B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1499/2022
Urteil vom 23. November 2023 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Andreas Wasserfallen, Rechtsanwalt, LGP Luginbühl Gasser + Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets in der Gemeinde A._______.
B-1499/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ ist Pächter und Bewirtschafter des B._______ in der Gemeinde A._______ (Parzellennummer [...]) sowie eines Anteils im C._______ (Par- zellennummer [...]) in der Gemeinde D.. Beide gepachteten Grundstücke stehen im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossen- schaft. Zudem ist X. Eigentümer und Bewirtschafter des E._______ (Parzellennummer [...]; Flurname: [...]) in der Gemeinde D._______.
B. Die per 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue Landwirtschaftsgesetzge- bung sah vor, dass erstmalig das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Sömmerungsgebiet abgrenzt. Bei dieser Erstabgrenzung wies das BLW drei Teilflächen des B., inklusiv einer von X. beantragten Fläche von 6.36 ha, der Bergzone II zu. Die übrigen Flächen des B._______ wurden dem Sömmerungsgebiet zugeteilt (Karte swisstopo vom 16. März 2001 [Vorinstanz, act. 12]). C. Mit Schreiben vom 16. März 2013 und 13. Mai 2013 gelangte das Land- wirtschaftsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Landwirtschaftsamt) an das BLW. Es hielt fest, dass die effektive Bewirtschaftung sowie die Ab- grenzung zwischen Sömmerungsfläche und Bergzone II auf dem B._______ unklar seien. Eine mit «Nr. 13» bezeichnete Fläche des B._______ werde auf der Karte des Landwirtschaftsamts vom 16. März 2001 als Heimweide deklariert. Zudem sei sie bei den Direktzahlungen als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) berücksichtigt worden. Auf der Karte des BLW vom 16. März 2001 sei die Fläche «Nr. 13» hingegen dem Söm- merungsgebiet zugewiesen. D. D.a Mit Verfügung vom 26. August 2016 bestätigte das BLW seine Abgren- zung des Berg- und Sömmerungsgebiets auf dem B._______ aus dem Jahr 2001 und nahm gleichzeitig eine Bereinigung des Grenzverlaufs vor. D.b Gegen diese Verfügung erhob X._______ Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Be- schwerde mit Urteil B-2935/2016 vom 23. August 2018 gut und hob die
B-1499/2022 Seite 3 angefochtene Verfügung des BLW wegen Verletzung des rechtlichen Ge- hörs auf. Die Angelegenheit wurde zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung unter Wahrung der Parteirechte und zur Neubeurteilung an das BLW zurückgewiesen. E. E.a Das BLW zog daraufhin die Schweizerische Eidgenossenschaft, ver- treten durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS), als Partei in das Verfahren mit ein. Zudem wurde X._______ mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 aufgefordert, das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Umzonungsgesuch auf einer topografischen Karte zu lokalisieren. E.b Dieser Aufforderung kam X._______ mit Schreiben vom 25. April 2019 nach und reichte eine vom 22. Januar 2019 datierte Karte ein. Die darin grün eingefärbten Flächen «Nr. 1» und «Nr. 2» seien umzuzonen und als landwirtschaftliche Nutzflächen anzuerkennen. Zusätzlich beantragte er, es sei ein einheitliches Zonengefüge zu erstellen und die Direktzahlungen seien nach den bis 2015 verwendeten Flächen- bzw. Zonenabgrenzungen auszurichten (vgl. Vorinstanz, act. 29). E.c Am 21. Mai 2021 führte das BLW zwecks Sachverhaltsabklärung einen Augenschein auf dem B._______ durch (vgl. Vorinstanz, act. 73). E.d Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 verfügte das BLW (nachfolgend: Vorinstanz), dass die im Sömmerungsgebiet liegenden Flächen auf dem B., inklusive der Fläche «Nr. 13» und ein Grossteil der Fläche «Nr. 2», im Sömmerungsgebiet verbleiben. Eine Mähfläche von ca. 0.3 ha auf der Fläche «Nr. 2» wurde dem Berggebiet zugeteilt. Im Übrigen wurden die Gesuche von X. abgewiesen, soweit die Vorinstanz darauf eintrat. Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, dass der Grenzverlauf des Berg- und Sömmerungsgebiet auf dem B._______ bereinigt werde. E.e Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die Weiden auf dem B._______ seien vor 1999 als saisonale Sömmerungsweiden genutzt worden. Zudem hätten sie auch herkömmlich-traditionell als Weiden zur Sömmerung ge- dient. Ausserdem seien für den gesamten, gesömmerten Viehbestand auf dem B._______ Sömmerungsbeitrage beantragt und ausgerichtet worden. Die Weiden der Fläche «Nr. 13» und des Grossteils der Fläche «Nr. 2» seien durch die Vorinstanz bei der Erstabgrenzung im Jahr 2001 mehrheit-
B-1499/2022 Seite 4 lich korrekt dem Sömmerungsgebiet zugewiesen worden. Davon ausge- nommen sei lediglich eine kleine Fläche von 0.3 ha auf der Fläche «Nr. 2», bei welcher eine Mähnutzung für die Winterfütterung vor 1999 naheliege, weshalb sie in das Berggebiet umzuzonen sei. Bei der Erstabgrenzung im Jahr 2001 habe die Vorinstanz im Übrigen keine Kenntnis von der durch das Landwirtschaftsamt vorgenommenen Aus- scheidung der Fläche «Nr. 13» als Heimweide gehabt. Namentlich habe sie auch nicht über die Karte des Landwirtschaftsamts vom 16. März 2001 verfügt. Da diese Ausscheidung nicht gestützt auf die effektive Bewirtschaf- tung erfolgt sei, wäre sie aber ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen. F. F.a Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 30. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf dem B._______ sei eine Fläche von zusätzlich 18.75 ha (sogenannte Fläche «Nr. 13») vom Sömmerungsgebiet in das Berggebiet (Bergzone III, ev. Bergzone II) umzuzonen, falls notwendig mittels Anweisung an die Vor- instanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.b Weiter beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellte diverse Beweisanträge (Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Akten des Landwirtschaftsamtes, Einver- nahme von Y._______ als Zeugen, Parteieinvernahme sowie die Durch- führung eines Augenscheins). F.c Der Beschwerdeführer rügte, der Sachverhalt sei unrichtig und unvoll- ständig festgestellt worden. Bei der Beweidung der eigenen Tiere auf dem B.______ handle es sich nicht um eine Sömmerung. Vielmehr sei die Wei- defläche in geographischer und arbeitswirtschaftlicher Hinsicht in den Heimbetrieb E._______ integriert. Aufgrund der kurzen Distanz sei es the- oretisch möglich, die Kühe jeden Tag wieder auf den Betrieb E._______ zurückzubringen. Die eigene Weide auf dem E._______ sei für die Bewei- dung zu klein und könne im Herbst nicht genutzt werden. Sie werde ledig- lich im Mai kurz gebraucht, um den Kühen erstmals Bewegung zu verschaf- fen, bevor sie auf den B._______ getrieben würden. Die eigenen Tiere seien mit wenigen Ausnahmen getrennt von den fremden Sömmerungstie- ren und über die herkömmliche Sömmerungsdauer hinaus auf dem B._______ gehalten worden. Der nordwestliche Teil der Fläche «Nr. 13»
B-1499/2022 Seite 5 werde seit Jahrzehnten gedüngt. Das «F.» südwestlich des B.-Gebäudes sowie der hintere Teil der Fläche «Nr. 13» sei schon vom Vater des Beschwerdeführers für die eigenen Kühe genutzt worden. Der Stall auf dem B._______ sei nicht zur ständigen Tierhaltung geeignet und werde auch nicht dafür genutzt. Der Kanton Solothurn habe die Fläche als Heimweide anerkannt, damit der auf dem E._______ anfallende Hof- dünger auf dieser Fläche ausgebracht werden könne. F.d Weiter rügte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die Landwirtschaftsgesetzgebung. Die Fläche «Nr. 13» stelle als Teil des Ganzjahresbetriebs eine Heimweide und damit eine Dau- ergrünfläche bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche dar. Sömmerungsbetriebe müssten über Gebäude oder gleichwertige Einrichtungen für die Versor- gung und Bewirtschaftung der Tiere sowie für die Unterbringung des Per- sonals verfügen. Das Gebäude auf dem B._______ genüge diesen Anfor- derungen nicht. Daher könne der B._______ nicht als eigenständiger Be- trieb funktionieren. Der Begriff der ganzjährigen Bewirtschaftung sei im Üb- rigen nicht wortwörtlich zu verstehen, sondern an die örtlichen Gegeben- heiten anzupassen. F.e Die Umzonung der Fläche «Nr. 13» hätte bereits im Jahr 2001 erfolgen müssen. Eine Zuteilung der Fläche «Nr. 13» zum Berggebiet ergebe sich auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot, zumal die meisten Flächen rund um den B._______ im Berggebiet lägen. Ausserdem widerspreche eine Nicht- einstufung als Heimweide dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Be- schwerdeführer habe wegen der Zuordnung der Heimweide zur landwirt- schaftlichen Nutzfläche bis ins Jahr 2015 Direktzahlungen erhalten. Weiter seien die Bewilligungen für die von ihm getätigten Investitionen in die Ställe auf dem E._______ aufgrund des geringen Eigenlandanteils jeweils unter Berücksichtigung der zugepachteten (düngbaren) Flächen des B._______ erteilt worden. Diese Investitionen würden durch die angefochtene Verfü- gung grösstenteils nutzlos. Die fehlende Koordination zwischen dem Land- wirtschaftsamt und der Vorinstanz dürfe für ihn nicht zu Nachteilen führen. G. G.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. G.b Für die Abgrenzung zwischen Berg- und Sömmerungsgebiet sei die effektive Bewirtschaftung vor 1999 relevant. Auf dem B._______ hätten seit
B-1499/2022 Seite 6 1977 nach dem Wechsel vom Hirten- zum Sömmerungsbetrieb keine alt- rechtlichen Heimweiden mehr entstehen können. Ausserdem entbehre das Vorgehen des Landwirtschaftsamtes bei der Ausscheidung der 18.75 ha grossen Fläche als Heimweide einer Rechtsgrundlage und verstosse ge- gen übergeordnetes Recht. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müs- sen, dass die Fläche «Nr. 13» auf der Karte, die seinem Umzonungsge- such vom 28. Juli 2000 beilag, im Sömmerungsgebiet lag. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er damals nur die Umzonung der anderen Fläche beantragt habe. Die von der Vorinstanz im Jahr 2001 rechtmässig vorge- nommene Gebietszuteilung der Fläche «Nr. 13» könne nicht geändert wer- den, nur weil das Landwirtschaftsamt das Recht falsch angewendet habe. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt der Söm- merungsweiden und an der korrekten Rechtsanwendung. H. H.a Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Diesem Ak- teneinsichtsgesuch wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2022 entsprochen. H.b Am 23. September 2022 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit neuen Beweismitteln seine Replik ein. Im Weiteren stellte er zusätzliche Beweisanträge (Beizug eines neutralen Landwirtschaftsexperten; Ausmes- sung eines Teils der Fläche «Nr. 13») und präzisierte seinen Antrag auf mündliche Verhandlung. Eine solche sei nur durchzuführen, wenn der Be- weisantrag auf Zeugenbefragung des ehemaligen Leiters des Landwirt- schaftsamtes gutgeheissen werde. H.c In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, der Bo- den der Fläche «Nr. 13» sei herkömmlich-traditionell für den Betrieb sehr wichtig gewesen, zumal dort sogar Ackerbau hätte betrieben werden kön- nen. Die Weidenutzung sei nach 1996 aufgrund des militärischen Betriebs extensiviert worden. Mehrere Vorbringen der Vorinstanz zum Sachverhalt seien falsch, namentlich hinsichtlich der Unterteilung der Fläche «Nr. 13» sowie deren Abzäunung. Es handle sich bei den Betrieben E._______ und B._______ auch nicht um zwei eigenständige Betriebe. Schliesslich könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er hätte im Jahr 2000 für die Fläche «Nr. 13» eine Umzonung beantragen müssen, zumal diese Fläche damals bereits als Heimweide eingetragen gewesen sei.
