B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.10.2022 (2C_328/2022)

Abteilung II B-1267/2021

Urteil vom 23. Februar 2022 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz,

Prüfungskommission sportartenlehrer.ch, Erstinstanz.

Gegenstand

Berufsprüfung zur Schwimmsportlehrerin mit eidgenössi- schem Fachausweis.

B-1267/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Mai 2015 mit dem „Formular Bewerbung für die erleichterte Berufsprü- fung (Bp)“ zur erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in an. Der Unterschied zwischen der regulären Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und der erleichterten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht darin, dass bei letzterer die praktische Prüfung entfällt. Mit Entscheid vom 5. No- vember 2015 hielt die Erstinstanz unter anderem fest, dass die Beschwer- deführerin grundsätzlich zur regulären und nicht zur erleichterten Berufs- prüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab. A.b Ein Ausstandsbegehren gegen den im Beschwerdeverfahren B-1650/2017 eingesetzten Instruktionsrichter Francesco Brentani, das die soeben erwähnte Anmeldung der Beschwerdeführerin zur erleichterten Be- rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in bzw. die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Februar 2017 erhobene Beschwerde betrifft, wurde mit Urteil B-1993/2018 vom 22. August 2018 abgewiesen. A.c Mit Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 entschied das Bun- desverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin nicht zur erleichter- ten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zugelassen werde. Die Be- schwerdeführerin erhalte jedoch die Gelegenheit, der Erstinstanz innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Entscheids unter Angabe ihrer AHV- Nummer ihre Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in mitzuteilen. Sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teilnahme entscheiden, sei sie durch die Erstinstanz gemäss der an- wendbaren Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, zur nächsten durchzuführenden ordentlichen Berufsprüfung Schwimm- sportlehrer/in aufzubieten. Die von der Beschwerdeführerin bereits bezahl- ten Fr. 1'800.– deckten in diesem Fall die Anmeldegebühr. Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht für eine Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung entscheiden oder sich innerhalb der gesetzten Frist bei der Erstinstanz nicht melden, seien ihr die Fr. 1'800.– durch die Erstinstanz zu- rückzuerstatten. A.d Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Erstinstanz ihre Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung

B-1267/2021 Seite 3 Schwimmsportlehrer/in. Im gleichen Schreiben verlangte die Beschwerde- führerin unter anderem den "Ausstand sämtlicher an den Vorentscheiden unmittelbar wie mittelbar beteiligten Mitglieder von Vorstand und Prüfungs- kommission". A.e Die Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch bestätigte der Beschwer- deführerin am 19. Februar 2019, die Teilnahmeerklärung erhalten zu ha- ben. A.f Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ver- langte die Beschwerdeführerin vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen der bei sportartenlehrer.ch über sie geführten res- pektive mit ihr in Zusammenhang stehenden "Beweismittel, Prüfungs-, Haupt-, Bei- und Nebenakten". Zudem sei der Beschwerdeführerin eine "Erleichterung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren. A.g Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erklärte sich das Bundesverwaltungs- gericht für nicht zuständig und überwies das Begehren an die Erstinstanz zur weiteren Behandlung. A.h Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte der Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch, B._______, der Beschwerdeführerin die Entscheide mit, welche die Erstinstanz im Zusammenhang mit dem vom Bundesver- waltungsgericht am 23. Juli 2019 überwiesenen Gesuch der Beschwerde- führerin vom 15. Juli 2019 gefällt hat. Namentlich, dass das Gesuch um vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen abge- lehnt werde, da dieses bereits von sämtlichen bisher involvierten Organi- sationen und Instanzen beurteilt und gerichtlich abgewiesen worden sei. Eine "Erleichterung" beziehungsweise ein "Ausgleich von Prüfungsnach- teilen" sei in der Prüfungsordnung zur Berufsprüfung für Sportartenlehrer/in nicht vorgesehen und sei demnach unzulässig. Für die praktische Berufs- prüfung werde der Beschwerdeführerin aber, falls sie das wünsche, zur Prüfungsvorbereitung eine/n Vertreter/in aus dem Schwimmsport zur Ver- fügung gestellt. Ohne Gegenbericht bis spätestens zum 9. September 2019 gehe sportartenlehrer.ch davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur "nächsten Berufsprüfung vom 28. November 2019" antreten werde. A.i Mit Schreiben vom 27. September 2019 focht die Beschwerdeführerin das Schreiben von sportartenlehrer.ch vom 22. August 2019 bei der Vor- instanz an. Neben den Begehren um Einsicht in sämtliche Akten und Da-

B-1267/2021 Seite 4 tensammlungen und um "Erleichterung bzw. Ausgleich von Prüfungsnach- teilen" verlangte die Beschwerdeführerin auch die Dispensation von sämt- lichen Prüfungsteilen, womit ihrer Ansicht nach "sämtliche Voraussetzun- gen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Die Beschwerdeführerin stellte zudem Ausstandsbegehren gegen "sämtliche an Vorentscheiden beteiligte Mitglieder von Vorstand, Prüfungskommission und Geschäftsstelle". A.j Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Ablegung der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in für den 24. Oktober 2019 in Biel aufgeboten. A.k Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an die Erstinstanz führte die Be- schwerdeführerin unter anderem aus, dass das Aufgebot zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 8. Oktober 2019 "keinerlei Wir- kung und Bindung zu entfalten vermöge", "weil die Termin- und Zeitvorga- ben" nicht eingehalten worden seien. A.l Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin zur theoretischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in am 28. November 2019 in Egerkingen aufgeboten. A.m Mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 an den Zweitexperten der prakti- schen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in – sechs Stunden vor Prü- fungsbeginn – sagte die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme an der prakti- schen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ab. Sie machte unter ande- rem körperliche Schmerzen geltend. A.n Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin drückte der Geschäftsführer von sportartenlehrer.ch, B._______, sein Be- dauern darüber aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in angetreten sei. Sollte sich die Be- schwerdeführerin auf die gegenüber dem Zweitexperten erwähnten körper- lichen Schmerzen als entschuldbaren Grund berufen, wäre für die Erstin- stanz die Frage massgebend, weshalb die Beschwerdeführerin die Pro- bleme nicht bereits bei ihrem Auftreten sofort kommuniziert habe. Sollte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis nachträglich einreichen wollen, so wäre dies der Prüfungskommission unverzüglich per E-Mail mitzuteilen. A.o Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 hielt die Erstinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Prüfungstermine vom 24. Oktober 2019 (für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) und 28. November

B-1267/2021 Seite 5 2019 (für die theoretische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in) nicht wahrgenommen und sei somit ohne entschuldbaren Grund von der Berufs- prüfung Schwimmsportlehrer/in zurückgetreten. Damit habe sie die Prü- fung (1. Prüfungsversuch) nicht absolviert. Die Prüfung gelte gemäss Ziffer 6.42 Bst. b der Prüfungsordnung als nicht bestanden. Die Prüfung könne zweimal wiederholt werden. A.p Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 Beschwerde bei der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Verfügung vom 12. Dezember 2019 sei gleich wie die bereits angefochtene Verfügung der Erstinstanz vom 22. August 2019 (vgl. Bst. A.h) aufzuheben und ihr sei der Fachausweis aIs Schwimmsportlehrerin auszustellen. A.q Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin (erneut) die "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen" sowie dass ihr eine "Erleichte- rung bzw. ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (im mit der Verfahrensnummer B-2766/2020 eingeschriebenen Verfahren) erklärte sich das Bundesverwaltungsgericht für nicht zuständig und überwies das Begehren an die Vorinstanz zur wei- teren Behandlung. A.r Am 8. Dezember 2020 vereinigte die Vorinstanz die beiden bei ihr hän- gigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019. A.s Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin vor- gängig mehrmals über den Ablauf der Prüfung, die Daten, die Zeitpläne, die Anmelde- und Abmeldemodalitäten etc. informiert worden sei. Die Be- schwerdeführerin habe sich per E-Mail an den Zweitexperten erst sechs Stunden vor Beginn der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in abgemeldet und sei in der Folge weder an der praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in noch an der theoretischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in erschienen. Die Beschwerdeführerin sei der Auffor- derung durch die Erstinstanz nicht nachgekommen, unverzüglich ein Arzt- zeugnis einzureichen. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Erstinstanz vermöge die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren

