B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1776/2023
Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.
Parteien
Abbott Diagnostics Scarborough, Inc., 10 Southgate Road, US-ME 04074 Scarborough, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Eva-Maria Strobel und/oder Dr. Fabienne Bretscher, Baker McKenzie Zurich, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch 76193/2018 ID NOW.
B-1776/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 19. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Eintragung ihrer Wortmarke ID NOW für die folgenden Waren: Klasse 10: Medizin- und Laborgeräte. A.b Die Vorinstanz beanstandete das Gesuch mit Schreiben vom 6. De- zember 2018. Das Zeichen gehöre für die beanspruchten "Medizin- und Laborgeräte" zum Gemeingut, werde von den Verkehrskreisen als be- schreibend verstanden und sei anpreisend im Sinne einer Qualitätsan- gabe. Zudem sei das Warenverzeichnis teilweise unpräzis. A.c Mit Stellungnahme vom 8. April 2019 bereinigte die Beschwerdeführe- rin das Warenverzeichnis und beansprucht ihr o.g. Zeichen neu für: Klasse 10: Medizinische Geräte. Sie bestritt den Gemeingutcharakter des Zeichens mit der Begründung, ID NOW sei mehrdeutig und somit nicht direkt beschreibend. Daher dürfe dem Zeichen die Unterscheidungskraft – auch vor dem Hintergrund des Gleich- behandlungsgebots – nicht abgesprochen werden. Sie verwies zudem auf zwei europäische Eintragungen und argumentierte, es handle sich vorlie- gend wenigstens um einen einzutragenden Grenzfall. A.d Im weiteren vorinstanzlichen Schriftenwechsel im Zeitraum von 14. Juli 2020 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung insistierte jede Seite auf ihrem Standpunkt. A.e Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Eintra- gungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und hielt zur Begründung an ih- rer Beanstandung fest. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das hinterlegte Zei- chen für "medizinische Geräte" der Warenklasse 10 einzutragen. Dies un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung hält sie im Wesent- lichen an ihrer bisherigen Argumentation fest.
B-1776/2023 Seite 3 C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. August 2023 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei sie vor allem auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verweist. D. Mit unverlangter Eingabe vom 15. August 2023 beharrte die Beschwerde- führerin auf ihrem Standpunkt und beantragt die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung. Auf dieses Begehren wurde sodann am 7. November 2023 eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt. E. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefoch- tenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabe- frist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten Zeichen, die entweder für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind oder welchen die für die Individualisierung der Waren oder Dienstleistun- gen des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BGE 142 I 127 E. 3.3.2 "Rote Schuhsohle"; 139 III 176 E. 2 "You"; Urteile des BVGer B-5286/2018 vom 21. April 2020 E. 3.1 "Hybritec"; B-684/2016 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1 "Postauto").
B-1776/2023 Seite 4 2.2 Sachbezeichnungen und beschreibenden Zeichen fehlt jede Unter- scheidungskraft. Sie erschöpfen sich semantisch in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand und werden von den massgeblichen Verkehrskreisen darum unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstan- den. Hierzu zählen namentlich Wörter, die vom Verkehr ausschliesslich als Hinweis auf die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung verstanden wer- den (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Marken- schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 84). 2.3 Nur weil ein Zeichen Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, gehört es nicht zum Gemeingut. Der beschreibende Charakter des Zeichens muss vielmehr einem erheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie erkennbar sein (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2.b/aa "Securitas"; Urteile des BVGer B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3 "hype. [fig.]"; B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). 2.4 Auszugehen ist (1) vom begrifflichen Sinngehalt jedes Bestandteils, um zu ermitteln, inwieweit er den massgeblichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. In der Folge ist (2) der kontextuelle Sinngehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrskreise im eingetragenen Verwendungszusam- menhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen. Lediglich ausnahmsweise ist zu prüfen, ob der Markenge- brauch das Sprachverständnis der Bevölkerung beeinflusst und damit ei- nen (3) Sprachwandel bewirkt hat (Urteil des BVGer B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.4 "Face ID"). 2.5 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen- gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er- mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein- druck ein die Ware oder die Dienstleistung beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6390/2020 vom 4. Oktober 2022 E. 2.8 "Al Brain"; B-2791/2016 vom 16. April 2018, auszugsweise pu- bliziert als BVGE 2018 IV/3, E. 3.2 "WingTsun"). Eine mögliche Mehrdeu- tigkeit eines Zeichens kann sich auf einen eindeutigen Sinn mit beschrei-
