B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1828/2025

Urteil vom 26. November 2025 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien

Kenvue Inc., 199 Grandview Road, US-NJ 08558 Skillmann, vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Hofwiesenstrasse 349, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Life Gene Limited, 291 Brighton Road, GB-CR2 6EQ South Croydon, vertreten durch euromaier AG, Berglihöh 3, 8725 Ernetschwil, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 104175 CH Nr. 761'546 NEUTROGENA / CH Nr. 815'968 NUTRIGENE.

B-1828/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Life Gene Limited (nachfolgend Beschwerdegegnerin) meldete die Schweizer Wortmarke CH 815968 NutriGene am 26. April 2024 beim Eid- genössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend Vorinstanz) zur Eintragung an. Am 18. Juni 2024 wurde die Eintragung des Zeichens auf swissreg.ch publiziert. Es ist, soweit vorliegend relevant, für folgende Wa- ren und Dienstleistungen registriert: 5 Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetischer Wirkung; Ballaststoffe zur Unterstützung der Verdauung; Diätnahrungsmittel für medizinische Zwe- cke. 30 Kaffee; Tee; Zuckerwaren, Konfekt; Kakaogetränke; Honig; Gelée royale; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Reissnacks; Würzmittel. B. B.a Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obengenannten Umfang. Dabei stützte sie sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 761546 NEUTROGENA, die für die nachstehenden Waren eingetragen ist: 5 Vitamine; Vitaminzusätze; Nahrungsergänzungsmittel auf Mineralstoffba- sis; mineralische Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. B.b Die Beschwerdegegnerin machte mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 geltend, die Marken seien weder für gleichartige Waren eingetragen noch als Zeichen ähnlich. Aus diesen Gründen bestehe zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr. B.c Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wies die Vorinstanz den Wider- spruch ab, da eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen sei. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 sei aufzuhe- ben, der Widerspruch sei vollumfänglich gutzuheissen und die Eintragung im Umfang des Widerspruchs zu widerrufen.

B-1828/2025 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid – auf eine Vernehmlas- sung, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und reichte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwer- deantwort ein. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgen- den Erwägungen eingegangen.

B-1828/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz im Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Vorliegend wurden die Beschwer- den frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Waren der Klasse 5 der angefochtenen Marke seien hochgradig gleichartig mit jenen, für welche die Widerspruchsmarke in Klasse 5 registriert ist. Weiter seien die Waren der Klasse 30 der angefochtenen Marke zumindest ent- fernt gleichartig mit denjenigen der Klasse 5 der Widerspruchsmarke. Beim Vergleich von NEUTROGENA und NutriGene ergäben sich zwar klare Ähn- lichkeiten mit Bezug auf das Schriftbild und den Klang. Doch seien die Sinngehalte unterschiedlich. NutriGene werde als Ernährungs-/Nahrungs- gen und "Neutro" in NEUTROGENA als Hinweis auf "neutral" verstanden. NEUTROGENA deute sodann auf Nahrungsergänzungsmittel hin, welche auf einen ausgewogenen Säure-Base-Haushalt abzielen, weshalb es sich um eine schwache Marke mit einem eingeschränkten Schutzumfang handle. Insgesamt würden teils ausgeprägt gleichartige Waren bean- sprucht, aber dennoch werde eine Verwechslungsgefahr verneint, weil der Sinngehalt der Zeichenelemente "Neutro" und "Nutri" unterschiedlich sei, der Schutzumfang eingeschränkt sei und die Endungen nicht zu einer mar- kenrechtlichen Ähnlichkeit führten. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Waren der Klasse 30 seien mit jenen der Klasse 5, für welche die Widerspruchsmarke beansprucht wird, ebenfalls hochgradig und nicht lediglich entfernt gleich- artig, da eine klare Abgrenzung zwischen "functional food" und Nahrungs- ergänzungsmitteln nicht möglich sei. Die Vorinstanz habe korrekt festge- stellt, dass die Vergleichsmarken visuell und phonetisch ähnlich seien. Die Beschwerdeführerin bestreite jedoch, dass NEUTROGENA einen Sinn- gehalt habe. Selbst wenn der Marke ein Sinngehalt zuzumessen wäre,

