B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1219/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung
Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.
Parteien
Genuport Trade GmbH, Gutenbergring 60, DE-22848 Norderstedt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Beutler, und/oder MLaw Diana Popa, BKS Rechtsanwälte AG, Thunstrasse 63, 3000 Bern 6, Beschwerdeführerin,
gegen
Evolution Snacks I, LLC, 18501 Collins Ave, Sunny Isles, US-33160 Florida, vertreten durch Bugnion SA, Route de Florissant 10, Case postale 375, 1206 Genève, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 104045, IR 1'662'929 Pretzel Pete / CH 812'010 PRETZELIZED.
B-1219/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke Nr. 1'662'929 "Pretzel Pete" mit Hinterlegungsdatum am 9. Februar 2022. Die Marke ist für folgende Waren eingetragen: Klasse 29: Fruits en conserve; légumes en conserve; fruits secs; légumes, séchés; gelées alimentaires; pâtes à tartiner aux fruits; confitures; compotes; fruits givrés; produits de pommes de terre [compris dans la classe 29] à usage alimentaire; pommes chips; pommes allumettes; encas à base de pommes de terre, légumes du potager, tofu, fromage, légumineuses ou viande; raisins secs, amandes et fruits à coque transformés, en particulier noisettes, caca- huètes, noix de cajou, pistaches et amandes, séchées, grillées, salées et/ou assaisonnées; chips de manioc; pâtes à tartiner, comprises dans la classe 29; produits carnés, en particulier croûtes de porc en tant qu'encas; encas à base de graines, d’algues comestibles et de lait. Klasse 30: Sucreries [bonbons]; produits de boulangerie; confiseries; café; thé; cacao; succédanés de café; riz; sagou; farines; préparations de céréales; glaces comestibles; sucre; miel; levures; poudres à lever; sel; moutarde; vi- naigre, sauces [condiments]; épices; produits à base de tapioca, riz, maïs, graines de chia, blé ou graines à grignoter; pop-corn; fruits enrobés de choco- lat et enrobés de sucre; encas à base de céréales, riz, graines, maïs ou muesli; pâtes à tartiner sucrées, comprises dans la classe 30; céréales pour le petit- déjeuner, porridge et gruau de maïs. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. 812'010 "PRETZELIZED". Die Marke wurde am 22. März 2024 für fol- gende Waren ins schweizerische Markenregister eingetragen: Klasse 29: Aliments à grignoter à base fruits à coque; encas à base de pommes de terre; pommes chips; aliments à grignoter à base de graines; ali- ments à grignoter à base de légumes; chips de légumes. Klasse 30: Crackers; en-cas à base de céréales; en-cas soufflés à base de maïs aromatisés au fromage; encas aromatisés au fromage, à savoir boules soufflées au fromage; en-cas à base de maïs; chips de maïs; amuse-gueule congelés composés principalement de semoule de maïs; aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales et de pain; en-cas à base de graines; feuilletés à la saucisse; chips de pain pita; en-
B-1219/2025 Seite 3 cas soufflés au maïs; biscuits au riz; crackers assaisonnés; en-cas à base de blé; chips de bagel; petits pains; chips à base de maïs; chips à base de farine; chips à base de céréales. C. Am 21. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre ältere Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegeg- nerin und beantragte deren vollständigen Widerruf. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch teilweise gut und widerrief die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 812'010 "PRETZELIZED" für folgende Waren: Klasse 29: Aliments à grignoter à base fruits à coque; encas à base de pommes de terre; pommes chips; aliments à grignoter à base de graines; ali- ments à grignoter à base de légumes; chips de légumes (alle registrierten Wa- ren). Klasse 30: Crackers; en-cas soufflés à base de maïs aromatisés au fromage; encas aromatisés au fromage, à savoir boules soufflées au fromage; chips de maïs; aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors d'œuvre et canapés à base de pain; feuilletés à la saucisse; chips de pain pita; en-cas soufflés au maïs; biscuits au riz; crackers assaisonnés; chips de bagel; petits pains; chips à base de maïs; chips à base de farine; chips à base de céréales. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgen- den Rechtsbegehren: "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Institutes für Geistiges Eigentum (IGE) vom 21. Januar 2025 betreffend das Widerspruchsver- fahren Nr. 104045 – IR 1662929 Pretzel Pete / CH 812010 PRET- ZELIZED insoweit aufzuheben, als das IGE den Widerspruch bezüglich der Waren "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en- cas à base de blé" der Klasse 30 abgewiesen hat. 2. Der Widerspruch Nr. 104045 – IR 1662929 Pretzel Pete / CH 812010 PRETZELIZED sei auch für die Waren der Klasse 30 "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Schweizer Marke
B-1219/2025 Seite 4 CH 812010 PRETZELIZED auch für diese Waren der Klasse 30 zu lö- schen, so dass das im Register eingetragene Warenverzeichnis der angegriffenen Marke im Ergebnis wie folgt lautet: Klasse 30: "en-cas à base de maïs", "amuse-gueule congelés composés principalement de semoule de maïs", "en-cas à base de graines". 3. Es sei die Ziffer 4 des Entscheides des Institutes für Geistiges Eigen- tum vom 21. Januar 2025 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. 104045 – IR 1662929 Pretzel Pete / CH 812010 PRETZELIZED aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 4. Es sei die Ziffer 5 des Entscheides des Institutes für Geistiges Eigen- tum vom 21. Januar 2025 betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. 104045 – IR 1662929 Pretzel Pete / CH 812010 PRETZELIZED aufzuheben, und es sei zu bestimmen, dass die Beschwerdegegnerin die Widerspruchsgebühr im Umfange von CHF 800.– zu ersetzen habe. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auch für das Verfahren der Vorinstanz, zu Lasten der Beschwerdegegnerin." F. Mit Eingabe vom 1. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung, beantragte, unter Hinweis auf die Begrün- dung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen und reichte die Vorakten ein. G. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