B-1776/2023 Seite 5 bendem Charakter reduzieren, sobald dieses mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Relation tritt (Urteil des BGer 4A.2004 vom 25. No- vember 2004 E. 3.3 "Firemaster"; Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 "Hospital Halbprivat"). Wenn sich das Zeichen ohne Weiteres in zwei oder mehrere verständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Segmentierung an sich keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifikation als beschreibendes Zeichen entgegenstehen würde (Urteile des BVGer B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 3.2 "Digiline"; B-5296/2012 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3.1 "toppharm Apotheken [fig.]"). 2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wo- bei jeder Sprache derselbe Stellenwert zukommt. Die Eintragung ist zu ver- weigern, wenn die Marke auch nur aus Sicht einer der Landessprachen schutzunfähig ist (BGE 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 477 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"). Englischsprachige Ausdrücke werden bei der schweizerischen Markenprüfung ebenfalls berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise ver- ständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"; Urteil des BVGer B-3745/2020 vom 3. August 2021 E. 3.5 "Stellar"). 2.7 Grenzfälle zum Gemeingut, die an sich schutzfähig sind, sind einzutra- gen und die endgültige Entscheidung dem Zivilgericht zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 "SwatchUhrband"; 129 III 225 E. 5.3 "Masterpiece I"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 7 "Truedepth"). 3. Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich die "medizinischen Geräte" der Klasse 10 an Fachpersonal aus dem Bereich des Gesundheitswesens richten (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer B-6632/2011 vom 18. März 2013 E. 4.2 "Adaptive Support Ventilation"). Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Beurteilung abzuweichen. Da medizinische Geräte nicht täglich und zudem von Fachleuten erworben werden, ist von einer zumindest erhöhten Auf- merksamkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello/Yellow Access AG"; Urteile des BVGer 1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.4 "Etavis/Estavis 1993; B-1493/ 2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.1 "Air Floss").
B-1776/2023 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Zeichen den Schutz verweigert, da ID NOW als beschreibender Hinweis auf die Funktionsweise und den Zweck der Waren verstanden werde. "Now" sei ausserdem anpreisend, da es eine beson- dere Schnelligkeit rühme. Die massgeblichen Fachkreise würden diesen Sinngehalt ohne Weiteres erfassen, sodass das Zeichen nicht unterschei- dungskräftig sei. Schliesslich liege auch kein einzutragender Grenzfall vor und ausländische Eintragungen seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. 4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihr Zeichen unterscheidungs- kräftig. Sie bestreitet den beschreibenden Sinngehalt von ID NOW für die Waren der Klasse 10. Der Zeichenbestandteil "ID" rege die massgeblichen Fachkreise aufgrund seiner Mehrdeutigkeit an nachzudenken, und werde nicht per se im Sinne von "Identifikation" verstanden. Der Entscheid der Vorinstanz stelle zudem einen ungerechtfertigten Widerspruch zur beste- henden Registerpraxis und zu vergleichbaren Voreintragungen anderer Markeninhaber dar, ebenso zur Eintragungspraxis des EUIPO. Mindestens liege ein einzutragender Grenzfall vor. 5. Es ist zu prüfen, ob das strittige Zeichen ID NOW in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unterscheidungskräftig ist. 5.1 Das Zeichen ID NOW ist eine Wortmarke und setzt sich aus den engli- schen Begriffen "ID" und "NOW" zusammen. Beide Zeichen sind in engli- schen Standardlexika auffindbar (statt vieler: < https://de.pons.com/ %C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/ > unter Eingabe von "ID" bzw. "now", abgerufen am 7. Februar 2024). In den vier Landessprachen der Schweiz haben die beiden Wörter keine Bedeutung. "Now" wird übersetzt als "jetzt, nun" und gehört dem englischen Basiswortschatz an. Gemäss ständiger Rechtsprechung wird die Abkürzung "ID" sowohl auf Englisch als auch auf Deutsch als das Nomen "Identifizierung" bzw. das Verb "identifi- zieren" verstanden (vgl. Urteile des BVGer B-4839/2022 vom 5. Okto- ber 2023 E. 5.1 "Face ID"; B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID"). Das strittige Zeichen wird somit zunächst im Sinne von "Identifika- tion/identifizieren jetzt!" verstanden. 5.2 Es ist allerdings zu prüfen, ob aufgrund der Argumente der Beschwer- deführerin und der hierzu eingereichten Belege ein erheblicher Teil der Ver- kehrskreise von diesem begrifflichen Sinngehalt abweicht (oben, E. 2.3 f.).
