B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1446/2020
Urteil vom 4. März 2021
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
A._______, vertreten durch AGRI-protect,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kürzung der Direktzahlungen 2019.
B-1446/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in E.. Am (...) führte die C. AG (nachfolgend: Kontrollstelle) auf dem Betrieb von A._______ im Auftrag der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (Lawa) eine angemeldete "Basiskontrolle plus" durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte der Kontrolleur namentlich fest, dass A._______ die Nährstoffbilanz seines Betriebs für das Jahr 2018 (auch bezeichnet als "ÖLN-Bilanz 2018", ÖLN steht für "ökologischer Leis- tungsnachweis") in einer "nicht prüfenswerten Version" vorgelegt habe. A.b Darauf reichte A._______ der Kontrollstelle am (...) aufforderungsge- mäss eine überarbeitete Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 ein, welche die Kontrollstelle jedoch erneut als fehlerhaft zurückwies. Die Kontrollstelle be- rechnete die Nährstoffbilanz daher selber nach. Gegen die in diesem Zu- sammenhang erstellte Kontrollbilanz vom (...) brachte A._______ laut dem Lawa mündlich vor, sie lasse unberücksichtigt, dass die Erträge seiner Ackerbaukulturen (Wintergerste, Dinkel) über dem Standard lägen. Das Lawa gewährte A._______ daher die Möglichkeit, Unterlagen zum Beleg dieses Vorbringens einzureichen. Davon machte A._______ innerhalb der angesetzten Frist unbestrittenermassen keinen Gebrauch. Darauf erstellte die Kontrollstelle am (...) die "definitive" Kontrollbilanz (nachfolgend: Kon- trollbilanz 2018 vom [(...)] oder Kontrollbilanz 2018; unter Lawa, act. 1 [...]). A.c Die Kontrollbilanz 2018 vom (...) ergab, dass der Betrieb von A._______ das Jahr 2018 in der Gesamtbilanz der Nährstoffe mit einem Stickstoffüberschuss von 21% ("Nverf") sowie einem Phosphorüberschuss von 11% ("P2O5") abgeschlossen habe (vgl. Ziffer 5.1 der Aufstellung "Kennziffern ÖLN" im "Nachweis.Plus" der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums [nachfol- gend: AGRIDEA] vom (...)]).
B-1446/2020 Seite 3 B. B.a Am 10. Oktober 2019 übermittelte das Lawa A._______ eine detail- lierte Abrechnung über die Beitragszahlungen für das Jahr 2019. Diese Ab- rechnung gab A._______ – neben weiteren (hier nicht interessierenden) Kürzungen bzw. Korrekturen – eine Kürzung der Direktzahlungen 2019 um die beiden folgenden Teilbeträge bekannt (Lawa, act. 4b; Beschwerde, Beil. 1 [ohne eigene Nummerierung]): Kürzung vorgeworfener Mangel: Nr. Betrag (CHF) 1 17'441.05 ÖLN Allgemeines "Kürzungspunkt: Ausgeglichene Nährstoffbilanz; Mangel: Überschrittene Nährstoffbilanz" 2 200.00 ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen "Kürzungspunkt: Nährstoffbilanz vorhanden und vollständig; Mangel: (CHF) Dokument unvollstän- dig, fehlend, falsch oder unbrauchbar"
Die Kürzung um Fr. 17'441.05 beruhte auf der A._______ – laut dem Er- gebnis der Kontrollbilanz 2018 – vorgeworfenen Überschreitung der Nähr- stoffbilanz im Kalenderjahr 2018. Dafür veranschlagte das Lawa einen Punkteabzug von 45.5 Punkten (55.50 Punkte minus 10 Punkte Toleranz). Die Kürzung um Fr. 200.- sprach das Lawa aus, weil anlässlich der Basis- kontrolle Plus vom (...) festgestellt worden war, dass "die Bedingungen und Auflagen im Bereich ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen nicht vollständig eingehalten wurden (fehlerhafte Nährstoffbilanz)" (vgl. "Bemerkungen" auf S. [...] der Abrechnung). B.b Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 an das Lawa erhob A._______ "Einsprache" gegen die ihm mit der Abrechnung vom 10. Oktober 2019 mit- geteilte Direktzahlungskürzung (Beschwerde, Beil. 2; Lawa, act. 1).
B-1446/2020 Seite 4 B.b.a A._______ brachte in seiner Einsprache zum Ausdruck, dass er mit der Kontrollbilanz 2018 nicht einverstanden sei. Sinngemäss machte er geltend, er baue einen Teil des Grundfutters als Zwischenfutter an und be- wirtschafte die entsprechenden Flächen im Abtausch mit einem anderen Betrieb (nachfolgend: Betrieb B.). Während dieser andere Betrieb die Hauptkulturen der abgetauschten Flächen bei der Strukturdatenerhe- bung melde, nutze A. diese Flächen im Herbst und Frühling futter- baulich und dünge sie auch. In der Kontrollbilanz 2018 habe die Kontroll- stelle einzig die Nutzung der abgetauschten Flächen durch A._______ – also das von diesen Flächen auf den Betrieb von A._______ zugeführte Grundfutter – als Futterzukauf eingerechnet. Die Güllegaben von A._______ auf die abgetauschten Flächen berücksichtige die Kontrollbi- lanz 2018 nicht, d.h. verbuche diese Güllegaben nicht als Hofdüngerweg- fuhr. Dies bilde die Situation nur teilweise ab. Zudem werde der Betrieb in der Kontrollbilanz 2018 zu stark bestraft, indem er aufgrund der hohen Er- träge zum Ausgleich der Grundfutterbilanz einen fiktiven Zukauf als inten- sives Futter einrechnen müsse. B.b.b Zusammen mit der Einsprache reichte A._______ dem Lawa eine neu berechnete Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 ein (nachfolgend: Bilanz Einsprache 2018; Beschwerde, Beil. 5). In dieser Neuberechnung berück- sichtigte A._______ im Sinne seiner Ausführungen neben einer Grundfut- terzufuhr über insgesamt 1866.31 Dezitonnen Trockensubstanz (nachfol- gend: dt TS) – was die Kontrollstelle in der Kontrollbilanz 2018 ebenfalls berücksichtigt hatte (vgl. "Formular B: Berechnung der Grundfutterproduk- tion auf der Futterfläche" unter "Total Zufuhr" sowie Ziffer 4.1 "Grundfutter- zufuhr" der Aufstellung "Kennziffern ÖLN", [(...)] [unter Lawa, act. 1, ohne eigene Nummerierung]) – neu zusätzlich eine Hofdüngerwegfuhr im Um- fang von 137 m 3 Gülle an den Betrieb B._______ (bezeichnet als "Entzug Düngung ZF [B.]"). Bestandteil der Bilanz Einsprache 2018 bildete zudem eine Hofdüngerweg- fuhr an den Betrieb B. im Umfang von 330 m 3 Gülle (bezeichnet als "RG an [B.]"). Im Gegensatz zu der mit der Einsprache neu geltend gemachten Hofdüngerwegfuhr über 137 m 3 Gülle an den Betrieb B. hatte A._______ die Hofdüngerwegfuhr über 330 m 3 an den- selben Betrieb in der Internetapplikation HODUFLU verbucht. Die Kontroll- stelle berücksichtigte in der Kontrollbilanz 2018 unbestrittenermassen ein- zig die Hofdüngerwegfuhr über 330 m 3 an den Betrieb B._______.
