B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-1601/2024

Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, vertreten durch Philipp do Canto, Rechtsanwalt, Public Sector Law, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Anerkennung Ausbildungsabschlüsse, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Osteopathie, Deutschland).

B-1601/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführerin) stellte am 15. November 2023 beim Schweizerischen Roten Kreuz (Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)". Den beiliegenden Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde- führerin [...] den Vollzeitbachelorstudiengang B.Sc. Osteopathie [...] er- folgreich abgeschlossen hatte. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf das Anerken- nungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Ausübung osteopathischer Praktiken in Deutschland eine reglementierte Tätigkeit darstellen würde, welche Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis oder Arztapprobation vorbehalten sei. Im Weiteren existiere in Deutschland kein gefestigtes Berufsbild des Osteopathen; tat- sächlich seien deutsche Osteopathen entweder Heilpraktiker oder Ärzte, wobei auch das Berufsbild des Heilpraktikers nicht klar umrissen sei und das Erlangen dieses Titels äusserst geringen Anforderungen unterliege. Weiter gebe es in Deutschland keine reglementierte Ausbildung zum Oste- opathen. All dies stehe im Kontrast zur Situation in der Schweiz, wo sowohl Beruf wie auch Ausbildung des Osteopathen stringent reguliert seien und an beides hohe Anforderungen gestellt würden. Demnach könne, in Er- mangelung eines vergleichbaren Berufsbildes in Deutschland, vorliegend nicht die Anerkennung einer Berufsqualifikation zum Osteopathen geprüft werden – wenn schon die eines Heilpraktikers. Dabei handle es sich aber nicht um denselben Beruf, weshalb nicht auf das Gesuch der Beschwerde- führerin einzutreten sei. Die Vorinstanz äusserte sich an dieser Stelle ebenfalls zur von der Be- schwerdeführerin eingereichten ‘Unbedenklichkeitsbescheinigung’ [...] vom 1. November 2022, welche zu bescheinigen scheint, dass die Be- schwerdeführerin im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit als Osteopathin auszuüben berechtigt sei. Hierzu habe die Vorinstanz das entsprechende Regierungspräsidium kontaktiert und habe keine Antwort erhalten, weshalb diese Bescheinigung ausgestellt worden sei. Entsprechend gehe sie davon aus, dass diese Unbedenklichkeitsbe- scheinigung fälschlicherweise ausgestellt wurde.

B-1601/2024 Seite 3 Selbst wenn, eventualiter, einzutreten und die Anerkennung der Berufsqua- lifikation der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen wäre, sei diese zu ver- wehren, da die Beschwerdeführerin nicht über eine Erlaubnis als Heilprak- tikerin verfüge, mithin in Deutschland keine Osteopathie praktizieren dürfte, womit auch eine Anerkennung in der Schweiz nicht möglich sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin über eine solche Erlaubnis als Heil- praktikerin verfügen würde, wäre eine Anerkennung indessen zu verwei- gern, da der Niveauunterschied zwischen der in der Schweiz vorgesehe- nen Ausbildung und der in Deutschland berufsbefähigenden Erlaubnis (als Heilpraktikerin) zu gross sei. Vergleiche man, anstelle dieser Erlaubnis, den tatsächlichen Ausbildungs- nachweis der Beschwerdeführerin (in Osteopathie) mit dem schweizeri- schen Ausbildungsniveau, würde auch dies nichts am Ergebnis ändern, weil diesem Ausbildungsnachweis der daraus resultierende Zugang zum Beruf und damit der sog. "lien professionel" fehle. Darüber hinaus seien die Hochschule [...], welche den Abschluss der Beschwerdeführerin ausge- stellt habe, sowie dieser Abschluss selbst zwar staatlich akkreditiert, die entsprechende Ausbildung der Beschwerdeführerin aber nicht im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert. In Anbetracht der fehlenden inhaltlichen Vorgaben zur Ausbildung sei auch die staatliche Kontrolle der Abschlüsse, welche die Anerkennung gemäss der Richtlinie 2005/36/EG voraussetze, zumindest stark in Frage gestellt. Schliesslich sei auch eine Anerkennung gestützt auf Schweizer Recht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) nicht möglich, da diese ebenfalls die Berech- tigung zur Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat verlange und vorausge- setzt werde, dass der Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften beruhe, was vorliegend nicht der Fall sei. C. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 und verlangt dessen Aufhe- bung und die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsab- schlusses mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der teilweisen Gleichwertigkeit unter Auflage von angemessenen, in der Schweiz zeitnah und tatsächlich

B-1601/2024 Seite 4 durchführbaren Ausgleichsmassnahmen. Subeventualiter beantragt sie die Zurückweisung an die Vorinstanz mit der verbindlichen Anweisung, auf ihr Anerkennungsgesuch einzutreten und innert maximal drei Monaten die volle oder teilweise Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses anzu- erkennen, gegebenenfalls unter Auflage entsprechender Ausgleichsmass- nahmen. Prozessual beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein unab- hängiges Gutachten betreffend die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsab- schlusses in Osteopathie (B.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteo- pathie FH einzuholen. Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, die Verletzung der Richtlinie 2005/36/EG, die Verletzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, überspitzen Formalismus, eine Ermessens- überschreitung und die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Grund- satzes der Gleichbehandlung (Inländerdiskriminierung). Weiter begründet sie ihre Beschwerde damit, dass die Vorinstanz die ma- teriellen Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen habe und ein Nichtein- treten unter Verweis auf die Unvergleichbarkeit der (deutschen) Heilprakti- ker- und (schweizerischen) Osteopathenberufe, wie sie die Vorinstanz be- haupte, unzulässig sei. Die Vorinstanz verwechsle die Definition des Berufs "Osteopathin" mit dessen Reglementierung, indem sie eine gesetzmässige Berufsdefinition voraussetze. Zwar sei unbestritten, dass Osteopathie als Therapiemethode in Deutschland Ärzten und Berufspersonen der Heilpra- xis vorbehalten sei, trotzdem sei es formalistisch, deshalb die Tätigkeiten des deutschen Heilpraktikers mit denen des schweizerischen Osteopathen zu vergleichen – somit ein einzelnes regulatorisches Merkmal herauszu- greifen, um damit die Unvergleichbarkeit begründen zu können. Das Fehlen einer formell-gesetzlichen deutschen Definition des Berufs des Osteopathen ändere nichts an der Vergleichbarkeit mit Schweizer Verhält- nissen, andernfalls die Diplome aller Berufe, die im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind, vorweg nicht anerkennungsfähig wären. Ohnehin fehle eine solche formell-gesetzliche Definition auch in der Schweiz. Das Verlan- gen eines solchen "normativen Rahmens" für den Vergleich der Tätigkeiten stelle indessen eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dar. Tat- sächlich sei die Beschwerdeführerin konkret auf den Beruf als Osteopathin vorbereitet worden, wobei das absolvierte Curriculum deckungsgleich sei

