B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1589/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Daniel Frischknecht, Rechtsanwalt, Gmünder Frischknecht & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Beschwerdegegnerin,
SBB AG Einkauf Infrastruktur, Hilfikerstrasse 3, 3000 Bern 65, Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "19 Zoll Normschränke mit Zubehör und Dienstleistungsanteil", SIMAP-Projekt-ID: 4737, SIMAP-Meldungsnummer: 4737-02.
B-1589/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. November 2024 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: Vergabestelle) auf www.simap.ch unter dem Pro- jekttitel "19 Zoll Normschränke mit Zubehör und Dienstleistungsanteil" im offenen Verfahren eine als Lieferungsauftrag bezeichnete Beschaffung aus (Meldungs-Nr. #4737-01). Der Auftrag wird in der Ausschreibung wie folgt umschrieben: Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG betreibt eigene, schweizweite Datennetze deren Komponenten in 19-Zoll-Schränke eingebaut werden. Für den Ausbau des Datennetzes benötigt die SBB in den nächsten Jahren eine grössere Anzahl dieser Schränke. Für dieses Beschaffungsprojekt war am 26. Juni 2024 eine Vorankündi- gung auf www.simap.ch publiziert worden (Meldungs-Nr. 1424863). A.a Bis zum 19. November 2024 konnten Interessenten der Vergabestelle Fragen unterbreiten und bis zum 16. Dezember 2024 ein Angebot einrei- chen. Innert der angesetzten Frist gingen sechs Angebote ein, darunter dasje- nige der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). A.b Am 21. Februar 2025 erteilte die Vergabestelle der B._______ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) den Zu- schlag zum Preis von insgesamt Fr. 3'828'068.82 ohne Mehrwertsteuer. Die Vergabestelle veröffentlichte die Zuschlagsverfügung gleichentags auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer #4737-02). Sie informierte die A._______ AG mit Schreiben vom 21. Februar 2025 über ihren Ausschluss. Die Vergabestelle begründete die Nichtberücksich- tigung des Angebots damit, dass das Preisblatt mit 230V-Komponenten be- rechnet und mit dem Rückzug der Vorbehalte kein bereinigtes Preisblatt eingereicht worden sei. Per E-Mail vom 21. Februar 2025 wurde die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Debriefings hingewiesen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin in der Folge keinen Ge- brauch. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (Posteingang: 10. März 2025) erhob die
B-1589/2025 Seite 3 Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol- genden Anträgen:
B-1589/2025 Seite 4 unterzeichnet und den Kostenvorschuss einbezahlt hat und stellte den wei- teren Verfahrensbeteiligten eine unterschriebene Version der Beschwerde zu. D. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Vergabestelle innert verlängerter Frist ihre Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:
B-1589/2025 Seite 5
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vergabestellen über den Ausschluss aus dem
B-1589/2025 Seite 6 Verfahren zuständig, wenn der Auftrag in den Anwendungsbereich des BöB fällt und die für den Rechtsschutz einschlägigen Schwellenwerte er- reicht sind (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. h BöB). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 «Steuerung Verkehrsmanagement der Nationalstrassen» und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1, "Publicom"). 2.1 Nach Art. 1 BöB findet das Gesetz auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staats- vertragsbereichs Anwendung. Der subjektive Geltungsbereich ist Gegen- stand von Art. 4 BöB, der objektive von Art. 8 f. BöB, wobei Art. 8 BöB eine Legaldefinition der öffentlichen Beschaffung enthält. Art. 10 BöB regelt die Ausnahmen vom Geltungsbereich. 2.1.1 Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe- sens (BAöB, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs den Regeln über das öffentli- che Beschaffungswesen unterstellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 BAöB sowie dessen Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Be- reitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) dem BöB unterstellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB), mit Ausnahme von Tätigkeiten, die mit dem Bahnbetrieb nicht unmittelbar zusammenhängen (Art. 4 Abs. 3 BöB). Dabei genügt es, wenn die Leistun- gen dem Bahnbetrieb funktionell dienen; das Wort «unmittelbar» ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts aus- zulegen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.4 "Pro- jektcontrollingsystem Alptransit"; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 158; DANIEL ZIMMERLI, in: Hans Rudolf Trüeb, Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, nachfolgend "Handkommentar", 2020, Art. 4 Rz. 54 f.; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4019/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2.1 "Produkte zur Aussenreinigung III"). Die das vorliegende Beschaffungsobjekt bildenden Leistungen (19-Zoll- Schränke für Komponenten der schweizweiten Datennetze der Vergabe- stelle) weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich
