B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1864/2024

Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

Nissan Jidosha Kabushiki Kaisha (also trading as Nissan Motor Co., Ltd.), No. 2, Takara-cho, Kanagawa-ku, Yokohama-shi, Kanagawa-ken, Japan, vertreten durch Dr. iur. Felix Locher, Rechtsanwalt, Schweizerhof-Passage 7, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch Nr. 16583/2022 ev (fig.).

B-1864/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat das Markeneintragungsgesuch Nr. 16583/2022 für folgendes Zeichen mit dem Farbanspruch "schwarz, kupferrot" gestellt:

B. Das Zeichen beansprucht folgende Waren aus der Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande; Automobile und Strukturteile für Automobile; Elektroautos; Lastwagen; Lieferwagen (Fahrzeuge); Ge- ländelimousinen; Sportwagen; Rennwagen; Traktoren einschliesslich Trak- toren zum Abschleppen C. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies die Vorinstanz das Markeneintra- gungsgesuch zurück. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen da- mit, dass das Zeichen direkt beschreibend sei für die im Gesuch genannten Waren. Entsprechend gehöre das Zeichen zum Gemeingut und verdiene keinen Markenschutz. Daran ändere auch die grafische Gestaltung nichts, da diese sich in einer banalen und etikettenhaften Ausgestaltung er- schöpfe. D. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Die Beschwerdeführerin be- antragt, die Verfügung vom 11. März 2024 betreffend das Markeneintra- gungsgesuch Nr. 16583/2022 "ev (fig.)" sei aufzuheben und die Marke mit den für das Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 12 im Markenregis- ter einzutragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Sinngehalt des Zeichens "ev (fig.)" bei den relevanten Verkehrs- kreisen unbekannt und damit unterscheidungskräftig sei. Zudem würde die grafische Gestaltung gerade durch ihre Schlichtheit eine Prägnanz aufwei- sen, welche zu einer erhöhten Unterscheidungskraft führe. Letztlich würde

B-1864/2024 Seite 3 auch der Farbanspruch schwarz/kupferrot dazu beitragen, dass das Zei- chen in einer Gesamtbetrachtung unterscheidungskräftig sei. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz verweist zum einen auf die bereits gemachten Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung. Zum anderen ergänzt sie die beste- hende Argumentation mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung. F. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. G. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistun- gen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu

B-1864/2024 Seite 4 unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Sie ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein einmal ge- schätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.1 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteil des BVGer B-2461/2020 vom 12. Mai 2023 E. 2.1 "Schweizerische Ärztezeitung"). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungs- kraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizu- halten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge auf- weisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.1 m.w.H. "Oxycare"). 2.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Als solche gelten Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusam- mensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"). Der beschreibende Charakter solcher Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; BVGE 2023 IV/3 E. 2.2 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). 2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da- bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache

B-1864/2024 Seite 5 schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1777/2023 vom 17. April 2024 E. 2.4 "AgentEco"). Englischsprachige Ausdrücke können berücksichtigt werden, sofern sie von einem nicht unbedeutenden bzw. von einem erheb- lichen Teil der massgebenden Verkehrskreise verstanden werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.4 "Oxycare"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis ei- nes Grundwortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budweiser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "Ironwood"). Fachkreise verfügen in ihrem Fachgebiet oft über gute Eng- lischkenntnisse (Urteil des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 "AdRank"; Urteil des BVGer B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.4 "StyleLine"). 2.5 Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massge- benden Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 3.5 "Eurojackpot [fig.]"). Bei Wort-/Bildmarken resultiert der Gesamteindruck aus der Kombination der Wort- und Bildbestandteile. Einer im Gemeingut stehenden Bezeichnung kann durch eine besondere grafische Gestaltung Unterscheidungskraft verliehen werden, wobei die Bezeichnung nur in der konkreten Ausgestaltung geschützt ist. Voraussetzung für die Eintragungs- fähigkeit ist, dass die unterscheidungskräftigen grafischen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen (Urteil des BVGer B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.8 "inTime AGILE LOGISTICS [fig.]"). Je beschrei- bender die Wortbestandteile sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft der Bildbestandteile gestellt (BVGE 2023 IV/3 E. 2.3 "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"; Urteile des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 5.1 "Ecoshell [fig.]"; B-7663/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.6 "Super Wochenende [fig.]"). Übliche Schriftarten und Handschriften, eine unterschiedliche grafische Ausgestaltung einzelner Buchstaben oder eine unterschiedliche Grösse von Wortelementen begründen jedoch keine Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.6 "ERGO [fig.]"). Ver- leiht weder die Form des Schriftzuges noch der Farbanspruch dem zum

