B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1320/2022

Urteil vom 4. Oktober 2022 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz.

Parteien

A_______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF, Abteilung Karrieren, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Postdoc.Mobility-Stipendium.

B-1320/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz am 1. Februar 2022 ein Ge- such um einen Forschungsförderungsbeitrag der Kategorie "Postdoc.Mo- bility" in der Höhe von Fr. 91'000.– für das Projekt "[...]" ein. Die For- schungsarbeiten sollten am 1. September 2022 starten und 24 Monate dauern. B. Mit Verfügung vom 8. März 2022 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein. Zur Begründung führte sie aus, formelle Voraussetzungen für die Ge- suchstellung seien nicht erfüllt. Insbesondere müsse der mit dem Post- doc.Mobility-Stipendium finanzierte Forschungsaufenthalt an einer Gastin- stitution im Ausland stattfinden. Im Gesuch aber werde als Gastinstitution "University of Bern" angegeben, was dieser Bedingung nicht genüge. C. Am 21. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und Rückwei- sung an die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Wahl der Forschungsstätte sei wissenschaftlich begründet, weshalb ein For- schungsaufenthalt im Heimatland ausnahmsweise zulässig sei. Eventuali- ter beantragt er die Anpassung des Gesuchs, indem er Teile der Forschung in der Schweiz, in Österreich bzw. Deutschland durchführen würde. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe keine Gastinstitution in sei- nem Heimatland Kosovo angegeben. Ausserdem habe er im Gesuch nicht erwähnt, dass er eine Teilabsolvierung in einem anderen Staat plane. Eine nachträgliche Änderung des Gesuchs sei nicht möglich. Als weiteren Grund erwähnt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne keine zwei- jährige Tätigkeit an einem Forschungsinstitut in der Schweiz belegen. E. Mit Replik vom 20. Juni 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe eine Ausnahme von der zweijährigen Frist beantragt, verfüge in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung und sei mit einer Schweizer Bür- gerin verheiratet, weshalb die Schweiz als sein Heimatland zu qualifizieren sei und er diese ausnahmsweise als Gastinstitution angeben könne. Es sei

B-1320/2022 Seite 3 nicht fair, wenn die Vorinstanz im Nachhinein Ablehnungsgründe vorbringe, die sie im Entscheid vom 8. März 2022 nicht erwähnt habe. F. Mit Duplik vom 26. Juli 2022 erwiderte die Vorinstanz, es sei rechtens, wei- tere Gründe erst im Schriftenwechsel vorzubringen; der Beschwerdeführer habe dazu Stellung genommen und sein rechtliches Gehör gewahrt. In Be- zug auf die weiteren Voraussetzungen gehe sie weiterhin davon aus, der Beschwerdeführer müsse die zweijährige Forschungszeit in der Schweiz nachweisen, da er kein hiesiges Bürgerrecht habe. G. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Seite be- antragt worden. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2022 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG. Verfügungen der Vorin- stanz über die Beitragsgewährung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m Art. 31 und Art. 33 Bst. h VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur gel- tend gemacht werden, die Vorinstanz hätte auf das Gesuch eintreten müs- sen (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499 E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit

B-1320/2022 Seite 4 weiteren Hinweisen). Anfechtungsobjekt ist die Eintretensfrage (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 sowie Rz. 2.164). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft Anwendung und Auslegung des Gesetzes mit voller Kognition (Urteile des BVGer B-6244/2020 vom 5. Ja- nuar 2022 E. 3.3; B-6111/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3), auferlegt sich aber Zurückhaltung, wo der unteren Behörde ein grosser Ermessensspiel- raum zukommt, namentlich wenn die Voraussetzungen zur Gewährung – wie hier – nicht abschliessend geregelt sind (Art. 15 Abs. 1 FIFG; Urteil des BVGer B-382/2017 vom 29. September 2017 E. 4.2.5) und kein Rechtsan- spruch auf einen Förderungsbeitrag besteht (Art. 1 Abs. 2 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen, Fassung 1. Januar 2016 [Beitragsreglement]). 2. Der Beschwerdeführer äussert sich "erstaunt", dass die Vorinstanz ge- wisse Argumente erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte, und rügt, sie argumentiere dadurch "rätselhaft und verschwommen". Zu Beginn stellt sich damit sinngemäss die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV entsprochen hat. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da- raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht bezweckt, dass der Verfügungsempfänger sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungsdichte ist nicht einheitlich festgelegt; aus verfahrensökonomischen Gründen hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, die Gesuchsteller der Vorinstanz müssten sich ange-

