B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1408/2015
Urteil vom 25. Oktober 2017 Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
Informa IP GmbH, Gubelstrasse 11, 6300 Zug, vertreten durch TRADAMARCA, Humphrey & Co, Avenue de la Gare 10, Case postale 1451, 1001 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 53439/2013 INFORMA.
B-1408/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 19. März 2013 meldete die Informa IP GmbH beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Wortmarke "INFORMA" für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 an. Das Markenhinterlegungsgesuch erhielt die Nummer 53439/2013. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautete wie folgt: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsap- parate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Um- wandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Auf- zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeich- nungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträ- ger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschi- nen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feu- erlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und In- strumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbei- tungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebspro- gramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetda- tenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterlad- bare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; Diskettenlaufwerke für Compu- ter; Interkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonüber- tragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermes- sungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; te- lefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobild- schirme; Webcasts; Podcasts; Video-Podcasts; Podscrolls; elektronische Da- ten; Datenbanken; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; herunterladbare Pub- likationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infra- struktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheits- wesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büro- artikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzei- genkarten; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Ver- packungszwecke; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Buchzeichen; Bücher; Ka- lender; Karton; Artikel aus Karton; Kataloge; Kopierpapier; Dokumentenhüllen;
B-1408/2015 Seite 3 Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungs- stifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Etiketten; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zei- tungen; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Blei- stifte; Füller; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Eintrittskarten; Zeitpläne (Drucksachen); Schreibpapier; Schreibinstrumente; Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtli- che Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhal- tung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei- ten; Werbe-, Öffentlichkeits-, Marketing- und Verkaufspromotionsdienstleistun- gen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Verbreitung von Werbesa- chen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; kom- merzielle Informations- und Beratungsdienstleistungen für Konsumenten (Con- sumer Advice Shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsan- gelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Geschäftsorganisationsberatung; Ge- schäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwe- cken; Durchführung von Interviews; Zusammenstellung von Daten in Compu- terdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Kon- sultation, Analyse, Forschung und Beratung im Bereich von Marketing, Ge- schäftskommunikation, Finanzen, Geschäftsverkaufen, Marken, Markenidenti- tät, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Ver- breitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfi- les für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Ex- pertendienstleistungen im Bereich der Geschäftseffizienz; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computergestützte Daten- verwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Betrieb einer Im- und Expor- tagentur; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Er- teilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Ge- schäftsinformationen; Geschäftsnachforschungen; Geschäftsforschungen und -prüfungen; Geschäftsrecherchen; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienst- leistungen betreffend Geschäftsführung; Marketing-Studien; Marketing-Nach- forschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressearti- keln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenhei-
B-1408/2015 Seite 4 ten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellun- gen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlich- keitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbemate- rial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktfor- schung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Suche von Sponsoren; Zusammenstellen von Statistiken; Steuervorbereitung; Telemarke- ting; Bereitstellung von Informationen zur Erleichterung der Lokalisierung von Experten; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsin- formationen; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Ge- schäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikations- netzwerken für Dritte; Produktion von Werbedokumenten; Verteilung von Kom- munikationen, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Wa- renvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kund- schaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Verbreitung von Infor- mationen und Beratung von eventuellen Käufern von Waren, inklusive solcher Dienstleistungen, welche via Internet oder jedem anderen Kommunikations- netzwerk online von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; Bonus- und Treueprogramme; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtli- che Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhal- tung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentli- cher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegen- heiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transport- wesen und Logistik. Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; Radiosendungen; TV-Sendungen; Kabel-TV Sendun- gen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; elektronische Bulletin Board Kommunikationsdienstleis- tungen; elektronische Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Nachrichten- agenturen; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elekt- ronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsver- bindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zu- gang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satelli- tenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunika- tion; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommu- nikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Te- lexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern;
B-1408/2015 Seite 5 Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenz- dienste; Voice-Mail-Dienste; kabellose Sendungen; Informations- und Bera- tungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht wer- den; Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Compu- terinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfü- gungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentli- cher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegen- heiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transport- wesen und Logistik. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Film- präsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organi- sation und Durchführung von Colloquiums; Organisation von Unterhaltungs- wettbewerben; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Korrespondenz-Kurse; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikationen; Desktop-Publishing; Organisa- tion von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Zurverfügung- stellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Berufsbera- tung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherver- leih; mobile Bücherverleihdienste; Präsentation von Live-Performances; Zur- verfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstel- lungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Zurverfü- gungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Jour- nalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von on- line über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Zurverfü- gungstellen, Zusammentragen und Verbreitung von online News; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bil- dungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetex- ten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrati- onsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Dienstleistungen in Bezug auf Buchclubs; Beschaffungsdienstleistungen mit Bezug auf Bücher; Durchsicht von Publikati- onen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikati- onsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; Zurverfü- gungstellen von online Leserlisten; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sen- dungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Trai- ning, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammen- hang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzel- handelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen,
B-1408/2015 Seite 6 Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfü- gungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Ener- gie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtli- che Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhal- tung, Transportwesen und Logistik; Informations- und Beratungsdienstleistun- gen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleis- tungen, welche online oder über das Internet erbracht werden. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Com- puterhardware und -software; bakteriologische Forschung; chemische Analy- sen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Programmierung von Computer; Computer Helpline-Dienst- leistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Com- puter Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computernetzwerk- dienstleistungen; Computerdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammen- hang mit Computer Time-Sharing; Aktualisieren von Computersoftware; Bera- tung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Wartung von Computersoftware; Analysen von Computersystemen; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Beratung betref- fend Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von phy- sischen auf elektronische Medien; kosmetische Forschungen; Design, Struktu- rierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und In- tranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetanwen- dungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); industriel- les Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingeneuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologische Infor- mationsdienste; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, nament- lich Online-Journalen und Blogs; Beratungsdienstleistungen betreffend Infor- mationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landver- messungen; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; mechanische For- schungen; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Analysen be- treffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; On- line-Dienste zur Verbesserung der Leistung und Funktion von elektronischen Kommunikationsnetzwerken; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfü- gungstellen von Online-Dienstleistungen für die Vereinfachung von Hochladen und Herunterladen von digitalen Daten und Inhalten auf ein globales Compute- rinformationsnetzwerk; Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Dis- kussionen für Dritte; Computerdienstleistungen im Bereich von kundenspezifi-
B-1408/2015 Seite 7 schen Webseiten, welche benutzerspezifische Informationen, persönliche Pro- file, sowie Informationen enthalten; Zurverfügungstellen von temporären Ge- brauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, vir- tuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Vi- deos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO2-Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; bi- ologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computer- software; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; urbane Planungen; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorge- nannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online o- der über das Internet erbracht werden. B. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 beanstandete das IGE das Gesuch zum einen hinsichtlich der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsver- zeichnisses sowie wegen Vorliegens eines absoluten Ausschlussgrundes. Das IGE kam bei seiner materiellen Prüfung zum Schluss, dass die Marke "INFORMA" von italophonen Abnehmern im Sinne von "(er/sie/es) infor- miert" verstanden werde und damit im Zusammenhang mit einigen der in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren sowie mit allen in den Klassen 35, 38, 41 und 42 beanspruchten Dienstleistungen zum Gemeingut zu zählen sei. Die Marke beschreibe deren Zweck und Inhalt, nämlich zu informieren bzw. Informationen. C. Innert zweifach erstreckter Frist berief sich die Gesuchstellerin auf die be- reits erfolgten Registrierungen der Marken IR 726'123 "Informa Unterneh- mensberatungs GmbH", IR 1'080'383 "Informa-Business-Score" und IR 1'080'382 "Informa-Consumer-Score", welche sich aus dem Bestandteil "Informa" sowie – so die Gesuchstellerin – nicht-unterscheidungskräftigen Zeichenbestandteilen zusammensetzen. Obschon diese Voreintragungen nicht völlig identisch seien, habe das IGE den Zeichenbestandteil "IN- FORMA" im Zusammenhang mit weitgehend identischen Dienstleistungen als unterscheidungskräftig erachtet, weshalb die Zurückweisung des Zei- chens "INFORMA" in Alleinstellung nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich stellte sie die Behebung der formellen Beanstandungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bis nach der Behebung des materiellen Ausschlussgrundes zurück.
B-1408/2015 Seite 8 D. Mit dem Hinweis, es nehme die Aufschiebung der Beschwerdeführerin be- züglich der formellen Beanstandungen des Gesuches zwar zur Kenntnis, doch habe ein Markeneintragungsgesuch sowohl formellen als auch mate- riellen Anforderungen zu genügen, hielt das IGE mit Schreiben vom 21. März 2014 an der formellen und materiellen Zurückweisung des Mar- kengesuches fest. Zu den vorgebrachten Voreintragungen hielt das IGE fest, diese seien im Gesamteindruck nicht vergleichbar: Allein die Tatsache, dass diese Marken das Zeichenelement "INFORMA" ebenfalls beinhalten würden, reiche nicht aus, um eine Gleichbehandlung zu bedingen. E. Innert zweifach erstreckter Frist nahm die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 22. September 2014 Stellung. Den Gemeingutcharakter ihres Zei- chens bestritt sie weiterhin. Es bedürfe mehrerer Gedankenschritte um im Zeichen "INFORMA" im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistung eine Zweckbestimmung zu erkennen. Schliesslich stellte sie die Behebung der formellen Beanstandungspunkte erneut erst nach Bereinigung des materiellen Ausschlussgrundes in Aussicht. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 wies das IGE das Markeneintragungs- gesuch Nr. 53439/2013 "INFORMA" gemäss Art. 2 lit. a und Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG i.V.m. Art. 11 und 16 MSchV teilweise zurück. Zum Markenschutz zugelassen, wurde das Zeichen einzig im Zusammen- hang mit den nachfolgenden Waren der Klassen 9 und 16: Klasse 9: Fotografische, Film-, optische und Rettungsapparate und -instru- mente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Spei- chern und Regeln von Elektrizität; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Re- gistrierkassen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoft- ware; Feuerlöschgeräte; chemische Apparate und Instrumente; Chips (inte- grierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Compu- terprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Diskettenlaufwerke für Computer; Projektionsflächen; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufla- den von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatz- teile für alle vorgenannten Waren. Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Schreibwaren; Kleb- stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbe-
B-1408/2015 Seite 9 darfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Mö- bel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpa- ckungszwecke; Buchzeichen; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Do- kumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Ak- tenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Ein- trittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. Hingegen wurde das Zeichen im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz ausgeschlossen: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Sig- nal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instru- mente zum Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertra- gung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schall- platten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Rechenmaschi- nen, audiovisuelle Unterrichtsapparate; Magnetdatenträger; optische Daten- träger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; her- unterladbare Publikationen; Interkommunikationsapparate; Projektionsappa- rate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Ton- übertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Ver- messungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonappa- rate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Vi- deobildschirme; Webcasts; Podcasts; Video-Podcasts; Podscrolls; elektroni- sche Daten; Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzel- handelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik. Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Kalen- der; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblät- ter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichun- gen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Druck- sachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentli- cher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angele- genheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Trans- portwesen und Logistik.