B-1219/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Ja- nuar 2025 nicht angefochten und auch die Beschwerdeführerin beantragt nur deren teilweise Aufhebung. Strittig ist vorliegend – neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor der Vorinstanz – noch, ob die Vorinstanz den Widerspruch in Bezug auf die Waren der Klasse 30 "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors- d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" zu Recht abgewiesen hat. Im nicht angefochtenen Umfang ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2025 dagegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 1.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 2 "Yello/Yellow Lounge"). 2. 2.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen re- gistriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutz- gesetz, MSchG, SR 232.11]). 2.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zei- chenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/ Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforde- rungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Or- fina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple
B-1219/2025 Seite 6 Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs- kreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Ka- millon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine unmittelbare Verwechslungs- gefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber wirtschaftliche Zu- sammenhänge der Markeninhaberinnen und -inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]"). 2.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabri- kationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher in- nerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"). 2.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressatinnen und Adressaten hinterlas- sen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wort- marken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinn- gehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die
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Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben ge-
kennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon";
Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one
[fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK
King [fig.]"; B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "WEST/ZEST"). Zei-
chen sind sich in der Regel bereits dann ähnlich, wenn sie nur in einem der
aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6194/2024
vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni
2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]").
2.5 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang
der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April
2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6
"BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021
schwache Marken kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382
E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prä-
gende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer
B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023
vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023
vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007
E. 5 "AROMATA/AROMATHERA"). Stark sind hingegen Marken, die das
Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer
B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023
vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023
vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; EUGEN MARBACH, in: von Bü-
ren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979).
2.6 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern,
auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestand-
teile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Ver-
bindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz genies-
sen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yello
Access AG"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7
"ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER
KING/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1
"Kris [fig.]/KISS"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien
Elementen überein, begründet dies keine rechtlich relevante
B-1219/2025 Seite 8 Verwechslungsgefahr, es sei denn die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine erhöhte Verkehrsbekanntheit erlangt, an welcher auch die gemein- freien Bestandteile teilnehmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3417/2020 vom 27. Ok- tober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]"; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECONOMIC FORM [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"). 3. 3.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massge- blichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). 3.2 Bei allen Waren der Widerspruchsmarke in den Klassen 29 und 30 han- delt es sich um Lebensmittel des täglichen Konsums. Diese richten sich in erster Linie an Endabnehmerinnen und -abnehmer der gesamten Bevölke- rung. Darüber hinaus werden sie aber auch von Fachleuten sowie von Gross- und Zwischenhändlern aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 4. "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-4260/2020 E. 3 "100% pure cacao fruit wholefruit [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 4.2 "Merci/Merci [fig.]"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4 "Froschkönig"). Als Massenartikel des täglichen Bedarfs werden diese mit einer geringen Aufmerksamkeit erworben.