B-1828/2025 Seite 5 wären die Zeichen sich durch ihre visuellen und klanglichen Übereinstim- mungen ähnlich. "Neutro" sei für die beanspruchten Waren überdies nicht beschreibend und der Schutzumfang von NEUTROGENA darum auch nicht reduziert. Die Vorinstanz habe die Marken nicht im Gesamteindruck verglichen, sondern eine mosaikartige Zerlegung und Einzelteilbetrachtung der Sinngehalte von "neutro" mit "nutri" angestellt. Korrekterweise hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, die Vergleichsmarken wiesen eine ausgeprägte phonetische und visuelle Ähnlichkeit auf, die nicht durch unterschiedliche Sinngehalte kompensiert werde. Dementsprechend sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen und der Widerspruch zu schützen. 3. 3.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen die Eintra- gung einer jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). 3.2 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das äl- tere in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleis- tungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Mar- keninhaber zurechnen, oder wenn das Publikum die Zeichen zwar ausei- nanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusam- menhänge vermutet (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 160 E. 2a "Securitas"). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder miteinander verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zeichenähn- lichkeit der Marken, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.2 "Appenzeller [fig.]"; BGE 126 III 315 E. 6 "Rivella/Apiella [fig.]") und den Wechselwirkungen zwischen diesen Elementen. An die Ver- schiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller Natural [fig.]"; 128 III 96 E. 2a "Orfina"; Urteil des BVGer

B-1828/2025 Seite 6 B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "CANNA/CANNGEN"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zu berücksich- tigen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). 3.3 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs ent- gegensteht (Urteile des BVGer B-6639/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.3 "Traumeel/Traumagel"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswa- gen/VolksWerkstatt"). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Ab- nehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden an- gesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines ge- meinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-444/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.2 "RED BULL/RED DRAGON"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwen- dungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how und die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-3401/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3.2 "FRIDA KAHLO/FRIDA"; B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 "VISIONCOAT/VISIONPACK"; B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"). Die Gleich- artigkeit von Waren hängt nicht von der inneren Beschaffenheit, sondern von der Erwartung des Verkehrs mit Bezug auf Angebot und Vertrieb der Waren ab (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.5 "ECOWATER CHC/ECOAQUA"; B-1342/2018 E. 5.4 und 7.4 "[Apfel] [fig.], APPLE/APPLE BOUTIQUE", B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 4.2 "Hero [fig.]/Heera [fig.]", B-3209/2017 vom 2. April 2019 E. 3.4.1 "Paradis/Blanc du Paradis", B-259/2017 vom 19. März 2019 E. 3.2 "Tesla; Powerwall/Tesla Powerwall"). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassi- fikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteile des BVGer B-5386/2022 vom 16. Oktober 2024 E. 3.3 "HAMILTON/Hamilton [fig.]"; B-3923/2023 vom 28. Mai 2024 E. 4.3 "Cannamed/Swiss CannaMed"). 3.4 3.4.1 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise

B-1828/2025 Seite 7 hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; BGE 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"). Dabei ist davon auszugehen, dass die beiden Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Das Erinnerungs- und Un- terscheidungsvermögen der massgebenden Verkehrskreise wird dabei durch die Umstände mitbeeinflusst, unter denen sich der Handel mit Waren der in Frage stehenden Gattung abzuwickeln pflegt, und hängt insbeson- dere von der Aufmerksamkeit ab, die beim Einkauf solcher Waren gewöhn- lich angewendet wird (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks" m.w.H.). 3.4.2 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schrift- bild und der Sinngehalt massgebend, wobei die Übereinstimmung auf einer Ebene in der Regel zur Annahme einer Zeichenähnlichkeit genügt (BGE 127 III 160 E. 2 b) cc) "Securitas"; Urteil des BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.6.2.1 "Tellco [fig.]/Tell"; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "CANNA/CANNGEN"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Auf- einanderfolge der Vokale bestimmt; das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan" m.w.H.). Übereinstimmungen im Wortanfang haben im Erinnerungsbild ein besonderes Gewicht (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamil- losan"; Urteile des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "CANNA/CANNGEN"; B-3401/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3.2 "FRIDA KAHLO/FRIDA"). Allerdings führen Übereinstimmungen im Wortanfang oder -ende für sich alleine nicht direkt zur Zeichenähnlichkeit (Urteile des BGer 4A_178/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 "Canti/Cantique"; 4A_28/2021 E. 6.6.2.1 "Tellco [fig.]/Tell"). 3.4.3 Reine Wortmarken geniessen Schutz für jede verkehrsübliche bildli- che Wiedergabeform, was gängige Schrifttypen und -grössen, Fett- und Kursivschrift, Gross- und Kleinbuchstaben, gesperrte und schmale Lauf- weiten einschliesst (Urteil des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"), sodass in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit reiner Wortmarken nicht auf die Gross- und Kleinschreibung zu achten ist. Doch kann die im Register eingetragene Gross- und/oder Kleinschreibung helfen, einen von mehreren Sinngehalten anzuzeigen (Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"; B-3239/2021 vom 16. März 2020 E. 2.3.3 "StoPlanner/STOA"). 3.5 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeich- nungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Bei schwachen

