B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1785/2014
Urteil vom 15. Dezember 2015 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Bayerische Motoren Werke AG, Petuelring 130, DE-80809 München, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schlosser, Kasser Schlosser avocats, Avenue de la Gare 5, Case postale 251, 1001 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizer Markeneintragungsgesuch IR Nr. 1106705 HYDE PARK.
B-1785/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. März 2012 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété In- tellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE; nachfolgend auch: Vorinstanz) die internationale Registrierung Nr. 1106705 "HYDE PARK" gestützt auf eine Markenhinterlegung in Deutschland für folgende Waren: Klasse 12 Véhicules automobiles et leurs parties, comprises dans cette classe; Klasse 28 Modèles réduits de véhicules et leurs parties, comprises dans cette classe. Inhaberin der Wortmarke ist die Bayerische Motoren Werke AG (Gazette OMPI des marques internationales Nr. 07/2012). B. Die Marke beansprucht unter anderem Schutz für das Gebiet der Schweiz. Gegen die damit verbundene Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 28. Februar 2013 eine vollumfängliche, provisorische Schutzverweigerung (Notification de refus provisoire total [sur motifs abso- lus]). Das IGE begründete diese damit, dass die Marke aus den Wortele- menten HYDE PARK bestehe, welche einen der grössten Parks Londons bezeichneten. Dieser Begriff sei eine indirekte Herkunftsangabe und erwe- cke im Adressaten die Vorstellung einer britischen Herkunft. Ohne adä- quate Begrenzung der Liste auf Produkte solcher Herkunft sei die interna- tionale Registrierung irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c des Marken- schutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). C. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2013 beantragte die Bayerische Moto- ren Werke AG, ihre Marke ohne Einschränkung dennoch in der Schweiz zum Schutz zuzulassen. "HYDE PARK" werde in Bezug auf die bean- spruchten Waren von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hin- weis auf eine bestimmte Herkunft verstanden und könne deshalb nicht als irreführende Herkunftsangabe bezeichnet werden. Die Marke sei in der Eu- ropäischen Union eingetragen worden. D. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an der Ein- schätzung, dass der internationalen Registrierung "HYDE PARK" der
B-1785/2014 Seite 3 Schutz für alle Waren der Klassen 12 und 28 verweigert werden müsse, fest. E. In der Folge ersuchte die Bayerische Motoren Werke AG mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 erneut um Zulassung der Marke zum Schutz auch in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 6. März 2014 verweigerte die Vorinstanz der internatio- nalen Registrierung Nr. 1106705 "HYDE PARK" den Schutz in der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei davon aus- zugehen, dass der Londoner «Hyde Park» den schweizerischen Konsu- menten bekannt sei. Der schweizerische Abnehmer verstehe die Bezeich- nung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mithin als Her- kunftsangabe der damit gekennzeichneten Ware. Eine sachliche Unmög- lichkeit liege aufgrund der industriellen Infrastruktur Londons nicht vor. Da die Schutzhindernisse der Irreführung infrage stünden, sei allein das Ver- ständnis der beteiligten Verkehrskreise in der Schweiz und das Schweizer Recht massgebend. Aus der Gemeinschaftsmarke "HYDE PARK" und der Tatsache, dass dieses Zeichen Schutz im Vereinigten Königreich entfaltet habe, lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine durch die nationale Behörde geprüfte Täuschungsgefahr schliessen. Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass der irreführende Charakter der Marke durch eine Einschränkung der beanspruchten Waren auf britische Produkte aufgehoben werden könne, weil London für die beanspruchten Waren keinen Ruf geniesse. G. Gegen diesen Entscheid hat die Bayerische Motoren Werke AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 3. April 2014 Beschwerde vor Bundesver- waltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Marke zur Eintragung in der Schweiz zuzulassen sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Londoner «Hyde Park» sei keinem erheblichen Teil des massgeblichen Publikums bekannt, "HYDE PARK" könne nicht als indirekte Herkunftsan- gabe betrachtet werden und der angefochtene Entscheid widerspreche ausländischen Eintragungen.
