B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1832/2013

Urteil vom 5. März 2015 Besetzung

Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.

Parteien

X._______, wohnhaft in Serbien, Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Rentenrevision).

B-1832/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Von 1989 bis 2003 war der Versicherte mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als Chauffeur. Dementsprechend entrichtete er Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV). B. Am 13. September 1994 meldete sich der Versicherte infolge einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nach- folgend: IV-Stelle ZH) zum Leistungsbezug an. Er machte geltend, auf- grund einer Polyarthritis, eines Oberschenkelbruchs links und einer Ope- ration am rechten Bein arbeitsunfähig zu sein. Nach entsprechenden Ab- klärungen wies die IV-Stelle ZH das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 30. Juli 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 1999 ab- gewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 29. März 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle ZH zum IV-Leistungsbezug an. Er führte aus, an Rücken-, Kopf-, Knie-, Magen-, Herz- und Taubheitsbeschwerden zu lei- den. Zudem sei er psychisch angeschlagen. Die IV-Stelle ZH nahm in der Folge verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und gab ein Gutachten beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (nachfolgend: ZMB) in Auftrag. C.b Die ZMB-Gutachter kamen in ihrem Gutachten vom 29. September 2006 zum Schluss, dass sich psychiatrischerseits eine ausgeprägte soma- toforme Schmerzstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik finde. In seiner angestammten Tätigkeit würden sie den Versicherten nicht mehr als arbeitsfähig erachten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch die psychische Fehlentwicklung begründet, die heute chro- nifiziert und fixiert sei. Aufgrund der rein somatischen Befunde müsse die Beeinträchtigung als leicht beurteilt werden und sei vor allem durch das Knieleiden bedingt. Da der Versicherte zurzeit völlig in seinem Leiden und

B-1832/2013 Seite 3 in seinem Schmerzerleben gefangen sei, würden sie ihn aktuell auch in einer Verweisungstätigkeit nicht als arbeitsfähig erachten. C.c Da der Versicherte zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Serbien verlegte, wurden die Unterlagen zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet. Diese sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zu. D. D.a Mit Schreiben vom 18. August 2011 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer über die Durchführung einer Rentenrevision und holte beim serbischen Versicherungsträger insbesondere ein Gutachten des Ge- sundheitszentrums A._______ vom 6. September 2011 ein (vgl. IV act. 21). D.b In seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 hielt der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin, fest, das Gutachten des Gesundheitsze- ntrums A. vom 15. September 2011 (recte: 6. September 2011) enthalte keine Beurteilung eines Psychiaters. Eine solche sei nötig, da das ZMB-Gutachten dem Versicherten insbesondere aufgrund der psychoge- nen Überlagerung und der psychosozialen Situation eine 100 %ige Arbeits- unfähigkeit attestiert habe (vgl. IV act. 24). D.c Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 forderte die Vorinstanz den ser- bischen Versicherungsträger sodann auf, eine psychiatrische Untersu- chung des Beschwerdeführers zu veranlassen (vgl. IV act. 25). D.d Daraufhin gingen weitere medizinische Unterlagen bei der Vorinstanz ein, unter anderem auch das zusätzlich veranlasste Gutachten des Ge- sundheitszentrums A._______ vom 4. April 2012. D.e Das Dossier wurde anschliessend dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Dr. med. B._______ kam am 13. Juni 2012 in Würdigung des Gutachtens des Gesundheitszentrums A._______ vom 4. April 2012, welches sich ins- besondere auf eine psychiatrische und physikalmedizinische Untersu- chung stützte, zum Schluss, dass ein normaler Psychostatus ohne Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit beschrieben werde. Einschränkungen seien nur von Seiten der Knie attestiert worden. Die im ZMB-Gutachten