B-1408/2015 Seite 10 Klassen 35, 38, 41 und 42: [jeweils alle beanspruchten Dienstleistungen ge- mäss Verzeichnis] Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass der italienischsprachige Ab- nehmer das Zeichen "INFORMA" im Sinne von "er/sie/es informiert" ver- stehe und deswegen im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Wa- ren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis sondern einzig eine Beschreibung deren Zweckbestimmung erkenne. In Verbin- dung mit Inhaltswaren der Klassen 9 und 16 beschreibe das Zeichen direkt, dass diese Waren den Abnehmer über deren thematischen Inhalt informie- ren würden. Bei Geräten der Klasse 9, welche ohne Rückmeldung – d.h. Information – an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können, be- schreibe "INFORMA", dass das Gerät den Nutzer aufgrund der Rückmel- dung informiere. Bezüglich allen beanspruchten Dienstleistungen be- schreibe das Zeichen den bei Dienstleistungen integralen Bestandteil der Information. Es sei Grundlage jeder Dienstleistungserbringung, den Kun- den zu informieren. Entsprechend sei das Zeichen für sämtliche bean- spruchten Dienstleistungen banal. Schliesslich wurde das Markeneintra- gungsgesuch in Bezug auf einen Teil des Waren- und Dienstleistungsver- zeichnisses aufgrund unpräziser Formulierungen formell zurückgewiesen. G. Gegen diese Verfügung erhob die Informa IP GmbH (hiernach: Beschwer- deführerin) am 4. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. La Décision attaquée est annulée et l'affaire est renvoyée à l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle pour nouvel examen de la de- mande de marque n° CH 53439/2013 INFORMA. 2. A titre subsidiaire, la Décision attaquée est annulée et il est ordonné à l'Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle de procéder à l'enre- gistrement de la demande de marque n° CH 53439/2013 INFORMA pour l'ensemble des produits et services. 3. Avec suite de frais et dépens." Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die konjugierte Form eines Verbs generell nicht zur Beschreibung von Eigenschaften verwendet werde. Auch verweigere die Vorinstanz dem hinterlegten Zeichen den Markenschutz nahezu ge- samthaft einzig mit der Begründung, sie würden der Information dienen,
B-1408/2015 Seite 11 wobei sie dies jeweils pauschal und ohne Berücksichtigung derer spezifi- schen Eigenschaften mache. Der Sinngehalt "(er/sie/es) informiert" be- schreibe die Waren und Dienstleistungen nicht direkt. Die Tatsache allein, dass das Zeichen ohne Reflexion verständlich sei, begründe keine direkte Beschreibung der Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen. Mit Hinweis auf diverse Voreintragungen und insbesondere auf ihre Marke Nr. 663652 INFORMA, welche für Dienstleistungen der Klasse 36 einge- tragen wurde, verlangt die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung. Ausserdem reicht die Beschwerdeführerin ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein, welches ihrer Ansicht nach den gesetzli- chen Anforderungen entspricht. Dieses lautet wie folgt: Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film- , optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwan- deln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeich- nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungs- träger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Me- chaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuer- löschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und In- strumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbei- tungsanlagen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebspro- gramme (gespeichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetda- tenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterlad- bare Bilddaten; herunterladbare Publikationen; Diskettenlaufwerke für Compu- ter; lnterkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonüber- tragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermes- sungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; te- lefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobild- schirme; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Po- dcasts; Video-Podcasts; herunterladbare elektronische Ratgeber für Smart- phone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenban- ken; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immo- bilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, fi- nanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Um- weltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistun- gen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;
B-1408/2015 Seite 12 Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büro- artikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Almanache; Anzei- genkarten; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Ver- packungszwecke; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Buchzeichen; Bücher; Ka- lender; Karton; Artikel aus Karton; Kataloge; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungs- stifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Etiketten; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zei- tungen; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Blei- stifte; Füller; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus- genommen Apparate); Eintrittskarten; Zeitpläne (Drucksachen); Schreibpapier; Schreibinstrumente; Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtli- che Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhal- tung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei- ten; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Marketing- und Verkaufs- promotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effektivität derselben; Ver- breitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeits- arbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Wer- beflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbrau- cher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - con- sumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsan- gelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Geschäftsorganisationsberatung; Ge- schäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwe- cken; Durchführung von Interviews; Zusammenstellung von Daten in Compu- terdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Ana- lyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbrei- tung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Werbematerial; Organisa- tion von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbezwecke; computerge- stützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handels- betrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenhei- ten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Beratungsdienstleistungen betreffend Personalmanage- ment; Beratungsdienstleistungen betreffend Geschäftsführung; Marketing-Stu- dien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Sammeln und Zusammenstellen von themen- bezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkeiten und
B-1408/2015 Seite 13 des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Online Werbung auf einem Computernetzwerk; Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Be- arbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorberei- tung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Wer- betexten; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Verkaufsförderung für Dritte; Vertei- lung von Mustern; Suche von Sponsoren; Zusammenstellen von Statistiken; Steuervorbereitung; Telemarketing; Verteilung von Prospekten und/oder finan- zieller- oder Geschäftsinformationen; Vermittlung von Abonnements von finan- ziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Tele- kommunikationsnetzwerken für Dritte; Herausgabe und Verfassen von Werbe- texten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche An- kündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zu- sammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Trans- port), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwer- ben; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten; Werbung im Zu- sammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzi- elle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umwelt- wissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Ge- schäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandel- kunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleis- tungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangele- genheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik. Klasse 38: Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrah- lung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurver- fügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Faser- netzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von On- line-Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermitt- lung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nach- richten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zur- verfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benut- zer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betref- fend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistun- gen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommu- nikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh-
B-1408/2015 Seite 14 und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet er- bracht werden; Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globa- les Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfs- mittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öf- fentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Manage- ment, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche An- gelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Film- präsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Coaching; Organi- sation und Durchführung von Kolloquien; Organisation von Unterhaltungswett- bewerben; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Pub- likation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Zurverfügungstel- len von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Präsentation von Live-Performances; Zurverfü- gungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellun- gen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Zurverfü- gungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Jour- nalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von on- line über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Organisa- tion und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbil- dung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unter- richt; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); De- monstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Or- ganisation und Durchführung von Workshops; Betrieb eines Clubs (Unterhal- tung); Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; online-Veröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Vi- deo-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienst- leistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Im- mobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Um- weltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistun- gen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zur- verfügungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft,