B-1499/2022 Seite 7 H.d Im Weiteren müsse bei der Abgrenzung die mit dem militärischen Be- trieb verbundene Nutzungseinschränkung mitberücksichtigt werden. Dem- gegenüber gesetzeswidrig sei die Berücksichtigung von subjektiven Ele- menten wie die konkrete Bewirtschaftung in einem bestimmten Jahr oder Jahrzehnt. Die Regelung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1 [nachfolgend: LZV]), welche diese Kriterien vorsehe, sei nicht mit dem hö- herrangigen Recht vereinbar. Das LwG nenne als einziges Abgrenzungs- kriterium die Erschwernisse. I. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 8. Dezember 2022 aus, bei der Ausscheidung der Sömmerungsfläche sei es darum gegangen, historisch als Sömmerungsflächen bewirtschaftete Flächen als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft zu erhalten. Die Zuteilung einer Fläche zum Sömmerungs- oder Berggebiet beurteile sich daher nicht aufgrund der Qualität bzw. des Potenzials dieser Fläche, sondern aufgrund ihrer effekti- ven Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömm- lich-traditionellen Bewirtschaftung. Durch die erstmalige Abgrenzung des Sömmerungsgebiets im Jahr 2001 sei die Fläche «Nr. 13» rechtskräftig dem Sömmerungsgebiet zugeteilt worden. Für eine nachträgliche Umzo- nung sei eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit erforderlich, was in Bezug auf die Fläche «Nr. 13» nicht gegeben sei. Das Landwirtschaftsamt habe die Fläche «Nr. 13» nur als Heimweide behandelt, weil der Beschwerdeführer für die vorhandene landwirtschaftliche Nutzfläche zu viele Kühe gehabt habe und den anfallenden Dünger nicht habe ausbringen können. Die Kri- terien einer Heimweide seien nicht erfüllt gewesen. J. J.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zur Duplik der Vorinstanz. Ferner reichte er neue Beweismittel ein (u.a. einen Auszug aus dem Bericht «Schiessplatz [...], Ausbau der Ausbil- dungsanlagen; UVP-Hauptuntersuchung; August 1996») und wiederholte den vor der Vorinstanz gestellten Beweisantrag, Unterlagen und Belege zur Nutzung des B._______ in den Jahren 1990 bis 1998 beim VBS zu edieren. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte er auf entsprechendes Er- suchen sodann den vollständigen Bericht «Schiessplatz [...], Ausbau der Ausbildungsanlagen; UVP-Hauptuntersuchung; August 1996» nach.
B-1499/2022 Seite 8 K. Am 25. April 2023 äusserte sich die Vorinstanz in einer weiteren Stellung- nahme. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 gab sie zudem aufforderungsge- mäss ergänzende Unterlagen (Erläuterungen 1996 des BLW zu Art. 11 aLBV sowie Die Alp- und Weidewirtschaft in der Schweiz, Zusammenfas- sung der Alpkatastererhebungen, BLW [Hrsg.], 1982, Seite 30 ff.) zu den Akten. L. Schliesslich erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2023 die Möglichkeit, eine allfällige abschliessende Stellungnahme einzu- reichen, wovon er mit Eingabe vom 13. Juni 2023 Gebrauch machte. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass derzeit kein weiterer Schriftwechsel und keine weiteren Instruktions- massnahmen vorgesehen seien. N. Am 27. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer die detaillierte Kostennote zu den Akten. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
B-1499/2022 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2022 un- terliegt als Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. März 2022 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Ur- teil des BVGer B-2193/2021 vom 31. März 2022 E. 2.1; FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 7 N. 19; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 2.2 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung wie erwähnt ver- fügt, dass die im Sömmerungsgebiet liegenden Flächen auf dem B._______, inklusive der Fläche «Nr. 13» und ein Grossteil der Fläche «Nr. 2», im Sömmerungsgebiet verbleiben. Eine Mähfläche von ca. 0.3 ha auf der Fläche «Nr. 2» wurde dem Berggebiet zugeteilt (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen wies die Vorinstanz die Gesu- che des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).
B-1499/2022 Seite 10 Ferner verfügte die Vorinstanz, dass der Grenzverlauf des Berg- und Söm- merungsgebiets auf dem B._______ bereinigt werde (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 2.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde ausdrücklich fest, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Bereinigungen bzw. techni- schen Korrekturen des Grenzverlaufs nicht angefochten würden. Die be- antragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter Rückwei- sung an die Vorinstanz, betrifft daher ausschliesslich die Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Die Bereinigung des Grenzverlaufes gemäss Dispositiv-Ziffer 3 und 4 liegt nicht im Streit. 2.4 Streitgegenstand bildet aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers (s. Bst. F.a oben) somit ausschliesslich der verfügte Verbleib der im Jahr 2001 dem Sömmerungsgebiet zugeteilten Flächen «Nr. 13» im Sömme- rungsgebiet bzw. die Abweisung des Umzonungsgesuches betreffend den grössten Teil dieser Fläche. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft den vorinstanzlichen Entscheid mit voller Kognition. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung, wenn – wie vorliegend – örtliche Verhältnisse zu beurteilen sind, mit denen die Vorinstanz besser vertraut ist, und wenn Letztere über spezifische Fachkenntnisse verfügt (Urteil des BVGer A-4912/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 47). 4. Nachfolgend ist vorab der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln. 4.1 Gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf jeder Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anbe- raumen. Eine solche Instruktionsverhandlung kann insbesondere der zu- sätzlichen Sachverhaltsabklärung, der Konfrontation, der Verschaffung ei- nes persönlichen Eindrucks von den Beteiligten oder der Durchführung von Vergleichsverhandlungen dienen (BERIGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 48). Aus Art. 57 Abs. 2 VwVG lässt sich allerdings kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ableiten (BERIGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 50). 4.2 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
B-1499/2022 Seite 11 4. November 1950 (EMRK, SR. 0.101) zu beurteilen sind, ordnet der In- struktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiver- handlung an, wenn eine Partei es verlangt (Art. 40 Abs. 1 lit. a VGG) oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 Abs. 1 lit. b VGG). Ein zivilrechtlicher Anspruch ist zu bejahen, wenn ausschliesslich oder überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht wer- den, die nicht im Ermessen der Behörde liegen. Ein zivilrechtlicher An- spruch kann auch dann vorliegen, wenn das Prozessergebnis direkte Aus- wirkungen auf vermögenswerte Ansprüche hat, auch wenn keine konkre- ten finanziellen Forderungen im Streit liegen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.168). 4.3 Eine Parteiverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich beantragt werden. Das blosse Ersuchen um eine mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages genügt nicht (BERI- GER, Praxiskommentar VwVG, Art. 57 N. 52). 4.4 Vorliegend wurde eine mündliche Verhandlung primär im Hinblick auf eine Beweisabnahme angestrebt (vgl. Urteil des BGer 8C_64/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2). So verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung einer Instruktionsverhandlung nur insoweit, als das Gericht den Beweisan- trag auf Einvernahme von Y._______ als Zeuge gutheisst (s. Bst. H.b oben). Für den Fall der Abweisung dieses Beweisantrages besteht kein Antrag auf Durchführung einer publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 137 V 270 E. 3.2). Bei der Beurtei- lung dieser Frage kommt dem Gericht allerdings ein gewisser Ermessens- spielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise ab- zunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (BGE 144 II 194 E. 4.4.2; 130 II 475 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.123d). 4.6 Y._______ hat die Vorgehensweise des Landwirtschaftsamts bei der Ausscheidung von Heimweiden in den 1990er Jahren bereits am Augen- schein vom 21. Mai 2021 geschildert. Seine Aussagen wurden in einem ausführlichen Augenscheinprotokoll festgehalten (vgl. Vorinstanz, act. 73