B-1776/2023 Seite 7 5.2.1 Die Beschwerdeführerin reicht verschiedene Ausdrucke von Internet- seiten (Beschwerdebeilagen 8 bis 16) ein, um die Vielzahl möglicher Be- deutungen des Wortbestandteils "ID", allerdings nicht nur im medizinischen Kontext, zu belegen. Zu beurteilen ist indessen nur, wie die massgeblichen Verkehrskreise, namentlich Fachleute aus dem medizinischen Bereich, ID NOW verstehen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Bakterien oder Viren wür- den nicht "identifiziert", sondern "bestimmt" oder "erkannt". Es gibt zahl- reiche Fachartikel, die die Identifizierung von Bakterien und Viren thema- tisieren (beispielsweise "Stanford researchers develop a new way to iden- tify bacteria in fluids" < https://news.stanford.edu/2023/03/02/new-way- identify-bacteria-fluids/ >, "Identifying Bacteria Through Look, Growth, Stain and Strain" < https://asm.org/articles/2020/february/identifying-bac- teria-through-look,-growth,-stain >, "Bacterial Identification for Publication: When is Enough Enough?" < https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/artic- les/PMC130684/ >, alle abgerufen am 7. Februar 2024). 5.2.3 Darüber hinaus gibt es weitere Produkte im Medizinalbereich, die der Identifizierung von Bakterien und Viren dienen und dies durch ihren Namen auch eindeutig signalisieren: so z.B. "API ID-Teststreifen" (< https://www.biomerieux.de/klinische-diagnostik/apir-id-teststreifen >, abgerufen am 7. Februar 2024) oder auch der Dienst "AccuGENX-ID Pro- Seq", (< https://www.criver.com/de/products-services/qc-microbial-soluti- ons/microbial-id-strain-typing/identification-methods/accugenx-id/bacterial -identification?region=3696 >, abgerufen am 7. Februar 2024). 5.2.4 Die Funktionsweise von ID NOW, die gemäss der Beschwerdeführe- rin mittels Replikation von DNA-Sequenzen operiert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beanstandung der Vorinstanz vom 8. Ap- ril 2019, Rz. 9 ff.), scheint zudem keine Seltenheit (vgl. "How does the test work?", < https://my.clevelandclinic.org/health/diagnostics/22155-bacteria- culture-test >, abgerufen am 7. Februar 2024). Schliesslich bewirbt die Be- schwerdeführerin ihr Produkt "ID NOW Covid" mit "Schnelle Diagnose und Behandlung", denn der Test liefere präzise Ergebnisse innert weniger Mi- nuten und ermögliche somit eine schnelle Diagnostik (< https://content.ve- eabb.com/1d09429b-8373-419f-8f1a-d28f9586863a/5e86a8a8-551d- 439a-ae95-e7fd4f6c4e45/5e86a8a8-551d-439a-ae95-e7fd4f6c4e45_ source__v.pdf >, abgerufen am 7. Februar 2024). Gleiches gilt im Übrigen auch für ihr Produkt ID NOW RSV (< https://content.vee- abb.com/1d09429b-8373-419f-8f1a-d28f9586863a/efadaf7d-a8ce-4ba3-
B-1776/2023 Seite 8 8e23-2e99e4cbcf1c/efadaf7ḍ-a8ce-4ba3-8e23-2e99e4cbcf1c_source__ v.pdf >, abgerufen am 7. Februar 2024). 5.2.5 Die Begriffe "ID", "identifizieren" und "Identifikation" sind somit – ne- ben ihrer sofort auf der Hand liegenden Bedeutung (vgl. E. 5.1) – in Ver- bindung mit der Erkennung und Bestimmung von Bakterien und Viren in der Medizinbranche durchaus geläufig. Auch in Kombination mit "medizini- schen Geräten" wird ID NOW daher von der Abnehmerschaft ohne Gedan- kenaufwand direkt als "sofortige Identifikation" oder "Identifikation jetzt!" in Zusammenhang mit der schnellen Erkennung von bakteriellen und viralen Krankheiten verstanden. Das Zeichen ID NOW beschreibt somit unmittel- bar den Zweck der Waren und preist deren rasche Funktionsweise an. 5.2.6 Das Zeichen ID NOW ist somit beschreibend und wurde von der Vor- instanz korrekterweise dem Gemeingut zugerechnet. 6. 6.1 Weiterhin beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf folgende Eintragungen: • CH Nr. 642'447 Es gibt immer eine Lösung CREDIT now (fig.) • CH Nr. 547'216 CREDIT now (fig.) • CH Nr. 666'974 BANK-now • CH Nr. 525'431 Talk Now (fig.) • CH Nr. 496'230 REPLY NOW • CH Nr. 486'348 Call Now (fig.) • CH Nr. 662'098 TOUCH ID • CH Nr. 704'980 TOUCH ID