B-1408/2015 Seite 15 Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Frei- zeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, gene- relles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations- und Beratungs- dienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive sol- cher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Com- puterhardware und -software; bakteriologische Forschung; chemische Analy- sen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Programmierung von Computer; Computer Helpline-Dienst- leistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Com- puter Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungs- dienstleistungen; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterlad- barer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kom- mentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Beratung be- treffend Design und die Entwicklung von Computerhardware; Wartung von Computersoftware; Analysen von Computersystemen; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Beratung betref- fend Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von phy- sischen auf elektronische Medien; kosmetische Forschungen; Design, Struktu- rierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Inter- net- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntra- netanwendungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertie- rung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Di- gitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteorologi- sche lnformationsdienste; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhal- ten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Beratungsdienstleistungen betref- fend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; mechani- sche Forschungen; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erd- ölbohrungen; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netz- werken (Software); Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstu- dien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Bereitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikati- onsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netz- werke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von
B-1408/2015 Seite 16 fotographischen Bildern; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Informa- tion mit Bezug auf CO 2 -Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissen- schaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Inter- net; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Styling-Dienstleistun- gen im Bereich von industriellem Design, Vermessung; geologische Vermes- sungen; Ölfeld-Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtpla- nung; Beratung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungs- dienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen inklusive sol- cher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hielt die Vorinstanz als erstes fest, dass die in der Beschwerde vorgenommene Bereinigung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Beilage 5) gesetzeskonform sei. Damit werde der diesbezügliche Zurückweisungsgrund hinfällig. An der materiel- len Beurteilung ändere diese Bereinigung allerdings nichts. Das Zeichen "INFORMA" werde vom Abnehmer im Sinne von "informiere" verstanden, was im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleis- tungen deren Zweck und Bestimmung beschreibe. I. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. J. Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben die Parteien still- schweigend verzichtet. K. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-1408/2015 Seite 17 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Be- schwerde nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden vom Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 230, Rz. 3.206, PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Kommentar zu Art. 61 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, S. 1259, Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). Die Streitsache wird al- lerdings nur in dem Ausmass gegenstandslos, wie das Rechtsschutzinte- resse entfällt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 230, Rz. 3.207; WEISSENBERGER/HIRZEL, a.a.O., S. 1259, Rz. 4). 1.2.2 Das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 "INFORMA" wurde gemäss Art. 2 lit. a und Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG i.V.m. Art. 11 und 16 MSchV teilweise zurückgewiesen. Die formelle Zu- rückweisung erfolgte bezüglich dem Waren- und Dienstleistungsverzeich- nis, worin verschiedene Formulierungen nicht den gesetzlichen Anforde- rungen entsprachen. Zusammen mit ihrer Beschwerde reichte die Be- schwerdeführerin ein bereinigtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ein (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Dieses wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung als gesetzeskonform erachtet, weshalb der diesbezügliche Zurückweisungsgrund hinfällig geworden ist. 1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss wurde
B-1408/2015 Seite 18 fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Marken, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, so- fern sie sich für die Waren und Dienstleistungen, für welche sie bean- sprucht werden, nicht im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). 2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsver- kehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für eine Indivi- dualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderli- che Unterscheidungskraft fehlt, wobei beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "YOU"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "PERNATON/PERNADOL 400"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009, N. 247 und N. 249; CHRIS- TOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar- kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 34). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind (MARBACH, a.a.O., N. 257, WILLI, a.a.O. Art. 2 N. 42). Ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteile des Bundesgerichts 4A_434/2009 vom 30. No- vember 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande" und 4A_370/2008 vom
B-1408/2015 Seite 19 Charakter der Marke ohne besonderen Fantasieaufwand erkennbar ist (BGE 127 III 160 E. 2b aa mit Hinweisen "Securitas"). Bloss entfernte ge- dankliche Assoziationen zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen genügen nicht, um den Gemeingutcharakter einer Marke zu begründen (BGE 116 II 609 E. 1c "Fioretto", 114 II 371 E. 1 "alta tensione"). Ob einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, beurteilt sich aus der Sicht der massgeblichen Verkehrskreise (Urteil des BVGer B-3812/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.2 mit Hinweisen "Radio Suisse Romande"). Gemäss der Rechtsprechung werden Marken, die im Hinblick auf das Schutzhindernis des Gemeinguts einen Grenzfall darstel- len, eingetragen (BVGE 2013/41 E. 3.5 "Die Post"). 2.3 Der wirtschaftliche Wert von Waren oder Dienstleistungen kann in der Hauptsache im immateriellen Inhalt anstatt in den physischen Bestandtei- len liegen. Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise auf dem geisti- gen Inhalt, kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kennzei- chens als inhaltlichen, beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu interpretieren. In solchen Fäl- len ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt zu prüfen (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3 f. "Pirates of the Carib- bean"). Der Umstand, dass jedes Zeichen grundsätzlich einen möglichen thematischen Produkteinhalt beschreiben kann, solange sein tatsächlicher oder beabsichtigter Gebrauch nicht festgelegt ist, darf nicht dazu führen, dass Markeneintragungen für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistun- gen und damit der Zweck des Markenrechts in diesen Bereichen überhaupt verunmöglicht werden. Daher sind inhaltsbezogene Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines betrieblichen Her- kunftshinweises zu individualisieren und diese von den Waren anderer Un- ternehmen unterscheidbar zu machen, zuzulassen (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean"). Inhaltsbezogene Kennzeichen unterscheiden sich gerade in diesem Gegensatz einer zu- gleich naheliegenden und dennoch nur möglicherweise beschreibenden Inhaltsangabe grundlegend von anderen Marken, da die Nizza-Klassifika- tion, nach der die Waren- und Dienstleistungen bei der Anmeldung einge- teilt werden (Art. 11 Abs. 2 MSchV), ausschliesslich auf physische, äusser- liche Merkmale abstellt. Demgegenüber brauchen sogar Waren, die vor al- lem ihres Inhalts wegen gekauft werden, nach dieser Klassifikation nicht
B-1408/2015 Seite 20 inhaltlich präzisiert zu werden. Die Nizza-Klassifikation gestattet und för- dert damit unter inhaltlichen Gesichtspunkten breitere Bezeichnungen als unter physischen. Auch darum dürfen an die konkrete Unterscheidungs- kraft von Marken für inhaltsbezogene Waren und Dienstleistungen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (Urteile des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 4.4 "E-Cockpit", B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit", B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.4 f. "Pirates of the Caribbean"). 2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Da- bei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Urteil des BVGer B-3189/2008 vom 14. Januar 2010 E. 2.6 mit Hinweisen "terroir [fig.]"; MARBACH, a.a.O., N. 214). 3. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei dieje- nigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfahrenen und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen ist (Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell", B- 2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernsehen"; B- 3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). Die Marke der Be- schwerdeführerin hat ein breit formuliertes Waren- und Dienstleistungsver- zeichnis. Die Vorinstanz folgert daraus, dass sich die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen an einen entsprechend breiten Abnehmerkreis richten, nämlich an den Durchschnittsabnehmer wie auch einer Vielzahl von Fachkräfte wie z.B. der Informationstechnologie oder der Telekommu- nikation (angefochtene Verfügung, S. 5, Ziff. 3). Entsprechend sei auf das Verständnis von Endabnehmern und Fachkreisen abzustellen. Die Be- schwerdeführerin bestreitet diese Einschätzung nicht. Demzufolge kann festgestellt werden, dass sich die in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren mehrheitlich sowohl an den Endabnehmer als auch an Fachleute richten. Die in Klasse 35 beanspruchten Werbe-, Beratungs- und Marketingdienstleistungen richten sich – obschon sie von jedermann in Anspruch genommen werden können – nicht an das breite Publikum, da sie keine alltäglichen Bedürfnisse abdecken, sondern im Zusammenhang mit spezifischen Fragen des wirtschaftlichen Verkehrs erbracht werden.
B-1408/2015 Seite 21 Deren Verkehrskreise setzen sich daher grundsätzlich aus Personen zu- sammen, die versiert bzw. darin professionell tätig sind, worunter sowohl Privat- als auch Fachpersonen zu zählen sind (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikations- und Übermittlungsdienst- leistungen sowie Rundfunk- bzw. Ausstrahlungsdienstleistungen richten sich sowohl an Fachkreise wie Telematiker, Informatiker und Journalisten als auch an Durchschnittskonsumenten (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Gleiches gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Kultur- und Vermietungs- dienstleistungen, sowie den Software-Entwicklungsdienstleistungen der Klasse 42, welche sich v.a. an den Endverbraucher und damit den Durch- schnittskonsumenten richten aber auch von Fachkräften wie etwa Informa- tiker und Journalisten in Anspruch genommen werden (Urteil des BVGer B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 8 m.w.H. "Glass Fiber Net"). Die in Klasse 41 beanspruchten Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen richten sich vorwiegend an Auszubildende im Kindes- und Jugendalter so- wie an erzieherisch tätige Erwachsene mit Fachkenntnissen im schulisch- pädagogischen Bereich (Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 m.w.H. "Schweiz Aktuell"). Dienstleistungen im Bereich Unter- haltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten werden von einem breiten Publikum in Anspruch genommen (Urteil des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 m.w.H. "Schweiz Aktuell"). 4. 4.1 Die Vorinstanz gibt an, das Zeichen "INFORMA" werde von italienisch- sprachigen Abnehmern als das konjugierte Verb "informare" erkannt und im Sinne von "(er/sie/es) informiert" verstanden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe das Zeichen deren Zweck, Bestimmung bzw. Inhalt direkt. Die Vorinstanz geht damit von der Annahme aus, dass ein Zeichen, welches sich in einem Hinweis auf einen möglichen thematischen Inhalt der eingetragenen Waren und Dienstleistungen erschöpft, nicht unterscheidungskräftig ist. Die Beschwer- deführerin widerspricht dieser Ansicht und erklärt, dass die konjugierte Form eines Verbs generell nicht zur Beschreibung einer Eigenschaft ver- wendet werde. Der Sinngehalt "(er/sie/es) informiert" beschreibe die Waren und Dienstleistungen nicht direkt. Die Tatsache allein, dass das Zeichen ohne Reflexion verständlich sei, begründe keine direkte Beschreibung der Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen.