B-1499/2022 Seite 12 S. 48 ff.). Im Weiteren hat er sich mit E-Mail vom 24. September 2021 er- gänzend geäussert (vgl. Vorinstanz, act. 70). Zudem ist die Ausscheidung des Sömmerungsgebietes bzw. von Heimweiden in den 1990er Jahren durch diverse sich in den Vorakten befindende Akten des Landwirtschafts- amtes belegt (s. E. 7.5.2 f. unten). Das Gericht erachtet deshalb den Sach- verhalt zum Vorgehen des Landwirtschaftsamts bei der Ausscheidung von Heimweiden als genügend geklärt. Aufgrund des langen Zeitverlaufs ist ausserdem nicht zu erwarten, dass Y._______ vor dem Bundesverwal- tungsgericht neue weitergehende Aussagen zur damaligen Bewirtschaf- tung des B._______ und/oder zur Ausscheidung von Heimweiden machen könnte. Der Beweisantrag auf Befragung von Y._______ als Zeuge ist des- halb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.7 Im Weiteren ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Denn auch der Beschwerdeführer hatte bereits am Augenschein der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 eingehende Aussagen gemacht (vgl. Vorinstanz, act. 73). Zudem konnte er im Beschwerdeverfahren seine Standpunkte zum Sachverhalt im Rahmen eines umfangreichen Schriftenwechsels dar- legen. 4.8 Mit der Abweisung dieser beiden Beweisanträge erübrigt sich vorlie- gend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (s. E. 4.4 oben). 5. 5.1 Für ein besseres Verständnis der vorliegenden Rechtssache sind im folgenden Abschnitt kurz die relevanten (materiellen) Gesetzes- und Ver- ordnungsbestimmungen darzulegen. 5.2 Bei der Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügel- gebiet, angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 [Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1]). 5.3 Die Vorinstanz unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktions- kataster (Art. 4 Abs. 2 LwG). Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4 Abs. 3 LwG). Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt
B-1499/2022 Seite 13 (Art. 1 Abs. 1 LZV). Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirt- schaftsgesetzes, wie z.B. die Direktzahlungen, stützen sich auf diese Zo- neneinteilung (vgl. Urteil des BVGer B-395/2017 vom 25. März 2019 E. 2). 5.4 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsgebiet und die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 14 Abs. 1 der landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]). Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Flä- che (Art. 1 Abs. 2 LZV). Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes die- nen die Sömmerungsweiden und die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zu- fütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemein- schaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 LZV und Art. 24 LBV). Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der Söm- merung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb oder einem Söm- merungsbetrieb gehören (Art. 26 LBV). 5.5 Die Grenzen des Sömmerungsgebiets werden aufgrund der Bewirt- schaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditio- nellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 LZV). Dabei hat sich die Vorinstanz auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung zu stützen (Art. 4 Abs. 2 LZV). 5.6 Die Vorinstanz kann von sich aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt sie aller- dings nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und 1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde (Art. 6 Abs. 2 LZV). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die oben zitierten Bestimmungen der LZV zur Abgrenzung des Sömmerungsgebietes seien mit Art. 4 LwG nicht ver- einbar. Art. 4 LwG nenne für die Zonenunterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche als einziges Kriterium die Erschwernisse. Massgebend für die Abgrenzung müsse somit eine objektive Betrachtungsweise sein. Das Kriterium der LZV, wonach die Grenzen des Sömmerungsgebietes aufgrund der effektiven Verhältnisse in einer bestimmten Periode bzw. auf- grund der Bewirtschaftung vor 1999 festzulegen seien, sei ein subjektives und daher nicht mit Art. 4 LwG vereinbar. Ausserdem sei diese Periode zufällig gewählt worden, offenbar weil das heutige Landwirtschaftsgesetz
B-1499/2022 Seite 14 im Jahr 1999 in Kraft getreten sei. Selbst wenn das Kriterium der Bewirt- schaftung vor 1999 für die Erstabgrenzung zulässig gewesen sein sollte, sei es willkürlich, heute nach mehr als zwanzig Jahren darauf abzustellen. Um bei der Abgrenzung von Sömmerungsgebieten Naturschutzziele oder andere Ziele zu verfolgen, wäre überdies eine andere gesetzliche Grund- lage als Art. 4 LwG erforderlich. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage- weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs- mässigkeit prüfen (sog. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbststän- digen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen – und nicht wie selbstständige Verordnungen direkt auf der Verfassung beruhen –, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Gren- zen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verord- nungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwal- tungsgericht verbindlich. Dieses darf bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verord- nung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann das Bundesverwaltungsgericht namentlich prüfen, ob sich eine Verord- nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un- terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sol- len (zum Willkürverbot vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 605 ff.). Die Zweckmässigkeit hat es nicht zu beurteilen. Soweit das Gesetz den Bun- desrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch eine verfassungswidrige Verordnung anzuwenden (Art. 190 BV; vgl. BGE 139 II 460 E. 2.3; BGE 136 II 337 E. 5.1; BVGE 2016/31 E. 4.1., je m.w.H.; Urteil des BVGer B-5032/2018 vom 30. März 2021 E. 3.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, Praxiskommentar VwVG, Art. 49 N. 15; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAY- SER, a.a.O., Rz. 2.178 ff.). 6.3 Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die an- gefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt gegenüber denjeni- gen Parteien, die im konkreten Verfahren direkt beteiligt sind, somit insbes.
B-1499/2022 Seite 15 gegenüber der beschwerdeführenden Partei selbst, aufzuheben (Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4; BVGE 2016/31 E. 4.1; Urteil B-5032/2018 E. 3.1). 6.4 Wie erwähnt, sehen die Bestimmungen der LZV vor, dass die Grenzen des Sömmerungsgebiets aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festge- legt werden (Art. 3 Abs. 2 LZV). Die Vorinstanz hat sich dabei auf den Alp- kataster und die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung abzustützen (Art. 4 Abs. 2 LZV). 6.5 Der Bundesrat hat die LZV gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG, wonach der Bundesrat die Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen festlegt, so- wie gestützt auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erlassen. Die LZV hat deshalb unbestritten eine genügende gesetzli- che Grundlage. Sie stellt eine unselbständige Verordnung dar. Nachfol- gend bleibt zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei den umstrittenen Vor- schriften zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete in der LZV (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6. Abs. 2 LZV) die ihm gesetzlich übertrage- nen Regelungskompetenzen inhaltlich überschritten hat. Dabei ist nament- lich zu untersuchen, ob die Bestimmungen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – gesetzeswidrig und willkürlich sind. 6.6 Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Er- schwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwe- rende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Ab- grenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömme- rungsgebiete) – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nach Mass- gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat. 6.7 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen sind aber nicht nur bei der Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern ganz generell bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen (Art. 4
B-1499/2022 Seite 16 Abs. 1 LwG). Entsprechend befindet sich Art. 4 LwG in systematischer Hin- sicht im ersten Titel des LwG, in welchem die Grundlagen des LwG gere- gelt sind. 6.8 Zusätzlich ist der historische Kontext der Unterteilung der landwirt- schaftlich genutzten Fläche mitzuberücksichtigen. Das schweizerische Zo- nensystem ist historisch gewachsen. Die Abgrenzung erfolgte ursprünglich immer im Hinblick auf eine bestimmte Massnahme, nach der sich die Ab- grenzungskriterien richteten (Siebter Bericht vom 27. Januar 1992 über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes, Siebter Landwirtschaftsbericht, BBl 1992 II 130 ff., Ziff. 241.2, S. 387). Das erklärt, weshalb sich das Zonengefüge heute nicht als völlig kohärentes System ohne Überschneidungen präsentiert (Urteil des BVGer B-2242/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3). 6.9 Bereits das alte Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förde- rung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Art. 2 aLwG [1951]; BBl 1951 III 129) sah vor, dass die erschwerten Produktionsbedin- gungen in den Berggebieten berücksichtigt werden. Damals hatte der Bun- desrat allerdings nur die Abgrenzung der Berggebiete mit Verordnung zu bestimmen – nicht auch die Abgrenzung der Sömmerungsgebiete – und der von der Vorinstanz geführte Produktionskataster umfasste ausschliess- lich die Abgrenzung und Unterteilung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Erschwerniszonen. Mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz übernahm der Bund auch die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes. Damit sollte die Zo- nenabgrenzung und -unterteilung vereinheitlicht und vereinfacht werden, was «von besonderer Bedeutung [sei], da landwirtschaftliche Nutzfläche und Sömmerungsgebiet eine gemeinsame Grenze besitzen und die Ab- grenzung einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Direktzahlungen haben kann» (Botschaft Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1, 88). 6.10 Sodann schien auch die Botschaft Agrarpolitik 2002 von der Zulässig- keit unterschiedlicher Kriterien für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche einerseits und des Sömmerungsgebietes andererseits auszu- gehen (Botschaft Agrarpolitik 2002; BBl 1996 IV 1, 88): «Der Bundesrat legt die Kriterien sowohl für die Abgrenzung der landwirt- schaftlichen Nutzfläche als auch für die Abgrenzung des Sömmerungs- gebietes fest. Ebenso bestimmt er die Kriterien für die Zonenunterteilung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Abs. 3). Für die Abgrenzung der
