B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1672/2024

Urteil vom 28. März 2025 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.

Parteien

X._______ GmbH, vertreten durch Christina Winter, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-1672/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin bezweckt die Vornahme, die Organisation und das Management von Gebäudeunterhaltsreinigungen, insbesondere Hotelser- vices. Sie bezog im Zeitraum von März 2020 bis Juli 2021 Kurzarbeitsent- schädigungen im Umfang von Fr. 1'360'669.60. A.a Am 11. Mai 2023 führte die von der Vorinstanz beauftragte Treuhand- stelle eine Arbeitgeberkontrolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die beanspruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Recht- mässigkeit hin. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin unrecht- mässig Kurzarbeitsentschädigungen bezogen habe. A.b Mit Revisionsverfügung vom 14. November 2023 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin für die Monate März 2020 bis Juli 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 688'265.70 unrecht- mässig bezogen habe. Diese seien innert 90 Tagen der zuständigen Ar- beitslosenkasse zurückzuerstatten. A.c Mit Einsprache vom 22. Dezember 2023 beantragte die Beschwerde- führerin die Aufhebung der Revisionsverfügung. Darüber hinaus sei der Differenzbetrag zugunsten der kantonalen Arbeitslosenkasse gemäss den Ausführungen zu korrigieren und eine neue Verfügung zu erlassen. B. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 hiess die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut, hob die Verfügung vom 14. Novem- ber 2023 auf und verfügte neu (Dispositiv-Ziff. 1). Sie bezifferte die Rück- forderung neu auf Fr. 686'632.20 (Dispositiv-Ziff. 2). Die unrechtmässig be- zogenen Versicherungsleistungen seien innert 90 Tagen der kantonalen Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziff. 3). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss dessen Aufhebung. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

B-1672/2024 Seite 3 E. In der Replik vom 30. September 2024 hielt die nunmehr rechtlich vertre- tene Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 14. Februar 2024 fest. Eventualiter ersuchte sie um Re- duktion der Rückforderung der Vorinstanz um 12 Stunden pro Woche pro betreffenden Arbeitnehmenden und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Gesamtsumme. In formeller Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten und Rechtsschriften der Vorinstanz für das vorlie- gende Verfahren. F. In der Duplik vom 12. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis

VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in diesem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abweichend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff. OR und anwaltlich vertreten. Sie ist zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG) und hat den Kosten- vorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerde genüge den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form nicht, da die Beschwerdeführerin in ei- nem einseitigen Schreiben auf die Anhänge verweise. Letztere –

B-1672/2024 Seite 4 insbesondere die Powerpoint-Präsentation – erschöpfe sich in appellatori- scher Kritik anstatt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung auseinanderzusetzen. In formeller Hinsicht würden Beilagen wie der angefochtene Einspracheentscheid fehlen, die Abbildungen seien teilweise unleserlich und die Rechtsbegehren seien zum Teil unverständlich. Dem- entsprechend beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1.4.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfü- gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so- weit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ge- nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begeh- ren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Be- schwerde nicht anwaltlich vertreten. Bei Laienbeschwerden werden praxis- gemäss in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anfor- derungen in Bezug auf Begründungspflicht und Rechtsbegehren gestellt (Urteile des BGer 2C_607/2018 vom 19. September 2018 E. 2.4 und 9C_261/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 2.3; Urteil des BVGer B-6752/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 1.3.1; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 45 ff. und 62 ff.). Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, in welchen Punkten und wes- halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächli- chen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. Die Begründung muss zumindest sachbezogen sein und sinn- gemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (Urteil des BVGer B-4065/2022 vom 30. Januar 2024 E. 1.4.2). 1.4.3 Die Beschwerdeführerin führt in der eingereichten Powerpoint-Prä- sentation aus, sie "widerspreche allen Punkten" der Revisionsverfügung. Damit beantragt sie implizit deren Aufhebung. Anschliessend bringt sie in