B-1446/2020 Seite 5 B.b.c Davon ausgehend schloss die von A._______ nachgereichte Bilanz Einsprache 2018 in der Gesamtbilanz der Nährstoffe mit einem verbleiben- den Stickstoffüberschuss von 11% ("Nverf") sowie einem Phosphorüber- schuss von 4% ("P2O5"; vgl. Ziffer 5.1 der Aufstellung "Kennziffern ÖLN" im AGRIDEA Nachweis.Plus vom [...]). B.c Am 12. November 2019 reichte A._______ dem Lawa aufgrund von dessen Nachforderung zum Beleg der mit der Einsprache zusätzlich gel- tend gemachten Hofdüngerwegfuhr von 137 m 3 Gülle an den Betrieb B._______ die folgenden Unterlagen ein (Beschwerde, Beil. 3, vgl. dazu im Einzelnen E. 8.6): – "Parzellenplan Totalfläche im Abtausch" – "Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018" – "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______ B.d Am 4. Dezember 2019 wies das Lawa die Einsprache von A._______ ab (Lawa, act. 2; Beschwerde, Beil. 8). Das Lawa begründete dies mit dem Hinweis, dass die Wegfuhr von Hofdünger in der Internetapplikation HO- DUFLU zu erfassen und durch den Abnehmer zu bestätigen sei. Davon ausgehend anerkannte das Lawa im Sinne der Kontrollbilanz 2018 einzig die – in der Internetapplikation HODUFLU erfasste – Hofdüngerweg- fuhr vom Betrieb A._______ zum Betrieb B._______ im Umfang von 330 m 3 . Die weitere – unter Berufung auf den Flächenabtausch geltend gemachte – Hofdüngerwegfuhr im Umfang von 137 m 3 liess das Lawa nicht gelten. Diese Lieferung sei weder in HODUFLU abgebildet noch in der (ur- sprünglichen, vgl. E. 8.6.3) Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ eingerechnet. Mit den von A._______ am 12. November 2019 aufforde- rungsgemäss nachgereichten Dokumenten setzte sich das Lawa nicht aus- einander. B.e Am 5. Dezember 2019 liess das Lawa A._______ eine neue detaillierte Abrechnung über die Beitragszahlungen für das Jahr 2019 mit denselben Beitragskürzungen zukommen (vgl. B.a; Lawa, act. 4a). B.f Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 verlangte A._______ vom Lawa einen beschwerdefähigen Entscheid (Lawa, act. 3).
B-1446/2020 Seite 6 B.g Dieser Aufforderung kam das Lawa am 12. Februar 2020 nach. Es er- liess einen "Entscheid Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019" mit fol- gendem Dispositiv (Beschwerde, Beil. 1; Lawa, act. 4): "1. An der Kürzung im Bereich der Nährstoffbilanz, die der Hauptabrechnung vom 10. Oktober 2019 zu Grunde gelegt wurde, wird festgehalten. Für den Betrieb (...) ergibt sich somit für das Beitragsjahr 2019 inkl. Schlusszahlung ein Total an Beiträgen von Fr. (...). 2. (... [Verfahrenskosten]) 3. (... [Rechtsmittelbelehrung])." Zur Begründung berief sich das Lawa auf die im Anhang 1 Ziffer 2.1 der Direktzahlungsverordnung (zitiert in E. 2.3) festgelegten Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sowie die für die Bilanzierung geltende Methode "Suisse-Bilanz". Die Wegleitung Suisse-Bilanz des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA ordne in der Auflage 1.14 wie 1.15 in Ziffer 2.1.3 jeweils Folgendes an: "Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben, müssen in der Internetapplika- tion HODUFLU nach Art. 14 ISLV erfasst werden. Es werden nur die in HO- DUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Er- füllung der 'Suisse-Bilanz' anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nähr- stoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu sei- nen oder ihren Lasten belegen." An der Kürzung der Direktzahlungen 2018 um Fr. 17'441.05 wegen Über- schreitung der Nährstoffbilanz gemäss Hauptabrechnung vom 10. Oktober 2019 sei folglich festzuhalten. Auch im Entscheid vom 12. Februar 2020 setzte sich das Lawa mit den von A._______ am 12. November 2019 auf- forderungsgemäss nachgereichten Unterlagen (vgl. B.c) nicht auseinan- der. Sie beschränkte sich diesbezüglich auf die nicht weiter begründete Anmerkung im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts (vgl. Ziffer 7), dass A._______ aufgrund dieser Unterlagen keinen Beweis dafür habe er- bringen können, zusätzlich Gülle von seinem Betrieb weggeführt zu haben.
B-1446/2020 Seite 7 C. C.a Am 9. März 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid betr. Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019 vom 12. Februar 2020 sei aufzuheben und die Direktzahlungen seien unge- kürzt an [den Beschwerdeführer] auszurichten. 2. Eventuell ist die Angelegenheit an [das Lawa] zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Lu- zern." C.b Das Lawa (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 18. Mai 2020 ver- nehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.c Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Juni 2020. Sinngemäss bean- tragte er (statt der bisher beantragten ungekürzten Auszahlung der Direkt- zahlungen) neu, die Kürzung der Direktzahlungen 2018 wegen Überschrei- tung der Nährstoffbilanz sei auf Fr. 766.60 zu reduzieren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf den auch laut seiner Darstellung ver- bleibenden Nährstoffüberschuss (vgl. S. 7 der Replik; Ziffer 10 der Be- schwerde; B.b.c [Bilanz Einsprache 2018]). Abgesehen davon hielt der Be- schwerdeführer an dem in der Beschwerde dargelegten Standpunkt fest. C.d Am 10. Juni 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Eine Reaktion der Vorinstanz blieb aus. C.e Mit Eingabe vom 4. September 2020 nahm das Bundesamt für Land- wirtschaft (BLW) aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung. Im Fachbericht qualifizierte das BLW die strittige Direktzahlungskürzung als rechtmässig. C.f Das Bundesverwaltungsgericht liess den Fachbericht des BLW den Parteien am 9. September 2020 zukommen. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz auf, sich zum Fachbericht sowie zu verschiedenen Ausführun- gen des Beschwerdeführers in der Replik vom 9. Juni 2020 in einer weite- ren Stellungnahme zu äussern.
B-1446/2020 Seite 8 C.g Die Vorinstanz reichte diese Stellungnahme am 24. September 2020 ein. C.h Der Beschwerdeführer nahm dazu mit abschliessender Stellung- nahme vom 12. Oktober 2020 Stellung. Er zog die in der Replik gemachte Korrektur des Rechtsbegehrens (vgl. C.c) sinngemäss wieder zurück (vgl. S. 6f.). Denn die Vorinstanz habe die Nährstoffbilanz für den Fall einer Be- rücksichtigung der zusätzlichen Güllelieferung von 137 m 3 in der Eingabe vom 24. September 2020 selber als ausgeglichen bezeichnet. C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist der "Entscheid Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019" der Vorinstanz vom 12. Februar 2020. Die Vorinstanz bestätigte dem Beschwerdeführer damit aufgrund seines Begehrens (vgl. im Sachverhalt unter B.f) nochmals formell, dass sie an der Kürzung im Betrag von Fr. 17'441.05 wegen Überschreitung der Nährstoffbilanz im Kalenderjahr 2018 im Sinne der Abrechnungen vom 10. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019 sowie dem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 festhält (vgl. im Sachverhalt unter B.a, B.d, B.e). 1.2 Bei der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Beitragskürzung handelt es sich um eine in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes angeordnete, das Jahr 2019 betreffende, Kürzung der Direktzahlungen des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 143 Bst. c i.V.m. § 148 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL 40]). Dieser stellt ein der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt unterliegendes Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits auch die Haupt- abrechnung vom 10. Oktober 2019, der Einspracheentscheid vom 4. De- zember 2019 sowie die Schlussabrechnung der Vorinstanz vom 5. Dezem- ber 2019 materiellen Verfügungscharakter aufgewiesen haben (vgl. in die- sem Sinne auch das Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 1.3, m.w.H.).
B-1446/2020 Seite 9 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwer- deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zu- mal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2020 be- sonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. März 2020 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Zustimmungserklärungen des Beschwerdeführers zu den je- weiligen Eingaben ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den ange- fochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5, B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; FLÜCKIGER, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 19). 2.2 Die Vorinstanz bestätigt in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung neben der Direktzahlungskürzung "im Bereich der Nährstoffbilanz" (Fr. 17441.05) ausdrücklich auch das "Total an Beiträgen von Fr. (...)" für das Beitragsjahr 2019. Die angefochtene Verfügung umfasst damit neben der Teilkürzung um Fr. 17'441.05 wegen angeblich überschrittener Nähr- stoffbilanz sinngemäss auch die anderen dem Beschwerdeführer mit den Abrechnungen vom 10. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019 eröffneten
B-1446/2020 Seite 10 Beitragskürzungen (vgl. dazu im Sachverhalt unter B.a). Der Beschwerde- führer stellt in der Beschwerde vom 9. März 2020 jedoch ausdrücklich klar, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Kürzung um Fr. 17'441.05 wegen überschrittener Nährstoffbilanz richtet (Ziffer 3 der Beschwerde so- wie die damit übereinstimmende weitere Begründung der Beschwerde). 2.3 Somit steht vorliegend allein die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Betrag von Fr. 17'441.05 wegen angeblich überschrittener Nährstoffbilanz im Streit, während die weiteren Direktzahlungskürzungen im Jahr 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dies gilt namentlich für die Kürzung um Fr. 200.- wegen fehlerhafter Nährstoff- bilanz bzw. mangelhafter Aufzeichnungen (vgl. im Sachverhalt unter B.a sowie Ziffer 2.2.3 Bst. b des Anhangs 8 i.V.m. Ziffer 1 Anhang 1 der Ver- ordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]). Soweit sich die Par- teien sinngemäss auf diesen oder einen anderen nicht streitgegenständli- chen Mangel beziehen, wird auf ihre Ausführungen nachfolgend nicht wei- ter eingegangen. 3. 3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Dies ist vorliegend (trotz dem "mehrstufigen" Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens [vgl. auch E. 1.2]) nicht der Fall. 3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und B-2864/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1, je m.H.; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.).