B-1408/2015 Seite 22 4.2 Ein Begriff "informa" ist lexikalisch weder auf Deutsch, noch auf Fran- zösisch oder auf Italienisch erfasst. Italienischsprachige Abnehmer werden im Zeichen "INFORMA" die konjugierte Form des Verbs "informare" erken- nen. Diesem Verb sind 3 Sinngehalte inne; so bedeutet informare wörtlich "modellare secondo una forma", figurativ "indirizzare, secondo una certa impronta" sowie "ragguagliare qualcuno procurandogli notizie" (vgl. Eintrag zu "informare", in: LO ZINGARELLI, Vocabolario della lingua italiana, 12. ed., S. 901). Auf Deutsch wird "informare" mit "unterrichten, benachrichtigen, informieren" bzw. "ausrichten, richten" übersetzt (vgl. Eintrag zu "infor- mare" in: Langenscheidt Deutsch-Italienisch, 8. Aufl., 2007, S. 438). Gene- rell geht aus den Definitionen hervor, dass beim Begriff "informa" sinnge- haltlich im Vordergrund steht, dass jemand andere von etwas in Kenntnis setzt. 4.3 Im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 9 und 16 un- terscheidet die Vorinstanz bei der Zeichenbeurteilung zwischen zwei Wa- rengruppen, nämlich Inhaltswaren einerseits und Waren, welche ohne Rückmeldung (Information) an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können, andererseits. 4.3.1 Zu den Waren mit Inhalt zählt die Vorinstanz folgende Waren: Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und an- dere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnet- platten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; herunterlad- bare Publikationen; USB-Sticks; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; Video-Podcasts; herunterladbare elektroni- sche Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektroni- sche Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammen- hang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Ein- zelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Drucklettern; Druckstö- cke; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Kalender; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mittei- lungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröf- fentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeit- pläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Ener- gie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit,
B-1408/2015 Seite 23 Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generel- les Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" 4.3.2 Sowohl die in Klasse 9 beanspruchten Waren "Magnetaufzeichnungs- träger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mag- netdatenträger; optische Datenträger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Plat- ten (Datenverarbeitung); herunterladbare Publikationen; herunterladbare elektro- nische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; Video-Podcasts; herunterlad- bare elektronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken" als auch die in Klasse 16 beanspruch- ten "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschü- ren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Magazine; Zeitschriften; Ma- nuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblät- ter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Zeitpläne (Drucksachen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" sind Waren, welche grundsätzlich die Möglichkeit in sich tragen, nebst be- liebigen Inhalten auch Informationen zu enthalten. Diese Waren werden zudem nicht themenspezifisch beansprucht. So kann es sich bei den ver- schiedensten Drucksachen (auch elektronischen) bzw. Sendungen (wie Podcasts, Webcasts) um Informationsmaterial handeln. Auch Zeitungen und Magazine können als reine Informations- bzw. Mitteilungsblätter ge- staltet sein. Zu den in Klasse 9 beanspruchten Speichermedien wie CD's und anderen digitalen Speicherträger ist festzuhalten, dass diese mit Infor- mationen bespielt sein können und generell hauptsächlich wegen ihres möglichen Inhalts gekauft werden (Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 7.1 "Apotheken Cockpit"). Im Zusammenhang mit Waren, welche Informationen enthalten können, wird das Zeichen daher ohne Gedankenaufwand dahingehend verstanden, dass der Abnehmer mittels der damit gekennzeichneten Inhaltsware informiert wird. Wohl be- wirkt nicht jeder thematische oder inhaltliche Bezug die Eintragungsunfä- higkeit (Urteil des BVGer B-5048/2014 vom 4. April 2017 E. 7.2 "E-Cock- pit"). Schliesslich ist jedes Zeichen grundsätzlich geeignet auf einen mög- lichen thematischen Inhalt der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, wenn auf den Wortlaut der Markenanmeldung abgestellt wird. Vorliegend weist jedoch der Sinngehalt des Zeichens "INFORMA" im Zusammenhang mit Waren, welche einen thematischen Inhalt haben können, direkt darauf hin, dass die Abnehmer hierüber informiert werden. Dass dabei nicht spe- zifiziert wird, um welche Information es sich handelt, ändert nichts am direkt
B-1408/2015 Seite 24 beschreibenden Sinngehalt des Zeichens. Einzig die in Klasse 9 bean- spruchten "herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Ma- nagement, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche An- gelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" sowie die in Klasse 16 beanspruchten "Druck- sachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Um- weltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik" werden the- matisch beansprucht. In deren Zusammenhang beschreibt "INFORMA" di- rekt, dass die Waren Informationen zu den entsprechenden Themen ent- halten. 4.3.3 Der vorinstanzlichen Beurteilung kann aber in Bezug auf "Magnetplat- ten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; USB-Sticks" in Klasse 9 sowie "Fotografien; Drucklettern; Druckstöcke; Kalender" in Klasse 16 nicht gefolgt werden. Zwar kann in einem Kalender eine Information fest- gehalten werden, doch bezweckt ein Kalender nicht die Information des Schreibenden. Dies gilt ebenso für die "Magnetplatten". Auf "Fotografien", "herunterladbare Bilddaten" und "Druckstöcken" können Informationen zwar abgebildet sein, indessen ist in allen Fällen die Ware nur indirekt mit der Information verbunden und deren Zweck ist nicht die Information des Betrachters. Weiter ist in Bezug auf einen "USB-Stick" festzuhalten, dass dessen Hauptzweck die Datenspeicherung ist und er in der Regel leer er- worben wird. Dies ist aber nicht mit einer Informierung des Benutzers zu vergleichen. Schliesslich enthalten auch "Drucklettern" selber keine Infor- mationen. Wohl werden sie benutzt um allenfalls Informationen zu drucken, doch ist der Zweck einer Druckletter nicht die Information des Lesers, son- dern sie dient der Schriftsetzung. Im Zusammenhang mit diesen Waren ist im Zeichen "INFORMA" damit kein beschreibender Sinngehalt erkennbar, womit das Zeichen unterscheidungskräftig ist. 4.3.4 Die nachfolgenden Waren gelten nach dem Konzept des Instituts als Waren, welche ohne Rückmeldung an den Nutzer ihren Hauptzweck nicht erfüllen können: Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und In- strumente zum Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Über- tragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rechenmaschinen; audiovisuelle
B-1408/2015 Seite 25 Unterrichtsapparate; lnterkommunikationsapparate; Projektionsapparate; Ap- parate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertra- gungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermes- sungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; Videobildschirme" Die Vorinstanz hält fest, dass dem Zeichen in Bezug auf diese Waren, wel- che ohne eine Information an den Abnehmer ihren Hauptzweck nicht erfül- len können, deren Zweck im soeben dargestellten Sinn direkt beschreibe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Zeichen klar nicht die Be- schreibung des Hauptzwecks der Waren sondern allenfalls einer Funktion dieser Waren erkennt. Dies entspricht jedoch nicht einer direkten Beschrei- bung der Ware bzw. deren Zwecks. Alleine die Tatsache, dass ein Gerät etwas – z.B. ein Messergebnis – anzeigt, bedeutet nicht, dass das Zeichen "INFORMA" in diesem Zusammenhang direkt beschreibend ist. Wohl ist die Anzeige eines Messergebnisses einer Messung mittels eines Messge- rätes im Endeffekt eine Information an den Nutzer: Will der Messende sich doch mittels Messung Kenntnis über einen Sachverhalt (z.B. einen Ab- stand) verschaffen. Allerdings zeigt sich gerade anhand dieser Skizzie- rung, dass es mehrerer Schritte bedarf um von "INFORMA" auf den Wa- renzweck – als Beispiel – eines Messgerätes, nämlich messen, schliessen zu können. Auch bei Geräten, welche mittels Signalübertragungen funktio- nieren, ist die Übertragung eines Signals nicht mit informieren bzw. Infor- mation gleichzusetzen. Zweck eines Aufnahmegerätes, eines Kommunika- tionsapparates, eines Bildschirmes oder eines Projektionsapparates ist nicht die Information des Benutzers. Vielmehr zeigt das Gerät etwas an, übermittelt ein Signal oder nimmt etwas auf. Die Abnehmer der bean- spruchten Aufnahme-, Kommunikations- und Messgeräte werden im Zei- chen "INFORMA" nicht erkennen, dass das damit gekennzeichnete Gerät sie informiert. Selbst wenn man so weit gehen würde, im Zeichen erkennen zu wollen, dass sich die Geräte gegenseitig "informieren" erschliesst sich einem dieser Sinngehalt nicht ohne Gedankenaufwand. Entsprechend kann im Zeichen "INFORMA" im Zusammenhang mit diesen in Klasse 9 beanspruchten Geräte kein beschreibender Sinngehalt erkannt werden und das Zeichen ist in deren Zusammenhang unterscheidungskräftig. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz hat das Zeichen global für alle beanspruchten Dienst- leistungen zurückgewiesen. Sie begründet dies damit, dass ein Dienstleis- tungserbringer seine Klienten stets berate und informiere. Entsprechend
B-1408/2015 Seite 26 sei die Information der Kunden – jedenfalls über anfallende Kosten, Bedin- gungen, Umfang der Dienstleistung etc. – Grundlage jeder Auftragsertei- lung (angefochtene Verfügung, Ziff. 6). Damit beschreibe das Zeichen selbst jene Dienstleistungen direkt, welche keine Beratungs- bzw. Informa- tionsdienstleistungen seien. Im Einklang mit der Beschwerdeführerin ist dieser Beurteilung zu widersprechen. Es kann nicht bereits aus der Tatsa- che, dass einem Zeichen ein Sinngehalt zukommt und dieser im weitesten Sinne eine Anspielung auf eine grundsätzlich mögliche Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers darstellt, auf eine direkte Beschreibung der ef- fektiven Dienstleistung geschlossen werden (Urteil des BVGer B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.2.3.3 "WORKPLACE"). Die Tat- sache, dass ein Dienstleistungserbringer seine Klienten zum Beispiel auch über seine Geschäftsbedingungen informiert, führt nicht dazu, dass darin eine direkte Beschreibung der in Frage stehenden Dienstleistung selbst gesehen werden kann. Unstreitig ist dem Zeichen "INFORMA" auf Italie- nisch der Sinngehalt von "(er/sie/es) informiert" zu entnehmen. Darin kann aber – analog jenen Waren, welche weder Informationen beinhalten noch der Information dienen bzw. diese bezwecken – im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche keine direkte Nähe zur Informationsvermittlung haben, keine offensichtliche und unmittelbare Beschreibung deren Art und/oder Zweck erkannt werden. Wohl sind im Zeichen "INFORMA" eine Anspielung und eine begriffliche Nähe zu "Information" vorhanden. Doch reicht eine solche Anspielung nicht aus um auch jene Dienstleistung direkt zu beschreiben, welche mit Informationsvermittlung oder Beratung nichts – auch nicht im Sinne eines Hilfsmittels (Urteil des BGer 4A.6/2003 vom 14. Januar 2004 E. 2.4 "BAHNCARD") – zu tun haben, nur weil ein Dienst- leistungserbringer seine Klientel allenfalls über seine Tätigkeit informiert. Entsprechend ist das Zeichen nur für jene Dienstleistungen, welche durch die Informationsvermittlung geprägt werden, bezüglich deren Zweck bzw. Inhalt direkt beschreibend. 4.4.2 Zentral sind die Vermittlung von Information und die Informierung des Dienstleistungsempfängers bei Informations-, Beratungs- und Auskunfts- dienstleistungen. Solche Dienstleistungen beansprucht die Beschwerde- führerin in den Klassen 35, 38, 41 und 42. Ebenso bezwecken Dienstleis- tungen wie Textpublikationen und Demonstrationsunterricht die Informie- rung der Abnehmer. Auch die in Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Public Relations-Dienstleistungen stehen als Kommunikationsdienstleis- tungen derart nahe am Informationsaustausch, dass das Zeichen "IN- FORMA" ohne Gedankenaufwand im beschreibenden Sinne verstanden wird. Schliesslich beansprucht die Marke Schutz im Zusammenhang mit
B-1408/2015 Seite 27 diversen Analysedienstleistungen: Mittels dieser Analysen – seien dies nun geschäftliche (z.B. im Sinne von Business Intelligence) oder wissenschaft- liche – werden Informationen aufbereitet, welche es dem Abnehmer er- möglichen in der Folge einen informierten bzw. fundierten Entscheid zu fäl- len. Im Bereich der Geschäftsanalysen in Klasse 35 sind dabei nicht nur die explizit genannten Dienstleistungen der Geschäftsanalyse zu zählen, sondern auch jene, welch der Geschäftsanalyse dienen, d.h. sämtliche Da- tensammlungs- und Datenaufbereitungsdienste, zu zählen. Entsprechend ist die internationale Registrierung im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen, in Bestätigung der vorinstanzlichen Ein- schätzung, dem Gemeingut zuzurechnen: Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Mar- keting- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effek- tivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbe- material; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagen- tur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Wer- teermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsfüh- rung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäfts- führungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zu- sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusam- menhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Wa- ren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kom- merzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstel- lung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsange- legenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungs- dienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistun- gen betreffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von the- menbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkei- ten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computernetz- werk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbe- schriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Ver- mietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Ver- kaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammenstellen von Sta- tistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsin- formationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmens- kommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Wa- renvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kund-