B-1864/2024 Seite 6 Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft, sondern prägt stattdessen das gemeinfreie Wortelement den Gesamteindruck des Zei- chens, ist der Markenschutz mangels Unterscheidungskraft zu verweigern (Urteil des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.6 "MAGNUM [fig.]"; Urteil des BVGer B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 7.4 "ONE&ONLY [fig.]"). Eine banale grafische Darstellung lenkt den Fokus der Wahrnehmung wieder auf den beschreibenden Sinngehalt des Wortzei- chens (vgl. Urteil des BVGer B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 5.4 "ECOS- HELL [fig.]"). Dagegen können hinreichend fantasievolle Bildelemente in der Erinnerung der Abnehmerinnen und Abnehmer gut haften bleiben und das Zeichen in einem hinreichenden Ausmass prägen. Entsprechend leis- ten solche charakteristische Bildelemente einen kompensierenden Beitrag zur Unterscheidungskraft (BVGE 2023 IV/3 E. 4.11 "Stiftung Schweizeri- sche Schule für Blindenführhunde Allschwil [fig.]"). Entscheidend bleibt, ob das Zeichen auch im Gesamteindruck von gemeinfreien Elementen ge- prägt ist. 3. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des BVGer B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success"; B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code" [fig.]). Vorliegend werden für das strittige Zeichen Waren der Klasse 12 beansprucht, na- mentlich Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande; Automobile und Strukturteile für Automobile; Elektroautos; Lastwagen; Lieferwagen (Fahr- zeuge); Geländelimousinen; Sportwagen; Rennwagen; Traktoren ein- schliesslich Traktoren zum Abschleppen. Die Vorinstanz erwog, dass diese Waren sowohl vom breiten Publikum als auch von Fachkreisen der Automobilbranche, also Mechanikern sowie Zwi- schenhändlern im Bereich dieser Waren, nachgefragt werden. Die Be- schwerdeführerin kritisiert diese Bestimmung der Verkehrskreise nicht. Da auch aus Sicht des Gerichts nichts gegen die vorinstanzliche Eingrenzung der Verkehrskreise spricht, kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die strittigen Waren sowohl vom allgemeinen Publikum als auch von Fachkreisen nachgefragt werden (vgl. auch Urteil des BVGer B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 4.1.1 "Volkswagen/VolksWerkstatt" m.w.H.). 4. Als nächstes ist die Zeichenbedeutung zu ermitteln.

B-1864/2024 Seite 7 4.1 Im Vordergrund der Zeichenbedeutung stehen die Buchstaben "e" und "v". Die Vorinstanz argumentiert, dass "ev" unter anderem die englische Abkürzung für electric vehicle sei und auf Deutsch als Elektrofahrzeug ver- standen werde. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die Abkürzung für electric vehicle im entsprechenden amerikanischen Lexikon als "EV", also mit Grossbuchstaben, angegeben sei. Mit Kleinbuchstaben geschrieben trage die Abkürzung "ev" keine Bedeutung. Zudem sei die Abkürzung mit ge- mischter Gross-/Kleinschreibung, also "eV" für electron volt, im entspre- chenden Lexikon eingetragen und in der Schweiz sei der Ausdruck "ev" für Elektroautos ohnehin nicht gebräuchlich. Im Übrigen würde ein Lexikon- eintrag lediglich die Ansicht der Autoren und nicht zwingend diejenige der relevanten Verkehrskreise abbilden, weshalb vielmehr eine demoskopi- sche Umfrage ein taugliches Beweismittel gewesen wäre. Mit ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, dass die Abkürzung "ev" für electric vehicle auch in verschiedenen anderen Lexika zu finden sei. Zudem müssten Fremdsprachen berücksichtigt werden, wenn ein Wort einem erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise bekannt sei. So legt die Vorinstanz diverse Glossare und Prospekte ins Recht, welche in Bezug auf die Antriebskonzepte von Fahrzeugen die Abkürzung "ev" als electric vehicle definieren und diese Abkürzung entsprechend nutzen. Auch im Internet fänden sich diverse Hinweise, dass "ev" als Bezeichnung von Elektrofahrzeugen verwendet würde, was die Vorinstanz mit Ausdrucken von Internetseiten belegt wissen möchte. Bezüglich der Gross- und Klein- schreibung führt die Vorinstanz aus, dass eine unterschiedliche Schreib- weise nicht zu einem anderen Verständnis der Abkürzung "ev" führen würde und somit nicht zu einer möglichen Unterscheidungskraft beitrage. 4.2 Die vorliegend relevanten Verkehrskreise bestehen einerseits aus dem breiten Publikum der Käufer von Fahrzeugen der Klasse 12. Andererseits sprechen Marken mit Schutz für Klasse 12 auch Fachpersonen wie Zwi- schenhändler oder Garagisten an. Grundsätzlich kann angenommen wer- den, dass Fachpersonen eine eher bessere Kenntnis der englischen Spra- che haben (vgl. E. 2.4 oben). Dies kann insbesondere für Fachpersonen in Bezug auf die Waren der Klasse 12, wie sie vorliegend strittig sind, ange- nommen werden, da die Schweiz über eine sehr kleine Automobilindustrie verfügt und entsprechend Fahrzeuge oder Fahrzeugteile aus anderen Län- dern importiert werden müssen. Fachpersonen werden in diesem