B-1828/2025 Seite 8 Marken genügen schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichen- de Unterscheidbarkeit zu schaffen. Daher führen Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit nicht zwingend zur Verwechslungsgefahr. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen bzw. deren Be- standteile einen beschreibenden Gehalt haben, d.h. wenn die wesentlichen Bestandteile gemeinfrei sind (Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. Sep- tember 2025 E. 3.2 "CANNA/CANNGEN"). Dem Gemeingut zugehörig sind Zeichen, bzw. Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unter- scheidungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"; B-1080/2024 vom 25. Juni 2024 E. 3.5.1 "Like [fig.]/Daumen hoch [fig.]"). Stark sind demge- genüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auf- fallen oder sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5175/2024 vom 9. September 2025 E. 3.2 "CANNA/CANNGEN"). 4. Bei den Waren der Widerspruchsmarke (Vitaminen; Vitaminzusätzen; Nah- rungsergänzungsmitteln auf Mineralstoffbasis; mineralischen Nahrungser- gänzungsmitteln für Menschen; Klasse 5) handelt es sich um Nahrungser- gänzungsmittel zu nichtmedizinischen Zwecken. Diese richten sich in ers- ter Linie an ein breites Publikum von Endabnehmern und werden im Ge- gensatz zu medizinischen Erzeugnissen mit einer durchschnittlichen Auf- merksamkeit der nicht fachkundigen Verkehrskreise nachgefragt (Urteile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAOgest [fig.]"; B-1637/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1 "Femibion [fig.]/Femi- nabiane"). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Waren der Klasse 5 der angefochtenen Marke (Nahrungsergänzungs- mittel mit kosmetischer Wirkung; Ballaststoffe zur Unterstützung der Ver- dauung) und der Widerspruchsmarke (Vitamine; Vitaminzusätze; Nah- rungsergänzungsmittel auf Mineralstoffbasis; mineralische Nahrungser- gänzungsmittel für Menschen) hochgradig gleichartig sind. Die Diätnah- rungsmittel für medizinische Zwecke sind jedoch – entgegen der Ansicht

B-1828/2025 Seite 9 der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin – nicht hochgradig gleichartig mit Nahrungsergänzungsmitteln. Während Diätnahrungsmittel für medizi- nische Zwecke in erster Linie einem medizinischen Zweck dienen, nämlich zum Beispiel als Nahrungsersatz für von Krankheiten betroffenen Perso- nen, (vgl. Art. 23 ff. der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf [VLBE, SR 817.022.104]), handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln – wie ihr Name es vorgibt – um Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen (vgl. E. 5.2 hiernach). Sie sind weder für die Vor- beugung noch für die Behandlung einer menschlichen Krankheit bestimmt und dürfen auch nicht dafür angepriesen werden (Urteil des BVGer B- 2473/2022 vom 5. April 2023 E. 4.3 "acara/AICARE"). Nahrungsergän- zungsmittel stellen auch keinen Mahlzeitenersatz dar (vgl. E. 5.2 hiernach). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Waren der Klasse 30 der angefochtenen Marke (Kaffee; Tee; Zuckerwaren, Konfekt; Kakaoge- tränke; Honig; Gelée royale; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Reis- snacks; Würzmittel) zu Recht als teilweise entfernt gleichartig mit den Wa- ren der Klasse 5 der Widerspruchsmarke eingestuft hat oder ob diese ebenfalls hochgradig gleichartig sind, wie die Beschwerdeführerin vor- bringt. 5.2 Nahrungsergänzungsmittel befinden sich oft im Graubereich zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln (zur Abgrenzung und der Frage der Waren- gleichartigkeit zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Heilmitteln Urteil des BVGer B-3923/2923 vom 28. Mai 2024 E. 6.2.2 "Cannamed/Swiss CannaMed"). Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich – wie ihr Name es vorgibt – um Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen (Art. 1 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel [VNem; SR 817.022.14]; Urteil des BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 5.3 "G5"; Urteil des BVGer B-5119/2014 vom 17. März 2016 E. 5.3 "VISUDYNE/VIVADINE"). Sie be- stehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineral- stoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologi- scher Wirkung (Art. 1 VNem) und unterstehen besonderen Anforderungen (Art. 2 und 3 VNem). Für gesunde Personen, die sich abwechslungsreich und ausgewogen ernähren, sind Nahrungsergänzungsmittel in der Regel nicht notwendig. Sie können eine abwechslungsreiche Ernährung auch nicht ersetzen. Die vorübergehende Einnahme eines Nahrungsergän- zungsmittels kann sinnvoll sein, wenn einzelne Nährstoffe nicht in ausrei- chenden Mengen aufgenommen werden. Betroffen sind hiervon