B-1672/2024 Seite 5 Bezug auf einzelne von der Vorinstanz beanstandeten Elemente vor, ob und inwiefern sie damit einverstanden ist oder nicht. Dies genügt den (re- duzierten) Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde somit frist- und formge- recht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.6 Anlässlich ihrer Replik stellt die Beschwerdeführerin das nachträgliche Eventualbegehren auf Reduktion der Rückforderung der Vorinstanz zumin- dest um 12 Stunden pro Woche pro betreffenden Arbeitnehmenden und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Gesamtsumme. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Be- schwerdeführer keine Ausdehnung oder Ergänzung der in der Beschwer- deschrift gestellten Rechtsbegehren mehr vornehmen (FRANK SEETHA- LER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 39). Zulässig ist aber in einem späteren Verfahrensabschnitt eine Ein- engung beziehungsweise Einschränkung, das heisst ein teilweiser Verzicht auf ein gestelltes Rechtsbegehren, ebenso eine Präzisierung, die am Streitgegenstand nichts ändert (Urteil des BGer 2C_258/2011 vom 30. Au- gust 2012 E. 1.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 14. Februar 2024 und damit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 686'632.20 beantragt. Die in der Duplik vorgenommene Er- gänzung des Eventualbegehrens auf Reduktion der Rückforderung und Zurückweisung an die Vorinstanz zwecks Neuberechnung erweist sich als zulässig. Der Streitgegenstand wurde weder nachträglich erweitert noch geändert, sondern eingeschränkt auf eine nicht explizit bezifferte Reduk- tion des Rückforderungsbetrags, weshalb Haupt- und Eventualbegehren zulässig sind. 2. Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht die Kurzarbeitsentschädi- gung in der Höhe von Fr. 686'632.20 für die Monate März 2020 bis Juli 2021 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat. Dabei stellen sich insbesondere die Fragen, wie das Arbeitsverhältnis der im Stunden- lohn angestellten Mitarbeitenden zu qualifizieren ist und ob sich die Be- schwerdeführerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.

B-1672/2024 Seite 6 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung der beanspruchten Kurz- arbeitsentschädigungen unter anderem damit, dass die Arbeitnehmenden im Stundenlohn jeweils auf Abruf angestellt worden seien. Folglich hätten sie erst nach einer Anstellungsdauer von mindestens 6 Monaten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Mitarbeitenden seien nicht auf Abruf, sondern in einem Teilzeitpensum angestellt. Sie würden jeden Mo- nat eine Planung für den kommenden Monat erhalten und ihre Arbeitszei- ten seien im Voraus festgelegt und vertraglich dokumentiert. Sie würden pro Monat regelmässig 12 Stunden oder mehr arbeiten, wenn man die tat- sächliche Arbeitszeit betrachte. Da die Arbeit von der Hotelauslastung ab- hänge, würden sich Schwankungen in der Arbeitszeit ergeben. Da die Ar- beitnehmenden nicht kurzfristig und variabel auf Anordnung des Arbeitge- bers eingesetzt würden und keine Bereitschaftsentschädigung entlöhnt werde, liege keine Arbeit auf Abruf vor. Art. 3.1 des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2022-2025 bestimme denn auch, dass der Einzelarbeitsvertrag unter anderem die normale durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf Monatsbasis enthalte, weshalb die Möglichkeit der Arbeit auf Abruf ausgeschlossen sei. In der Replik führt die Beschwerdeführerin sodann aus, mit den Mitarbei- tenden im Stundenlohn sei ein gemischtes Arbeitszeitmodell vereinbart worden. Dieses bestehe einerseits aus einem fixen Teilzeitpensum im Um- fang von mindestens 12 Stunden und andererseits aus einem freiwilligen Einsatz für die Arbeitsstunden, die über das Mindestpensum von 12 Stun- den hinausgehen. 3.3 3.3.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 32 AVIG), das Arbeitsver- hältnis nicht gekündigt ist, der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Ab- rechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs normalerweise insgesamt geleistet

B-1672/2024 Seite 7 werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). 3.3.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter ande- rem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Ar- beitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann unter anderem dar- aus resultieren, dass sich die geschuldete Arbeitszeit, also die vertraglich vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit (vgl. Art. 46 Abs. 1 AVIV), nicht er- mitteln lässt. Aus diesem Grund sind Angestellte auf Abruf, deren Arbeits- zeit starken Schwankungen unterliegt, grundsätzlich nicht beitragsberech- tigt. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine vereinbarte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom

  1. März 2022 E. 3.3.1). Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG sieht denn auch vor, dass ein Arbeitsausfall dann nicht anrechenbar ist, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird. Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn die Anzahl entlöhnter Ar- beitsstunden von den Ansprüchen und Bedürfnissen des Arbeitgebers ab- hängt (SECO, Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE; Stand 1. Januar 2025], B95). 3.3.3 Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung unter anderem bei Arbeitnehmenden auf Abruf verein- facht. Art. 8f Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom
  2. März 2020 (SR 837.033) in der bis zum 31. August 2020 gültig gewe- senen Fassung (AS 2020 1201) legt fest, dass – in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 Bst. a und Art. 33 Abs. 1 Bst. b AVIG – Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 Prozent), ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung haben. Vorausgesetzt ist allerdings, dass sie seit mehr als 6 Monaten in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet. Ab dem 1. September 2020 galt Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslo- senversicherung ausserdem nurmehr für unbefristete Arbeitsverhältnisse auf Abruf (Fassung gemäss Verordnung vom 28. Oktober 2020 [AS 2020 4517]) und ab dem 1. Juli 2021 wurde für den Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung zusätzlich vorausgesetzt, dass behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern (Fassung gemäss Verordnung vom 23. Juni 2021 [AS 2021 382]). Die zu- ständige Behörde bestimmt den Arbeitsausfall auf der Basis der letzten

