B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1582/2022

Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.

Parteien

United Grinding Group AG, Jubiläumsstrasse 93/95, 3005 Bern, vertreten durch R.A. Egli & Co, Patentanwälte, Baarerstrasse 14, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Markeneintragungsgesuch Nr. 11643/2021 UNITED FOR YOUR SUCCESS.

B-1582/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 27. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin Marken- schutz für das Zeichen "United for Your Success". Beansprucht wurden Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 37, 38, 40, 41 und 42. B. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch vollum- fänglich ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass "United for Your Success" von den relevanten Verkehrskreisen als "vereint/vereinigt für deinen/Ihren/euren Erfolg" verstünden, was einerseits anpreisend, an- dererseits dem Gemeingut zugehörig sei. Entsprechend könne man diesen Slogan markenrechtlich nicht schützen. C. Mit Schriftsatz vom 5. April 2022 wurde gegen diese Verfügung Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die Beschwerdefüh- rerin beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Marke "United for Your Success" für sämtliche beanspruchten Waren und Dienst- leistungen zum Schutz in der Schweiz zuzulassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie zwar vom sel- ben Sinngehalt wie die Vorinstanz ausgehe, den Verkehrskreisen im Hin- blick auf die beanspruchten Waren indes nicht unmittelbar bewusst sei, für was der Slogan genau stehen würde bzw. auf was sich das Vereinen und der Erfolg beziehen würden. Vielmehr werde den Verkehrskreisen eine er- hebliche Gedankenarbeit abverlangt, da diese die Fragen zu beantworten haben, was genau vereint und welcher Erfolg im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erzielt werden solle. Entspre- chend sei der Slogan weder beschreibend noch anpreisend. Weiter macht die Beschwerdeführerin den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend und führt mehrere andere Slogans an, welche die gleichen Ele- mente wie das strittige Zeichen enthalten, aber zum Markenschutz zuge- lassen wurden.

B-1582/2022 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde- führerin vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz verweist auf ihre Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten zum Markenschutz zugelassenen Slo- gans nicht mit dem strittigen Slogan vergleichbar seien, sodass keine Gleichbehandlung im Unrecht in Frage komme. E. In ihrer Replik vom 27. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest und macht Ausführungen darüber, inwiefern die genannten Vor- eintragungen dennoch mit dem strittigen Zeichen vergleichbar seien. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Vernehmlassung auf eine Duplik. G. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit rechtserheblich, in den folgenden Erwägungen detaillierter einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwert und hat an deren Aufhebung oder Än- derung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher zur Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristge- recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvorausset- zungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

B-1582/2022 Seite 4 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistun- gen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unter- scheiden (Art. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Durch den Rechtsschutz der Marken sollen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal ge- schätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 383 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 475 E. 2c "Radion/ Radomat"). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean- sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unter- scheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschafts- verkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.) 2.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei- nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa- ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset- zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir- kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch- ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (Urteil des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 84; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). Der Umstand, dass die Marke Gedankenasso- ziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren

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oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Ge-

meingut. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware oder Dienstleis-

tung muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der

Marke ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand erkennbar

ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; BGE 127 III 160 E. 2b/aa "Securi-

tas"; Urteil des BVGer B-2791/2016 vom 16. April 2018 E. 3.2 "WingTsun").

Zum Gemeingut zählen damit insbesondere auch Zeichen, die sich in all-

gemeinen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöp-

fen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première", BGE 129 III 225 E. 5.2 "Master-

piece", Urteil des BGer 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 "we make

ideas work"; Urteile des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 "De-

luxe [fig.]", B-600/2018 vom 14. Januar 2019 E. 4.4 "hype [fig.]").

2.4 Slogans sind Werbeaussagen, die durch häufig wiederholte Verwen-

dung die Wiedererkennung eines Produkts, einer Marke oder eines Unter-

nehmens ermöglichen, stärken und dabei imagebildend wirken (NINA

JANICH, Werbesprache, 6. Aufl. 2013, S. 59). Im Unterschied zum "claim"

