B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1749/2020
Urteil vom 16. August 2021 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Claudia Walz.
Parteien
Familienstiftung A._______, (...) vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas Hünerwadel und Alessa Waibel, (...) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ, Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Eintragung im Handelsregister des Kantons St. Gallen.
B-1749/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Tagesregistereintrag Nr. (...) vom (...), gestützt auf eine Anmeldung vom (...), trug das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen die Be- schwerdeführerin unter dem Namen "Familienstiftung A." mit Sitz in Ebnat-Kappel und Urkundendatum vom (...) erstmals ins Handelsregis- ter ein und übermittelte dies dem Eidgenössischen Amt für das Handelsre- gister (EHRA, nachfolgend "die Vorinstanz") zur Prüfung und Genehmi- gung. B. Am 1. November 2019 verweigerte die Vorinstanz die Genehmigung des Tagesregistereintrags mit der Begründung, der Errichtungsakt fehle, der zwingend im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen sei. Nachdem ihr die Stiftungsurkunde vom 17. Oktober 1939 nachgereicht worden war, teilte sie dem Handelsregisteramt St. Gallen mit E-Mail vom 28. November 2019 mit, der Zweck der Familienstiftung erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 335 Abs. 1 ZGB und weiche in wichtigen Fragen von dem am 31. Oktober 2019 eingetragenen Zweck ab. C. Mit Tagesregistereintrag Nr. (...) vom (...) trug das Handelsregisteramt St. Gallen die Familienstiftung A. erneut ein unter Angabe des Da- tums der ursprünglichen Stiftungsurkunde. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 verweigerte die Vorinstanz die Ein- tragung des Tagesregistereintrages Nr. (...) vom (...). Deren Dispositiv lau- tet wie folgt: "1. Die Genehmigung des Tagesregistereintrags Nr. (...) vom (...) des Han- delsregisteramts des Kantons St. Gallen wird verweigert. 2. [Eröffnung und Mitteilung]". Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Stiftungszweck enthalte unzulässige Bestimmungen. Unzulässige Zwecke/Teilzwecke von Famili- enstiftungen liessen diese grundsätzlich nichtig bzw. teilnichtig werden. Ob ein unzulässiger Zweck/Teilzweck stattdessen geheilt werden könne liege in der ausschliesslichen Prüfungsbefugnis der Gerichte (angefochtene Ver- fügung, S. 2-5).
B-1749/2020 Seite 3 E. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2020 betreffend den Tagesregistereintrag Nr. (...) des Handelsregisteramtes St. Gallen vom (...) aufzuheben und die Eintragung der Beschwerdeführerin gemäss Tagesregis- tereintrag Nr. (...) des Handelsregisteramtes St. Gallen vom (...) zu genehmi- gen; 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2020 betref- fend den Tagesregistereintrag Nr. (...) des Handelsregisteramtes des Kantons St. Gallen vom (...) aufzuheben und die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz." F. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 hält die Vorinstanz an ihrer Begrün- dung fest und erklärt sich im Übrigen als nicht befugt, Anträge zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu stellen, da sie im Beschwer- deverfahren nicht Partei sei (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 6 und 48 VwVG). Sie trägt zudem vor, sie könne den Tagesregistereintrag Nr. (...) des Handels- registeramtes St. Gallen vom (...) nicht (erneut) genehmigen. Vielmehr setze eine gerichtlich angeordnete Genehmigung der Neueintragung der Beschwerdeführerin einen erneuten Neueintrag der Beschwerdeführerin voraus, für den das Handelsregisteramt St. Gallen zwingend eine neue Ta- gesregisternummer zu vergeben hätte. Im Übrigen weist sie darauf hin, sie sei keine Anstalt des Bundes, sondern ein Amt. G. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um rechtshilfeweise Zustellung eines Feststellungsentscheids des Bezirks- gerichts Höfe vom (...), welchen die Verfahrensparteien mit Verfügung vom 25. Mai 2020 zur Kenntnisnahme erhielten. H. Mit Replik vom 24. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen im Wesentlichen fest. Sie betont, sie beantrage nicht die Eintragung der ursprünglichen Tagesregisternummer (...), sondern die Genehmigung der Eintragung gemäss besagtem Tagesregistereintrag.