B-1267/2021 Seite 6 Gründe für ihr Nichterscheinen vorzubringen. Ausserdem habe das Bun- desverwaltungsgericht bereits mit Entscheid B-1650/2017 vom 19. Novem- ber 2018 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch da- rauf habe, die Prüfung auf erleichterte Art abzulegen. Zudem seien der Be- schwerdeführerin sämtliche Unterlagen mit Beweischarakter bekannt, wes- halb keine weitergehende Akteneinsicht zu gewähren sei. Das nach An- sicht der Vorinstanz reichlich wirr formulierte und "in seiner Undifferenziert- heit lediglich querulatorisch" erscheinende Ausstandsbegehren sei eben- falls abzuweisen, zumal bei keiner der von der Beschwerdeführerin ge- nannten Personen nur im Entfernten ein Ausstandsgrund ersichtlich sei. B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 (nachfolgend auch: angefochtene Verfügung) erhob die Beschwerdeführerin am 19. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sämtlicher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefällter Vorentscheide, das "Aufrechterhal- ten" der Prüfungsansprüche auf unbestimmte Zeit, den Ausstand von sämt- lichen an Vorentscheiden beteiligten Mitgliedern von Vorstand, Prüfungs- kommission und der Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch sowie von Personen und Unterstellten der Vorinstanz, die Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen, die Dispensation von allen Prüfungsteilen, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Ti- tels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", das Abwenden und Beseitigen von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen, Heilung der mit dem Verlust der Prüfungsarbeit einhergehenden Nachteile und die Zurückerstattung des doppelt verrechneten Kostenvorschusses durch die Vorinstanz. In formeller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zudem, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer materiellen An- träge unter anderem auf den Standpunkt, die Fristen und Terminvorgaben gemäss der Prüfungsordnung seien nicht eingehalten worden. C. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021 wurden die Vorinstanz und die Erstinstanz unter anderem darum ersucht, im Rah- men der Vernehmlassung insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit des Prüfungsaufgebots Stellung zu nehmen.

B-1267/2021 Seite 7 D. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2021 beantragt die Erstinstanz das Nicht- eintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Erstinstanz stellt sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtein- treten auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesver- waltungsgericht im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 das Recht zugesprochen erhalten habe, am nächsten Termin die ordentliche eidg. Be- rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ablegen zu können. Sie habe dieses Angebot fristgemäss angenommen und sei somit ordnungsgemäss aufge- boten worden. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin sei entsprochen worden, weshalb sie nicht beschwert sei und keine Beschwerde erheben könne. Im Übrigen nimmt die Erstinstanz zu einzelnen Vorbringen der Beschwer- deführerin und aufforderungsgemäss zur Rechtzeitigkeit des Prüfungsauf- gebots Stellung. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsge- mäss nimmt die Vorinstanz insbesondere zur Rechtzeitigkeit des Prüfungs- aufgebots Stellung. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 reichte die Erstinstanz aufforderungsge- mäss sämtliche Prüfungsordnungen und Wegleitungen betreffend die Be- rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ein, welche seit dem 1. Januar 2015 anwendbar waren. G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 bat die Beschwerdeführerin unter anderem um eine Fristansetzung für eine Stellungnahme bis zum 30. August 2021 und stellte ein Gesuch um "Direktive an die Vorinstanzen und sportarten- lehrer.ch zur Aktenvervollständigung bzw. Einsicht in die gesamten Akten". Zudem reichte die Beschwerdeführerin das Kennwort für ein von ihr bereits zusammen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einge- reichtes "gesiegeltes und qualifiziertes" Arztzeugnis ein.

B-1267/2021 Seite 8 H. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 schickte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Kopien sämtlicher von den Vorinstanzen einge- reichten und bislang noch nicht zugestellten Beilagen zu und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, bis zum 30. August 2021 eine Stel- lungnahme einzureichen. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber mache, welche Akten fehlen würden bzw. inwiefern weitere Akten entscheidrele- vant sein könnten, weshalb auf die Edition weiterer Akten zu verzichten sei.

I. Auf ein entsprechendes Gesuch hin verlängerte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung einer Stellung- nahme bis zum 30. September 2021 und wies darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur ausnahmsweise gewährt würde.

J. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 sah das Bundesverwaltungsgericht von einer weiteren Fristerstreckung für eine Stellungnahme ab und ein neu- erliches von der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 gestelltes Fristerstreckungsgesuch, das unter anderem mit einem im Kanton Obwal- den geführten Gerichtsverfahren begründet wurde, wies das Bundesver- waltungsgericht ab. Zur Begründung der Abweisung führte es im Wesent- lichen an, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben darüber mache, welche Akten fehlen bzw. inwiefern weitere Akten im Zusammen- hang mit dem vor den Gerichtsbehörden des Kantons Obwalden geführten Verfahren entscheidrelevant sein könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wies in den Erwägungen zudem darauf hin, dass es allfällige weitere Ein- gaben der Beschwerdeführerin berücksichtigen könne, soweit sie aus- schlagend erscheinen würden.

K. Das Bundesgericht trat im Urteil 2C_947/2021 vom 9. Dezember 2021 auf eine gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein.

L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ge- such um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben". Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin insbesondere das im Kanton Obwalden ge- führte Gerichtsverfahren an.

B-1267/2021 Seite 9

M. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch vom 11. Januar 2022 zu einem späteren Zeit- punkt, gegebenenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid, ent- schieden werde. N. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Ge- such um "Aktenedition bei sportartenlehrer.ch". Zur Begründung führte sie an, dass fallbezogene Protokolle und Aufzeichnungen der Sitzungen von sportartenlehrer.ch entscheidrelevant seien.

O. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass über das Gesuch vom 26. Januar 2022 zu einem späteren Zeit- punkt, gegebenenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid, ent- schieden werde.

P. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um erneute Zustellung der Verfügung vom 2. Februar 2022 auf elektronischem Weg oder "über einen nicht unterschriftverlangten Postweg".

Q. Auf weitere von der Beschwerdeführerin eingereichte und bisher nicht er- wähnte Vorbringen, Schreiben und E-Mails wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be- urteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG und Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerdeführerin hat zudem,

B-1267/2021 Seite 10 entgegen der Ansicht der Erstinstanz, ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit der ange- fochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 das von der Erstinstanz am 12. Dezember 2019 verfügte Nichtbestehen der eidg. Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in und weitere damit zusammenhängende und für die Beschwerdeführerin nachteilige Anordnungen der Erstinstanz vom 22. Au- gust 2019 (insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht und dem Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen) bestätigt worden sind und ausserdem ein beschwerdeführerisches Ausstandsge- such negativ beurteilt wurde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Ein offen- sichtlich unzulässiges Rechtsmittel liegt nicht vor (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Wie bereits erwähnt, hielt die Erstinstanz in der Verfügung vom 22. Au- gust 2019 insbesondere fest, dass das beschwerdeführerische Gesuch um "vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen" ab- gelehnt werde und dass der Beschwerdeführerin keine "Erleichterung be- ziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" zu gewähren sei. Am 12. Dezember 2019 verfügte die Erstinstanz zudem das Nichtbestehen der Beschwerdeführerin der im Jahr 2019 durchgeführten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und 12. Dezember 2019 und wies ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Ausstandsbegehren ab. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig der Entscheid der Vor- instanz vom 9. Februar 2021. Als Folge des Devolutiveffekts hat der Ent- scheid der Vorinstanz die darin beurteilten Verfügungen der Erstinstanz vom 22. August 2019 und 12. Dezember 2019 ersetzt. Die genannten Ver- fügungen der Erstinstanz sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der Vorinstanz mit Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, sämtliche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefällten Vorentscheide seien

B-1267/2021 Seite 11 aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 129 II 438 E. 1; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 54 N 17).

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt bildet zudem den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Streitgegen- stand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die obere Instanz nicht beurtei- len, weil sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz ein- greifen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.208).

In der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2021 verlangt die Beschwerdeführerin unter anderem die Dispensation von allen Prüfungsteilen, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden".