B-1320/2022 Seite 5 sichts der hohen Zahl von Beitragsgesuchen mit einer summarischen Be- gründung begnügen. Im Rahmen einer Beschwerde, insbesondere des Schriftenwechsels, sei es allerdings Aufgabe der Vorinstanz, die Ableh- nungsgründe zu präzisieren und weiterzuentwickeln, soweit es sich auf- grund der Begründungspflicht als notwendig erweise (Urteile des BGer 1A.244/2003 und 1A.259/2003 vom 31. März 2004 E. 3.1.4; Urteile des BVGer B-5027/2019 vom 5. Oktober 2020 E. 4.1; B-50/2014 vom 10. April 2015 E. 5.2; B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.1). 2.2 Die Vorinstanz hielt sich in der angefochtenen Verfügung zwar kurz. Sie erwähnt jedoch, dass sie auf das Gesuch nicht eintrete, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und führt aus, es würde nur ein For- schungsaufenthalt an einer Gastinstitution im Ausland finanziert, der Ge- suchsteller habe aber die Universität Bern gewählt. Aus dem Entscheid geht damit hervor, von welcher Überlegung sie sich leiten liess, wobei sie ihre Begründung mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 präzisierte und erweiterte. Aufgrund der für sie geltenden, geringen Begründungsdichte in ihrem ersten, ablehnenden Entscheid und der Präzisierung der Ableh- nungsgründe im Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht damit genügend nachgekommen. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftli- che Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG). Sie gewährt Stipendien an Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, die nach dem Doktorat eine wissen- schaftliche oder akademische Laufbahn in der Schweiz anstreben, um ihnen dadurch eine wissenschaftliche Weiterbildung im Ausland zu ermög- lichen (Art. 9 Abs. 3 FIFG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Ge- währung von Mobilitätsstipendien für Postdocs, Fassung 5. Mai 2021 [Postdoc-Reglement]). 3.2 Damit die wissenschaftliche Qualität und Förderungswürdigkeit der Sti- pendiengesuche materiell begutachtet werden kann, müssen einige for- melle Bedingungen erfüllt sein. Kandidatinnen und Kandidaten müssen entweder das schweizerische Bürgerrecht oder eine gültige schweizeri- sche Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung besit- zen, mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer leben. Kandidatinnen und Kandidaten, die das schweizerische

B-1320/2022 Seite 6 Bürgerrecht nicht besitzen, müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt des Ein- gabetermins mindestens zwei Jahre Tätigkeit an einer Forschungseinrich- tung in der Schweiz vorweisen können (Art. 6 Abs. 1 Bst. d Postdoc-Reg- lement). Zudem wird vorausgesetzt, dass der Forschungsaufenthalt an ei- ner nicht kommerziellen Forschungsinstitution (Gastinstitution) im Ausland stattfindet (Art. 5 Abs. 1 Postdoc-Reglement), der weder zugleich der Aus- bildungs- oder Dissertationsort sein noch im Heimatland der gesuchstel- lenden Person liegen darf, ausser wenn ein wissenschaftlich begründeter Antrag dafür besteht (Art. 5 Abs. 2 Postdoc-Reglement). Unter bestimmten Voraussetzungen ist sodann eine Teilabsolvierung in der Schweiz möglich (Art. 5 Abs. 3 und 4 Postdoc-Reglement). 3.3 Sind diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt, beurteilt die Vorinstanz, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, das Gesuch materiell. Eine nachträgliche Ergänzung oder Änderung des Gesuchs ist ausgeschlossen (Art. 2 Postdoc-Reglement i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement). Sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Vorinstanz nicht auf das Gesuch ein (Art. 22 Beitragsreglement). 4. Die Vorinstanz nennt zwei Gründe, weshalb die Eingabe vom 1. Februar 2022 die formellen Anforderungen der Gesuchstellung nicht erfülle: 4.1 Erstens habe der Beschwerdeführer als Gastinstitution die Universität Bern und keinen ausländischen Forschungsort angegeben. 4.1.1 Zweck der Forschungsförderungsbeiträge ist die internationale Aus- bildung der Gesuchsteller/innen, aber auch die Stärkung des Forschungs- standorts Schweiz (Art. 6 Abs. 4 FIFG). Der Forschungsaufenthalt soll den Gesuchstellenden ermöglichen, ihr Wissen zu vertiefen, ihr wissenschaftli- ches Netzwerk zu erweitern und ihr wissenschaftliches Profil zu schärfen (Art. 1 Abs. 1 Postdoc-Reglement). Die Förderung ihrer internationalen Mobilität unter Einschluss von "Rückkehrbeiträgen" (Art. 4 Postdoc-Regle- ment), um ausländisches Know-how in die Schweiz zu bringen, soll aber auch die Wettbewerbsfähigkeit und Wertschöpfung in der Schweiz stützen. Der Grundsatz lautet deshalb, dass der Forschungsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland liegen muss (Art. 5 Abs. 1 Postdoc-Regle- ment). Auf begründeten Antrag kann der Forschungsort zwar ausnahmsweise auch im Heimatland der gesuchstellenden Person liegen, doch ist damit

