B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1597/2021

Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung

Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schweizerische Patentanmeldung Nr. 1292/20 Induktive Brennkammer ohne CO2 Emission.

B-1597/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 10. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer Pa- tentschutz für die Erfindung "Induktive Brennkammer ohne CO2 Emission", wobei der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Sachprüfung in Auf- trag gab. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 beanstandete die Vorinstanz das Patentgesuch (Beanstandung 1). Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Fachmann die Erfindung anhand der eingereichten Unterlagen nicht aus- führen könne sowie dass die technischen Merkmale der Erfindung nicht genügend klar dargelegt seien. Sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Behebung der Mängel und wies darauf hin, dass eine Bearbeitung der Un- terlagen, insbesondere der Patentansprüche, nicht über den Inhalt derjeni- gen Unterlagen hinausgehen dürfe, welche in der ursprünglichen Anmel- deschrift eingereicht wurden. C. Mit Eingaben vom 4. Dezember 2020, 7. Dezember 2020, 11. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Ergänzungen und Änderungen der Patentunterlagen ein. D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 beanstandete die Vorinstanz die Pa- tentanmeldung ein zweites Mal (Beanstandung 2). Sie stellte fest, dass die Mängel der ersten Beanstandung mit den Eingaben des Beschwerdefüh- rers nicht behoben und zudem durch ebendiese Eingaben Änderungen, welche über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus- gehen, vorgenommen wurden. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den genannten Punkten Stellung zu nehmen und drohte an, die Patentanmeldung abzuweisen, sofern die genannten Beanstandun- gen nicht behoben werden könnten. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben datiert vom 26. und 28. Feb- ruar 2021 Stellung zu den Beanstandungen, wobei er erklärte, dass mit den Eingaben, welche nach Einreichung des Patentgesuchs eingereicht wurden, keine technischen Änderungen vorgenommen worden seien. Zu- dem habe die Vorinstanz nicht im Text angezeichnet, an welcher Stelle Mängel vorhanden seien.

B-1597/2021 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies die Vorinstanz die Patentanmel- dung Nr. 1292/20 zurück. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass es aufgrund der Beschreibung in der Patentanmeldung nicht möglich sei, eine technische Aufgabe zu verstehen. Weiter enthielten die Patentansprüche keine konkreten technischen Merkmale, mit denen eine gestellte Aufgabe gelöst werden könnte, wobei auch unklar bleibe, ob der Verwendungsan- spruch dem Typ Verfahren oder dem Typ Erzeugnis zuzurechnen sei. Zu- dem seien durch mehrere Eingaben des Beschwerdeführers Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen worden, welche über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgingen. G. Mit Eingabe vom 8. April 2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2021 aufzuheben. Er begründet diese Anträge damit, dass die von der Vorinstanz beanstandeten Mängel durch die ein- gereichten Schreiben behoben worden seien und diese Schreiben auch keine unzulässigen Änderungen der Patentanmeldung darstellten, da die angepassten Beschreibungen stets zum selben Schluss führten. Zudem seien keine konkreten Beanstandungen an den entsprechenden Textstel- len angebracht, sondern lediglich pauschale Inhalte gegen die Patentan- meldung vorgebracht worden. H. Prozessual beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm unentgeltliche Pro- zessführung gewährt würde. Mit Verfügung vom 14. April 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf das Einfordern eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Patentbeschreibung keine ausreichende technische Aufgabe bzw. deren Lösung definiert, die Patentansprüche keine genügenden technischen Merkmale enthalten, die dem Fachmann die Ausführung der Erfindung ermöglichen würden, sowie dass die Patent- anmeldung zudem so geändert worden sei, dass deren Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinaus- gehen würde.