B-1219/2025 Seite 9 4. 4.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt zunächst voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil). 4.2 Die Vorinstanz geht von einer Gleichheit beziehungsweise (hochgradi- gen) Gleichartigkeit aller Vergleichswaren der Klassen 29 und 30 aus. Dies betrifft auch die strittig gebliebenen Waren "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé". Diese Ansicht wird auch von der Beschwerdeführerin geteilt, welche unter Verweis auf die Ausführun- gen der Vorinstanz geltend macht, dass zwischen den beschwerdegegen- ständlichen Waren der Klasse 30 zumindest hochgradige Gleichartigkeit bestehe. 4.3 Die Auffassung der Vorinstanz trifft zu und gibt zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Es ist von Warengleichheit beziehungsweise hochgra- diger Gleichartigkeit zwischen den noch strittigen Waren "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" und den Waren der Widerspruchsmarke "encas à base de céréales, riz, graines, maïs ou muesli" und "produits à base de céréales, riz, graines, maïs ou muesli" auszugehen. 5. 5.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt weiter voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil). 5.2 5.2.1 Zur Zeichenähnlichkeit führt die Vorinstanz aus, beim Zeichenver- gleich könne festgestellt werden, dass die angefochtene Marke das am be- sonders prägenden Wortanfang stehende und aufgrund des zum weiteren Zeichenelement "Pete" vorhandenen Abstands separat wahrgenommene Wortelement "Pretzel" der Widerspruchsmarke vollständig übernommen und mit der Endung "-IZED" ergänzt habe. Die Endung "-IZE" finde zur Verbisierung von Substantiven Verwendung. Die hinzugefügte Endung sei als untergeordnet einzustufen, da sie einzig eine Umwandlung in eine an- dere Wortart zur Folge habe und der Fokus bei der angefochtenen Marke ohne Weiteres auf dem Wortelement "PRETZEL" bleibe. Der Umstand,
B-1219/2025 Seite 10 dass die angefochtene Marke im Gegensatz zur Widerspruchsmarke in Grossbuchstaben gehalten sei, sei zudem unbeachtlich. Im Gesamtein- druck stimmten die Zeichen somit im kennzeichnungsmässig dominieren- den, sich am besonders prägenden Wortanfang befindlichen und insbe- sondere selbständig wahrgenommenen Element "Pretzel/PRETZEL" über- ein. Es bestehe demzufolge aufgrund der festgestellten Gemeinsamkeiten insbesondere auf schriftbildlicher, aber auch auf klanglicher Ebene eine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. 5.2.2 Die Vorinstanz legt weiter dar, die Widerspruchsmarke bestehe se- mantisch aus der Begriffskombination "Pretzel Pete". Das englische Sub- stantiv "Pretzel" werde mit "Brezel" übersetzt und bezeichne ein "(mehr- heitlich) salziges, in Natronlauge getauchtes oder (selten) süsses Gebäck- stück von einer charakteristischen, geschlungenen Form". Festgestellt werden könne weiter, dass in der Schweiz oft die alternative Schreibweise von "Bretzel" Verwendung finde. Auch sei davon auszugehen, dass der englische Begriff "Pretzel" aufgrund der sprachlichen Nähe zum deutschen respektive schweizerischen Pendant von den angesprochenen Abnehmer- kreisen ohne Weiteres verstanden werde. Beim weiteren Zeichenelement "Pete" handle es sich um einen Vor- oder Nachnamen. Die relevanten Ab- nehmerinnen und Abnehmer würden unter "Pete" die im englischsprachi- gen Raum gebräuchliche Kurzform des männlichen Namens "Peter" ver- stehen. Insgesamt komme der Widerspruchsmarke daher die Bedeutung von "Bretzel Pete (Peter)" zu. 5.2.3 Die angefochtene Marke bestehe aus der Wortneuschöpfung "PRET- ZELIZED", welche sich aus dem Element "PRETZEL" und der Endung "-IZED" zusammensetze. Die Endung "-IZE" werde zur Verbisierung von Substantiven verwendet, so dass der angefochtenen Marke grundsätzlich die Bedeutung von "to become, make or make like a pretzel" zukommen könne. Als einziges Wörterbuch führe Wiktionary als Definition von "pret- zelize" die Bedeutung von "to bend, twist or contort; (figuratively) to deform a simple linear idea into a superfluously complex explanation" auf. Da die vorgenannte Definition nicht zum englischen Grundwortschatz gezählt wer- den könne und kaum Eingang in Wörterbücher gefunden habe, werde die angefochtene Marke entweder ohne klaren Sinngehalt wahrgenommen oder die angesprochenen Konsumentinnen und Konsumenten würden im angefochtenen Zeichen einzig das bekannte Wortelement "PRETZEL" er- kennen.