6.2 Wie oben festgestellt, wurde das Zeichen ID NOW zurecht dem Ge- meingut zugeordnet, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Be- hörde vorliegt und diese Behörde zu erkennen gibt, nicht zu gedenken, künftig von dieser Praxis abzuweichen (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "Unox" [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear"; B-4051/2018 vom
B-1776/2023 Seite 9 13. Januar 2020 E. 7.3 "Digiline"; B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1. "Mischgeräte [3D]; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 6 "Face ID"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht zurückhaltend ange- wendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (vgl. Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2020 E.8 "Hospital Halbprivat "). Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenkomposition und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits minimale Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteile des BGer 4A.5/2004 E. 4.3 "Firemaster"; 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2019 E. 5.1. "V"; Urteile des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.3 "Goldbären"; B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 "Hospital Halbprivat"). 6.3 Die oben (E. 6.1) angeführten Marken stellen einerseits sehr alte Ent- scheide dar – die Eintragungen erfolgten zwischen 2000 und 2014 – und verfügen andererseits alle über einen abweichenden Aufbau. Sie sind da- her nicht vergleichbar. Die Ausführungen zur Gleichbehandlung der Be- schwerdeführerin sind daher nicht zielführend und es liegt in casu kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vor. 7. Gemäss ständiger Praxis haben ausländische Entscheide keine präjudizi- elle Wirkung. Die europäischen Konvergenzprogramme des EUIPO be- zwecken die Harmonisierung der Verfahren und Standards der Ämter für geistiges Eigentum (vgl. dazu < www.tmdn.org/ > → Praktiken, abgerufen am 7. Februar 2024), nicht aber die Korrektur von Einzelfällen. Für eine Berichtigung angeblicher Widersprüche bei Einzelfällen in den Registern des EUIPO, Deutschlands, weiterer Länder und der Schweiz, wie die Be- schwerdeführerin sie verlangt, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Lediglich in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungs- praxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit in der Schweiz darstellen. An- gesichts des klaren Gemeingutcharakters von ID NOW kommt dem Um- stand, dass dem Zeichen in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizeri- schen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls ein Vergleich mit der ausländi- schen Prüfungspraxis ausschlaggebend für eine Schutzgewährung sein könnte (Urteile des BVGer B-498/2009 vom 23. Oktober 2008 E. 5 "Behäl- terform [3D]"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 8 "Novafoil"). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
B-1776/2023 Seite 10 Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr be- misst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Pro- zessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis, Art.2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Ge- richtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Recht- sprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorlie- gende Verfahren auszugehen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Bemessungskriterien und auf insgesamt Fr. 4'000.– festzusetzen und sind in Höhe von Fr. 3'000.– dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids an die Gerichtskasse zu überweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-1776/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von 4'000.– Franken werden der Beschwer- deführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 3'000.– dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'000.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Ein- zahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Schwendener
B-1776/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Februar 2024
B-1776/2023 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 100003; Gerichtsurkunde) – EJPD (Gerichtsurkunde)