B-1749/2020 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei- chung einer ausführlichen Duplik und verweist im Wesentlichen auf ihre bisherigen Stellungnahmen. J. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen worden sind (Art. 31 VGG). Die Vorinstanz ist eine Dienststelle des Bundes i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Die Vorinstanz erlässt eine beschwerdefähige Verfügung, wenn sie eine Eintragung ins Handelsregister endgültig verweigert (Art. 33 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Diese kann, unabhängig davon ob sie sich auf öffentliches Recht des Bundes oder auf Bundesprivatrecht stützt, beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6017/2012 vom 13. Juni 2013, E. 1.1; ADRIAN TAGMANN, in: Rino Sif- fert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung, Kommentar, Bern 2013, N 21 zu Art. 33). Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2020 betrifft die endgültige Verweigerung einer Handelsregistereintragung (Ta- gesregistereintrag Nr. (...) vom (...) des Handelsregisteramtes St. Gallen) durch die Vorinstanz und ist somit vor Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar. 1.3 Beschwerdeberechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), wer am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist
B-1749/2020 Seite 5 formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung (TAG- MANN, a.a.O., N 21 zu Art. 33), unmittelbar berührt und damit zur Be- schwerde legitimiert. 1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Gesetzgeber hat das Handelsregisterrecht modernisiert und die revi- dierten Bestimmungen des Obligationenrechts und der Handelsregister- verordnung per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt ohne zugleich übergangs- rechtliche Bestimmungen einzuführen. Sieht das Gesetz keine Übergangs- bestimmungen vor, beurteilt sich das anwendbare Recht nach den allge- mein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen von Art. 1 und 2 SchlT ZGB. Diese finden auch im öffentlichen Recht Anwendung (BGE 143 V 446 E. 3.3; MARKUS VISCHER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl. 2019, Art. 1 SchlT ZGB Rz. 2 m.w.H.). Rechtliche Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkraft- treten einer Gesetzesänderung eingetreten sind, werden nach den Bestim- mungen beurteilt, die zum Zeitpunkt dieser Tatsachen gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Handlun- gen unterliegen in Bezug auf ihre Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Fol- gen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 SchlT ZGB). Eine Ausnahme gilt für Gesetzesnormen, die um der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellt sind (Art. 2 SchlT ZGB; BGE 144 III 285 E. 3.3). Folglich sind vorliegend das ZGB und das OR in ihren Fassungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in Kraft waren (ZGB und OR, je in der Fassung vom 1. Ja- nuar 2020). Auch der bereits seit 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 173 Abs. 2 HRegV sieht vor, dass Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten der Ver- ordnung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet wurden, al- tem Recht unterstehen. Sowohl nach dieser Norm wie nach den allgemei- nen Grundsätzen von Art. 1 und 2 SchlT ZGB ist vorliegend die HRegV in der Fassung vom 1. Februar 2018 anzuwenden.