B-1219/2025 Seite 11 5.2.4 Im Vergleich zur Widerspruchsmarke bestehe folglich keine vollkom- mene semantische Übereinstimmung. Da die Vergleichszeichen jedoch das korrespondierende, den Gesamteindruck besonders prägende Zei- chenelement "Pretzel/PRETZEL" aufwiesen, seien keine rechtsgenügli- chen Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen, welche geeignet wären, die festgestellte starke Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene zu kompensieren. Somit sei die Zeichenähnlichkeit zu bejahen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin geht in Einklang mit den Ausführungen der Vorinstanz davon aus, dass sowohl auf schriftbildlicher als auch auf klang- licher Ebene grosse Ähnlichkeit bestehe. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Marken im besonders prägenden Wortanfang überein- stimmten. Das Vorliegen von Zeichenähnlichkeit sei entsprechend im Sinne der vorinstanzlichen Erläuterungen zu bejahen. 5.3.2 Zu Unrecht gehe die Vorinstanz jedoch davon aus, dass die Begriffs- kombination "Pretzel Pete" von den relevanten Abnehmerinnen und Ab- nehmern als "Brezel" und "Peter" verstanden werde. Das englische Wort "Pretzel" befinde sich nicht im Wortschatz der Schweizer Durchschnittsab- nehmerinnen und -abnehmer. Aus diesem Grund sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine solche Assoziation mit dem englischen Sinn- gehalt durch die Abnehmerinnen und Abnehmer gemacht werde. Zudem komme dem Wortbestandteil "Pretzel" in keiner der vier Landessprachen eine Bedeutung zu. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Wort "Pretzel" in zwei Buchstaben vom Wort "Brezel" abweiche, so dass die Be- griffe "Pretzel" und "Brezel" unterschiedliche Gesamteindrücke aufwiesen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass den ersten Buch- staben einer Marke entscheidende Bedeutung zukomme. Entsprechend falle den Abnehmerinnen und Abnehmern bei der Marke "Pretzel Pete" der Buchstabe "P" als erstes und stark auf. Dieser Buchstabe werde entspre- chend dem Gesamteindruck, den die Widerspruchsmarke vermittle, prä- gen und die Abnehmerinnen und Abnehmer in ihrer Wahrnehmung ent- scheidend leiten. Diese Tatsache in Verbindung mit der Tatsache, dass auch die Unterschiedlichkeit von "z" und "tz" in der Wortmitte auffalle, werde dazu führen, dass Abnehmerinnen und Abnehmer im Wort "Pretzel" nicht ohne grösseren Gedankenaufwand und nicht ohne Gedankenschritte zu vollziehen, auf den von der Vorinstanz behaupteten Sinngehalt von "Brezel" (Laugenbrötchen) kommen würden.
B-1219/2025 Seite 12 5.4 5.4.1 Die Widerspruchsmarke ist eine Wortmarke, welche aus den beiden Worten "Pretzel" und "Pete" besteht. Aufgrund der Trennung der beiden Worte werden beide separat wahrgenommen. Die angefochtene Marke ist ebenfalls eine Wortmarke, welche aus dem Wort "PRETZELIZED" in Al- leinstellung besteht. Das Wort "PRETZEL" wird von der angefochtenen Marke komplett übernommen und mit der Endung "-IZED" ergänzt. Zutref- fenderweise führt die Vorinstanz aus, dass die Endung von untergeordne- ter Bedeutung ist, da sie einzig der Bildung eines Verbs dient. Die Kollisi- onsmarken stimmen damit im Element "Pretzel/PRETZEL" überein, wobei die Widerspruchsmarke den Zusatz "Pete" enthält und die angefochtene Marke die Endung "-IZED". Die Vorinstanz ging daher zutreffend davon aus, dass auf schriftbildlicher, aber auch auf klanglicher Ebene eine Ähn- lichkeit zwischen den Kollisionsmarken besteht. 