B-1785/2014 Seite 4 H. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hält insbesondere an der Auf- fassung fest, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" die markenrechtlich entscheidende geografische Ideenverbindung auslöse und die Entscheide des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) und des Marken- amtes des Vereinigten Königreichs (UKIPO) vorliegend unbeachtlich seien. Ergänzend legt die Vorinstanz dar, es führe keine der anerkannten Aus- nahmen dazu, dass die Bezeichnung "HYDE PARK" nicht als Herkunftsan- gabe zu qualifizieren wäre. Dem geografischen Namen «Hyde Park» komme bezüglich der betroffenen Waren keine symbolische Bezeichnung zu. I. Mit Replik vom 5. September 2014 erwidert die Beschwerdeführerin in Er- gänzung zu ihrer Beschwerde, dass die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach ein Stadtpark im Regelfall als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei, im Widerspruch zur Rechtsprechung und Lehre stehe. J. Mit Duplik vom 25. September 2014 entgegnet die Vorinstanz, dass das Zeichen "HYDE PARK" eine geografische Bezeichnung darstelle, die von vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Die Bezeich- nung "HYDE PARK" werde ausschliesslich mit London in Verbindung ge- bracht. K. Diese Eingabe der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin am 30. Septem- ber 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. L. Eine Parteiverhandlung ist nicht durchgeführt worden (Art. 40 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). M. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
B-1785/2014 Seite 5 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen auch vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9 sexies
Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die – wie Deutschland und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3) sind, nur das MMP Anwendung. 2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP vor Ablauf von 18 Monaten mitzuteilen. Die Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverweigerung vom 28. Februar 2013 eingehalten. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international registrierten Marke den Schutz nur verweigern, wenn nach den in der Pa- riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04) genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verwei- gert werden kann. Das trifft nach Art. 6 quinquies Bst. b PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliess- lich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung
B-1785/2014 Seite 6 dienen können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz bean- sprucht wird, üblich sind (Ziff. 2), oder wenn die Marke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn sie ge- eignet ist, das Publikum zu täuschen (Ziff. 3). Diese Ausschlussgründe sind auch im schweizerischen Recht vorgesehen. Vom Markenschutz sind insbesondere Zeichen ausgeschlossen, welche ir- reführend sind (Art. 2 Bst. c MSchG). Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen werden (BGE 128 III 454 E. 2 Yukon mit Hin- weis auf BGE 114 II 371 E. 1 Alta Tensione). 2.4 Auch nach Art. 22 Ziff. 3 des Abkommens über handelsbezogene As- pekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994/TRIPS; SR 0.632.20) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, abzulehnen oder sie für ungültig zu erklären, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlich- keit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen. Dieser Begriff der geografischen Angabe nach TRIPS umfasst nur Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, sofern darüber hinaus eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein an- deres bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen seinem geografi- schen Ursprung zuzuschreiben ist (Art. 22 Ziff. 1 TRIPS). Inhaltlich stim- men die Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 MSchG und Art. 22 Abs. 1 TRIPS jedoch weitgehend überein (Urteil des BVGer B-6442/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.1 Brora). Das TRIPS-Abkommen stellt Minimalerfordernisse für den Schutz geogra- fischer Herkunftsangaben auf. Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, ei- nen weitergehenden Schutz für geografische Herkunftsangaben als im TRIPS-Abkommen vorzusehen. Das schweizerische Recht sieht in vielen Bereichen, unter anderem beim Schutz der direkten und indirekten Her- kunftsbestimmungen von Waren und Dienstleistungen, ein höheres Schutzniveau vor als das TRIPS-Abkommen (vgl. Urteil des BVGer B-7407/2006 vom 18. September 2007 E. 7 Toscanella; Botschaft zur Ge- nehmigung der GATT/WTO-Übereinkunft, Uruguay-Runde, Gatt-Botschaft