B-1499/2022 Seite 17 landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berggebietes und für die Zonenun- terteilung werden heute nebst natürlichen Voraussetzungen und Nut- zungsmöglichkeiten (z. B. klimatische Gegebenheiten und Oberflächen- gestaltung) zusätzlich auch für die Lebensbedingungen massgebende Verhältnisse (Verkehrslage) berücksichtigt.». 6.11 Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass die Zonenunterteilung der land- wirtschaftlich genutzten Flächen nicht aus Selbstzweck erfolgt, sondern der differenzierten Anwendung der verschiedenen agrarpolitischen Mass- nahmen dient (z.B. Direktzahlungen; Botschaft Agrarpolitik 2002, BBI 1996 IV 1, 88). Eine solche Massnahme stellen insbesondere die Kulturland- schaftsbeiträge dar (Art. 71 LwG; altrechtlich Sömmerungsbeiträge), wel- che für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft ausgerichtet wer- den (Botschaft Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1, 227). Die Bestossung der Sömmerungsweiden wird für den Erhalt dieser traditionellen Kulturland- schaften mit ihrer charakteristischen Artenvielfalt als unabdingbare Voraus- setzung angesehen. Zudem wird die Sömmerung als eine besonders tier- gerechte Produktionsform eingestuft (Botschaft Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1, 227; Urteil B-2242/2007 E. 3). 6.12 Agrarpolitisch ging es bei der mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz per 1. Januar 1999 dem Bund übertragenen Abgrenzung des Sömme- rungsgebiets somit vorrangig darum, die intensiver bewirtschaftete land- wirtschaftliche Nutzfläche einzugrenzen und das Sömmerungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft zu erhalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-790/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 3.3 und B-2242/2007 E. 3; Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Au- gust 2021 auf die Motion 21.3804 des Ständerates Martin Schmid, Ände- rung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung im Zusammenhang mit Meliorationen [abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/su- che-curia-vista/geschaeft?AffairId=20213804; zuletzt abgerufen: 16.11.2023]). Dieser Zweck steht wiederum im Einklang mit dem allgemei- nen landwirtschaftlichen Ziel der Pflege der Kulturlandschaft nach Art. 104 Abs. 1 Bst. b BV und Art. 1 Bst. c LwG. 6.13 Für die Abgrenzung der Sömmerungsgebiet erscheint es daher im Er- gebnis nicht gesetzes- oder verfassungswidrig, wenn die in Frage stehen- den Verordnungsbestimmungen vorsehen, dass die Grenzen des Sömme- rungsgebietes aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berück- sichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt wer-
B-1499/2022 Seite 18 den (Art. 3 Abs. 2 LZV) bzw. dass sich die Vorinstanz dafür auf den Alpka- taster und die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung stützt (Art. 4 Abs. 3 LZV). Das Jahr 1999 bezieht sich – wie der Beschwerdeführer zu- treffend vermutet – auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Land- wirtschaftsgesetzes und die Übernahme der Abgrenzung der Sömme- rungsgebiete durch die Vorinstanz. Dieser Zeitpunkt erscheint somit nicht zufällig oder willkürlich festgesetzt. Vor dem Hintergrund des Ziels des Ge- setzgebers, die vorhandenen ökologisch wertvollen, traditionellen Kultur- flächen zu erhalten, ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb heute an- dere Kriterien für die Abgrenzung gelten sollten, als bei der Erstabgrenzung durch die Vorinstanz im Jahr 2001. 6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 LZV im Einklang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zur Abgren- zung der Sömmerungsgebiete stehen. Sie sprengen den Rahmen der de- legierten Kompetenz nicht. Der dem Bundesrat eingeräumte weite Ermes- sensbereich bei der Festlegung der Abgrenzungskriterien für die Untertei- lung der landwirtschaftlich genutzten Fläche wird nicht überschritten. Die Bestimmungen stützen sich vielmehr auf ernsthafte Gründe und verstos- sen nicht gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 LZV sind die Grenzen des Sömmerungsgebietes aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaftung festzulegen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf den Alpkataster und die durch die Kantone festge- setzte Abgrenzung (Art. 4 Abs. 3 LZV). 7.2 Nachfolgend ist deshalb zu untersuchen, wie die Fläche «Nr. 13» vor 1999 bewirtschaftet wurde (s. E. 7.4 unten). Inwiefern vorliegend auch die durch den Kanton festgesetzten Abgrenzung in den 1990er Jahre zu be- rücksichtigen ist, wird anschliessend zu prüfen sein (s. E. 7.5 unten). 7.3 Da der Beschwerdeführer u.a. rügt, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden, ist vorab der rechtlich relevante Sachver- halt festzustellen. 7.3.1 Der B._______ liegt in einer Höhenlage von 1050 bis 1210 m. ü. M. und umfasst eine Fläche von rund 90 ha. Gemäss Produktionskataster von 1958 zählte die Alp B._______ zu den sog. «Sömmerungsweidebetrie-
B-1499/2022 Seite 19 ben». Haus und Stallungen waren unter einem Dach vereinigt. Zudem ge- hörte eine kleine Bergwirtschaft zum Betrieb. Eigentümer und Bewirtschaf- ter war zu jener Zeit die Berggemeinde B._______ mit Sitz in G._______ mit insgesamt 36 Rechtsamen. Ab 1957 war als Hirt [...] angestellt. Er hatte – neben 64.5 ha Weideland für die fremden Tiere – 2,5 ha Kulturland zur Verfügung, was ihm die Haltung eines eigenen kleinen Viehbestandes (3 Kühe) gestattete sowie den Haushalt und Betrieb teilweise mit Ackerpro- dukten versorgte. Damals sömmerten von Ende Mai bis Mitte September 102 Rinder, 8 Fohlen und ein Arbeitspferd auf den Weiden des B.. Die Weide war einmal unterteilt (Vorinstanz, act. 1). 7.3.2 Ab 1968 wurde der B. von Z._______ als Hirtenbetrieb ge- führt. Die Familie wohnte ganzjährig dort und hielt drei eigene Kühe und ein paar Kälber. Während der Sömmerungsperiode kamen 130-140 fremde Rinder dazu (Vorinstanz, act. 73 S. 3 f.). Die eigenen Milchkühe wurden grundsätzlich separat gehalten und täglich im Stall gemolken (Vorinstanz, act. 73 S. 5). 7.3.3 Seit 1970 steht der B._______ im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft und wurde in der Folge auch militärisch genutzt. Na- mentlich befand sich auf dem B._______ eine Schiessanlage (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde). Das Land auf dem B._______ samt Wohnhaus mit Gastwirtschaft und Stallung, Scheune und Schopf wurde (weiterhin) an Z._______ verpachtet, der den B._______ mehr oder weniger unverändert als Hirtenbetrieb bewirtschaftete. 7.3.4 1973 erwarb der Bund auch den angrenzenden Betrieb C._______ (GB D._______ Nr. [...]). Z._______ konnte von diesem Betrieb landwirt- schaftlich nutzbare Flächen parzellenweise zupachten. 7.3.5 Im Jahr 1974 kaufte Z._______ den benachbarten Betrieb E., welcher auf 958 m. ü. M. liegt. Der E. umfasst eine Weide von rund 3.2 ha und eine Mähwiese von ca. 4 ha Fläche, wobei die Weide gemäss unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers grösstenteils schattseitig, feucht und steil ist. Vom E._______ aus ist der B._______ einerseits über eine ausgebaute Strasse erreichbar, anderer- seits besteht via C._______ ein Viehtriebweg. Über die ausgebaute Strasse beträgt die Fahrdistanz rund 3 km. Der Bewirtschaftungsweg er- streckt sich von den Gebäuden des E._______ bis zum Beginn des Grund- stücks B._______ über rund 1,4 km und bis zu den Stallungen bzw. bis
B-1499/2022 Seite 20 zum Restaurantgebäude des B._______ über rund 2,5 km (vgl. Be- schwerde, Rz. 8 f.; Vorinstanz, act. 73 S. 12, 22, 84). 7.3.6 1977 zog Z._______ mit seiner Familie auf den E._______ (vgl. Vor- instanz, act. 73 S. 3). Die eigenen Kühe verbrachten von da an nur noch den Sommer auf dem B.. Im Winter waren sie auf dem Betrieb E.. Während der Sömmerungsperiode sömmerten zudem jeweils 130 bis 140 fremde Weiderinder auf dem B.________ (Vorinstanz, act. 73 S. 4). Die eigenen Kühe hielt Z._______ grundsätzlich getrennt von den fremden Tieren, es sei denn er musste sie aufgrund der Einschränkungen durch das Militär (namentlich Schiessübungen) wegsperren (Vorinstanz, act. 73 S. 5, 7, 15 f.). 7.3.7 Seit 1993 werden der E._______ und der B._______ vom Beschwer- deführer bewirtschaftet. Er übernahm das Eigentum und die Pacht von sei- nem Vater Z.. Die zuvor von seinem Vater praktizierte Bewirtschaf- tung führte er mehr oder weniger unverändert weiter (Beschwerde, Rz. 7; Stellungnahme der Vorinstanz vom 25. April 2023 Rz. 6.2; Vorinstanz, act. 73 S. 11 f.). 7.3.8 Z. gab zum Bestand eigener Kühe am Augenschein an, nach dem Umzug auf den Betrieb E._______ im Jahr 1977 12-14 eigene Kühe gehalten zu haben (Vorinstanz, act. 73 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer erklärte am 21. Mai 2021, vor 1999 jeweils 17-20 eigene Kühe gehabt zu haben (Vorinstanz, act. 73 S. 20 f.). Dabei muss der Bestand eigener Kühe bereits vor der Betriebsübernahme durch den Beschwerdeführer erhöht worden sei, zumal Z._______ gemäss den Akten im Jahr 1990 Sömme- rungsbeiträge für mindestens 18 Kühe ausgerichtet wurden (Vorinstanz, act. 2) und er – gleich wie der Beschwerdeführer – grundsätzlich nur Wei- derinder in die Sömmerung nahm. 7.3.9 Der Alpaufzug fand ab den 1990er Jahren gestaffelt statt. Die eige- nen Rinder wurden Anfang Mai zu Fuss auf den B._______ getrieben. Ende Mai bis Anfang Juni (in der Regel am Auffahrtstag) folgten – ebenfalls zu Fuss – die eigenen Milchkühe. Die fremden Rinder (rund 145 Tiere) wurden zwischen dem 2.-11. Juni mit dem Viehtransporter auf den B._______ gefahren und um den 22. September wieder runtergefahren. Der Alpabzug der eigenen Kühe fand i.d.R. zwischen dem 15. und 22. Ok- tober statt. Die eigenen Rinder blieben bis zum ersten Schnee auf dem B._______ (Vorinstanz, act. 73 S. 11 f. und 20). Vor dem Auftrieb auf den