B-1446/2020 Seite 11 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung liegt – soweit vorliegend interessierend – nicht vor. Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Betrag von Fr. 17'4441.05 zu Recht erfolgte, sind somit die im Jahr 2019 geltenden Rechtssätze anwendbar. Da die seither in Kraft getretenen Re- visionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend interessieren- den Bestimmungen geführt haben, werden diese Bestimmungen im Fol- genden in der heute gültigen Fassung zitiert. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält die Anmerkung der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung, dass er mittels den am 12. November 2019 einge- reichten Unterlagen keinen Beweis für die zusätzliche Wegfuhr von 137 m 3
Gülle von seinem Betrieb habe erbringen können, für nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerde und deren Beilagen habe der Beschwerdeführer die Nährstoffkreisläufe und deren Bilanzierung beschrieben und belegt. Die von ihm geltend gemachten Verschiebungen von Hofdünger und Raufutter seien tatsächlich erfolgt, obwohl sie nicht nach den Vorstellungen der Vor- instanz dokumentiert worden seien. Mit den nachgelieferten Dokumenten könnten die Verschiebungen nachvollzogen werden (vgl. dazu im Einzel- nen E. 8.1). Der angebliche Nährstoffüberschuss bestehe nicht. Mit der eingereichten Bilanz Einsprache 2018 und der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ könne der Beschwerdeführer zeigen, dass mit der gel- tend gemachten Zwischenfutternutzung kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor auf den Abtauschflächen verwendet werde. Auch beim Be- trieb B._______ hätten die erfolgten Verschiebungen von Hofdünger und Raufutter nicht zu einem Nährstoffüberschuss geführt. So ergebe sich im Fall einer Deklaration der Zufuhr von 137 m 3 Gülle zum Betrieb B._______ für diesen Betrieb eine Bilanz von 97.6% beim Stickstoff und eine Bilanz von 88.7% beim Phosphor. Die Kontrollbilanz 2018 der Vorinstanz sei nur deshalb nicht ausgeglichen, weil die tatsächlich erfolgte Hofdüngerliefe- rung von 137 m 3 Gülle zum Betrieb B._______ nicht anerkannt werde, weil sie (im Gegensatz zu jener über 330 m 3 Gülle) nicht in der Internetapplika- tion HODUFLU eingetragen worden sei. Rechnerisch seien die Gülle- und Futtermengen von all jenen abgetausch- ten (d.h. nicht als betriebseigen geführten) Flächen zu ermitteln und anzu- rechnen, welche der Beschwerdeführer gemäss der von ihm erstellten Liste genutzt habe ("Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018", vgl. im
B-1446/2020 Seite 12 Sachverhalt unter B.c). Zusammengerechnet ermittle sich für diese Flä- chen – ausgehend von den vom Beschwerdeführer verwendeten "Norm- zahlen" – eine Güllemenge von rund 145 m 3 und eine Futtermenge von rund 181 dt TS (vgl. für die konkrete Berechnung Ziff. 9 der Beschwerde). Da es sich dabei aufgrund der verwendeten Normzahlen um einen Durch- schnittswert handle, habe der Beschwerdeführer in der Bilanz Einsprache 2018 (zusätzlich zu den in der Internetapplikation HODUFLU enthaltenen Mengen) nach seinen Kenntnissen eine Güllemenge von 137 m 3 – welche vom Betrieb des Beschwerdeführers "weggeführt" wurde – sowie eine Fut- terzufuhr von 202 dt TS berücksichtigt. Davon ausgehend betrage die Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers beim Stickstoff (Nverf) 111.1% und beim Phosphor (P2O5) 103.8%. Zudem könne vorliegend (in rechtlicher Hinsicht) weder von einer "Ver- schiebung aus der Landwirtschaft oder in die Landwirtschaft" noch von ei- ner "Verschiebung zwischen den Betrieben" im Sinne des Wortlautes von Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV gesprochen werden. Denn da der Be- schwerdeführer die jeweiligen Flächen mit Zwischenfutter bewirtschafte, gehörten diese Flächen für die Beurteilung der Nährstoffbilanz auch zum Betrieb des Beschwerdeführers. Zwar sehe die Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.15 vom Mai 2018 mit Ziffer 2.9 vor, dass Zwischenfutter und Frühjahresnutzungen durch den Standortbetrieb in der Nährstoffbilanz zu deklarieren seien. Diese Vorgabe sei bei Zwischenfutternutzungen aber nicht eindeutig festzulegen, da die Bedeutung des Begriffs "Standortbe- trieb" unklar sei. Nachvollziehbar sei, dass die Fläche bei dem Betrieb zu deklarieren sei, welcher die Fläche nutze. Das formalistische Verständnis des Begriffs "Standortbetrieb" durch die Vorinstanz habe bei Flächen, wel- che wie im vorliegenden Fall mit einem anderen Betrieb abgetauscht wer- den, zur Folge, dass die Deklaration unabhängig von der tatsächlichen Nut- zung zu erfolgen habe. Abgesehen davon gelte es mit Bezug auf die Nähr- stoffbilanz des Beschwerdeführers zu beachten, dass die Erträge auf dem Betrieb des Beschwerdeführers über den Normerträgen lägen und die Nährstoffbilanz deshalb entlastet werde. Der Beschwerdeführer habe dies- bezüglich mit der Einsprache vom 16. Oktober 2016 als Beweis ein Futter- baugutachten in Aussicht gestellt. Dieses Futterbaugutachten liege inzwi- schen vor. Weil das Gutachten für das Jahr 2018 nicht vorgelegen habe, werde vorliegend aber darauf verzichtet, es einzureichen.
B-1446/2020 Seite 13 4.2 Die Vorinstanz weist die Argumentation des Beschwerdeführers als un- begründet zurück. Sie verweist dazu auf Ziffer 2.10 der Wegleitung Suisse- Bilanz in der Auflage 1.14 und 1.15, wonach Verschiebungen von Raufutter zwischen zwei Betrieben lückenlos aufzuzeichnen seien. Flächen seien von demjenigen Betrieb bei der Betriebsstrukturdatenerhebung zu dekla- rieren, welcher die Fläche im entsprechenden Jahr bewirtschafte. Die de- klarierten Flächen seien in der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen. Ebenso hält die Vorinstanz daran fest, dass die Verschiebung von Hofdünger zwi- schen zwei Betrieben in der Internetapplikation HODUFLU zu erfassen und vom Abnehmer zu bestätigen sei. Der Betrieb des Beschwerdeführers habe weder die Lieferung von 137 m 3 Gülle im HODUFLU erfasst, noch einen Beweis erbringen können, dass dieser Hofdünger weggeführt wor- den sei. Auf der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B., welcher laut dem Beschwerdeführer die zusätzliche Menge von 137 m 3 Gülle übernom- men habe, sei die Lieferung nicht aufgeführt gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein Futterbaugutachten vorgelegt, weshalb sein Betrieb auch keine höheren Erträge als Normerträge geltend machen könne. Beim "Standortbetrieb" gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse- Bilanz in der Auflage 1.15 vom Mai 2018 handle es sich vorliegend um den Betrieb B., da dieser im Jahr 2018 die entsprechenden Flächen bei der Strukturdatenerhebung deklariert und somit ein Gesuch für Direkt- zahlungen gestellt habe. 5. 5.1 Zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Be- wirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70 LwG). Voraussetzung für die Aus- richtung von Direktzahlungen ist unter anderem die Erbringung des ökolo- gischen Leistungsnachweises (ÖLN, Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG). Dieser umfasst insbesondere eine ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 70a Abs. 2 Bst. b LwG). Phosphor- und Stickstoffüberschüsse der Landwirtschaft sind umweltschädlich. Sie beeinträchtigen die Biodiversität, die Luft, die Gewäs- ser- und Trinkwasserqualität sowie die Waldfunktionen (vgl. Swiss Acade- mies Factsheets, Vol. 15, No. 8, 2020, online abrufbar unter: https://akade- mien-schweiz.ch/de/publications/swiss-academies-series/). Mit Bezug auf die vorausgesetzte Ausgeglichenheit der Düngerbilanz schreibt Art. 13 Abs. 1 DZV vor, dass Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen sind. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein über- schüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden.