B-1785/2014 Seite 7 1, in: BBl 1994 IV S. 995, 332). Aus diesem Grund ist vorliegend auf das schweizerische Markenschutzgesetz abzustellen. 3. 3.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Tatsache, dass «Hyde Park» der Name eines Londoner Stadtparks sei, womit es sich beim Zei- chen "HYDE PARK" um eine Herkunftsangabe handle, welche ohne Ein- schränkung der beanspruchten Waren auf britische Produkte irreführend sei. 3.2 Nach Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Irreführend ist insbesondere ein Zeichen, das eine geo- grafische Angabe enthält und die Adressaten damit zur Annahme verleitet, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklich- keit nicht zutrifft (BGE 132 III 772 E. 2.1 Colorado und 128 III 454 E. 2.2 Yukon; Urteile des BGer 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 2.3 Wilson, 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 3.2 Afri-Cola; Urteile des BVGer B- 6402/2011 vom 31. Juli 2012 E. 3.1 Austin used in 1833 & ever since, B- 102/2008 vom 28. Januar 2010 E. 3 Java Monster und B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 AgieCharmilles). Es genügt, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, in einem für den Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden bewirken (Ur- teil des BVGer B-5953/2008 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 Cotton made in Africa [fig.] mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Herkunftsangaben sind direkte oder indirekte Hinweise auf die geo- grafische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hin- weisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen (Art. 47 Abs. 1 MSchG). 3.3.2 Als direkte Herkunftsangaben gelten die Namen von Städten, Ort- schaften, Tälern, Regionen und Ländern, die als mögliches Produktions- gebiet eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Im- materialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 380). Direkte Herkunftsangaben sind als Zeichen, die unmittelbar auf
B-1785/2014 Seite 8 die geografische Herkunft hinweisen, zum Gemeingut zu zählen (vgl. Art. 47 Abs. 1 MschG). Indirekte Herkunftsangaben sind Begriffe, die eine Herkunftserwartung we- cken, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu erwähnen. Es handelt sich beispielsweise um Namen von Gewässern, Flüssen, Bergen und Ge- birgen, welche indirekt für den Ort stehen, von dem aus die Dienstleistung erbracht wird, sowie symbolische Wahrzeichen eines bestimmten Ortes wie bekannte Strassennamen oder Plätze. Auch symbolhafte Zeichen und Namen, welche untrennbar mit einem geografischen Begriff verknüpft sind, werden den indirekten Herkunftsangaben zugerechnet (EUGEN MARBACH, a.a.O., Rz. 382 mit Hinweis; BGE 72 I 238 E. 3 5th Avenue; Urteile des BVGer B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4 COS [fig.] und B-5658/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.8 FRANKONIA [fig.]). Indirekte Herkunftsangaben können irreführend sein, wenn sie gedanklich hinreichend eng mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, so dass sie als "Wahrzeichen", das eine spezifische Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3 Neva, Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela). Nach einem Erfahrungssatz, der aber im Einzelfall widerlegt werden kann, wird eine direkte geografische Angabe, wenn sie den massgeblichen Ver- kehrskreisen als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist, in der Regel als Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der damit gekennzeichneten Produkte verstanden (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi; Urteil des BGer 4A_508/2008 vom 10. März 2009 E. 4.2 Afri-Cola; MICHAEL G. NOTH, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 1. Aufl. 2009, Art. 2 Bst. c Rz. 46). Gemäss Art. 47 Abs. 1 MSchG genügt die Erwähnung einer geografischen Bezeichnung, um Erwartungen bezüglich der Herkunft zu wecken (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi). Stammen diese Waren und Dienstleistungen nicht aus dem betreffenden Gebiet, so ist die geografische Herkunftsangabe irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG (BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon; BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado [fig.]; BGE 135 III 416 E. 2.1 Calvi). Bei geografischen Herkunftsangaben, die auf eine bestimmte Stadt oder Gegend hinweisen, genügt es allerdings, dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt werden, um die Irre- führungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E. 2.4 Calvi mit Verweis auf BGE 117 II 327 Montparnasse).