B-1749/2020 Seite 6 3. 3.1 Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck (Art. 80 ZGB). Die Sonderformeigenschaft ei- ner Stiftung bestimmt sich nach Massgabe des vom Stifter vorgesehenen Zwecks, namentlich danach, welchen Personen die Stiftung zugutekommt, (BGE 93 II 439 E. 2; 75 II 88 E. 3; Urteil des BGer 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3d: HANS MICHAEL RIEMER, Die Stiftungen, Art. 80-89c ZGB, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 2020 [im Folgenden: BK-RIEMER], ST, N 157). Familienstiftungen unterscheiden sich von anderen Stiftungs- formen durch ihren zweckweise auf Familienangehörige beschränkten Kreis von Destinatären (vgl. BK-RIEMER, ST, N 166). 3.2 Seit dem 1. Januar 2016 erlangen Familienstiftungen ihre Rechtsper- sönlichkeit mit der Eintragung im Handelsregister (Art. 52 Abs. 2 ZGB e contrario). Die Eintragung ist konstitutiver Natur (vgl. MEISTERHANS/GWE- LESSIANI, in: Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 94, N 439). Vor diesem Zeitpunkt durch Stiftungsurkunde errich- tete Familienstiftungen sind verpflichtet sich innert fünf Jahren nach Inkraft- treten jener Bestimmung ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 6b Abs. 2 bis des SchlT ZGB; vgl. BK-RIEMER, ST, N 177; HAUSHEER/AEBI-MÜL- LER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, N 1294; HAROLD GRÜNINGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivil- gesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl. 2018 [im Folgenden: BaK-GRÜNIN- GER], Art. 87 N 10). Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung dieser Frist ist neu in Art. 938 f. OR statuiert und in Art. 152 f. HRegV konkretisiert (vgl. MEIS- TERHANS/GWELESSIANI, a.a.O. Art. 152, N 661; BK- RIEMER, ST, N 177): Stellt das Handelsregisteramt einen Mangel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen fest, fordert es diese auf, ihn zu beheben und setzt ihr dazu eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 152 Abs. 1 HRegV). Es weist auf die massgebenden Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hin, die eintreten, wenn der Aufforderung keine Folge geleis- tet wird (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit an das zuständige Gericht, welches die erforderlichen Massnahmen ergreift (Art. 939 Abs. 2 OR). Eine gültig errichtete Familienstiftung geht mit Ablauf der Übergangsfrist folglich nicht in das Stadium der Liquidation mit anschliessendem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit über (vgl. BK-RIEMER, ST, N 177; MEISTERHANS/GWE-
B-1749/2020 Seite 7 LESSIANI, a.a.O., Art. 94, N 439; BaK-GRÜNINGER, Art. 87 N 10; Praxismit- teilung EHRA 3/15 vom 23. Dezember 2015 [unter: <https://ehra.fence- it.ch> Praxismitteilungen], N 13). 3.3 In der vorliegenden Stiftungsurkunde von 1939 bestimmen die Stifter ausschliesslich Familienangehörige zu leistungsberechtigten Destinatären (vgl. § 4 der Stiftungsurkunde von 1939). Sie wollten folglich eine Famili- enstiftung errichten (vgl. E. 3.1). Im Übrigen soll auch mit den neuen Sta- tuten nichts am auf Familienangehörige beschränkten Kreis an Destinatä- ren geändert werden, insofern liegt keine Konversion in eine gemischte Stiftung vor (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 8, S. 5; E. 3.1). Als Famili- enstiftung ist die Beschwerdeführerin zur Eintragung im Handelsregister bis zum 31. Dezember 2020 verpflichtet (vgl. E. 3.2). Sie hat ihre Eintra- gung vor Ablauf dieser Frist beantragt. 4. 