Dieser Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Dispensation von al- len Prüfungsteilen und die von ihr daraus abgeleitete Folge, dass "sämtli- che Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", bildete keinen Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019. Der genannte Antrag war auch nicht im vom Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2019 überwiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2019 enthalten, welcher der Aus- gangspunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2019 dar- stellte. Im vom Bundesverwaltungsgericht überwiesenen Gesuch vom 15. Juli 2019 und in der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2019 war, wie bereits erwähnt, unter anderem nur eine "Erleichterung bezie- hungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" thematisiert. Aus den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im vom Bundesverwaltungsge- richt überwiesenen Gesuch vom 15. Juli 2019 ist jedoch nicht konkret zu

B-1267/2021 Seite 12 entnehmen, welcher Gestalt die "Erleichterung beziehungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" sein sollte. Insbesondere machte die Beschwer- deführerin nicht konkret geltend, dass mit einer "Erleichterung beziehungs- weise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" die Dispensation von allen Prü- fungsteilen gemeint sein könnte, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Dass eine "Erleichterung beziehungs- weise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" die Dispensation von allen Prü- fungsteilen umfassen könnte, ist zudem nicht naheliegend. Eine Dispensa- tion von allen Prüfungsteilen und dass als Folge daraus "sämtliche Voraus- setzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsport- lehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden", geht weit darüber hin- aus, was unter einer Erleichterung oder einem Ausgleich von Prüfungs- nachteilen verstanden werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass die Dispensation von allen Prüfungsteilen und eine damit einhergehende quasi automatische Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen um den Titel Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis verleihen zu können, auch weit über das hinausgeht, was die Beschwerdeführerin noch im bundes- verwaltungsgerichtlichen Verfahren B-1650/2017 verlangt hat bzw. was im entsprechenden Urteil vom 19. November 2018 angeordnet wurde (vgl. E. A.c). Die beantragte Dispensation von allen Prüfungsteilen würde dazu führen, dass bei der Beschwerdeführerin die für eine Schwimmsport- lehrerin notwendigen Fertigkeiten nicht geprüft würden, obwohl mit Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin die ordentliche Berufs- prüfung Schwimmsportlehrer/in zu absolvieren hat. Mit anderen Worten will die Beschwerdeführerin das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungs- gerichts umgehen, indem sie den Antrag stellt, von allen Prüfungsteilen dispensiert zu werden, um gemäss ihrer Ansicht nach damit automatisch sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Schwimmsport- lehrerin mit eidg. Fachausweis zu erfüllen. Darüber hinaus war die Frage der Dispensierung von allen Prüfungsteilen und die damit einhergehende Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin auch nicht Verfügungsgegenstand der erstinstanz- lichen Verfügung vom 12. Dezember 2019. Mit der erstinstanzlichen Verfü- gung vom 12. Dezember 2019 wurde nämlich die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in als nicht bestanden erklärt, weil die Erstinstanz da- von ausging, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt daran nicht teil- genommen habe.

B-1267/2021 Seite 13 Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen der Beschwerde an die Vorinstanz erstmals und neu den erwähnten Antrag gestellt, dass sie von allen Prüfungsteilen zu dispensieren sei, womit "sämtliche Voraussetzun- gen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorliegen würden". Die Vorinstanz ist auf das ge- nannte Begehren eingetreten und wies es ab (vgl. die angefochtene Verfü- gung E. 3 und 6). Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz mangels An- fechtungsobjekt auf das genannte Rechtsbegehren jedoch nicht eintreten dürfen. Die Erstinstanz hat nämlich in der Verfügung vom 22. August 2019 dem beschwerdeführerischen Antrag entsprechend lediglich in allgemeiner Weise entschieden, dass keine Erleichterung bzw. kein Ausgleich von Prü- fungsnachteilen zu gewähren sei. Wie bereits erwähnt, wurde in den erst- instanzlichen Verfügungen vom 22. August 2019 und vom 12. Dezember 2019 eine Dispensation von allen Prüfungsnachteilen und das Vorliegen "sämtlicher Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Ti- tels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis" gar nicht thematisiert und hätte auch nicht aufgrund des Begehrens um "Erleichterung bezie- hungsweise Ausgleich von Prüfungsnachteilen" Gegenstand der erstin- stanzlichen Verfügungen sein sollen. Im Resultat und aus praktischer Sicht bringt es für die Beschwerdeführerin jedoch keine Änderung mit sich, dass die Vorinstanz auf den genannten Antrag nicht eingetreten ist, sondern die- sen abgewiesen hat. Es erübrigen sich daher Weiterungen hierüber.

Nach dem Gesagten ist auf den vor dem Bundesverwaltungsgericht ge- stellten Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei von allen Prüfungsteilen zu dispensieren, womit "sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung und Verleihung des Titels Schwimmsportlehrerin mit eidg. Fachausweis vorlie- gen würden", nicht einzutreten. 3. Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes so- wie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Rügen betreffend die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen mit umfassender Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.; hinsichtlich der eingeschränkten Kognition bei der Bewertung von Prüfungsleistungen vgl. BVGE 2010/11

B-1267/2021 Seite 14 E. 4.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zukommen solle, ist mangels weiter- gehender Begründung des Antrages unklar, was die Beschwerdeführerin damit genau erreichen möchte. Der Beschwerde kommt nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde führt dazu, dass die sich aus dem Verfügungsdispositiv ergebende Rechtsfolge vorläufig nicht ein- tritt, sondern gehemmt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 1983, S. 241). Bei negativen Verfügungen allerdings, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ab- lehnen, bleibt die aufschiebende Wirkung insofern ohne Folgen, als sie eben nicht bewirkt, dass die anbegehrte Rechtsfolge für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens vorläufig als bewilligt gilt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 156 Rz. 3.34). 4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 der Erstinstanz ihre Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsport- lehrer/in rechtzeitig mitgeteilt hat (vgl. das Schreiben der Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch vom 6. Juni 2019 sowie das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 24. Juli 2019). Die Parteien liegen hingegen hinsichtlich der Frage im Streit, welche Aus- wirkungen die Teilnahmeerklärung der Beschwerdeführerin zur Folge hat. Dieser Streit gründet zumindest teilweise darauf, dass die Beschwerdefüh- rerin gegenüber der Erstinstanz nicht nur ihre Teilnahme erklärt, sondern darüberhinausgehend weitere Anträge formuliert hat. Konkret verlangte die Beschwerdeführerin insbesondere den Ausstand aller Verfahrensbeteilig- ten bzw. die Neukonstituierung der Prüfungskommission, Akteneinsicht und das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen. Um- stritten ist zwischen den Parteien zudem, ob die Erstinstanz die Fristen ge- mäss der Prüfungsordnung und der Wegleitung, namentlich die Aufgebots- frist für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Ok- tober 2019, eingehalten hat.

B-1267/2021 Seite 15 5. Die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in besteht aus einer praktischen Prüfung im Rahmen des Prüfungsteils 1 und einer theoretischen Prüfung im Rahmen der Prüfungsteile 2 und 3 (vgl. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung vom 24. November 2014). Die praktische Berufsprüfung Schwimmsport- lehrer/in fand am 24. Oktober 2019 statt und die theoretische Prüfung am 28. November 2019. Zunächst ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu beurteilen, wonach die Aufgebotsfrist für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober 2019 nicht eingehalten worden sei. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht nicht vertieft und ver- weist lediglich auf die Wegleitung vom 31. Oktober 2012.

Die Erstinstanz hält fest, dass das Aufgebot für die theoretische Berufsprü- fung Schwimmsportlehrer/in vom 28. November 2019 sechs Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgt sei. Die praktische Berufsprüfung Schwimm- sportlehrer/in vom 24. Oktober 2019 sei aufgrund des Verhaltens der Be- schwerdeführerin, unter anderem auch aufgrund einer Vielzahl von Aus- standsbegehren, erst kurzfristig zustande gekommen und das Aufgebot dazu sei 16 Tage vor der Prüfung erfolgt. Dass die Beschwerdeführerin nicht früher zur praktischen Prüfung habe aufgeboten werden können, sei einerseits durch den für die Prüfungsleitung anhaltenden Schwebezustand begründet. Andererseits habe sich dies die Beschwerdeführerin mit ihrem "absolut nicht kooperativen Verhalten" selbst zuzuschreiben. Dass die Be- schwerdeführerin die praktische Prüfung sechs Stunden vor Prüfungsbe- ginn via Email beim Zweitexperten "in nicht akzeptabler Weise und mit völ- lig anderer Begründung" abgesagt habe und nun der Prüfungsleitung die Nichteinhaltung von Terminen vorwerfe, sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil viel und guter Wille in die Abklärungen und Verhandlungen investiert worden sei, um der Beschwerdeführerin eine wohlgesonnene, unterstützende Begleitung für die Durchführung der Prü- fung zu organisieren. So sei der Beschwerdeführerin angeboten worden, für den ganzen Prüfungsablauf eine Betreuungsperson zur Verfügung zu stellen. Auf dieses Angebot habe die Beschwerdeführerin in keiner Weise reagiert. Darüber hinaus bringt die Erstinstanz vor, sofern sich die Be- schwerdeführerin auf die Wegleitung vom 31. Oktober 2012 berufe, hätte sie Terminvorschläge für die praktische Berufsprüfung Schwimmsportleh- rer/in machen müssen, was sie aber nicht gemacht habe.