(Sinn-/Merkspruch) fassen Slogans nicht nur den Inhalt einer bestimmten

Werbeanzeige zusammen, sondern dienen als langfristige Imageträger mit

Identifikationsfunktion (Wiedererkennungsfunktion) in der Form eines ge-

flügelten Worts (JANICH, a.a.O., S. 60). Auch Slogans sind darum als Un-

terscheidungszeichen geeignet und können grundsätzlich als Marken ein-

getragen werden (Urteile des BVGer B464/2014 vom 27. November 2014

  1. 2.2 "Performance Driven by Science", B-1561/2011 vom 28. März 2012
  2. 5 "Together we'll go far", B-8557/2010 vom 19. März 2012 E. 7.1 "We

care about eyecare", B-8240/2010 vom 27. Februar 2012 E. 6.1 "Aus der

Region. Für die Region."; vgl. firmenrechtliches Urteil des BGer vom

12. März 1991, Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht

[SMI] 1992, S. 47 f. "Speak for yourself"; Urteil des EuGH C-398/08 P vom

21. Januar 2010 Rz. 47 "Vorsprung durch Technik"; OLIVER LÖFFEL, Mar-

kenschutz für Slogans: Nicht immer, aber immer öfter?, Gewerblicher

Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbe-

werbsrecht [GRUR-Prax] 2011, S. 116).

2.5 Slogans sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Sinn-

aussage im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die

sie beansprucht werden, in allgemeinen oder gar banalen Redewendun-

gen erschöpft, die jedermann so äussern würde, beziehungsweise in ei-

nem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie

verstanden wird (Urteile des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2

"We make ideas work", 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2 "C'est bon

B-1582/2022 Seite 6 la vie"; Urteile des BVGer B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.3 "Un gout de fou...jusqu'au bout", B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.2 "ONE&ONLY [fig.]", B-464/2014 vom 27. November 2014 E. 2.4 " Perfor- mance Driven by Science" und B-4822/2013 vom 13. August 2014 E. 2.3 "So what do I do with my money"; MARBACH, SIWR III/1, N. 412 f.). Wirkt ein Slogan hingegen unbestimmt, da sich seine Aussage weder in einer Beschreibung der Waren und Dienstleistungen noch in deren reinen An- preisung erschöpft, ist er unterscheidungskräftig (Urteil des BVGer B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis "ONE&ONLY [fig.]"). 2.6 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wo- bei jeder Sprache der gleiche Stellenwert zukommt (Urteil des BVGer B-187/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4.3 "Deluxe [fig.]"). Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5 "Fel- senkeller"; Urteile des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 "terroir [fig.]", B-559/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4 "Un gout de fou...jus- qu'au bout"). 2.7 Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweize- rischen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 "Masterpiece"). Vom breiten Publikum ist die Kenntnis eines Grund- wortschatzes englischer Vokabeln zu erwarten, wobei darunter nicht nur simpelste Begriffe zu verstehen sind (BGE 125 III 203 E. 1c "Budweiser"; Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACT- FULNESS", B-7995/2015 vom 15. März 2017 E. 5.4 "Touch ID"). Für die hypothetische Beurteilung der Englischkenntnisse können weitere Indizien herangezogen werden, etwa die Ähnlichkeit fremdsprachiger Begriffe mit jenen einer Landessprache oder die zunehmende Verbreitung von Angli- zismen (Urteile des BVGer B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.6 "FACTFULNESS", B-4849/2017 vom 8. Februar 2019 E. 4.2 "Revelation", B-1615/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 "Gridstream AIM/aim [fig.]"; CLAU- DIA KELLER, Do you speak English? – Anmerkungen zum Bundesverwal- tungsgerichtsentscheid B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 "Delight Aro- mas [fig.]", in sic! 2008, 485). 3. Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Im- materialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, S. 3).