B-1320/2022 Seite 7 nicht die Schweiz – deren Forschung bereits aus anderen Quellen von Bund und Kantonen unterstützt wird –, sondern das jeweilige Heimatland ausländischer Gesuchsteller gemeint (Art. 5 Abs. 2 Postdoc-Reglement). 4.1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Schweiz sei als sein Heimatland zu qualifizieren (Replik, Ziff. 2). Er verkennt jedoch, dass ein hiesiger For- schungsort es an einer zwingenden formellen Voraussetzung für ein Mobi- lity-Stipendium fehlen lässt und auch für Schweizer Bürger die Ausnahme- bestimmung zum Heimatland nicht Anwendung findet. Korrekt ist die Vor- instanz darum zum Schluss gelangt, dass unabhängig von einer begrün- deten Ausnahme kein Aufenthalt bei einer Gastinstitution in der Schweiz unterstützt werden kann. 4.2 Zweitens ist strittig, ob beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von der zweijährigen Forschungszeit nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d Postdoc-Reglement gemacht werden kann. Diese Bestimmung regelt differenziert, mit welcher Schweizer Anknüpfung eine Person ein Gesuch stellen kann (Satz 1) und ergänzt, Personen ohne Schweizer Bürgerrecht müssten eine weitere Bedingung, den zweijährigen Forschungsaufenthalt in der Schweiz, erfüllen. Diese Zusatzbedingung er- scheint im Lichte der oben genannten Förderungsziele nachvollziehbar und unmittelbar geeignet, die Stipendienvergabe der Vorinstanz auf die wissenschaftliche Tätigkeit in der Schweiz zurückzuführen. Einen zweijäh- rigen Forschungsaufenthalt in der Schweiz behauptet der Beschwerdefüh- rer nicht. Eine Ausnahmebestimmung ist – wie die Vorinstanz korrekt aus- führt – im Reglement nicht vorhanden und läge im Übrigen in deren Ermes- sen (vgl. vorne, E. 1.3). Aus beiden Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren nicht gel- tend, seine Forschung an der Universität Bern sei als Rückkehrbeitrag oder Teilaufenthalt im Rahmen einer im Schwerpunkt im Ausland geplanten For- schungstätigkeit zu würdigen (Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 und 4 Postdoc-Reg- lement). Erst im Beschwerdeverfahren stellt er neu den Eventualantrag, das Ge- such anzupassen und seine Forschung auf die Schweiz (Welthandelsinsti- tut), Deutschland (Technische Universität München) und/oder Österreich (Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche) aufzuteilen (Be- schwerde, Abs. 7).

B-1320/2022 Seite 8 Neue Begehren, die in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fra- gen aufwerfen, überschreiten aber den Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens und sind in diesem daher unbeachtlich. Die obere Instanz soll Gegenstände, über die die Vorinstanz nicht entschieden hat, nicht beurtei- len, da sie damit in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingriffe (Urteile des BVGer A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.208 f. mit weiteren Hinweisen). Für das vorinstanzliche Verfahren wird im Beitrags- reglement zudem explizit erwähnt, dass die gesuchstellende Person im Gesuchsverfahren nicht nochmals angehört werde und sie kein Recht habe, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 2 Postdoc-Reglement i.V.m. Art. 23 Beitragsreglement). Auch der Eventualantrag ist damit abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Der am 31. März 2022 einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VKGE und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 i. V. m. Art. 83 Bst. k BGG). Er ist somit endgültig.

B-1320/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2022 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Gizem Yildiz

Versand: 5. Oktober 2022

B-1320/2022 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

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04.10.2022
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25.03.2026