-1929/2022 Seite 19 Gelegenheit zu geben ist, den ihm vorgehaltenen Formmängel zu behe- ben. 8.3.1.1 Die Praxis unterscheidet bei unvollständigen oder nicht den Anfor- derungen entsprechenden Offerten drei Kategorien (vgl. zum Ganzen Ur- teil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3): Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehand- lungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesent- liche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 6.2 m.w.H.). Ein wesentlicher Form- fehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2; CHRIS- TOPH JÄGER, 14. Kapitel Öffentliches Beschaffungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 234). Die dritte Kategorie lässt sich schliesslich so umschreiben, dass die Män- gel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-)Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2; Urteile des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3.1; 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.3; 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 5.8; 2C_197/2010 vom 30. April 2010 E. 6.4; 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4). 8.3.1.2 Nachdem die Vergabestelle die Beschwerdeführerin trotz teilweise fehlenden Angaben nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen hat, hat sie bezüglich der Beurteilung des Zuschlagskriteriums 3 bereits deswegen nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. 8.3.1.3 Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabestelle in die- sem Zusammenhang eine ungerechtfertigte sachliche Strenge an den Tag gelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend das Formular 4 nur für den Bauführer ausgefüllt, obwohl im Formular unmissverständlich
B-1929/2022 Seite 20 auch nach den Referenzprojekten für den Vorarbeiter gefragt wurde. Eine Erklärung, wieso die Beschwerdeführerin nur die Referenzen für den Bau- führer aufführt, gab die Beschwerdeführerin weder im Vergabeverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab. Weiter fehlten, wie bereits beim Zuschlagskriterium Z2, die Referenzblätter mit dem Beschrieb und Fotos der Referenzobjekte. Aufgrund der fehlenden Angaben war es der Vergabestelle nicht möglich ist, die Ausbildung, Berufserfahrung und Fach- kompetenzen des Vorarbeiters und damit schliesslich seine Kompetenz im Hinblick auf die Erfüllung der ausgeschriebenen Arbeiten zu bewerten. 8.3.2 Wie bereits erwähnt, entsprechen die Bewertungspunkte im Wesent- lichen dem Zuschlagskriterium Z2. Die im Gegensatz zum Z2 höhere Be- notung ist gemäss handschriftlichen Bemerkungen der Vergabestelle in der Auswertung der Angebote darauf zurückzuführen, dass der Bauführer über die notwendige Berufserfahrung verfügt, die beim Z3 als zusätzlicher Be- wertungspunkt vorgesehen war. Darüber hinaus ist die Bewertung der bei- den Referenzobjekte jedoch identisch mit derjenigen für das Z2, weshalb die Note 2 für die Referenzen des Bauführers aus denselben Gründen (vgl. E. 7.2.4) nicht als rechtsfehlerhaft erscheint. Wie die Vergabestelle korrekt ausführt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, hat die Beschwerdeführerin das Formular 4 nur für eine Schlüsselperson ausgefüllt. Dass die Vergabestelle in der Folge für die zwei verlangten Referenzobjekte der zweiten Schlüsselperson (Vor- arbeiter) keine Benotung erteilte, ist nicht zu beanstanden. 8.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Notenvergabe für das Zu- schlagskriterium Z3 rechtskonform erfolgt ist. Es finden sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Vergabestelle gegen das Verbot des über- spitzten Formalismus verstossen hat. 9. Nachfolgend ist deshalb noch zu untersuchen, ob die Vergabestelle ihr Er- messen im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium «Z4 Organisation und Termine» rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Das Zuschlagskriterium Z4 besteht aus zwei Subkriterien: dem Subkrite- rium Organisation und dem Subkriterium Termine. In der anschliessenden Erwägung wird zuerst auf die Organisation (s. E. 9.1-9.3) und danach auf die Termine (s. E. 9.4-9.6) eingegangen.