B-1597/2021 Seite 4 J. Mit Replik vom 7. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest. Er argumentiert sinngemäss, dass die Ausführbarkeit der Erfindung für den Fachmann ohne weiteres möglich sei und dass an den technischen Unterlagen keine Änderungen vorgenommen worden seien. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass gewisse Textstellen aus der Ver- nehmlassung nicht mit den Beanstandungen 1 und 2 übereinstimmten und er sich nicht dazu habe äussern können. K. In der Duplik vom 27. Mai 2021 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest und verweist auf ihre vorangegan- genen Eingaben. Bezüglich der Rüge, der Beschwerdeführer habe sich zu gewissen Textstellen nicht äussern können, erläutert die Vorinstanz, dass die Vernehmlassung inhaltlich den Beanstandungen 1 und 2 entspräche und der Beschwerdeführer bereits im Anmeldeverfahren Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Ebenso habe der Beschwerdeführer im Be- schwerdeverfahren die Möglichkeit, zur Vernehmlassung Stellung zu neh- men, erhalten. L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 äussert sich der Beschwerdeführer zur Dup- lik. M. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2021 die Quadruplik ein, worin sich die Vorinstanz nach Aufforderung des Bundesverwaltungsge- richts noch ausführlicher zur Frage der unzulässigen Erweiterung der ur- sprünglichen Offenbarung des Patentgesuchs äussert. N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 10. Juli 2021 seine Stel- lungnahme zur Quadruplik ein. Er ist der Ansicht, dass er keine unzulässi- gen Änderungen an den technischen Unterlagen vorgenommen habe, da alles im Stand der Technik läge. Weiter erachtet er die Ausführungen der Vorinstanz für nicht nachvollziehbar. O. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erheblich, in den Urteilserwägungen detaillierter ein- gegangen.

B-1597/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Patentsachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Als Patentgesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung ist die Be- schwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVG, SR 172.021) beim Beschwerdeführer gegeben. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, es wurde unentgeltli- che Prozessführung gewährt und auf das Erheben eines Kostenvorschus- ses verzichtet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem er in seiner Replik aus- führt, die Vernehmlassung sei mit den Beanstandungen 1 und 2 nicht gleichlautend und er habe sich hierzu nicht äussern können. Dem Be- schwerdeführer wurde indes im vorinstanzlichen Verfahren jeweils die Ge- legenheit gegeben, sich zu den Beanstandungen zu äussern. Diese Gele- genheit nahm der Beschwerdeführer mit zahlreichen Eingaben nach der Beanstandung 1 (vgl. Sachverhalt C) sowie mit Eingaben vom 26. und 28. Februar 2021 nach der Beanstandung 2 (vgl. Sachverhalt E) wahr. Auch zur Vernehmlassung konnte sich der Beschwerdeführer äussern, was er mit Eingabe vom 7. Mai 2021 tat. Entsprechend kann im vorinstanz- lichen wie im Beschwerdeverfahren keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs festgestellt werden. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde sinngemäss eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht verstossen habe, indem sie mögliche Mängel in der Patentanmeldung nicht direkt im Text vermerkt, sondern lediglich pau- schale Inhalte gegen die Patentanmeldung vorgebracht habe. Hierzu ist zu sagen, dass die Beanstandungen 1 und 2 der Vorinstanz nicht lediglich pauschale Vorbringen darstellen, sondern unter Angabe der gesetzlichen Grundlage die aus Sicht der Vorinstanz mangelhaften Angaben klar und verständlich darstellen. Wo nötig wurde auf entsprechende Passagen in der Patentanmeldung verwiesen. Eine noch genauere Darstellung der