B-1672/2024 Seite 8 6 oder 12 Monate und rechnete den für die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer günstigsten Arbeitsausfall an (Art. 8f Abs. 2 COVID19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). 3.4 Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmenden, die im Stundenlohn ange- stellt sind, beinhalten in Ziff. 4 jeweils den folgenden Passus: 4. Arbeitszeit und Einsatzzeit Die Arbeitnehmerin ist im Stundenlohn angestellt. Die maximale Arbeitszeit darf 42 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeits- zeit beträgt voraussichtlich 12 Stunden. Die effektive Arbeitszeit sowie die Einsatzzeit werden den Bedürfnissen der Arbeitgeberin angepasst und mündlich vereinbart. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GAV. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass keine regelmässige, vertrag- lich vereinbarte Arbeitszeit besteht. Vielmehr ist die wöchentliche Arbeits- zeit variabel. Die Arbeitnehmenden haben zudem keinen Anspruch auf ein garantiertes Mindestpensum ("voraussichtlich 12 Stunden"). Vielmehr hängt die effektive Arbeitszeit "von den Bedürfnissen der Arbeitgeberin" ab. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde selbst aus, dass die Ar- beit von der Hotelauslastung abhänge, weshalb sich starke Schwankungen in der Arbeitszeit ergäben (Beschwerdebegründung/Powerpoint-Präsenta- tion, S. 8). Demgegenüber bringt sie in der Replik mit Verweis auf die Ver- trags- und Formfreiheit vor, zumindest in Bezug auf 12 Stunden Arbeitszeit pro Woche liege ein vereinbartes Teilzeitpensum vor. Dies ist nicht nach- vollziehbar, zumal aufgrund des flexiblen Einsatzes und der starken Schwankungen kein festes Arbeitspensum erkennbar ist. Die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Stundenrapporte lassen vielmehr jeweils grosse monatliche Unterschiede pro Mitarbeitenden erkennen. Auch die Tatsache, dass die Arbeitnehmenden jeweils eine Planung für den kom- menden Monat mit festgelegten Arbeitszeiten erhalten, vermag kein garan- tiertes Arbeitspensum zu begründen (Urteil des BGer 8C_641/2022 vom 3. Februar 2023 E. 5.3). Darüber hinaus sieht auch der einschlägige Ge- samtarbeitsvertrag kein Verbot der Arbeit auf Abruf vor. Schliesslich zielt auch der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, sie habe keine Be- reitschaftsentschädigung entlöhnt, weshalb von keiner Arbeit auf Abruf auszugehen sei. Der geleistete Bereitschaftsdienst ist nur bei der echten Arbeit auf Abruf entschädigungspflichtig (BGE 124 III 249 E. 3; Urteil des BGer 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3). Vorliegend ist aufgrund der fehlenden Einsatzpflicht von unechter Arbeit auf Abruf auszugehen

B-1672/2024 Seite 9 (Urteil 4A_509/2009 E. 2.3) und es bestehen auch sonst keine Anhalts- punkte dafür, dass die Arbeitnehmenden Bereitschaftsdienst leisten müs- sen. 3.5 Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmenden in keinem festen Arbeitspen- sum angestellt sind, sondern (unechte) Arbeit auf Abruf verrichten. Dem- entsprechend haben diejenigen Arbeitnehmenden, die weniger als 6 Mo- nate im Betrieb arbeiten, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 8f Abs. 1 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Die Be- schwerdeführerin macht nicht geltend, dass die von der Vorinstanz dem Einspracheentscheid beigelegte Detailaufstellung betreffend die Aberken- nung der Kurzarbeitsentschädigung der einzelnen Arbeitnehmenden (Bei- lage 1 des Einspracheentscheids) nicht korrekt wäre. Folglich haben die dort aufgeführten Arbeitnehmenden keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung beziehungsweise die entsprechenden Kürzungen wurden zu Recht vorgenommen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Re- duktion der Rückforderung der Vorinstanz zumindest um 12 Stunden pro Woche pro betreffenden Arbeitnehmenden und Zurückweisung an die Vor- instanz zur Neuberechnung ist ebenfalls abzuweisen, da auch im Umfang von 12 Stunden pro Woche kein festes (Teilzeit-)Arbeitspensum besteht (vgl. E. 3.4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, trotz ihres Bemühens, sämt- liche Vorschriften einzuhalten, sei sie auf erhebliche Schwierigkeiten ge- stossen. Gerade Unternehmen ohne Rechtsbeistand seien durch die häu- figen Änderungen der Gesetzesbestimmungen vor grossen Herausforde- rungen gestanden. Die Anmeldung für die Kurzarbeit sei nach bestem Wis- sen und Gewissen erfolgt und zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs sei sie in gutem Glauben gewesen. Die bereitgestellten Informationen würden nichts nützen, wenn man ohne fachkundige Beratung nicht erkennen könne und müsse, dass Arbeit auf Abruf einschlägig sei und somit ein An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung nur bei Arbeitsverhältnissen von mehr als 6 Monaten bestehe. Auch im Verlauf eines schriftlichen E-Mail- verkehrs mit dem kantonalen Amt sei sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Aufgrund der genehmigten Zahlungen ohne entsprechende Kor- rekturen habe sie keinen Anlass gehabt, die Rechtsnatur der Arbeitsver- hältnisse und die Lohnfortzahlungspflicht in Frage zu stellen. Folglich habe sie im guten Glauben eine Disposition (Zahlung der Löhne) getätigt, die sonst so nicht erfolgt wäre.