5.4.2 Bei "Pretzel" handelt es sich um ein englisches Substantiv, welches übersetzt "(Salz)Brezel" bedeutet (Langenscheidt, Englisch-Deutsch Über- setzung zu "Pretzel", abrufbar unter <https://de.langenscheidt.com/eng- lisch-deutsch/pretzel>, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Bei einer Brezel (von lat. bracchium, Arm; "wie zwei ineinander verschlungene Arme ge- formtes Gebäck", vgl. WOLFGANG PFEIFER, Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, München 3. Aufl. 1997, S. 170) handelt es sich um ein salziges, in Lauge getauchtes oder süsses Gebäckstück von einer charak- teristischen, geschlungenen Form. In der Schweiz ist auch die Schreib- weise "Bretzel" üblich (DUDEN, Eintrag zu "Brezel", abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Brezel, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Auch in der Schweiz finden sich in Supermärkten diverse Pro- dukte, welche mit "Pretzel" bezeichnet beziehungsweise beschrieben wer- den (vgl. Suchergebnisse zu "Pretzel", abrufbar unter https://www.coop.ch/de/search/?text=pretzel und <https://www.mig- ros.ch/de/search?query=pretzel>, beide zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffenderweise aus, dass das Wort "Pretzel" nicht zum Grundwortschatz gehöre, aufgrund der wörtlichen Nähe von "Pretzel" zu "Brezel/Bretzel", der ähnlichen Ausspra- che und dem Umstand, dass der Begriff auch in Schweizer Supermärkten als Produktbezeichnung Eingang gefunden hat, ist davon auszugehen, dass die Abnehmerinnen und Abnehmer den Begriff "Pretzel" unmittelbar und ohne besonderen Gedankenaufwand im Sinne von "Brezel/Bretzel" verstehen. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen dieses Verständ- nis sind somit nicht zielführend. Insbesondere ist nicht relevant, ob den
B-1219/2025 Seite 13 Abnehmerinnen und Abnehmern in der Wahrnehmung der Anfangsbuch- stabe "P" als Erstes auffalle und diese leite. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, nehmen die Abnehmerinnen und Abnehmer das ganze Wort "Pret- zel" wahr. Schlussendlich ist es relevant, ob die Abnehmerinnen und Ab- nehmer diesen Begriff verstehen. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen. 5.4.3 "Pete" ist sodann eine insbesondere im englischen Sprachraum ge- bräuchliche Kurzform des männlichen Vornamens Peter (Wikipedia, Ein- trag zu "Pete [Name]", abrufbar unter <https://de.wikipedia.org/wiki/ Pete_(Name)>, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Die relevanten Abneh- merinnen und Abnehmer erkennen ohne Weiteres, dass es sich bei "Pete" um einen Eigennamen handelt, welcher eine Abkürzung für "Peter" ist. Der Widerspruchsmarke kommt damit – wie von der Vorinstanz zutreffend dar- gelegt wurde – die Bedeutung "Bretzel Pete (Peter)" zu. 5.4.4 Die angefochtene Marke besteht ebenfalls aus dem Wortelement "PRETZEL" und zusätzlich der Endung "-IZED". Die Endung "-ize" wird im englischen zu Adjektiven und Nomen hinzugefügt, um transitive Verben zu bilden. Dabei kommt ihr die Bedeutung "to render, make", "to convert into, give a specified character or form to" oder "to subject to" zu (Dictionary, Eintrag zu "-ize", abrufbar unter https://www.dictionary.com/browse/-ize, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Die Endung "-IZED" entspricht dabei in der Regel dem Präteritum des mit "-IZE" gebildeten Verbs (vgl. PONS, Ver- btabelle zu "crystallize", abrufbar unter <https://de.pons.com/verbtabel- len/englisch/crystallize>, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Die Endung "-IZE" entspricht im Deutschen den Endungen "-ieren" oder "-isieren", da auch mit diesen aus Adjektiven und Nomen Verben gebildet werden (vgl. DUDEN, Einträge zu "-ieren" und "-isieren", abrufbar unter <https:// www.duden.de/rechtschreibung/_ieren> und <https://www.duden.de/recht- schreibung/_isieren>, beide zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Die Marke "PRETZELIZED" bedeutet damit, dass etwas wie eine Brezel gemacht be- ziehungsweise "brezelisiert" oder "brezeliert" wird, wobei beide Wörter in der deutschen Sprache nicht existieren. Ob damit gemeint ist, dass etwas in der Form einer Brezel oder mit der klassischen Textur oder dem Ge- schmack einer Brezel gemacht werden soll, ergibt sich nicht eindeutig. Die- ses weitgehende Verständnis wird sodann erst durch eine nicht unbeacht- liche Denkarbeit erkennbar und ist für die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die relevanten Verkehrskreise werden demnach in der angefochtenen Marke nur das bekannte Wortele- ment "Pretzel" erkennen, ihr in der Gesamtheit jedoch keinen Sinngehalt zuerkennen.