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9.1 9.1.1 Die Beschwerdeführerin erachtet das von ihr für das Subkriterium «Organisation» eingereichte Organigramm als ausreichend, denn daraus würden die Funktionen und die Kompetenzen der federführenden Perso- nen hervorgehen. Dass sämtliche für das Projekt vorgesehenen Gipser auf dem Organigramm hätten aufgelistet werden müssen, sei für sie nicht er- sichtlich gewesen. Eine solche Auflistung der Personen sei zudem nicht wesentlich, weil sich bis zum Projektbeginn noch personelle Änderungen ergeben könnten. Zudem sei im von ihr eingereichten Bauprogramm auf- geführt, wie viele Mitarbeitenden am Projekt beteiligt seien. Weiter seien die Angaben zur Infrastruktur, zur Eigenständigkeit, zu den personellen und zu den logistischen Ressourcen im Formular 2 aufgeführt. 9.1.2 Die Vergabestelle erwidert, dass sie aufgrund dem vorgelegten Or- ganigramm nicht habe nachvollziehen können, wie wettbewerbsfähig die Beschwerdeführerin sei und welche personelle Ressourcen ihr zur Verfü- gung stünden. Es handle sich nicht um ein vertragsbezogenes Organi- gramm und es würden auch die Angaben zur Infrastruktur, zur Eigenstän- digkeit, zu den personellen und logistischen Ressourcen sowie zur Mitar- beiterförderung und -ausbildung fehlen. Es sei nicht ihre Aufgabe, die ver- langten Angaben in den verschiedenen Angebotsteilen zusammenzusu- chen. Ohnehin enthalte auch das Formular 2 nicht alle erbetenen Angaben. 9.1.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Argumentation der Vergabestelle an und hält die Benotung für gerechtfertigt und nachvollzieh- bar. 9.2 9.2.1 Für das Subkriterium «Organisation» des Zuschlagskriteriums «Z4 Organisation und Termine» forderte die Vergabestelle die folgenden Infor- mationen (Zitat): Organisation: Vertragsbezogenes Organigramm des Unternehmers mit Nen- nung der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Personen und deren Funk- tion. Generelle Informationen zur Unternehmung mit Angaben zu den vorhan- denen Kompetenzen. Als Beilagen gemäss Formular 6 «Teil B, KBOB-Doku- ment Nr. 13) einzureichen. Im Formular 6 weist die Vergabestelle weiter auf folgendes hin (Zitat):
B-1929/2022 Seite 22 4.2 Informationen zur Organisation und Unternehmung: Generelle Informatio- nen zur Unternehmung mit Angaben zu den vorhandenen Kompetenzen. Wie ist die Unternehmung organisiert. Angaben zu Infrastruktur, Eigenständigkeit, personelle und logistische Ressourcen, Innovation, Mitarbeiterförderung und -ausbildung (max. 2 A4 Seite[n]). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin legte dem Angebot ein Organigramm bei. Diesem kann entnommen werden, dass die Bauleitung von zwei Personen wahrgenommen wird: Dem Geschäftsführer in der Abteilung «Gipserei» und einem angehenden Malermeister in der Abteilung «Malerei». Für die «Administration» sind drei weitere Personen mit Namen aufgeführt. 9.2.3 Die Vergabestelle bewertete die Organisation der Beschwerdeführe- rin mit der Note 1. Sie begründete diese Note im Evaluationsbericht insbe- sondere durch die aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Verfeh- lungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV) sowie dem nicht vertragsbezogenen und minimal gehaltenen Organigramm. Die Vergabestelle befürchtete ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin mit Res- sourcenproblemen konfrontiert werden könnte. 