B-1832/2013 Seite 4 von 2006 vorwiegend invalidisierenden Diagnosen "anhaltende somato- forme Störung und mittelgradige depressive Symptomatik" seien somit nicht mehr limitierend. Aus medizinischen Gründen sei deshalb eine Ver- weisungstätigkeit mit gewissen Limitationen medizinisch nachvollziehbar und ab sofort zumutbar (vgl. IV act. 35). D.f Mit Vorbescheid vom 10. September 2012 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem 4. April 2012 verbessert habe und ihm ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Tä- tigkeit, welche sein rechtes Knie nicht besonders in Anspruch nehme, zu- mutbar sei (vgl. IV act. 40). D.g Am 28. September 2012 erhob der Beschwerdeführer Einwände ge- gen diesen Vorbescheid (vgl. IV act. 41). D.h Der serbische Versicherungsträger reichte in der Folge weitere medi- zinische Unterlagen ein (vgl. IV act. 43 ff.). D.i Die Vorinstanz holte am 26. Februar 2013 erneut einen Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B._______ ein, welcher seine bisherigen Beurteilun- gen bestätigte (vgl. IV act. 58). D.j Mit Verfügung vom 11. März 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor- bescheid vom 10. September 2012 und stellte die Invalidenrente des Be- schwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2013 ein. E. E.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiter- gewährung einer mindestens halben Invalidenrente. E.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führt aus, der RAD-Arzt sei in Würdigung des vom serbi- schen Versicherungsträger erstellten Gutachtens zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein normaler Psychostatus ohne Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Insofern bestehe die im ZMB- Gutachten angenommene Diagnose einer "anhaltend somatoformen Schmerzstörung und mittelgradigen depressiven Symptomatik" nicht mehr.

B-1832/2013 Seite 5 Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gonarthrosen in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit als Chauffeur/Lastwagenmechaniker weiterhin nicht ar- beitsfähig. In leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten sei hingegen ab 4. April 2012 eine gänzliche Arbeitsfähigkeit gegeben. Der er- mittelte Invaliditätsgrad betrage 28 %. E.c Am 1. Juli 2013 reicht der Beschwerdeführer eine Replik und weitere medizinische Unterlagen ein. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Untersuchungen in Serbien oft nicht angemessen durchgeführt würden. Er könne nicht alle Untersuchungen in seinem Wohnort machen, da es sich dabei um eine kleine Stadt handle, die weder über genügend Fachärzte noch über Ausrüstung für fachärztliche Untersuchungen verfüge. Er werde deshalb an grössere Zentren überwiesen, was dann mit höheren Kosten verbunden sei. Da er keine Einkünfte habe, könne er diese teuren fach- ärztlichen Untersuchungen weder bezahlen noch rechtzeitig teure Arznei- mittel kaufen. Sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit nicht verbessert, sondern verschlechtert. Dies beziehe sich vor allem auf die Depression, Nervosität, unruhige Träume, Vergesslichkeit, Konzentra- tionsprobleme und verstärkte Reizbarkeit beziehungsweise Aggressivität. Er leide unter permanenten Schmerzen im Wirbelsäulen- und Brustbereich und in den Kiefer- und übrigen Gelenken, sowie an Ohr- geräuschen und Hörstörungen. Oft habe er Kopfschmerzen und Probleme mit dem Sehen. Auch Magenprobleme würden oft auftreten, wahrschein- lich als Folge übermässiger Arzneieinnahme. E.d Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 15. Oktober 2013 mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 1. Oktober 2013 an ihren Anträgen vollumfänglich fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69

B-1832/2013 Seite 6 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche- rung (Art. 1a – 26 bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü- gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. März 2013. Der Be- schwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzu- treten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).