B-1672/2024 Seite 10 4.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor und die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) ver- leiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ih- res Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Po- tenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Hand- lungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende An- gelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betref- fende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichen- den Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Ver- trauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite- res erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der An- spruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwi- schen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachver- halts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). 4.4 Vorliegend ist keine Vertrauensgrundlage ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das Amt in Bezug auf die konkreten Verträge ausge- führt hätte, es sei von Teilzeitarbeit (und nicht von Arbeit auf Abruf) auszu- gehen. Aus dem E-Mailverkehr vom Januar 2021 zwischen dem HR-Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Y._______ lässt sich vielmehr ein allgemeiner Hinweis auf die Regelung betreffend Mitarbeitende auf Abruf durch das kantonale Amt ent- nehmen. Die Beschwerdeführerin kann sich zudem nicht darauf berufen, sie habe nicht erkennen können und müssen, dass ihre Arbeitsverträge womöglich Arbeit auf Abruf darstellen könnten, zumal sie in der Replik selbst ausführt, es liege ein gemischtes Arbeitszeitmodell mit Elementen der Arbeit auf Abruf vor. Folglich sind die Voraussetzungen für den Vertrau- ensschutz vorliegend nicht erfüllt. 4.5 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse keine ver- tiefte Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeitsentschädi- gungen vorzunehmen hat (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.2.5). Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Amtsstelle, die

B-1672/2024 Seite 11 Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, im Zweifel geeignete Abklärungen vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen zu erheben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG; BGE 124 V 75 E. 4b/aa). Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzun- gen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG sowie die Voraussetzung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG (Art. 39 Abs. 1 AVIG) und ist nicht verpflichtet, die Anspruchs- berechtigung selber umfassend abzuklären (BGE 124 V 75 E. 4b/aa und bb). Anzumerken ist jedoch, dass die erste zu nehmende Hürde bei der kantonalen Amtsstelle nicht "gewichtiger" ist (als die zeitlich nachgelagerte Prüfung durch die zuständige Arbeitslosenkasse), wird doch ebenfalls nicht deren "Zustimmung" verlangt, sondern nur, dass sie nicht durch "Ein- spruch" das Verfahren hemmt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass im Normalfall keine Einwendungen der kantonalen Amtsstelle erwartet wer- den (Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Anlass zu ergänzenden Abklärungen können aber auch, wie vorliegend, erst die durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nachträg- lich angeordneten Arbeitgeberkontrollen bilden. Die Rechtfertigung, dass der Arbeitgeberin wiederholt über eine längere Zeitdauer vorbehaltlos Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt worden sind, löst vor diesem Hin- tergrund keinen Vertrauensschutz aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). 5. In Bezug auf den impliziten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der Rückforderung der Versicherungsleistungen (Beschwerdebegründung/ Powerpoint-Präsentation, S. 26) ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Festlegung einer Rückerstattung von Leistungen in einem mehr- stufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden (i.d.R. mittels Wiedererwägung oder Revision). Daran schliesst sich zweitens der Ent- scheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwir- kende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich kann – drittens – ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 95 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 AVIV), wobei die Erlassfrage erst zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_747/2018 vom 12. März 2019 betreffend AHV-Leistungen; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV).

B-1672/2024 Seite 12 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 14. Februar 2024 gegen die Revisionsverfügung vom 14. No- vember 2023 betreffend Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 686'632.20 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweige- rung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG so- wie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzli- chen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

B-1672/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen- det. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler

B-1672/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 4. April 2025

B-1672/2024 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons Y._______

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28.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026