B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 07.02.2024
Abteilung II B-1858/2022
Urteil vom 17. März 2023 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
Nachlass von A._______ sel., Inhaber des Einzelunternehmens X._______ handelnd durch B._______, vertreten durch MLaw Gina Galfetti, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-1858/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ bezog als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ im Zeit- raum März bis Juni 2020 sowie Januar bis April 2021 Kurzarbeitsentschä- digung von Fr. 171'032.80. A.a Am 4. Oktober 2021 vereinbarte die für die Durchführung der Arbeitge- berkontrolle vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vo- rinstanz) beauftragte Treuhandstelle mit C., Co-Direktorin des Ein- zelunternehmens, telefonisch einen Termin für die Arbeitgeberkontrolle am 14. Oktober 2021 und bestätigte diesen gleichentags per E-Mail. A.b Mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 ersuchte C. bei der Vo- rinstanz ohne Angabe eines Grundes um Verschiebung der Arbeitgeber- kontrolle. Die beauftragte Treuhandstelle versuchte nach Angaben der Vor- instanz daraufhin mehrfach telefonisch, einen neuen Termin zu vereinba- ren. A.c Mit E-Mail vom 3. November 2021 bat die beauftragte Treuhandstelle C., sich telefonisch oder per E-Mail bis zum 5. November 2021 zu melden, um einen neuen Termin für die Prüfung zu vereinbaren. C. meldete sich nicht. Nach Angaben der Vorinstanz versuchte die beauftragte Treuhandstelle nach dem 5. November 2021 erneut erfolglos, C._______ telefonisch zu erreichen. A.d Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 an "[Name des Betriebs], C." hielt die beauftragte Treuhandstelle fest, dass der ursprüngli- che Termin für die Arbeitgeberkontrolle durch C. abgesagt worden sei und kein neuer Prüfungstermin habe vereinbart werden können, da sie telefonisch nicht erreichbar sei und auch auf die E-Mail vom 3. November 2021 nicht reagiert habe. C._______ wurde ersucht, bis zum 13. Dezem- ber 2021 einen verbindlichen Termin im Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis zum 28. Januar 2022 vorzuschlagen, an welchem die Prüfung durch- geführt werden könne. Die Revision werde voraussichtlich einen ganzen Tag beanspruchen und es würden sämtliche betrieblichen Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 benötigt. Schliesslich wies die beauftragte Treuhand- stelle auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen hin und legte diese dem Schreiben bei. Das Schreiben wurde gleichentags auch per E-Mail an C._______ versandt.
B-1858/2022 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 an "[Name des Betriebs], Herr A., Frau C." wurde der Betrieb durch die beauftragte Treuhandstelle erneut ersucht, bis zum 7. Januar 2022 einen Termin für die Prüfung vor Ort im Zeitraum zwischen dem 10. Januar und dem 4. Februar 2022 mitzuteilen. Sollte eine Prüfung bis zum 4. Februar 2022 nicht mög- lich sein, weil der Betrieb mit seiner Verhaltensweise die Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen weiterhin verunmögliche, würden die vom Ein- zelunternehmen X._______ bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosen- versicherung vollständig aberkannt und zurückgefordert. Auf nach diesem Datum eingereichte Unterlagen und neue Terminvorschläge für eine Arbeit- geberkontrolle würde nicht mehr eingetreten. Das Schreiben wurde glei- chentags, unter Beilage der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, auch an die zweite publizierte Adresse des Betriebs sowie per E-Mail an