B-1785/2014 Seite 9 3.4 Nicht als Herkunftsangaben gelten von Gesetzes wegen geografische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ver- standen werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Bei der diesbezüglichen Beurtei- lung zu berücksichtigen sind praxisgemäss die Bekanntheit der geografi- schen Bezeichnungen, das Vorliegen von Beziehungen zwischen der Her- kunft und den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen und allfäl- lige weitere Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit der Bezugnahme er- höhen oder verringern (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kom- mentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des eu- ropäischen und internationalen Markenrechts, 1. Aufl. 2002, Art. 2 Rz. 73; vgl. BGE 79 II 98 Solis). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung prä- zisiert und in seinem Entscheid BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. Yukon sechs Fallgruppen gebildet, in denen geografische Angaben in Marken nicht als geografische Herkunftsangaben verstanden werden:
B-1785/2014 Seite 10 3.5 Auf der Grundlage des in E. 3.3.2 hiervor erwähnten, im Einzelfall wi- derlegbaren Erfahrungssatzes reicht der Umstand der Verwendung einer geografischen Bezeichnung zwar zur Kennzeichnung von Waren als sol- chen aus, um diese grundsätzlich als Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 MSchG zu qualifizieren (FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beur- teilung der Irreführung über die geografische Herkunft auf der Grundlage eines Erfahrungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur Rechtsprechung des BGer, in: sic! 2011, S. 4 und 10 mit Hinweisen). Das IGE hat das Herkunftsverständnis im Einzelfall aber nachzuweisen (vgl. Art. 47 Abs. 2 MSchG). 3.6 Wenn ein nicht unwesentlicher Teil der betroffenen Abnehmer ge- täuscht werden kann, ist die Marke irreführend und die Eintragung zu ver- weigern (BGE 93 I 571 E. 4 Trafalgar; Urteil des BVGer B-1279/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.4 Altac Lansing mit Hinweisen; MICHAEL NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. c Rz. 10; CHRISTOPH WILLI, a.a.O., Art. 2 Rz. 226). 3.7 Auch der Name eines Stadtparks kann somit als indirekte Herkunftsan- gabe für eine Ortschaft, eine Gegend oder einen Stadtteil wirken. Um einen Parknamen als indirekte Herkunftsangabe zu qualifizieren, genügt es aller- dings nicht, dass dieser den relevanten Verkehrskreisen lediglich bekannt ist. Vielmehr muss es sich um ein allgemein bekanntes oder typisches Wahrzeichen handeln, welches eine spezifische Herkunft repräsentiert (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben, BGE 68 I 203 E. 3 Neva, Urteil des BVGer B-5024/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.2 Strela). 4. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die Schutz- verweigerung durch die Vorinstanz erstreckt sich auf sämtliche bean- spruchten Waren. Diese stammen aus den Klassen 12 und 28. Im Einzel- nen handelt es sich dabei um folgende Produkte: Klasse 12 Automobilfahrzeuge und ihre Teile, die in dieser Klasse ein- geschlossen sind; Klasse 28 Vereinfachte Modelle von Fahrzeugen und ihren Teilen, die in dieser Klasse eingeschlossen sind. Die beanspruchten Waren sind solche aus dem Bereich der Automobilte- chnik. Sie richten sich nur teilweise an Fachleute der Fahrzeugbranche, ansonsten auch an ein breites Publikum. Demgemäss ist vom Verständnis
B-1785/2014 Seite 11 eines breiten Publikums auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2 Swistec). An dessen Aufmerksamkeit dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGE 133 III 342 E. 4.1; Urteil des BVGer B-1360/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Der Aufmerksamkeitsgrad der Abnehmer solcher Waren dürfte indessen leicht erhöht sein, da Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile davon nicht Gegenstände sind, welche man alltäglich einkauft, sondern eher ge- zielt getätigten Anschaffungen entsprechen. 5. 