B-1601/2024 Seite 5 mit den in der Schweiz vorausgesetzten Kompetenzen. Dagegen fordere die Vorinstanz im Grundsatz eine gleiche gesetzliche Regulierung der Os- teopathie wie in der Schweiz, was das in der Richtlinie 2005/36/EG vorge- sehene Anerkennungssystem gerade nicht anstrebe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beruf der Osteopathin sei in Deutschland nicht reglementiert, auch wenn deren Methoden bestimmten Berufsgruppen vorbehalten seien. Ein entsprechender Eintrag in der Da- tenbank reglementierter Berufe der EU-Kommission fehle. Es sei vor diesem Hintergrund unzulässiger Formalismus, von ihr ein Heil- praktikerinnen-Diplom zu verlangen, gehe es doch nicht um die Frage der Heilpraxis oder den Zugang zu diesem Beruf, sondern um die Anerken- nung eines Osteopathie-Diploms. Dementsprechend ziele die Vorinstanz auch ins Leere, wenn sie auf Niveauunterschiede zwischen der deutschen Heilpraxis- und der schweizerischen Osteopathie-Ausbildung abstelle. Die deutsche Ausbildung der Beschwerdeführerin sei weiter durchaus im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, da Aufbau und Niveau der Ausbildung von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt worden sei. Dies sei vorliegend unbestritten. Das Ba- chelor-Diplom der Beschwerdeführerin sei von einer zur Ausstellung befug- ten, staatlich anerkannten Stelle ausgehändigt worden. Selbst wenn ihre Ausbildung nicht als reglementiert qualifiziert würde, sei die Anerkennung in Anbetracht ihrer Berufserfahrung trotzdem zu gewäh- ren. Dabei sei unbeachtlich, dass sie diese Berufserfahrung in der Schweiz gesammelt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung beharrt sie auf ihren Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung. E. Mit Replik vom 25. Juni 2024 wiederholt und vertieft die Beschwerdeführe- rin ihre Ausführungen aus der Beschwerde. Insbesondere macht sie gel- tend, dass zur Zeit ihres Studiums im Bundesland Hessen, wo sie studierte, verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Osteopathieausbildung vorlagen, und sie eine Berechtigung zur Berufsausübung habe.

B-1601/2024 Seite 6 F. Mit Duplik vom 18. September 2024 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Argumenten fest. G. Auf weitere Sachumstände und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie sich als entscheiderheblich erweisen, in den nachfolgenden Er- wägungen eigegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32]; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2.4), sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einge- treten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Zur Be- schwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis un- abhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der im Anerkennungsgesuch vom 15. November 2023 gestellten Begehren (vgl. Urteile des BVGer A-3863/2022 vom 17. April 2023 E. 1.2; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert.

B-1601/2024 Seite 7 1.3 1.3.1 In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin neben der Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2024 mit Rechts- begehren 1, es sei die vollumfängliche Gleichwertigkeit ihres Ausbildungs- abschlusses in Osteopathie (B.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Oste- opathie FH anzuerkennen. Mit Rechtsbegehren 2 verlangt sie eventualiter die Anerkennung der teilweisen Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlus- ses unter Auflage von Ausgleichsmassnahmen. Mit Rechtsbegehren 3 be- antragt sie subeventualiter die Rückweisung der vorliegenden Sache an die Vorinstanz mit verbindlicher Anweisung, auf die Sache einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre mit einer Abweisung ihrer Beschwerde gleichzusetzen. Dies, da die Vorinstanz mit ihrer bisherigen Praxis zur Nichtanerkennung von ausländi- schen Diplomen aus dem deutschsprachigen Ausland klar zu erkennen ge- geben habe, dass sie nicht gewillt sei, Urteile des Bundesverwaltungsge- richts zu berücksichtigen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in einem vergleichbaren Verfahren mittels Rückweisungsent- scheids zur materiellen Prüfung in einigen verbleibenden Punkten ver- pflichtet habe, habe die Vorinstanz in jener Sache einen Nichteintretens- entscheid gefällt. In jener Sache sei nun ein weiteres Beschwerdeverfah- ren anhängig gemacht worden. Aus dem Verhalten der Vorinstanz lasse sich eine inhärente, generelle Ablehnung erkennen gegenüber "Privat- schulen, die bestrebt sind, mittels Zusammenarbeitskonstrukten ihre Ab- schlüsse zu offizialisieren". Sie offenbare damit eine vorgefasste, marktpo- litisch beeinflusste Meinung, weshalb auch eine Rückweisung an die Vor- instanz nur zum erneuten Nachschieben von Nichteintretensgründen füh- ren würde. 1.3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie stehe für Gesundheitsschutz und Pati- entensicherheit ein. Nicht staatlich akkreditierte Privatschulen würden ei- ner unübersichtlichen Bildungslandschaft Tür und Tor öffnen und seien im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG problematisch, strebe diese doch Harmonisierung an. 1.3.3 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste- hen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdefüh- rende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann

B-1601/2024 Seite 8 (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintre- tensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.164). Eine Ausnahme hiervon rechtfertigt sich nur dort, wo eine Rückweisung einem prozessualen Leerlauf gleichkommen würde. Nach Rechtsprechung und Lehre kann die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde auch materiell entscheiden, wenn die Vorinstanz sich in einer Eventualbegründung zur Sache geäussert hat (vgl. Urteil des BVGer C-8/2006 vom 23. September 2008 E. 6.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 1156; PHILIPPE WEISSEN- BERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 19). 1.3.4 Unklar ist, woraus die Vorinstanz schliesst, dass es sich bei den von ihr in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen des An- wendungsbereichs der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 Nr. L 255, 22 ff.; Richtlinie 2005/36/EG) um eigentliche prozessuale Eintretensvoraussetzungen handelt. Die Richt- linie 2005/36/EG selbst enthält keine Ausführungen dazu, wann auf ein Ge- such einzutreten ist, weshalb grundsätzlich die allgemeinen verwaltungs- rechtlichen Eintretensvoraussetzungen anzuwenden gewesen wären. De- ren Fehlen macht die Vorinstanz nicht geltend und für das Bundesverwal- tungsgericht sind auch keine entsprechenden Hinweise ersichtlich. Dem- nach wäre auf das Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten gewesen und die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe wären so- mit, wenn überhaupt, als Gründe für eine Abweisung anzuführen gewesen. 1.3.5 Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsbe- rufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) zu beurteilen wäre (vgl. dazu unten, E. 6.5). Für solche Gesu- che wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerken- nung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsab- schlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraus- setzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische

B-1601/2024 Seite 9 Abschluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Be- ruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvorausset- zungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie be- stimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) ent- hält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er- wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungs- bestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvorausset- zungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwal- tungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvorausset- zungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständig- keit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientier- ten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentschei- dungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwal- tungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerken- nungsvoraussetzungen zu verstehen. 1.3.6 Vorliegend gehen die Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerdefüh- rerin über ein Begehren auf Anhandnahme durch die Vorinstanz hinaus, indem sie eine Anerkennung der Gleichwertigkeit, subsidiär unter Auflage von Ausgleichsmassnahmen, durch das Bundesverwaltungsgericht for- dern. Wie das Vorangegangene zeigt, wäre auf das Gesuch der Beschwer- deführerin auch tatsächlich einzutreten gewesen. Hier relevant ist