C._______ und die E-Mail-Adresse des Betriebs versandt. A.f Mit E-Mail vom 16. Dezember 2021 teilte C._______ mit, dass sie sich vor Weihnachten nicht gemeldet habe, da ihr im letzten Schreiben eine Frist bis Ende Januar 2022 eingeräumt worden sei. Mit E-Mail vom glei- chen Tag führte die beauftragte Treuhandstelle gegenüber C._______ aus, dass sie mit Schreiben vom 2. (recte: 1.) Dezember 2021 gebeten worden sei, bis zum 13. Dezember 2021 einen neuen Termin vorzuschlagen. Da- raufhin habe sie sich nicht gemeldet. Nun sei sie ersucht worden, bis zum 7. Januar 2022 einen Termin im angegebenen Zeitraum mitzuteilen. A.g Mit E-Mail vom 18. Januar 2022 räumte C._______ ein, dass sie es verpasst habe, der beauftragten Treuhandstelle einen neuen Termin vor- zuschlagen. Sie stellte in Aussicht, in der folgenden Woche einige geeig- nete Termine vorzuschlagen. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte die be- auftragte Treuhandstelle, sie sei darauf angewiesen, bis zum 20. Januar 2022 einen verbindlichen Terminvorschlag für den Zeitraum vom 24. Ja- nuar bis zum 4. Februar 2022 zu erhalten, da man bereits seit längerer Zeit versuche, einen Termin zu vereinbaren, und die Treuhandstelle gewisse Fristen einhalten müsse. A.h Mit Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 aberkannte die Vo- rinstanz gegenüber A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen für den Zeit- raum von März bis Juni 2020 und Januar bis April 2021 in der Höhe von Fr. 171'032.80 infolge Unkontrollierbarkeit. Zur Begründung führte die Vo- rinstanz aus, die Prüfung der beanspruchten Kurzarbeitsentschädigungen
B-1858/2022 Seite 4 habe nicht vorgenommen werden können, da die Co-Direktorin des Einzel- unternehmens, C., dies durch ihr Verhalten verunmöglicht habe. A.i Mit Einsprache vom 5. März 2022 beantragte C. sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. Sie führte aus, dass ihr Verhalten nicht korrekt gewesen sei. Sie habe aber nie in böser Absicht gehandelt. Zudem berief sie sich auf Unwissen. Sie erklärte, die Forderung bringe den Betrieb in Existenznöte, da der Betrag nicht aufgebracht werden könne. B. Mit Entscheid vom 18. März 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache von C._______ ab (Dispositiv-Ziff. 1) und bestätigte die Rückforderung gegen- über A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ im Um- fang von Fr. 171'032.80 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der kantonalen Arbeitslo- senkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Mit Eingabe vom 18. April 2022 erhob C._______ gegen den Einsprache- entscheid Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 erhob das Bundesverwaltungs- gericht von A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens X._______ ei- nen Kostenvorschuss und ersuchte C., bis zum 24. Mai 2022 das Vertretungsrecht für das Einzelunternehmen X. mittels Vollmacht nachzuweisen, da als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids A._______ als Inhaber des Einzelunternehmens bezeichnet und dieser zur Rückzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen verpflichtet worden war. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 hielt das Bundesverwaltungsge- richt fest, dass der Beschwerdewille des durch die Vorinstanz verpflichte- ten Inhabers des Einzelunternehmens, trotz zwischenzeitlich bezahltem Kostenvorschuss, mangels Vollmacht nicht ausgewiesen sei. C._______ wurde unter Androhung des Nichteintretens letztmals aufgefordert, innert Nachfrist das Vertretungsrecht für das Einzelunternehmen X._______ nachzuweisen.