B-1589/2025 Seite 7 Verkehr der SBB auf. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe auch unter diesem Gesichtspunkt in den Anwendungsbereich des BöB (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BöB). 2.1.2 In der Vorankündigung vom 26. Juni 2024 als auch in der Ausschrei- bung vom 5. November 2024 wurde die Beschaffung als Lieferauftrag be- zeichnet. Die Einstufung als Lieferauftrag ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Ein solcher ist in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b zum BöB). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 2.2 Der Schwellenwert für Beschaffungen von Lieferungen durch eine Auf- traggeberin nach Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB beträgt Fr. 640'000.– (Ziff. 1.2 An- hang 4 zum BöB). In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich der Preis des berücksichtigten Angebots auf Fr. 3'828'068.82 und liegt somit deutlich über dem Schwellenwert für Lieferungen (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 4 zum BöB). 2.3 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei wel- chen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig. 2.5 2.5.1 Am Verfahren vor der Vergabestelle hat die Beschwerdeführerin teil- genommen und ist durch die angefochtene Verfügung deshalb formell be- schwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). 2.5.2 Durch die angefochtene Verfügung ist sie sodann besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG), wurde sie doch vom Vergabeverfahren aus- geschlossen, mit der Konsequenz, dass ihr die Chance auf einen Zuschlag verwehrt bleibt. 2.5.3 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) hat die Beschwer-
B-1589/2025 Seite 8 deführerin nur, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.2 "zweite Gotthardröhre"). Als Legitimationsvoraussetzung muss sie dem Gericht also vorab glaubhaft machen, dass sie die Zulassungskriterien (Muss- und Mindestkriterien) der Ausschreibung erfüllen würde (BGE 141 II 14 E. 4.5 ff. m.H. und E. 5.1, "Monte Ceneri"; vgl. auch Urteile des BVGer B- 415/2023 vom 16. Mai 2023 E. 3.2.3 "Roaming / IMS Plattform 4G", B- 4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Reinigung Gotthard-Basistunnel"). Sodann muss sie glaubhaft machen, dass ihre Offerte als solche eine reelle Chance auf einen Zuschlag hätte. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass ihr An- gebot nach Rückzug des Vorbehalts alle relevanten Anforderungen erfüllt habe, sodass ihr Ausschluss überspitzt formalistisch wäre. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr Angebot eine re- elle Chance auf einen Zuschlag hätte, wenn das Bundesverwaltungsge- richt ihrer Argumentation folgen würde. 2.5.4 Daher ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. 2.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss wurde innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Rechts auf Entscheideröffnung. Ihr Ausschluss sei von der Vergabestelle per E-Mail vom 21. Februar 2025 erfolgt und lediglich damit begründet worden, dass das Preisblatt mit 230V-Komponenten berechnet worden bzw. mit dem Rückzug der Vorbehalte kein bereinigtes Preisblatt eingereicht worden sei. Im Übrigen habe die Vergabestelle nur noch auf die Publikation des Zu- schlags vom 21. Februar 2025 auf SIMAP mitsamt summarischer Begrün- dung des Zuschlags hingewiesen. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BöB eröffnet die Auftraggeberin Verfügun- gen durch Publikation oder individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 BöB bilden unter anderem der Zuschlag (Bst. e) und der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren (Bst. h) anfechtbare Verfügun- gen.
B-1589/2025 Seite 9 3.2 Während die Beschwerdeführerin eine E-Mail sowie ein Schreiben der Vergabestelle vom 21. Februar 2025 betreffend ihren Ausschluss aus dem Verfahren erhalten hat, erfuhr sie via Publikation gleichzeitig vom Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass es sich bei der E-Mail nicht um eine Verfügung gehandelt habe, sondern um ein informelles Absageschreiben. Dies sei bei ihr bzw. auch bei anderen Vergabebehörden gängige Praxis. Dieses Vorgehen der Vergabestelle ist nicht zu beanstanden, da die Anbie- ter keinen Anspruch haben, dass über einen Ausschluss von der Teilnahme mit separatem Entscheid vorweg entschieden wird. Entsprechend kann ein Ausschluss auch bloss implizit durch eine Zuschlagserteilung an eine an- dere Anbieterin erfolgen (Urteile des BVGer B-2719/2022 vom 1. Dezem- ber 2022 E. 9.2.1 "Sicherheits- und Empfangsdienste für die eidg. Aus- gleichskasse" sowie B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 6.3; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 449). 3.3 Daher lässt sich im vorliegenden Fall keine Verletzung ihres Anspruchs auf Eröffnung der besagten Verfügung feststellen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht näher dar, inwiefern sie durch eine angeblich mangel- hafte Eröffnung beschwert sein sollte. Ein entsprechender Nachteil ist je- denfalls nicht ersichtlich. 3.4 Dementsprechend erweist sich ihre Rüge als unbegründet. 4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Ausschlussentscheid vom 21. Februar 2025 verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem dieser kaum begründet und ihr zudem keine Möglichkeit eingeräumt wor- den sei, sich zum (vermeintlich) fehlenden bereinigten Preisblatt zu äus- sern. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 2 BöB haben Anbieterinnen vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 51 Abs. 2 BöB bestimmt, dass beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Insofern bildet diese Vorschrift eine lex specialis zu Art. 35 Abs. 1 und 3 VwVG. Nach der Praxis sind die Anforderungen an summarische Begründungen nicht sehr hoch (vgl. Urteil des BVGer B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1243).