B-1601/2024 Seite 10 allerdings, dass sich die Vorinstanz bereits teilweise inhaltlich mit der Aus- bildung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat – dies unter der falschen Annahme, es handle sich dabei um die Prüfung von Eintretensvo- raussetzungen. Trotzdem, bzw. gerade aufgrund dieser Annahme, hat die Vorinstanz aber noch keine vertiefte materielle Prüfung des beschwerde- führerischen Gesuchs durchgeführt. Insbesondere hat sie noch keinen Ver- gleich zwischen der deutschen und der schweizerischen Osteopathen- Ausbildung vorgenommen und erst allgemeine Bemerkungen zu einzelnen inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten. Eine materi- elle Entscheidung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, die einen sol- chen Vergleich durch die Vorinstanz vorwegnimmt, käme aber nicht in Be- tracht. Soweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende inhaltliche Prü- fung der Anerkennungsvoraussetzungen beantragt, ist darauf somit nicht einzutreten und auf die entsprechenden Begründungselemente, die sich zur materiellen Gleichwertigkeit der involvierten Ausbildungsabschlüsse äussern, nicht einzugehen. Damit erübrigt sich auch der Prozessantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein unabhängiges Gutachten betreffend die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsabschlusses in Osteopathie (B.Sc.) mit dem schweizerischen M.Sc. Osteopathie FH einzuholen. Dieser Antrag be- zieht sich auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den involvierten Aus- bildungsabschlüssen und ist deshalb abzuweisen. Einzutreten ist deshalb ausschliesslich auf das Rechtsbegehren 3, welches ein Aufheben der vor- instanzlichen Verfügung und eine Rückweisung unter verbindlicher Anwei- sung verlangt. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin hat sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde, mithin auf das Be- gehren 3 der Beschwerde, im Sinne der obigen Ausführungen einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver- fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

B-1601/2024 Seite 11 3. 3.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene GesBG legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung na- tional einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und die Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Art. 1 GesBG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Als solcher Gesundheitsberuf gilt unter anderem die Tätigkeit einer Osteopathin (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10 GesBG normiert (Art. 2 Abs. 2 Bst. c GesBG; vgl. Bot- schaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746; Urteil des BVGer B-667/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.3.1 m.H.). Gemäss dieser Bestimmung wird ein auslän- discher Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit ei- nem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG – für Os- teopathinnen und Osteopathen ein Abschluss als "Master of Science in Os- teopathie FH" (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG) – in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer über- staatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). 3.2 Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Wesent- liches Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist es, die Nichtdiskriminierung von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Ho- heitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, wie die Beschwerde- führerin, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit sicherzustellen. Die Schweiz hat sich mit Art. 9 FZA i.V.m. Anhang III des FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für an- wendbar erklärten Rechtsakten der EU zu anerkennen. Eine substantielle Änderung dieses Anhangs trat am 1. September 2013 in Kraft (vgl. AS 2013 2415). Dabei wurde insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG mit den im Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vereinbarten Spezifikationen als zwischen der Schweiz und der Europäi- schen Union bzw. ihren Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt (Art. 9 FZA i.V.m. Abschn. A Ziff. 1 Bst. a bis c Anhang III des FZA; vgl. auch Art. 2 des

B-1601/2024 Seite 12 Beschlusses Nr. 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Aus- schusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde über die Änderung von Anhang III [Gegenseitige Aner- kennung von Berufsqualifikationen], AS 2011 4859 ff.). 4. 4.1 Die Richtlinie 2005/36/EG legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsquali- fikationen knüpft (Aufnahmemitgliedstaat), die in einem anderen Mitglied- staat (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikationen aner- kennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Art. 9 FZA). Die Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) sind auf alle Diplome anwendbar, die nicht von den Kapiteln II und III der Richtlinie erfasst sind. Als reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt eine be- rufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikatio- nen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG). Als Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie zählen in erster Linie "Aus- bildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitglied- staates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mit- gliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf der Osteopathin ist in der Schweiz reglementiert (s. oben, E. 3.1), gehört aber nicht zu den in den Kapiteln II und III der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Berufen, weshalb vorliegend grundsätzlich die all- gemeinen Anerkennungsregeln nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung gelangen.

B-1601/2024 Seite 13 4.2 Mit Blick auf die allgemeinen Anerkennungsbedingungen in Art. 10 ff. unterscheidet die Richtlinie, ob der betreffende Beruf auch im Herkunfts- mitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder aber nur im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG) reglementiert ist. Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs auch im Herkunftsmitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen ab- hängig gemacht, gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitglied- staats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs un- ter denselben Voraussetzungen wie Inländern, sofern sie ein Diplom besit- zen, das im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2; 2C_668/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3.1.3). Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer ent- sprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zu- ständigen Behörde ausgestellt sein und bescheinigen, dass das Berufs- qualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 liegt, welches der Aufnahmemitgliedstaat fordert (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Verlangt der Herkunftsmitgliedstaat keine bestimmten Berufsqualifikatio- nen für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs, so gestattet die zustän- dige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat Aufnahme oder Ausübung, wenn ein Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorherge- henden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, und im Besitz eines oder mehrerer Befähi- gungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbil- dungsnachweise müssen ebenfalls von einer zuständigen Behörde ausge- stellt sein und ein Berufsqualifikationsniveau zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 bescheinigen, das der Aufnahmemitgliedstaat for- dert (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG). Zusätzlich müssen diese Nachweise bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus- übung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde (Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Schliesst der Ausbildungsnachweis des Antragstel- lers eine reglementierte Ausbildung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e auf einem der Qualifikationsniveaus gemäss Art. 11 Bst. b, c, d oder e ab (Zeugnis nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau oder Diplom gewisser postsekundärer Ausbildungen), entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufserfahrung.

B-1601/2024 Seite 14 4.3 Ausgangspunkt der Anerkennungsprüfung gemäss Art. 10 ff. der Richt- linie 2005/36/EG ist somit die Frage, welcher ‘derselbe’ Beruf im Herkunfts- mitgliedstaat i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist (vgl. auch E. 4.2 Abs. 1). Die Identifikation und Gegenüberstellung ‘dessel- ben’ Berufs in Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat ist unabdingbare Vo- raussetzung für die weiteren Prüfschritte. Nur nachdem der relevante Beruf im Herkunftsmitgliedstaat identifiziert ist, lässt sich schliesslich als nächs- tes prüfen, ob dieser Beruf dort reglementiert ist. Falls dem so ist, ist zu beurteilen, ob der Antragsteller mit den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen überhaupt Zugang zu diesem Beruf im Herkunfts- mitgliedstaat hat. Im Anschluss sind die weiteren Voraussetzungen, die das jeweilige Prüfschema von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht, zu prüfen, und ist über allfällige Ausgleichsmassnahmen zu befinden. Ist der im Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung beantragte Beruf allerdings nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, oder hat der An- tragsteller im Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum dort reglementier- ten Beruf, so ist bereits vor einer vertieften materiellen Prüfung des vorge- legten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises keine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG zu gewähren, da es nicht Zweck die- ser Richtlinie ist, eine Berufsqualifikation zu anerkennen, welche der An- tragsteller gar nicht hat (vgl. zum Ganzen BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5). 5. 5.1 Zur Frage der Reglementierung der Osteopathie in Deutschland ver- weist die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2024 und ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024 auf einen Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des deutschen BVerwG 3 C 17.17 vom 10. Oktober 2019). Aus diesem folgert sie, die Osteopathie stelle als Form der Heilpraxis, zu deren Aufnahme und Ausübung in Deutschland eine Heilpraktikererlaubnis vorzuweisen sei, eine reglemen- tierte Tätigkeit dar. In der Folge beschreibt die Vorinstanz die Erlaubnisvo- raussetzungen für eine deutsche Heilpraktikererlaubnis und stellt fest, dass eine solche nur wenige Qualifikationen, insbesondere auch keine Ausbil- dung in Osteopathie voraussetze. Weiter existiere in Deutschland gemäss Vorinstanz keine einheitliche, verbindliche Definition der Osteopathie, ge- schweige denn eine reglementierte Ausbildung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG. Nach einem Vergleich mit der Situation in der Schweiz kommt die Vorinstanz zum Schluss, in Deutschland existiere kein einheitliches Berufsbild für die Osteopathie oder die Heilpraxis, welches mit