B-1858/2022 Seite 5 F. Mit Vollmacht vom 16. Juni 2022 wies sich C._______ als Vertreterin von A., dem Inhaber des Einzelunternehmens X., aus. G. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. H. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 17. Januar 2023 teilten die ge- setzlichen Erbinnen von A., B. und D._______, mit, dass dieser am 14. Juli 2022 verstorben sei. Sie beantragen, der Einsprache- entscheid vom 18. März 2022 sowie die Revisionsverfügung vom 8. Feb- ruar 2022 über die Rückerstattung von Fr. 171'032.80 seien im Umfang von Fr. 152'791.05 aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren. Eventualiter seien Einspracheentscheid sowie Revisionsverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Mit Stellungnahme vom 8. März 2023 beantragt die Vorinstanz erneut, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG
B-1858/2022 Seite 6 nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 1.3.1 Nach dem Tod von A._______ sel. ist die auf C._______ lautende Vollmacht erloschen (Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). 1.3.2 Unter Vorbehalt der Annahme der Erbschaft, gehen infolge Todes des Erblassers die Rechte und Pflichten auf seine Erben über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (vgl. Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB). 1.3.3 Am 29. August 2022 wurde die Errichtung eines öffentlichen Inven- tars nach Art. 580 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet. Das Inventar wurde bis zum 6. Februar 2023 aufgelegt. Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden (Art. 585 Abs. 1 ZGB). Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstel- lung zu verlangen (Art. 585 Abs. 2 ZGB). Die Ehefrau von A._______ sel., B., wurde auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung des zu- ständigen Regierungsstatthalteramts vom 14. September 2022 ermächtigt, das Einzelunternehmen X. bis zum Abschluss des öffentlichen In- ventars im bisherigen Rahmen und in Absprache mit dem Massaverwalter weiterzuführen. Eine weitere gesetzliche Erbin hat dabei auf Sicherstellung verzichtet. 1.3.4 Prozesse können während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden (Art. 586 Abs. 3 ZGB) und werden demnach sistiert bis feststeht, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Dringlichkeit liegt nach der Recht- sprechung unter anderem vor, wenn es um Ansprüche und Verpflichtungen geht, deren Nicht- oder Vorhandensein darüber entscheidet, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (vgl. BGE 130 III 241 E. 2.3 in fine; Urteil des BGer 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). Die gesetzlichen Erbinnen führen aus, sie hätten die Erbschaft bisher nicht angenommen. Sämtliche Handlungen im vorliegenden Verfahren würden unter dem aus-
B-1858/2022 Seite 7 drücklichen Vorbehalt einer allfälligen späteren Ausschlagung der Erb- schaft erfolgen. Damit erklären sie sinngemäss, dass es sich um einen dringenden Fall im Sinne von Art. 586 Abs. 3 ZGB handelt. Auch die Aus- führungen des zuständigen Regierungsstatthalteramts, das mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die Rechtsvertreterin der gesetzlichen Erbinnen in Aussicht stellt, die bisher noch nicht angesetzte Deliberationsfrist (Art. 587 ZGB) von vornherein "bis zum rechtskräftigen Abschluss des hän- gigen Revisionsverfahrens" zu verlängern, legt diesen Schluss nahe. Das zuständige Regierungsstatthalteramt führt im genannten Schreiben zudem aus, auch die an B._______ erteilte Ermächtigung zur Fortführung des Ge- schäftes gelte bis zu diesem Zeitpunkt. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht geäussert. Das Beschwerdeverfahren ist demnach fortzusetzen. 1.4 Der Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestat- tet (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bun- deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Allerdings gilt die Rechtsnachfolge aufgrund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel (Art. 17 Abs. 3 BZP; vgl. dazu Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2), wes- halb vorliegend keine Zustimmung notwendig ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist somit der Nachlass von A._______ sel., han- delnd durch B._______. 1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 18. März 2022. Bei Erhe- bung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren denn auch erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 in fine). Soweit der Beschwer- deführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der Revisionsverfügung vom 8. Februar 2022 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 1.6 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Die Be- schwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht hat "die Begehren" zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Unter Vorbehalt einer Nachbesserung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ist eine nachträgliche Erwei- terung (Plus) oder Änderung (Aliud) des Streitgegenstands nicht mehr zu-