B-1597/2021 Seite 6 Mängel in der Patentschrift selber, wie es der Beschwerdeführer zu verlan- gen scheint, kann von einer Behörde nicht verlangt werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.). Entsprechend ist auch in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. 3. 3.1 Für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen, die dem Stand der Technik nicht naheliegen, werden Erfindungspatente erteilt (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente [Patentgesetz, PatG, SR 232.14]). Das PatG enthält keine Legaldefinition des Begriffs der Erfindung. Das Bundesgericht definiert eine Erfindung im Einklang mit einem Grossteil der Lehre als "Lehre zum planmässigen Han- deln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Errei- chung eines kausal übersehbaren Erfolgs" (BGE 146 III 403 E. 8.2 mit Ver- weis auf BGer 4A.12/1995 vom 31. Juli 1996, E. 4). Die Erfindung muss also eine konkrete, technische Handlungsanweisung enthalten (SCHWEI- ZER/ZECH in: Schweizer/Zech [Hrsg.], SHK-Komm. PatG, Bern 2019, Art. 1 N 13 ff.). Keine Erfindungen stellen blosse Entdeckungen oder wissen- schaftliche Theorien dar. Die Erfindung muss in einem oder mehreren Pa- tentansprüchen definiert werden (Art. 51 PatG). In diesen müssen neben einer eindeutigen Gegenstandsbezeichnung der Erfindung die technischen Merkmale der Erfindung angegeben werden und die Ansprüche müssen klar formuliert sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 PatV). Die Erfindung muss in der Patentanmeldung so dargelegt werden, dass der Fachmann sie anhand der eingereichten Unterlagen ausführen kann (Art. 50 PatG). Ausführbar- keit bedeutet, dass dem Fachmann eine so deutliche und vollständige An- leitung vermittelt wird, dass er aufgrund der Informationen und seines Fachwissens in der Lage ist, die von der Lehre vermittelte technische Lö- sung zuverlässig und wiederholbar praktisch auszuführen. So ist nament- lich eine technische Erfindung nur dann patentierbar, wenn die angestrebte technische Lösung mit Sicherheit erreicht wird und diese nicht zufällig ist. Dabei müssen fachtechnisch selbstverständliche Elemente nicht offenbart werden (Urteil des BGer 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 12 mit Verweis auf BGE 144 III 337 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.2 Schliesslich dürfen die technischen Unterlagen der Patentanmeldung nicht dergestalt geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten techni- schen Unterlagen hinausgeht (Art. 58 Abs. 2 PatG).

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4.1 Zunächst ist der für das vorliegende Patentgesuch relevante Fach- mann zu eruieren. Dafür müssen (i) das technische Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem liegt (BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017 E. 4.4.), (ii) das massgebliche Fachgebiet in diesem technischen Gebiet, und (iii) die für dieses Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns bestimmt werden. 4.2 Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun- desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge- stellt werde, sei "weder ein Experte des betreffenden technischen Sachge- biets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kennt- nisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausreichende Er- fahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut ge- rüstet sein" (BGE 120 II 71 E. 2). Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fähigkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens (BGE 120 II 312 E. 4b "cigarette d‘un diamètre inférieur"). 4.3 Wo ein Problem mehrere technische Gebiete beschlägt, kann der fik- tive Fachmann aus einem Team von Fachleuten aus unterschiedlichen Fachgebieten gebildet werden (BGE 120 II 71 E. 2 "Wegwerfwindeln"). 4.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist vor- liegend ein Fachmann mit Wissen in physikalischer Chemie mit einem Hochschulabschluss anzunehmen. 5. 5.1 Verfahren, welche ein Patent zum Gegenstand haben, erfordern in der Regel ein gewisses Mass an Fachwissen zur Beurteilung der technischen Fragen. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass auch ein Gericht ohne