B-1219/2025 Seite 14 5.4.5 Auch im Sinngehalt bestehen damit zwischen den Kollisionsmarken Übereinstimmungen, da in beiden das Wortelement "Pretzel/PRETZEL" mit der Bedeutung "Brezel" enthalten ist. 5.4.6 Insgesamt hat die Vorinstanz die Zeichenähnlichkeit der Kollisions- marken zu Recht bejaht. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, äusserte sie doch nur eine abweichende Meinung zum erkennbaren Sinngehalt der Marken. 6. 6.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist zuletzt vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (2. Satz). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf die noch strittigen Waren "en-cas à base de céréales" "aliments surgelés, à savoir amuse-gueule, hors- d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" der Klasse 30 aus, dass unter diesen Waren Brezel subsumiert werden könn- ten oder sie üblicherweise in Brezelform angeboten würden. Zudem wür- den Brezel gerne als Apéro-Grundlage oder als Zwischenmahlzeit unter Anderem zum Füllen eingesetzt und auch gewöhnlicherweise als Tiefkühl- produkte im Handel angeboten. Für die vorgenannten Waren sei das Zei- chenelement "PRETZEL" daher als dem Gemeingut zugehörig einzustu- fen. 6.2.2 Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne sich mithin für die vorgenannten Waren der Klasse 30 nicht auf den gemeinfreien Bestandteil "PRETZEL" der angefochtenen Marke erstrecken. Die angefochtene Marke sei im Eintragungsverfahren für die vorgenannten Waren denn auch lediglich als schutzfähig erachtet worden, da in Kombination mit der zu- sätzlichen Endung "-IZED" ein interpretationsbedürftiger respektive unbe- kannter und daher unbestimmter Sinngehalt resultiere. Aufgrund dieser im angefochtenen Zeichen zusätzlich vorhandenen Endung und dem bei der Widerspruchsmarke ferner vorhandenen, unbestimmten Vornamen wichen die Vergleichszeichen rechtsgenüglich voneinander ab. Der kennzeich- nungsrechtlich erforderliche Abstand der jüngeren Marke sei in Anbetracht des unterschiedlichen Gesamteindrucks der Vergleichszeichen gewahrt. Das jüngere Zeichen unterscheide sich mithin trotz vorliegender Waren- gleichheit respektive starker Warengleichartigkeit rechtsgenüglich von der
B-1219/2025 Seite 15 Widerspruchsmarke, weshalb das Vorliegen einer unmittelbaren Ver- wechslungsgefahr im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren zu verneinen sei. Zudem sei in Bezug auf kennzeichnungsschwache bezie- hungsweise zum Gemeingut gehörende Markenbestandteile auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuschliessen. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Vorinstanz mache zu Unrecht geltend, dass die Widerspruchsmarke als "Brezel" im Sinne eines Laugengebäcks verstanden werde. Doch selbst wenn dem so sein solle, falle vorerst auf, dass die Widerspruchsmarke in ihrer Warenliste keine Brezel beanspruche, sondern "en-cas à base de céréales" und "en-cas à base de blé". "Encas" verstünden sich auf Deutsch als "Snack" oder "Happen", was eine schnell zuzubereitende und zu ver- zehrende Mahlzeit beschreibe, die nicht ein Mittag- oder Abendessen zu ersetzen vermöge. Eine Brezel, welche ein süsses oder salziges Gebäck darstelle, lasse sich allerdings nicht mit einem kleinen und leicht zuberei- teten Häppchen vergleichen. Konsumentinnen und Konsumenten, die an Brezel denken würden, hätten das mit Lauge versehene relativ grosse Ge- bäck vor Augen, das in ganz bestimmten Zusammenhang, beispielsweise zusammen mit einem Bier, verspeist werde. Sie würden ein solches Lau- gengebäck nicht als Snack bezeichnen, vielmehr als Brot oder als Ge- bäck. 6.3.2 Doch nicht nur "encas", sondern auch "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales", das heisse Appetithäppchen, Vorspeisen und kleine üppig belegte Brotscheiben, wür- den Abnehmerinnen und Abnehmer nicht an die Ware Brezel denken las- sen. Ein Canapé sei eine in der Regel viereckige Brotscheibe, die belegt sei mit diversen Fleisch-, Käse- oder Gemüsezutaten. Canapés unter- schieden sich daher nicht nur visuell stark von einer Brezel, sondern auch in ihrer Zusammensetzung. Gleiches gelte für "hors d'oeuvres". Schliess- lich unterschieden sich auch "amuse-gueules" von ihrer Natur her völlig von einer Brezel. Als "amuse-gueules" (also Appetithäppchen) würden Nahrungsmittel verstanden, die klein seien, weil sie mit einem Bissen kon- sumiert und geschluckt würden. Brezel, die in der Regel recht gross seien, könnten von Natur aus gerade nicht in einem einzigen Bissen gegessen werden.
