B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1214/2025

Urteil vom 18. September 2025 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Vorinstanz,

Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Erstinstanz.

Gegenstand

Schlussabrechnung Direktzahlungen 2023 (...).

B-1214/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Ganzjahresbe- trieb in der Gemeinde (...). A.b Am 4. Dezember 2023 eröffnete das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Abteilung Direktzahlungen) A._______ die Schlussab- rechnung für das Beitragsjahr 2023. Aufgrund von verschiedenen festge- stellten Mängeln wurden die Direktzahlungen 2023 um Fr. 2'020.– gekürzt. A.c Am 13. Dezember 2023 erhob A._______ beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Einsprache gegen diese Direktzahlungskür- zung. A.d Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 wies das Amt für Landwirt- schaft und Natur des Kantons Bern die Einsprache ab. Gleichzeitig erhöhte es den Kürzungsbetrag auf Fr. 3'260.–. Das Amt beurteilte die Kritik von A._______ an der Direktzahlungskürzung als unbegründet. Im Übrigen habe es bei der Prüfung der Einsprache festgestellt, dass es den A._______ im Bereich des (...) vorgeworfenen Mangel in der Schlussab- rechnung vom 4. Dezember 2023 irrtümlich nicht berücksichtigt habe. Zu- dem habe die Schlussabrechnung eine Beanstandung im Bereich des (...) versehentlich nicht als Wiederholungsfall behandelt. Wegen diesen beiden nicht ordnungsgemäss erfolgten Kürzungen sei der Kürzungsbetrag in der Schlussabrechnung um Fr. 1'240.- zu tief ausgefallen. A._______ sei mit Informationsschreiben vom 23. April 2024 entsprechend vororientiert wor- den. Dabei habe ihm das Amt angeboten, die Einsprache zurück zu ziehen. Am 10. Mai 2024 habe A._______ schriftlich mitgeteilt, an der Einsprache festzuhalten. A.e Der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2024 wurde A._______ ge- mäss den vorliegenden Akten am 2. Juli 2024 am Postschalter zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Einspracheentscheids weist da- rauf hin, dass eine Beschwerde dagegen innert 30 Tagen seit Zustellung geführt werden kann.

B-1214/2025 Seite 3 B. B.a Am 14. August 2024 (Datum der Postübergabe) erhob A._______ bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid des Amts für Landwirtschaft und Natur vom 24. Juni 2024. A._______ wies einleitend darauf hin, dass er sich für die Verspätung ent- schuldige. Sie seien auf der Alp und hätten das Datum verpasst. Weiter betonte A., dass er die Erhöhung der Direktzahlungskür- zung nicht korrekt finde. Auch seien die Tiere nicht so stark verschmutzt gewesen. Vielleicht seien sie unten am Bauch ein bisschen schmutzig ge- wesen. Im vergangenen Jahr sei A. im (Spital) und danach in der Reha in (...) gewesen. Er wolle mit der vorliegenden Eingabe auch eine Beschwerde gegen B._______ (...) anhängig machen. Dieser habe "alles geplant", wisse schon lange "was oben läuft", mache aber nichts. Das sei Betrug und Diebstahl. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2024 wies die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion A._______ darauf hin, dass fristgebundene Eingaben gemäss Art. 42 Abs. 2 des Bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG-BE; BSG 155.21) vor Ab- lauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssten. Es handle sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist, die ein Ein- treten bei Verspätung nur unter Vorbehalt der Fristwiederherstellung er- laube. Dass A._______ auf der Alp gewesen sei, sei kein Grund für eine Wiedereinsetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE. In der Beilage über- mittelte die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion A._______ eine vorbereitete Rückzugserklärung und gab ihm Gelegenheit, die Be- schwerde durch die Unterzeichnung derselben bis am 12. September 2024 zurückzuziehen.