B-1828/2025 Seite 10 tendenziell bestimmte Bevölkerungsgruppen, z. B. Frauen mit Kinder- wunsch, Schwangere oder ältere Personen. Sie müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen oder anderen ähnlichen Darreichungsformen oder in Form von Pul- verbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen oder ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern, angeboten werden (Art. 2 Abs. 2 VNem; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-2473/2022 vom 5. April 2023 E. 4.3 "acara/AICARE" sowie Angaben zu "Nahrungsergän- zungsmittel" unter: https://www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernäh- rung > Lebensmittelsicherheit > Lebensmittel im Fokus > Nahrungsergän- zungsmittel). 5.3 5.3.1 Kaffee, Tee und Kakao sind Genussgetränke (Urteil des BVGer B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 7.2 "Capsa/CUPSY [fig.]"). Nah- rungsergänzungsmittel bezwecken demgegenüber den Körper mit Vitami- nen, Mineralstoffen oder anderen Stoffen zu versorgen, welche nicht oder nicht genügend durch die normale Ernährung aufgenommen wurden. Im Gegensatz zu Genussmitteln, bei denen der Geschmack eine wesentliche Rolle spielt, werden Nahrungsergänzungsmittel bewusst geschmacksneut- ral angeboten (Vital Proteins Collagen Peptides Nahrungsergänzungsmit- tel Neutral 567g | Apo24, CALOGEN liq Neutral 500 ml – Nahrungsergän- zungsmittel für zusätzliche Energie und MyProtein BCAA – 500 g bestellen | nu3; jeweils abgerufen am 17. November 2025). Kaffee, Tee und Kakao verfolgen damit nicht den gleichen, primären Verwendungszweck wie Nah- rungsergänzungsmittel. Trotzdem werden Kaffee (Grüner Kaffee Nah- rungsergänzungsmittel 60 Tabletten Dr.Tili – Farmacia Dottor Tili; abgeru- fen am 17. November 2025), Tee (GreenFood Nutrition Matcha Tea Förde- rung der Konzentration und der geistigen Leistungsfähigkeit | notino.ch; abgerufen am 17. November 2025) und Kakaogetränke (HAWLIK WAKAO Pilzkakao | HAWLIK SCHWEIZ; abgerufen am 17. November 2025) auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Zwischen Kaffee, Tee und Ka- kao einerseits und Nahrungsergänzungsmitteln andererseits liegt somit eine entfernte Gleichartigkeit vor. 5.3.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin führt die Begrün- dung der Vorinstanz, wonach Getreidepräparate, Getreidesnacks und Reissnacks auch als Riegel angeboten werden, nicht zu einer hochgradi- gen Gleichartigkeit. "Snack" wird dabei als kleine, meist kalte Zwischen- mahlzeit, Appetithappen oder Knabbergebäck verstanden (Snack –