B-1601/2024 Seite 15 dem Berufsbild eines schweizerischen Osteopathen verglichen werden könne. Somit liege nicht derselbe Beruf i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor, womit die Richtlinie nicht zur Anwendung komme und nicht auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sei. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin nicht über eine Heilpraktikerer- laubnis, womit sie auch im Herkunftsmitgliedstaat den Beruf der Osteopa- thin nicht ausüben dürfe und eine Anerkennung gemäss der Richtlinie oh- nehin nicht möglich sei. Eine mit ihrem Antrag von der Beschwerdeführerin eingereichte ‘Unbe- denklichkeitsbescheinigung’ [...] vom 1. November 2022, welche zu be- scheinigen scheint, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit als Osteopathin auszuüben be- rechtigt sei, sei nach Verständnis der Vorinstanz fälschlicherweise ausge- stellt worden. 5.2 In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin zuerst auf das Urteil des BGer 2C_662/2018 und 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019, worin dieses hinsichtlich von Masterdiplomen der Dresden International University aus Deutschland bereits verbindlich festgestellt habe, dass die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen seien. Der Argumentation der Vorinstanz entgegnet die Beschwerdeführerin, dass ein Vergleich zwischen (deutschen) Heilpraktikern und (schweizerischen) Osteopathen untauglich sei, und die Vorinstanz die Definition eines Berufs mit dessen Reglementierung verwechsle. Die Beschwerdeführerin aner- kenne, dass Osteopathie als Therapiemethode in Deutschland Ärzten und Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis vorbehalten sei. Trotzdem sei für einen Tätigkeitsvergleich nicht der Beruf des deutschen Heilpraktikers her- beizuziehen. Das Fehlen einer formell-gesetzlichen Definition des Berufs ändere nichts an dessen Vergleichbarkeit mit den Schweizer Verhältnissen – ein normativer Rahmen sei nicht vorausgesetzt, andernfalls die Diplome aller Berufe, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert seien, vor- weg nicht anerkennungsfähig wären. Im Ergebnis verlange die Vorinstanz die gleiche gesetzliche Regulierung der Osteopathie wie in der Schweiz auch im Herkunftsmitgliedstaat, was die Richtlinie 2005/36/EG gerade nicht anstrebe. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, der Beruf der Osteopathin sei in Deutschland nicht reglementiert. Hierfür stützt sich die Beschwerdeführerin auf das Fehlen eines passenden Eintrags in der Datenbank reglementierter

B-1601/2024 Seite 16 Berufe der EU-Kommission (‘Regulated Professions Database’; < https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/regprof/home >). Auch der Bericht ‘Sachstand Osteopathie’ der Wissenschaftlichen Dienste des Deut- schen Bundestages würde die Osteopathie als in Deutschland nicht regle- mentiert bezeichnen. Der blosse Umstand, dass osteopathische Methoden in Deutschland den Berufsgruppen der Ärzte und Heilpraktiker vorbehalten sei, mache die Osteopathie noch nicht zu einem reglementierten Beruf. Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht qualifiziere die Osteopathie sodann als nicht reglementiert. Das schweizerische Bundesverwaltungs- gericht habe in seinem Urteil B-2844/2020 vom 18. März 2022 vor dem Hintergrund einer ähnlichen Regelung in Österreich die Osteopathie in je- nem Land ebenfalls als nicht reglementiert erachtet. Schliesslich verfalle die angefochtene Verfügung in einen unzulässigen Formalismus, wenn sie von der Beschwerdeführerin ein deutsches Heilpraktikerinnen-Diplom ver- lange, um die Berechtigung zum Zugang des Berufs festzustellen. Es gehe nicht um die Frage der Heilpraxis und des Zugangs zu diesem Beruf, son- dern um die Anerkennung eines Osteopathie-Diploms. Sollte die zur Zeit des Studiums der Beschwerdeführerin im Bundesland Hessen, wo sie studierte, geltende Regelung zur Osteopathieausbildung indessen eine Reglementierung des Osteopathieberufes darstellen, so hätte die Vorinstanz eine Prüfung gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (also eine Anerkennung für im Herkunftsmitgliedstaat regle- mentierte Berufe) durchführen müssen. Das Kriterium der Vergleichbarkeit sei dabei erfüllt, und eine Berechtigung zur Berufsausübung liege ebenfalls vor. 6. Wie vorangehend beschrieben (vgl. E. 4.3), ist zuerst zu beurteilen, wel- cher ‘derselbe’ Beruf im Herkunftsmitgliedstaat i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist, ob dieser Beruf im Herkunftsmitglied- staat reglementiert ist und wenn ja, ob der Antragsteller mit den vorgeleg- ten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen Zugang zu diesem Beruf im Herkunftsmitgliedstaat hat. Ist der zur Anerkennung beantragte Beruf nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, oder hat der An- tragsteller dort keinen Zugang zum Beruf, so bleibt ihm eine Anerkennung auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG verwehrt. 6.1 Zuerst zu klären ist dementsprechend, ob es sich beim Beruf des deut- schen und des schweizerischen Osteopathen um ‘denselben’ Beruf i.S.v. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG handelt, andernfalls die