B-1499/2022 Seite 21 B._______ gab es für die eigenen Tiere keine Vorweide und nach dem Al- pabzug keine tiefer liegende Weide (Beschwerde, Rz. 10 ff.). 7.3.10 Der Stall auf dem B._______ wurde vorwiegend genutzt, um die ei- genen Kühe zu melken. Hierfür wurden sie zweimal täglich in den Stall ge- trieben (Vorinstanz, act. 73 S. 23, 24 und 40). Anschliessend wurde die Milch und das Melkgeschirr auf den Betrieb E._______ gefahren, wo die Milch für die Mastkälber verwendet sowie das Melkgeschirr gereinigt und anschliessend wieder auf den B._______ transportiert wurde (Vorinstanz, act. 73 S. 23). 7.3.11 Bei den Weiden auf dem B._______ handelte es sich gemäss un- bestrittener Feststellung der Vorinstanz um ein Umtriebsweidesystem, bei welchem die gesamte Weidefläche in mehrere Koppeln aufgeteilt und ein- gezäunt war. Die eigenen Rinder liefen mit den fremden Sömmerungsrin- der mit. Die eigenen Milchkühe wurden grundsätzlich separat gehalten. Ausnahmen gab es wegen der militärischen Nutzung des B._______. Zu- dem kam es vor, dass kranke Rinder oder Rinder zur Besamung zusam- men mit den eigenen Kühen weideten (vgl. Vorinstanz, act. 73 S. 25 f.). 7.3.12 Die Fläche «Nr. 13» wurde vor 1999 ausschliesslich beweidet und nicht gemäht, da sie buckelig und steinig war (vgl. Vorinstanz, act. 73 S. 76). Die eigenen Kühe durften im Sommer mindestens drei Mal auf die Fläche «Nr. 13» gehen. Dazwischen erfolgte jeweils ein kurzes «Weideput- zen» durch die Rinder. Zum Nachputzen und zum Teilen der Herde für die Alpabfahrt waren die Rinder ein weiteres Mal im Herbst auf der Fläche «Nr. 13» (vgl. Vorinstanz, act. 73 S. 26 f.). 7.3.13 Seit 1978 ist die Fläche «Nr. 13» mehrheitlich mit einem fixen Zaun abgezäunt. Nur bei der südöstlichen Teilfläche (nach unten gegen das Tal in Richtung Zielraum) besteht aufgrund des militärischen Stellungsraums ein temporärer Zaun (vgl. Vorinstanz, act. 73 S. 12). Dies geht namentlich aus dem Schreiben des VBS vom 9. August 2017 hervor, in welchem be- stätigt wird, dass auf der Fläche «Nr. 13» im Jahr 1978 ein seither perma- nent bestehender Zaun (inkl. Wasserleitung und zwei Weidbrunnen) er- stellt wurde (dreifacher Stacheldraht; vgl. Beschwerdebeilage 19). Zudem erklärte auch der Beschwerdeführer am Augenschein, dass die Fläche «Nr. 13» seit 1978 «total abgegrenzt» sei und die Zäune seit 1978 das ganze Jahre geblieben und immer wieder frisch erstellt worden seien (Vor- instanz, act. 73 S. 33).
B-1499/2022 Seite 22 7.3.14 Die davon abweichende Behauptung, dass die Fläche «Nr. 13» be- reits vor 1978 fix eingezäunt gewesen sei, steht nicht nur im Widerspruch zu diesen Belegen, sondern lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht fest- hielt – auch nicht mit den diversen Luftbildaufnahmen oder den Aussagen von Z._______ belegen. So erklärte Z._______ am Augenschein, dass der Zaun 1978 vorwiegend zum Schutz der Tiere während den Schiessübun- gen erstellt worden sei (Vorinstanz, act. 73 S. 5, 7, 13 f.). Indem Z._______ überdies bestätigte, mit einem Hochspannungsmast in den Jahren 1977/1978 «überall» die Durchgänge bei den Koppeln neu gemacht zu ha- ben (Vorinstanz, act. 73 S. 17 f.), ist zwar darlegt, dass es auf dem B._______ bereits vor 1978 teilweise feste Zäune gegeben haben muss. Dass insbesondere auch die Fläche «Nr. 13» bereits mehrheitlich fix ein- gezäunt war, ist damit jedoch nicht nachgewiesen. 7.3.15 Da bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung einzig die effektive Bewirtschaftung vor 1999 (s. E. 7.1 oben) entscheidend ist, können weiter- gehende bzw. anderweitige Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben. Nicht massgebend sind insbesondere die heutigen Gegebenheiten. Auch eine theoretisch mögliche Bewirtschaftungsintensität bzw. die Qualität oder das Potenzial des Bodens der Fläche «Nr. 13» kann kein relevantes Abgren- zungskriterium sein, zumal die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets den Erhalt der historisch als Sömmerungsflächen bewirtschaftete Flächen als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft bezwecken soll (s. E. 6.11 ff. oben). Ebenfalls für sich alleine kein massgebendes Kriterium ist die Düngung einer Fläche, da das Ausbringen des während der Söm- merung angefallenen Mistes und Gülle der gesömmerten Tiere auch im Sömmerungsgebiet erlaubt war. Sodann sind die Nutzungsintensitäten in- nerhalb des Sömmerungs- und/oder des Berggebietes sehr unterschied- lich, womit sich auch aus der effektiven extensiveren bzw. intensiveren Nut- zung nichts für die Abgrenzung ableiten lässt. 7.3.16 Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer bean- tragte Durchführung eines Augenscheins auf dem B._______ (s. Bst. E.c oben) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Bei einem heute durchgeführten Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zur Bewirt- schaftung vor 1999 zu erwarten. Zudem hat bereits die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt, worüber ein ausführliches Protokoll erstellt wurde (Vorinstanz, act. 73).
B-1499/2022 Seite 23 7.3.17 Ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist der Be- weisantrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines neutralen Landwirt- schaftsexperten (s. Bst. H.b oben). Die damit u.a. zu beantwortende Frage, ob die Fläche «Nr. 13» eine gute Bodenqualität aufweist und als landwirt- schaftliche Nutzfläche verwendet werden kann, ist nicht enscheidwesent- lich. Zudem erscheint auch eine Plausibilisierung der in E. 7.3.1 ff. festge- stellten Bewirtschaftungsweise durch einen neutralen Landwirtschaftsex- perten nicht angezeigt. Infolge fehlender Entscheidwesentlichkeit ist schliesslich auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf genaue Ausmessung der Fläche «Nr. 13» abzuweisen. 7.4 Gestützt auf die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich für die frühere Bewirtschaftung des B._______ und der Fläche «Nr. 13» was folgt: 7.4.1 Gemäss Produktionskataster war der B._______ in den 1950er Jah- ren ein klassischer Sömmerungsweidebetrieb. Für den sehr kleinen eige- nen Viehbestand (3 Kühe) und den Ackerbau zwecks Eigenversorgung standen dem damaligen Hirten 2.5 ha Kulturland zur Verfügung. Dieses Kulturland von 2,5 ha entsprach – wie von der Vorinstanz zutreffend fest- gestellt – flächenmässig den drei auf der zum Alpkataster gehörenden Karte rot eingezeichneten Teilflächen (innerhalb des Grundstücks mit der Flurnummer [...]). Diese rot eingezeichneten Flächen – und damit das Kul- turland von 2,5 ha – lagen ausserhalb der Fläche «Nr. 13». Der B._______ wurde in den 1950er Jahren somit vorwiegend saisonal bewirtschaftet und auch bei der Fläche «Nr. 13» handelte es sich um eine Sömmerungsweide. 7.4.2 In der Zeit von 1968 bis 1977 wurde der B._______ von Z._______ als Hirtenbetrieb bewirtschaftet. Die fremden Sömmerungstiere waren ge- genüber den eigenen Tieren nach wie vor deutlich in der Mehrheit (s. E. 7.3.2 oben). Die Sömmerung der fremden Tiere stellte daher in wirt- schaftlicher Hinsicht die Haupteinnahmequelle des damaligen Bewirtschaf- ters dar. Es erscheint deshalb fraglich, ob die eigenen drei Kühe effektiv meist alleine auf der ca. 18.75 ha grossen Fläche «Nr. 13» geweidet haben, auch wenn sie grundsätzlich getrennt von den fremden Tieren gehalten wurden. Denn diesfalls wäre ihnen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine Fläche von ca. 6 ha pro Tier zur Verfügung gestanden, während die rund 130 - 140 fremden Rinder nur eine Weidefläche von etwa 50 ha, d.h. ca. 0.37 ha pro Tier zur Verfügung gehabt hätten. Zudem war die Fläche «Nr. 13» damals noch nicht (vollständig) mit festen Zäunen abgegrenzt
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(s. E. 7.3.13 oben). Ob daher von 1968 bis 1977 nicht nur die Bewirtschaf-
tung des B._______ im Allgemeinen vorwiegend saisonal war, sondern
auch für die Fläche «Nr. 13» davon ausgegangen werden muss, dass sie
in einem nicht unerheblichen Umfang den fremden Sömmerungstieren zur
Verfügung stand, womit von einer Bewirtschaftung als Sömmerungsweide
auszugehen wäre, kann – weil nicht entscheidwesentlich – jedoch offen
gelassen werden.
7.4.3 Ab 1977 bis 1999 befanden sich die eigenen Tiere von Z._______
bzw. des Beschwerdeführers nur noch im Sommer auf dem B.. Den Winter verbrachten sie auf dem Betrieb E. (s. E. 7.3.5 ff.
oben). Ob die Fläche «Nr. 13» dabei als Sömmerungsfläche oder als ganz-
jährige Dauergrünfläche bewirtschaftet wurde, ist zwischen den Parteien
umstritten.
