B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1534/2017

Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiber Matthias Oser.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Markus Pfenninger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz.

Gegenstand

Internationale Amtshilfe.

B-1534/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die U.S. Securities and Exchange Commission (nachfolgend: SEC) mit Schreiben vom 8. Januar 2016 die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) um internationale Amtshilfe wegen des Verdachts auf Verstoss gegen das Verbot der Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien der X._______ (nachfolgend: X.) – ehemalige Y. (nachfolgend: Y.), und Z. (nachfolgend: Z.) – ersuchte; dass die SEC zur Begründung ausführte, sie führe diesbezüglich eine Un- tersuchung mit Bezug auf ein möglicherweise betrügerisches pump-and- dump-Szenario, wobei die mutmassliche Marktmanipulation zwischen 2007 und Ende 2012 erfolgt sei und sich durch vier Phasen charakterisiere; dass demnach bestimmte Personen ihre Kontrolle und ihre wirtschaftliche Berechtigung über die besagten Aktien verschleiert sowie gleichzeitig deren Wert mittels einer USD 1.4 Mio. teuren Marketingkampagne anstei- gen lassen hätten, woraufhin sie Gewinne durch den Verkauf ihrer Aktien zu überhöhten Preisen realisiert hätten; dass die SEC vor diesem Hintergrund die Vorinstanz insbesondere um Informationen und Unterlagen über Konten der B. (nachfolgend: B.), die zwischen dem 1. März 2007 und dem 31. Dezember 2012 Z.-, Y.- und/oder X.-Aktien erhalten, übertragen, ge- oder verkauft hätten, ersuchte, wobei die B._______ – wie die SEC in ihrem Amtshilfegesuch festhält – zwischen dem 30. Dezember 2010 und dem 7. Januar 2011 47‘990 Y.-Aktien erworben und am 3. Februar 2011 frei von Zahlung auf das Konto der C. bei der D._______ transferiert habe; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Februar 2016 die B._______ um Zustellung der von der SEC verlangten Kundeninformationen ersuchte, welche die B._______ ihr mit Schreiben vom 5. April 2016 zukommen liess; dass es sich beim massgeblichen Kunden der B._______ um die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2016 die Beschwerdefüh- rerin über die beabsichtigte Weiterleitung dieser Kundeninformationen an die SEC informierte und sie zugleich diesbezüglich zur Stellungnahme bis zum 22. April 2016 aufforderte;

B-1534/2017 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. April 2016 die Vorinstanz um Akteneinsicht in das Amtshilfegesuch und die zu übermit- telnden Daten und Unterlagen bat, was ihr mit Schreiben vom 22. April 2016 gewährt wurde, wobei die Akteneinsicht auf die Offenlegung der we- sentlichen Elemente des Amtshilfegesuchs beschränkt wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2016 die Vorinstanz um Zustellung des vollständigen Amtshilfegesuchs bat, ansons- ten eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, woraufhin ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erklärte, sie sei bereits über die wesentlichen Elemente des Amtshilfegesuchs informiert worden; dass die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 28. Juli 2016 überdies bei der SEC über die für das Untersuchungsverfahren massgebende Verjährungs- bestimmung erkundigte, woraufhin die SEC mit Schreiben vom 29. Juli 2016, das die Vorinstanz am 23. August 2016 der Beschwerdeführerin zu- kommen liess, diesbezüglich Stellung nahm; dass die Vorinstanz am 24. Februar 2017 die Schlussverfügung erliess und darin unter anderem festhielt, sie leiste der SEC Amtshilfe und übermittle ihr spezifische Informationen über die wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der Beschwerdeführerin, E., und Kontoeröffnungsdokumente so- wie Kontoauszüge vom 16. September 2009 bis 7. Februar 2011 (Disposi- tiv Ziff. 1); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht vom 10. März 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 den Antrag stellt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Amtshilfegesuch der SEC vom 8. Januar 2016 nicht zu entspre- chen; dass die Beschwerdeführerin zudem beantragt, die Vorinstanz sei anzu- weisen, sämtliche im Rahmen des streitgegenständlichen Amtshilfeverfah- rens seinerzeit von der B. herausverlangten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin sowie die für sie bei der B._______ geführten Kon- ten an sie zu retournieren; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. März 2017 die Abwei- sung der Beschwerde beantragt;