B-1864/2024 Seite 8 internationalen Kontext über bessere Englischkenntnisse verfügen, als le- diglich den Grundwortschatz, wie das für das breite Publikum gilt. 4.3 Wie ausgeführt bestehen Fachpersonen im Bereich der Fahrzeugbran- che mitunter aus Zwischenhändlern sowie Garagisten, welche Fahrzeuge reparieren. Für beide Gruppen ist es zentral, über den jeweiligen Antrieb eines Fahrzeuges informiert zu sein. Sowohl ein Autohändler für den Ver- kauf als auch ein Garagist für eine Reparatur müssen, um ihre jeweilige Profession überhaupt ausführen zu können, die Art des Antriebs eines Fahrzeuges, welches sie verkaufen oder reparieren wollen, kennen. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Bezeichnung "ev" für Elektrofahrzeuge branchenüblich ist, wobei zu beachten ist, dass die Autobranche, wie in E. 4.2 ausgeführt, einen für Fachpersonen starken internationalen Kontext hat und daher auch Prospekte und Informationsbroschüren aus anderen Ländern zur Bestimmung der Branchenüblichkeit berücksichtigt werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht zwingend nötig, das Verständnis der Verkehrskreise mit einer demoskopi- schen Umfrage zu eruieren; ein Abstellen auf andere Beweismittel wie Le- xika oder andere, in einer bestimmten Branche zirkulierende Dokumente, sind grundsätzlich ebenso tauglich, um auf das Verständnis der relevanten Verkehrskreise zu schliessen. Eine andere Ansicht käme einer unzulässi- gen Einschränkung von Beweismitteln gleich (vgl. BGE 130 III 328 E. 3.3 "Swatch-Uhrband [3D]"). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Fachpersonen die bran- chenüblichen Abkürzungen kennen und "ev" als electric vehicle verstehen. Eine unterschiedliche Schreibweise in Bezug auf Gross- und Kleinschrei- bung zwischen den Eintragungen in den Lexika und den Glossaren und dem strittigen Zeichen steht dieser Erkenntnis nicht entgegen, da vorlie- gend der Sinngehalt der Buchstaben "ev" durch eine allfällige Gross- oder Kleinschreibung nicht tangiert ist (vgl. Urteile des BGer 4A_266/2013 E. 2.2 "Ce ́Real" und 4A_528/2013 E. 5.2.3 "ePostSelect [fig.]"; BVGE 2010/32 E.6.3 "PERNATON/PERNADOL 400"). 4.4 Für das breite Publikum ist zu sagen, dass der Kauf eines Autos eine grössere Investition darstellt und somit üblicherweise mit intensiverer Re- cherche und damit auch erhöhten Aufmerksamkeit durchgeführt wird (BVGE 2014/34 e. 7.2.2 "LAND ROVER/Land Glider"; Urteil des BVGer B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2 "S8/ES8"). Mitunter Teil der Informationsbeschaffung bei einem Fahrzeugkauf ist die Recherche zum geeigneten Antrieb eines Fahrzeuges. Ob ein mit Benzin, Diesel oder