B-1267/2021 Seite 16 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Beschwerde- führerin im Februar 2019 bei der Erstinstanz gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in angemeldet habe. Die Erstinstanz habe in ihrem Schreiben vom 22. August 2019 unter anderem festgehalten, dass ohne Gegenbericht bis spätestens zum 9. September 2019 definitiv von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrerin ausgegangen werde. Daraus schliesst die Vor- instanz, dass die von der Erstinstanz angesetzte Frist bis am 9. September 2019 so gewählt worden sei, dass die gemäss der Prüfungsordnung ver- langte Aufgebotsfrist von 6 Wochen für die praktische Prüfung vom 24. Ok- tober 2019 hätte eingehalten werden können. Mit Schreiben vom 6. Sep- tember 2019 habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Fristverlängerung für ihre Antwort bis 30. September 2019 beantragt, worauf die Erstinstanz mit Schreiben vom 15. September 2019 eine Fristverlängerung bis 20. September 2019 angeboten habe. Die Erstinstanz, so die Vorinstanz weiter, habe letztendlich von der Beschwerdeführerin keine "Antwort zur Teilnahme an der Prüfung" erhalten. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 habe die Erstinstanz die Beschwerdeführerin sodann zur praktischen Prü- fung für den 24. Oktober 2019 aufgeboten, woraufhin diese mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 der Erstinstanz mitgeteilt habe, dass das Aufgebot aufgrund nicht regelkonform eingehaltener Termine keine Wirkung zu ent- falten vermöge. Die Erstinstanz habe das Aufgebot für die praktische Prü- fung vom 24. Oktober 2019 trotzdem aufrechterhalten, um der Beschwer- deführerin die Prüfung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsge- richts noch zu ermöglichen, bevor diese 6 Stunden vor der Prüfung per Email an den Prüfungsexperten mitgeteilt habe, dass sie an der prakti- schen Prüfung nicht antreten werde. Nach Auffassung der Vorinstanz "er- helle sich daraus", dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die Prüfungs- kommission habe die terminlichen und zeitlichen Vorgaben gemäss der Prüfungsordnung nicht eingehalten, ins Leere stosse. 5.2 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen definitiv behan- delten Punkte ab. Die Vorinstanz – wie auch die nach deren neuem Ent- scheid mit der Sache nochmals befasste Beschwerdeinstanz – sind bei der Beurteilung dieser Punkte an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N 28; ALFRED KLÖZ/

B-1267/2021 Seite 17 ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht entschied im unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 in Disposi- tiv-Ziff. 3, wie bereits erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Teilnahme an der nächsten ordentlichen Berufsprüfung Schwimmsportleh- rer/in durch die Erstinstanz gemäss der anwendbaren Prüfungsordnung, insbesondere unter Wahrung der Fristen, aufzubieten sei. Das Bundesver- waltungsgericht entschied damit, dass diejenige Prüfungsordnung zu be- achten ist, die für die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in gilt, für welche die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ihre Teilnahmeerklä- rung abgibt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesver- waltungsgerichts vom 19. November 2018 neu entscheiden konnte, ob sie auf der Grundlage der dannzumal aktuellen Prüfungsordnung die ordentli- che Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in ablegen oder ob sie auf eine Teilnahme unter Rückerstattung der Anmeldegebühr in Höhe von Fr. 1'800.- verzichten möchte. Insoweit handelt es sich bei der gestützt auf das Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 erfolgten Teilnahmeerklä- rung der Beschwerdeführerin um eine neue Anmeldung zur Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in. Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungs- gerichts im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 insofern vorge- sorgt, als dass die Prüfung, sollte sich die Beschwerdeführerin für eine Teil- nahme entscheiden, gemäss der in jenem Zeitpunkt anwendbaren Prü- fungsordnung – und nicht etwa auf der Grundlage einer möglicherweise veralteten Prüfungsordnung – abzulegen ist. Die von der Erstinstanz mit Schreiben vom 6. Juli 2021 aufforderungsge- mäss eingereichte anwendbare Prüfungsordnung datiert vom 24. Novem- ber 2014. Im Begleitschreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021 wurde die Prüfungsordnung vom 24. November 2014 jedoch, wohl versehentlich, mit dem Datum 31. Oktober 2012 bezeichnet. Die Beschwerdeführerin geht ebenfalls von der Anwendung der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 aus (vgl. die Referenz 23 ihrer Beschwerde vom 19. März 2021). Im vorliegenden Verfahren ist daher ohne Weiteres auf die Prüfungsordnung vom 24. November 2014 abzustellen, welche nach wie vor Gültigkeit hat und deren leichte Anpassungen vom 24. November 2015 und vom 18. Feb- ruar 2018 für das vorliegende Verfahren im Übrigen ohne Relevanz sind.

B-1267/2021 Seite 18 Die mit Blick auf die Prüfungsordnung gemachten Ausführungen im Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 gelten sinngemäss für die Bestimmung der anwendbaren Version der Weg- leitung. Demnach ist die Wegleitung vom 18. Februar 2016 massgebend, die für die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Ok- tober / 28. November 2019 Anwendung fand, für welche die Beschwerde- führerin gestützt auf das Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsge- richts vom 19. November 2018 ihre Teilnahme erklärt hat. Diese Auffas- sung deckt sich im Übrigen mit der Auffassung der Erstinstanz (vgl. das Schreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021). Mit der Anwendbarkeit der Wegleitung vom 18. Februar 2016 (und nicht etwa der älteren Version der Wegleitung vom 31. Oktober 2012) wurde sichergestellt, dass die Be- schwerdeführerin mit den anderen Kandidaten und Kandidatinnen, welche am 24. Oktober / 28. November 2019 ihre Prüfung ablegten, hinsichtlich der Prüfungsinhalte und betreffend die übrigen in der Wegleitung geregel- ten Aspekte, beispielsweise die Fristenregelungen, gleichbehandelt wird. 5.4 Mit Genehmigung der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 („Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sportartenlehrerinnen und -lehrer in den Fachrichtungen Bootsfahrlehrer/in, Judolehrer/in, Ju-Jitsu- lehrer/in, Karatelehrer/in, Kletterlehrer/in, Segellehrer/in, Tennislehrer/in, Golflehrer/in, Windsurflehrer/in und Schwimmsportlehrer/in“ [nachfolgend: PO]) durch die Vorinstanz am soeben genannten Datum wird die PO dem öffentlichen Recht des Bundes gleichgestellt (vgl. Urteil des BVGer B-8675/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Vereinbarkeit der PO mit hö- herrangigem Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Es ist daher auf die genannte PO abzu- stellen. Die Wegleitung vom 18. Februar 2016 wurde gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a PO erlassen. Im Gegensatz zur PO selber kommt der Wegleitung grund- sätzlich keine direkte Rechtswirkung zu (vgl. Urteil des BVGer B-1178/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.1; MICHAEL BUCHSER, Berufsbildungsabschlüsse in der Schweiz, Zürich 2009, S. 89). Vielmehr sollen durch die Wegleitung die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung geregelt werden. Wie bei sog. Verwaltungsverordnungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung kann eine Wegleitung jedoch Wirkungen entfalten. Gemäss konstanter Praxis und herrschender Lehre sind Gerichte zwar nicht an Verwaltungs- verordnungen − oder, wie vorliegend deren an einen privaten Rechtsträger

B-1267/2021 Seite 19 delegierten Pendants – gebunden. Eine gerichtliche Berücksichtigung sol- cher internen Normen rechtfertigt sich allerdings dann, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung einer hierarchisch übergeordneten Bestimmung zulassen, zumal das erkennende Gericht nicht ohne Not von der Verwaltungspraxis abweichen sollte (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2 m.w.H.). 5.5 Ziff. 4.13 PO lautet wie folgt: "Die Kandidatin oder der Kandidat wird mindestens 6 Wochen vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der einzelnen Prüfungsteile [...]." Die einzuhaltende Aufgebotsfrist für die Berufsprüfung Schwimmsportleh- rer/in beträgt gemäss der PO also 6 Wochen. In der Wegleitung vom 18. Februar 2016 werden im Anhang die notwendi- gen Schritte rund um die Prüfung erläutert und jeweils mit einer Zeitangabe verbunden, wann der betreffende Schritt zu erfolgen hat. Dazu gehören beispielsweise die folgenden Schritte: Ausschreibung der Prüfung, Anmel- dung der Kandidaten, formale Prüfung der Anmeldung, Zulassungsent- scheid, Zustellung Zulassungsentscheid und Rechnungsstellung an Kan- didaten, evtl. Eingaben von Beschwerden gegen negativen Zulassungsent- scheid, Entscheid Beschwerden, möglicher Rückzug von der Prüfung, Auf- gebot an die Kandidaten, späteste Durchführung der praktischen Prüfung und Durchführung der mündlichen Prüfung. Aus den mit den einzelnen Schritten verbundenen Zeitangaben ist ersichtlich, dass gemäss der Ab- laufplanung in der Wegleitung vom 18. Februar 2016 zwischen dem Auf- gebot zur Prüfung, das den Kandidaten und Kandidatinnen zugestellt wird, und der Durchführung der praktischen Prüfung zwischen 2 bis 4 Wochen liegen müssen. Diese Fristangaben, auf welche sich die Vorinstanz und die Erstinstanz im Übrigen nicht berufen, stehen im offenen Widerspruch zur sechswöchigen Frist gemäss Ziff. 4.13 PO. Die Wegleitung regelt zudem ohnehin, wie bereits erwähnt, nur die internen Abläufe zur Durchführung der Prüfung und entfaltet darüber hinaus keine direkte Rechtswirkung. Das Fehlen einer direkten Rechtswirkung der Weg- leitung zeigt sich auch darin, dass sich die Ablaufplanung gemäss der Weg- leitung bzw. die dort aufgeführten einzelnen Schritte nicht direkt an die Kan- didatinnen und Kandidaten richtet, sondern vielmehr zum Ausdruck bringt,