B-1534/2017 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 15. Mai 2017 an ihren Anträ- gen in der Beschwerde vollumfänglich festhält und zudem den prozessua- len Antrag stellt, es sei ihr Einsicht in die Telefonnotiz der Vorinstanz be- treffend (...) mit der SEC vom 18. August 2016 (...) zu gewähren; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Mai 2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in das besagte Aktenstück ab- wies; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Mai 2017 auf eine Stellung- nahme zur Replik der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2017 verzichtet; dass auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vor- instanz – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG handelt und das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz zuständig ist (Art. 42a Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG); dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt ist, soweit die in Frage stehende Informa- tionsübermittlung ihr eigenes Konto betrifft, weshalb sie insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefoch- tenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist; dass Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2); dass auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, sämtliche im Rahmen des streitgegenständli- chen Amtshilfeverfahrens seinerzeit von der B._______ herausverlangten Unterlagen und die für sie bei der B._______ geführten Konten an sie zu retournieren, nicht einzutreten ist, zumal bei Gutheissung dieses Antrags in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (vgl. BVGE 2010/5 E. 2), da diesbezüglich weder die Beschwerdeführerin ihrer

B-1534/2017 Seite 5 Begründungs- und Substantiierungspflicht nachgekommen ist noch die Vorinstanz dazu Stellung bezogen hat und eine solche Ausdehnung des Streitgegenstands eine Verkürzung des Instanzenzugs zur Folge hätte, weshalb eine Zulassung dieser Rüge bereits aus prozessökonomischen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BVGer A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4); dass im Übrigen die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 42a Abs. 2 und Abs. 6 FINMAG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten ist; dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht zunächst eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs wegen der lediglich auszugsweisen Zustel- lung des Amtshilfegesuchs durch die Vorinstanz rügt und geltend macht, Art. 42a Abs. 3 FINMAG bilde zwar eine gesetzliche Grundlage für die Be- schränkung des Akteneinsichtsrechts im Amtshilfeverfahren, die indes nicht voraussetzungslos zulässig sei; dass die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Vorinstanz nehme dadurch vielmehr ein Entschliessungsermessen in Bezug auf die Verwei- gerung der Akteneinsicht in die Korrespondenz mit ausländischen Behör- den in Anspruch und habe dieses in unzulässiger Weise unterschritten so- wie ihre Begründungspflicht verletzt, zumal sie kein öffentliches Interesse für die bloss auszugsweise Zustellung des Amtshilfegesuchs in ihrem Schreiben dargetan habe; dass die Vorinstanz sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand- punkt stellt, sie könne von der standardmässigen Beschränkung des Ein- sichtsrechts in Ausnahmefällen abweichen, was vorliegend jedoch nicht in Betracht käme, weil die vertraulich behandelten Informationen des Amts- hilfegesuchs einzig Dritte beträfen, die für die Beschwerdeführerin nicht wesentlich seien; dass die Vorinstanz spezialgesetzlich ermächtigt ist, die Einsichtnahme in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden zu verweigern (Art. 42a Abs. 3 FINMAG), wobei nach Auffassung des Gerichts diese Ermächtigung indessen nicht in dem Sinne zu verstehen ist, als könne die besagte Ein-

B-1534/2017 Seite 6 sichtnahme durch Aussonderung oder Abdeckung voraussetzungslos ein- geschränkt werden, sondern einzig auf Grund einer sorgfältigen Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einer- seits und an deren Beschränkung andererseits sowie der sich daraus er- gebenden überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder von Drittper- sonen (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; Urteil des BGer 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2); dass nach Prüfung des Amtshilfegesuchs der SEC vom 8. Januar 2016 mit Bezug auf das der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz am 22. April 2017 lediglich auszugsweise übermittelte Gesuch festzustellen ist, dass es sich – wie die Vorinstanz richtig festhält – bei den nicht offengelegten Infor- mationen einzig um sensible und vertrauliche Informationen über Dritte handelt, mithin um wesentliche private Geheimhaltungsinteressen, die dar- über hinaus zur Bildung der Grundlage des Entscheids nicht geeignet sind, so dass deren Preisgabe an die Beschwerdeführerin im Rahmen der von dieser beantragten Akteneinsicht vorliegend unverhältnismässig wäre; dass das Vorgehen der Vorinstanz im Lichte von Art. 42a Abs. 3 FINMAG daher nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Akteneinsichtsrechts deshalb unbegründet ist; dass die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Spezialitäts- prinzips gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG geltend macht und diesbe- züglich ausführt, aus einem Schreiben der SEC vom 29. Juli 2016 gehe hervor, dass diese im Rahmen der von ihr geführten Untersuchung keine Administrativsanktionen zur Durchsetzung des Finanzmarktrechts anzu- ordnen gedenke, sondern lediglich zivilrechtliche Rechtsbehelfe in Form von Schadenersatzforderungen und der Abschöpfung des erzielten Ge- winns (civil penalties and disgorgement) in Betracht ziehe, wobei diese – auch nach schweizerischem Recht – nicht der Durchsetzung öffentlicher Interessen, sondern dem privaten Schadensausgleich dienen und nur auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden könnten; dass die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen vorbringt, es würden diesbe- züglich keine berechtigten Zweifel vorliegen, weil die Untersuchung der SEC auf allfällige Verletzungen von Bestimmungen, die den Betrug im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel und die Veröffentlichung von falschen oder irreführenden Mitteilungen betreffen, und damit auf börsen- rechtswidrige Verhaltensweisen ausgerichtet sei, die eindeutig dem Finanzmarktrecht zuzuordnen seien;