5.1 In casu besteht die strittige Marke aus den Zeichenbestandteilen "HYDE" und "PARK". Die Kombination dieser beiden Zeichenbestandteile – "HYDE PARK" – entspricht dem Namen eines Londoner Stadtparks. Dieser gilt als einer der bekanntesten innerstädtischen Parks weltweit (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hyde_Park, abgerufen am 30. No- vember 2015). Eine Recherche bei den grösseren schweizerischen Rei- seportalen ergibt, dass der Londoner «Hyde Park» auch Schweizern und Schweizerinnen, die in die Stadt London reisen wollen, als Sehenswür- digkeit angepriesen wird (<https://www.swiss.com/explore/de/uk/lon- don/discover>, http://www.tui.ch/ferien/ausflug/england/london/, http://www.kuoni.ch/europa/grossbritannien/england/london/, <https://www.travel.ch/de/staedtereisen/europa/vereinigtes-koenigreich/ england/london/>, <http://www.railtour.ch/de/Europa/Grossbritannien/ Staedtereise-London/>, alle abgerufen am 23. November 2015). Es ist infolgedessen anzunehmen, dass der «Hyde Park» zumindest bei den Schweizer Londonreisenden sowie all jenen Schweizerinnen und Schwei- zern, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw. die Sehenswürdigkeiten der Stadt London erkundigt haben, grösstenteils bekannt ist. Dies gilt insbesondere für jene Personen unter ihnen, die Kon- sumenten und Konsumentinnen der vorliegend beanspruchten Waren der Klassen 12 und 28 sind. Ferner gibt es einen gleichnamigen Park in Sydney, einen gleichnamigen Stadtteil von Chicago und von Boston sowie gleichnamige Orte in den Ver- einigten Staaten, nämlich in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah und Vermont (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Hyde_Park_(Be- griffskl%C3%A4rung)>, abgerufen am 30. November 2015). Diesen weite- ren Örtlichkeiten namens «Hyde Park» kommt allerdings – soweit ersicht- lich – keine relevant erhöhte Bekanntheit in der Schweiz zu. Die streitige
B-1785/2014 Seite 12 Bezeichnung "HYDE PARK" weist somit jedenfalls vornehmlich auf einen Ort hin und hat damit primär geografische Bedeutung. 5.2 5.2.1 Für diejenigen Abnehmer der fraglichen Waren der Klassen 12 und 28, welche den Londoner Park «Hyde Park» nicht kennen, besteht keine Gefahr, dass sie annehmen, die unter der Marke "HYDE PARK" vertriebe- nen Waren seien britischen Ursprungs. Diejenigen Abnehmer, welche die- sen Park kennen, dürften über dessen gänzlich fehlende Industriequalität informiert sein. Der «Hyde Park» ist als Stadtpark ausschliesslich eine öf- fentliche Grünanlage (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Hyde_Park, ab- gerufen am 30. November 2015). Er stellt offensichtlich keinen Produkti- ons-, Fabrikations- oder Handelsort der mit dem Zeichen "HYDE PARK" bezeichneten Waren (Automobilfahrzeuge, Fahrzeugmodelle und Teile da- von) dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass nebst jenen, welche diesen Stadtpark kennen, auch zumindest die grosse Mehrzahl derjenigen, welcher der Ausdruck «Hyde Park» als Name eines Londoner Stadtparks bloss bekannt vorkommt, den damit bezeichneten Park nicht als Produkti- ons-, Fabrikations- oder Handelsort der Waren der Beschwerdeführerin be- trachtet. Für diese Personen besteht daher ebenfalls keine Täuschungsge- fahr (vgl. Urteil des BVGer B-3511/2007 vom 30. September 2008 E. 5.3 AgieCharmilles). Dass der Londoner «Hyde Park» selbst Herstellungsort für die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 ist, wird daher im relevanten Abnehmerkreis mit überwiegender Mehrheit nicht angenommen werden. Ein Stadtquartier oder einen Stadtbezirk «Hyde Park», in welchem die fraglichen Waren allenfalls ausserhalb des Parks hergestellt werden könnten, gibt es in London nicht (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Lon- don>, abgerufen am 30. November 2015). Folglich ist nicht von der Erwar- tung der relevanten Abnehmerkreise auszugehen, dass das Zeichen "HYDE PARK" den tatsächlichen geografischen Herkunftsort für die vorlie- gend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 direkt enthält. Bei den anderen in E. 5.1 erwähnten Örtlichkeiten, die den Namen «Hyde Park» tragen, ist unbestrittenermassen von so geringer Bekanntheit unter den schweizerischen Konsumenten der Waren der Beschwerdeführerin auszugehen, dass von vornherein keine entsprechende Herkunftserwar- tung generiert wird. Demnach wird von den relevanten Abnehmerkreisen in Bezug auf diese weiteren Örtlichkeiten gleichen Namens nicht erwartet, dass "HYDE PARK" eine direkte Angabe der Herkunft der fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 ist.