B-1408/2015 Seite 28 schaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusam- menhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzi- elle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umwelt- wissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistun- gen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Ge- schäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammen- hang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Ein- zelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; In- formations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistungen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computer- netzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungs- tellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwer- ken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online- Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrich- ten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungs- tellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienst- leistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Über- mittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafie- dienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermitt- lung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Über- tragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden." Klasse 41: "Coaching; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informatio- nen betreffend Erziehung; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informationen; Publikation von Texten (ausge- nommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Wer- betexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Zurverfügungs- tellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, recht- liche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buch- haltung, Transportwesen und Logistik; Informations- und Beratungsdienst-
B-1408/2015 Seite 29 leistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienst- leistungen 'Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erzie- hungszwecken; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespon- denz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröf- fentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstel- lungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Bücherverleih; mobile Bü- cherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunterladbaren elektroni- schen online Publikationen; Publikation von nicht herunterladbaren elektroni- schen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsrepor- ters; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erzie- hung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; berufliche Umschulungen; Or- ganisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; online-Veröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchti- teln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multi- medialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Frei- zeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, ge- nerelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Me- dien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenhei- ten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurver- fügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Prä- sentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräum- lichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhal- tungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)' inklu- sive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden." Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische Forschung; che- mische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemi- kers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienstleistungen; techni- sche Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistun- gen; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhard- ware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoft- ware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschut-
B-1408/2015 Seite 30 zes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Beratungs- dienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erd- ölbohrungen; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO 2 -Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld- Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Bera- tung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistun- gen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistun- gen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Pro- grammierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhal- ten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumen- ten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetan- wendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwen- dungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersys- temen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online- Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Über- wachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Soft- ware über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikati- onsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netz- werke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoft- ware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermes- sung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden." 4.4.3 Hingegen haben die in Klasse 35 beanspruchten betriebswirtschaft- lichen- und Marketingdienstleistungen keinen unmittelbaren Informations- und Beratungsinhalt. Zwar bezweckt z.B. Marketing unter anderem die vor- teilhafte Darstellung eines Unternehmens oder einer Ware und damit im weitesten Sinne die Informierung einer definierten Ansprechgruppe hier-
B-1408/2015 Seite 31 über. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen geht der Bedeu- tungsinhalt von "(er/sie/es) informiert" aber nicht über eine Anspielung hin- aus. Es bedarf mehrerer Gedankenschritte um von "INFORMA" auf den Zweck bzw. den tatsächlichen Inhalt der nachfolgenden Dienstleistungen zu schliessen: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marketing-Stu- dien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zeitungsabonnements für Dritte; Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleis- tungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unterneh- men); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- o- der weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten". In deren Zusammenhang ist das Zei- chen damit – entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung – schutzfähig. 4.4.4 In Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen ist festzuhalten, dass diese Klasse – mit Ausnahme der in dieser Klasse eben- falls beanspruchten und dem Gemeingut zugehörenden Informations- und Beratungsdienstleistungen (vgl. E. 4.4.2 hiervor) – gemäss den erläutern- den Anmerkungen der Nizza-Klassifikation im Wesentlichen Dienstleistun- gen umfasst, die es Personen ermöglicht, miteinander durch ein sinnes- mässig wahrnehmbares Mittel in Verbindung zu treten. Entsprechend stellt die Vorinstanz in ihren Richtlinien klar, dass Dienstleistungen der Klasse 38 den technischen Aspekt der Übertragung betreffen und weder Inhalt noch Thema aufweisen (Richtlinien in Markensachen vom 1. Juli 2014, Teil 1, Ziff. 4.7, S. 33 [abrufbar unter http://www.ige.ch]; vgl. auch Urteil des BVGer B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.2.2 mit weiteren Hinwei- sen "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"). Damit haben die in Klasse 38 bean- spruchten technischen Dienstleistungen nach diesem Konzept allein die technische Übermittlung nicht aber einen thematischen Inhalt zum Gegen- stand. Folglich kann eine Bezeichnung wie "INFORMA", welche sich im Zeichenverständnis in erster Linie auf den Inhalt der übermittelten Daten bezieht, für die beanspruchten technischen Dienstleistungen der Klasse 38, d.h. "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Com- puternetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommu- nikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online- Chat-Rooms und
B-1408/2015 Seite 32 elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nach- richten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektroni- scher Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindun- gen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail- Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein glo- bales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zur- verfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfügungstellen von Zu- gang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesund- heitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Lo- gistik", nicht direkt beschreibend sein. Mit Hinweis auf E. 4.4.2 hiervor gilt allerdings in Bezug auf die ebenfalls in Klasse 38 beanspruchten Informa- tionsdienstleistungen festzuhalten, dass diese trotz Zugehörigkeit zur Klasse 38 nicht technischer Natur sind und der Begriff "INFORMA" den Dienstleistungszwecks hierbei direkt beschreibt. 4.4.5 Die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Kultur- und Sport- dienstleistungen haben keinen informativen Charakter. Wird also z.B. eine Unterhaltungsdienstleistung oder eine Live-Performance unter der Marke "INFORMA" angeboten, wird dies der Abnehmer nicht dahingehend ver- stehen, dass es sich um eine Informationsveranstaltung handelt oder der Anbieter den Abnehmer über die beanspruchte Dienstleistung informiert. Ebenso wenig schliesst ein Abnehmer vom Begriff "INFORMA" direkt auf (als Beispiel) die Dienstleistung "Unterhaltung" oder "Präsentation von Live-Performances". Allenfalls erkennt der Abnehmer darin eine Anspie- lung, doch beschreibt dies weder die Dienstleistung selber, noch deren Zweck direkt. Folglich ist entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung fest- zustellen, dass das Zeichen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen
B-1408/2015 Seite 33 "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhal- tungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhal- tung)", welche keinen direkten Zusammenhang mit Information bzw. deren Vermittlung haben, unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist. 4.4.6 Die in Klasse 41 beanspruchten Erziehungs- und Ausbildungsdienst- leistungen sind keine klassischen Informationsdienstleistungen. Dennoch ist die Ausbildung bzw. Erziehung einer Person im weiten Sinne eine Infor- mierung derselben, da den Auszubildenden unter anderem Wissen vermit- telt wird, welches ihnen vorgängig nicht bekannt war. Ebenso keine klassi- schen Informationsdienstleistungen sind die Organisation und Durchfüh- rung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Kursen über Korrespon- denz, Seminaren, Symposien und Workshops. Es handelt sich hierbei um die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen, weshalb das Zeichen auch in deren Zusammenhang ohne Gedankenaufwand in einem beschrei- benden Sinne verstanden. Die Informationsvermittlung bzw. zu informieren ist der Zweck journalistischer Dienstleistungen, weshalb das strittige Zei- chen auch in deren Zusammenhang beschreibend ist. Auch im Zusammen- hang mit Bücherverleih, die Publikation von Büchern sowie Kino- und Film- präsentationen (welches ohne weiteres Informationsfilme sein können) werden dem Abnehmer Zugang zu Informationen geschaffen. Obschon es sich nicht direkt um Informationsvermittlungsdienste handelt, stehen sie der Vermittlung von Informationen sehr nahe. Daher ist die Marke im Zu- sammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 41 nicht schutzfähig: "Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erziehungszwecken; Or- ganisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organi- sation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Her- ausgabe); Desktop-Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zur- verfügungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikati- onen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen
B-1408/2015 Seite 34 von Publikationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt wer- den; online-Veröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Le- sern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und ande- ren Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Semi- nare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Frei- zeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, ge- nerelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Me- dien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenhei- ten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." 4.4.7 Schliesslich beschreibt das Zeichen "INFORMA" auch im Zusam- menhang mit den in Klasse 42 beanspruchten Programmierungs-, Soft- warewartungs- und Installationsdienstleistungen sowie Hostingdienste de- ren Zweck nicht. Dies sind zwar Dienstleistungen, welche im Endeffekt für die Informierung Dritter mittels elektronischer Mittel nötig sind, doch ist de- ren Hauptzweck gerade nicht die Information Dritter. Eine direkte Beschrei- bung der Dienstleistungen oder deren Zwecks liegt nicht vor. Entsprechend ist das Zeichen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 42 schutzfähig: "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Program- mierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht her- unterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumen- ten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetan- wendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwen- dungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersys- temen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online- Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Über- wachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Soft- ware über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikati- onsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netz- werke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von