B-1267/2021 Seite 20 welche Schritte die Erstinstanz ihrer Ansicht nach in welchem Zeitpunkt vorzunehmen hat (zum Beispiel, wie bereits erwähnt, die Ausschreibung der Prüfung, formale Prüfung der Anmeldung, Rechnungsstellung an Kan- didaten und Aufgebot an die Kandidaten). Im Übrigen wäre eine Aufgebots- frist von minimal 2 Wochen für die praktische Prüfung, welche gemäss der Ablaufplanung in der Wegleitung vom 18. Februar 2016 zulässig wäre, sehr kurz, um die reibungslose Durchführung der praktischen Prüfung zu ge- währleisten. Es wäre damit zu rechnen, dass gewisse Kandidatinnen und Kandidaten trotz grundsätzlicher Kenntnis des möglichen Zeitraums, in welchem die praktische Prüfung stattzufinden hat, bei einer Vorlaufzeit von minimal zwei Wochen Verpflichtungen haben, die sich nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand verschieben lassen würden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die sechswöchige Aufge- botsfrist für die praktische Prüfung in der Wegleitung vom 31. Oktober 2012 noch berücksichtigt bzw. eingehalten wurde und damit im Gegensatz zur Wegleitung vom 18. Februar 2016 (noch) nicht im Widerspruch zur PO stand. Nach dem bisher Gesagten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 gemäss Ziff. 4.13 PO eine Aufgebotsfrist von mindestens 6 Wochen zur Anwen- dung hätte kommen sollen. Die Erstinstanz hat diese sechswöchige Aufge- botsfrist missachtet und das Prüfungsaufgebot für die praktische Prüfung vom 24. Oktober 2019 erst 16 Tage vorher am 8. Oktober 2019 an die Be- schwerdeführerin versendet. 5.6 Was die Erstinstanz zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung der Aufge- botsfrist von 6 Wochen vorbringt, verfängt nicht. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin beispielsweise aufgrund der Wiederholung von teilweise schon beurteilten Anträgen betreffend Akteneinsicht, Ausstand und dem Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen nicht gerade kooperativ verhalten hat. Zudem hat sie sich auch nicht zum Vor- schlag der Erstinstanz geäussert, dass ihr, falls sie dies wünsche, eine Per- son für die Durchführung der Prüfung zur Seite gestellt werde. Das unko- operative Verhalten der Beschwerdeführerin und das Schweigen zum An- gebot einer "Betreuungsperson" vermögen aber das verspätete Aufgebot durch die Erstinstanz nicht zu entschuldigen. Gemäss der PO war die Erst- instanz zur Einhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist verpflichtet. Die Beantwortung der darüberhinausgehenden Frage, ob die Einhaltung der sechs Wochen "zumutbar" war, wird von der PO vorweggenommen, ist

B-1267/2021 Seite 21 also — abgesehen davon, dass die Gründe für die Behauptung nicht kon- kret belegt sind — auch nicht zielführend. Selbst wenn bis kurz vor der Durchführung der praktischen Prüfung noch nicht alle Fragen im Zusam- menhang mit der Organisation derselben restlos geklärt waren, kann dies die Erstinstanz nicht von ihrer Pflicht befreien, sechs Wochen vor der Durchführung der praktischen Prüfung ein Aufgebot mit wenigstens der Be- kanntgabe des Prüfungstermins zu versenden. Auch der Einwand der Erst- instanz, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Wegleitung vom 31. Ok- tober 2012 hätte Terminvorschläge machen müssen, überzeugt nicht, zu- mal ja auch sie selbst davon ausgeht, dass die Wegleitung vom 31. Okto- ber 2012 nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. September 2019 mit Blick auf die im Schreiben der Erstinstanz vom 22. August 2019 angesetzte Frist (wonach ohne Gegenbericht bis zum 9. September 2019 von der Teilnahme an der Prüfung ausgegangen werde) selber eine Fristverlängerung beantragt habe. Darin sei der Grund zu sehen, weshalb die Erstinstanz die sechswöchige Aufgebotsfrist in casu nicht habe einhalten müssen. Die Beschwerdeführerin weist zur Begrün- dung der Fristverlängerung im genannten Schreiben vom 6. September 2019 auf den Verfasser des Schreibens der Erstinstanz vom 22. August 2019, B._______, hin, gegen den ein Ausstandsbegehren bestehe, das nicht beachtet worden sei. Die Erstinstanz hat als Antwort auf die bean- tragte Fristverlängerung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2019 eine Fristverlängerung bis 20. September 2019 gewährt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwie- fern die beantragte und gewährte Fristverlängerung die in Ziff. 4.13 PO sta- tuierte Verpflichtung der Erstinstanz zur Einhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist tangiert. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in den erwähnten, die gegenständliche Fristverlängerung betreffenden Schreiben in keiner Weise zum Ausdruck kam, dass die Beschwerdeführerin möglich- erweise doch nicht an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 teilnehmen würde. Die Erstinstanz bringt im Übrigen nicht vor und aus den genannten Schreiben ist zudem nicht er- sichtlich, dass die im Schreiben vom 6. September 2019 beantragte Frist- verlängerung für das Zuwarten der Zustellung des Prüfungsaufgebots für die praktische Prüfung bis zum 8. Oktober 2019 ausschlaggebend gewe- sen sein soll. Es bleibt daher dabei, dass die Erstinstanz verpflichtet war, das Aufgebot, in gewissem Sinn auch vorsorglich rechtzeitig, zu versen- den.

B-1267/2021

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Insgesamt bleibt es dabei, dass die Erstinstanz die entsprechende Vor-

gabe im Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. No-

vember 2018 nicht eingehalten und die Beschwerdeführerin nicht unter

Wahrung der anwendbaren sechswöchigen Frist gemäss Ziff. 4.13 PO zur

praktischen Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufgeboten hat.

5.7 Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Nichteinhaltung

der Aufgebotsfrist hat.

Reglementsverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen sind nur dann

als rechtserheblich zu werten, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungser-

gebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beein-

flusst haben. Bei dieser Frage sind nicht nur objektive Umstände zu be-

rücksichtigen, sondern auch mentale Faktoren. So gilt insbesondere, dass

eine kürzere als die garantierte Vorbereitungszeit sowie die Tatsache, we-

niger Vorbereitungszeit zu haben als andere Kandidaten, ein negatives Ge-

fühl hervorrufen kann, was wiederum einen Einfluss auf das Prüfungser-

gebnis eines Kandidaten haben kann. Zu beachten ist aber, dass auch die

Anerkennung eines Verfahrensfehlers oder einer Reglementsverletzung in

der Regel nicht dazu führt, eine Prüfung als bestanden zu erklären. Denn

ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die Erteilung des

entsprechenden Ausweises oder Diploms. Gemäss Rechtsprechung stellt

das Nichteinhalten der Frist zum Prüfungsaufgebot einen nicht heilbaren

Verfahrensfehler dar. Der beschwerdeführenden Person ist in diesem Fall

die nochmalige Ablegung der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – un-

ter Einhaltung der geltenden Prüfungsordnung zu ermöglichen (vgl. Urteil

des BGer 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4b; Urteile des BVGer B-

6462/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 8.3; B-5503/2010 vom 11. Mai 2012

  1. 7.2; B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 5.1; GYGI, a.a.O.,
  2. 297).