B-1785/2014 Seite 13 5.2.2 Da in einem Stadtpark wie in E. 5.2.1 hiervor erwähnt keine Waren der Klassen 12 und 28 hergestellt werden, ist vorliegend eine der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon genannten Fallgruppen (siehe E. 3.4 oben) gege- ben. Es handelt sich nämlich um einen der Fälle, in denen der entspre- chende Ort oder die Gegend – in den Augen der massgeblichen Verkehrs- kreise – offensichtlich nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Handelsort der damit gekennzeichneten Erzeugnisse oder entsprechend bezeichneter Dienstleistungen in Frage kommt. Der Stadtpark «Hyde Park» in London eignet sich selbst nicht als Produktionsort für die gemäss Eintragungsge- such beanspruchten Waren. Demnach ist insbesondere infolge der Yukon- Rechtsprechung davon auszugehen, dass "HYDE PARK" insofern nicht als geografische Angabe verstanden wird, sondern von den massgeblichen Abnehmerkreisen ausgeschlossen wird, dass das Zeichen auf einen Her- kunftsort "Londoner Stadtpark «Hyde Park»" hinweist. Es handelt sich so- mit bei diesem Zeichen – wie die Vorinstanz bereits feststellte – nicht um eine direkte Herkunftsangabe. 6. 6.1 Damit ist weiter zu prüfen, ob es sich beim Zeichen "HYDE PARK" ne- ben seiner Bedeutung als direkte geografische Bezeichnung auch um eine indirekte geografische Angabe handelt, welche in den massgeblichen Ab- nehmerkreisen als indirekte Herkunftsangabe aufgefasst wird. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren um Eintragung des Zeichens "HYDE PARK" in der Schweiz insbesondere damit, dass dieses Zeichen nicht als indirekte Herkunftsangabe betrachtet werden könne. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz stehe im Widerspruch zur höchst- richterlichen Rechtsprechung. Nur in Ausnahmefällen würden die Bezeich- nungen von bekannten Ortschaften, Gegenden oder Stadtteilen als indi- rekte Hinweise auf die nächst übergeordneten Einheiten verstanden. Einen solchen Symbolcharakter habe eine Bezeichnung wie "HYDE PARK" kei- neswegs. Somit dürfe nicht behauptet werden, der Name würde als indi- rekte Herkunftsangabe aufgefasst (Beschwerdeschrift). 6.2.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber anlässlich ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an den Ausführungen in Ziff. 8 ff. der angefochtenen Verfü- gung bezüglich der Bedeutung des «Hyde Park» fest. Laut den Ausführun- gen im vorinstanzlichen Entscheid versteht der schweizerische Abnehmer
B-1785/2014 Seite 14 die Bezeichnung "HYDE PARK" als indirekten Hinweis auf London und mit- hin als Herkunftsangabe der damit gekennzeichneten Waren. Die Vo- rinstanz ergänzt, die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass die Bewer- tung des Zeichens "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe in Wider- spruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe, sei unbegründet (Vernehmlassung). Das Zeichen "HYDE PARK" stelle eine geografische Bezeichnung dar, die von vornherein nur als indirekte Herkunftsangabe zu prüfen sei. Dass die Namen von Regionen und Bundesstaaten als direkte Herkunftsangaben zu bewerten seien, erlaube nicht den Schluss, die vor- liegend strittige Bezeichnung dürfe ebenfalls nur als direkte Herkunftsan- gabe geprüft werden (Duplik). 6.3 6.3.1 Laut der Beschwerdeführerin ist das Zeichen "HYDE PARK" bei den massgeblichen Verkehrskreisen unbekannt. Die von der Vorinstanz ge- nannten Internet-Websites vermöchten für die Bekanntheit des Londoner «Hyde Park» beim Schweizer Publikum nicht den notwendigen Beweis zu erbringen. Diese Websites besagten nichts über die Bekanntheit der auf- gelisteten Sehenswürdigkeiten beim Schweizer Konsumenten. Es gebe zahlreiche Websites, die den «Hyde Park» bei der Aufführung der zehn wichtigsten Sehenswürdigkeiten Londons nicht erwähnten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Londoner «Hyde Park» dem Schweizer Konsumenten bekannt sei (Beschwerdeschrift). 6.3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, der grosse und zentral gelegene Londoner Stadtpark sei den betroffenen schweizerischen Verkehrskreisen bekannt. Der Nachweis der tatsächlichen Bekanntheit des Londoner «Hyde Park» würde den Rahmen des im Prüfungsverfahren Praktikablen sprengen. Es komme nicht darauf an, ob sämtliche betroffenen Abnehmer den «Hyde Park» kennen würden. Insgesamt sei die Bekanntheit des Lon- doner «Hyde Park» hinreichend belegt und die beschwerdeweise dagegen angeführten Argumente überzeugten nicht. Mit dem Umstand, dass ein Teil der in der Beschwerdeschrift angeführten Internetseiten den «Hyde Park» nicht als Sehenswürdigkeit klassierten, könne die Annahme der Bekannt- heit des Parks bei einem nicht unerheblichen Teil der schweizerischen Durchschnittskonsumenten nicht umgestossen werden (Vernehmlassung). 6.3.3 Das Zeichen "HYDE PARK" ist untrennbar mit dem englisch-sprachi- gen geografischen Begriff «Hyde Park» verbunden. Er wird vom grössten