B-1446/2020 Seite 14 Die konkreten Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz legt An- hang 1 Ziffer 2.1 DZV fest. Die Bestimmung lautet, soweit vorliegend rele- vant, wie folgt: "2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stick- stoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweili- gen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versio- nen er oder sie einhalten will. (...)." Für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 galt die entsprechende Wegleitung in der Auflage 1.14 oder 1.15 (vgl. Anhang 1 Ziffer 2.1.1 aDZV [Fassung vom 1. Januar 2019]). "2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalender- jahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht.
Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. 2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetappli- kation HODUFLU nach Artikel 14 ISLV erfasst werden. Es werden nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse-Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abge- ber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. (...) 2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamt- betrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. (...) (...) 2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamt- betrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. (...)." Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuch- steller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV.
B-1446/2020 Seite 15 5.2 Die vorliegend angefochtene Direktzahlungskürzung wegen Über- schreitung der Nährstoffbilanz erfolgte gestützt auf Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV. Diese Bestimmung sieht für den Fall einer Überschreitung der Nährstoffbilanz bei Stickstoff und/oder Phosphor im Sinne der Vorgaben von Anhang 1 Ziffer 2.1 DZV eine Kürzung um fünf Punkte pro Prozent Überschreitung vor (bei mindestens 12 und maximal 80 Punkten, keine maximale Punktzahl im Wiederholungsfall). Bei einer Überschreitung so- wohl bei Stickstoff als auch bei Phosphor ist laut Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV der höhere Wert für die Kürzung massgebend. 6. 6.1 Beide Parteien sind sich darin einig, dass die Vorinstanz in der Kon- trollbilanz 2018 des Beschwerdeführers die Güllelieferung des Beschwer- deführers an den Betrieb B._______ im Jahr 2018 im Umfang von 330 m 3
zu Recht als Hofdüngerwegfuhr angerechnet hat. Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer wie der Betrieb B._______ diese Hofdünger- verschiebung über 330 m 3 von Beginn weg je übereinstimmend in ihrer Nährstoffbilanz erfasst und auch ordentlich in der Internetapplikation HO- DUFLU deklariert haben. Darüber hinaus stimmen die von der Vorinstanz bzw. der Kontrollstelle erstellte Kontrollbilanz 2018 und die vom Beschwer- deführer eingereichte Bilanz Einsprache 2018 auch mit Bezug auf die je angerechnete Grundfutterzufuhr von insgesamt 1866.31 dt TS überein (vgl. im Sachverhalt unter B.b.b). 6.2 Unterschiedliche Auffassungen bestehen primär mit Bezug auf die Frage, ob die Güllegaben an den Betrieb B._______ im Jahr 2018 im Um- fang von 137 m 3 , welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwi- schennutzung von abgetauschten Flächen ebenfalls geltend macht, tat- sächlich erfolgt bzw. rechtsgenüglich erstellt sind. Während der Beschwer- deführer diesen Nachweis gestützt auf seine Ausführungen zur Zusam- menarbeit mit dem Partnerbetrieb sowie die eingereichten Beweismittel als erstellt erachtet, hält die Vorinstanz die zusätzliche Ausbringung von 137 m 3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf Flächen des Betriebs B._______ für unbewiesen (vgl. E. 4).
B-1446/2020 Seite 16 6.3 Damit rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung bzw. Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 49 Bst. b VwVG), woraus er die Ausgeglichenheit seiner Nährstoffbi- lanz ableitet. Es stellt sich somit in tatsächlicher Hinsicht die nachfolgend zu beantwortende Frage, ob die Vorinstanz den Nachweis der zusätzlichen Ausbringung von 137 m 3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf Flächen des Betriebs B._______ zu Recht als nicht rechtsgenüglich erstellt erach- tet. 7. 7.1 Bevor diese Beweisfrage geprüft wird (vgl. E. 8), gilt es zu beachten, dass sich die Vorinstanz weder im Rahmen der Abweisung der Einsprache noch in der angefochtenen Verfügung konkret mit den Unterlagen ausei- nandergesetzt hat, welche der Beschwerdeführer am 12. November 2019 aufgrund der Nachforderung der Vorinstanz zum Beweis seiner Sachbe- hauptungen nachgereicht hat (vgl. im Sachverhalt unter B.c, B.d, B.g sowie nachfolgende E. 8.6). Wie erwähnt, beschränkt sich die Vorinstanz diesbe- züglich in der angefochtenen Verfügung auf die nicht weiter begründete Anmerkung, der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Unterlagen kei- nen Beweis dafür erbringen können, dass zusätzlich Gülle von seinem Be- trieb weggeführt worden sei (vgl. Ziffer 7 der Verfügung). Aufschluss dar- über, aus welchen Gründen die nachgereichten Belege laut dem Dafürhal- ten der Vorinstanz nicht genügen, die behaupteten Güllegaben im Umfang von 137 m 3 auf den Flächen des Betriebs B._______ rechtsgenüglich zu untermauern, gibt die angefochtene Verfügung nicht. 7.2 Stattdessen beruft sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Schluss- folgerung ausschliesslich auf die Wegleitung Suisse-Bilanz bzw. die damit übereinstimmende Regelung von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV, wonach sämt- liche Düngerverschiebungen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden müssen und "nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der 'Suisse-Bilanz' anerkannt" werden. Die Vorinstanz scheint gestützt auf diese Regelung davon auszu- gehen, mangels Erfassung der vorliegend strittigen Güllegaben in der In- ternetapplikation HODUFLU erübrige sich eine konkrete Auseinanderset- zung mit den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer aufforderungsge- mäss zur Untermauerung seiner Tatsachenbehauptungen nachgereicht hat.