9.3 9.3.1 Im eingereichten Organigramm fehlen, wie die Vergabestelle zutref- fend ausgeführt hat, die Angaben zu den weiteren Personen – beispiels- weise den Vorarbeitern –, die für die Vertragserfüllung vorgesehen sind, obwohl die Vergabestelle dies explizit im Formular 6 gefordert hat. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin, dass für sie nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie sämtliche für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden hätte auf- führen müssen, ist aufgrund der klaren Formulierung dieses Subkriteriums nicht nachvollziehbar. Dass die Nennung dieser Personen sachlich nicht gerechtfertigt sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Wie die Vergabestelle zu Recht vorbringt, hätte die Beschwerdeführerin im Organi- gramm Funktionen ohne Namen oder Stellenprozente angeben können, um möglichen Personalwechseln bis zum Projektbeginn Rechnung zu tra- gen. 9.3.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die Anzahl der Mitar- beitenden, die für den vorliegenden Auftrag freigestellt werden können, im Formular 2 sowie im Bauprogramm angegeben hat. Anhand der Angaben in diesem Formular hat die Vergabestelle unter anderem geprüft, ob die Anbieterinnen für die Erfüllung des Eignungskriteriums «E2» genügend
B-1929/2022 Seite 23 personelle Ressourcen zur Verfügung haben. Während mit Eignungskrite- rien die Eignung der Anbieterinnen geprüft wird, dienen Zuschlagskriterien dazu, die Angebote zu bewerten. Es ist daher zulässig, dass gewisse Min- destkriterien als Eignungskriterium verlangt werden und eine darüber hin- ausgehende Erfüllung beim Zuschlagskriterium gewichtet wird (BGE 139 II 489 E. 2.2.4; LOCHER/OECHSLIN, Handkommentar, Art. 29 BöB N. 14 f.). Weil die Vergabestelle beim Subkriterium «Organisation» korrekterweise detailliertere Informationen über die personellen Ressourcen verlangt hat, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, wenn sie lediglich auf die minimale Angabe der absoluten Zahl der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden im Formular 2 und die identischen Angaben im Baupro- gramm verweist. 9.3.3 Weiter fehlen im Angebot der Beschwerdeführerin die geforderten Angaben zur Infrastruktur, zur Eigenständigkeit, zu den logistischen Res- sourcen und zur Innovation. Entgegen der Beschwerdeführerin gehen diese Informationen auch aus dem Formular 2 nicht hervor. Dort finden sich lediglich die Umsätze des Unternehmens der letzten drei Jahre und die Anzahl der beschäftigten Mitarbeitenden sowie die Anzahl der Personen, die für den Auftrag freigestellt werden können. Dass die Vergabestelle des- halb einen Punkteabzug vorgenommen hat und für das Subkriterium «Or- ganisation» insgesamt die Note 1 erteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Ob die GAV-Verfehlungen der Beschwerdeführerin und die möglicherweise drohenden Ressourcenprobleme zu einem weiteren Punkteabzug hätten führen dürfen, kann vorliegend offen bleiben. 9.4 Zu prüfen bleibt die Bewertung des Subkriteriums «Termine». 9.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das für das Subkriterium «Termine» eingereichte Bauprogramm, aus welchem gemäss Aussage der Vergabestelle die sicherheitsrelevanten Aspekte zu wenig hervorgehen würden, geltend, dass sie Mitglied der SUVA-Charta sei und sie die ASA- Branchenlösung umsetze. 9.4.2 Die Vergabestelle erläutert, dass im Bauprogramm der Beschwerde- führerin nähere Ausführungen zur Qualität und Sicherheit fehlen würden. 9.4.3 Die Beschwerdegegnerin wiederholt im Wesentlichen die Argumen- tation der Vergabestelle und kommt zum Schluss, dass die Benotung ge- rechtfertigt und nachvollziehbar sei.