B-1408/2015 Seite 35 Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoft- ware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermes- sung." 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die Schweizerische Marke Nr. 663'652 "INFORMA" sowie diversen Marken, welche den Be- standteil "Renova" bzw. "Assura" enthalten, einen Anspruch auf Eintragung des Zeichens gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Mit der Begründung, es fehle bei allen Voreintragungen an der Vergleichbar- keit, verneint die Vorinstanz einen solchen Anspruch. Weiter handle es sich bei der Voreintragung Nr. 663'652 "INFORMA" um eine Marke der Be- schwerdeführerin und es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegenüber sich selbst (Vernehmlassung, S. 3, Ziff. 5). 5.2 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass rechtlich relevante Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die an- zuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewi- chen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 122 II 446 E. 4a; Urteil des BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Dop- pelhelix [fig.]"; Urteil des BVGer B-4848/2013 vom 15. August 2014 E. 5.1 "Couronné"; BVGE 2010/47 E. 10.1 "Madonna"). Der Anspruch auf Gleich- behandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine stän- dige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil des BGer 4A_250/2009 vom 10. Sep- tember 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.1 "Mischgeräte [3D]", B-7427/2006 vom 9. Januar 2008 E. 9.1 "Chocolat Pavot [fig.]"). Im Markenrecht wird das Gleichbe- handlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungs- praxis naturgemäss kasuistisch ist. So müssen die Marken hinsichtlich Zei- chenbildung und beanspruchter Waren vergleichbar sein, wobei bereits ge- ringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (MARBACH, SIWR III/1, N. 232 f.; Urteile des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3
B-1408/2015 Seite 36 "Firemaster"; 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V"; Urteile des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.2 "Goldbären, B-7421/2006 vom 27. März 2007 E. 3.4 "we make ideas work"). Werden die Vorausset- zungen der Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise bejaht, ist zu prüfen, ob deren Anwendung nicht vorrangige öffentliche oder private Inte- ressen entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1; 126 V 390 E. 6a; 123 II 248 E. 3c; PHILIPP DANNACHER, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprü- fungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und im schweizerischen Markenprüfungsverfahren, Diss. 2012, S. 39). Verlet- zungen des Gleichbehandlungsgebots müssen im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich gerügt werden, was auch die Obliegenheit einschliesst, ent- sprechende Vergleichsfälle anzugeben (Urteile des BVGer B-1456/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 4 "Schweiz Aktuell", B-6068/2014 vom 1. Feb- ruar 2016 E. 6.2 "Goldbären", B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 8.1 "Schweizer Fernsehen"). 5.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Gleichbehandlung in erster Linie auf ihre eigene Voreintragung Nr. 663'652 "INFORMA", welche am 24. März 2014 hinterlegt und am 17. September 2014 für diverse Dienstleistungen der Klasse 36, darunter auch Informations- und Analyse- sowie Expertisendienstleistungen, ins Schweizerische Markenregister ein- getragen worden ist. Das vorliegend strittige, gleichlautende Zeichen be- ansprucht zwar keinen Schutz für die Klasse 36 beanspruchten Dienstleis- tungen aber ebenso für diverse Informations, Analyse- und Expertisen- dienstleistungen in anderen Klassen. Entsprechend liegt zwischen den identischen Zeichen sachverhaltlich eine Vergleichbarkeit vor. Entspre- chend nachvollziehbar ist die Irritation der Beschwerdeführerin, wenn ihr ein Jahr später hinterlegtes Zeichen zum Markenschutz zugelassen wird, während das ältere Gesuch insbesondere im Zusammenhang mit ebensol- chen Dienstleistungen global zurückgewiesen wird. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteil des BGer 4A-5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 "DIS- COVERY TRAVEL & ADVENTURE CHANNEL"; DANNACHER, a.a.O., S. 179). 5.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Marken, welche das Wort "Renova" beinhalten, sind mehrheitlich Wort-/Bildmarken bzw. Wort- marken mit einem unterscheidungskräftigen Wortzusatz (Nr. P-520426, Nr. P-522541, Nr. 528065, Nr. 579703, Nr. 611814, Nr. 629320). Gleiches gilt auch für die Voreintragungen mit dem Zeichenbestandteil "Assura"
B-1408/2015 Seite 37 (Nr. P-433290, Nr. 638032, Nr. 640970, Nr. 640987, Nr. 663319, Nr. 663761, Nr. 663765, Nr. 664440, Nr. 664441). Einzig die Marken Nr. 2P-435904 "Assura" (Klasse 10; Eintragung 1997) sowie Nr. 2P- 346939 "RENOVA" (Klasse 19; Eintragung 1986) sind als Wortmarken und in Alleinstellung eingetragen worden. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesen zwei Voreintragungen nicht um das gleiche Zeichen handelt, sind diese Marken für Waren eingetragen, welche von der strittigen Marke nicht beansprucht werden. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. Im Übrigen würden diese Eintragungen auch nicht genügen, um eine "klare (rechtswidrige) Eintragungspraxis" der Vorinstanz zu belegen. 5.5 Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Markenein- tragungen vorbringt, welche einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht begründen können. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde – soweit darauf ein- zutreten ist – teilweise gutgeheissen werden kann. Das Markeneintra- gungsgesuch Nr. 53439/2013 INFORMA ist im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zuzulas- sen: Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichts- apparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemische Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Speichergeräte für Datenverarbeitungsanla- gen; Computerprogramme (gespeichert); Computerbetriebsprogramme (ge- speichert); Computer; Datenverarbeitungsausrüstung; Magnetplatten; herun- terladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; Diskettenlaufwerke für Computer; lnterkommunikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsap- parate; Apparate zur Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungsapparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonap- parate; telefonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Videobildschirme; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Heraufla- den von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatz- teile für alle vorgenannten Waren." Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreib- waren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke;
B-1408/2015 Seite 38 Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge- nommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Buchzeichen; Kalen- der; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumentenhalter; Zeich- nungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Mal- materialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmatten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papeteriezwecke; Eintrittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren." Klasse 35: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marke- ting-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zeitungsabonne- ments für Dritte; Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleis- tungen für andere Unternehmen); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonnements von finanziellen oder Ge- schäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikations- netzwerken für Dritte; Verkaufsförderung, nämlich Vergabe von Bonuspunk- ten." Klasse 38: "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrah- lung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zur- verfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fa- sernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online- Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenüber- mittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Tele- fon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungs- tellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computer- netzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetz- werk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurver- fügungstellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenz- dienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Tele- gramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; com- putergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail- Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globales Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zu- gang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von di- gitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zur- verfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit
B-1408/2015 Seite 39 Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandel- kunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleis- tungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaf- ten, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steueran- gelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." Klasse 41: "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zurverfügungstellen von online Spiel- Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Perfor- mances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentatio- nen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künst- leragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung)." Klasse 42: "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multime- diainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computer- software; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerpro- grammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturie- rung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für In- ternet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntra- netanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstrukti- onsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, nament- lich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatik- dienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Be- reitstellung von Software über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application- Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleis- tungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermie- tung von Computersoftware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von indust- riellem Design, Vermessung." Hingegen ist das Markeneintragungsgesuch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz abzuwei- sen: Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und an- dere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträger;
B-1408/2015 Seite 40 CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); herunter- ladbare Publikationen; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; Video-Podcasts; herunterladbare elektronische Rat- geber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandel- kunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleis- tungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaf- ten, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steueran- gelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatz- teile für alle vorgenannten Waren." Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton) , soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Alben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Journale; Ma- gazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Faltblätter; Anlei- tungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Prospekte; Publikatio- nen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenom- men Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksachen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzel- handelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren." Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Mar- keting- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Effek- tivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbe- material; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagen- tur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kostenpreisanalysen; Wer- teermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unterstützung in Geschäftsfüh- rung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorganisationsberatung; Geschäfts- führungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zu- sammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommunikation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusam- menhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Wa- ren; Verteilung von Werbematerial; Organisation von Ausstellungen für kom- merzielle oder Werbezwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstel- lung von Wirtschaftsprognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsange- legenheiten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungs- dienstleistungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistun- gen betreffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von the- menbezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkei- ten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für
B-1408/2015 Seite 41 Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computernetz- werk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbe- schriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbematerial; Ver- mietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktforschung; Ver- kaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammenstellen von Sta- tistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsin- formationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetexten; Unternehmens- kommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche Ankündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Wa- renvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kund- schaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusam- menhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzi- elle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umwelt- wissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistun- gen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Ge- schäftsberatung, Geschäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammen- hang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Ein- zelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwis- senschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; In- formations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistungen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computer- netzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunikation; Zurverfügungs- tellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwer- ken; Kommunikation über Computerterminale; Bereitstellung von Online- Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrich- ten; Versenden von Nachrichten; Personenrufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kommunikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungs- tellen von Online-Foren; Satellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienst- leistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Über- mittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafie- dienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermitt- lung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Über- tragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden."