B-1214/2025 Seite 4 B.c Weiter qualifizierte die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Vorwürfe von A._______ gegen B._______ (vgl. unter Bst. B.a) in der In- struktionsverfügung vom 22. August 2024 als aufsichtsrechtlicher Natur. Diese Vorwürfe seien unabhängig von einer Frist entgegenzunehmen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu behandeln. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion leitete die Eingabe von A._______ vom 14. August 2024 daher diesbezüglich zur Behandlung als aufsichtsrechtli- che Anzeige an das zuständige Amt für Landwirtschaft und Natur weiter (Dispositiv-Ziffer 3 der Instruktionsverfügung vom 22. August 2024). Dieses teilte A._______ mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 mit, dass der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine weitere Folge gegeben werde. Die Auf- sichtsbehörde sei zum Schluss gekommen, dass die von A._______ bean- standete telefonische Aussage des B., wonach es bei einem Rückzug der Einsprache vom 13. Dezember 2023 keine Direktzahlungs- kürzung gebe, korrekt gewesen sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass B. von einem "Landhandel auf (...)" gewusst habe oder gar in diesen involviert gewesen sei. B.d Mit Schreiben vom 17. September 2024 teilte A._______ der Wirt- schafts-, Energie- und Umweltdirektion mit, dass er die Rückzugserklärung (vgl. unter Bst. B.b) nicht unterschreibe. Er habe nichts verpasst, da er ei- nen Unfall habe. Als Beilage übermittelte A._______ der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion drei Arztzeugnisse (vgl. im Einzelnen nach- folgend unter E. 5.11). B.e Mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 forderte die Wirt- schafts-, Energie- und Umweltdirektion A._______ auf, ihr bis am 1. No- vember 2024 detaillierte Arztzeugnisse einzureichen, welche darlegen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. B.f Darauf reichte A._______ der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 einerseits die drei am 17. Sep- tember 2024 bereits eingereichten Arztzeugnisse erneut ein. Andererseits legte er dem Schreiben drei weitere Arztzeugnisse bei (vgl. im Einzelnen nachfolgend unter E. 5.8).

B-1214/2025 Seite 5 B.g Am 17. Januar 2025 fällte die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek- tion den Beschwerdeentscheid. Das Dispositiv lautet wie folgt: "1. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. 4. [Eröffnung]." C. C.a Am 24. Februar 2025 (Datum Poststempel) erhebt A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Beschwerdeent- scheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Januar 2025 an das Bundesverwal- tungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, dass der angefochtene Ent- scheid ohne Auferlegung von Verfahrenskosten zu seinen Lasten aufgeho- ben und die Vorinstanz verpflichtet werde, auf die Beschwerde vom 14. Au- gust 2024 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (nachfolgend: Erstinstanz) vom 24. Juni 2024 einzutreten (vgl. unter Bst. A.d, B.a). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine inhaltliche Überprüfung der Direktzahlungskürzung 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, ist unklar. Der Beschwerdeführer bringt sein Unverständnis über den angefochtenen Entscheid zum Ausdruck, habe er doch Beweise dazugelegt bzw. später eingereicht. Er könne nichts dafür, sei in der Rehaklinik gewesen und habe weder (...) noch (...) können. Für (...) habe er verschiedene Therapien be- kommen. Weiter bezieht sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Beilagen, wel- che er zusammen mit der Beschwerde einreicht (darunter einen notariell beurkundeten [...]) und äussert sich zu den Eigentumsverhältnissen des Grundstücks "auf der Alp". Er könne beweisen, dass dieses Grundstück ihm gehöre und B._______ ihn die ganze Zeit belogen habe. Der Be- schwerdeführer habe "so viele Jahre den (...)" verloren und auch (...) erlit- ten.

B-1214/2025 Seite 6 C.b Die Erstinstanz und die Vorinstanz beantragen am 14. März 2025 und

  1. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Aus der Beschwerde gin- gen ihres Erachtens keine neuen Erkenntnisse hervor. C.c Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. April 2025 hält der Be- schwerdeführer an seiner Darstellung fest und betont, dass er von ver- schiedenen Gerichten, Anwälten und Behörden nicht korrekt behandelt worden sei. C.d Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). 1.2 Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instan- zen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen er- gangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer- den. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 handelt es sich um einen solchen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, dem die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit öffentliches Recht des Bundes zu Grunde liegt und der eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG darstellt (Art. 62 i.V.m. Art. 64 Bst. b und Art. 76 Abs. 3 VRPG-BE [zitiert unter Bst. B.b]). Eine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG liegt hier nicht vor. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen- den Streitsache zuständig.

B-1214/2025 Seite 7 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Der angefochtene Entscheid begrenzt den möglichen Streitgegen- stand. Vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nur streitig sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat bzw. zu entscheiden gehabt hätte. Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Nichteintre- tensentscheid ist somit grundsätzlich einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Alles andere liegt ausserhalb des Streitgegenstandes (zum Ganzen: BGE 135 II 38 E. 1.2; BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des BGer 2C_11/2025 vom 10. Januar 2025 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_619/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 3.1). 1.5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Ent- scheids). Gestützt darauf ist die Vorinstanz auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Erstinstanz vom 24. Juni 2024 nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids). Verfahrenskosten hat die Vorinstanz keine erhoben. Auch sprach sie keine Parteikosten zu (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids). 1.5.2 Da die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, hat sie die Direktzahlungskürzung 2023 sowie die Mängel, auf welchen diese Direktzahlungskürzung beruht, nicht inhaltlich überprüft. Auch die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber B._______ bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Denn die Vorinstanz hat auch diese Vorwürfe nicht geprüft, sondern bereits am 22. August 2024 zur Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde wei- tergeleitet (vgl. unter Bst. B.c).