B-1446/2020 Seite 17 Dies trifft nicht zu. Zwar hält der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV fest, dass "nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der 'Suisse-Bilanz' anerkannt" werden. Dieser Grundsatz entbindet eine Behörde aber nicht davon, Beweismittel, welche sie selber von Amtes wegen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zur ergänzenden Sachverhaltsklärung nachgefordert hat, anschliessend auch einer transparenten Beurteilung zu unterziehen. Dies setzt voraus, dass die Behörde im verfahrensabschliessenden Entscheid angemessen und konkret ausführt, warum sie entsprechend nachgereichte Beweismit- tel, mit welchen der Verfügungsadressat seinen Standpunkt begründet, für nicht überzeugend hält (vgl. Art. 12 VwVG bzw. § 53 VRG [Untersuchungs- grundsatz] sowie [zur behördlichen Berücksichtigungspflicht von ent- scheidrelevanten Sachbehauptungen und eingereichten Beweismitteln] WALDMANN / BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 32 N 1 ff.). Etwas Anderes lässt sich aus der Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV nicht ableiten. Im Gegenteil sieht diese Bestimmung neben dem Ge- bot zur lückenlosen Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Inter- netplattform HODUFLU gerade auch ausdrücklich die (vorliegend sinnge- mäss in Anspruch genommene) Möglichkeit vor, nicht plausible Nährstoff- gehalte zurückzuweisen und die Abgeberin oder den Abgeber anzuhalten, ergänzende Belege zur Plausibilisierung von angegebenen Nährstoffge- halten vorzulegen. Dass Belege, welche auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz nachgereicht und zur Untermauerung der entscheidrelevan- ten Sachbehauptungen angerufen werden, einer nachvollziehbaren Be- weiswürdigung zu unterziehen sind, liegt auf der Hand (vgl. dazu auch so- gleich). Dies gilt unabhängig davon, ob die fragliche Nachinstruktion mit oder (wie vorliegend) ohne vorbestehenden Eintrag der angezweifelten Nährstoffverschiebung in der Internetplattform HODUFLU erfolgt ist. 7.3 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Ein Teil- gehalt dieses verfassungsmässigen Gehörsanspruchs bildet der Anspruch auf angemessene und hinreichende Begründung eines Entscheids. Eine Begründung muss gemäss ständiger Rechtsprechung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
B-1446/2020 Seite 18 erforderliche Begründungsdichte richtet sich insbesondere nach der Kom- plexität des Sachverhalts sowie auch der Dichte der Parteivorbringen. Zwar können die Begründungsanforderungen bei Massenverfügungen unter Umständen aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt sein. Aber auch in solchen Fällen muss die Behörde den konkreten Um- ständen des Einzelfalls genügend Rechnung tragen. Nimmt die Behörde die Äusserungen der Betroffenen nicht zur Kenntnis und berücksichtigt sie diese Äusserungen in der Entscheidfindung nicht angemessen, läuft das Recht, gehört zu werden, ins Leere (vgl. BGE 139 V 496 E. 5, BGE 138 I 232 E. 5.1, BGE 133 I 270 E. 3.1, BGE 118 V 56 E. 5b, Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2, Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.3.2.; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N 102 f., Art. 32 N 2, je m.w.H.). Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen unterlassen, sich auch nur ansatz- weise mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln und sei- nen diesbezüglichen Parteivorbringen konkret und nachvollziehbar ausei- nanderzusetzen (vgl. E. 7.1 f.). Die pauschale Anmerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe mit den nachgereichten Unterlagen keinen Beweis für die behauptete zusätzliche Hofdüngerwegfuhr erbracht, genügt den verfassungsmässigen Anforde- rungen für eine angemessene und hinreichende Begründung nicht. Die Vorinstanz hat dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt. 7.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet- zung führt somit grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung für den Ausgang des Verfahrens sachlich relevant war (vgl. statt vieler BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N 106 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung kann unter bestimmten Umständen aller- dings eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz er- folgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeinstanz im Vergleich mit dem vorinstanzlichen Verfahren über die gleiche Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen, sodass das verweigerte rechtliche Gehör nachträglich voll wahrgenommen werden kann. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
B-1446/2020 Seite 19 abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vorinstanz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine gleichlautende Ver- fügung erlassen würde (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H; Urteil des BGer 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.1, m.w.H.). 7.5 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz zu- nächst nicht konkret zu den vom Beschwerdeführer angerufenen Belegen und seinen Ausführungen zur angeblichen Zusammenarbeit mit dem Part- nerbetrieb geäussert. So beschränkte sie sich in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf den unbestrittenen Hinweis, dass die Hofdüngerwegfuhr von 137 m 3 weder in der Internetapplikation HODUFLU noch in der Nähr- stoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ enthalten gewesen sei. Darüber hinaus blieb eine Reaktion der Vorinstanz auf die Replik des Beschwerde- führers, mit welcher dieser die fehlende Auseinandersetzung der Vo- rinstanz mit seinen Beweismitteln und Darlegungen beanstandet hatte, aus. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz daher auf, zu verschiedenen Passagen der Replik ergänzend Stellung zu nehmen. Dem kam die Vorinstanz am 24. September 2020 nach, worauf der Beschwer- deführer am 12. Oktober 2020 seine abschliessende Stellungnahme ein- reichte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt werden konnte. Vor allem besteht aufgrund der gegebenen Ak- tenlage kein Zweifel daran, dass die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut eine gleichlautende Verfügung erlassen würde, was im Sinne der genannten Rechtsprechung dem Interesse des Beschwerdeführers an ei- ner beförderlichen Beurteilung der Sache widersprechen würde. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die vorliegende Gehörsverletzung mit Blick auf die Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs als geheilt zu betrachten. Gleichzeitig wird die Vorinstanz angehalten, der Begründungspflicht in Zu- kunft angemessen nachzukommen.
B-1446/2020 Seite 20 8. Im Folgenden wird nun geprüft, ob die Güllegaben des Beschwerdeführers im Jahr 2018 an den Betrieb B._______ im Umfang von 137 m 3 , welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwischennutzung von abge- tauschten Flächen geltend macht, rechtsgenüglich erstellt sind oder nicht. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich zunächst hauptsäch- lich auf seine der Vorinstanz am 12. November 2019 eingereichten Unter- lagen (vgl. im Sachverhalt unter B.c). Mit dem Situationsplan über die ab- getauschten Flächen ("Parzellenplan Totalfläche im Abtausch") und der Liste mit den Beschreibungen über die Nutzung der abgetauschten Flä- chen ("Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018") habe er klar aufgezeigt, wie er die entsprechenden Flächen mit seinem Betrieb bewirtschafte. Zu- dem könne der geltend gemachte Abtausch der jeweiligen Flächen auf- grund der Flächenverzeichnisse 2018 und 2019 nachvollzogen werden (Beschwerde, Beil. 9 und 10). Auch das Wiesenjournal 2018 beschreibe die Nutzung der Natur- und Kunstwiesen, inklusive Düngung mit Rinder- Schweine-Gülle (RSG; Beschwerde, Beil. 11). Ebenso sei die Zusammen- arbeit der beiden Betriebe aus den Parzellenblättern 2018 des Betriebs B._______ ersichtlich (Beschwerde, Beil. 13). Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer (hinsichtlich der auch in der Kontrollbilanz 2018 im insgesamt selben Umfang berücksichtigten Grundfutterzufuhr [vgl. E. 6.1]) auf eine am (...) unterzeichnete Bestätigung über den Verkauf von 200 dt TS Raufutter am (...) durch den Betrieb B._______ an den Beschwerde- führer (Beschwerde, Beil. 13). Der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie das von den abge- tauschten Flächen geerntete Zwischenfutter in der Kontrollbilanz 2018 als Futterzufuhr berücksichtige, die Hofdüngerausbringung auf diese Flächen hingegen nicht als Hofdüngerwegfuhr. Schliesslich verweist der Beschwer- deführer auf die unterschiedliche Ausrichtung seines Betriebs und des Be- triebs B._______ und macht geltend, er habe die laut ihm abgetauschten und zwischengenutzten Flächen als zu seinem Betrieb zugehörig betrach- tet. Während sein Betrieb auf die Tierhaltung ausgerichtet und auf einen grossen Anteil an Futterflächen an der Betriebsfläche angewiesen sei, habe der Betrieb B._______ weniger Tiere und mehr ackerbaulich genutzte Flächen. Die Bewirtschaftungsregelung zwischen den Betrieben sehe bei- spielsweise vor, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Fläche nach der Ernte einer Ackerkultur des Betriebs B._______ im Spätsom- mer / Herbst mit Zwischenfutter ansähe, dünge und das Zwischenfutter ernte. Die Futternutzung des Zwischenfutters erfolge somit auch dann
B-1446/2020 Seite 21 durch den Betrieb des Beschwerdeführers, wenn die Fläche im betreffen- den Jahr mit der Hauptkultur beim Betrieb B._______ zugeteilt sei. Dabei betrachte der Beschwerdeführer die abgetauschten – und laut ihm zwi- schengenutzten und gedüngten – Flächen anders als die Vorinstanz als zu seinem Betrieb zugehörig. Eine Hofdüngerlieferung auf diese abgetausch- ten Flächen sei für den Beschwerdeführer keine Wegfuhr vom Betrieb, son- dern eine innerbetriebliche Lieferung. Die vorliegend umstrittene Hofdün- gerwegfuhr von 137 m 3 habe der Beschwerdeführer nur deshalb nicht in der Internetapplikation HODUFLU erfasst, da diese Düngung seiner An- sicht nach betriebseigene Flächen betroffen habe. Bei der anderen Hof- düngerwegfuhr zum Betrieb B._______ (330 m 3 ) habe es sich um eine Düngerlieferung auf nicht abgetauschte Flächen des Partnerbetriebs ge- handelt, weshalb diese Lieferung im Unterschied zu jener über 137 m 3
auch in HODUFLU erfasst worden sei. 8.2 Die Vorinstanz räumt auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.5 sowie im Sachverhalt unter C.g) einerseits ein, dass die Nähr- stoffbilanz des Beschwerdeführers bei einer Mitberücksichtigung der an- geblich zusätzlich weggeführten Gülle ausgeglichen abschliessen würde. Andererseits betont die Vorinstanz, dass sie der Darstellung des Be- schwerdeführers deshalb keinen Glauben schenke, weil ein "Beleg für die Verschiebung zwischen den beiden Betrieben im Jahr 2018" (irrtümlich mit 170 m 3 statt 137 m 3 quantifiziert) erst "im Jahr 2019 erstellt und gegenseitig unterzeichnet" worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Unausgeglichen- heit der Nährstoffbilanz 2018 des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus, "dass die Belege für eine Gülle- verschiebung im Jahr 2018 erst nach der Kontrolle im Jahr 2019 in Kennt- nis der Auswirkungen gegenseitig unterschrieben wurden und dass diese Lieferung nur auf dem Papier erfolgt ist und nie geführt wurde." Die Be- weispflicht für die zusätzliche Verschiebung liege beim Beschwerdeführer. 8.3 Das BLW weist im eingeholten Fachbericht im Wesentlichen darauf hin, dass abgetauschte Flächen nicht nach Eigentum oder Pacht, sondern nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr im Flächenformu- lar zu deklarieren seien (mit Hinweis auf die Weisungen und Erläuterungen des BLW zu Art. 23 DZV). Eine entsprechende Deklarierung abgetauschter Flächen durch den Beschwerdeführer fehle vorliegend. Unter den gegebe- nen Umständen könne in Bezug auf die Direktzahlungen 2019 und die hier- für notwendige Nährstoffbilanz 2018 nicht von abgetauschten Flächen aus- gegangen werden.