B-1832/2013 Seite 7 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein-lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemali- gen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat (ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert), bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1) sowie die hierzu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staats- vertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schwei- zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), insbe- sondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verord- nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis- herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2013 in Kraft stan- den; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von Februar 2007 (Rentenzusprache) bis März 2013 zugetragen hat, sind bis

B-1832/2013 Seite 8 zum 31. Dezember 2007 die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar (AS 2003 3837), ab 1. Ja- nuar 2008 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155), und ab 1. Januar 2012 die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revi- sion (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679). 4. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades aufgehoben hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt worden ist. Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres ei- ner Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weit- gehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der

B-1832/2013 Seite 9 versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits- fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychiatrischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels- rente. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades erfolgt anhand eines Ver- gleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne und mit Ge- sundheitsschaden. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, wer- den jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset- zung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt indessen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Europäischen Union (EU), denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG) – was vorliegend nicht der Fall ist, da Serbien nicht Mitgliedstaat der EU ist. 4.3 4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheidbe- hörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver- sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

B-1832/2013 Seite 10 4.3.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medi- zinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 125 V 351 E. 3a). 4.3.4 Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi- kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er- hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach- tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex- perten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor, hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi- ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gut- achten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im kon- kreten Fall erforderlichen Untersuchungen vorgenommen und dokumen- tiert wurden.

B-1832/2013 Seite 11 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Ver- änderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die anspruchs- beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis- tung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus- druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Stei- gerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grund- sätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Än- derung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abwei- chende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschnei- denden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).

B-1832/2013 Seite 12 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich mit dem Sachverhalt, auf dem die letzte rechtskräftige Verfügung beruhte, bei der eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä- rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom 13. Februar 2007. 5. 5.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Februar 2007 stützte sich insbesondere auf das ZMB-Gutachten vom 29. September 2006, welches folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhob: – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit mittelgradiger depressi- ver Symptomatik – Chronisches belastungsabhängiges Schmerzsyndrom am rechten Knie bei – Status nach Lyme-Borreliose und Monarthritis rechtes Knie 1991 bis 1995 – Status nach Bakerzysten-Entfernung am rechten Knie 1991 – Status nach lateraler Tibiaplateau-Fraktur rechts mit Osteosyn- these 1996 – Laterale Meniscusläsion rechts mit lateralem Meniscusganglion rechts und arthroskopischer Teilmeniscektomie lateral und Ganglionentferung rechts 2002 – rezidivierendes Ganglion am lateralen rechten Knie mit erneu- ter Ganglionentfernung 2003 – Laterales Ganglionrezidiv am rechten Knie seit 2004 – Verdacht auf Patellachondromalazie rechts

Des Weiteren wurden folgende Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit erhoben: – Status nach lateraler Femurfraktur links mit Marknagelosteosynthese 1992 und Osteosynthesematerialentfernung 1994 – chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom 1995 – Hypertonie – rezivierender Tinnitus

B-1832/2013 Seite 13 Die ZMB-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Untersuchungen im in- ternistischen, neurologischen und orthopädischen Fachbereich eine Dis- krepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden ge- zeigt hätten. Es habe sich psychiatrischerseits eine ausgeprägte somato- forme Schmerzstörung mit mittelgradiger depressiver Symptomatik gefun- den. In seiner angestammten Tätigkeit würden sie den Versicherten nicht mehr als arbeitsfähig erachten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde vor allem durch die psychische Fehlentwicklung begründet, die heute chronifiziert und fixiert sei. Aufgrund der rein somatischen Befunde müsse die Beeinträchtigung als leicht beurteilt werden und sei vor allem durch das Knieleiden bedingt. Da der Versicherte zurzeit völlig in seinem Leiden und in seinem Schmerzerleben gefangen sei, würden sie ihn aktuell auch in einer Verweisungstätigkeit nicht als arbeitsfähig erachten. 5.2 Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2013 bilden die Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ vom 6. September 2011 und 4. April 2012 sowie die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B.. Daraus ergibt sich Folgendes: Im Gutachten des Gesundheitszentrums A. vom 6. September 2011 führte die Hauptgutachterin Dr. C._______ aus, dass beim Beschwer- deführer ein Zustand nach Beschädigung und Bruch des Tibiaplateaus des rechten Beins sowie ein Zustand nach einem Bruch des Mittelabschnitts des Oberschenkelknochens des linken Beins seit mehr als 15 Jahren bestehe. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin zeitweise Schmerzen im ganzen rechten Bein, insbesondere im Knie. Alsdann sei das Gehen erschwert und das Treppensteigen unmöglich. Nach Meinung des Orthopäden könne der Beschwerdeführer weder lange stehen oder gehen, noch arbeiten in erzwungener Stellung sowie unter erschwerten mikroklimatischen Bedingungen, noch grössere Gewichte heben oder tra- gen. Nach Meinung des Internisten wiesen der Befund des kardiorespira- torischen Systems sowie die Laborwerte und das EKG auf einen Zustand hin, der auch ohne subjektive Beschwerden therapiert werden müsse. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Ausübung schwerer physischer Tätigkeit in der Lage (vgl. IV act. 21). 5.3 Das Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ vom 4. April 2012 stützt sich insbesondere auf die nachträglich durchgeführten psychi- atrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Serbien niemals hospitalisiert gewesen sei oder eine ambulante psychiatrische Pflege erhalten habe. Er zeige derzeit