B-1589/2025 Seite 10 4.2 Wegen der Eigenheiten des Vergabeverfahrens und namentlich zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Offerenten besteht im Vorfeld der Verfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser und das Aktenein- sichtsrecht werden – abgesehen von der Begründungspflicht für Verfügun- gen – auf ein allfälliges Debriefing oder ein Beschwerdeverfahren verscho- ben. Zudem wird der Gehörsanspruch durch Interaktionen mit den Anbie- terinnen im Vergabeverfahren, wie Fragerunden während der Offerteinga- befrist und Bereinigungsrunden während der Evaluation der Angebote, ge- schützt (Urteil B-5897/2022 E. 4.2 und PASCAL BIERI, Handkommentar, a.a.O., Art. 51 N. 17 f.). 4.3 Im Schreiben sowie in der E-Mail vom 21. Februar 2025 legte die Vergabestelle dar, das Angebot der Beschwerdeführerin habe aufgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. b [BöB] nicht weiter berücksichtigt werden können, da das Preisblatt mit 230V-Komponenten berechnet und mit dem Rückzug der Vorbehalte kein bereinigtes Preisblatt eingereicht worden sei. Inwieweit das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts (BGE 130 I 241 E. 7.3), in welchem es um einen Ausschluss aufgrund eines un- gewöhnlich niedrigen Angebots ging, für die vorliegend zu beurteilende Streitsache einschlägig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Es ist festzustellen, dass hier eine, wenn auch kurze Begründung für den Ausschluss der Beschwerdeführerin vorlag. Zudem hat die Beschwerde- führerin das Angebot der Vergabestelle auf ein Debriefing nicht genutzt. Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Rechtslage sowie der einschlägigen Praxis lässt sich daher keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, insbesondere der Begründungspflicht, gegenüber der Beschwerde- führerin feststellen. 5. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, ihr Angebot entspreche nach dem Rückzug der Vorbehalte im Rahmen der ersten Fragerunde vom 20. Januar 2025 den wesentlichen in der Ausschreibung genannten Anfor- derungen. Demgegenüber vertritt die Vergabestelle die Auffassung, das Angebot der Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung nicht alle verbindlichen Anforderungen erfüllt, weshalb es zurecht von der Be- wertung ausgeschlossen worden sei.
B-1589/2025 Seite 11 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbie- terin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaf- fungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungs- kriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffent- liche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in An- hang 3 der VöB beispielhaft genannten Unterlagen oder Nachweise erhe- ben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 "Privatisie- rung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2 Die Eignungskriterien der Ausschreibung sind so zu auszulegen und anzuwenden, wie sie die Anbieter in guten Treuen verstehen durften und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteile des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4.3 "Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung" und 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem A9"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 f.). Bei der Formulierung und der Anwendung der Eignungskriterien verfügt diese frei- lich über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesver- waltungsgericht nach Art. 56 Abs. 3 BöB nicht eingreifen darf (vgl. Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 "Ingenieurleistungen", m.H.; BVGE 2019 IV/1 E. 3.3; Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 E. 7.7.1 "Mobilfunk in Bahntunneln"; Urteile des BVGer B-5124/2021 E. 5.5 "zweite Gotthardröhre" und B-5266/2020 vom 25. Au- gust 2021 E. 5.3.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord" je m.w.H.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557, 564 f.). Die gerichtliche Be- schwerdeinstanz hat die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken, nicht aber aus mehreren möglichen Auslegungen die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 E. 2.4.1 "Leitsystem A9"; Zwischenentscheid des BVGer B-1256/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2.2 f. "Portfoliomanage- ment"; Urteile des BVGer B-415/2023 E. 5.1.3 "Roaming / IMS Plattform
B-1589/2025 Seite 12 4G" und B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 7.2.2 "Übersetzungsdienstleis- tungen"). 5.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Ge- danke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offer- ten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (vgl. Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2007/13 E. 3.1 und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1). Nach der Angebotsöffnung prüft die Vergabestelle die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse (Art. 38 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren aus- schliessen, wenn festgestellt wird, dass das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme wesentliche Formfehler aufweisen oder wesentlich von den ver- bindlichen Anforderungen einer Ausschreibung abweichen (Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB). Dementsprechend sind denn auch sowohl die Eignung der Anbieter als auch die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten An- gaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer B-8115/2015 E. 3.8.1 und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3). 