Aus der zitierten Rechtsprechung folgt, dass die Beschwerdeführerin aus

der Nichteinhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist nicht das Bestehen

der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November

2019 ableiten kann, sondern nur, dass sie die Prüfung nochmals ablegen

darf, ohne dass die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Okto-

ber / 28. November 2019 als nicht bestanden zu werten ist. Mit anderen

Worten ist der Beschwerdeführerin von der Erstinstanz die Möglichkeit ein-

zuräumen, dass sie die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in (nochmals)

im ersten Versuch ablegen darf. Insoweit ist dem Begehren der Beschwer-

deführerin, wonach ihr Prüfungsanspruch "aufrechterhalten" bleiben soll,

B-1267/2021 Seite 23 zu entsprechen. Soweit das Begehren darüber hinaus geht, insbesondere, dass die ursprünglich im Jahr 2015 getätigte Anmeldung auf unbestimmte Zeit zu bestehen habe, ist ihr entsprechendes Begehren abzuweisen. An dieser Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in nochmals im ersten Versuch ablegen darf, ändert sich nicht deshalb etwas, weil die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ohne entschuldbaren Grund von der Berufsprü- fung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 fern- geblieben ist. Das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin er- folgte in zeitlicher Hinsicht nämlich erst nachdem die Erstinstanz die sechs- wöchige Aufgebotsfrist verpasst hatte. Die Beschwerdeführerin ist zudem nach Erhalt des verspäteten Aufgebots vom 8. Oktober 2019 nicht untätig geblieben, sondern hat sofort, das heisst mit Schreiben vom 10. Oktober 2019, interveniert. Es liegt somit nicht eine Situation vor, in welcher der Beschwerdeführerin nach Erhalt des verspätet verschickten Aufgebots Un- tätigkeit vorgeworfen werden könnte, ähnlich der Situation, in welcher ein sofort reklamierbarer Mangel im Prüfungsablauf erst nach nicht bestande- ner Prüfung statt sofort gerügt wird. Der bereits im Schreiben vom 10. Ok- tober 2019 geäusserte Standpunkt der Beschwerdeführerin bzw. ihr Ver- halten, dass das Aufgebot aufgrund nicht eingehaltener Fristen keine Wir- kung zu entfalten vermöge und dass sie in der Folge von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 fernblieb, ist nach dem Gesagten insoweit nachvollzieh- und vertretbar. Die Tatsache, dass, und die Gründe, weshalb der Prüfungstermin nicht wahrgenommen wurde, erweisen sich grundsätzlich als irrelevant, wenn zuvor bereits die Mindestfrist für das Prüfungsaufgebot missachtet worden ist. Im Resultat bestätigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufgrund der Nichteinhaltung der sechswöchigen Aufgebotsfrist zur praktischen Prüfung gemäss Ziff. 4.13 PO (nochmals) nach ordentlich zugestelltem Aufgebot im ersten Versuch ablegen darf. 6. Soweit erforderlich ist über die weiteren von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Streitpunkte zu entscheiden, na- mentlich über die Akteneinsicht (vgl. E. 6.1), über das Abwenden von Nach- teilen mittels Prüfungserleichterungen (vgl. E. 6.2) und über das Aus- standsbegehren (vgl. E. 6.3). Hierbei ist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, an die Erwägungen im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 gebunden (vgl. E. 5.2).

B-1267/2021 Seite 24 6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt Akteneinsicht in sämtliche "über sie angelegte und geführte sowie mit ihr in Verbindung stehende Akten- und Datensammlungsbestände". Die Geschäftsstelle von sportartenlehrer.ch hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2019 mitgeteilt, dass das Gesuch um voll- umfängliche Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen abgelehnt werde, da dieses bereits von sämtlichen bisher involvierten Organisationen und Instanzen beurteilt und gerichtlich abgewiesen worden sei. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen mit Beweischarakter im Beschwerdeverfahren bekannt seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwir- kungsrecht all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung neh- men zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 festgestellt, dass das Akteneinsichtsrecht der Be- schwerdeführerin nicht verletzt sei und sie ihren Standpunkt habe wirksam zur Geltung bringen können. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die entsprechenden Erwä- gungen des Urteils B-1650/2017 vom 19. November 2018 nicht mehr zu- treffen würden. Insbesondere hat weiterhin Gültigkeit, dass das Bundes- verwaltungsgericht Akteneinsichtsgesuche bei Verbänden, die nicht Par- teien des vorliegenden Verfahrens sind, nicht zu beurteilen hat, zumal nicht naheliegend ist, dass Dokumente von Dritten für den Ausgang des vorlie- genden Verfahrens relevant sein könnten und die Beschwerdeführerin die mögliche Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht aufzeigt. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten kein Anlass, das Einsichts- bzw. Editionsgesuch der Beschwerdeführerin, soweit es im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 beurteilt worden ist, im vorliegenden Entscheid erneut zu prüfen.

B-1267/2021 Seite 25 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 die Akten der Erstinstanz sowie das Beilagenverzeich- nis der Akten der Vorinstanz zugestellt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Akten der Vorinstanz sowie das Schreiben der Erstinstanz vom 6. Juli 2021 samt Beilagen zu. Die Beschwerdeführerin ist also im Besitz aller von der Vor- instanz bzw. der Erstinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten, die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ergangen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 19. November 2018 in der Lage, zu den verfahrenswe- sentlichen Punkten Stellung nehmen zu können und ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung zu bringen. An dieser Beurteilung ändert das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2022 um "Aktenedition bei sportartenlehrer.ch" nichts, mit wel- chem sie Einsicht in Protokolle und Aufzeichnungen der Sitzungen von sportartenlehrer.ch verlangt, "sofern derartige Versammlungen überhaupt (ordnungsgemäss) stattfanden". Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts sind verwaltungsinterne Akten, wozu auch Aufzeichnungen und Protokolle von Sitzungen zu zählen sind, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der ver- waltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2), so- wohl vom verfassungsmässigen Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) als auch vom entsprechenden gesetzlichen Anspruch (Art. 26 VwVG) ausge- schlossen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4). Die jüngere Rechtsprechung präzi- siert diese Praxis dahingehend, dass im Einzelfall nicht die formale Einstu- fung als internes Dokument massgeblich ist, sondern vielmehr die objek- tive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (vgl. Urteil des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; BVGE 2015/47 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Angaben darüber, welche Sitzungen betroffen sein könnten bzw. inwiefern die ver- langte Einsicht in die Aufzeichnungen und Protokolle der Sitzungen von sportartenlehrer.ch entscheidrelevant sein könnte. Die Beschwerdeführe- rin hält nur fest, dass die Einsicht in solche Aufzeichnungen und Protokolle aufzeigen würden, dass die "Stimmberechtigten" der fraglichen Sitzungen über keine genügenden Kenntnisse und Hintergrundwissen verfügten und dass sportartenlehrer.ch die Akten defizitär führe. Für das Bundesverwal- tungsgericht ist eine objektive Bedeutung der in Frage stehenden Einsicht in Aufzeichnungen und Protokolle von nicht näher bezeichneten Sitzungen

B-1267/2021 Seite 26 von sportartenlehrer.ch nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere auch des- halb, weil die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gesuch um "Aktenedition bei sporartenlehrer.ch" (konkret die an- geblich defizitäre Aktenführung sowie die angeblich ungenügenden Kennt- nisse der "Stimmberechtigten") lediglich pauschale Kritik übt. Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese pauschale Kritik an der Erstinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeu- tung ist. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um "Aktenedition bei sportar- tenlehrer.ch" vom 26. Januar 2022 abzuweisen. Angesichts dieses Ergeb- nisses erübrigt sich eine nochmalige Zustellung der Verfügung vom 2. Feb- ruar 2022, in welcher das Bundesverwaltungsgericht festhielt, dass über das Gesuch vom 26. Januar 2022 zu einem späteren Zeitpunkt, gegebe- nenfalls mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid, entschieden werde (vgl. Sachverhalt E. O und P), zumal unter der entsprechenden Sen- dungsnummer zu erfahren ist ("Track and Trace"), dass die Abholfrist für die Verfügung vom 2. Februar 2022 noch bis zum 3. März 2022 läuft. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" vom 11. Januar 2022, mit welchem sie die Möglichkeit offen- halten wollte, allenfalls in einem Gerichtsverfahren im Kanton Obwalden erstrittene bzw. noch zu erstreitende Unterlagen vorlegen zu können, ver- mag an der bisherigen Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Die Be- schwerdeführerin hat, wie bereits in der Verfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 14. Oktober 2021 angemerkt wurde, keine Angaben darüber gemacht, dass und inwiefern die allenfalls im Gerichtsverfahren im Kanton Obwalden erstrittenen bzw. noch zu erstreitenden Unterlagen im vorliegenden Verfahren relevant sein könnten. Aus diesem Grund wies das Bundesverwaltungsgericht mit der genannten Verfügung vom 14. Oktober 2021 ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung für eine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin versucht mit ihrem Gesuch vom 11. Januar 2022 um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" im Grunde nun, auf die abweisende Verfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 14. Oktober 2021 zurückzukommen, obwohl sich am Umstand der fehlenden substantiierten Entscheidrelevanz ihres Antrags nichts ge- ändert hat und das Bundesgericht auf das von der Beschwerdeführerin ge- gen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 erhobene Rechtsmittel nicht ein- getreten ist. Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin um "Einräumen weiterer Gelegenheit für Eingaben" vom 11. Januar 2022 nicht weiter einzugehen bzw. ist dieses abzuweisen.