7.4.4 Als Sömmerungsweiden galten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a der bis
Ende 1998 geltenden Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaft-
liche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftli-
che Begriffsverordnung; aLBV, AS 1993 1598) Flächen mit ausschliessli-
cher Weidenutzung, welche der Sömmerung von Tieren dienten und zu ei-
nem Sömmerungs- oder Hirtenbetrieb gehörten.
7.4.4.1 Als Erstes ist nachfolgend auf die Voraussetzung einzugehen, dass
Sömmerungsweiden zu einem Sömmerungs- oder Hirtenbetrieb gehören
mussten. Dass der B._______ ab 1977 nicht mehr als Hirtenbetrieb bewirt-
schaftet wurde, wird von keiner Partei bestritten. Umstritten und damit zu
prüfen ist jedoch, ob er von da an als Sömmerungsbetrieb genutzt wurde.
7.4.4.2 Art. 3 aLBV enthielt folgende Umschreibung des Sömmerungsbe-
triebes:
Art. 3 Sömmerungsbetrieb
1
Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen,
das:
weist;
c. über Gebäude oder gleichwertige Einrichtungen für die Sömme-
rung verfügt;
d. nur während der Sömmerung bewirtschaftet werden kann und in
dieser Zeit bewirtschaftet wird;
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hängig ist;
g. im Berggebiet liegt.
7.4.4.3 Auf die soeben genannten Voraussetzungen ist nachfolgend im
Einzelnen einzugehen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sie erfüllt
waren. Er macht namentlich geltend, es habe an der für die Sömmerung
notwendigen Infrastruktur sowie an der örtlichen Trennung zwischen den
Betrieben E._______ und B._______ gefehlt. Der B._______ sei nicht un-
abhängig vom Betrieb E._______ und werde nicht nur während der Söm-
merung bewirtschaftet.
7.4.4.4 Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a aLBV hatte ein Sömmerungsbetrieb der
Sömmerung von Tieren zu dienen. Auf dem B._______ sömmerten von
Anfang Juni bis Ende September 130 bis 140 fremde Rinder und auch die
eigenen Tiere befanden sich ab 1977 nur vom Frühling bis zum Herbst auf
dem B._______ (s. E. 7.3.9 oben, leicht abweichend betreffend die eigenen
Rinder). Somit diente der Betrieb B._______ von 1977 bis 1999 der Söm-
merung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a aLBV). Weiter war die Nutzung der Flä-
chen auf dem B._______ unbestritten weidelastig (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b
aLBV).
7.4.4.5 Ferner musste ein Sömmerungsbetrieb über Gebäude oder gleich-
wertige Einrichtungen für die Sömmerung verfügen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
aLBV). Die Praxis stellte daran jedoch keine hohen Anforderungen. Ein-
richtungen, welche bei Witterungseinbrüchen sicherstellten, dass die Tiere
mit Dürrfutter versorgt werden konnten, wurden z.B. als den Gebäuden
gleichwertig eingestuft. Die Tiere mussten nicht zwingend eingestallt wer-
den können. Wurden Kühe gehalten, musste das Melken und Gewinnen
von qualitativ einwandfreier Milch gewährleistet sein. Auch eine beschei-
dene Unterkunftsmöglichkeit für das Personal konnte als ausreichend be-
urteilt werden (Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 26.
Januar 1994 zur Verordnung vom 26. April 1993 über die landwirtschaftli-
chen Begriffe und die Anerkennung von Betreiben [nachfolgend: Erläute-
rung LBV 1993]).
7.4.4.6 Die Gebäude bzw. Einrichtungen auf dem B._______ erfüllten
diese minimalen Anforderungen. Es war ein einfacher älterer Stall mit ent-
sprechender Wohngelegenheit vorhanden und es war unbestritten mög-
lich, die Kühe zweimal täglich zum Melken einzustallen (s. E. 7.3.10 oben).
B-1499/2022 Seite 26 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch aus dem Umstand, dass die Milch im Betrieb E._______ an die Mastkälber vertränkt und das Melkgeschirr dort gewaschen wurde, nicht auf eine unzureichende Infrastruktur auf dem B._______ geschlossen werden. Denn diese Vorge- hensweise ergab sich vielmehr aus der vom Beschwerdeführer und seinem Vater gewählten Betriebsführung mit Mastkälbern auf dem E.. 7.4.4.7 Weiter setzte Art. 3 Abs. 1 Bst. d aLBV voraus, dass ein Sömme- rungsbetrieb nur während der Sömmerung bewirtschaftet wurde bzw. be- wirtschaftet werden konnte. Wie oben festgestellt, wurde der B. nur während der Sömmerung und nicht ganzjährig genutzt. Ausserdem ist der B._______ seit Jahrzehnten beim Landwirtschaftsamt als eigenständi- ger Sömmerungsbetrieb gemeldet (vgl. Vorinstanz, act. 14) und der Be- schwerdeführer sowie sein Vater haben seit jeher dafür Sömmerungsbei- träge bezogen, namentlich auch für die eigenen Tiere (vgl. Vorinstanz, act. 45). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass eine Sömmerungs- dauer von Mai bis November (je nach Wettersituation) keine SeItenheit, sondern in verhältnismässig tief gelegenen Sömmerungsgebieten durch- aus möglich ist. Für die Festsetzung des Normalbesatzes auf Sömme- rungsweidebetrieben nach Art. 39 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsver- ordnung, DZV, SR 910.13) wird zudem eine Sömmerungsdauer von maxi- mal 180 Tagen berücksichtigt. Entsprechend kann auch aus einer Weide- zeit auf dem B._______ von bis zu 180 Tagen nicht abgeleitet werden, dass die Fläche «Nr. 13» als Dauerweide der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu- zuordnen ist (vgl. Urteil des BVGer B-2208/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.1.3). 7.4.4.8 Die Behauptung des Beschwerdeführers, der B._______ werde hinsichtlich der eigenen Tiere anders bewirtschaftet als bezüglich der frem- den Tiere, erweist sich daher als Schutzbehauptung. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, im H._______ könne nur das Sommerhalbjahr gemeint sein, wenn von einer ganzjährigen Nutzung die Rede sei. 7.4.4.9 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag sodann auch der Umstand, dass die eigenen Rinder noch bis zum ersten Schnee auf dem B._______ blieben, nichts an der hauptsächlich saisonalen Bewirtschaf- tung zu ändern, zumal auch die eigenen Rinder über den Winter bis in den Frühling für vier bis fünf Monate auf dem Betrieb E._______ gehalten wur- den.
B-1499/2022 Seite 27 7.4.4.10 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch aus der früheren «15 km-Regel» nicht auf eine ganzjährige Bewirtschaftung des B._______ geschlossen werden (aufgehoben mit Änderung der LBV vom 28. Oktober 2015 [AS 2015 4525]). Nach dieser Regel wurden weiter als 15 km vom Ganzjahresbetrieb entfernte Flächen in jedem Fall als Söm- merungsflächen behandelt. Im Umkehrschluss folgte aus dieser Regel aber nicht, dass alle Flächen innerhalb dieses Radius als landwirtschaftli- che Nutzfläche zu qualifizieren waren. Nicht als ganzjährig bewirtschaftet galten namentlich Weideflächen, die zwar im ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereich des Heimbetriebs lagen, jedoch nicht von diesem aus, son- dern von einem Sömmerungsbetrieb aus oder in Verbindung mit einem sol- chen bewirtschaftet wurden (Urteil des BVGer B-2208/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.3). 7.4.4.11 Schliesslich setzten Art. 3 Abs. 1 Bst. e und f aLBV für einen Söm- merungsbetrieb voraus, dass sowohl eine örtliche Trennung zu den Betrie- ben der Bestösser als auch eine erkennbare räumliche Unabhängigkeit zu anderen Sömmerungsbetrieben bestand. Auch diese Kriterien waren beim B._______ ab 1977 erfüllt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers war er insbesondere auch örtlich vom Betrieb E._______ getrennt. Zwar grenzten deren Flächen aneinander. Die Fahrdistanz zwischen den Betrieben über die ausgebaute Strasse machte jedoch rund 3 km aus und der Viehtriebweg erstreckte sich bis zu den Stallungen bzw. zum Restau- rantgebäude über ca. 2,5 km. Ferner bestand eine Höhendifferenz von 250 m und die Gebiete der beiden Betriebe waren durch einen Wald abgegrenzt (s. E. 7.3.5 oben). 7.4.4.12 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzustellen, dass der B._______ in den Jahren 1977 bis 1999 als Sömmerungsbetrieb bewirtschaftet wurde, womit die Fläche «Nr. 13» zu einem Sömmerungs- betrieb gehörte. Einzugehen ist nachkommend damit noch auf die weitere Voraussetzung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a aLBV (AS 1993 1598), wonach als Sömmerungsweiden nur Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung gal- ten, welche der Sömmerung von Tieren dienten. Zu klären bleibt daher, ob die zu einem Sömmerungsbetrieb gehörende Fläche «Nr. 13» von 1977 bis 1999 als Dauergrünfläche bewirtschaftet wurde oder als Sömmerungs- weide der Sömmerung von Tieren diente. 7.4.4.13 Heimweiden gehörten zur Dauergrünfläche, wenn sie vom Betrieb aus bewirtschaftet wurden und in dessen Nähe lagen, so dass die Tiere täglich in einen Stall des Betriebes zurückkehren konnten (Art. 11 Abs. 4
