B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-152/2026

Zwischenentscheid vom 11. Februar 2026 Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Registrierung eines nicht anerkennbaren ausländischen Diploms der universitären Medizinalberufe in das Medizinalberuferegister (MedReg); Ausstandsbegehren.

B-152/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Februar 2025 bei der Vorinstanz ein Ge- such um Registrierung ihres am (...) in (...) erworbenen Medizindiploms in das Medizinalberuferegister (MedReg) eingereicht. B. Die Vorinstanz hat das Gesuch mit Verfügung vom 18. November 2025 abgewiesen. C. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung am 7. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, das Gesuch um Registrierung ihres ausländischen Arztdiploms gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Zudem beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. D. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2026 auf, die gemäss dem Formular «Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege» erforderlichen, bis anhin nicht eingereichten Be- lege nachzureichen. E. Am 20. Januar 2026 führte die Beschwerdeführerin ein Telefongespräch mit Gerichtsschreiber B.. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 stellt die Beschwerdeführerin unter an- derem den Antrag auf Ausstand von Gerichtsschreiber B.. Sie be- gründet dies unter anderem damit, dass die Verfügung vom 15. Januar 2026 von Gerichtsschreiber B._______ ausgestellt worden sei und von ihr die Einreichung zusätzlicher Unterlagen verlange, die jedoch nicht relevant seien, was rechtswidrig sei.

B-152/2026 Seite 3 G. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über ein Ausstandsgesuch in einem bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren zu entscheiden (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1; Art. 31 f. und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichts- gesetzes [VGG, SR 173.32]) und Art. 49 Abs. 1 des Medizinalberufegeset- zes [MedBG, SR 811.11]). 2. Die Ausstandsgründe für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind in Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis e des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) geregelt (Art. 38 VGG). Danach treten Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiber) in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse haben (Bst. a), wenn sie in einer anderen Stellung – ins- besondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge – in der gleichen Sache tätig wa- ren (Bst. b), wenn sie mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemein- schaft leben (Bst. c), wenn sie mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder – nach dem Auffangtatbestand von Bst. e – wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit der Gerichtsperson begründen können (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 134 I 20 E. 4.2). Die gesetzlichen Ausstandsgründe sollen – wie schon Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – die Beurteilung durch ein unbefangenes Gericht gewährleisten, das ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entscheidet. Verfahrensrechtliche oder

B-152/2026 Seite 4 materiellrechtliche Fehler begründen für sich keinen Ausstandsgrund. Eine Ausnahme gilt nur bei besonders krassen oder wiederholten Fehlern, die eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen und auf eine fehlende Distanz oder Neutralität schliessen lassen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3; Urteil des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG sind die den Ausstand begründenden Tat- sachen glaubhaft zu machen. Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhö- rung der Gegenpartei entschieden werden (Art. 37 Abs. 2 BGG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber B._______ zunächst damit, dass dieser «die Verfügung ohne ‘i.V.’ im Namen der Verfahrensleiterin, ohne Bekanntgabe seiner Identität in der Verfügung und während der Abwesenheit der Verfahrens- leiterin (damit die Aufsicht und Prüfung seines Schreibens verunmög- lichend) ausgestellt» habe. Tatsache ist jedoch, dass die Verfügung von Richterin C._______ als In- struktionsrichterin dieses Verfahrens erlassen und unterzeichnet worden ist (Art. 39 Abs. 1 VGG; Art. 35 Abs. 3 Satz 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), während Gerichts- schreiber B._______ im gesetzlich vorgesehenen Rahmen an der Instruk- tion des Verfahrens mitgewirkt hat (Art. 26 Abs. 1 VGG). Soweit sich die Begründung des Ausstandsgesuchs auf die – offenkundig unzutreffende – Annahme stützt, dass die Verfügung von Gerichtsschreiber B._______ «ausgestellt» worden sei, geht sie deshalb fehl. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, Gerichtsschreiber seien ver- pflichtet, Interessenkonflikte und relevante nebenberufliche Tätigkeiten an- zugeben, was B., der ([nebenberufliche Tätigkeit]) sei, nicht getan habe. Sie zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, inwieweit der von ihr angeführte Umstand den Anschein der Befangenheit von Gerichtsschreiber B. begründen könnte. Entsprechendes ist von vornherein nicht er- kennbar. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, Gerichtsschreiber B._______ habe sie anlässlich des Telefonats vom 20. Januar 2026 geset- zeswidrig zur Einreichung der letzten Steuerveranlagung aufgefordert. Die

B-152/2026 Seite 5 Verfügung vom 15. Januar 2026 hält hierzu fest, dass die Beschwerdefüh- rerin es unterlassen habe, unter anderem die letzte Steuererklärung einzu- reichen; sie verweist dabei auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 VwVG und das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege», wonach unter anderem die letzte Steuerveranlagung dem Gesuch beizulegen ist. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen sinngemäss ein, sie habe die für die Beurteilung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechts- pflege erforderlichen Unterlagen bereits eingereicht. Es werde ihr in der in Frage stehenden Verfügung zu Unrecht vorgehalten, ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen zu sein. Ob die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des fraglichen Telefonats bereits sämtliche notwendigen Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, ist für die Ausstandsfrage unerheblich. Die Beschwerdeführerin zeigt jedenfalls nicht ansatzweise auf, dass dem Gerichtsschreiber B._______ insoweit eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, die den Verdacht auf feh- lende Unbefangenheit begründen könnte. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt damit von vornherein keine Umstände vor, die einen tauglichen Ausstandsgrund begründen könnten. Ihr Aus- standsbegehren erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_12/2025 vom 8. September 2025 E. 3.3 f.). Entsprechend ist auch nicht erforderlich, dass sich B._______ dazu äussert (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGG). 4. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2026 neben dem Ausstandsbegehren weitere Verfahrensanträge. Zu beurteilen ist vor- liegend einzig das Ausstandsbegehren. Über die anderen Verfahrensan- träge, insbesondere auch über das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, wird im Rahmen der weiteren Instruktion des Verfahrens zu ent- scheiden sein.

B-152/2026 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem End- entscheid zu befinden sein. 3. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vor- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Urs Küpfer

B-152/2026 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Februar 2026

B-152/2026 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

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Entscheidungsdatum
11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026