B-1832/2013 Seite 14 keine psychische Störung und es bestünden auch keine Informationen dar- über. Im vergangenen Januar habe der Patient erstmals Schmerzen in der Brust und einen erhöhten Blutdruck gehabt. Aus diesen Gründen sei ihm eine antianginöse und antihypertensive Therapie verschrieben worden. In neuropsychiatrischer Hinsicht wirke der Patient bewusst und orientiert. Es gebe keine qualitativen Veränderungen des Bewusstseins. Der Patient lehne jede Verzerrung der Wahrnehmung ab und es bestehe nicht der Ein- druck, dass er eine solche zu haben scheine. Die Aufmerksamkeit sei nor- mal. Die Erinnerungsfähigkeit sei leicht reduziert. Das Lang- und Kurzzeit- gedächtnis sei normal. Der Beschwerdeführer habe eine durchschnittliche Intelligenz und verfüge über einen normalen Gedankengang sowie eine adäquate Gefühlssteuerung. Der Patient sei nicht suizidgefährdet und es bestünden auch keine Tötungsgedanken. In psychologischer Hinsicht seien keine Elemente ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen könnten. Zusammengefasst erachtete die Hauptgutachterin Dr. C._______ im Gut- achten vom 4. April 2012 folgende Diagnosen als gegeben (vgl. IV act. 32 S. 5): – Zustand nach Operation des Tibiaplateaus rechts nach Fraktur – Zustand nach Bruch des Oberschenkelknochens – Schwere Gonarthrose rechts – Gonarthrose links – Zustand nach Meningoenzephalitis – Arterielle Hypertension – Stabile Angina pectoris – Hyperlipoproteinämie Typ 2a – Epicondylitis linker Ellbogen (Tennisellbogen) – Keine mentalen Krankheiten

5.4 In seinen Stellungnahmen vom 13. Juni und 28. August 2012 sowie vom 26. Februar 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._______ nach ent- sprechender Prüfung der gesamten medizinischen Akten folgende Diagno- sen und Befunde fest: – chronische belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Gonarth- rose und Femoropatellararthrose nach Borreliose und diversen Eingrif- fen 1991-2004 und dringendem V.a. Chondromalacia patellae M17.3 – Gonarthrose und Femoropatellararthrose links M17.1

B-1832/2013 Seite 15 – chronisches rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom seit 1995 – chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung mit sensiblem Syndrom L5 links – Epicondylitis links – Hypertonie – stabile Angina pectoris – intermittierender Tinnitus links, Gehörverlust beidseits 8 % – Status nach Meningitis 1998 – Status nach lat. Femurfraktur links mit Marknagelung 1992 und AMO 1994