B-1446/2020 Seite 22 Die im Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV vorgeschriebene Pflicht zur Erfassung sämtlicher Hofdüngerverschiebungen in der Internetapplikation HODUFLU bezwecke die Nachverfolgbarkeit der Düngerverschiebung. Damit solle ge- währleistet werden, dass eine Düngerverschiebung in der Nährstoffbilanz sowohl des Abgebers als auch des Abnehmers berücksichtigt werde. Durch die Nichterfassung der vorliegend strittigen Hofdüngerverschiebung im Jahr 2018 über 137 m 3 im HODUFLU sei die allfällige Hofdüngerver- schiebung sowohl bei der Nährstoffbilanz 2018 des Abnehmers als auch bei der Kontrollbilanz 2018 des Beschwerdeführers unberücksichtigt ge- blieben. Die Ansicht des Beschwerdeführers, trotz der Nichterfassung im HODUFLU belegt zu haben, dass die weitere Hofdüngerverschiebung über 137 m 3 erfolgt sei, teile das BLW nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit der Einsprache einen durch ihn erstellten Situationsplan und Nutzungslisten über die abgetauschten Flächen sowie eine neu er- stellte Nährstoffbilanz (Bilanz Einsprache 2018) eingereicht. Eine Bestäti- gung der Hofdüngerübernahme im Umfang von 137 m 3 durch den Betrieb B._______ sei in den Unterlagen aber nirgends vorhanden. Ebenso sei den vorliegenden Vorakten der Vorinstanz nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer bereits bei der Erstellung der Kontrollbilanz 2018 durch die Kontrollstelle auf eine fehlende Hofdüngerverschiebung berufen hat. Der Beschwerdeführer vermöge keine Nachweise oder Belege einzu- reichen, welche seine Einwände stützten. 8.4 Im ordentlichen Verwaltungsverfahren ist ein Sachverhalt unter Berück- sichtigung der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nach Massgabe des sogenannten Voll- oder Überzeugungsbeweises zu werten. Nach diesem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Behörde oder das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit absoluter Gewissheit festzustehen, sondern es genügt, wenn die Behörde oder das Gericht am Vorliegen des rechtser- heblichen Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 8.3 m.H. u.a. auf BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGE 119 V 347 E. 1a; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 1, 3; 215 m.H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Auflage 2013, N. 2.149; BVGE 2012/21 E. 5.1).
B-1446/2020 Seite 23 8.5 Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derje- nige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Urteil des BVGer B-806/2012 vom 25. Juni 2018 E. 8.4.5 m.H. u.a. auf Urteil des BGer 2C_988/2014 vom
B-1446/2020 Seite 24 steht für den Betrieb des Beschwerdeführers, die Zahl "2" für den Betrieb B.. Erläuternd weist der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. November 2019 darauf hin, dass mit diesem Plan dargestellt werde, welche Flächen zwischen den beiden Betrieben getauscht würden. 8.6.2 Bei der Beilage "Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018" handelt es sich laut dem Beschwerdeführer um eine Übersicht der im Jahr 2018 abgetauschten Flächen. Diesbezüglich übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ebenfalls selbst erstellte Liste mit Angaben zum "Fruchtfolgeplan" von acht Flächen bzw. Parzellen. Der Beschwerdeführer listet darin für jede der acht Flächen stichwortartig auf, (1) ob die jeweilige Fläche bei seinem Betrieb oder dem Betrieb B. gemeldet sei, (2) mit welcher Vorkultur und von welchem Betrieb die jeweilige Teilfläche im Jahr 2017 genutzt worden sei, (3) welche Hauptkultur der jeweilige Betrieb in den Jahren 2018 und 2019 auf den jeweiligen Flächen genutzt habe so- wie (4) auf welchen Teilflächen der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Zwischennutzung einer beim Betrieb B._______ gemeldeten Fläche vor- genommen habe. Konkret macht der Beschwerdeführer eine Zwischennutzung durch die Kul- tivierung von Zwischenfutter mit der genannten Liste mit Bezug auf zwei der acht Teilflächen geltend (Nr. [...]). Diesbezüglich hat er in der Liste je die Bemerkung angefügt, dass die Düngung am 16. Juli 2018 und die Nut- zung am 10. Oktober 2018 "ohne Buchungen" durch den Beschwerdefüh- rer erfolgt sei (Beschwerde, Beil. 7 unter Nrn. 1 und 3). Zudem wies der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Hauptkulturen dieser beiden Teilflä- chen im Jahr 2018 in der Liste darauf hin, dass er die Düngung vorgenom- men habe, wobei in diesem Fall eine Buchung in der Internetapplikation HODUFLU auf den Betrieb B._______ erfolgt sei (Beschwerde, Beil. 7 un- ter Nrn. 1 und 3). 8.6.3 Drittens legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit seiner Ein- gabe vom 12. November 2019 die "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______ vor. Zu beachten ist, dass die ursprüngliche Nährstoff- bzw. ÖLN-Bilanz 2018 des Betriebs B._______ nach übereinstimmenden Angaben nur die (von der Vorinstanz anerkannte) Hofdüngerzufuhr vom Betrieb des Beschwer- deführers im Umfang von 330 m 3 Gülle enthielt. Die vorliegend streitgegen- ständliche Hofdüngerzufuhr vom Betrieb des Beschwerdeführers über
B-1446/2020 Seite 25 137 m 3 wies die Bilanz 2018 des Betriebs B._______ zunächst unbestrit- tenermassen nicht aus (vgl. E. 6.1 sowie Formular A im AGRIDEA Nach- weis.Plus unter "A2: Nährstoffe aus der Tierhaltung", [...] [Vorinstanz, act. 4b Beilage 2]). Erst die der Vorinstanz am 12. November 2019 nachgereichte Nährstoffbi- lanz 2018 des Betriebs B._______ beinhaltete nun zusätzlich auch die vor- liegend geltend gemachte Hofdüngerzufuhr von 137 m 3 Gülle
(bezeichnet als "Gülle [A.] ZF", vgl. Formular A im AGRIDEA Nachweis.Plus unter "A2: Nährstoffe aus der Tierhaltung", [...] [Beschwerde, Beil. 12] so- wie Ziffer 15 der Beschwerde). In der Gesamtbilanz der Nährstoffe schloss die so neuberechnete Nähr- stoffbilanz 2018 des Betriebs B. mit einer Nährstoffreserve von 2% beim Stickstoff (Nverf, 97.6%) und 11% beim Phosphor ab (P2O5, 88.7%, vgl. "Formular F: Nährstoffbilanz" unter "Gesamtbilanz" sowie Zif- fer 5.1 "Gesamtbilanz der Nährstoffe" der Aufstellung "Kennziffern ÖLN", [...] [Beschwerde, Beil. 12]). Eine Unterschrift des Bewirtschafters des Be- triebs B._______ enthält die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht vorgelegte "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______ nicht (Beschwerde, Beil. 12). 8.6.4 Mit dem "Parzellenplan Totalfläche im Abtausch" und dem "Parzel- lenplan abgetauschte Fläche 2018" hat der Beschwerdeführer im Wesent- lichen einen selber angefertigten Situationsplan sowie ebenfalls selber er- stellte Nutzungslisten über die laut ihm abgetauschten Flächen eingereicht. Es mag zutreffen, dass die Bewirtschaftungsweise, welche der Beschwer- deführer mit Bezug auf die entsprechenden Flächen beschreibt, in diesen Dokumenten übereinstimmend mit seinen Ausführungen abgebildet wer- den. Dies liegt auch nahe, handelt es sich bei diesen Dokumenten doch lediglich um eine vom Beschwerdeführer selbst nachträglich erstellte und nicht weiter belegte Selbstdeklaration im Sinne seiner eigenen Sachdar- stellung. Auffällig erscheint dabei, dass der Beschwerdeführer die Kontrollbilanz, welche ihm im August 2019 unterbreitet worden ist, gemäss der unwider- sprochen gebliebenen Darstellung der Vorinstanz ursprünglich einzig da- hingehend beanstandet hat, als diese Kontrollbilanz angeblich überdurch- schnittliche Erträge seiner Ackerbaukulturen nicht berücksichtige (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Den Vorwurf, die Kontrollbilanz 2018 schliesse zu