B-1785/2014 Seite 15 Teil der Schweizer Londonreisenden und der Schweizerinnen und Schwei- zer, die eine Reise nach London planen oder sich über eine solche bzw. die Sehenswürdigkeiten Londons erkundigt haben, als englischer Name eines Parks dieser Stadt erkannt (vgl. E. 5.1 hiervor). Auch die gleichlau- tenden Namen von Örtlichkeiten in Australien und in den Vereinigten Staa- ten von Amerika (vgl. ebenfalls E. 5.1 vorstehend) werden von jenen Per- son, welche einen oder mehrere dieser Örtlichkeiten kennen oder die Gleichheit ihres Namens mit jenem eines Londoner Stadtparks erkennen, dem englischen Sprachkreis zugeordnet. Nichtenglischsprachige Bezeich- nungen mit «Hyde Park» oder nichtgeografische Bedeutungen des Zei- chens "HYDE PARK" gibt es nicht. Daher ist davon auszugehen, dass der- jenige Teil der relevanten Abnehmer, welcher einen der vorstehend ge- nannten Ortsbezeichnungen «Hyde Park» kennt, die Kombination der bei- den Zeichenbestandteile "HYDE" und "PARK" unmittelbar und eindeutig als eine englischsprachige geografische Angabe «Hyde Park» auffasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Örtlichkeiten namens «Hyde Park» allgemein wesentlich weniger bekannt als der Londoner Stadtpark sind. Der Londoner «Hyde Park» ist einer der grössten und bekanntesten innerstädtischen Parks weltweit. In ihm befinden sich unter anderem der «Serpentine Lake», der «Wellington Arch» und der «Speakers Corner». Der Park grenzt direkt an die «Kensington Gardens» (<https://de.wikipe- dia.org/wiki/Hyde_Park>, abgerufen am 30. November 2015). Angesichts der Bedeutung, die dem «Hyde Park» zukommt, ist davon auszugehen, dass der Grossteil der Schweizer und Schweizerinnen, die sich als Ferien- gäste, zu Ausbildungszwecken oder aus anderen Gründen in London auf- gehalten haben, diesen Park kennen. Weiteren Kreisen des schweizeri- schen Publikums ist er von Erzählungen von Londonreisenden, von Erkun- digungen zwecks einer eigenen Reise nach London oder aus den Medien bekannt, da es sich nicht nur um eine Sehenswürdigkeit handelt, sondern in diesem Park öfters Grossveranstaltungen stattfinden. Der Parkname wird daher dem grössten Teil des schweizerischen breiten Publikums – ins- besondere sehr vielen potentiellen Abnehmern der fraglichen Waren der Beschwerdeführerin der Klassen 12 und 28 – bekannt sein oder bekannt vorkommen. Der Name dieses Londoner Stadtparks hat eine derart grosse Bekanntheit, dass meistens sofort Assoziationen zu London entstehen. Be- deutend weniger bekannt sind der gleichnamige Park in Sydney (Australien), der gleichnamige Stadtteil von Chicago und von Boston sowie die gleichna- migen Orte in Illinois, Massachusetts, New York, Ohio, Utah und Vermont (alle USA). Nur wenigen potentiellen Abnehmern wird der Name «Hyde
B-1785/2014 Seite 16 Park» völlig unbekannt sein. Das Zeichen "HYDE PARK" kann somit ein- deutig als geografische Bezeichnung gelten, welche bei den massgebenden Verkehrskreisen von erhöhter Bekanntheit ist. Das Zeichen "HYDE PARK" ruft dabei in der Kombination seiner beiden Teilzeichen bei den meisten Personen in der Schweiz sofort Assoziationen spezifisch zum Namen des Londoner Stadtparks «Hyde Park» oder zur Stadt London hervor. 6.3.4 Die Bezeichnung "HYDE PARK" weckt demgemäss im grössten Teil des massgeblichen Abnehmerkreises die Erwartung, dass die vorliegend fraglichen Waren der Klassen 12 und 28 hinsichtlich der Herkunft einen geografischen Bezug, namentlich auf den Londoner Stadtpark «Hyde Park», aufweisen. Denn er ist einem massgeblichen Teil der Verkehrs- kreise bekannt und hat den Charakter eines Symbols bzw. Wahrzeichens für London. Es wird somit ein Bezug zu London oder England (Grossbri- tannien) hergestellt. 6.3.5 Angesichts der eindeutig überwiegenden Assoziation mit London o- der England (hierzu vorstehend in E. 6.3.4) werden zumindest die meis- ten der Abnehmer bei Kenntnis des Zeichens "HYDE PARK" die Idee ent- wickeln, es wolle auf einen englischen Herkunftsort dieser Waren hinwei- sen. Die unter der Marke "HYDE PARK" beanspruchten Waren der Klas- sen 12 und 28 sind zwar keine Produkte, für welche die Region England eine besondere Bekanntheit hätte. Für die Bejahung dieser Erwartung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Industrie am Ort, auf den die Marke ver- weist, einen besonderen Ruf geniesst. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die betreffende geografische Bezeichnung die Wertschätzung der Wa- ren beeinflusst (Urteil des BVGer B-4080/2008 vom 8. September 2010 E. 2.1 Aussie Dual Personality mit Hinweisen). Insoweit handelt sich beim Zeichen "HYDE PARK" demnach um eine indirekte Herkunftsangabe für England. Wenn der Trafalgar Square, der ein bedeutender, von wichtigen öffentli- chen Gebäuden umrahmter Platz in London ist, und der Big Ben, welcher Name der grossen Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes und die in England allgemein übliche Bezeichnung für diesen Turm selber ist, als indirekte Herkunftsangaben für England gelten (siehe BGE 93 I 570 E. 4 Trafalgar und BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben), dann trifft dies auf jeden Fall auch auf den Londoner «Hyde Park» zu. 6.4 Unter Umständen entfällt eine solche Herkunftserwartung allerdings; so insbesondere bei Vorhandensein einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1
B-1785/2014 Seite 17 Yukon genannten Fallgruppen (vgl. E. 3.4 oben). Wie die Vorinstanz kor- rekt ausführt, deutet vorliegend indes nichts darauf hin, dass eine dieser Fallgruppen auf das Zeichen "HYDE PARK" als indirekte Herkunftsangabe für England zutrifft. Es ist auch kein anderer Grund für einen Wegfall der Herkunftserwartung, die mit "HYDE PARK" bezeichneten Waren stammten aus England, ersichtlich. Da die strittige Marke nicht auf Waren der Her- kunft England eingeschränkt wurde, besteht demnach eine Irreführungs- gefahr, was eine Schutzausdehnung auf die Schweiz verhindert. 7. 7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob sich aus der Registrierung des Zeichens "HYDE PARK" in Grossbritannien als Gemeinschaftsmarke ein Schutz die- ser Marke auch in der Schweiz ergibt. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass die Marke infolge dieser Eintragung hier ebenfalls zu schützen sei. 7.2 Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizi- elle Wirkung. In Zweifelsfällen kann jedoch die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteile des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen und B- 6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 9 Corposana). Angesichts des irreführen- den Charakters der vorliegend strittigen Marke haben die ausländischen Voreintragungen indessen keine Indizwirkung für die Schweiz. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländi- sche Prüfungspraxis den Ausschlag für die Eintragung geben könnte (vgl. Urteile des BVGer B-498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5 Sprühflaschen und B-4854/2010 vom 29. November 2010 E. 7 Silacryl, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens "HYDE PARK" im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Marke "HYDE PARK" einen geografischen Namen enthält, welcher eine indirekte Herkunftsangabe darstellt. Diese weist auf eine britische Herkunft aller in Frage stehenden Waren der Klassen 12 und 28 hin, obwohl die betreffenden Waren mög- licherweise nicht in England hergestellt werden. Es handelt sich folglich beim Schutz beanspruchenden Zeichen "HYDE PARK" für sämtliche bean- spruchten Waren um ein irreführendes Zeichen im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG. Die Vorinstanz hat der international registrierten Marke
B-1785/2014 Seite 18 Nr. 1106705 "HYDE PARK" daher zu Recht den Schutz in der Schweiz ver- weigert (Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6 quinquies Bst. b Ziff. 2 und 3 PVÜ). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichts- gebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät- zung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfah- rungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinen- fuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe- ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die Verfahrenskosten wer- den daher auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
B-1785/2014 Seite 19 erlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1106705 "HYDE PARK"; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
B-1785/2014 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer- den, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Dezember 2015