B-1408/2015 Seite 42 Klasse 41: "Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erzie- hungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durch- führung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Untersuchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop-Publishing; Organi- sation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieherische Zwecke; Berufsbe- ratung; Zurverfügungstellen von Informationen betreffend Erziehung; Bücher- verleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfügungstellen von nicht herunter- ladbaren elektronischen online Publikationen; Publikation von nicht herunter- ladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungstellen von online über das Internet verbrei- tete Publikationen und Informationen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Symposien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleis- tungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchfüh- rung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Pub- likationen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommu- nikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; on- line-Veröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Pro- duktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web- Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstal- tungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Seminare, Work- shops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfs- mittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Ma- nagement, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtli- che Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buch- haltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfügungstellen von Online-Publi- kationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infra- struktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sek- tor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesund- heitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vor- genannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Unterhaltung; sport- liche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewer- ben; Zurverfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computer- netzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Mu- seumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhal- tung)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Inter- net erbracht werden." Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle
B-1408/2015 Seite 43 Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische Forschung; che- mische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemi- kers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienstleistungen; techni- sche Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computerberatungsdienstleistun- gen; Beratung betreffend Design und die Entwicklung von Computerhard- ware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoft- ware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerprogrammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Beratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschut- zes; Wettervorhersagen; meteorologische lnformationsdienste; Beratungs- dienstleistungen betreffend Informationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erd- ölbohrungen; Dienstleistungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftlichen Information mit Bezug auf CO 2 -Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Suchmaschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld- Vermessungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Bera- tung betreffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistun- gen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistun- gen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Pro- grammierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhal- ten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumen- ten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetan- wendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Webpages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwen- dungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersys- temen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von digitalen Inhalten, namentlich Online- Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Über- wachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Soft- ware über Computernetzwerke (insbesondere Internet), Telekommunikati- onsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online-Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügungstellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netz- werke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von fotographischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von
B-1408/2015 Seite 44 Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoft- ware; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermes- sung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden." 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise durch, womit sie mit Blick auf die Verlegung der Kosten in Bezug auf ihre Beschwerde als hälftig obsiegend zu beurteilen ist. Entsprechend sind die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz in die- sem Umfang grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig, wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.– zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 1‘250.–, zurückzuerstatten. Überdies ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind gemäss Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der eingereichten Kostennote vom 4. März 2015 festzusetzen. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 9 Stunden ist angesichts des einfachen Schriftenwechsels nicht zu beanstanden. Jedoch entspricht der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.– mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 VGKE dem Maximalansatz, welcher einzig bei besonders komplexen Fällen in Betracht kommt, wogegen der auch in casu zur Anwendung gelangende Regelsatz für Markensachen von Fr. 300.– beträgt. Die Kostennote ist daher in Bezug auf den Stundenansatz entsprechend zu reduzieren, so dass der Beschwerdeführerin damit für das Beschwerdeverfahren
B-1408/2015 Seite 45 grundsätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– (inkl. MWST) zusteht, welche der Beschwerdeführerin angesichts ihres teilweisen Obsiegens anteilsmässig in der Höhe von Fr. 1‘350.– zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf den nächsten Seiten.)
B-1408/2015 Seite 46 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 1.1 Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1. Das Markeneintragungsgesuch Nr. 53439/2013 INFORMA wird für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: Klasse 9: "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und an- dere digitale Aufzeichnungsträger; Magnetdatenträger; optische Datenträ- ger; CD's (Ton, Bild); CD-ROM's; optische Platten (Datenverarbeitung); herunterladbare Publikationen; herunterladbare elektronische Daten via Streaming (Webcasts); Podcasts; Video-Podcasts; herunterladbare elekt- ronische Ratgeber für Smartphone (Podscrolls); elektronische Daten; elektronische Daten aus Datenbanken; herunterladbare Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Im- mobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finan- zen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheits- wesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transport- wesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren." Klasse 16: "Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Almanache; Anzeigenkarten; Al- ben, Jahrbücher, Broschüren; Bücher; Artikel aus Karton; Kataloge; Jour- nale; Magazine; Zeitschriften; Manuals (Handbücher); Handbücher; Falt- blätter; Anleitungen; Karten; Mitteilungsblätter; Zeitungen; Poster; Pros- pekte; Publikationen; Schriften (Veröffentlichungen); Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Zeitpläne (Drucksachen); Drucksa- chen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infra- struktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Ange- legenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren." Klasse 35: "Werbung; Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- (Public Relations), Mar- keting- und Verkaufspromotionsdienstleistungen sowie die Analyse der Ef- fektivität derselben; Verbreitung von Werbesachen; Aktualisierung von Werbematerial; Öffentlichkeitsarbeit (publicity); Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsan- gelegenheiten (Verbraucherberatung - consumer advice shop); Kosten-
B-1408/2015 Seite 47 preisanalysen; Werteermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Unter- stützung in Geschäftsführung; Plakatanschlagwerbung; Geschäftsorgani- sationsberatung; Geschäftsführungsberatung; Medienpräsentation von Waren zu Verkaufszwecken; Zusammenstellung von Daten in Computer- datenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Analyse, Marktforschung im Bereich von Marketing, Geschäftskommuni- kation, Public Relations und Direktmarketing; Sammlung von Daten sowie die Verbreitung von Reports in diesem Zusammenhang; Datensuchen in Computerfiles für Dritte; Demonstrationen von Waren; Verteilung von Wer- bematerial; Organisation von Ausstellungen für kommerzielle oder Werbe- zwecke; computergestützte Datenverwaltung; Erstellung von Wirtschafts- prognosen; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrie- ben; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenhei- ten; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienstleis- tungen betreffend Personalmanagement; Beratungsdienstleistungen be- treffend Geschäftsführung; Sammeln und Zusammenstellen von themen- bezogenen Presseartikeln (News Clipping); Überwachung von Neuigkei- ten und des Internets sowie die Erstellung von diesbezüglichen Reports für Dritte (News Clipping Services); Online Werbung auf einem Computer- netzwerk; Verbreitung von statistischen Informationen; Öffentlichkeitsar- beit (Public Relations); Vorbereitung von Werbeschriften; Publikation von Werbeschriften; Schreiben von Werbetexten; Vermietung von Werbema- terial; Vermietung von Werbezeiten auf Kommunikationsmedien; Marktfor- schung; Verkaufsförderung für Dritte; Verteilung von Mustern; Zusammen- stellen von Statistiken; Verteilung von Prospekten und/oder finanzieller- oder Geschäftsinformationen; Herausgabe und Verfassen von Werbetex- ten; Unternehmenskommunikation, Werbeerklärungen und öffentliche An- kündigungen mit Bezug auf finanzielle Produkte und Informationen; das Zusammenbringen einer Warenvielfalt für Dritte (ausgenommen dessen Transport), welche es der Kundschaft erlaubt diese Waren zu sehen und zu erwerben; Werbung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfs- mittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bil- dung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistungen, generel- les Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenhei- ten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Geschäftsberatung, Ge- schäftsanalysen, Geschäftsforschung im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistun- gen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaf- ten, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steu- erangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." Klasse 38: "Informationsdienstleistungen betreffend Telekommunikation; In- formations- und Beratungsdienstleistungen betreffend den Dienstleistun- gen 'Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Aus- strahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunika- tion; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via
B-1408/2015 Seite 48 optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Be- reitstellung von Online- Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personen- rufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kom- munikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Sa- tellitenübertragung; Informationsdienstleistungen betreffend Telekommu- nikation; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Te- lekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Tele- grammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommuni- kation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermittlung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digi- talen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertragung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wirel- ess)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das In- ternet erbracht werden." Klasse 41: "Erziehung; Ausbildung; Erziehung auf Akademien; Publikation von Büchern; Kino- und Filmpräsentationen; Betrieb von Clubs zu Erzie- hungszwecken; Coaching; Organisation und Durchführung von Kollo- quien; Organisation und Durchführung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Kongressen; Organisation und die Durchführung von Kursen über Korrespondenz; Durchführung von erzieherischen Unter- suchungen; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Desktop- Publishing; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder erzieheri- sche Zwecke; Berufsberatung; Zurverfügungstellen von Informationen be- treffend Erziehung; Bücherverleih; mobile Bücherverleihdienste; Zurverfü- gungstellen von nicht herunterladbaren elektronischen online Publikatio- nen; Publikation von nicht herunterladbaren elektronischen online Bücher und Journalen; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Zurverfügungs- tellen von online über das Internet verbreitete Publikationen und Informa- tionen; Organisation und Durchführung von Seminaren; Dienstleistungen von Schulen (Ausbildung); Organisation und Durchführung von Sympo- sien; Erziehung und Unterricht; Bildungsdienstleistungen; Publikation von Texten (ausgenommen von Werbetexten); Schreiben von Texten (ausge- nommen von Werbetexten); Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; berufliche Umschulungen; Organisation und Durchführung von Workshops; Bücherverleih (Leihbücherei); Korrekturlesen von Publikatio- nen, welche online über das Internet oder über jedes andere Kommunika- tionsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden; on- line-Veröffentlichung von Listen mit empfohlenen Buchtiteln von Lesern; Produktion und Vertrieb von Video-News Veröffentlichungen und anderen Web-Rundfunkprogrammen (Webcasts), Sendungen und multimedialen Veranstaltungen; Bildungsdienstleistungen, Training, Konferenzen, Semi- nare, Workshops und Präsentationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden,