B-1828/2025 Seite 11 Schreibung, Definition, Bedeutung, Etymologie, Synonyme, Beispiele | DWDS; abgerufen am 17. November 2025). Reissnacks werden zudem als gesündere Alternative zum Naschen (Reis Snacks kaufen | Snacks mit Reis | REISHUNGER; abgerufen am 17. November 2025) oder zu Chips (Snacks | Reis | Reiskontor; abgerufen am 17. November 2025) verstan- den und nicht als Alternative zu Nahrungsergänzungsmitteln, weshalb nicht von einem Austauschverhältnis gesprochen werden kann. Der Ver- trieb solcher Snacks erfolgt in Detailhandelsverkaufsstellen mit Lebensmit- tel- oder Zwischenverpflegungssortiment (vgl. Urteil des BVGer B- 2668/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2 "Crocco [fig.]/MISS CROCO"). Solche Snacks werden ausser in grossen Detailhandelsgeschäften insbesondere auch in kleinen Läden mit einem Sortiment angeboten, das auf schnelle Zwischenverpflegung ausgerichtet ist. In letzteren werden keine Nahrungs- ergänzungsmittel angeboten, womit die Vertriebsstätten nicht identisch sind. 5.3.3 Bezüglich der Gewürze führt die Vorinstanz aus, klassische Ge- würze, insbesondere Kurkuma, seien Teil bzw. Hauptbestandteil von Nah- rungsergänzungsmitteln und mit diesen gleichartig. Gewürze werden zum Kochen, Abschmecken, Würzen und Süssen von Speisen und Getränken verwendet (Urteil des BVGer B-3622/2010 vom 1. Dezember 2010 E 3.2.2 "WURZELBROT/WURZELRUSTI"). Damit haben sie andere Verwen- dungszwecke und wecken auch teilweise andere Erwartungen über ihre betriebliche Herkunft als Nahrungsergänzungsmittel, die bewusst ge- schmacksneutral gehalten werden und eine Unterversorgung von Nähr- stoffen ausgleichen sollen. Im Alltag werden klassische Gewürze nicht als Nahrungsergänzungsmittel verstanden. Sie sind darum, entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin, nur entfernt gleichartig. 5.3.4 Honig und Gelée Royale sind Naturprodukte, doch wird Gelée Royale gleichwohl in Kapseln und als Nahrungsergänzungsmittel angeboten und beworben (Gelée Royale Vegicaps 100 Kaps. und Gelee Royale & Gin- seng Ampullen | 20 Ampullen | 1000mg Gelee Royale + 1000mg Ginseng | Aktiv Naturheilmittel; abgerufen am 17. November 2025). Auch Honig, ins- besondere Manuka Honig, wird als Nahrungsergänzungsmittel verwendet und angeboten (Order Pure Gold 525 MGO Manuka Honey | VitaminEx- press; abgerufen am 17. November 2025). Darum ist diesbezüglich von ei- ner hochgradigen Gleichartigkeit auszugehen. 5.3.5 Konfekt ist eine allgemeine Bezeichnung für feine Zucker- und Back- waren wie kandierte Früchte, pralinenähnliche Produkte und Kleingebäck.

B-1828/2025 Seite 12 Bei Zuckerwaren und Konfekt handelt es sich um Genussmittel, nicht um Vitamine. Sie folgen, entgegen der Annahme der Vorinstanz, unterschied- lichen Zweckbestimmungen und haben andere Vertriebsstätten, abgese- hen von grösseren Warenhäusern, deren Angebot jedoch nicht zur Gleich- artigkeit führt (Urteil des BVGer B-3488/2014 vom 25. Juni 2015 E. 4 "TEDDY/TA DI [fig.]"). So wird Konfekt zu einem bedeutenden Teil in Con- fiserien hergestellt und verkauft, in welchen keine Vitamine feilgeboten werden. Auch wenn, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, Bonbons und Kau- gummi mit Vitaminen und Proteinen angereichert werden können, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nur eine entfernte Gleichar- tigkeit. 5.4 Im Ergebnis sind die Waren der Klasse 30, für welche die angefochtene Marke der Beschwerdegegnerin beansprucht wird, mit den Waren der Wi- derspruchsmarke (Vitaminen; Vitaminzusätzen; Nahrungsergänzungsmit- teln auf Mineralstoffbasis; mineralischen Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen) teilweise hochgradig (Honig; Gelée royale), aber teilweise auch nur entfernt (Kaffee; Tee; Zuckerwaren, Konfekt; Kakaogetränke; Getreide- präparate; Getreidesnacks; Reissnacks; Würzmittel) gleichartig. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass das Schriftbild und der Klang von NEUTROGENA und NutriGene ähnlich sind, was von der Beschwerdefüh- rerin zu Recht nicht bestritten wird. So übernimmt die angefochtene Marke sieben von zehn Buchstaben der Widerspruchsmarke in der gleichen Rei- henfolge (N, U, T, R, G, E und N) und stellt sie an die fast identische Stelle. In klanglicher Hinsicht weisen beide Zeichen die gleichen Konsonanten auf und der Vokal in der dritten Silbe ist identisch. Daran ändert auch nichts, dass das angefochtene Zeichen bei englischer Aussprache nur drei und nicht vier Silben hat. 6.2 Das angefochtene Zeichen NutriGene hat als Ganzes ebenfalls keinen Sinngehalt, wird aber in "Nutri" und "Gene" unterteilt. "Nutri" ist in den deut- schen Wörtern "Nutri-Score", "Nutriment" und "Nutrition" enthalten und ein beschreibender Hinweis auf Nahrung und Ernährung (Duden, deutsches Universalwörterbuch, 10. Auflage). Vergleichbares findet sich im Übrigen in der französischen Sprache mit "nutritif" "nutriment" und "nutrition" (Le Petit Robert, dictionaire alphabétique et analogique de la langue française, 2016). Gene ist dabei der Plural des deutschen Wortes Gen (Duden, Deut- sches Universalwörterbuch) und gleichzeitig das englische Wort für Gen