B-1214/2025 Seite 8 1.5.3 Sollte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit zum inhaltlichen Entscheid an die Vorinstanz beantragen, sondernd darüber hinaus auch eine inhaltliche Überprüfung der Direktzah- lungskürzung 2023 durch das Bundesverwaltungsgericht, geht sein Antrag über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Vor- bringen des Beschwerdeführers zu den offenbar strittigen Eigentumsver- hältnissen des Grundstücks "auf der Alp". Nicht Gegenstand des vorlie- gend angefochtenen Entscheids bilden auch die Vorwürfe, welche der Be- schwerdeführer gegenüber B._______ sowie gegenüber anderen Perso- nen und Behörden zum Ausdruck bringt. Auch darauf kann nachfolgend nicht weiter eingegangen werden. 1.6 Der angefochtene Entscheid vom 17. Januar 2025 wurde dem Be- schwerdeführer gemäss seinen unbestritten Angaben am 27. Januar 2024 zugestellt. Er hat die Beschwerde vom 24. Februar 2024 somit fristgerecht erhoben. Die Beschwerde erfolgte formgerecht und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – unter dem Vorbehalt der zuvor erwähnten Einschränkungen (E. 1.5.3) – einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn – wie vorliegend – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen er- lassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesver- fassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verord- nungen (BGE 133 I 201 E. 1). Indessen kann das Bundesverwaltungsge- richt mangels entsprechender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht richtig angewandt worden ist oder nicht.

B-1214/2025 Seite 9 2.3 Ausnahmsweise kann jedoch auch die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden, nämlich dann, wenn dieses im Zusam- menhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig in Ver- letzung des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV, SR 101) angewandt wor- den ist. Prüfungsmassstab bleibt aber das Bundesrecht (BVGE 2016/8 E. 5.3, Urteil des BVGer B-1767/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3.1, m.w.H.). 3. 3.1 Es ist unbestritten und durch die vorliegenden Akten belegt, dass der Einspracheentscheid der Erstinstanz vom 24. Juni 2024 dem Beschwerde- führer am 2. Juli 2024 zugestellt wurde. Darauf hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid nach übereinstimmen- den Angaben am 14. August 2024 der Post übergeben. Neben der Vor- instanz geht auch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Be- schwerde an die Vorinstanz somit verspätet war (vgl. unter Bst. B.a). 3.2 Anhaltpunkte für eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfehler der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berechnung des Fristenlaufs bestehen nicht. Insbesondere sehen die allgemeinen Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Bern im Un- terschied zur bundesrechtlichen Regelung keinen Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August in Form von "Gerichtsferien" vor (vgl. MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 8; Art. 46 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] und Art. 22a Bst. b VwVG so- wie das Urteil des BGer 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.4.3, m.H.). Auch ein Eröffnungsmangel ist nicht ersichtlich. Namentlich hat die Erstin- stanz den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Ein- spracheentscheids korrekt auf die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit der Zustellung aufmerksam gemacht. 3.3 Im Folgenden ist daher mit den Verfahrensbeteiligten davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Erst- instanz vom 24. Juni 2024 versäumt hat.

B-1214/2025 Seite 10 4. 4.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz ist die Wiederherstellung einer versäumten Frist in Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE (zitiert unter Bst. B.b) geregelt. Nach dieser kantonalen Bestimmung wird eine versäumte Frist wiederher- gestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshandlung nachholt. 4.2 Der Beschwerdeführer erachtet diese Voraussetzungen sinngemäss als erfüllt. Damit macht er eine unrichtige Anwendung kantonalen Verfah- rensrechts geltend, welche das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nur auf Willkür hin überprüfen kann (E. 2.3). 4.3 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des sinngemässen Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im an- gefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2025 zusammenfassend wie folgt: Der vom Beschwerdeführer ursprünglich angerufene Umstand, dass er "auf der Alp" gewesen sei, sei kein Grund für eine Wiedereinsetzung ge- mäss Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE. Dafür genügten auch Arztzeugnisse, wel- che lediglich allgemein über den Gesundheitszustand informieren, nicht. Ein Arztzeugnis müsse zwingend darlegen, weshalb und inwiefern die Per- son die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe vornehmen und auch nicht jemand anderen damit habe betrauen können (m.H. auf VGE 100.2017.297U vom 1. November 2017 E. 3.1, BVR 2005 S. 281 E. 2.3). Mit der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähig- keit sei das Hindernis noch nicht nachgewiesen (m.H. auf das Urteil des BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3). Keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse lege dar, weshalb und inwiefern er die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte vornehmen und auch nicht jemand anderes damit hätte betrauen können. Stattdessen informierten diese Arztzeugnisse le- diglich allgemein über den Gesundheitszustand. Dies genüge den Anfor- derungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE an eine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist nicht. Konkret würden die drei Arztzeugnisse, welche der Beschwerdeführer am 17. September 2024 eingereicht habe, dem Beschwerdeführer ohne Er- wähnung von weiteren Details eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