Des Weiteren führte er zusammengefasst aus, dass die Einschränkungen vor allem von Seiten der Gonarthrosen beidseits und des chronischen CVS bestünden und keine schweren Arbeiten, kein Hocken, kein Knien, kein dauerndes Treppenlaufen erlauben würden. In somatischer Hinsicht habe sich diesbezüglich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. In psychischer Hinsicht erachtete Dr. med. B._______ den Ge- sundheitszustand als verbessert. Im Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ vom 4. April 2012, welches unter Einbezug eines Facharztes für Psychiatrie und eines Facharztes für physikalische Medizin erstellt wor- den sei, werde ein normaler Psychostatus ohne Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit beschrieben. Der bei den Akten liegende Bericht von Dr. D._______ vom 18. September 2012 sei nicht überzeugend, da er ohne Anführung einer psychiatrischen Anamnese und nur auf Grund einer leicht verminderten Grundstimmung mit Beschäftigung des Patienten mit der so- zialen und somatischen Problematik eine gemischte depressive und ängst- liche Störung (F41.2) diagnostiziert und weiterhin eine seit Jahren beste- hende Erwerbsunfähigkeit von 70 % attestiert habe. Die beim ZMB-Gut- achten von 2006 vorwiegend invalidisierenden Diagnosen "anhaltende so- matoforme Störung und mittelgradige depressive Symptomatik" seien so- mit nicht mehr limitierend. Aus medizinischen Gründen sei deshalb eine Verweistätigkeit, welche keine schweren Arbeiten beinhalte, medizinisch nachvollziehbar und ab sofort zumutbar. 5.5 Gestützt auf die Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ so- wie die RAD-Stellungnahmen kam die Vorinstanz zum Schluss, der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in rentenrelevanter Hinsicht verbessert, so dass er seit 4. April 2012 in einer angepassten sit- zenden und/oder wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

B-1832/2013 Seite 16 5.6 Beide Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ wurden unter der Federführung der Hauptgutachterin Dr. C._______ abgegeben. Das erste Gutachten vom 6. September 2011 wurde aufgrund einer persönli- chen Untersuchung des Beschwerdeführers in internistischer, orthopä- disch-chirurgischer, radiologischer, kardiologischer, gastroenterologischer und neuropsychiatrischer Hinsicht erstellt. Das zweite Gutachten vom 4. Juni 2012 beruhte insbesondere auf der nachträglich durchgeführten psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die untersuchen- den Ärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden des Beschwerde- führers und setzten sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausei- nander. Die beiden Gutachten sind in der Darlegung der somatisch und psychiatrisch relevanten Zustände und Zusammenhänge nachvollziehbar. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht vollständig arbeitsfähig sei. Ein- zig aufgrund seiner somatischen Beschwerden sei die Ausübung schwerer körperlicher Arbeit ausgeschlossen. Diese gesamtmedizinische Beurtei- lung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erscheint schlüs- sig und überzeugend. 5.7 Die Stellungnahmen von Dr. med. B._______ vermögen ebenfalls zu überzeugen. Er verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel in den Diszipli- nen Orthopädie oder Psychiatrie und Psychotherapie. Dennoch ist er als Facharzt für Allgemeine Medizin grundsätzlich in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ob – nach Einsicht in die Gutachten des Gesund- heitszentrums A._______ – sich die medizinische Situation seit der ZMB- Begutachtung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert ha- ben könnte. 5.8 Die nach der Begutachtung durch die Fachärzte des Gesundheitszent- rums A._______ ergangenen medizinischen Berichte bestätigen im Wesentlichen die von den Gutachtern und Dr. med. B._______ gestellten Diagnosen und Befunde. 5.9 In psychischer Hinsicht attestierte Dr. D._______, Facharzt für Neu- ropsychiatrie, dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 jedoch ih- rerseits eine Angst- und depressive Störung, gemischt, F41.2. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht klar und orien- tiert sei und einen kohärenten Gedankenfluss habe. Es bestehe eine prädominante Beschäftigung mit der sozialen Problematik und den soma- tischen Beschwerden. Die Grundstimmung sei etwas gemindert und die Willensdynamik reduziert. Die Gedächtnisleistung sei gut (vgl. IV act. 45).