B-1597/2021 Seite 8 Fachrichter und ohne ein Gutachten zu erstellen patentrechtliche Fragen beurteilen kann (BGE 125 III 29 E. 3a und BGE 81 II 292 E. 2). Auf einen Fachrichter oder ein Gutachten kann ein Gericht insbesondere dann ver- zichten, wenn sich die Bedeutung eines technischen Ausdrucks oder Aus- sage mit hinreichender Sicherheit aus der einschlägigen Literatur ergibt (e contrario BGE 132 III 83 E. 3.4). 5.2 Wie nachfolgend in Erwägung 6.4 aufgezeigt wird, ist es im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich, die technischen Aussagen und Ausdrücke entweder eindeutig zu bestimmen. Oder aber es stellt sich lediglich die Frage, ob eine technische Aussage oder ein technischer Ausdruck in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung überhaupt erwähnt wurde oder nicht. Zumindest im vorliegenden Fall kann auch die Frage des Vorhandenseins bzw. Fehlens eines technischen Ausdrucks oder einer technischen Aussage ohne vertieftes technisches Wissen beantwortet werden. Es rechtfertigt sich daher, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten. 6. 6.1 Als nächstes ist zu prüfen, ob die Patentanmeldung rechtmässig einge- reicht worden ist. 6.1.1 Bei der Abfassung der Patentanmeldung ist darauf zu achten, dass technische Unterlagen während der Anmeldungsphase nicht so geändert werden dürfen, dass der Gegenstand des geänderten Patentgesuchs über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinaus- geht (Art. 58 Abs. 2 PatG). Diese Bestimmung ist zusammen mit dem Nich- tigkeitsgrund nach Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG dem Europäischen Patentüber- einkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000, SR 0.232.142.2) entnommen (Art.123 Abs. 2 bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 (AS 1977 1997 ff.) in das nationale Recht überführt worden (vgl. BGE 121 III 279 E. 3a). Entsprechend ist die Literatur zum EPÜ und die Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA) vorliegend ebenfalls einschlägig. 6.1.2 Mit diesem Abänderungsverbot soll ausgeschlossen werden, dass der Patentinhaber seine Position verbessert, indem er für Gegenstände Schutz beansprucht, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart

B-1597/2021 Seite 9 worden sind. Dem Anmelder soll es verwehrt sein, nachträgliche Änderun- gen oder Weiterentwicklungen in das Anmeldeverfahren einzubringen und damit ein Schutzrecht zu erlangen, das sich nach dem Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung bemisst. Auch wird darauf hingewiesen, dass die- ses Änderungsverbot im Dienste der Rechtssicherheit stehe: Die Öffent- lichkeit soll nicht durch Patentansprüche überrascht werden, welche auf- grund der ursprünglich eingereichten Fassung nicht zu erwarten waren (Ur- teil des BGer 4A_490/2020 vom 25. Mai 2021 E. 7.1.1 [zur Publikation vor- gesehen] mit Hinweis auf BGE 146 III 177 E. 2.1.1 und 2.1.2; ALFRED KÖPF/ANDREA CARREIRA, in: Christian Hilti/Alfred Köpf/Demian Stauber/An- drea Carreira [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patent- und Pa- tentprozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 248ff.). 6.1.3 Dabei ist unter "Gegenstand des Patents" nicht der "Schutzbereich" (i.S.v. Art. 51 Abs. 2 PatG) zu verstehen, wie er durch die Patentansprüche bestimmt wird. Vielmehr geht es um den "Gegenstand" gemäss Art. 58 Abs. 2 PatG, also einschliesslich der gesamten Offenbarung in der Be- schreibung und in den Zeichnungen (BGE 146 III 177 E. 2.1.3). Gemäss der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA erlaubt Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 eine Änderung nach der Anmeldung nur im Rahmen des- sen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (siehe Entscheidung der Grossen Beschwerde- kammer G 2/10 vom 30. August 2011 Punkt 4.3 S. 22 ff. und Punkt 4.5.1 S. 36 sowie etwa Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 1852/13 vom 31. Januar 2017 Punkt 2.2.1 S. 7 f.; siehe zur Bedeutung dieser Praxis für die nationalen Gerichte: Urteil 4A_109/2011, 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.3.1 m.H.). Dieser Prüfmassstab wird als "Goldstan- dard" bezeichnet (BGE 146 III 177 E. 2.1.3 m.H.). Das unzulässige Hinaus- gehen über den Offenbarungsgehalt kann dabei sowohl im Hinzufügen als auch im Weglassen von Informationen bestehen (Urteil des BGer 4A_109/2011, 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.3.1 "Federkernma- schine"). 6.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass mindestens die Eingaben vom 11. Dezember 2020 und vom 6. Januar 2021 des Beschwerdeführers eine unzulässige Änderung der Patentanmeldung darstellen.