B-1601/2024 Seite 17 Frage der Reglementierung des ersteren, wie auch die der Anerkennung überhaupt, überflüssig würden. 6.1.1 Der Begriff ‘desselben’ Berufs findet seine Definition in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat ‘derselbe’ ist wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat, wenn die im Rahmen dieses Berufes ausgeübten Tätigkeiten vergleichbar sind (vgl. auch die Ur- teile des EuGH vom 19. Januar 2006 C-330/03 [Colegio], Slg. 2006 I-801, Rn. 20, und vom 21. September 2017 C-125/16, Rn. 40). Ein präzises Be- rufsbild oder eine gesetzliche Definition desselben wird nicht vorausge- setzt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz pauschal ausschliessen kann, dass Personen mit Heilpraktikerer- laubnis in Deutschland, die sich als Osteopathen bezeichnen, dort Tätig- keiten nachgehen könnten, die mit denjenigen von Osteopathen in der Schweiz vergleichbar sind. Der Umstand, dass in Deutschland ein homo- genes Bild der Osteopathie oder eine konkrete gesetzliche Definition mög- licherweise fehlen, kann nicht dazu führen, dass Personen mit Heilprakti- kererlaubnis, die in Deutschland die Osteopathie nach schweizerischem Verständnis praktizieren, eine Anerkennung in der Schweiz grundsätzlich verwehrt bleibt. Das Abstellen der Richtlinie auf die ausgeübten Tätigkeiten führt dazu, dass für die Erfassung ‘desselben’ Berufs und dessen Vergleich eine übergeordnete Berufsbezeichnung, eine breite Tätigkeitserlaubnis, womöglich unscharfe Berufsbilder oder fehlende gesetzliche Berufsdefini- tionen im Herkunftsmitgliedstaat unbeachtlich sind, soweit die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten eines Antragstellers mit denjenigen der beantrag- ten Berufsgruppe im Aufnahmemitgliedstaat vergleichbar sind. In solchen Fällen eine Anerkennung aufgrund abstrakter Diskussionen um die Schärfe eines Berufsbildes zu verweigern, würde dem Zweck der Richtlinie 2005/36/EG widersprechen und könnte im Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, wenn Berufspraktiker, die materiell derselben Tätig- keit nachgehen, unterschiedlich behandelt werden. Weiter würde, wie die Beschwerdeführerin zurecht argumentiert, die Voraussetzung einer ge- setzlichen Berufsdefinition im Herkunftsmitgliedstaat insbesondere bei dort nicht reglementierten Berufen eine Anerkennung schon ganz grundsätzlich verunmöglichen. Vorliegend lässt sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Beschwerdeverfahren und den zugehörigen Beilagen, insbeson- dere aber bereits aus den Beilagen zum Gesuch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz schliessen, dass die deutsche Ausbildung der Beschwer- deführerin sich mit Themen befasste, welche den Tätigkeiten

B-1601/2024 Seite 18 schweizerischer Osteopathen mindestens inhaltlich ähnlich sind. So lässt das Bachelorabschlusszertifikat der Beschwerdeführerin erkennen, dass diese Ausbildung zumindest zu einem Teil Aspekte der Osteopathie um- fasst. Zudem praktizierte die Beschwerdeführerin infolge dieser Ausbildung zwar nie in Deutschland, aber in der Schweiz als Osteopathin (unter fach- licher Aufsicht). Es lässt sich daher, jedenfalls für den Zweck der Feststel- lung ‘desselben’ Berufs, festhalten, dass in Deutschland ein Osteopathie- beruf existiert, dessen Tätigkeiten mit demjenigen in der Schweiz grund- sätzlich verglichen werden könnten. 6.1.2 Die Vorinstanz greift somit zu kurz, wenn sie in ihrer angefochtenen Verfügung einzig den Beruf des (deutschen) Heilpraktikers mit demjenigen des (schweizerischen) Osteopathen vergleicht und unabhängig der vorge- legten Ausbildungsnachweise zum Schluss kommt, es handle sich nicht um denselben Beruf i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Zumindest wenn sich, wie hier, ergibt, dass ein Vergleich zwischen einem deutschen und einem schweizerischen Osteopathen nicht offensichtlich abwegig ist, darf sich die Vorinstanz bei einem deutschen Ausbildungsnachweis für Os- teopathie nicht darauf beschränken, pauschal zu behaupten, die Qualifika- tion habe einen anderen Beruf im Fokus. Hierzu wäre eine einlässlichere Prüfung, wenn auch mit ungewissem Ausgang, nötig 6.2 Nach den vorangehenden Feststellungen ist grundsätzlich die Aner- kennung einer deutschen Berufsqualifikation als Osteopathin zu prüfen. Vorliegend streitig ist, ob es sich bei der Osteopathie in Deutschland um einen reglementierten Beruf handelt oder nicht. Mit Blick auf die Wahl des Prüfprogramms nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 4.ff.) ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Zugang zu diesem Beruf im Herkunftsmitgliedstaat hat. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Urteil des BGer 2C_662/2018 und 2C_663/2018 vom 25. Februar 2019 und zi- tiert dort einen Teil der Erwägung 4.2: "Unabhängig der umstrittenen Frage, ob der Beruf in Deutschland reglemen- tiert sei, wären auch die von einer deutschen (privaten) Universität ausgestell- ten Diplome daraufhin zu prüfen, ob sie das gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 13 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufsqualifikationsniveau bescheinigen, ob also die materiellen Anerken- nungsvoraussetzungen erfüllt sind."

B-1601/2024 Seite 19 Die Beschwerdeführerin scheint zu insinuieren, diese Passage sei dahin- gehend zu interpretieren, dass ihr Abschluss vertieft materiell zu prüfen sei, womöglich unabhängig von der Frage, ob der Beruf in Deutschland regle- mentiert sei oder sie den Beruf dort ausüben dürfe. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dass die Vorinstanz tatsächlich ein Eintreten nicht hätte verweigern dürfen (s. oben, E. 1.3.4). Es ist allerdings festzustellen, dass das Bundesgericht mit der angeführten Erwägung nicht die Prüfung der Reglementierung oder des tatsächlichen Berufszugangs im Herkunftsmitgliedstaats übergehen wollte. Die zitierte Erwägung 4 weist, gelesen im breiteren Kontext jenes Entscheids, darauf hin, dass die Anerkennung von Abschlüssen einer deutschen (privaten) Universität nicht auf Grundlage eines zu engen Verständnisses des Aus- drucks ‘zuständige Behörde’ (Art. 13 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2005/36/EG) verweigert werden darf, wie es die Vorinstanz im dort behandelten Fall mit Abschlüssen einer französi- schen Universität getan hatte. Stattdessen sei auch im Fall eines deut- schen Abschlusses eine vertiefte materielle Prüfung des Berufsqualifikati- onsniveaus (Art. 13 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 13 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG) vorzunehmen. Dass, wenn die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurden, diese auf ihr Berufsqualifi- kationsniveau zu prüfen sind, trifft unabhängig davon zu, ob der fragliche Beruf in Deutschland reglementiert ist oder nicht, da beide Varianten der Prüfung gemäss Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (also Abs. 1 oder Abs. 2) den Vergleich der Berufsqualifikationsniveaus kennen. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid allerdings offengelassen, ob die Osteopathie in Deutschland tatsächlich reglementiert sei und hat nicht etwa festgestellt, dass Osteopathie-Abschlüsse aus Deutschland generell vertieft materiell geprüft werden müssen, unabhängig davon ob sie (im Falle einer regle- mentierten Tätigkeit) zur beruflichen Ausübung der Osteopathie berechti- gen. Die Frage des Berufszugangs wurde stattdessen explizit offengelas- sen und ist im Rahmen der Anerkennungsprüfung weiterhin zu beurteilen, wenn feststeht, dass der fragliche Beruf im Herkunftsmitgliedstaat regle- mentiert ist. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht verlan- gen, die Vorinstanz habe ohne Weiteres diese Prüfschritte zu ignorieren und zum vertieften Vergleich der einschlägigen deutschen und schweizeri- schen Berufsqualifikationen überzugehen. Stattdessen ist auch hier die Reglementierung (und der Zugang zum Beruf) im Herkunftsmitgliedstaat zu prüfen.