5.4 Grundsätzlich muss schon die Nichterfüllung eines einzelnen Eig- nungskriteriums den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Folge ha- ben (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 m.H. "Sammlung und Transport von Sied- lungsabfall"; Urteil des BGer 2C_698/2019 vom 24. April 2020 E. 4 m.H. "Lieferung und Vermietung von Kehrblasgeräten zur Schneeräumung"; vgl. Urteile des BVGer B-415/2023 E. 5.1.4 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.9 f. "2019-NET-Access"; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 603). Analoges gilt für technische Spezifikationen. Ihre Nichterfüllung kann eben- falls zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (vgl. Urteil des BGer 2C_698/2019 E. 1.2.3 "Lieferung und Vermietung von Kehrblasgerä- ten zur Schneeräumung"; Urteil des BVGer B-415/2023 E. 5.2 "Roaming / IMS Plattform 4G"). 5.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin in der Aus- schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen tech- nischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des
B-1589/2025 Seite 13 Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderun- gen an Kennzeichnung und Verpackung. 5.4.2 Da technische Spezifikationen den Inhalt des Angebots bestimmen, sind sie wie die Eignungskriterien, die sich auf die Anbieter beziehen, ab- soluter Natur und gelten als sogenannte Musskriterien; ihre Nichterfüllung kann unabhängig vom Vergleich mit den anderen Angeboten zur Nichtbe- rücksichtigung der Offerte führen (vgl. Urteile des Urteile des BVGer B-415/2023 E. 5.2.2 "Roaming / IMS Plattform 4G" und BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 "S-Bahn-Triebzüge"; HANS RU- DOLF TRÜEB, in: Biaggini/ Häner/ Saxer/ Schott, Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, Kapitel 25, Beschaffungsrecht, N. 25.89; derselbe, BöB-Kom- mentar, in: Oesch/ Weber/ Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 12 N. 2 aBöB). 5.4.3 Sogenannte Musskriterien sind grundsätzlich zulässig (vgl. zum Gan- zen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 582 und 863), der Begriff selbst aber ist relativ unscharf. Einerseits wird er bei der Eignungsprüfung bezüglich Ausschlusskriterien verwendet. Von Musskriterien wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn Grundvoraussetzungen – beispiels- weise die Einhaltung von Schutz- oder Formvorschriften oder technischer Spezifikationen – zwingend erfüllt sein müssen, widrigenfalls ein Angebot vom Verfahren ausgeschlossen werden kann bzw. muss, ohne dass die genannten Grundvoraussetzungen bei richtiger Betrachtung mit der feh- lenden Eignung des Anbieters zu tun hätten (Urteile des BVGer B-879/2020 vom 8. März 2021 E. 6.4 "Lieferung Aussenreinigung Perso- nenzüge" und B-2675/2012 vom 21. Oktober 2020 E. 4.6.1 "Ersatzbeschaf- fung Billetautomaten"). 5.5 Eine Verletzung von wesentlichen Formfehlern liegt insbesondere bei der Unvollständigkeit des Angebots vor. Dabei ergibt sich aus den Vorga- ben der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen, ob ein Ange- bot vollständig ist. Schliesslich muss ein Angebot auch die verbindlichen inhaltlichen Anforderungen gemäss Ausschreibung und Ausschreibungs- unterlagen erfüllen. Im Angebot sind alle verbindlichen Vorgaben zur Leis- tung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung sowie Ort und Zeitpunkt der Erbringung, ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig (DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar, a.a.O., Art. 34 Rz. 25; MARTIN BEYELER, Der Geltungsan- spruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1919).
B-1589/2025 Seite 14 5.5.1 Die Formulierung als Kann-Vorschrift von Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB zeigt, dass der Vergabestelle bei formellen und inhaltlichen Fehlern ein ge- wisser Ermessensspielraum zukommt. Sie hat dabei allerdings das Ver- hältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu beachten (GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz. 444 ff.). 5.5.2 Entspricht das Angebot jedoch nicht den Vorgaben der Ausschrei- bung bzw. den Ausschreibungsunterlagen, fehlen wesentliche Angaben oder Belege und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Ge- wicht auf, muss die Auftraggeberin das Angebot gemäss Praxis des Bun- desgerichts trotz der Formulierung als Kann- Vorschrift ausschliessen, an- dernfalls verletzt sie die Gebote der Gleichbehandlung und der Transpa- renz (BGE 143 I 177 E. 2.3.1; KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 15; LOCHER, in: Handkommentar BöB, Art. 44 Rz. 6 und 15; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 435 und 457). Eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung, die zwingend zum Ausschluss führt, liegt u.a. vor, wenn zwingende Spezi- fikationen nicht erfüllt werden, da sich solche inhaltlichen Abweichungen regelmässig auf das Preis-Leistungsverhältnis auswirken (KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 27). 5.5.3 Handelt es sich lediglich um unbedeutende Mängel, so verfügt die Vergabestelle über einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Offerte durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen will. Unter Umständen, insbesondere, wenn der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig beho- ben werden kann, ist die Vergabestelle aufgrund des Verbots des über- spitzten Formalismus bzw. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so- gar dazu verpflichtet (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.2 "Zürich HB, Durchmesser- linie"; Urteile des BVGer B-3084/2016 vom 5. April 2017 E. 4.1 "Erhebung Endenergieverbrauch" und B-4637/2016 E. 4.6 "Reinigung Gotthard-Ba- sistunnel). 5.5.4 Nachfolgend wird untersucht, ob das Angebot der Beschwerdeführe- rin wesentlich von den verbindlichen Anforderungen abweicht und ob der von der Vergabestelle gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b BöB verfügte Aus- schluss zu Recht erfolgt ist. 5.6 Die Vergabestelle erklärte in der Ausschreibung (SIMAP-Nr. #4737-01 [Teilnahmebedingungen]), dass sie den Auftrag nur an eine Anbieterin ver- geben werde, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der
B-1589/2025 Seite 15 Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalte und verwies diesbezüglich auf die Ausschreibungsbedingungen. 5.6.1 In den Ausschreibungsbedingungen vom 31. Oktober 2024 verlangte die Vergabestelle und dem Titel "Bewertung der Angebote" (Ziff. 2.8) unter "Formelle Prüfung" (Ziff. 2.8.1) Folgendes: Die Anbieterin hat ein vollständiges Angebot auf der Grundlage der Ausschrei- bungsunterlagen einzureichen. Die Angebote inkl. alle geforderten Nachweise werden nur in die Bewertung einbezogen, wenn sie vollständig, unterzeichnet, und frei von unerlaubten Vorbehalten und Änderungen der Ausschreibungs- unterlagen (...) eingereicht worden sind. Weiter wurde die Anbieterin verpflichtet, bereits bekannte Abweichungen zu den in der Offertanfrage gestellten Anforderungen (sofern zulässig) be- kannt zu geben. Begründete Vorbehalte gegenüber den Forderungen der SBB AG waren offen zu legen und in einem separaten Register zu kom- mentieren. Vorbehalte oder Abweichungen, welche durch die Anbieterin nach der Angebotseingabe vorgebracht werden, würden durch die SBB AG nicht mehr geprüft (Ziff. 4.6 der Ausschreibungsbedingungen). In Ziff. 2.8.2 der Ausschreibungsbedingungen wurden die Kriterien für die Prüfung der Eignung mit den erforderlichen Nachweisen genannt. 5.6.2 Bezüglich der technischen Mindestanforderungen (TMA) wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass diese zwingend erfüllt werden müssten, ansonsten das Angebot nicht in die Bewertung einbezo- gen werde. Dabei seien die TMA an das Produkt im Lastenheft aufgeführt und würden zusätzlich auf der Compliance Liste nochmals erwähnt. Die unterschriebene Compliance Liste müsse von der Anbieterin ausgefüllt, die entsprechenden Nachweise erbracht, und dem Angebot beigelegt werden (Ziff. 2.8.3 der Ausschreibungsbedingungen). 5.6.3 Vorliegend von Interesse ist vor allem die unter "Weitere Optionen" aufgeführte TMA 3.4.1.3 mit dem Titel "Dienstleistungsanteil DLA – gemäss Beschreibung im Anhang" (vgl. Lastenheft für "19 Zoll Normschränke mit Zubehör und Dienstleistungsanteil" vom 1. November 2024 [nachfolgend: Lastenheft]). Die Beschreibung lautet wie folgt: Klemmenblock X01, Sicherungsbaugruppenträger/48V DC-Verteiler, C-Schiene mit Rangierbügeln und Gitterkanäle sind einzubauen.
B-1589/2025 Seite 16 Der Klemmenblock X01 sowie der Sicherungsbaugruppenträger/48V DC-Ver- teiler sind untereinander unter Verwendung der Gitter-Kanäle zu verdrahten. Der Sicherungsbaugruppenträger/48V DC-Verteiler wird bei der Bestellung von der SBB beigestellt (Anhang A) oder durch die Anbieterin organisiert (An- hang B). Zudem wurde gefordert, dass die Anbieterin den Dienstleistungsanteil ge- mäss Preisblatt zu bepreisen hatte. 5.7 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zwar anfangs in den Un- terlagen darauf hingewiesen, dass die von ihr angebotenen Leitungs- schutzschalter (LS) üblicherweise für 230 V spezifiziert seien. Ihr "230 V"- Vorbehalt habe jedoch einzig auf der irreführenden Kennzeichnung an den Geräten, nicht auf tatsächlichen technischen Bedenken, beruht. Entspre- chend hätten die Geräte von Anfang an sämtliche geforderten Spezifikati- onen erfüllt, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Ausschlusskriterium bestan- den habe. Dieser Irrtum der Beschwerdeführerin sei jedoch im Rahmen des Rückzugs sämtlicher Vorbehalte per 27. Januar 2025 berichtigt wor- den. Sie habe zudem in diesem Zeitpunkt ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche technische Mindestanforderungen erfüllt würden. Es sei über- spitzt formalistisch, unverhältnismässig, willkürlich und damit vergabe- rechtswidrig, dass das Angebot der Beschwerdeführerin trotzdem nicht in die Bewertung miteinbezogen worden sei. 5.7.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen in ihrem Angebot folgenden "Vorbehalt" angebracht: DC 48V Verteiler. Es ist gemäss der Aussage vom Lieferanten der Sicherun- gen (...) nicht möglich, dass die Leistungsschutzschalter mit 48V und den an- gegebenen Charakteristiken betrieben werden können, auf Grund der Anga- ben haben wir alle Leistungsschutzschalter als 230V Variante gerechnet. Mit diesem Vorbehalt hat die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte erklärt, dass die angebotene technische Lösung auf einer Spannung von 230V ba- siert und somit die geforderte Spannung der Leistungsschutzschalter nicht erfüllt werden kann. Zudem hat sie auch die Preise des eingereichten Preisblattes nicht auf der geforderten technischen Lösung, sondern auf ei- ner 230V Variante berechnet. 5.7.2 Grundsätzlich muss ein Angebot genau die Leistungen beinhalten, welche die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungs- unterlagen verlangt hat. Entsprechend sind im Angebot sämtliche