B-1534/2017 Seite 7 dass die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden öffent- lich nicht zugängliche Informationen nur übermitteln darf, sofern diese In- formationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwen- det oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (Art. 42 Abs. 2 Bst. a FINMAG; sog. Spezialitätsprin- zip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben (Bst. b; sog. Vertraulichkeitsprinzip); dass im zwischenstaatlichen Amtshilfeverkehr das völkerrechtliche Ver- trauensprinzip gilt, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch – grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten, mit denen man zusammenarbeitet, zu zweifeln (vgl. BVGE 2015/47 E. 3.1 m.w.H.); dass auch im vorliegenden Fall der Zweck der Untersuchung der SEC sich gegen eine mögliche Verletzung von US-amerikanischem Wertpapierrecht richtet (vgl. Ziff. 3 des Amtshilfegesuchs der SEC), was der Durchsetzung des Finanzmarktrechts dient, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht ge- lingt, die aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip fliessende Vermu- tung, wonach die SEC die ihr aus dem Vertraulichkeits- und dem Speziali- tätsprinzip zukommenden Pflichten einhalten wird, zu entkräften; dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass das US-amerikanische Rechts- system im Unterschied zu den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen und insbesondere zu dem der Schweiz nur zwei Prozessarten – Straf- und Zivilprozess – kennt, wobei Letzterem auch öffentlich-rechtliche Streitigkei- ten zuzuordnen sind (vgl. HEINZ AEMISEGGER, Die Bedeutung des US-ame- rikanischen Rechts bzw. der Rechtskultur des common law in der Praxis schweizerischer Gerichte – am Beispiel des Bundesgerichts, AJP 2008, S. 18, 20), mit der Folge, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechtsbehelfe im US-amerikanischen Rechtssystem zur Durchsetzung öffentlicher Interessen geeignet sind; dass die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend macht, die betreffenden Rechtsbehelfe würden bei einer allfälligen Qualifikation als Administrativsanktionen gemäss den Ausführungen der SEC nach US-amerikanischem Recht der Verjährungsbestimmung von 28. U.S.C. Paragraph 2462 unterliegen und wären, was die Beschwerdeführerin be- trifft, bereits verjährt, weil die in den von der Vorinstanz zur Übermittlung

B-1534/2017 Seite 8 vorgesehenen Kontodaten dokumentierten Vorgänge bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen würden, so dass sie offensichtlich nicht mehr geeignet wären, den Untersuchungszweck zu befördern, weshalb die Übermittlung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würde; dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen ausführt, nach An- sicht der SEC stehe eine allfällige Verjährung der Ergreifung von Massnah- men im Amtshilfeverfahren nicht im Wege, und dass die Vorinstanz an diese Aussage auf Grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gebun- den sei; dass die schweizerischen Behörden sich im Rahmen von Amtshilfeverfah- ren nicht auf juristische Diskussionen über die Auslegung ausländischen Rechts einzulassen haben (vgl. BVGE 2015/47 E. 4.3.3 m.w.H.); dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Frage nach einem allfälligen Eintritt der Verjährung im ausländischen Recht nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu prüfen ist (vgl. Urteil des BGer 2A. 484/2004 vom 19. Januar 2004 E. 1.5), wobei das Bundesgericht die Abweisung eines Rechtshilfegesuchs für vertretbar hält, sofern ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weiterge- führt werden kann (vgl. Urteil des BGer 1A.184/2005 vom 19. Januar 2005 E. 2.11); dass vorliegend die SEC in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2016 vorbringt, „SEC staff is confident that U.S. statute of limitations would not bar the SEC from ultimately bringing an enforcement action in this matter“, und zur Be- gründung unter anderem anführt, „in fact, one U.S. court has recently found the five-year statute of limitations does not run on the governement’s claims while the defendant is located outside of the United States“, woraufhin sie diesbezüglich darlegt, „Our investigative record reflects that those involved in the transfer, purchase, and sale of the shares have resided outside of the United States since their offending conduct“; dass die Anwendbarkeit der Verjährungsbestimmung daher vielmehr strittig und damit nicht offenkundig ist, dass im ersuchenden Staat wegen Verjäh- rung keine Massnahmen mehr ergriffen werden können, weshalb die Be- schwerdeführerin diesbezüglich nicht zu hören ist; dass die Beschwerdeführerin überdies die Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips mangels Vorliegens eines konkreten Anfangsverdachts rügt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die wenigen über ihr