B-1499/2022 Seite 28 aLBV, AS 1993 1598). Dabei war es nicht notwendig, dass die Tiere täglich von der Weide in den Betrieb zurückkehrten. Es genügte, wenn die tägliche Rückkehr von der Distanz her möglich und realistisch war (Erläuterungen 1996 des BLW zu Art. 11 aLBV). Zusätzlich wurde vorausgesetzt, dass die Heimweiden vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen wurden und aus- serhalb des Sömmerungsgebietes lagen (Art. 11 Abs. 4 aLBV, AS 1994 407). Wurden die Heimweiden vom Betrieb aus bewirtschaftet und vorwie- gend mit Tieren von Dritten bestossen, galten sie als Sömmerungsweiden (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. d aLBV; AS 1994 407). 7.4.4.14 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Be- wirtschaftung der Weideflächen auf dem B._______ vor 1999 vom Söm- merungsbetrieb B._______ und nicht vom Ganzjahresbetrieb E._______ aus erfolgte. Zudem kehrten die eigenen Tiere während der Sömmerung nie in den Ganzjahresbetrieb E._______ zurück. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, war eine tägliche Rückkehr infolge der Distanz und der Höhendifferenz zwischen den beiden Betrieben auch nicht realistisch. Sogar der Beschwerdeführer erachtete es am Augenschein als unmöglich, dass die Milchkühe während des Sommers in den Ganzjahresbetrieb E._______ zurückkehren bzw. dass sie im Betrieb E._______ gemolken würden (Vorinstanz, act. 73 S. 24 und 25). An der fehlenden realistischen Möglichkeit der täglichen Rückkehr vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, eine tägliche Rückkehr der Tiere in den Stall E._______ sei theoretisch durchaus möglich, nichts ändern. Denn der Beschwerdeführer selbst hielt gleichzeitig fest, dass eine tägliche Rückkehr praktisch gesehen überhaupt keinen Sinn machen würde, weder aus arbeitswirtschaftlicher Sicht noch aus Sicht des Tierwohls (vgl. Beschwerde, Ziff. 13). Der Arbeits- aufwand für die Familie wäre deutlich erhöht bzw. es müsste gar eine Mit- arbeiterin oder ein Mitarbeiter eingestellt werden (vgl. Stellungnahme vom 20. Februar 2023, Ziff. 3). 7.4.4.15 Da damit bereits nachgewiesen ist, dass nicht alle rechtlichen Voraussetzungen zur Qualifizierung der Fläche «Nr. 13» vor 1999 als Heimweide erfüllt sind, braucht im Folgenden nicht mehr untersucht zu werden, ob die Fläche «Nr. 13» vorwiegend durch die eigenen Kühe bes- tossen wurde und ob die vorhandene Einzäunung ausreichend war, um die Fläche «Nr. 13» als ausserhalb des Sömmerungsgebietes liegend qualifi- zieren zu können. Offen blieben kann daher auch, ob bei diesen weiteren Voraussetzungen die besonderen Einschränkungen aufgrund der militäri- schen Nutzung des B._______ mitzuberücksichtigen wären. Folglich ist auch der Beweisantrag auf Edition von weiteren «Unterlagen und Belegen
B-1499/2022 Seite 29 zur Nutzung des B._______ in den Jahren 1990 bis 1998» beim VBS ab- zuweisen (s. Bst. H.b oben). 7.4.5 Die zum Sömmerungsbetrieb B._______ gehörende Fläche «Nr. 13» wurde in den Jahren 1977 bis 1999 ausschliesslich beweidet und diente der Sömmerung von Tieren. Die rechtlichen Voraussetzungen einer ganz- jährig bewirtschafteten Dauergrünfläche waren nicht erfüllt. Sie war als Sömmerungsweide zu qualifizieren. 7.5 Die Bewirtschaftung vor 1999 und die herkömmlich-traditionelle Bewirt- schaftung sprechen daher insgesamt für eine Einteilung der Fläche «Nr. 13» in das Sömmerungsgebiet. Nachfolgend zu prüfen bleibt jedoch, inwiefern vorliegend die durch den Kanton festgesetzte Abgrenzung in den 1990er Jahren zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 LZV). 7.5.1 Zunächst ist hierzu wiederum der rechtlich relevante Sachverhalt festzustellen. Dabei ist namentlich auf die Akten des Landwirtschaftsamts abzustellen. Dieses hat im vorinstanzlichen Verfahren die vorhandenen Ak- ten zur Bewirtschaftung vor 1999 und zur Ausscheidung des Sömmerungs- gebiets aufforderungsgemäss eingereicht (vgl. Vorinstanz, act. 44 f.). An- zeichen, dass dabei nicht alle Akten eingegangen wären, bestehen nicht. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag auf Edi- tion der vollständigen Akten beim Landwirtschaftsamt ebenfalls abzuwei- sen. 7.5.2 Nach der rechtlichen Einführung von Heimweiden im Jahr 1993 fand durch die Kantone eine Unterscheidung und letztlich eine topografische Ausscheidung zwischen Dauerweiden des Ganzjahresbetriebes (sog. Heimweiden) und den Sömmerungsweiden eines Sömmerungsbetriebs statt. Das Landwirtschaftsamt begann 1995 die landwirtschaftlichen Nutz- flächen systematisch mit Hilfe des geographischen Informationssystems (GIS) zu erfassen und zu berechnen (vgl. Vorinstanz, act. 45 S. 2, 4 und 16 ff.). 7.5.3 Im Flächenauszug des Landwirtschaftsamtes betreffend den Be- schwerdeführer für das Jahr 1995 wurden 39,65 ha «Grünland», davon 22,65 ha Heimweiden ausgewiesen (vgl. Vorinstanz, act. 45 S. 22). Ge- mäss der Tabelle «Teilflächen nach GIS» vom 18. Juni 1996 wurden in Be- zug auf den Beschwerdeführer Sömmerungsweiden von total 81,63 ha (B.: 63,3 ha; C.: 18,33 ha) erfasst (vgl. Vorinstanz, act. 45 S. 20). Im Dokument «Flächenvergleich» vom gleichen Tag wurden bei den
B-1499/2022 Seite 30 GIS-Daten ebenfalls Sömmerungsweiden von total 81,63 ha festgehalten. Handschriftlich wurden allerdings folgende Anpassungen vorgenommen: Die Gesamtfläche an Sömmerungsweiden wurde auf 62,88 ha reduziert und gleichzeitig bei Heimweiden eine Fläche von 18,75 ha vermerkt. Zu- dem finden sich auf dem Dokument handschriftliche Notizen mit Berech- nungen des Flächenbedarfs für 150 Sömmerungsrinder und für Heimwei- den für 20 Kühe, 13 Rinder und einen Stier. Aus dieser Berechnung resul- tierte ein Bedarf an Heimweiden von 16.75 ha bzw. unter zusätzlicher Hin- zurechnung von weiteren 2 ha ein Bedarf an «Heimweiden total» von 18.75 ha (vgl. Vorinstanz, act. 45 S. 21). 7.5.4 Der ehemalige Leiter des Landwirtschaftsamts, Y., schil- derte am Augenschein die damalige generelle Vorgehensweise des Land- wirtschaftsamtes zudem wie folgt: In einer ersten Phase habe man Heim- weiden aufgrund der eigenen Tiere nummerisch festgelegt, da keine Heim- weiden gemäss der Definition der aLBV vorhanden gewesen seien. Man habe festgestellt, dass zu viele eigene Tiere und zu wenig düngbare Flä- chen verfügbar gewesen seien. In einer zweiten Phase sei geschaut wor- den, wo die eigenen Tiere am ehesten weideten, um aus diesen Flächen landwirtschaftliche Nutzfläche machen zu können. Hierzu seien 1996 erste Grobaufnahmen und im Jahr 2000 Feinaufnahmen gemacht worden. Bei unklaren Fällen habe eine Bereinigung mit der Vorinstanz stattgefunden (Vorinstanz, act. 73, S. 48 bis 54). 7.5.5 Mit E-Mail vom 24. September 2021 hielt Y. sodann präzi- sierend was folgt fest (Vorinstanz, act. 70): «Mit der Einführung des Begriffes «vorwiegend Fremdvieh» für die Sömmerung stellten wir insbesondere im Bezirk [...] fest, dass dies für viele Betriebe gar nicht zutraf, weil sie grösstenteils ihre eigenen Tiere sömmerten. Wir überprüften deshalb alle Betriebe mit Sömme- rung und schieden bereits damals auf Basis von (leider noch nicht so komfortablen Luftbildern) für diese Betriebe «Heimweiden» aus, die anschließend auch als LN zählten. Schwieriger war diese Ausscheidung bei Betrieben (insbesondere Hirtenbetrieben), welche «eigene» und «fremde» Tiere hatten. Bei diesen Betrieben versuchten wir diese beiden Teile zu entflechten. (...) Die Daten wurden also bereits damals auf GIS aufgenommen und später ins GELAN überführt.