B-1219/2025 Seite 16 6.3.3 Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die streitgegen- ständlichen Waren in ihrer Art, in ihrer Zusammensetzung, aber auch in ihrem visuellen Bild stark von einer Brezel unterschieden. Die Ansicht der Vorinstanz wonach "Pretzel" in Bezug auf die Waren "en-cas à base de céréales; aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales; en-cas à base de blé" generisch sei, sei ent- sprechend nicht haltbar – selbst dann, wenn im Markenbestandteil "Pret- zel" der Sinngehalt Brezel beziehungsweise Laugenbrot erkannt werden sollte. 6.3.4 Der Widerspruchsmarke komme entsprechend auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren eine normale Kennzeichnungskraft zu. Dies führe dazu, dass die Kollisionsmarken in Bezug auf diese Waren gerade nicht den notwendigen kennzeichenrechtlich erforderlichen Abstand auf- wiesen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken klar gegeben, wodurch die angefochtene Marke Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG verletze und folglich auch für die Waren "en-cas à base de céréales", "ali- ments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" zu löschen sei. 6.4 6.4.1 Wie bereits eingehend dargelegt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die relevanten Verkehrskreise unter "Pretzel" Brezel beziehungs- weise Bretzel verstehen (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Die typische Brezel-Variante von heute ist die Laugenbrezel. Diese besteht traditionell aus Weizenmehl, Malz, Salz, Backhefe, Fett und Wasser. Varianten sind aus Vollkorn-, Din- kel- oder Mischmehlen erhältlich (Wikipedia, Eintrag zu "Brezel", abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Brezel, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben Konsumentinnen und Konsumenten beim Begriff Brezel nicht nur "das mit Lauge versehene relativ grosse Gebäck vor Augen". Brezel gibt es in di- versen Variationen und Grössen. Insbesondere die klassischen, kleinen Salzbrezel sind auch in der Schweiz hinlänglich bekannt und verbreitet (vgl. Migros, Suchergebnisse zu "Brezel", abrufbar unter <https://www.mig- ros.ch/de/search?query=brezel>, zuletzt abgerufen am 26.05.2025). Diese können ohne Weiteres als "Snack" bezeichnet werden und fallen damit un- ter den Begriff "en-cas". Solche Brezel können sodann unter anderem auf Getreide- oder Weizenbasis hergestellt werden. Brezel sind nach dem Ge- sagten für einen Teilbereich der Waren "en-cas à base de céréales" und "en-cas à base de blé" als beschreibend zu betrachten. Daneben sind
B-1219/2025 Seite 17 Brezel auch als Tiefkühlprodukte erhältlich, wobei sie auch in diesem Sinne als Appetithäppchen beziehungsweise "amuse-gueules" gelten können, welche wiederum auf Weizen- und Brotbasis hergestellt werden können. Ausgeschlossen ist auch nicht, dass verschiedene Brezelvariationen als Vorspeisen verwendet werden, indem sie beispielsweise mit etwas belegt oder überbacken werden. Damit ergibt sich, dass der Begriff "Brezel" auch für die Waren "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors-d'oeuvre et canapés à base de céréales" zumindest teilweise beschreibend ist. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass das prä- gende Element "Pretzel" in Bezug auf die genannten Waren beschreibend und daher dem Gemeingut zuzuordnen ist. Die Marke "Pretzel Pete" hat damit in Bezug auf die genannten Waren als schwache Marke zu gelten und ihr steht nur ein geringer Schutzbereich zu. 6.4.2 Die Kollisionsmarken stimmen in Bezug auf die vorliegend strittigen Waren nur im prägenden und gemeinfreien Element "Pretzel/PRETZEL" überein. Die Widerspruchsmarke enthält zudem den als Namen erkennba- ren Zusatz "Pete", die angefochtene Marke die Endung "-IZED", welche der Marke einen unbestimmten Sinngehalt verleiht (vgl. E. 5.4.4 hiervor). Diese Übereinstimmung im gemeinfreien Element "Pretzel/PRETZEL" ver- mag jedoch keine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu begründen (vgl. E. 2.6 hiervor). Unter Berücksichtigung, dass die Widerspruchsmarke den gemeinfreien Bestandteil "Pretzel" nicht für sich beanspruchen kann, und dem daraus folgenden geringen Schutzumfang der Widerspruchs- marke weisen die Kollisionsmarken in Bezug auf die strittigen Waren einen genügenden Abstand auf, sodass weder eine unmittelbare noch eine mit- telbare Verwechslungsgefahr besteht. 6.5 Die Vorinstanz hat den Widerspruch in Bezug auf die Waren "en-cas à base de céréales", "aliments surgelés, à savoir amuse-gueules, hors- d'oeuvre et canapés à base de céréales" und "en-cas à base de blé" damit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochte- nen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass die Verfahrenskosten im Wi- derspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wür- den. Auch werde der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschä- digung zugesprochen. Werde der Widerspruch lediglich teilweise