B-1858/2022 Seite 8 lässig. Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Einen- gung beziehungsweise Einschränkung (Minus), das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 1.2.2). Die vorgenommene Anpassung des ursprüngli- chen Rechtsbegehrens auf sinngemässe Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit der verfügten Rückforderungssumme erweist sich als zulässig. Der Streitgegenstand wurde weder nachträglich erweitert noch geändert, sondern eingeschränkt auf eine Reduktion des Rückforde- rungsbetrags auf Fr. 18'241.75, weshalb Haupt- und Eventualbegehren zu- lässig sind. 1.7 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht aus- gewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2022 richtet. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der beanspruchten Kurz- arbeitsentschädigungen mit der fehlenden Kontrollierbarkeit der geltend gemachten Ausfallstunden. Trotz intensiver Bemühungen der beauftragten Treuhandstelle sei es aufgrund der Verhaltensweise des Betriebs nicht ge- lungen, einen Termin zwecks Prüfung der ausbezahlten Kurzarbeitsent- schädigungen im Zeitraum vom 14. Oktober 2021 bis zum 4. Februar 2022 zu vereinbaren. Eine Arbeitgeberkontrolle vor Ort sei nicht möglich gewe- sen und die ursprünglich gegenüber der Kasse geltend gemachten Ausfall- stunden hätten nicht kontrolliert werden können. Bis heute seien keine Gründe dargelegt worden, die eine Unterlassung der Mitwirkung und Aus- kunft hätten erklären oder gar rechtfertigen können. Die Folgen eines Frist- versäumnisses seien mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 angedroht worden. Obwohl der Betrieb am 18. Januar 2022 mitgeteilt habe, der Auf- forderung nachzukommen und in der folgenden Woche einen Terminvor- schlag unterbreiten zu wollen, sei jede weitere Kontaktaufnahme unterlas- sen worden. Auch hätte eine verschuldet versäumte Frist nicht wiederher- gestellt werden können, selbst wenn darum ausdrücklich ersucht worden wäre.
B-1858/2022 Seite 9 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen der Vo- rinstanz zum Verhalten von C._______ würden nicht bestritten. Bestritten werde jedoch der daraus gezogene Schluss, der Arbeitsausfall sei nicht bestimmbar und nicht ausreichend kontrollierbar gewesen und die Kurzar- beitsentschädigungen zu Unrecht bezogen worden. C._______ sei stets unentgeltlich für den Erblasser und den Betrieb tätig gewesen. Lohnbezü- ger seien die saisonweise Angestellten gewesen, der Erblasser selber und eine ganzjährig angestellte Person. Anhand des [Angaben zu einem Doku- ment] seien die Arbeitsausfälle klar bestimmbar und angesichts der Auf- tritte eindeutig kontrollierbar. Einzig der Erblasser als Inhaber des Einzel- unternehmens sei aufgrund seiner Stellung nicht anspruchsberechtigt ge- wesen. Vereinzelt seien sogar zu wenig oder zu tiefe Kurzarbeitsentschä- digungen beantragt worden. Mit Ausnahme des Inhabers seien demnach die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitnehmenden erfüllt gewesen. C._______ seien namentlich beim Ausfüllen der Anträge Fehler unterlau- fen. Diese hätten sich zu Ungunsten des Betriebs ausgewirkt. Dessen Exis- tenz sei nun durch das vorliegende Verfahren gefährdet. Es lägen aber keine Hinweise dafür vor, dass C._______ nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und den Betrieb nicht habe bereichern wollen, da die Gelder an die Arbeitnehmenden weitergeleitet worden seien. In den betroffenen Zeiträumen habe ein berechtigter Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigungen im Umfang von Fr. 152'791.05 bestanden. Der Rückfor- derungsbetrag sei demnach auf Fr. 18'241.75 zu reduzieren. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es abgelehnt, das Ver- fahren zwecks aussergerichtlicher Einigung durch Wiederholung der Revi- sion zu sistieren. 2.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei unbestritten, dass innert der einge- räumten Fristen weder ein Termin für die Arbeitgeberkontrolle habe verein- bart noch eine solche habe durchgeführt werden können. Gesuche um Fristerstreckung oder -wiederherstellung seien bei der beauftragten Treu- handstelle keine eingegangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und der damaligen Vertreterin des Einzelunternehmens habe dazu geführt, dass die Kontrolle vor Ort nicht habe stattfinden können und die geltend gemachten Ausfallstunden beziehungsweise die Rechtmässigkeit der Kurzarbeitsentschädigungen nicht habe überprüft werden können. Der Be- schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die in der (ursprünglichen) Beschwerde vorgebrachten Gründe ("Unwissenheit", "Naivität", "Dummheit") vermöchten daran nichts zu ändern und keinen gu- ten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu begründen. Die