B-1929/2022 Seite 24 9.5 9.5.1 Die Vergabestelle konkretisierte das Unterkriterium «Termine» in den Bestimmungen zum Vergabeverfahren wie folgt (Zitat): Termine: Nachvollziehbares Bauprogramm gemäss Art. 93 SIA-Norm 118 des Anbieters unter Berücksichtigung der Terminvorgaben und der vorhandenen Bedingungen. Dieses ist als Bestandteil des Angebots (Teil B, KBOB-Doku- ment Nr. 13) einzureichen. Im Formular 6 finden sich weitere Anforderungen zu diesem Unterkriterium (Zitat): 4.1 Plausibilität und Qualität des Bauprogramms: Die Meilensteine sind er- sichtlich, abgestimmt auf die vorhandenen Ressourcen und plausibel erläutert. Qualität und sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt und dokumentiert. Benennen von Zulieferanten und Subunternehmer. 9.5.2 Die Beschwerdeführerin gab in dem von ihr beigelegten Baupro- gramm für die betroffenen Gebäude die Normpositionen, Zulieferer, die An- zahl der geplanten Personen sowie den Zeitplan je einzeln an. 9.5.3 Für das Subkriterium «Termine» erteilte die Vergabestelle dem Ange- bot der Beschwerdeführerin die Note 3. Dem Evaluationsbericht ist zu ent- nehmen, dass die Vergabestelle die Bewertungspunkte «Abgestimmt auf die vorhandenen Ressourcen» und «Angaben von Zulieferanten» als erfüllt betrachtete. Hingegen seien die Bewertungspunkte «Plausibilität und Qua- lität Bauprogramm» und «Meilensteine im Bauprogramm ersichtlich» nicht erfüllt. 9.6 9.6.1 Dass die Beschwerdeführerin die Meilensteine nicht dargelegt hat, bestreitet sie nicht. Sie bringt auch keine Argumente vor, weshalb in ihrem Bauprogramm – entgegen der Ansicht der Vergabestelle – die qualitätsre- levanten Aspekte berücksichtigt und dokumentiert seien. 9.6.2 Bezüglich der sicherheitsrelevanten Aspekte ist der Vergabestelle zu- zustimmen, wenn sie festhält, dass die Beschwerdeführerin diese Aspekte im Bauprogramm der Beschwerdeführerin nicht thematisiert hat. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Dokument darge- legt hat, sie sei der ASA-Branchenlösung Nr. 19 «Handbuch für Arbeitssi-
B-1929/2022 Seite 25 cherheit / Gesundheitsschutz für das Maler- und Gipsergewerbe» ange- schlossen, und sie eine Urkunde über die Mitgliedschaft bei der Sicher- heits-Charta der Suva eingereicht hat. Dennoch fehlt ein Zusammenhang zwischen diesen allgemeinen Vorgaben und dem konkreten Bauprogramm der Beschwerdeführerin bezüglich der ausgeschriebenen Arbeiten. 9.6.3 Eine rechtsfehlerhafte Bewertung des Subkriteriums «Termine» durch die Vergabestelle ist deshalb ebenfalls nicht erkennbar. 9.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vergabestelle bei der Bewertung der beiden Subkriterien bzw. bei der Gesamtnote für das Zuschlagskriterium Z4 ihr Ermessen weder überschritten, unterschrit- ten noch missbraucht hat. 10. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabestelle bei der Bewer- tung des Angebots der Beschwerdeführerin einen qualifizierten Ermes- sensfehler begangen hätte. Die Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich vielmehr auf die Angemessenheit der Bewertung, die im Vergabeverfahren gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB nicht gerügt werden kann (vgl. E. 6). Da die Beschwerdegegnerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte, verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht. 11. Weiter ist festzuhalten, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die Gründe für die Abzüge bei den gerügten Zuschlagskriterien anlässlich des Debriefings vom 13. April 2022 mitgeteilt hat. Es bestehen deshalb vorlie- gend keine Anhaltspunkte, dass die Vergabestelle ihrer Pflicht gemäss Art. 51 Abs. 2 BöB, wonach beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen sind, nicht nachgekommen sei. Selbst wenn die Beschwer- deführerin mit der Rüge, die Begründungen der Vergabestelle seien nicht nachvollziehbar, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, wäre eine solche im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten. Die Vergabestelle hat in ihren Stellungnahmen hinreichende Ausführungen zur Begründung der Prüfung und Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin nachgereicht, zu denen sich die Beschwerdefüh- rerin nach Gewährung der Akteneinsicht im Rahmen des Schriftenwech- sels äussern konnte.