B-1267/2021 Seite 27 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im vorliegen- den Verfahren, auch mit Blick auf den Zeitraum nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, wirksam zur Geltung bringen und das Akteneinsichtsrecht ist nicht verletzt worden. 6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem das Abwenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen. Zur Begründung führt die Beschwerde- führerin an, dass Ziff. 5.22 PO die Möglichkeit einer Dispensation von ein- zelnen Prüfungsteilen vorsehe, dass die heutigen Prüfungsanforderungen und -inhalte nicht mit denen aus dem Jahr 2015 übereinstimmen würden und dass sie mit den heutigen Prüfungsteilnehmenden keine besuchten Ausbildungskurse verbinde, weshalb das gemeinsame Lernen in der Gruppe entfalle. Zudem ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der (angebliche) Verlust der von ihr eingereichten «originalunterzeichneten» Prüfungsarbeit ebenfalls eine Prüfungserleichterung rechtfertige. Ausser der Dispensation von einzelnen Prüfungsteilen im Zusammenhang mit Ziff. 5.22 PO erläutert die Beschwerdeführerin nicht, wie die beantragte "Prüfungserleichterung" konkret auszugestalten wäre. Die Erstinstanz hielt im Schreiben vom 22. August 2019 fest, die Beschwer- deführerin könne keine Prüfungserleichterungen beanspruchen. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2021 fest, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil B-1650/2017 vom 19. November 2018 entschieden, dass die Beschwerdeführerin die ordent- liche Prüfung abzulegen habe. Was den angeblichen Verlust der «originalunterzeichneten» Prüfungsar- beit anbelangt, hat die Erstinstanz im Schreiben vom 9. Oktober 2019 an die Beschwerdeführerin glaubwürdig versichert, dass diese vorhanden ist und das Copyright respektiert würde. Es ist kein Grund ersichtlich, um an dieser Angabe zu zweifeln. Die Erstinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Prüfung aufgeboten und erklärte, die Prüfung der Beschwerdeführerin ab- zunehmen, ohne die Einreichung einer neuerlichen Prüfungsarbeit der Be- schwerdeführerin zu verlangen. Nach dem Gesagten drängt sich aufgrund des geltend gemachten angeblichen Verlusts der Prüfungsarbeit keine Prü- fungserleichterung auf.

B-1267/2021 Seite 28 In Ziff. 5.22 PO wird der Prüfungskommission die Kompetenz eingeräumt, über allfällige Dispensationen von einzelnen Prüfungsteilen zu entschei- den. Diese Dispensationskompetenz steht allerdings im Zusammenhang mit der Entscheidkompetenz der Prüfungskommission über die Gleichwer- tigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf der Tertiärstufe. Die Beschwerdeführerin führt mit keinem Wort aus, dass und inwiefern diese Bestimmung in ihrem Fall, abweichend vom Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, Anlass zu einer Prüfungserleichterung im Sinne einer Dispensierung von einem Prüfungsteil geben müsste. Insbesondere legt die Beschwerdefüh- rerin mit keinem Wort dar, dass sie andere Prüfungen auf der Tertiärstufe abgeschlossen hat, die einer Gleichwertigkeitsprüfung zugänglich wären. Eine Prüfungserleichterung im Sinne einer Dispensation von einem Prü- fungsteil gemäss Ziff. 5.22 PO kommt daher nach dem Gesagten nicht in Frage. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stoffveränderun- gen im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Prüfungsanmeldung im Jahr 2015 und die Nichtkenntnis der Mitkandidaten betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin entschied selber, wann bzw. für wel- che Prüfung sie sich anmeldete und welche Möglichkeiten sie nutzen wollte, um sich für die Prüfung vorzubereiten. Mit der Anmeldung im Nach- gang zum Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. No- vember 2018 stand fest, dass sich der Prüfungsstoff aus der dannzumal anwendbaren PO und der Wegleitung ergibt, gleich wie auch feststand, dass sie vorgängig keine Ausbildungskurse besucht hatte, in welchen sie Mitkandidaten und Mitkandidatinnen hätte kennenlernen können. Die von der Beschwerdeführerin als nachteilig empfundene Situation hat sie sich mit anderen Worten weitgehend selbst zuzuschreiben. Insofern wäre es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführerin auf- grund der von ihr selbst geschaffenen, als nachteilig empfundenen Aus- gangslage Prüfungserleichterungen gewährt würden, welche im rechts- kräftigen Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. No- vember 2018 nicht vorgesehen waren. Ohnehin scheint es höchst fraglich, ob allfällige (im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht substantiierte) Veränderungen des Prüfungsstoffs und die Nichtkenntnis von Mitkandida- ten überhaupt ein Grund für eine Prüfungserleichterung darstellen könnten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen betreffend die Veränderung der Prüfungsanforderungen und -inhalte im Vergleich zum Jahr 2015 und die fehlende Kenntnis anderer Mitkandidaten

B-1267/2021 Seite 29 keinen Nachteil zu begründen, der eine Prüfungserleichterung rechtferti- gen würde. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, dass keine Nach- teile abzuwenden bzw. Prüfungserleichterungen vorzusehen sind, nicht zu beanstanden. Das entsprechende vor dem Bundesverwaltungsgericht ge- stellte Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6.3 Ferner verlangt die Beschwerdeführerin den Ausstand und Ausschluss sämtlicher an Vorentscheiden beteiligter Mitglieder des Vorstands, der Prü- fungskommission und der Geschäftsstelle von sportartenleher.ch "rückwir- kend und zukünftig" sowie den Ausstand und Ausschluss von Personen und Unterstellten der Vorinstanz. Daraus ergebe sich, so die Beschwerde- führerin weiter, dass die Erstinstanz neu zu konstituieren sei. Die Be- schwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass die genannten Per- sonen bereits in ihrem Fall bzw. an früheren Verfahren betreffend ihre Per- son beteiligt waren. Die Erstinstanz hiess das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im- plizit insoweit gut, als dass sie im Rahmen der praktischen Prüfung Exper- ten einsetzen wollte, die noch nicht mit dem Fall der Beschwerdeführerin betraut gewesen waren. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass bei keiner der von der Beschwerdeführerin genannten Personen nur im Entfernten ein Ausstandsgrund ersichtlich sei. Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MA- RION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 VwVG N. 17). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemein- schaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. b bis ), Ver-

B-1267/2021 Seite 30 treter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig wa- ren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand unter dem die sog. Vorbefassung subsumiert wird. Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensab- schnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Dadurch könnte bei den Verfahrensbeteiligten eine gewisse Besorgnis entstehen, dass diese Amts- person sich schon vor dem dafür vorgesehenen Verfahrensabschnitt eine Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat (vgl. BREITENMOSER/- SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 VwVG N. 71 und 73). Indessen lässt der Um- stand, dass sich eine Person bereits mit der Sache auseinandergesetzt hat und sich aufgrund der bestehenden Aktenlage eine Meinung gebildet hat, diese nicht als vorbefasst und befangen erscheinen, weil andernfalls eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich wäre. Die Vorbefassung begrün- det insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Be- zug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit – beispielsweise andere Ansichten in Grund- satzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der betreffenden Partei ab- weicht – sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.69). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es keinen Ausstands- grund dar, dass sich die Personen von sportartenlehrer.ch und der Vor- instanz bereits gestützt auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mit ihrer Teilnahme an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aus- einandergesetzt haben und jenes Verfahren letztendlich mit Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ab- geschlossen wurde. Es reicht für die Annahme der Befangenheit gerade nicht aus, dass die genannten Personen in jenem Verfahren eine andere Ansicht als die Beschwerdeführerin vertraten. Die grundsätzliche Entschei- dung der involvierten Personen, die Beschwerdeführerin nicht für die er- leichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zuzulassen, war in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Die damalige Streitbarkeit des genann- ten Aspekts begründet heute aber nicht den Anschein der Befangenheit,