B-1832/2013 Seite 17 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ hat diesbezüglich festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. D._______ ohne Anführung einer psychiat- rischen Anamnese und nur aufgrund einer leicht verminderten Grundstim- mung mit Beschäftigung des Patienten mit der sozialen und somatischen Problematik die Diagnose einer Angst- und depressiven Störung gestellt habe. Diese Beurteilung von Dr. med. B._______ erscheint überzeugend, insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerde- führer seit Jahren nicht in einer psychotherapeutischen Behandlung gewe- sen ist und keine Psychopharmaka eingenommen hat (vgl. Medikamenten- liste IV act. 32 S. 5). In somatischer Hinsicht hält der bei den Akten liegende Bericht von Dr. E._______ – nebst dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyn- drom – eine Wurzelirritation L5 und eine relative Kanalstenose fest (vgl. IV act. 43 S. 11). Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Be- schwerdeführer an einer Epicondylitis links, einer stabilen Angina pectoris und einem Gehörverlust beidseits von 8 % leidet (vgl. Berichte von Dr. F._______ vom 3. Juli 2012, Dr. G._______ vom 6. Februar 2012 und Dr. H._______ vom 28. Juni 2012). Diese seit dem Jahr 2007 neu dazugekom- menen somatischen Befunde und Diagnosen wurden vom RAD-Arzt Dr. med. B._______ allesamt in seiner Beurteilung entsprechend berücksich- tigt (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2013). In Würdigung der gesamten medizinischen Berichte kam er zum Schluss, dass sich aus so- matischer Sicht in Bezug auf die bisherigen Beschwerden keine wesentli- chen Veränderungen ergeben hätten. Den Ausführungen von Dr. med. B._______ kann gefolgt werden. Insbesondere auch unter Berücksichti- gung dessen, dass eine Wurzelirritation L5, eine relative Kanalstenose, eine Epicondylitis links, eine stabile Angina pectoris und ein Gehörsverlust beidseits von 8 % vorliegend keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensangepassten und wechselbelastenden Tätigkeit haben. 5.10 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Gut- achten des Gesundheitszentrums A._______ und die Berichte des RAD- Arztes Dr. med. B._______ von einer wesentlichen Verbesserung des Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwi- schen Februar 2007 und März 2013 ausgegangen ist. Die schlüssigen und voll beweiskräftigen Gutachten des Gesundheitszentrums A._______ und Berichte des RAD-Arztes Dr. med. B._______ haben zum einen überzeu- gend dargelegt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers erheblich verbessert hat und zum anderen, dass sich der

B-1832/2013 Seite 18 somatische Gesundheitszustand nicht in rentenrelevanten Ausmass ver- ändert hat. Ihre Beurteilungen hinsichtlich der Auswirkungen der beim Be- schwerdeführer vorhandenen Leiden auf die Arbeits- und Leistungsfähig- keit haben als rechtsgenügliche Entscheidbasis zu dienen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur nach wie vor nicht arbeitsfä- hig ist, ihm hingegen ab dem 4. April 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen vollumfänglich möglich ist. 6. 6.1 Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der Vo- rinstanz ergab – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 27,65 % (gerundet: 28 %). 6.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Auszugehen ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dabei ist nach der Recht- sprechung zudem zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit un- terdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merk- male einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

B-1832/2013 Seite 19 können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6) gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 6.3 Der durch die Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich ent- spricht der soeben aufgezeigten Praxis und wird von ihrem Ermessen ge- deckt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Auch führt der Beschwer- deführer in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht keinerlei Gründe an, welche die Berechnungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 4. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 27,65 % (gerundet: 28 %) aufweist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine mangel- hafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Auch genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um die medizinischen Fest- stellungen sowie die vollumfängliche Zumutbarkeit von angepassten Ver- weisungstätigkeiten in Frage zu stellen. Da der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von gerundet 28 % ab dem 4. April 2012 aufweist, hat er ab Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV) keinen Anspruch mehr auf eine Invali- denrente. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer- deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfan- ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgelegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädi- gung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die obsiegende Vo- rinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-1832/2013 Seite 20 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Bianca Spescha Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 13. März 2015

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05.03.2015
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25.03.2026