B-1864/2024 Seite 9 Strom betriebenes Fahrzeug angeschafft wird, dürfte ein relativ wichtiger Faktor bei einem Fahrzeugkauf darstellen, dem auch entsprechend viel Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das breite Publikum beim Vergleich verschiedener Antriebsmöglich- keiten von Fahrzeugen auch mit den branchenspezifischen Glossaren, welche die Abkürzung "ev" als electric vehicle verwenden, wie die Vo- rinstanz darlegt, auseinandersetzt. Somit kann zumindest nicht ausge- schlossen werden, dass ein Teil des breiten Publikums die Abkürzung "ev" im Zusammenhang mit Fahrzeugen der Klasse 12 als electric vehicle ver- steht. 4.5 Damit ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass der Wortbestandteil "ev" des strittigen Zeichens als electric vehicle, also Elektrofahrzeug, ver- standen wird. 5. Nachfolgend ist die Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens zu eruie- ren. 5.1 Wie dargelegt, wird den Buchstaben "ev" die Bedeutung electric vehicle zugeordnet. In Bezug auf die für die Marken beanspruchten Waren der Klasse 12 bedarf es keinerlei Gedankenarbeit, um in dieser Bedeutung eine direkt beschreibende Eigenschaft zu erblicken. Somit ist die Wort-/ Bildmarke "ev (fig.)" in Bezug auf das Wortelement dem Gemeingut zuzu- ordnen. 5.2 Damit bleibt zu beurteilen, ob dem grafischen Element der strittigen Marke eine gewisse Unterscheidungskraft zukommt. Das Zeichen besteht nebst den zwei Buchstaben "e" und "v" auch aus grafischen Gestaltungen, wobei das "v" mit einer Art Serife ergänzt und beide Buchstaben umrahmt werden. Zudem bestehen zwei Farbansprüche, namentlich "schwarz" und "kupferrot". 5.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Bildelemente durch ihre Schlichtheit eine Prägnanz aufwiesen, welche aufgrund ihrer gestalte- rischen Reduktion eine Unterscheidungskraft begründen würden. Zudem sei kupferrot keine übliche oder banale Farbe im Zusammenhang mit den vom Zeichen beanspruchten Waren, weshalb der Farbanspruch ebenfalls zur Unterscheidungskraft beitrage. Die Vorinstanz verneint dies mit den Argumenten, dass erstens ein Bildele- ment bei der Beurteilung von Wort-/Bildmarken umso höhere

B-1864/2024 Seite 10 Unterscheidungskraft zukommen muss, je beschreibender das Wortele- ment sei. Zweitens erschöpften sich die grafischen Elemente in üblichen und gängigen Gestaltungen, wie dem Umrahmen des Wortelements. Auch die horizontale Verlängerung des Buchstaben "v" gehe nicht über ein de- koratives Element ohne Unterscheidungskraft hinaus. Drittens führt die Vorinstanz aus, dass eine Farbe einem beschreibenden oder üblichen Wortelement keine Unterscheidungskraft verleihe. 5.4 Je beschreibender oder üblicher ein Wortelement einer Wort-/Bild- marke ist, desto höhere Anforderungen sind an die grafische Gestaltung zu stellen. Für die nötige Unterscheidungskraft bedarf es demnach besonde- rer, charakteristischer Elemente, die den Gesamteindruck wesentlich prä- gen (vgl. E. 2.5 oben). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die kupferrot ge- haltene Schrift im schwarzen Viereck bewirkt in erster Linie eine Umkehr des üblichen hell/dunkel Kontrastes zwischen Hintergrund und Schrift. Eine Abschrägung ebendieser schwarzen Umrandung ist kaum originell und er- innert an ein Etikett. Durch die Kontrastumkehr wirkt der Farbanspruch wei- ter vorwiegend funktional als gestalterisch und vermag das Gesamtbild nicht zu prägen. So bleibt im Wesentlichen die am rechten Balken des Buchstaben "v" angebrachte Serife als einigermassen auffälliges Merkmal, das eine gewisse Eigenheit innehat. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ist dem Bildelement damit allerdings nicht eine gestalterische Schlichtheit innewohnend, da die Gestaltungselemente eher zufällig er- scheinen und kaum einem grafischen Regelwerk folgen (vgl. BVGE 2023 IV/3 E. 4.8 f. "Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde All- schwil [fig.]"). 5.5 In einer Gesamtbetrachtung von Wort- und Bildelement reicht, ange- sichts des direkt beschreibenden Sinngehalts der Wort-/Bildmarke, die auf- fällige Serife beim Buchstaben "v" insgesamt nicht aus, um dem Bildele- ment eine Unterscheidungskraft zu verleihen. In Bestätigung der vor- instanzlichen Beurteilung ist festzustellen, dass das Zeichen "ev (fig.)" dem Gemeingut nach Art. 2 bst. a MSchG zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer- deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der

B-1864/2024 Seite 11 Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streit- werts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungs- kriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.– zu beziffern. Dabei ist der von ihr in der Höhe von Fr. 3'000.– einbezahlte Kos- tenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

B-1864/2024 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 22. Juli 2025

B-1864/2024 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 16583/2022; Gerichtsurkunde)

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11.07.2025
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25.03.2026