B-1601/2024 Seite 20 6.2.2 Wie vorangehend beschrieben, gilt als reglementierte berufliche Tä- tigkeit im Sinne der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, bei der die Auf- nahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mit- gliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG; s. oben, E. 4.1). Dazu gehört ins- besondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die einen bestimmten Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) be- sitzen, der in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festge- legt ist. Dagegen stehen die nicht reglementierten Berufe der freien Aus- übung offen (vgl. Urteil des BVGer B-5636/2020 vom 22. März 2022 E. 4.1; B-5372/2015 vom 4. April 2017 E. 5.6.1). Mit anderen Worten zeichnen sich reglementierte Berufe dadurch aus, dass sie nur nach Erteilung einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen, welche gestützt auf die erwähnten Befähigungsnachweise erteilt wird. Ein neuerer Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (der für dieses Gericht allerdings nicht bindend ist, vgl. Urteil des BVGer B-7161/2015 vom 10. Januar 2017 E. 5.1), enthält folgende Umschrei- bung: "Ein Beruf ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann als ein reglementierter Beruf [...] anzusehen, wenn die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit unter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fallen, die eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfül- len" (Urteil des EuGH vom 2. März 2023 C-270/21 [A {Enseignant d’école maternelle}], Rn. 40). 6.2.3 Für die Beurteilung, ob die Osteopathie in Deutschland einen regle- mentierten Beruf darstellt, ist eine genaue Betrachtung der Rechtslage in Deutschland notwendig, wozu der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid des deutschen Bundesverwaltungsgerichts als Ausgangspunkt dienen kann. In diesem Entscheid stand zur Frage, ob ein Kläger Anspruch auf eine auf den Bereich der Osteopathie beschränkte sektorale Heilpraktiker- erlaubnis hat. In Deutschland bedarf, wer eine Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt zugelassen zu sein, einer solchen Heilpraktikererlaubnis (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939 [Heilpraktikergesetz, HeilprG, BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17e

B-1601/2024 Seite 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 {BGBl. I S. 3191}]). Die Zulas- sungsvoraussetzungen für den Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis finden sich in § 2 Abs. 1 der ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Feb- ruar 1939 (HeilprGDV 1, BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17f i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezem- ber 2016 [BGBl. I S. 3191]). Demnach wird diese Erlaubnis nicht erteilt, (a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (c) (weggefallen) (d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann, (e) (weggefallen) (f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlun- gen vorliegen, (g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, (h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, (i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des An- tragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitli- nien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Ge- fahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Im angesprochenen Entscheid stellte das deutsche Bundesverwaltungsge- richt fest, dass als Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmässig vorgenom- mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen gelte – allerdings nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erforderten und ge- sundheitliche Schäden verursachen könnten, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreiche. Die eigenverantwortliche Anwen- dung osteopathischer Methoden zur Krankenbehandlung sei demnach als

B-1601/2024 Seite 22 Ausübung der Heilkunde zu qualifizieren und somit erlaubnispflichtig (BVerwG 3 C 17.17 Rn. 10 f.). Diesem Entscheid ging bereits ein Urteil des Oberlandesgerichts Düssel- dorf aus dem Jahr 2015 voraus, welches ebenfalls zum Ergebnis kam, dass für die Ausübung der Osteopathie eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich sei. Das Oberlandesgericht Düssel- dorf stellte weiter fest, eine Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nach § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26. Mai 1994 (Masseur- und Physiotherapeutengesetz, MPhG, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 359]) genüge hierzu nicht, da die Osteopathie nicht Be- standteil dieser Ausbildung sei. Auch eine spezifische Ausbildung in Oste- opathie könne eine Heilpraktikererlaubnis allerdings nicht ersetzen (Urteil des OLG Düsseldorf I-20 U 236/13 vom 8. September 2015 Rn. 20 f.). 6.2.4 Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten vorliegend unstrittig, dass die Anwendung osteopathischer Methoden in Deutschland der Berufs- gruppe der Ärzte und denjenigen Personen vorbehalten ist, die über eine Heilpraktikererlaubnis i.S.v. § 1 Abs. 1 des deutschen Heilpraktikergeset- zes verfügen. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Umstand als nicht ausschlaggebend und verweist stattdessen auf den fehlenden Eintrag der Osteopathie in der Datenbank reglementierter Berufe der EU-Kommission. Auch der Bericht ‘Sachstand Osteopathie’ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages würde die Osteopathie als in Deutschland nicht reglementiert bezeichnen. Das bereits von der Vorinstanz angeführte Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts halte die fehlende Reg- lementierung des Berufs ebenfalls ausdrücklich fest. Die Vorinstanz wider- spreche sich auch selbst, wenn sie von einem reglementierten Beruf aus- gehe, und gleichzeitig anerkenne, dass die Therapieform als Beruf inhalt- lich nicht formell-rechtlich geregelt sei. Schliesslich habe das (schweizeri- sche) Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-2844/2020 vom 18. März 2022 eine ähnliche Regelung aus Österreich nicht als Reglementierung der Osteopathie erachtet. 6.2.5 Der Erlaubnisvorbehalt in § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz bedeutet ge- mäss Auslegung des deutschen Bundeverwaltungsgerichts, dass, wer nicht Arzt ist, in Deutschland die Osteopathie nur nach Erteilung einer Heil- praktikererlaubnis ausüben darf. Eine solche Heilpraktikererlaubnis wird nur gemäss den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 HeilprGDV 1 erteilt. Zu diesen gehört unter anderem, dass sich aus einer Überprüfung der

B-1601/2024 Seite 23 Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeran- wärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Die Heilpraktikererlaubnis stellt somit eine Berufsausübungsbewilligung für Osteopathie dar, welche nur gestützt auf einen Befähigungsnachweis er- teilt wird. Damit steht die Praxis der Osteopathie gerade nicht der freien Ausübung offen, was ein zentrales Kriterium der Reglementierung ist. Demnach ist die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland reglementiert i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG. Dass der erforderliche Befähigungsnachweis nicht spezifisch auf Osteopathie zugeschnitten ist, sondern das weitere Berufsfeld der Heilpraxis umfasst, ändert hieran nichts. 6.2.6 Dass die Datenbank reglementierter Berufe der EU-Kommission kei- nen Eintrag für Osteopathen enthält, ist dem nicht abträglich. Wie auch in der Literatur festgestellt wird, sind die Informationen dieser Datenbank nicht rechtsverbindlich (BERNHARD ZAGLMAYER, Anerkennung von Gesund- heitsberufen in Europa, 2016, Rz. 3.63). Anzumerken ist ebenfalls, dass auch der Beruf des Heilpraktikers, den die Beschwerdeführerin als regle- mentiert zu qualifizieren scheint, nicht in dieser Datenbank auffindbar ist. Der erwähnte Bericht ‘Sachstand Osteopathie’ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (s. oben, E. 5.2 und 6.2.4) diskutiert die Reglementierung der Osteopathie im Sinne der Schaffung eines Be- rufsgesetzes, welches die Rechtssicherheit in Hinblick auf die Vorausset- zungen, Finanzierungs- und Haftungsfragen der osteopathischen Leis- tungserbringung stärken könnte. In eine ähnliche Richtung gehen die Ein- wände der Vorinstanz, wenn diese ausführt, der Osteopathie fehle in Deutschland der normative regulatorische Rahmen. Dies ist allerdings von der Reglementierung i.S. der Richtlinie 2005/36/EG zu unterscheiden, wel- che lediglich verlangt, dass Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Letzteres ist vorliegend erfüllt, auch wenn ein darüberhinausgehendes Berufsgesetz, welches das Berufsbild in der Tiefe weiter reguliert, in Deutschland unstrit- tig fehlt. Dementsprechend widerspricht sich auch die Vorinstanz nicht, wenn sie die Osteopathie in Deutschland zugleich als gesetzlich im We- sentlichen undefiniert, aber zugleich als reglementiert qualifiziert.