B-1589/2025 Seite 17 verbindlichen Vorgaben zur Leistung und zur Erfüllung zu übernehmen, insbesondere betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung, ansonsten ist das Angebot ausschreibungswidrig (vgl. KUONEN, a.a.O., Art. 34 Rz. 25). Aufgrund dieses Vorbehalts durfte die Vergabestelle im Zeitpunkt der Of- fertöffnung davon ausgehen, dass die offerierte technische Lösung auf ei- ner Spannung von 230V basierte und somit nicht der geforderten techni- schen Mindestanforderung (DC 48V) entsprochen hat. Dieser inhaltliche Fehler ist schwerwiegender Art, da er in einem wesentlichen Teil von den Vorgaben der Ausschreibung abweicht. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein solches Angebot im Rahmen von Bereinigungen derart anzupassen und zu ergänzen, dass die Ausschreibungskonformität nachträglich herge- stellt wird (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 465). Da die Erklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Leistungsschutzschalter klar war, bestand für die Vergabestelle auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Bereinigung nach Art. 39 Abs. 2 Bst. b BöB einzuräu- men. 5.8 Die Beschwerdeführerin macht im erwähnten Vorbehalt zudem gel- tend, sie habe die Leistungsschutzschalter als 230V-Variante gerechnet. Den Anbieterinnen steht es zwar grundsätzlich frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschla- gen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung be- schränken oder ausschliessen (Art. 33 Abs. 1 BöB). Dabei gilt als Variante jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann (Art. 33 Abs. 2 BöB). Für das vorliegende Verfahren hat die Vergabestelle Varianten ausdrück- lich nicht zugelassen (vgl. Ziff. 2.8 der Vorankündigung; SIMAP-Meldungs- nummer 1424863), weshalb sich in diesem Zusammenhang nichts zuguns- ten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. 5.9 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei im Zeitpunkt der Angebotseinreichung irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es an- geblich nicht möglich sei, die Leistungsschutzschalter mit 48V und den an- gegebenen Charakteristika zu betreiben. Dieser Irrtum der Beschwerde- führerin sei jedoch im Rahmen des Rückzugs sämtlicher Vorbehalte per 27. Januar 2025 berichtigt worden. Zudem habe sie zu diesem Zeitpunkt auch ausdrücklich bestätigt, dass sämtliche technischen Mindestanforde- rungen erfüllt würden. Als Beleg dazu reichte sie mit der Beschwerde eine
B-1589/2025 Seite 18 "C.-Dokumentation" inkl. einer Bestätigung der C._____ vom 24. Februar 2025 ein. Es sei deshalb überspitzt formalistisch, unverhältnis- mässig, willkürlich und damit vergaberechtswidrig, dass das Angebot der Beschwerdeführerin nicht in die Bewertung miteinbezogen worden sei. 5.9.1 In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, Eignungs- nachweise, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist beigebracht würden, dürften als verspätet nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. HANS RUDOLF TRÜEB, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2011, N. 1 zu Art. 19 BöB). Teilweise wird diese Rechtsfolge dagegen lediglich für das selektive Verfahren befürwortet, im offenen Verfahren dagegen könne sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Rückfragepflicht der Vergabe- stelle ergeben. So müsse es mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot wohl zulässig sein, eine zum Zeitpunkt der Offerteinreichung gegebene Eignung durch das nachträgliche Einreichen von Nachweisen zu belegen. Entspre- chend habe die Vergabestelle, die ein Fehlen oder Ungenügen von Nach- weisen feststelle, nachzufragen, bevor sie einen Anbieter mangels Eignung ausschliesse (vgl. Urteil des BVGer B-8115/2015 E. 3.8.1 f. mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). 5.9.2 Die Grenze zwischen einer (zulässigen bzw. sogar gebotenen) nach- träglichen Behebung von unbedeutenden Formmängeln einerseits und ei- ner (unzulässigen) Nachbesserung wesentlicher inhaltlicher Mängel einer Offerte andererseits ist zwar nicht einfach zu ziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die in der Literatur und Rechtsprechung genannten Beispiele, in denen die nachträgliche Einreichung von Belegen als zulässig erachtet wurde, Fälle betrafen, in denen der zu belegende Sachverhaltsumstand im Zeitpunkt der Offerteinreichung bereits bestand (vgl. GALLI/MOSER/ LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 575; BEYELER, a.a.O., S. 94). Die Berücksichti- gung von für die Anbieterin positiven Tatsachen, die sich erst nach Ablauf des Eingabetermins für die Angebote ereignet haben, wird dagegen abge- lehnt (vgl. Urteil des BVGer B-8115/2015 E. 3.8.2). 5.9.3 Die Beschwerdeführerin hat mit Einreichung der Offerte den klaren Vorbehalt formuliert, es sei gemäss der Aussage des Lieferanten der Si- cherungen (C.___) nicht möglich, dass die Leistungsschutzschalter mit 48V und den angegebenen Charakteristiken betrieben werden könn- ten. Entsprechend war es für die Vergabestelle im Zeitpunkt der Offertöff- nung nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt geirrt haben könnte.