B-1499/2022 Seite 31 In einer späteren Phase wurden zusammen mit dem BLW (Herrn [...]) eine ganze Reihe Flächen bereinigt, bei welchen aufgrund von durch- geführten Plausibilitäten Unklarheiten bestanden. Eine ganz besondere Konstellation bestand beim Betrieb von Herrn X., welcher zu seinem Heimbetrieb noch den traditionellen Sömmerungsbetrieb «B.» zupachtete, dort aber über den Sommer seine Milchkühe hielt und die Milch täglich für die Kälbermast auf seinen Heimbetrieb führte. Deshalb wurden dort (nebst den Heu- wiesen) ebenfalls die vorwiegend für die eigenen Tiere genutzten Flä- chen (z.B. Fläche 13) als «Heimweide» ausgeschieden und zur LN gezählt. Weshalb diese Fläche bei den Plausibilisierungen nicht erschienen ist, kann ich mir nur dadurch erklären, weil sie schon lange numerisch als Heimweide galt.» 7.5.6 Von dieser Ausscheidung durch das Landwirtschaftsamt hatte die Vorinstanz bei der Erstabgrenzung im Jahr 2001 keine Kenntnis (s. Bst. E.e oben). Der Beschwerdeführer seinerseits stellte im entsprechenden Anhö- rungsverfahren «nur» ein Umzonungsgesuch für eine ausserhalb der Flä- che «Nr. 13» liegende Mähwiese, wobei auf der dafür eingereichten Karte die Fläche «Nr. 13» als Sömmerungsweide eingetragen war (vgl. Vor- instanz, act. 45 S. 2 und 65). Dieses Gesuch wurde mit der im Amtsblatt publizierten und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. März 2011 gutgeheissen und die dazugehörende Zonenkarte – auf welcher die Fläche «Nr. 13» dem Sömmerungsgebiet zugewiesen wurde – zur Einsicht aufge- legt (vgl. Bst. B oben). 7.5.7 Im Ergebnis erscheint gestützt auf die mit den Angaben von Y._______ übereinstimmenden Akten des Landwirtschaftsamtes erwiesen, dass das Landwirtschaftsamt in den 1990er Jahr zunächst nummerisch – anhand der Anzahl eigener Tiere des Beschwerdeführers – 18.75 ha Heim- weide ausgeschieden hatte. Im späteren Verlauf wurden diese 18.75 ha – unter der Annahme, dass die eigenen Tiere im Sommer am ehesten dort weideten – auf der Fläche «Nr. 13» lokalisiert. Die rechtlichen Vorausset- zungen für eine Qualifizierung als Heimweide waren dabei allerdings nicht erfüllt (s. E. 7.4.4.14 f. oben). Die Behandlung als Heimweide durch das Landwirtschaftsamt erfolgte, weil der Beschwerdeführer für die vorhan- dene landwirtschaftliche Nutzfläche zu viele Kühe hatte und den anfallen- den Dünger nicht ausbringen konnte.
B-1499/2022 Seite 32 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich nun aber auf den Standpunkt, die Be- hörden seien nach Treu und Glauben an die Abgrenzung als Heimweide durch das Landwirtschaftsamt gebunden. Die fehlende Koordinierung zwi- schen der Vorinstanz und dem Landwirtschaftsamt dürfe sich nicht zu sei- nem Nachteil auswirken. Er habe wegen der Zuordnung der Heimweide zur landwirtschaftlichen Nutzfläche bis ins Jahr 2015 Direktzahlungen er- halten. Weiter seien Bewilligungen für die von ihm getätigten Investitionen in die Ställe auf dem E._______ aufgrund des geringen Eigenlandanteils jeweils unter Berücksichtigung der zugepachteten (düngbaren) Flächen auf dem B._______ erteilt worden. Diese Investitionen würden durch die angefochtene Verfügung zum Grossteil nutzlos. 8.1.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdig- keit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A‑321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). 8.1.2 Will sich eine Privatperson erfolgreich auf den Vertrauensschutz be- rufen, muss bei ihr gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen ent- standen sein, das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (Urteil B-3709/2020 E. 7.3 m.H.; MATTHIAS KRADOLFER, in: EHRENZELLER/EGLI/ HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 1-72, 4. Aufl. 2023; Art. 9 Rz. 72). Zudem ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Inte- resse am Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Inte- ressen vorzunehmen. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (BGE 137 I 69 E. 2.6; KRADOLFER, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 91; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öf- fentlichen Recht, Diss. 1983, S. 112).
B-1499/2022 Seite 33 8.1.3 Auf den Vertrauensschutz kann sich ferner nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte kennen müssen. Massgebend sind die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen. Dabei werden von Privaten an sich keine eigentlichen Nachforschungen über die Richtigkeit behördli- chen Handelns erwartet (KRADOLFER, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 87 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654 ff.). Anlass zur Überprüfung – etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde – besteht dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.3 und A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2 f.; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 656 f. und Rz. 682). Zudem verliert der ursprünglich gutgläubige Bürger nachträglich seinen guten Glauben und wird bösgläubig, wenn er vor der Vertrauensbetätigung auf die Fehlerhaf- tigkeit der Vertrauensgrundlage aufmerksam wird (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 92). Ebenso entfällt der gute Glaube, wenn der vertrauenden Person die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungs- oder Informationspflichten vor- zuwerfen ist (KRADOLFER, St. Galler Kommentar, Art. 9 Rz. 87). 8.1.4 Die Ausscheidung der Fläche «Nr. 13» als Heimweide durch das Landwirtschaftsamt bildete eine Vertrauensgrundlage und der Beschwer- deführer hat mutmasslich gestützt darauf Dispositionen getroffen. Aller- dings kann von einem Landwirt, der sowohl einen Ganzjahres- als auch einen Sömmerungsbetrieb führt und über eine landwirtschaftliche Ausbil- dung (vgl. Art 70a Abs. 1 Bst. h LwG) sowie einschlägige Branchentätigkeit und -erfahrung verfügt, gefordert werden, dass er die relevanten landwirt- schaftlichen Zonenbestimmungen und die jeweiligen Qualifizierungs- voraussetzungen grundsätzlich kennt (ähnlich: Urteil des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.11). Bei der Ausscheidung der Fläche «Nr. 13» als Heimweide war offensichtlich, dass die rechtlichen Vorausset- zungen hierfür nicht gegeben waren. Die Fehlerhaftigkeit war damit leicht erkennbar. 8.1.5 Der Beschwerdeführer handelte in der Folge zudem insofern bös- gläubig, als er die Fläche «Nr. 13» als landwirtschaftliche Nutzfläche be- handeln liess und Flächenbeiträge bezog, und gleichzeitig die Weidezeit der eigenen Milchkühe auf dieser Fläche als Sömmerungsdauer dekla- rierte und dafür Sömmerungsbeiträge verlangte (vgl. Vorinstanz, act. 45
B-1499/2022 Seite 34 und act. 73 S. 32). Er hätte wissen müssen, dass eine Fläche beitrags- rechtlich nicht gleichzeitig sowohl als Sömmerungs- als auch als landwirt- schaftliche Nutzfläche behandelt werden kann, weshalb er namentlich auch mit einer Klärung der Verhältnisse rechnen musste (vgl. Urteil B-2208/2007 E. 5.3). 8.1.6 Bei der Erstabgrenzung im Jahr 2001 ist dem Beschwerdeführer so- dann ein unzureichendes bzw. widersprüchliches Mitwirkungs- und Infor- mationsverhalten vorzuwerfen. Dieses besteht entgegen der Vorinstanz nicht vorrangig darin, dass der Beschwerdeführer im entsprechenden An- hörungsverfahren kein Umzonungsgesuch für die Fläche «Nr. 13» gestellt hatte. Vielmehr ist das unzureichende bzw. widersprüchliche Mitwirkungs- und Informationsverhalten darin zusehen, dass er mit einem anderen Um- zonungsgesuch eine Karte einreichte, auf welcher die Fläche «Nr. 13» als Sömmerungsweide eingetragen war. Zudem hat er es in der Folge unter- lassen, die von der Vorinstanz verfügten Grenzen des Sömmerungsgebie- tes zu überprüfen. 8.1.7 Nach dem Gesagten erscheint es zumindest sehr fraglich, ob der Be- schwerdeführer bei seinen Dispositionen berechtigterweise auf die Ver- trauensgrundlage hat vertrauen dürfen. Letztlich kann dies jedoch offenge- lassen werden, da dem Vertrauensschutz vorliegend – wie sogleich zu zei- gen sein wird – ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. 8.1.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, Investitionen in die Ställe des E._______ getätigt zu haben, die durch die angefochtene Verfügung gröss- tenteils nutzlos würden. Den konkreten Umfang der (finanziellen) Konse- quenzen legt er jedoch nicht dar. Diesem behaupteten finanziellen Inte- resse des Beschwerdeführers steht das gewichtige Interesse an der Durch- setzung der richtigen Anwendung des Rechts, namentlich das Interesse am Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft und der Eingrenzung der in- tensiver bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts ist bei einem Dauerrechtsverhältnis wie der Zonenzugehörigkeit eines Betriebes stärker betroffen, als bei Rechtsverhältnissen, die sich auf einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt beziehen (Urteil B-2208/2007 E. 5.3). Dem öffentlichen Interesse kommt im Vergleich zum privaten Interesse des Be- schwerdeführers nach Vertrauensschutz deshalb grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil B-2208/2007 E. 5.3.).
B-1499/2022 Seite 35 8.1.9 Im Ergebnis ist die durch den Kanton festgesetzte Abgrenzung bzw. die ursprünglich fehlerhafte Ausscheidung der Fläche «Nr. 13» als Heim- weide in den 1990er Jahren bei der Überprüfung der Grenzen des Söm- merungsgebiets auf dem B._______ deshalb nicht zu berücksichtigen. 9. 9.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, eine Zuteilung der Fläche «Nr. 13» zum Berggebiet ergebe sich auch aus dem Rechtsgleich- heitsgebot, zumal die meisten Flächen rund um den B._______ im Berg- gebiet lägen. 9.2 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit ver- langt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei- ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 565 ff.). Der Beschwerdeführer begrün- det in keiner Weise, weshalb der Sachverhalt beim B._______ gleich sein soll wie bei anderen, in der Nähe gelegenen und angeblich dem Berggebiet zugewiesenen landwirtschaftliche Parzellen. 9.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung bei der Zoneneinteilung eine eher abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen der landwirtschaftlichen Zonenplanung, dass Zonen gebildet und gegeneinander abgegrenzt werden müssen und dass Betriebe, welche in Bezug auf einzelne Kriterien Ähnlichkeit aufweisen, zo- nenrechtlich verschieden behandelt werden können (Urteile B-2060/2007 E. 8 und B-2242/2007 E. 8, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag da- her auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz betreffend die Flä- che «Nr. 13» auf dem B._______ zu Recht keine Änderung der Gebietszu- teilung vorgenommen hat. Sie wurde bei der Erstabgrenzung von 2001 kor- rekt dem Sömmerungsgebiet zugewiesen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
B-1499/2022 Seite 36 (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichts- gebühr auf Fr. 2’500.– festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verwendet. 11.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). 12. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. s Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
B-1499/2022 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
Versand: 1. Dezember 2023
B-1499/2022 Seite 38 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)