4.1 Frei und mit umfassender Prüfungsbefugnis prüft der Registerführer des kantonalen Handelsregisteramts die formalrechtlichen, gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung (Art. 940 Abs. 1 aOR und Art. 28 aHRegV; Urteil des BGer 4A.4/2006 vom 20. April 2006 E. 2.2; ausführlich MARTIN ECKERT, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016 [im Folgenden: BSK-ECKERT], Art. 940, N 14 ff.). Namentlich die Ein- haltung der Normen, die unmittelbar die Führung des Handelsregisters be- treffen (vgl. Urteil 4A_363/2013 E. 2.1). Mit einer auf die Einhaltung zwingender Gesetzesbestimmungen, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, beschränk- ten Prüfungsbefugnis prüft er hingegen die materiellrechtlichen Eintra- gungsvoraussetzungen (vgl. BGE 132 III 668 E. 3.1; Urteil 4A_363/2013 E. 2.1; ausführlich BSK-ECKERT, Art. 940, N 18 ff., 24), insbesondere, ob die Statuten einer einzutragenden juristischen Person zwingenden Vor- schriften widersprechen und den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt auf- weisen (Art. 940 Abs. 2 aOR). Ausserhalb seiner Prüfungsbefugnis liegt folglich die Durchsetzung von Vorschriften, die weder unmittelbar die Füh- rung des Handelsregisters betreffen noch zwingend sind oder nur private Interessen berühren. Für diese ist das Zivilgericht zuständig (BGE 132 III 668 E. 3.1; vgl. Urteil 4A_363/2013 E. 2.1; BSK-ECKERT, Art. 940, N 18). 4.2 Mit einer ebenso beschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. E. 4.1) prüft die Vorinstanz die Einträge der kantonalen Handelsregisterämter (vgl. BGE
B-1749/2020 Seite 8 132 III 668 E. 3.1 m.w.H.; 100 Ib 37 E. 1; Urteil 4A_363/2013 E. 2.1, ferner Urteil 4A_363/2013 E. 2.2; Urteil 4A.4/2006 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 132 III 470 ff.). Sie genehmigt diese, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllen (Art. 32 Abs. 1 aHRegV), und ver- weigert ihre Genehmigung, wenn die Eintragung formalrechtliche Eintra- gungsvoraussetzungen verletzt oder offensichtlich zwingenden Gesetzbe- stimmungen widerspricht, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind (vgl. E. 4.1). Im Übrigen bedarf die verweigerte Ge- nehmigung nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ei- ner gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, sie muss ver- hältnismässig und begründet sein (vgl. BSK-ECKERT, Art. 940 OR, N 9). 4.3 Ist eine Stiftung errichtet, wird das Zweckvermögen zu einer juristi- schen Person, die dem Willen ihres Stifters bzw. der selbstbestimmten Ver- fügung ihrer Organe und Destinatäre entzogen ist (vgl. BK-RIEMER, ST, N 37, 29). Im Gegensatz zu Körperschaften sind Stiftungen grundsätzlich weder zur Selbstauflösung berechtigt (Art. 88 f. ZGB) noch zur eigenstän- digen wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Stiftungsurkunde befugt (vgl. BGE 120 Ib 474 E. 8e, 11c). Eine Kompetenz der Organe der Stiftung oder ihre Destinatäre, nach eigenem Ermessen den Willen des Stifters in einer für die Wahrung des Stiftungszwecks wesentlichen Frage abzuän- dern, widerspräche dem Charakter der Stiftung als eines personifizierten Zweckvermögens (vgl. BK-RIEMER, ST, N 29, 43). 4.4 Das Stiftungsrecht schränkt ferner einzig für die Errichtung von Famili- enstiftungen die Wahl des Stiftungszwecks auf vorgegebene Inhalte ein (vgl. BGE 127 III 337 E. 2.c). Diese unterstehen der Zweckbeschränkung von Art. 335 Abs. 1 ZGB jedoch zwingend (vgl. BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 398 E. 4 in fine; 135 III 614 E. 4.3.3 und Urteil 5C.9/2001 E. 3b; BK- RIEMER, ST, N 237). Dies gilt auch für eine gemischte Stiftung, soweit ihr Zweck Familienangehörige des Stifters als Destinatäre begünstigt, und zwar selbst dann, wenn sie als Ganzes als gewöhnliche Stiftung gilt und daher der Aufsichtspflicht untersteht (vgl. Urteil 5C.9/2001 E. 3e: BK-RIE- MER, ST, N 238). Art. 335 ZGB lautet: Art. 335 Abs. 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Be- streitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familien- angehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