B-1446/2020 Seite 26 Unrecht mit einem Nährstoffüberschuss ab, weil sie eine zusätzliche Gül- lelieferung von 137 m 3 Gülle an den Betrieb B._______ fälschlich unbe- rücksichtigt lasse, hat der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Ak- tenlage erst mit der Einreichung der Bilanz Einsprache 2018 erhoben (vgl. im Sachverhalt unter B.b.b). Würden seine Angaben in der nachgereichten Selbstdeklaration zutreffen, hätte er die Kontrollbilanz 2018 naheliegender- weise im eigenen Interesse bereits von Beginn weg auch mit dem Hinweis auf diesen angeblichen groben Berechnungsfehler beanstandet. Zudem muss sich der Beschwerdeführer bezüglich seines eigenen Verhal- tens im Zeitverlauf auch entgegenhalten lassen, dass er nach der "Basis- kontrolle plus" auf seinem Betrieb im (...) bereits die Gelegenheit wahrge- nommen hat, eine überarbeitete Version seiner ursprünglichen Nährstoff- bilanz 2018 vorzulegen (vgl. im Sachverhalt unter A.a f.). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die vorliegend umstrittene zusätzliche Liefe- rung von 137 m 3 Gülle an den Betrieb B._______ in seinen beiden ersten eigenen Nährstoffbilanzen 2018 selber überhaupt erwähnt bzw. mitberück- sichtigt hat, bestehen keine. Auch diese Widersprüchlichkeit weckt deutli- che Zweifel an der Verlässlichkeit der nachgereichten Selbstdeklaration. Diese ändert auch nichts am Umstand, dass eine ordentliche Deklaration des fraglichen Flächenabtauschs im Flächenformular unterlassen wurde, was die Glaubwürdigkeit der nachträglichen Angaben des Beschwerdefüh- rers zusätzlich in Frage stellt. 8.6.5 In der zusammen mit der Einsprache nachgereichten Neuberech- nung der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ ist die strittige Hof- düngerzufuhr von 137 m 3 Gülle vom Betrieb des Beschwerdeführers neu aufgeführt. Aber auch bei diesem Dokument handelt es sich nicht um eine überzeugende Bestätigung der umstrittenen Güllegaben des Beschwerde- führers durch den Betriebsleiter des anderen Betriebs. Das Dokument ist, wie erwähnt, nicht unterschrieben und unterstreicht vorwiegend die grund- sätzliche Nährstoffreserve des anderen Betriebs im Fall einer Anrechnung der weiteren Güllezufuhr (vgl. E. 8.6.3). 8.6.6 Zusammenfassend vermögen die Beilagen, welche der Beschwerde- führer der Vorinstanz am 12. November 2019 nachgereicht hat, die Frage, ob er im Jahr 2018 tatsächlich eine zusätzliche Menge von 137 m 3 Gülle auf Flächen des Betriebs B._______ ausgebracht hat, demnach nicht stichhaltig zu klären.
B-1446/2020 Seite 27 8.7 Das BLW betont im Übrigen zu Recht die zentrale Bedeutung der Nach- verfolgbarkeit sämtlicher Düngerverschiebungen und die diesbezügliche Kontrollfunktion der Internetapplikation HODUFLU. Wie das BLW sinnge- mäss überzeugend ausführt, gewährleistet die Internetapplikation HO- DUFLU als zentrales Kontrollinstrument, dass Düngerverschiebungen zwi- schen Betrieben im Fall ihrer ordentlichen Erfassung "automatisch" in den Nährstoffbilanzen des abgebenden wie des aufnehmenden Betriebs rezip- rok abgebildet und damit gleichzeitig auch gegenseitig bestätigt werden. Es erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Nach- verfolgbarkeit einer Düngerverschiebung in begründeten Einzelfällen aus- nahmsweise trotz eines fehlenden HODUFLU-Eintrags zu bejahen ist. Diesfalls sind an die Mitwirkungspflichten der betroffenen Betriebe (vgl. § 55 VRG bzw. Art. 13 VwVG) aber hohe Anforderungen zu stellen, kennen doch allein diese Betriebe die spezifischen Umstände der ausnahmsweise nicht in HODUFLU eingetragenen und trotzdem geltend gemachten Hof- düngerverschiebung (vgl. zur Mitwirkungspflicht das Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 sowie BGE 143 II 425 E. 5.1, m.H.). Betrieben, welche mangels Erfassung einer geltend gemachten Hof- düngerverschiebung in HODUFLU zur Plausibilisierung der fraglichen Nährstoffgehalte aufgefordert werden, ist es unter diesem Gesichtspunkt ohne Weiteres zumutbar, dass sie der Behörde als gleichwertigen Beleg zum fehlenden HODUFLU-Eintrag von sich aus zumindest eine unmissver- ständliche und grundsätzlich auch gegenseitig unterschriebene Bestäti- gung über die geltend gemachten Vorgänge vorlegen. 8.8 Wie das BLW korrekt festhält, fehlt vorliegend eine entsprechend aus- sagekräftige Bestätigung über die Übernahme von 137 m 3 Gülle des Be- schwerdeführers durch den Betrieb B.. Im Recht liegt einzig die vom Betrieb B. am (...) handschriftlich unterschriebene Bestäti- gung über den Verkauf von 200 dt TS Raufutter am (...) durch den Betrieb B._______ an den Beschwerdeführer (Beschwerde, Beil. 13). Diese Be- stätigung betrifft allerdings gerade nicht die vorliegend strittige Hofdünger- wegfuhr von 137 m 3 Gülle, sondern die von der Vorinstanz ohnehin in der Kontrollbilanz 2018 bereits mitberücksichtigte Grundfutterzufuhr im Um- fang von insgesamt 1866.31 dt TS. Warum der Beschwerdeführer nicht ge- rade auch analog eine unterschriftlich bekräftigte Bestätigung des Betriebs B._______ für die streitgegenständlichen Güllegaben im Umfang von 137 m 3 vorgelegt hat, bleibt ungeklärt. Zudem ist nicht einsichtig, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Bewirtschaftungsregelung zwi- schen den beiden Betrieben, mit welcher er ausgiebig argumentiert, in der
B-1446/2020 Seite 28 Form eines nachvollziehbaren und gegenseitig unterzeichneten Vertrags- dokuments vorzulegen. Auch damit hätte er seine Sachbehauptungen grundsätzlich problemlos untermauern können. Abgesehen davon dürfen die grundsätzliche Eintragungspflicht von Nährstoffverschiebungen in HO- DUFLU sowie deren strenge behördliche Handhabung – welche auch der erheblichen Missbrauchsgefahr in diesem Bereich entgegenwirkt – unter landwirtschaftlichen Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als bekannt vo- rausgesetzt werden. Auch mit Blick darauf überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers, gestützt auf welche er die Güllegaben von 137 m 3
im Gegensatz zu jenen von 330 m 3 für nicht eintragungspflichtig gehalten haben will, nicht. 8.9 Die weiteren Dokumente, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft – nämlich die Flächenverzeichnisse 2018 und 2019 und das Wiesenjournal 2018 seines Betriebs sowie die Parzellenblätter 2018 des Betriebs B._______ (vgl. Beschwerde, Beil. 9, 10, 11, 13) – lassen die geltend ge- machte Ausbringung von 137 m 3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs B._______ zwar ebenfalls als durchaus denkbar erscheinen. Diese Dokumente vermögen die be- schriebenen Widersprüchlichkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht stichhaltig zu beseitigen. Namentlich beinhalten auch sie keine klare und unmissverständliche Bestätigung des anderen Betriebsleiters über die streitgegenständlichen zusätzlichen Güllegaben des Beschwerde- führers auf seinen Betriebsflächen. Die blosse Möglichkeit der Realisierung eines bestimmten Sachverhalts genügt den vorliegend zu erfüllenden An- forderungen des Voll- oder Überzeugungsbeweises nicht (vgl. E. 8.4). 8.10 Abgesehen davon bleibt auch unter Berücksichtigung der allgemei- nen Ausführungen des Beschwerdeführers zur unterschiedlichen Ausrich- tung der beiden Betriebe unsicher, wie sich die Sachlage bezüglich der Güllegaben tatsächlich verhält. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer vorgetragenen Einwands, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz das von den abgetauschten Flächen geerntete Zwischenfutter in der Kontrollbilanz 2018 als Futterzufuhr berücksichtige, die Hofdünger- ausbringung auf diese Flächen hingegen nicht als Hofdüngerwegfuhr. Die- ses Argument übersieht, dass es sich bei der Ernte des Zwischenfutters und der vorliegend geltend gemachten Düngung der betriebsfremden Flä- chen um zwei voneinander zu unterscheidende Vorgänge handelt. Weder aus der Anrechnung der Futterzufuhr in der Kontrollbilanz 2018 noch aus der vorliegenden Bestätigung, dass der Beschwerdeführer dem Betrieb B._______ im Jahr 2018 Zwischenfutter abgekauft hat (Beschwerde, Beil.