B-1597/2021 Seite 10 6.3 6.3.1 Die Patentanmeldung wurde mit folgendem Patentanspruch einge- reicht: "1. Verwendung von Elektronenvolt eV 1,602176634 ppm Joule zur Elekt- rolyse, spalten von Wasser zu Wasserstoff, bei Synthese der Dipolmole- küle zu Kraftstoff, gekennzeichnet dadurch, dass ein Innenfeldinduktor im vorgeheizten Aggregatszustand im Durchlauf in ppm am Ionengitter heizt und das Knallgas im Tripelpunkt freisetzt." Die entsprechende Beschreibung enthält 16 Ziffern, wovon vorliegend ins- besondere Ziffer [0014] und Ziffer [0016] relevant sind. Diese lauten ge- mäss Patentanmeldung wie folgt: [0014] Als Kraftstoff "Greenfuel" billig erhältlich sind Wasser, Sauerstoff, Ethanol, Glyzerin, Ether und wasserlösliches Reaktorengemisch mit einer mittleren spez. Wärmekapazität von 0,88 kcal/kg°C sauerstoffangereichert mit Luftgasen die bei 400°C verglühen. [0016] Aufgabe der Erfindung ist es, die in der Fachliteratur erklärte Was- serstoffbrückenbindung H2O aus Ionen und Salzen nach Boyle H2 + O2 als Kraftstoff mit einem Wirkungsgrad annähernd n=0,99 ohne CO2 Emis- sion zu nutzen. Diese Aufgabe wird durch die Verwendung der im unab- hängigen Patentanspruch angegebenen Erfindung ohne Zeichnung gelöst. 6.3.2 Mit Eingaben vom 11. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 wurden folgende Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen: Patentanspruch: "1. Verwendung von Elektronenvolt eV 1,602176634 ppm Joule zur Elek- trolyse, spalten von Wasser zu Wasserstoff, bei Synthese der Dipolmole- küle zu Kraftstoff, gekennzeichnet dadurch, dass ein lnnenfeldinduktor im vorgeheizten Aggregatzustand im Durchlauf in ppm am Ionengitter heizt und das Knallgas im Tripelpunkt C02 neutral freisetzt. 2. Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass im lnnen- feldinduktor inkohärente Feldlinien Kernenergie und Wirbelströme in Piko- meter pm erzeugt.

B-1597/2021 Seite 11 3. Verwendung nach Anspruch 1 und 2, gekennzeichnet dadurch, dass das Reaktionsprodukt eine brennbare Zündung bei 560°C im adiabati- schen Tripelpunkt zum Antriebszweck erzeugt." Beschreibung Ziffer [0014] Als Kraftstoff "Greenfuel" billig erhältlich sind Wasser, Sauerstoff, Ethanol, Glyzerin, Ether und wasserlösliches Reaktorengemisch mit einer mittleren spez. Wärmekapazität von 0,88 kcal/kg°C sauerstoffangereichert mit Luft- gasen die überhitzt entzünden. Beschreibung Ziffer [0016] Aufgabe der Erfindung ist es, die in der Fachliteratur erklärte Wasserstoff- brückenbindung H2O im Pikometerradius pm aus Ionen und Salzen nach Boyle H2 + 02 als Kraftstoff mit einem Wirkungsgrad annähernd n=0,99 ohne C02 Emission zu nutzen. Diese Aufgabe wird durch die Verwendung einer Nullwiderstand-Besselfunktion in der im unabhängigen Patentan- spruch angegebenen Erfindung ohne Zeichnung gelöst. 6.4 Es wird im Folgenden geprüft, ob die eingereichten Änderungen inhalt- lich von den ursprünglich eingereichten Unterlagen miterfasst sind. 6.4.1 Der neu eingefügte Patentanspruch 2 beansprucht eine Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass im Innenfeldinduktor in- kohärente Feldlinien Kernenergie und Wirbelströme in Piktometer pm er- zeugt werden. Zwar ist im Patentanspruch 1 ebenfalls ein Innenfeldinduk- tor erwähnt, die Erzeugung von Kernenergie oder Wirbelströmen sind in- des weder in Patentanspruch 1 noch anderswo in den ursprünglich einge- reichten technischen Unterlagen offenbart. Damit geht Patentanspruch 2 offensichtlich über den Inhalt des ursprünglich eingereichten Patentan- spruchs hinaus. Gleiches gilt für den Patentanspruch 3, in welchem eine Verwendung nach Patentanspruch 1 und 2 beansprucht wird, wobei das Reaktionsprodukt bei Patentanspruch 3 eine brennbare Zündung bei 560°C im adiabatischen Tri- pelpunkt zum Antriebszweck erzeugt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, wird mit Patentanspruch 3 eine zusätzliche Weiterverwendung des in Pa- tentanspruch 1 beschriebenen Kraftstoffs beansprucht, namentlich eine brennbare Zündung bei 560°C zum Zweck des Antriebs. Weder die brenn- bare Zündung noch der Antriebszweck, der daraus resultieren soll, sind in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen erwähnt und damit