B-1582/2022 Seite 7 3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistung sowohl an das breite Publikum als auch an Fachkreise richte. Die Beschwerdeführerin hingegen argumentiert, dass vorliegend ausschliesslich Fachleute zu den Verkehrskreisen gezählt werden dürfen, da die einzelnen Waren und Dienstleistungen so abgefasst seien, dass sie sich an ein Fachpublikum richten würden. 3.2 In der Tat sind einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf spezialisierte Verkehrskreise ausgerichtet, so etwa Schleifautomaten, Laserschweissgeräte oder Produktionsschleifmaschinen der Klasse 7. Auch Computerprogramme für die Steuerung von Schleifmaschinen und Laserbearbeitungsmaschinen der Klasse 9 und Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen sowie Entwurf und Entwicklung von Compu- tersoftware der Klasse 42 richten sich eher an Spezialisten. Demgegen- über finden sich durchaus auch Waren und Dienstleistungen, welche vom breiten Publikum gekauft oder in Anspruch genommen werden, nicht zu- letzt auch, weil die entsprechenden Oberbegriffe sehr breit zu verstehen sind und damit auch Endkundengeräte miteinbeziehen. Dies trifft etwa auf Schleifmaschinen und Schneidemaschinen der Klasse 7, Messapparate und Lasermessgeräte der Klasse 9 und alle Dienstleistungen der Klassen 37, 38, 40, 41 und 42 zu. Insgesamt richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen somit an das breite Publikum wie auch an Spezialis- ten. 4. Weiter ist das Zeichenverständnis zu eruieren. 4.1 Das strittige Zeichen besteht aus den vier englischen Wörtern "united for your success". Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Verkehrskreise die englische Bedeutung dieser Wörter kennen und das Zeichen mit den deutschen Wörtern "vereint/vereinigt für deinen/Ihren/euren Erfolg" über- setzen würden. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin nicht. Unter- schiedlicher Auffassung hingegen sind die Parteien in der Frage, inwiefern dieser Slogan in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verstehen ist. 4.2 Das strittige Zeichen beansprucht Waren der Klassen 7 und 9, d.h. vor- wiegend Maschinen und technische Geräte, sowie Dienstleistungen der Klassen 37, 38, 40, 41 und 42. Das Zeichen lautet "United for Your Suc- cess", in der deutschen Übersetzung "vereint/vereinigt für deinen/Ihren/eu- ren Erfolg".

B-1582/2022 Seite 8 4.2.1 Zeichen sind u.a. dann nicht eintragungsfähig, wenn deren Sinnge- halt ohne Zuhilfenahme von Fantasie als beschreibend verstanden werden (vgl. E. 2.5 oben). Das Verb "united" bzw. "vereint/vereinigt" wird vornehm- lich im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von natürlichen Per- sonen oder menschlichem Handeln verwendet. Bei Maschinen oder tech- nischen Geräten würde man eher von "assembled" bzw. "zusammenge- setzt" sprechen. Insofern ist nicht sofort klar, auf wen sich das Wort "united" im Verhältnis zu Maschinen und technischen Geräten der Klassen 7 und 9 bezieht. Es könnten die Angestellten des Herstellers gemeint sein aber auch ein Zusammenwirken von Kunde und Hersteller oder Käufer und (Wieder-)verkäufer. Es bedarf eines gewissen Masses an Fantasie, das zwar nicht allzu gross aber dennoch nicht unerheblich ist, um eine einiger- massen sinnvolle Verbindung zwischen "United for Your Success" und den Waren der Klasse 7 und 9 herzustellen. 4.2.2 Anders hingegen fällt die Beurteilung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aus. Im Gegensatz zu Waren beziehen sich Dienstleis- tungen klar auf menschliches Handeln. Insofern wird dem Zeichen "United for Your Success" im Zusammenhang mit Dienstleistungen ohne weiteres die Bedeutung zugeordnet, dass die Erbringer der Dienstleistung, d.h. die Mitarbeiter der Markenanmelderin, vereinigt/vereint für deinen/Ihren/euren Erfolg und damit den Erfolg des Endabnehmers einstehen. Somit ist das Zeichen "United for Your Success" für die Dienstleistungen der Klasse 37, 38, 40, 41 und 42 direkt beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. 4.3 Zeichen sind indes auch dann dem Gemeingut zuzuordnen, wenn sie sich in einem anpreisenden Charakter erschöpfen (vgl. E. 2.5 oben). 4.3.1 Das vorliegende Zeichen "United for Your Success" enthält unzwei- felhaft und direkt verständlich das anpreisende Element "for your success". Wie ausgeführt bleibt im Zusammenhang mit den Waren der Klasse 7 und 9 allerdings unbestimmt, wer oder was "für deinen/Ihren/euren Erfolg" verantwortlich zeichnet. Im Gegensatz zu beschreibenden Angaben wer- den unbestimmte Aussagen bei anpreisenden Zeichen in der Regel als Stil- mittel der positiven Selbstdarstellung erkannt, zumindest solange der an- preisende Charakter ohne weiteres mit den beanspruchten Waren in Zu- sammenhang gebracht wird (Urteile des BGer 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.4.2 REVELATION" und 4A_343/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.2 "Ein Stück Schweiz"; Urteil des BVGer B-464/2014 vom 27. No- vember 2014 E. 4.3 "Performance driven by Science"). Mit anderen Worten