B-1534/2017 Seite 9 Konto abgewickelten Transaktionen allesamt von Anfang 2011 datieren würden und die Untersuchung der SEC sich nicht gegen sämtliche Perso- nen richte, die irgendwann im untersuchten Zeitraum an X.-, Z.- oder Y.-Titeln wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, sondern gegen die pumper and dumper, d.h. die im Jahr 2012 Berechtig- ten; dass die Vorinstanz diesbezüglich vorbringt, sie sei an die Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich fehler-, lücken- haft oder widersprüchlich erscheine und sich daraus hinreichende Anhalts- punkte für die untersuchte Unregelmässigkeit ergeben, das Amtshilfege- such der SEC diese Anforderungen erfülle und deshalb ein allfälliges Mit- wirken der Beschwerdeführerin an den fraglichen Taten nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden könne; dass die Gewährung von Amtshilfe praxisgemäss das Vorliegen eines kon- kreten Anfangsverdachts voraussetzt, wobei an diesen gemäss ständiger Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVGE 2015/47 E. 4.1), sofern die ersuchende Aufsichtsbehörde diesbe- züglich den verdachtsauslösenden Sachverhalt hinreichend schlüssig dar- stellt, die gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung nennt und die benö- tigten Informationen und Unterlagen aufführt (vgl. BVGE 2015/27 E. 4.3); dass vorliegend die von der SEC untersuchte mutmassliche Marktmanipu- lation vier Phasen über einen Zeitraum von 2007 bis 2012 umfasst und die SEC die Vorinstanz um sämtliche Informationen ersucht, die es ihr ermög- lichen, die wirtschaftlich Berechtigten für jede einzelne dieser Phasen fest- zustellen; dass die über das Konto der Beschwerdeführerin abgewickelten Transak- tionen mit Y.- bzw. X._______-Aktientiteln in zeitlicher Hinsicht den Phasen 1 (obtaining the stock) und 2 (hiding the stock) zuzuordnen sind, womit diese zweifelsfrei in den von der SEC bezeichneten Untersu- chungszeitraum fallen; dass die SEC darüber hinaus in ihrem Amtshilfegesuch mit Section 17 (a) des Securities Act of 1933 sowie Sections 10 (b) und 13 (a) des Securities Exchange Act of 1934 und der einschlägigen Richtlinien 10b-5, 12b-20, 13a-1, 13a-11 sowie 13a-13 die gesetzlichen Grundlagen der Untersu- chung nennt und in Ziff. 4 ihres Gesuchs die benötigten Informationen und Unterlagen aufführt, weshalb ein hinreichender Anfangsverdacht im Lichte