B-1597/2021 Seite 12 nicht offenbart. Patentanspruch 3 geht damit ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus. 6.4.2 Ziffer [0014] der Beschreibung wurde mit den erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers dahingehend geändert, dass Kraftstoffe anstelle von "sauerstoffangereichert mit Luftgasen die bei 400°C verglühen" neu "sauerstoffangereichert mit Luftgasen die überhitzt entzünden" bean- sprucht werden. Bereits eine rein sprachliche Auslegung der Ausrücke ver- glühen und überhitzt entzünden ergibt eine relevante Diskrepanz. Gemäss Duden wird entzünden als zum Brennen bringen verstanden, wohingegen beim Verglühen ein Material durch sehr starke Reibung erhitzt und dadurch zersetzt wird (vgl. www.duden.de, abgerufen am 3. September 2021). Ein Fachmann würde entsprechend verglühen und überhitzt entzünden nicht als dieselben physikalischen Vorgänge beurteilen. Damit werden durch die Ziffer [0014] verschiedene Abläufe beschrieben, was eine unzulässige Än- derung der technischen Unterlagen darstellt. Inwiefern die in Beschreibung [0014] dargestellten Kraftstoffe überhaupt verglühen können, ist für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und kann offenbleiben. 6.4.3 Ziffer [0016] beansprucht in Abänderung der ursprünglichen Eingabe eine Nutzung der Erfindung "im Piktometerradius pm" sowie die Verwen- dung einer "Nullwiderstand-Besselfunktion". Die Einschränkung auf eine Nutzung im "Piktometerradius", welche im subatomaren Bereich liegt, hätte für den relevanten Fachmann offensichtlich eine andere Wirkungsweise (wenn eine solche überhaupt vorliegen kann), als jene, welche in den ur- sprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart wurden. Auch die neu beanspruchte "Nullwiderstand-Besselfunktion" findet sich in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen nirgends. Davon, dass diese Änderungen zum selben Schluss führen, wie das der Beschwerde- führer behauptet, kann keine Rede sein. Damit ergibt sich, dass auch die Ziffer [0016] der Beschreibung eine Änderung enthält, welche in der ur- sprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht offenbart wurde. 6.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 und vom 6. Januar 2021 die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung unzulässig geändert wurde, wodurch die Patentanmeldung nach Art. 58 Abs. 2 PatG zurückzu- weisen ist.

B-1597/2021 Seite 13 Die weiteren von der Vorinstanz in der Beanstandung 1 und 2 vorgebrach- ten Mängel der Patentschrift betreffend die unzureichende Darlegung der technischen Angaben sowie die fehlenden technischen Merkmale der Pa- tentansprüche erscheinen zwar ebenfalls zutreffend, nach dem Gesagten erübrigt sich hingegen eine genauere Prüfung dieser Mängel. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes- verwaltungsgericht hat ihm indes mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Auf- grund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Behörden, welche als Partei auftreten, werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

B-1597/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1292/20; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Lukas Abegg

B-1597/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. Oktober 2021

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06.10.2021
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25.03.2026