B-1858/2022 Seite 10 Kurzarbeitsentschädigungen seien wegen Unkontrollierbarkeit unrecht- mässig bezogen worden und deshalb zurückzuerstatten. Eine nachträgli- che Durchführung der Arbeitgeberkontrolle sei im Übrigen nicht vorgese- hen und aus Gründen der Rechtsgleichheit auch nicht statthaft. Schliess- lich könnten die nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wegen Verspätung aufgrund von Nachlässigkeit nicht berücksichtigt wer- den und vermöchten auch im Fall, dass das Gericht diese dennoch berück- sichtige, den Arbeitsausfall weder bestimm- noch kontrollierbar zu machen. 3. 3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver- hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Ab- rechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet wer- den (Art. 32 Abs. 1 AVIG). 3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Die genü- gende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls setzt eine betriebliche Arbeits- zeitkontrolle voraus, wobei der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeits- zeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b der Arbeits- losenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 [AVIV, SR 837.02]). Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchfüh- rungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1). Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV; Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3 in fine). Das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung beziehungs- weise das Kontrollorgan sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeits-
B-1858/2022 Seite 11 zeiten jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeits- ausfall machen können muss (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2; Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.5.3). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes beraubt werden (Urteil des BVGer B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3). 3.3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die im SECO ge- führt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), überprüft unter anderem die Auszahlungen der Kassen und überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d und l AVIG). Sie und die von ihr beauftragten Treu- handstellen prüfen stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahl- ten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 AVIV; Art. 83a AVIG ["Re- vision und Arbeitgeberkontrolle"]). Sie eröffnet mittels Verfügung dem Ar- beitgeber das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle (Art. 111 Abs. 2 Satz 1 AVIV). Allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen verfügt – in Abweichung von Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Ausgleichs- stelle, wobei das Inkasso der Arbeitslosenkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Die Revision der Auszahlungen stellt ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren (mit den dabei geltenden Grundsätzen: zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Leistungsverfügung, Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung; vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) dar, wobei nicht die Verwaltungsstelle, wel- che die Leistungsverfügungen erlassen hat, auf die Angelegenheit zurück- kommt, sondern die dafür vom Gesetz vorgesehene höchste verantwortli- che Instanz in Form der Ausgleichsstelle (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5). 3.4 Die Bestimmungen des ATSG sind auf die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Die spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht von Art. 28 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG) spezifiziert nicht, welche Mitwirkungspflichten zu erfüllen sind. Es handelt sich um eine Generalklausel, auf die abgestellt werden kann, wenn die Pflichten in den Einzelgesetzen nicht ausdrücklich
B-1858/2022 Seite 12 bezeichnet werden (KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Ghislaine Frésard-Fel- lay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 28 N 21). Dabei fallen insbesondere die Auskunftserteilung, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und die Pflicht zur Duldung von Au- genscheinen in Betracht (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020 [nachfolgend: SK ATSG], Art. 28 N 39; PÄRLI/KUNZ, BSK ATSG, Art. 28 N 21). Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG). Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ab- lauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Abs. 2 und 3 von Art. 40 ATSG beziehen sich auf sogenannte behördliche Fristen, deren Länge nicht durch das Gesetz bestimmt ist, wobei die Behörde gleichzeitig mit der Fristansetzung die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat (PETER FORSTER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], RBS Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 40 N 6 f.). Die Möglichkeit der Erstreckbarkeit von behördlichen Fristen bezieht sich auch auf das Ansetzen von Terminen beziehungsweise der Verschiebung eines Termins (KIESER, SK ATSG, Art. 40 N 18). Ist die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, so- fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 4. 4.1 Der Sachverhalt ist unbestritten. Mit ihrem Verhalten haben C._______ und A._______ sel. die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Arbeit- geberkontrolle durch die zuständige Stelle verunmöglicht, zuerst durch das Absagen des vereinbarten Termins, anschliessend durch faktische Weige- rung der Vereinbarung eines neuen Termins. Dies ist ohne Weiteres als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Das Nichteinhalten von Terminen gilt im Übrigen ebenfalls als Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. PRÄLI/KUNZ, BSK ATSG, Art. 28 N 44). Eine Fristerstreckung für die mehrfach eingeräumten Fristen hat der Betrieb zu keinem Zeitpunkt beantragt. Das Innaussichtstellen der Angabe von möglichen Terminen mit E-Mail vom 18. Januar 2022 kann auch nicht
B-1858/2022 Seite 13 als Fristerstreckungsgesuch gewertet werden. Auch ein (sinngemässes) Fristwiederherstellungsgesuch ging bei der beauftragten Treuhandstelle nicht ein. 4.2 Die Vorinstanz und die beauftragte Treuhandstelle haben ihrerseits al- les Zumutbare unternommen, um die Arbeitgeberkontrolle durchzuführen: Die beauftragte Treuhandstelle hat telefonisch, schriftlich, per Einschreiben und via E-Mail sowohl an die Adressen des Betriebs als auch an C._______ sowie A._______ sel. über einen Zeitraum von dreieinhalb Mo- naten erfolglos versucht, den Betrieb zu kontaktieren und einen Termin für die Arbeitgeberkontrolle zu vereinbaren. Schliesslich hat die beauftragte Treuhandstelle die letztmals angesetzte Frist, nachdem der Betrieb im Ja- nuar 2022 die Angabe von Terminvorschlägen nach abgelaufener Frist an- gekündigt hatte, faktisch sogar noch um zwei Wochen erstreckt. Die Be- mühungen der beauftragten Treuhandstelle sind hinreichend dokumentiert. Mittels Angabe der massgebenden gesetzlichen Grundlagen ist die man- datierte Treuhandstelle gegenüber dem Betrieb auch der Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG nachgekommen. Mit der schriftlichen Fristanset- zung vom 16. Dezember 2021 wurden im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen die Folgen der Nichteinhaltung angedroht und ausgeführt, dass die bezogenen Versicherungsleistungen vollständig aberkannt und zurückgefordert würden und auf nachträglich eingereichte Unterlagen und neue Terminvorschläge nicht mehr eingetreten würde. Art. 40 Abs. 2 ATSG, wonach die Folgen eines Fristversäumnisses anzudrohen sind, erfasst über den Wortlaut der Bestimmung ("Frist für eine bestimmte Handlung") hinaus auch Termine (KIESER, SK ATSG, Art. 40 N 12). Daher ist der Schluss der Vorinstanz, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall aufgrund der durch den Betrieb verunmöglichten, jedoch gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberkontrolle nicht kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG sei, nicht zu beanstanden. 4.3 Die Situation ist im Ergebnis vergleichbar mit der Konstellation, dass die Arbeitgeberkontrolle zwar stattgefunden hat, aber keine oder keine ge- nügenden Unterlagen zur Kontrolle der beanspruchten Kurzarbeitsent- schädigung vorhanden und die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung der erforderlichen Dokumente nicht erfüllt waren (vgl. E. 3.2): Der geltend gemachte Arbeitsausfall ist schlicht nicht bestimm- und kon- trollierbar. 4.4 Der Vertretene, A._______ sel. als Inhaber des Einzelunternehmens, muss sich die Handlungen der (unentgeltlich tätigen) Vertreterin
B-1858/2022 Seite 14 C., die sowohl die Anmeldung von Kurzarbeit als auch deren Ab- rechnung für den Betrieb vorgenommen hat, im Namen des Betriebs mit der Arbeitslosenkasse korrespondiert hat und anschliessend als Vertreterin des Betriebs im Revisions- und alsdann im Einspracheverfahren aufgetre- ten ist, anrechnen lassen. Der inzwischen eingetretene Erbfall ändert da- ran nichts. Der Beschwerdeführer bestreitet darüber hinaus nicht, dass C. den Betrieb überhaupt hätte vertreten dürfen. 4.5 4.5.1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Beweisabnahmepflicht korreliert mit dem Recht des Betroffenen, Be- weisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Be- weis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen. Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Be- weisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung). Es liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abge- nommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3). 4.5.2 Die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers auf Zeugen- und Parteibefragung im Zusammenhang mit Arbeitszeiten bei Betrieben dersel- ben Branche, zur Situation des Betriebs in den Jahren 2020 und 2021, zum Ausfall von Veranstaltungen sowie zu weiteren Versäumnissen von C._______ bei der Anmeldung von Kurzarbeit sind in antizipierter Beweis- würdigung abweisen, da daraus keine neuen Erkenntnisse für den zu be- urteilenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der nicht durchgeführten Arbeitgeberkontrolle zu erwarten sind. 5.
B-1858/2022 Seite 15 5.1 Unrechtmässig ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung können zurückgefordert werden (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG), sofern die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung gegeben sind (Art. 53 ATSG; BGE 142 V 259 E. 3.2; 129 V 110 E. 1.2.3; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- weises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Zusprache von Leistungen (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. De- zember 2012 E. 6). Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitneh- mern ausgeschlossen (Art. 95 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Rückerstattungspflich- tig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. Septem- ber 2002 [ATSV, SR 830.11]; vgl. dazu BGE 147 V 417 E. 7.2.1). 5.2 Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nicht (BGE 140 V 514 E. 3; BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Vorbehalten bleiben die Verwirkungsfristen von Art. 25 ATSG. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darun- ter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Der zeitliche Eintritt der Wirkung der Wiedererwägung ist beim Tat- bestand des unrechtmässigen Leistungsbezugs in Art. 25 Abs. 1 ATSG ge- regelt, indem eine rückwirkende Korrektur vorzunehmen ist (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 4.2). 5.3 Die Bestimmbarkeit beziehungsweise ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (condition de fond; vgl. statt vieler Urteil des BVGer B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2), deren Nichterfüllung, wie vorliegend, die Unrichtigkeit der Leistungszusprache begründet (Urteil des BVGer B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 4.3.1). Die Berichti-
B-1858/2022 Seite 16 gung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Be- deutung. Somit ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache beziehungsweise die Rückforderung durch die Vo- rinstanz nicht zu beanstanden. 5.4 5.4.1 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). 5.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den guten Glauben. Er macht geltend, dass C._______ nicht bösgläubig, sondern nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe und den Betrieb nicht habe bereichern wol- len. Ihre Fehler und mangelnde Sorgfalt hätten sich überwiegend zu Un- gunsten dieses Traditionsbetriebs ausgewirkt und dieser sei nun aufgrund des vorliegenden Verfahrens in seiner Existenz gefährdet. 5.4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Festlegung einer Rücker- stattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden (i.d.R. mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. E. 5.1). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstat- tung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmäs- sigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden, wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungs- verfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 betreffend AHV-Leistungen; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Erlass- gesuch stellt, erweitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist (E. 1.6). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung von Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 171'032.80.– bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
B-1858/2022 Seite 17 7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensaus- gang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb- ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streit- wert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-1858/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 3'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidge- nössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-1858/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. März 2023
B-1858/2022 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt:
– der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______