B-1534/2017 Seite 10 des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 42 Abs. 4 FINMAG zu beja- hen ist; dass die Beschwerdeführerin sodann die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips wegen der Übermittlung nicht sachbezogener Informationen geltend macht und zur Begründung ausführt, die zu übermittelnden Konto- daten würden gerade nicht den in der angefochtenen Verfügung vorgege- benen Zeitraum umfassen und die SEC hätte im Übrigen nicht um die Übermittlung sämtlicher Kontoinformationen, die sie betreffen, ersucht, weshalb die Übermittlung ihrer Kontodaten daher nur in – gemäss Beilage 1 zu ihrem Schreiben vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form verhältnis- mässig und damit zulässig sei; dass die Vorinstanz demgegenüber geltend macht, sie müsse nicht dar- über befinden, ob und welche der in den einverlangten Kontoauszügen ent- haltenen Informationen zur Abklärung des Verdachts dienlich seien, wobei die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermu- teten Unregelmässigkeiten stehenden Kontobewegungen der Abklärung des Verdachts dienen würden und damit als potentiell erheblich einzustu- fen seien; dass im Rahmen der Amtshilfe nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen über- mittelt werden dürfen, wobei es in einem Amtshilfeverfahren jedoch gleich- falls nicht an den ersuchten Behörden ist, abschliessend darüber zu befin- den, ob und welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.3.2); dass es vielmehr genügt, wenn die Informationen zur Abwicklung des aus- ländischen Aufsichtsverfahrens prima facie geeignet und damit notwendig erscheinen, d.h. nicht offensichtlich ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3); dass die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts und des Bundesverwaltungsgerichts ein Amtshilfegesuch spontan mit den ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen kann, soweit diese für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen und

B-1534/2017 Seite 11 damit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. ergänzende spon- tane Amtshilfe; vgl. Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5; BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.); dass vorliegend die Unterlagen und Informationen über die Beschwerde- führerin den in der angefochtenen Verfügung vorgegebenen Zeitraum um- fassen, zumal der Untersuchungszeitraum sich nicht nur auf die pump-and- dump-Phase im Jahr 2012, sondern vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezem- ber 2012 erstreckt; dass die SEC – wie die Beschwerdeführerin denn auch festhält – die Vorinstanz nicht um sämtliche Kontoauszüge, sondern nur um spezifische Kontoinformationen, insbesondere um monatliche Kontoauszüge er- suchte, aus welchen Transaktionen mit Z.-, Y.- und/oder X.-Aktien und damit zusammenhängende Zahlungsflüsse hervor- gehen, sowie um alle Dokumente zu elektronischen Überweisungen ab USD 1‘000.– von dem betroffenen Konto oder auf das betroffene Konto mit Bezug auf Z., Y._______ und/oder X.; dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die nachgesuchten Kon- toauszüge lediglich die von der SEC ersuchten Transaktionen mit Z.-, Y.- und X.-Aktientiteln betreffen und die Vorinstanz nicht nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb die Über- mittlung der weiteren, über das Konto der Beschwerdeführerin abgewickel- ten Transaktionen für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen; dass diese, im Amtshilfegesuch nicht nachgesuchten Unterlagen überdies keinen sachlichen Bezug zum Verdacht auf eine mögliche Marktmanipula- tion hinsichtlich der Aktientitel der X._______ aufweisen und diese über das Konto der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen deshalb ohne Weiteres in verdächtige und unverdächtige aufgeteilt werden können; dass das Vorgehen der Vorinstanz, im Rahmen der ergänzenden sponta- nen Amtshilfe nicht nachgesuchte Unterlagen zu übermitteln, deshalb in diesem Punkt zu beanstanden ist, so dass eine vollständige und unge- schwärzte Übermittlung der Kontoauszüge an die SEC unverhältnismässig wäre; dass demnach – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – Ziff. 1.2 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der SEC die Kontoauszüge vom 16. September 2009 bis 7. Februar 2011 (...) einzig in – gemäss Beilage 1 des Schreibens

B-1534/2017 Seite 12 der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form sowie die Kontoeröffnungsdokumente (...) zuzustellen; dass die Überprüfung der weiteren Beanstandungen der Beschwerdefüh- rerin mit Bezug auf den Umfang der Übermittlung der besagten Kontoaus- züge sich infolge der Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung und deren Neubeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigt; dass – infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde – auch Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist; dass im Übrigen die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang teil- weise obsiegt, dies jedoch nur in einem untergeordneten Punkt, weshalb ihr geringfügig reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass diese dem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– entnommen werden, mit der Folge, dass der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 1‘000.– der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstat- ten ist; dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), die auf Fr. 1‘000.– festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden kann (Art. 83 Bst. h BGG) und somit endgültig ist.

B-1534/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – teilweise gutgeheis- sen. Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung der FINMA vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der SEC die Kon- toauszüge vom 16. September 2009 bis 7. Februar 2011 (...) einzig in – gemäss Beilage 1 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form sowie die Kontoeröffnungsdokumente (...) zu- zustellen. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden der A._______ auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs- formular; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten und Beilagen zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stephan Breitenmoser Matthias Oser

Versand: 6. Juli 2017

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Entscheidungsdatum
03.07.2017
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25.03.2026