B-1219/2025 Seite 18 gutgeheissen, werde die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten würden wettgeschlagen. Die wi- dersprechende Partei (Beschwerdeführerin) sei im Verfahren mit ihrem Be- gehren zu rund drei Vierteln durchgedrungen. Gemäss Rechtsprechung rechtfertige dies keine vollständige Kostenauflage an die mehrheitlich un- terliegende Partei. Die Parteikosten seien daher vorliegend wettzuschla- gen und die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– den Parteien je hälftig auf- zuerlegen. 7.2 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Wesentlichen auf ihre Richtlinie in Markensachen (Richtli- nien des IGE in Markensachen vom 1. Januar 2024; nachfolgend Richtli- nie). Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Gerichte sind nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, berücksichti- gen sie bei der Entscheidfindung aber insoweit, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 9.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-148/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.2 m.w.H. "dm/dm [fig.]"; B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 10.4 [Form- marke]). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Richtlinie eine solche vorliegend nicht zulassen würde. Insofern ist die Richtlinie der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 9.2 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-148/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3 "dm/dm [fig.]"). 7.3 Gemäss Ziffer 7.3.2.3 der Richtlinie werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Par- tei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Wider- spruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Richtlinie führt indessen weiter aus, dass dem Wider- spruchs- beziehungsweise Antragsgegner keine Parteientschädigung zu- gesprochen wird, wenn er keine Stellungnahme eingereicht und sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat. Vorliegend hat sich die Beschwerde- be- ziehungsweise Antragsgegnerin am vorinstanzlichen Verfahren nicht betei- ligt. Entsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz von (Partei-)Kosten, da ihr keine solchen entstanden sind. Mangels Anspruchs auf eine Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren erweist es sich als nicht nachvollziehbar und entspricht auch nicht der Richtlinie der Vorinstanz, dass diese unter Verrechnung der ge- genseitigen Ansprüche die Parteientschädigungen wettgeschlagen hat.
B-1219/2025 Seite 19 Vielmehr ist der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ge- mäss Ausführungen der Vorinstanz wird pro Schriftenwechsel praxisge- mäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen, was auch so in der Richtlinie aufgeführt wird (vgl. Ziff. 7.3.2.2 der Richtlinie). Die Be- schwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren sodann gemäss Fest- stellungen der Vorinstanz zu rund drei Vierteln obsiegt. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 900.– (drei Viertel von Fr. 1'200.–) zuzusprechen. Die hälftige Auferlegung der Widerspruchsgebühr entspricht dagegen der Richtlinie (vgl. Ziffer 7.3.2.3 der Richtlinie) und ist nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2025 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 900.– zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin als über- wiegend unterliegende Partei mehrheitlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Bei eher un- bedeutenden Zeichen ist grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbi- nenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Ver- fahren auszugehen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'500.– festzulegen. Die Beschwerde- führerin obsiegt lediglich bezüglich der vorinstanzlichen Parteientschädi- gung. Ihr sind deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– auf- zuerlegen. Dieser Betrag ist dem in der Höhe von Fr. 4'500.– geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 500.– ist ihr
B-1219/2025 Seite 20 zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin trägt die übrigen Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 500.–. 9.2 Der (teilweise) obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die überwiegend obsiegende Beschwerde- gegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht verhören lassen. Man- gels Aufwands steht ihr demnach keine Parteientschädigung zu. Die Be- schwerdeführerin hat aufgrund des teilweisen Obsiegens in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi- gung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Bei dieser Ausgangslage erweist es sich aufgrund der Akten als angemessen, der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zuzusprechen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröff- nung in Rechtskraft.
(Dispositiv nächste Seite)
B-1219/2025 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.– zu be- zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 4'500.– werden im Umfang von Fr. 4'000.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4'000.– wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen und der Restbetrag von Fr. 500.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.3 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 500.– ist von dieser innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu entrichten.
B-1219/2025 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Silas Bänziger
Versand: 10. Juni 2025
B-1219/2025 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung) – die Vorinstanz ([...]; Beilagen: Vorakten zurück)