B-1589/2025 Seite 19 Eine derart explizit deklarierte Abweichung des Angebots von den ausge- schriebenen zwingenden Anforderungen kann – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vergabestelle – nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Rückzug eines Vorbehalts geheilt werden, denn die zu erfüllen- den technischen Mindestanforderungen sind Voraussetzung für eine Be- wertung der Angebote. Diese müssen zum Zeitpunkt der Angebotseinrei- chung erfüllt sein (Ziffer 2.8.3 der Ausschreibungsbedingungen). Vorlie- gend fand die formelle Prüfung der Offerten im Dezember 2024 statt. In diesem Rahmen hatte die Vergabestelle zu entscheiden, welche Angebote in die Bewertungsphase gelangen sollten. Die Beschwerdeführerin hat zwar erst im Rahmen der ersten Bereinigungs- runde, nämlich am 27. Januar 2025, die in der Offerte geäusserten Vorbe- halte zurückgezogen. Damit hat die Beschwerdeführerin aber nicht genü- gend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich geirrt hat und ihr Gerät sowohl für 48V als auch für 230V spezifiziert war. Vielmehr hat sie bloss den Vor- behalt zurückgezogen (vgl. auch E-Mailverkehr vom 5. Februar 2025), was die Vergabestelle in nachvollziehbarer Weise zur Annahme geführt hat, es werde ein neues Fabrikat angeboten. 5.9.4 Wie die Vergabestelle zu Recht ausführt, mag die Beschwerdeführe- rin nach Rücksprache mit dem Hersteller nachträglich zur Erkenntnis ge- langt sein, dass ihr Angebot der geforderten Lösung (DC 48 Volt) entspre- che; sie hat jedoch den erforderlichen Nachweis aufgrund der vorgebrach- ten Vorbehalte im massgeblichen Zeitpunkt nicht erbracht. Ohnehin wurde die Bestätigung der Herstellerin C._______ erstmals im Beschwerdeverfahren als Beilage zur Beschwerde eingereicht. Die An- frage der Beschwerdeführerin an C._______ betreffend den Einsatz der LS-Schalter für 48 Volt erfolgte am 24. Februar 2025 und somit nach der Publikation des Zuschlags am 21. Februar 2025. Es wäre der Beschwer- deführerin ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche technische Klärung vor der Abgabe ihres Angebots vorzunehmen und danach aus- schreibungskonform zu offerieren. 5.9.5 Die Vergabestelle hat der Beschwerdeführerin zwar mit E-Mail vom 5. Februar 2025 mitgeteilt, dass betreffend der Mindestanforderung TMA 3.4.1.3 (Kompatibilität 48V) eine Erklärung hinsichtlich Nichterfüllbarkeit vorliege, dass die angebotenen Preise auf einer Variante 230V basieren würden und dass sie vom Rückzug der Vorbehalte Kenntnis genommen habe. Aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu
B-1589/2025 Seite 20 ihren Gunsten ableiten, da die Vergabestelle die Beschwerdeführerin we- der zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert noch sonstige Zusagen gemacht hat. Demzufolge durfte die Vergabestelle davon ausgehen, dass die Beschwer- deführerin die technische Mindestanforderung gemäss TMA 3.4.1.3 "Klem- menblock XOI, Sicherungsbaugruppenträger/48V DC-Verteiler, C-Schiene mit Rangierbügeln und Gitterkanäle sind einzubauen. Der Klemmenblock X01 sowie der Sicherungsbaugruppenträger/48V DC-Verteiler sind unter- einander unter Verwendung der Gitter-Kanäle zu verdrahten. Der Siche- rungsbaugruppenträger/48V DC-Verteiler wird bei der Bestellung von der SBB beigestellt (Anhang A) oder durch die Anbieterin organisiert (Anhang B)» (vgl. E. 5.7.3 hiervor) im Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erfüllt hat. 5.9.6 Unter den gegebenen Umständen lässt sich der Ausschluss der Be- schwerdeführerin wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums auch nicht als überspitzt formalistisch qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer B-415/2023 E. 6.1.6 "Roaming / IMS Plattform 4G" und B-2719/2022 E. 9.3.2 "Sicher- heits- und Empfangsdienste für die eidg. Ausgleichskasse"). Die Be- schwerdeführerin hätte vor der Offerteingabe ohne Weiteres die technische Abklärung bei der C.______ vornehmen können. Zudem zeichnet sich das Vergabeverfahren zum Schutz der Anbieter und des Wettbewerbs durch eine besondere Formstrenge aus. Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl sei- tens der Offerenten wie auch seitens der Vergabestelle bestimmte Form- vorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung den Aus- schluss der betreffenden Offerte oder die Ungültigkeit des Vergabeverfah- rens nach sich ziehen kann. Die Regeln sollen die Transparenz und die Gleichbehandlung der Anbieter sicherstellen, die Missbrauchsgefahr ein- dämmen und die Justitiabilität eines Vergabeentscheids fördern (vgl. Urteil des BVGer B-6261/2020 vom 18. Mai 2021 E. 5.3 m.H. "Autobahntunnel Kerenzerberg - Signalisation"). 5.10 Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass die Vergabestelle davon ausgehen durfte, das Angebot der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Offertöffnung zumindest ein Musskriterium bzw. eine zwingende Min- destanforderung nicht erfüllt. Entsprechend durfte die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren ausschlies- sen (vgl. Urteil des BVGer B-2431/2020 vom 7. September 2020 E. 2.3 m.H. "Co-Location ZEM PLUS"). An dieser Betrachtungsweise würde sich