B-1267/2021 Seite 31 sondern ist lediglich Ausdruck der unterschiedlichen Auffassungen der Par- teien. Es bräuchte darüber hinaus ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der betroffenen Personen, das sich auf vernünftige Gründe abstützen liesse. Ein solches Misstrauen ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Ins- besondere die Berücksichtigung der vielen aktenkundigen Schreiben, auch diejenigen die nach dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsge- richts vom 19. November 2018 ergangen sind, lassen keine Anhaltspunkte erkennen, die auf einen Anschein der Befangenheit der von sportartenleh- rer.ch und von der Vorinstanz involvierten Personen hindeuten könnten. Im Gegenteil hat sich gerade die Erstinstanz vorbildlich gezeigt und der Be- schwerdeführerin sogar noch eine Bezugsperson zur Verfügung stellen wollen, welche der Beschwerdeführerin unterstützend beigestanden wäre. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine Tatsachen aufzuzeigen, die Misstrauen in die befangenheitsrechtliche Korrektheit des Verhaltens der gemäss ihrer Ansicht nach vom Ausstand betroffenen Personen auf- zeigen würde. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Aus- standspflicht der bisher mit ihrem Fall befassten Personen zu begründen vermag. Das Ausstandsbegehren sowie das Begehren der Beschwerde- führerin, die Erstinstanz habe sich neu zu konstituieren, sind nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, ohne weitere Begründung, dass ihr der bei der Vorinstanz doppelt bezahlte Kostenvorschuss zurückzuer- statten sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz sowohl für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 22. August 2019 als auch für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von jeweils Fr. 860.00 verlangt hat. Es handelt sich nach dem Gesagten somit nicht um einen versehentlich doppelt einverlangten Kostenvor- schuss, weshalb das entsprechende beschwerdeführerische Begehren ab- zuweisen ist. 8. Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin allgemeine Kritik an der fachlichen und juristischen Qualifikation der involvierten Parteien. Sie zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kritik für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens von Bedeutung ist. Das Bundesverwaltungsge- richt geht mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht näher

B-1267/2021 Seite 32 auf die allgemeine Kritik ein, soweit es für deren Beurteilung überhaupt zu- ständig wäre. 9. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahrenskomplex betreffend die Anmeldung der Beschwerdeführerin für die erleichterte Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in im Jahr 2015, welcher Gegenstand des Urteils B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 war und sich bis zum vorliegenden Urteil fortgesetzt hat, wie folgt vorzuge- hen: Die Beschwerdeführerin ist auf ihre im Nachgang zum Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018 ab- gegebene Erklärung zur Teilnahme an der nächsten Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in zu behaften. Die Erstinstanz hat daher, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Verbindung mit dem Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, die Beschwerdeführerin gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014, insbesondere unter Wahrung der Fristen, für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten; einer weiteren Äusse- rung der Beschwerdeführerin bedarf es nicht. Die Prüfung ist gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen. Es haben keine Personen, gegen welche die Beschwerdeführerin bisher ein Ausstandsgesuch gestellt hat, in den Ausstand zu treten. Der Beschwerdeführerin sind keine Prüfungserleichte- rungen zu gewähren und es muss der Beschwerdeführerin vor der Durch- führung der Prüfung keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden. Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 wird nicht als erfolgloser Prüfungsversuch angerechnet. Sollte sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum vorliegenden Urteil explizit und unter Einhaltung der Frist gemäss Ziff. 4.2 PO gegen eine (er- neute) Teilnahme an der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in entschei- den, wäre dies im Übrigen in Bezug auf eine allfällige (teilweise) Rücker- stattung der Anmeldegebühr Ziff. 3.42 PO massgebend. Die genannte Be- stimmung hält fest, dass Kandidierenden, die fristgerecht oder aus ent- schuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten würden, die Anmelde- gebühr unter Abzug der entstandenen Kosten zurückzuerstatten sei. Die Erstinstanz hätte also festzulegen, ob und wieviel der Anmeldegebühr zu- rückzuerstatten wäre. Dabei hätte die Erstinstanz zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Urteil B-1650/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, wie bereits erwähnt,

B-1267/2021 Seite 33 dafür entschieden hat, auf die Rückerstattung der Anmeldegebühr von Fr. 1'8000.00 zu verzichten und dafür die ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in im Jahr 2019 zu absolvieren. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 19. März 2021 der Beschwer- deführerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gutzuheis- sen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 ist teilweise aufzuheben, nämlich insoweit als sie das Nichtbestehen der Be- rufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, womit auch die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2019, soweit die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 als nicht bestanden erklärt wurde, auf- gehoben ist. Die Erstinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Wahrung der Fristen gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten und die Prüfung ge- mäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen. Die weiteren Anträge der Beschwer- deführerin, namentlich das Aufrechterhalten der Prüfungsansprüche "auf unbestimmte Zeit", der Ausstand von sämtlichen an Vorentscheiden betei- ligten Mitgliedern von Vorstand, Prüfungskommission und der Geschäfts- stelle von sportartenlehrer.ch sowie von Personen und Unterstellten der Vorinstanz, die Einsicht in sämtliche Akten und Datensammlungen, das Ab- wenden von Nachteilen mittels Prüfungserleichterungen, die Heilung der mit dem Verlust der Prüfungsarbeit einhergehenden Nachteile und die Zu- rückerstattung des angeblich doppelt verrechneten Kostenvorschusses, sind abzuweisen. Insoweit wird die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2021 und damit auch die erstinstanzliche Verfügung vom 22. August 2019 bestätigt. 11. Die Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Beschwerde mit ihren Rechtsbegehren (insb. Akteneinsicht, Prüfungserleichterungen, Ausstand und Rückerstattung des angeblich doppelt bezahlten Kostenvorschusses) mehrheitlich nicht durchgedrungen. Allerdings wird die vorinstanzliche Ver- fügung vom 9. Februar 2021 aufgrund der festgestellten Reglementsver- letzung (kein fristgerechtes Aufgebot gemäss Ziff. 4.13 PO) teilweise, so- weit sie das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, aufgehoben, womit auch – wie bereits erwähnt – die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom

B-1267/2021 Seite 34 12. Dezember 2019, in welcher die Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 als nicht bestanden erklärt wurde, aufgehoben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde- führerin teilweise kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfah- renskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend unter Würdigung der gesamten Aktenlage auf Fr. 2’000.– festzusetzen und sind der Beschwer- deführerin im Umfang von 50%, sprich in Höhe von Fr. 1'000.–, aufzuerle- gen. Dieser Betrag wird mit dem vom Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses sind ihr zurückzu- erstatten. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht liess sich die Beschwerdefüh- rerin weder anwaltlich vertreten noch hat sie allfällige weitere notwendige Auslagen im Sinne von Art. 13 VKGE geltend gemacht. Sie hat daher pra- xisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 VGKE). 12. Die Vorinstanz hat über die Kosten- und Entschädigungsfrage für das vor- instanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des vorlie- genden Verfahrens neu zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des gemäss der Beschwer- deführerin angeblich doppelt einbezahlten Kostenvorschusses nur ent- schieden hat, dass dieser nicht "doppelt" für ein und dasselbe Verfahren bezahlt worden ist, sondern dass die Vorinstanz sowohl für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 22. August 2019 als auch für die Beschwerde gegen den Entscheid der Erstinstanz vom 12. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss erhoben hat (vgl. E. 7). Soweit die Beschwer- deführerin hinsichtlich des von der Erstinstanz im Schreiben vom 12. De- zember 2019 verfügten und von der Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung vom 9. Februar 2021 bestätigten Nichtbestehens der Prüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 obsiegt hat, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zumin- dest teilweise zu erlassen.

B-1267/2021 Seite 35 13. Nach Art. 83 Bst. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandi- daten beziehen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1 m.w.H.). Wenn andere Ent- scheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).

B-1267/2021 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2021 wird teilweise, so- weit sie das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 bestätigt, aufgehoben, womit auch die vorangehende erstinstanzliche Verfügung vom 12. Dezember 2019 betref- fend das Nichtbestehen der Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in vom 24. Oktober / 28. November 2019 aufgehoben ist. Die Erstinstanz wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils, die Beschwerdeführerin unter Wahrung der Fristen für die nächste ordentliche Berufsprüfung Schwimmsportlehrer/in aufzubieten und die Prüfung gemäss der Prüfungsordnung vom 24. November 2014 und der Wegleitung vom 18. Februar 2016 durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Im Kostenpunkt geht die Sache zurück an die Vorinstanz zur neuen Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das vorinstanzliche Verfah- ren. 3. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.− auf- erlegt. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.− zu verrechnen und der Beschwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.− zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

B-1267/2021 Seite 37 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. März 2022

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-1267/2021
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026