B-1446/2020 Seite 29 13), kann mit der genügenden Sicherheit abgeleitet werden, dass die Zu- sammenarbeit der beiden Betriebe auch die Düngung der entsprechenden Flächen durch den Beschwerdeführer umfasst haben muss. 8.11 Ihrer Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln (Beweisführungslast, vgl. § 54 VRG bzw. Art. 12 VwVG), ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall hin- länglich nachgekommen (vgl. aber betreffend Verletzung der Begrün- dungspflicht E. 7). Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer – welcher mit Bezug auf den Beweis seiner Sachbehauptung einer erhöhten Mitwir- kungspflicht unterliegt (vgl. E. 8.7), angemessen auf die zu beweisenden Tatsachen hingewiesen und ihm auch hinlänglich Gelegenheiten zur Bei- bringung entsprechender Beweismittel gegeben. Weitere Beweiserhebun- gen zur ergänzenden Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts wa- ren nicht angezeigt. 8.12 Die vorliegende Beweislage vermag das Bundesverwaltungsgericht daher insgesamt nicht von der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer be- haupteten Sachverhalts zu überzeugen. Gestützt auf die vorliegenden Be- weismittel kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf geschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 tatsächlich auf Flä- chen des Betriebs B._______ neben der anerkannten Hofdüngerwegfuhr von 330 m 3 Gülle eine zusätzliche Güllemenge von 137 m 3 ausgebracht hat. Die Vorinstanz betrachtet den Nachweis der zusätzlichen Ausbringung von 137 m 3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf Flächen des Betriebs B._______ im Jahr 2018 somit zu Recht als nicht rechtsgenüglich erstellt. 9. 9.1 Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollbilanz 2018 andere Mängel zum Nachteil des Beschwerdeführers aufweist, bestehen nicht. Es besteht ins- besondere keine Veranlassung, aufgrund von überdurchschnittlichen Er- trägen der Ackerbaukulturen des Beschwerdeführers auf eine fälschlich unberücksichtigt gebliebene Entlastung der Nährstoffbilanz des Beschwer- deführers zu schliessen. Ein rechtsgenüglicher Nachweis fehlt diesbezüg- lich ebenfalls, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf ver- zichtet hat, das von ihm in Aussicht gestellte und inzwischen offenbar vor- liegende Futterbaugutachten einzureichen (vgl. E. 4.1).
B-1446/2020 Seite 30 9.2 Die Überschreitung der Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers im Ka- lenderjahr 2018, welche die Vorinstanz unter Berufung auf das Ergebnis der Kontrollbilanz 2018 festgestellt hat (21% Stickstoffüberschuss, 11% Phosphorüberschuss, vgl. im Sachverhalt unter A.c) ist demnach zu bestä- tigen. 9.3 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers. Diese erweisen sich angesichts der zu Unrecht geltend gemachten Ausgeglichenheit der Nährstoffbilanz als unbegründet. Dies gilt namentlich für die Rüge, es könne weder von einer "Verschiebung aus der Landwirtschaft oder in die Landwirtschaft" noch von einer "Verschiebung zwischen den Betrieben" im Sinne des Wortlautes von Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV gesprochen werden (vgl. E. 4.1). Diese Argumentation richtet sich gegen die in Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV vorgeschriebene Erfassungspflicht der Güllegaben in der Internetplattform HODUFLU. Wie sich gezeigt hat, vermag der Beschwerdeführer die Aus- geglichenheit seiner Nährstoffbilanz 2018 aber unabhängig des vorliegend fehlenden HODUFLU-Eintrags auch mit den vorgelegten Beweismitteln nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. 9.4 Die Berechnung der Höhe der Direktzahlungskürzung, welche auf ei- nem Punkteabzug von 45.5 Punkten (55.5 Punkte minus 10 Punkte Tole- ranz) basiert, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Das BLW beurteilt diese Berechnung ausdrücklich als korrekt. Im Sinne des Ausgeführten kann vorliegend von einem massgebenden Stickstoffüberschuss von 11% über der Toleranzgrenze ausgegangen werden (21% - 10%, vgl. Anhang 1 Ziffer 2.1.7 DZV, E. 9.2). Nach Massgabe von Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV besteht demnach keine Veranlassung, die Höhe der Direktzahlungs- kürzung zu korrigieren. 9.5 Im Ergebnis erweist sich die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Be- trag von Fr. 17'441.05 wegen überschrittener Nährstoffbilanz folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
B-1446/2020 Seite 31 10. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 10.1 10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahms- weise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Ver- fahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und un- terliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein sol- cher Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt bzw. beho- ben wird, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3 m.H.). 10.1.2 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, womit er grundsätzlich kostenpflichtig wird. Vorliegend rechtfertigt sich je- doch aus Billigkeitsgründen ein ausnahmsweises Abweichen vom Unter- liegerprinzip (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), da die Vorinstanz durch die festge- stellte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilte Gehörsverlet- zung unnötige Kosten verursacht hat, welche nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden können. Unter Berücksichtigung davon sowie des Streitwerts und des Verfahrensaufwands (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 VGKE) wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, wovon dem Beschwerdeführer aufgrund der genannten Gehörs- verletzung ein Teilbetrag von Fr. 1'000.– erlassen wird. Der geschuldete Restbetrag von Fr. 2'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
B-1446/2020 Seite 32 10.2 10.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Entschädigung ist gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Kör- perschaft aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Re- gel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 10.2.2 Analog zu den obigen Ausführungen (vgl. E. 10.1.1 f.) rechtfertigt es sich, vorliegend ausnahmsweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen und entgegen Art. 64 Abs. 1 VwVG nicht vollständig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den materiell unterliegenden Beschwerdeführer zu verzichten, sondern den Kanton Luzern (Vorinstanz) – gestützt auf das Ver- ursacherprinzip – zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E. 6.2.2; PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 17 N 30). 10.2.3 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist somit auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz zu vertretenden grösseren Vertretungsaufwands erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ange- messen, dem Beschwerdeführer zulasten des Kantons Luzern (Vorinstanz) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zu überweisen.
B-1446/2020 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Der Kanton Luzern (Vorinstanz) hat dem Beschwerdeführer für das bun- desverwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Roger Mallepell
B-1446/2020 Seite 34
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. März 2021