B-1929/2022 Seite 26 12. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin weiter, es sei ihr Einsicht in die Akten der Vergabestelle zu gewähren. 12.1 Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB im Beschwer- deverfahren auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen. 12.1.1 Für die Frage, welche Verfahrensakten als entscheidrelevant zu qualifizieren sind, kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zum alten Recht verwiesen werden (MICHA BÜHLER, Handkom- mentar, Art. 57 BöB N. 18). So ist etwa entschieden worden, dass nur in die für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage relevanten Akten Einsicht gewährt wird, solange der Prozess auf dieses Thema beschränkt ist. In gleicher Weise hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfech- tung eines Ausschlusses wegen unvollständiger Offerte festgehalten, dass diejenigen Akten, welche nur in Bezug auf die Bewertung der Offerten im Rahmen eines Zuschlags relevant wären, im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Ausschlusses nicht Gegenstand der Akteneinsicht sind (Zwischenentscheid des B-1774/2006 vom 13. März 2007, auszugs- weise publiziert als BVGE 2007/13, nicht veröffentlichte E. 7.2). 12.1.2 Auch in Bezug auf die Frage, welche Vergabeakten aufgrund über- wiegenden entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen von der Einsichtnahme auszunehmen sind, ist auf die ständige Rechtspre- chung zum alten Recht zu verweisen (vgl. BÜHLER, a.a.O., Art. 57 N. 25). Im Rechtsmittelverfahren in Vergabesachen besteht ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten, da das in anderen Bereichen übliche allgemeine Ak- teneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertrauli- chen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertun- terlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zu- rückzutreten hat (BGE 139 II 489 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 3.1 und 2P.274/1999 vom 2. März 2000 E. 2c; Urteil B-4704/2021 E. 7.1; Zwischenentscheid des BVGer B- 3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 7.2 m.w.H.; BÜHLER, a.a.O., Art. 57 BöB N. 17 und 26 f.).
B-1929/2022 Seite 27 12.2 12.2.1 Die Frage, ob die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführe- rin zu tief bewertet hat, ist primär allein aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen und der Offerte der Beschwerdeführerin zu be- antworten, was vorliegend auch geschehen ist und möglich war. Über diese Akten verfügte die Beschwerdeführerin bereits. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch keinen Antrag gestellt, dass bei einer der Mitbe- werberinnen eine andere Bewertung oder sogar ein Ausschluss angezeigt gewesen wäre, weshalb ihr bereits deshalb aufgrund mangelnder Rele- vanz keine weitere Einsicht in die Angebote ihrer Mitbewerberinnen zu ge- ben ist. 12.2.2 Abgesehen davon wurde dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwer- deführerin am 7. Juli 2022 bereits mehrheitlich entsprochen, da sie Einsicht in die für sie bestimmte (teilweise geschwärzte) Version der Verfahrensak- ten erhielt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Unterlagen die Be- schwerdeführerin einsehen will oder ob sich ihr Begehren auf die nicht ge- schwärzte Version der Akten bezieht. Im letzteren Fall wäre eine weiterge- hende Einsicht in die Konkurrenzofferten auch wegen überwiegenden pri- vaten Interessen der anderen Anbieterinnen abzulehnen. 12.3 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb, so- weit es durch die bis die anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin ge- genstandslos geworden ist, abzuweisen. 13. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieser wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.1 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö-
B-1929/2022 Seite 28 gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 3’000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Be- trag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 14.2 Ausgangsgemäss hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die (im vorliegenden Verfahren ohnehin ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Vergabestelle ist als verfügende Bundesbe- hörde im Sinn von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt und hat auch keine Entschädigung beantragt (ELISABETH LANG, Handkommen- tar, Art. 55 BöB N. 32; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443 m.w.H.). 14.3 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdever- fahrens zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und umfasst auch Auslagen der Vertretung gemäss Art. 11 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 30. September 2022 eine Kostennote für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ein und macht ausgehend von einem Aufwand von ins- gesamt 14 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– Kosten von Fr. 4'200.– geltend. Zusätzlich fordert er einen Ersatz für die ihm entstan- den Auslagen in Höhe von Fr. 34.30 für Porti und Telefonate und von Fr. 139.– für Kopien (278 Seiten à Fr. 0.50). Damit beläuft sich die bean- tragte Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 4'710.05 inklusive Mehrwert- steuer. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 14 Stunden erscheint im Hinblick auf den Inhalt sowie den Um- fang der Eingaben als zu hoch und nicht notwendig, weshalb er um die Hälfte auf 7 Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Stundenansatz und die aufgeführten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Parteient- schädigung umfasst indessen vorliegend keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, weil die im Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen eingetragene Beschwerdegegnerin als vor- steuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer
B-1929/2022 Seite 29 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 7.2). Damit ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'273.30 zuzusprechen.
B-1929/2022 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die- ser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'273.30 zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vergabestelle.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Seraina Gut
B-1929/2022 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Dezember 2022
B-1929/2022 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 231117; Gerichtsurkunde)