B-1601/2024 Seite 24 Gleiches gilt für das zuvor erwähnte Urteil des deutschen Bundesverwal- tungsgerichts, auf welches sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwer- deführerin verweisen. Die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwal- tungsgerichts erlaubt eine sektorale Teilung der Heilpraktikererlaubnis, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. Im erwähnten Urteil stellte das deutsche Bundesverwaltungsgericht indessen fest, dass das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festge- legt sei und es kein entsprechendes Berufsgesetz gäbe, welches das Füh- ren der Bezeichnung "Osteopathin/Osteopath" regle und keine gesetzliche Ausgestaltung der Ausbildung bestehe. Damit fehle ein normativer Rah- men, anhand dessen sich der Tätigkeitsumfang der Osteopathie bestim- men und von anderen Behandlungsmethoden und Therapieformen ab- grenzen liesse. Selbst wenn kein gesetzlich fixiertes Berufsbild vorausge- setzt würde, so müsse sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis jedenfalls anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbildes bestimmen lassen, was für den Bereich der Osteopathie nicht der Fall sei. Es gäbe für die Osteopathie keine einheitliche Definition, die allgemein anerkannt und ver- bindlich sei oder einheitliche Vorgaben für eine entsprechende Ausbildung, weshalb eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden könne (BVerwG 3 C 17.17 Rn. 13, 17, 23). Damit adressiert das deutsche Bun- desverwaltungsgericht, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ebenfalls nicht die Reglementierung i.S. der Richtlinie 2005/36/EG, son- dern die (fehlende) gesetzliche Definition des Berufsbilds, deren Bestand, wie schon vorangehend festgestellt (s. oben, E. 6.1.1), keine Vorausset- zung für eine Anerkennung unter der Richtlinie 2005/36/EG ist. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-2844/2020 vom 18. März 2022 ändert hieran nichts. Der Fokus jenes Urteils lag auf der Beurteilung der Voraussetzungen in Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG, die mit denjenigen in Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b (für reglementierte Berufe) identisch sind. Für jenen Entscheid war somit unerheblich, ob die Osteopathie in Österreich reglementiert war. Auch unter der Annahme, dass die Osteopathie in Ös- terreich reglementiert wäre, hätte der Beschwerdeführer in jenem Verfah- ren die Anforderungen, die in Österreich an die Ausführung der Osteopa- thie gestellt wurden, möglicherweise erfüllt.

B-1601/2024 Seite 25 6.2.6.1 Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin auch die mit ihrem ur- sprünglichen Gesuch eingereichte ‘Unbedenklichkeitsbescheinigung’ [...] vom 1. November 2022 sowie die zum Zeitpunkt ihres Studiums geltende Regelung der Osteopathieausbildung im Bundesland Hessen, auf die sie sich beruft, nicht. Gemäss dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbe- zeichnung "Osteopathin" gemäss der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie des Bundeslandes Hes- sen vom 4. November 2008 (WPO-Osteo, GVBl. I 2008, 949) erteilt. Sie sei somit berechtigt, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit als Osteopathin unter Führung dieser Bezeichnung auszu- üben. 6.2.6.2 Die WPO-Osteo regelte die Weiterbildung in der Osteopathie für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physio- therapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin und medizinische Bademeis- terin oder Masseur und medizinischer Bademeister oder zur Ausübung der Heilkunde im Bundesland Hessen besitzen bis Ende des Jahres 2018 (§ 1 Abs. 1 WPO-Osteo in der Fassung gemäss der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie vom 13. August 2018 in der Gültigkeit vom 1. Sep- tember 2018 bis 31. Dezember 2018 [aWPO-Osteo, GVBl 2018 Nr. 17, 372]). Wer diese Weiterbildung absolvieren wollte, musste, zusätzlich zur vorausgesetzten Erstausbildung eine Zusatzausbildung in Manueller The- rapie von mindestens 260 Unterrichtsstunden mit erfolgreicher Abschluss- prüfung nachweisen können (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 aWPO-Osteo). Die Weiterbildung selbst bestand aus einem Lehrgang von mindestens 1350 theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden je 45 Minuten und wurde an einer nach § 5 Abs. 1 staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung durchgeführt (§ 2 Abs. 1 aWPO-Osteo). Wer diese Weiterbildung erfolg- reich absolvierte und eine anschliessende staatliche Prüfung bestand, er- hielt die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopa- thin“ oder „Osteopath“ (§ 17 Abs. 1 aWPO-Osteo). Die wesentlichen Rege- lungen der aWPO-Osteo traten mit den 31. Dezember 2018 ausser Kraft. Bis zum 31. Dezember 2024 gelten lediglich noch die Übergangs- und Überleitungsvorschriften nach §18a und 18b WPO-Osteo, welche vorse- hen, dass vor dem 1. Januar 2019 begonnene Weiterbildungen noch unter der alten Ordnung abgeschlossen werden können und zuvor erteilte Aner- kennungen als Weiterbildungseinrichtung und Erlaubnisse zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung weiterhin gelten.

B-1601/2024 Seite 26 6.2.6.3 Gemäss der Rücksprache der Vorinstanz mit dem Hessischen Lan- desamt für Gesundheit und Pflege gehört die von der Beschwerdeführerin besuchte Hochschule [...] nicht zu den vier im Sinne der WPO-Osteo staat- lich anerkannten Weiterbildungsstätten für Osteopathie in Hessen. Die Be- schwerdeführerin bestreitet dies nicht. Darüber hinaus liegen keinerlei Ak- ten (oder auch nur Behauptungen) von Seiten der Beschwerdeführerin vor, welche darlegen würden, dass sie überhaupt diese Weiterbildung (zusätz- lich zu ihrer Bachelorausbildung) absolviert hätte. Ebenfalls nicht im Recht liegen Belege, wonach die Beschwerdeführerin überhaupt Zugang zu die- ser Weiterbildung gehabt hätte (also eine der vorausgesetzten Erlaubnisse besässe und die vorausgesetzte Zusatzausbildung in Manueller Therapie abgeschlossen hätte). Tatsächlich behauptet sie auch mit keinem Wort in ihren Eingaben vor Bundesverwaltungsgericht, wirklich über diesen Titel zu verfügen. Es erscheint deshalb angemessen, mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbe- scheinigung irrtümlicherweise ausgestellt wurde. Jedenfalls kann ihr im vorliegenden Verfahren keinerlei Relevanz zukommen. Entsprechend un- erklärlich ist die wiederholte Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die WPO-Osteo und deren angebliche Bedeutung für die vorliegenden Fragen. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, die Berech- tigung zur Berufsausübung liege vor, erweist sich, jedenfalls soweit sich diese Berechtigung aus der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbe- zeichnung (vgl. oben, E. 6.2.6.1) ergeben sollte, als falsch. Auch an der Feststellung, dass die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland reglemen- tiert ist, ändert die Existenz der WPO-Osteo schliesslich nichts, da die aWPO-Osteo wenn schon eine weitere Dimension der Reglementierung (für den spezifischen Weiterbildungstitel) hinzufügte. 6.2.7 Mit der Feststellung, dass es sich bei der Osteopathie in Deutschland um eine reglementierte Tätigkeit handelt, kann offenbleiben, inwiefern die Ausbildung der Beschwerdeführerin als reglementierte Ausbildung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. e der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. E. 4.2) zu qualifizieren wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sind daher unbeachtlich. 6.3 Da der Beruf der Osteopathin in Deutschland reglementiert ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsmitglied- staat Zugang zu diesem Beruf hat.