B-1589/2025 Seite 21 im vorliegenden Fall auch nichts ändern, wenn die Nachreichung des Nachweises oder der Rückzug der Vorbehalte bzw. die Spannung betref- fend die Leistungsschutzschalter (230V oder 48V) gar keine Auswirkungen auf das Preis-Leistungsverhältnis der Offerte haben sollten. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie gehe davon aus, dass die Zuschlagsempfängerin dieselben Leistungsschutzschalter angeboten habe wie sie, ist unbehelflich. Denn die Vergabestelle hatte – wie sie selber ausführt – keinerlei Anhaltspunkte, an den unmissverständlichen Erklärun- gen zum Inhalt (230V-Anwendung) und zur Preisgestaltung des Angebots der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. 6. Gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 6.1 Für die Frage, welche Verfahrensakten als entscheidrelevant zu quali- fizieren sind, kann die Praxis zum alten Recht herangezogen werden (Ur- teile des BVGer B-1929/2022 vom 19. Dezember 2022 E.12.1.1. "Weiter- entwicklung Waffenplatz" und B-2719/2022 E. 10.1.1 "Sicherheits- und Empfangsdienste für die eidg. Ausgleichskasse", je m.H.; vgl. MICHA BÜH- LER, Handkommentar, Art. 57 N. 18). So erwog das Bundesverwaltungsge- richt etwa, bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines Ausschlusses wegen unvollständiger Offerte unterlägen diejenigen Akten, welche nur für die Be- wertung der Angebote im Rahmen des Zuschlags relevant seien, keiner Akteneinsicht (Zwischenentscheid des BVGer B-1774/2006 vom 13. März 2007, auszugsweise publiziert als BVGE 2007/13, nicht veröffentlichte E. 7.2 "Überwachungsmandat Durchmesserlinie"). 6.2 Auch zur Frage, welche Vergabeakten aufgrund entgegenstehender, überwiegender privater oder öffentlicher Interessen von der Akteneinsicht auszunehmen sind, kann auf die ständige Rechtsprechung zum alten BöB verwiesen werden (vgl. BÜHLER, Art. 57 N. 25). In Submissionsbeschwer- deverfahren besteht ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten, denn das in anderen Bereichen übliche Akteneinsichtsrecht hat gegenüber dem In- teresse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsge- heimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten (BGE 139 II 489 E. 3.3
B-1589/2025 Seite 22 "Prozesssteuerungen und Leitsystem"; Urteile des BVGer B-415/2023 E. 9.3.2 "Roaming / IMS Plattform 4G", B-1929/2022 E. 12.1.2 "Weiterent- wicklung Waffenplatz", B-2719/2022 E. 10.1.2 "Sicherheits- und Emp- fangsdienste für die eidg. Ausgleichskasse" und B-4704/2021 E. 7.1 "S-Bahn-Triebzüge", je m.H.). 6.3 Ob das Angebot der Beschwerdeführerin den Vorgaben der Ausschrei- bung sowie der Ausschreibungsunterlagen entspricht, ist primär allein auf- grund derselben zu prüfen. Über diese Akten verfügte die Beschwerdefüh- rerin bereits. Abgesehen davon wurde ihrem Einsichtsgesuch mit Verfü- gung vom 10. April 2025 partiell schon entsprochen. Eine Einsichtnahme in Konkurrenzofferten wäre sodann insbesondere wegen überwiegender privater Interessen anderer Anbieter abzulehnen (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 "Mehreignung"; Urteil des BVGer B-1929/2022 E. 12.2.3 m.H. "Wei- terentwicklung Waffenplatz"). 6.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um weitergehende Akteneinsicht bzw. Aktenedition ist deshalb abzuweisen, soweit es durch bereits ge- währte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Die prozessualen Rechtsbegehren auf "Aussetzung oder Sistierung der Zuschlagswirkung" bzw. auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wer- den mit diesem Endentscheid gegenstandslos. Dispositiv-Ziff. 5 der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2025, mit welcher dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung super- provisorisch entsprochen wurde, fällt deshalb dahin. 9. 9.1 Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG: Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi- nanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebühren- rahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 8'000.- festgesetzt.
B-1589/2025 Seite 23 9.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die unter das BöB fal- lende Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
B-1589/2025 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. September 2025
B-1589/2025 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (SIMAP-Projekt-ID #4737-01; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)