B-1749/2020 Seite 9 Abs. 2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. Die Bestimmung wurde im öffentlichen Interesse erlassen (vgl. BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 398 E. 4 in fine; 135 III 614 E. 4.3.3 und Urteil 5C.9/2001 E. 3b; BK-RIEMER, ST, N 216). Sie verbietet Unterhaltsstiftun- gen (Art. 355 Abs. 1 ZGB) und die Neuerrichtung von Familienfideikommis- sen (Art. 355 Abs. 2 ZGB). Letztere sind durch Privatdisposition unver- äusserlich mit einer Familie verbundene Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Eigentum eines Nutzungsberechtigten mit der Auf- lage, das Sondervermögen zu erhalten und nach festgesetzter Sukzessi- onsordnung einem Rechtsnachfolger innerhalb der Familie zu überlassen (vgl. Urteil des BGer 5C.9/2001 vom 18. Mai 2001 E. 3a; BGE 120 Ib 474 E. 5; BK-RIEMER, ST, N 216). Der jeweilige Nutzungsberechtigte kommt gleichwohl in den voraussetzungslosen Genuss des Vermögens (siehe ausführlich BK-RIEMER, ST, N 216). Demgegenüber verfügen Familienstif- tungen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und verwalten selbständig das Stiftungsvermögen, dessen Ertrag den Destinatären nur zu einem von Art. 335 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Zweck zukommen darf (BGE 93 II 439 E. 4). Der Gesetzgeber möchte damit Familienstiftungen vermeiden, die im Wesentlichen den Familienfideikommissen entsprechen, indem sie der An- häufung und dauernden Bindung von Vermögen zugunsten einer Familie dienen und deren Angehörigen aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit zu den in der Stiftungsurkunde festgelegten Destinatären ewige, voraus- setzungslose Genussrechte an diesem Vermögen zukommen lassen (vgl. BK-RIEMER, ST, N 226; Urteil 5C.9/2001 E. 3e). Weiteres Ziel des Verbots der Neuerrichtung von Familienfideikommissen und mit ihnen der Unter- haltsstiftungen war, die begünstigten Nachkommen vor Müssiggang zu be- wahren (vgl. Urteil 5C.9/2001 E. 3b, in dem das BGer darauf hinweist, der Gesetzgeber habe aus demselben Grund die wiederholte Nacherbenein- setzung untersagt; ferner BGE 135 III 614 E. 4.3.3.3 m.w.H.; ausführlich ANDREA OPEL, Hat die schweizerische Familienstiftung ausgedient? in: Jusletter vom 31. August 2009, S. 3 f m.w.H.; BaK-GRÜNINGER, Art. 335 N 9 13e, 17). Das Bundesgericht wie auch der Bundesrat erachten dieses puritanische und wirtschaftliche Ziel inzwischen als überholt (vgl. BGE 135 III 614 E. 4.3.3.3; BaK-GRÜNINGER, Art. 335 N 9 13e, 17). Die für Familienstiftungen zulässigen Zwecke sind abschliessend in Art. 335 Abs. 1 ZGB aufgeführt (BGE 93 II 439 E. 4; 120 II 374 E. 4c). Dar- über hinausgehende Vorteile für die Destinatäre sind widerrechtlich, na- mentlich soweit sie ihnen nicht nur zu bestimmten Zeiten ihres Lebens (in
B-1749/2020 Seite 10 der Jugend, beim Aufbau einer selbständigen Existenz, in einer schwieri- gen Situation) die erforderliche materielle Hilfe gewähren, um die beson- deren Bedürfnisse dieser Situationen zu befriedigen (BGE 135 III 614 E. 4.3.1; 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4, 79 II 113 E. 6a, 75 II 15 E. 4b, 75 II 81 E. 3b, 73 II 81 E. 5 und 71 I 265 E. 1; Urteil 5C.9/2001 E. 3b; BaK- GRÜNINGER, Art. 335 N 10 ff.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 48 N 3). Die in Art. 335 Abs. 1 ZGB erwähnten "ähnlichen Zwecke" müssen ebenfalls darin beste- hen, den Familienmitgliedern in bestimmten Lebenslagen die materielle Hilfe zu gewähren, die diese Lage nötig oder wünschbar macht (BGE 108 II 393 E. 6a, 93 II 439 E. 4 und 73 II 81 E. 5, wonach ausser den ausdrück- lich angeführten Zwecken "im Rahmen vernünftiger Analogie" auch ähnli- che zugelassen sind; Urteil des BGer 2A.457/2001 vom 4. März 2002 E. 4.5). Mit "ähnlichen Zwecken" sind indessen nie voraussetzungslose Leistungen an die Destinatäre gemeint (BK-RIEMER, ST, N 234; vgl. ferner z.B. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 1347). Ist ihr Zweck widerrechtlich, erlangt die Familienstiftung keine Rechtsper- sönlichkeit, sondern ist sie nach Art. 52 Abs. 3 ZGB von Anfang an nichtig. Was seiner Natur nach Inhalt einer Familienstiftung bilden würde, jedoch in dieser Form verboten ist, kann nicht auf dem Umweg einer gewöhnlichen Stiftung für den gleichen Destinatärkreis erreicht werden; dies würde auf eine Gesetzesumgehung hinauslaufen (Urteil 5C.9/2001 E. 3e; BGE 75 II 81 E. 3b). 4.5 Die Vorinstanz beanstandet in der angefochtenen Verfügung die fol- genden in der Stiftungsurkunde von 1939 vorgesehene Zwecke (vgl. ange- fochtene Verfügung Rz. 7 erster Satz):
B-1749/2020 Seite 11 Dass die Bestimmungen betreffend den Erhalt des Grundbesitzes A._______ und die Auflösungsmöglichkeit der Stiftung unzulässig sind, ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. Beschwerde Rz. 14; angefochtene Verfügung Rz. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 15) vermittelt auch das voraussetzungslose Wohn- und Aufenthaltsrecht (§ 3 Bst. c der Stiftungsurkunde von 1939) Familienange- hörigen, ohne an eine bestimmte Lebenslage anzuknüpfen, einen mit Art. 335 Abs. 1 ZGB offensichtlich und eindeutig unvereinbaren Vorteil, was die Vorinstanz mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu- treffend und substantiiert begründet. Ob jenes auch für die Bestimmung von § 3 Bst. e gilt, kann vorliegend offenbleiben. Aus der Stiftungsurkunde ergibt sich im Gesamteindruck, insbesondere aber aus § 3 Bst. a, d und e, der eindeutige Willen der Stifter, die Liegen- schaft A._______ durch eine Stiftung zugunsten ihrer Familien zu erhalten und diesen durch ihre persönliche Zugehörigkeit zum Kreis der Destinatäre ewige, voraussetzungslose Genussrechte an diesem Vermögen zukom- men lassen. Die beanstandeten Zwecke bilden den sich aus der Stiftungs- urkunde ergebenden Hauptzweck, der sich daher nicht in einen gültigen Akt auf Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung umdeuten lässt (vgl. BGE 93 II 439 E. 5; 96 II 273 E.3). Die von der Vorinstanz beanstandeten Teil- zwecke (§ 3 Bst. a, d und eventuell Bst. e der Stiftungsurkunde von 1939) entsprechen nicht den in Art. 335 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführten oder diesen ähnlichen Zwecken (vgl. E. 4.2) und sind folglich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Rechtspersönlichkeit erlangt. Die- ser Mangel kann, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu- treffend ausführt, nicht durch eine Änderung der Stiftungsstatuten im freien Ermessen der Organe der Familienstiftung, die gleichzeitig ihre Destina- täre sind, geheilt werden (vgl. E. 4.3 f.). Die Verweigerung der Eintragungs- genehmigung ist auch verhältnismässig, da eine Heilung durch Änderung einzelner der widerrechtlichen Zwecksetzungen auf eine Umgehung zwin- genden Rechts hinausliefe und zudem dem Charakter der Familienstiftung widerspräche. 4.6 Die Vorinstanz hat die Genehmigung des Tagesregistereintrages Nr. (...) des Handelsregisteramtes St. Gallen vom (...) folglich zu Recht ver- weigert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
B-1749/2020 Seite 12 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als unter- liegend zu betrachten. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und sind dem von der Beschwerdefüh- rerin in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. 7. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
B-1749/2020 Seite 13 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Claudia Walz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. August 2021