B-1828/2025 Seite 13 (Pons, Basiswörterbuch Schule Englisch, 2006). Mit der Vorinstanz ist so- mit festzustellen, dass NutriGene als "Ernährungsgene" verstanden wird. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird dieses auch ver- wendet (BYD Auszug Nutrition und DEMO-ProVitalDNA.pdf; abgerufen am 17. November 2025). 6.3 NEUTROGENA als Ganzes hat keinen Sinngehalt, wird aber gedank- lich in "Neutro" und "Gena" unterteilt. Ob "Neutro", wie die Vorinstanz vor- bringt, als "neutral" und in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel als Hin- weis auf einen neutralen Säure-Base-Haushalt verstanden wird, kann vor- liegend offenbleiben. Jedenfalls ist festzustellen, dass der Widerspruchs- marke nicht der Sinngehalt "Ernährungsgene" zugeordnet werden kann. Unabhängig davon, ob NEUTROGENA mit "neutral" in Verbindung ge- bracht wird oder nicht, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Sinngehalte der vorliegend betroffenen Marken unterschiedlich sind. 7. 7.1 Schliesslich ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksam- keitsgrades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungs- gefahr zu prüfen. 7.2 Die Widerspruchsmarke NEUTROGENA hat als Ganzes keine Bedeu- tung. "Neutro" wird, wenn überhaupt, als neutral verstanden und in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel als Hinweis auf einen neutralen Säure- Base-Haushalt verstanden (E. 6.2). Damit würde es sich beim prägenden Element "Neutro" um ein Zeichen handeln, das für die relevanten Marken nur schwach kennzeichnungskräftig ist. Dass das Zeichen bekannt sei, wird nicht geltend gemacht. 7.3 Der prägende, erste Teil "Nutri" der angefochtenen Marke unterschei- det sich von demjenigen der Widerspruchsmarke. Dieser Bestandteil ist sowohl für Nahrungsmittel der Klasse 5 als auch der Klasse 30 beschrei- bend und damit nur schwach kennzeichnungskräftig. Bei "Neutro" und "Nutri" handelt es sich um kennzeichnungsschwache Elemente, die über einen anderen Sinngehalt verfügen, soweit ihnen ein Sinngehalt zugerech- net werden kann. Die Endungen "-Gene" und "-Gena" unterscheiden sich in der Länge nicht. Die (teilweise hochgradige und teilweise entfernte) Wa- rengleichheit sowie die Ähnlichkeit im Schriftbild und im Klang vermögen,

B-1828/2025 Seite 14 unter Berücksichtigung der anwendbaren Aufmerksamkeit, aufgrund des unterschiedlichen Sinngehalts des prägenden Elements der Marken und des allenfalls eingeschränkten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr von NEUTROGENA und NutriGene zu be- gründen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht eine Verwechslungsgefahr verneint. 8. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- ten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre- chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg- nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah- ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.– festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 9.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

B-1828/2025 Seite 15 hat im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Eingabe eingereicht und auch keinen Antrag auf Entschädigung gestellt. Entspre- chend ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestä- tigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann

Versand: 2. Dezember 2025 Gabriel Schaub

B-1828/2025 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 104175; Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026