B-1582/2022 Seite 9 fällt es vorliegend nicht ins Gewicht, dass das Zeichenelement "united" of- fenlässt, wer oder was genau vereinigt wird, um den Erfolg herbeizuführen. Denn die Aussage in Bezug auf die beanspruchten Waren wird in jedem Fall als rein anpreisend verstanden. Entsprechend führen auch die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach der Slogan nicht direkt die Waren oder Dienstleistungen bewerben würden, sondern ein Hilfsmittel zur Werbung darstelle und daher in der Werbung nicht häufig anzutreffen sei. Mit Bezug zu den beanspruchten Waren ist das Zeichen somit rein anpreisend und damit dem Gemeingut zugehörig. 4.3.2 Das Zeichen hat für die beanspruchten Dienstleistungen einen klar bestimmten Sinngehalt. Vor dem Hintergrund des gerade Ausgeführten gilt das Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen daher erst recht als anpreisend. "United for Your Success" ist für die beanspruchten Dienstleis- tungen damit sowohl beschreibend (vgl. E. 4.2.2 oben) als auch anprei- send, mithin nicht schutzfähig. 4.3.3 Zusammenfassend ist das Zeichen "United for Your Success" für die beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber für die beanspruchten Waren, beschreibend. Allerdings ist es sowohl für Waren als auch für Dienstleis- tungen rein anpreisend, weshalb ihm die Unterscheidungskraft fehlt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihre Marke sei mit an- deren Sloganmarken vergleichbar, welche die Vorinstanz eingetragen hat, namentlich: "United World Wrestling", "Brands for your Success by SWB", "Yogaholics United", "NEFOS – The Cloud Success Company", "Locations for your Success", "Inventing Success", "Quintiles Improve your Probability of Success", "seeing success through children’s eyes", "Inventing Success Together", "Customer Success VIM Framework", "United Brains Consult- ing", "united objects", "The Success of We is a Decision", "United Ventures" und "United Religions". 5.2 Ausnahmsweise kann die Eintragung eines Zeichens, das zum Ge- meingut gehört, mit der Rüge verlangt werden, das Gebot der Rechts- gleichheit sei verletzt (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.H., Urteil des BVGer B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 6.2 "Flächenmuster"). Ein solcher Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, wenn eine Behörde nicht nur in einigen Fällen, sondern

B-1582/2022 Seite 10 in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, darüber hinaus zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde und keine überwiegenden Interessen an einem gesetzmässigen Entscheid ent- gegenstehen (BGE 115 Ia 83 E. 2; Urteile des BVGer B-3036/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4 "Swissair"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 6.2 "Luminous"; PHILIPP J. DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Basler Stu- dien zur Rechtswissenschaft, Schriftenreihe für internationales Recht Bd. 119, 2012, S. 169 ff.). Was das Alter der herangezogenen Voreintra- gungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (Urteile des BVGer B-2655/2013 E. 6.2; B-3792/2011 vom 23. August 2012 E. 7.1 "Fiducia"). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist zudem restriktiv anzuwenden und die zu vergleichenden Sachverhalte müssen nicht zwingend in allen Ele- menten identisch sein, wobei allerdings schon geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen (BVGE 2016/21 E. 6.1 "Goldbären" m.H.) 5.3 Die von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen "Brands for your Success by SWB", "NEFOS – The Cloud Success Company" und "Quintiles Improve your Probability of Success" enthalten Eigennamen oder andere unterscheidungskräftige Elemente und sind schon daher nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Die übrigen Zeichen weisen nur einzelne Wörter des strittigen Slogans auf. Zudem sind deren Sinngehalte entweder bloss vage ähnlich mit dem strittigen Zeichen oder aber gänzlich unterschiedlich. Diese Unterschiede sind derart erheblich, dass die ge- nannten Voreintragungen nicht als vergleichbar anzusehen sind. Eine Gleichbehandlung im Unrecht fällt daher ausser Betracht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebüh- ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse

B-1582/2022 Seite 11 der Marke handelt, bemisst sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490, E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszuge- hen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigen Wert der Marke. Die auf Fr. 3'000.– festzusetzenden Gerichts- kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der von ihr geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. 7. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 3 VGKE).

B-1582/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Vera Marantelli Lukas Abegg

B-1582/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Mai 2023

B-1582/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 11643/2021; Gerichtsurkunde)

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03.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026