B-1408/2015 Seite 49 Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistun- gen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaf- ten, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steu- erangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Zurverfü- gungstellen von Online-Publikationen im Zusammenhang mit Wirtschaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandelkunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienstleistun- gen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissenschaf- ten, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steu- erangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik; Informa- tions- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistungen 'Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Zur- verfügungstellen von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museums- räumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhal- tung)' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das In- ternet erbracht werden." Klasse 42: "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industri- elle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; bakteriologische For- schung; chemische Analysen; chemische Forschungen; Dienstleistungen eines Chemikers; klinische Versuchsreihen; Computer Helpline-Dienst- leistungen; technische Supportdienstleistungen im Zusammenhang mit Computer Hardware, Software, Netzwerken und dem Internet; Computer- beratungsdienstleistungen; Beratung betreffend Design und die Entwick- lung von Computerhardware; Analysen von Computersystemen; Beratung betreffend Computersoftware; kosmetische Forschungen; Design und Entwicklung von Datenbanken; Datenkonvertierung von Computerpro- grammen und Daten (keine physische Konvertierung); Energieaudit; Be- ratung im Bereich des Energiesparens; Dienstleistungen von Ingenieuren; Forschung im Bereich des Umweltschutzes; Wettervorhersagen; meteo- rologische lnformationsdienste; Beratungsdienstleistungen betreffend In- formationstechnologie (IT); wissenschaftliche Labordienstleistungen; Landvermessungen; mechanische Forschungen; Analysen betreffend die Ausbeutung von Ölfeldern; Überwachung von Erdölbohrungen; Dienstleis- tungen eines Physikers; technische Projektstudien; Prospektierung von Öl; geologische Prospektierung; Zurverfügungstellen von wissenschaftli- chen Information mit Bezug auf CO 2 -Ausstoss; geologische Forschungen; Forschung und Entwicklung von neuen Produkten für Dritte; biologische Forschung; wissenschaftliche Forschung; Zurverfügungstellen von Such- maschinen für das Internet; geologische Vermessungen; Ölfeld-Vermes- sungen; technische Forschung; Materialtests; Stadtplanung; Beratung be- treffend Webseiten Design; Informations- und Beratungsdienstleistungen betreffend alle vorgenannten Dienstleistungen sowie den Dienstleistun- gen 'Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Pro- grammierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von
B-1408/2015 Seite 50 nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multi- mediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Web- pages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von di- gitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetz- werke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online- Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen, Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügung- stellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwarean- wendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von foto- graphischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computer- software; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung' inklusive solcher Dienstleistungen, welche online oder über das Internet erbracht werden." 1.2 Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt ergänzt: "2. Die Marke Nr. 53439/2013 INFORMA wird für folgende Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz zugelassen: Klasse 9: "Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter- richtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizi- tät; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechen- maschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computer- software; Feuerlöschgeräte; audiovisuelle Unterrichtsapparate; chemi- sche Apparate und Instrumente; Chips (integrierte Schaltkreise); Spei- chergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computerprogramme (ge- speichert); Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computer; Daten- verarbeitungsausrüstung; Magnetplatten; herunterladbare Musikdaten; herunterladbare Bilddaten; Diskettenlaufwerke für Computer; lnterkommu- nikationsapparate; Projektionsflächen; Projektionsapparate; Apparate zur
B-1408/2015 Seite 51 Übermittlung von elektronischen Signalen; Tonträger; Tonübertragungs- geräte; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonwiedergabegeräte; Vermessungs- apparate und -instrumente; Unterrichtsinstrumente; Telefonapparate; tele- fonische Übertragungsapparate; Fernsehapparate; USB-Sticks; Video- bildschirme; Computerentwicklungsprogramme für soziale Netzwerke, zum Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke sowie zum Her- aufladen von Daten (Upload) und deren Zugang und Verwaltung; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren." Klasse 16: "Papier, Pappe (Karton); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreib- waren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwe- cke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es in dieser Klasse enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Behältnisse aus Papier oder Plastik (Couverts und Beutel) für Verpackungszwecke; Buch- zeichen; Kalender; Karton; Kopierpapier; Dokumentenhüllen; Dokumen- tenhalter; Zeichnungsinstrumente; Zeichnungssets; Zeichnungsstifte; Zeichnungs- und Malmaterialien, -apparate und -instrumente; Couverts; Aktenmappen; Etiketten; Bürozubehör; Matten (Papeterie); Schreibmat- ten; Schreibblöcke; Pamphlete; Papierartikel; Blätter; Etuis für Stifte; Schachteln für Stifte; Bleistifte; Füller; Papeteriewaren; Kleber für Papete- riezwecke; Eintrittskarten; Schreibpapier; Schreibinstrumente; Teile und Ersatzteile für alle vorgenannten Waren. " Klasse 35: "Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Buchführung; Wirtschaftsprüfung; Durchführung von Interviews; Betrieb einer Im- und Exportagentur; Layoutdienstleistungen zu Werbezwecken; Marketing-Studien; Marketing-Nachforschungen; Marketing; Mannequin- dienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisieren von Zei- tungsabonnements für Dritte; Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäfts- angelegenheiten); Meinungsumfragen; Verwaltungstechnische Bearbei- tung von Bestellungen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Suche von Sponsoren; Steuervorbereitung; Telemarketing; Vermittlung von Abonne- ments von finanziellen oder Geschäftspublikationen oder von Internet- oder weltweiten Telekommunikationsnetzwerken für Dritte; Verkaufsförde- rung, nämlich Vergabe von Bonuspunkten." Klasse 38: "Telekommunikation; Vermietung von Zugangszeiten zu globalen Computernetzwerken; digitale Ausstrahlung von Radiosendungen; Aus- strahlung von Radio- und Fernsehsendungen; Mobiltelefonkommunika- tion; Zurverfügungstellen von Internet Chat Rooms; Kommunikation via optische Fasernetzwerken; Kommunikation über Computerterminale; Be- reitstellung von Online- Chat-Rooms und elektronische Bulletin Boards zur Nachrichtenübermittlung zwischen den Usern; Senden und Empfangen von elektronischen Nachrichten; Versenden von Nachrichten; Personen- rufdienste (Radio, Telefon oder mit Mitteln anderer elektronischer Kom- munikation); Zurverfügungstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem globalen Computernetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computernetzwerk an Benutzer; Zurverfügungstellen
B-1408/2015 Seite 52 von Zugang zu Datenbanken; Zurverfügungstellen von Online-Foren; Sa- tellitenübertragung; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Telekonferenzdienstleistungen; Übermittlung von Telegrammen; Kommunikation via Telegramm; Telegrafiedienste; Kommunikation über Telefon; Telexdienste; computergestützte Übermitt- lung von Nachrichten und Bildern; Übermittlung von Faxen; Übermittlung von digitalen Daten; Videokonferenzdienste; Voice-Mail-Dienste; Übertra- gung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen über Kabel oder kabellos (wireless); Transfer und Verbreitung von digitalen Inhalten über ein globa- les Computerinformationsnetzwerk; Zurverfügungstellen von Zugang zu einem globalen Computerinformationsnetzwerk zur Abfrage von digitalen Inhalten; Zurverfügungstellen von Zugang zu Internet-Portalen; Zurverfü- gungstellen von Zugang zu Internet-Portalen im Zusammenhang mit Wirt- schaft, Energie, Hilfsmittel, Bau, Infrastruktur, Immobilen, Einzelhandel- kunden, Freizeit, Bildung, öffentlicher Sektor, Finanzen, finanzielle Dienst- leistungen, generelles Management, Gesundheitswesen, Umweltwissen- schaften, IT, Medien, rechtliche Angelegenheiten und Dienstleistungen, Steuerangelegenheiten, Buchhaltung, Transportwesen und Logistik." Klasse 41: "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation von Unterhaltungswettbewerben; Desktop-Publishing; Zurverfügungstel- len von online Spiel-Diensten von einem Computernetzwerk; Präsentation von Live-Performances; Zurverfügungstellen von Museumsräumlichkeiten für Präsentationen und Ausstellungen; Veranstaltung von Unterhaltungs- shows (Künstleragenturen); Betrieb eines Clubs (Unterhaltung); Korrek- turlesen von Publikationen, welche online über das Internet oder über je- des andere Kommunikationsnetzwerk von einer Datenbank zur Verfügung gestellt werden." Klasse 42: "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Programmierung von Computer; Ermöglichen der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software für die gemeinsame Nutzung von Multimediainhalten und Kommentaren unter Benutzern; Aktualisieren von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Vervielfältigung von Computerprogrammen; Installation von Computersoftware; Konvertierung von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Design, Strukturierung und Programmierung oder anderweitiges Kreieren von Internet- und lntranetanwendungen; Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und Intranetinformationen sowie Webseiten/Web- pages und Bulletin Boards, Hosting (Zurverfügungstellen von Webspace) für Internet- und lntranetanwendungen; industrielles Design; graphisches Design; Design von Computersystemen; Digitalisieren von Dokumenten (Scanning); Konstruktionsentwürfe; Hosting von Websites; Hosting von di- gitalen Inhalten, namentlich Online-Journalen und Blogs; Kreieren und Wartung von Webseiten für Dritte; Überwachung von Computersystemen via Fernzugriff; Informatikdienstleistung zur Installation und Wartung von Netzwerken (Software); Bereitstellung von Software über Computernetz- werke (insbesondere Internet), Telekommunikationsnetzwerke und über mobile Datendienste (Application-Service-Providing); Hosting von Online- Webräumen für die Organisierung und Durchführung von Online-Treffen,
B-1408/2015 Seite 53 Zusammenkünften und interaktiven Diskussionen für Dritte; Zurverfügung- stellen von temporären Gebrauch von nicht herunterladbaren Softwarean- wendungen für klassifizierte, virtuelle Communities, soziale Netzwerke, das Teilen (Sharing) von Fotos und Videos und die Übertragung von foto- graphischen Bildern; Server-Hostingdienstleistungen; Vermietung von Webservern; Design von Computersoftware; Vermietung von Computer- software; Styling-Dienstleistungen im Bereich von industriellem Design, Vermessung." 2. 2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. 2.2 Der auf die Beschwerdeführerin fallende Anteil von Fr. 1'250.– wird dem von ihr in der Höhe von Fr. 2'500.– einbezahlte Kostenvorschuss ent- nommen. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerde- führerin in der Höhe von Fr. 1'250.– nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 2.3 Der auf die Vorinstanz fallende Anteil von Fr. 1'250.– geht zulasten der Gerichtskasse. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'350.– zugesprochen.
B-1408/2015 Seite 54 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. CH Nr. 53439/2013; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. November 2017