B-1601/2024 Seite 27 6.3.1 Art. 1 der Richtlinie 2005/36/EG bringt zum Ausdruck, dass Gegen- stand der Richtlinie die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist, mit dem Ziel, Antragstellern im Aufnahmemitgliedstaat denselben Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung zu gewähren, den sie im Herkunftsmitgliedstaat bereits haben. Wesentlicher gemeinschaftsrechtli- cher Grundgedanke der Diplomanerkennung ist der Grundsatz des gegen- seitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten. Ein Antragsteller muss dem- entsprechend eine im Herkunftsmitgliedstaat zugangsgewährende Berufs- qualifikation vorweisen können, denn nur eine solche kann als Vertrauens- grundlage eine Anerkennung durch einen Aufnahmemitgliedstaat rechtfer- tigen. Der Berufszugang im Aufnahmemitgliedstaat wird mit anderen Wor- ten nur als Konsequenz dessen gewährt, dass ein Antragsteller denselben Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat bereits hat, und der Aufnahmemit- gliedstaat grundsätzlich (unter Vorbehalt von eventuellen Ausgleichsmas- snahmen und unter Beachtung eventueller Niveau-Unterschiede) auf die im Herkunftsmitgliedstaat vorausgesetzten Berufsqualifikationen vertrauen kann (und muss). Die Diplomanerkennung ist, als Ausdruck dieses Grund- satzes, mithin Mittel zum Zweck der (diskriminierungsfreien) Erteilung der Berufsausübungsbewilligung, und nicht Selbstzweck (Art. 2 und 9 FZA; vgl. Urteil B-5372/2015 E. 5.3; BREITENMOSER/WEYENETH, Europarecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 1226; JOEL GÜNTHARDT, Switzerland and the European Union: the implications of the institutional framework and the right of free movement for the mutual recognition of professional qualifications, 2021, 200 ff.). Entsprechend relevant ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin diesen Zugang im Herkunftsmitgliedstaat überhaupt hat. Die Notwendig- keit, dass ein Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung desje- nigen Berufs berechtigt sein muss, den er im Aufnahmemitgliedstaat aus- üben möchte, ergibt sich ausdrücklich aus Art. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. auch die Formulierung im Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991 C-340/89 [Vlassopoulou], Slg. 1991 I-2357, Rn. 16: "[...] die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Be- troffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitglied- staat auszuüben."). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche Personen die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Schweiz verwehrt, wenn sie diese im Her- kunftsmitgliedstaat nicht haben (Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.3.2; Urteile des BVGer B-213/2023 vom 3. April 2024 E. 2.4.2; B-655/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1; B-2680/2015 vom 21. Juni 2017 E. 3.3; B-4624/2009 vom 4. Oktober 2010 E. 7.7).

B-1601/2024 Seite 28 Somit geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, vorliegend sei nicht der Zugang zum Beruf, sondern die Anerkennung eines Osteopathie-Di- ploms zu prüfen. Der Zugang zum Beruf im Herkunftsmitgliedstaat ist zwin- gende Voraussetzung für die Anerkennung der entsprechenden Berufs- qualifikation im Aufnahmemitgliedstaat. 6.3.2 Aus den vorherigen Feststellungen (s. oben, E. 6.2.5) ergibt sich, dass, wer in Deutschland die Osteopathie ausüben möchte und nicht Arzt ist, eine Heilpraktikererlaubnis besitzen muss. Die Feststellung der Vor- instanz, wonach die Beschwerdeführerin nicht über eine Heilpraktikerer- laubnis verfüge und auch keine Ärztin sei, blieb im vorliegenden Verfahren unbestritten. Auch in den Vorakten und den weiteren Eingaben der Verfah- rensbeteiligten findet sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine solche Heilpraktikererlaubnis besitzt. Genauso wenig scheint die Be- schwerdeführerin die besondere Weiterbildungsbezeichnung "Osteopa- thin", welche auf Grundlage der hessischen aWPO-Osteo erteilt werden konnte, tatsächlich zu besitzen (s. E. 6.2.6.3). Wie die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung richtigerweise folgerte, steht einer Anerken- nung vorliegend somit entgegen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsmitgliedstaat der ersuchten Tätigkeit gar nicht nachgehen dürfte. 6.4 Demnach kann sich die Beschwerdeführerin für die Anerkennung nicht auf die Richtlinie 2005/36/EG berufen. Ein weiterer Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG kommt nicht in Be- tracht. 6.5 Die Vorinstanz prüfte subsidiär die Anerkennung im Einzelfall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, welche Gesuche betrifft, die keinem Staats- vertrag unterstehen (vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Gesundheits- berufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 4). Derartige Ge- suche sind nach Art. 5 GesBAV zu prüfen, dessen falsche Anwendung die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, weitere Ausführungen in ihrer Be- schwerde hierzu allerdings unterlässt. Art. 5 Bst. d GesBAV setzt allerdings auch voraus, dass ein Antragsteller den betreffenden Beruf im Ursprungs- land ausüben kann. Auch dieser Weg der Anerkennung bleibt der Be- schwerdeführerin somit versperrt. 7. Da sich die materiellrechtlichen Fragen als liquide erweisen, kann das Bun- desverwaltungsgericht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst in der Sache entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen

B-1601/2024 Seite 29 folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Februar 2024 auf das Anerkennungsge- such der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, ansonsten aber ab- zuweisen ist. Da der Abschluss der Beschwerdeführerin auch in ihrem Her- kunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlaubt, die Beschwerdefüh- rerin folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein kann, kann sie sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Somit bleibt das faktische Ergebnis für die Beschwerdeführerin dasselbe. 8. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das für die Kos- tenverteilung massgebende Ausmass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen (Urteil des BVGer B-6863/2018 vom 6. März 2020 E. 7.1). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'300.– festzusetzen. Obschon die Vor- instanz vorliegend auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, hätte sie es in der Folge abweisen müssen, wonach für die Be- schwerdeführerin faktisch dasselbe Ergebnis vorliegen würde. Keines der geltend gemachten beschwerdeführerischen Rechtsbegehren hatte Erfolg. Die Beschwerdeführerin wird somit als unterliegend betrachtet, weshalb ihr für das vorliegende Verfahren die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden (Art 63 Abs. 1 VwVG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführe- rin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

B-1601/2024 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2024 wird mit folgendem Satz ersetzt: "Das Gesuch um Anerkennung als Oste- opathin (Niveau FH - MSc) wird abgewiesen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-1601/2024 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. Dezember 2024

B-1601/2024 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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09.12.2024
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25.03.2026