B-1214/2025 Seite 11 (...) Juli 2024 bis zum (...) Oktober 2024 wegen Unfall attestieren. Die vom Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zusätzlich eingereichten Arzt- zeugnisse attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom (...) Juni 2023 bis zum (...) August 2023. In diesem Zeitraum sei die Beschwerdefrist aber noch gar nicht gelaufen. Die am 31. Oktober 2024 zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse seien deshalb vorliegend nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde vom 14. August 2024 daher verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist, in- nert welcher Gesuche um Fristwiederherstellung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE einzureichen seien, eingehalten habe. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Verlet- zung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und damit verfassungswidrig abgewie- sen hat. 5.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu- widerläuft (BGE 138 I 305 E. 4.3). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 m.H.). 5.2 Die von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte kantonale Bestim- mung (Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE) entspricht grundsätzlich der bundesrecht- lichen Regelung für die Wiederherstellung einer versäumten Frist. So setzt auch eine Fristwiederherstellung gemäss dem Bundesrecht voraus, dass die betroffene Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristge- recht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht sowie die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG und Art. 24 Abs. 1 VwVG). Für die nach- folgende Willkürprüfung kann daher die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesrecht herangezogen werden.

B-1214/2025 Seite 12 5.3 Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Wiederherstellung einer Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffe- nen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzei- tig hätten handeln können (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objek- tiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtums- fälle (Urteile des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). 5.4 Praxisgemäss ist ein strenger Massstab anzuwenden. Ein auf Unacht- samkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hinder- nis dar (Urteile des BGer 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4; 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Die entschuldigenden Umstände sind vom Gesuchsteller zu bewei- sen (Urteil des BGer 2C_722/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.4.2; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 18; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, VwVG Kommentar, Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 24 N. 4; ANDRÉ MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 99 Rz. 2.140). 5.5 Im Urteil 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018, auf welches sich die Vor- instanz beruft (E. 4.3), hat das Bundesgericht in der Erwägung 1.3 zudem bestätigt, dass Krankheit gemäss der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen kann, "sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen." Weiter hat das Bundesgericht erwogen, dass die Erkrankung den Rechtssuchenden davon abhalten muss, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägi- gen Arztzeugnissen belegt werden, "wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeits-

B-1214/2025 Seite 13 unfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt" (Urteil des BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.3 m.w.H.; so kürzlich etwa auch das Urteil des BGer 6B_176/2025 vom 24. März 2025 E. 3.2). 5.6 Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung geht die Vor- instanz zunächst ohne Weiteres zu Recht davon aus, dass der Beschwer- deführer mit seinem ursprünglichen Hinweis, er sei "auf der Alp" gewesen, die hohen Anforderungen an eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt hat. Indem die Vorinstanz in dieser Erklärung kein unverschuldetes Hindernis erblickt hat, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen. 5.7 Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen auf die Arztzeugnisse, welche er der Vorinstanz am 17. September 2024 ein- und am 31. Oktober 2024 aufforderungsgemäss nachgereicht hat (vgl. unter Bst. B.d, B.f). Mit diesen Arztzeugnissen habe er die nötigen Beweise vorgelegt. 5.8 Bei den am 31. Oktober 2024 nachgereichten Arztzeugnissen handelt es sich um folgende: – Arztzeugnis des Spitals (...) vom (...) Juni 2023. Es bescheinigt dem Beschwerdeführer einen Untersuch in diesem Spital am (...) sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge Krankheit ab dem (...) Juni 2023 bis am (...) Juli 2023. – Arztzeugnis des Spitals (...) vom (...) Juli 2023. Dieses bestätigt, dass der Beschwerdeführer am (...) in diesem Spital untersucht wurde und attestiert ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge Krankheit ab dem (...) Juni 2023 bis am (...) Juli 2023. – Arztzeugnis des Spitals (...) vom (...) August 2023. Damit wird eine Un- tersuchung des Beschwerdeführers am (...) sowie eine Arbeitsunfähig- keit von 100% infolge Krankheit ab dem (...) August 2023 bis am (...) August 2023 bestätigt.

B-1214/2025 Seite 14 5.9 Die Vorinstanz weist somit zutreffend darauf hin, dass die am 31. Ok- tober 2024 nachgereichten Arztzeugnisse dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom (...) Juni 2023 bis am (...) August 2023 attestieren. Ausgehend davon folgerte die Vorinstanz will- kürfrei, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den Einspracheent- scheid vom 24. Juni 2024 während dieser Phase der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch gar nicht gelaufen ist. Daher kann der Be- schwerdeführer mit diesen Arztzeugnissen nicht beweisen, dass er unver- schuldeterweise abgehalten worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 im Spital (...) war, ist hierfür offensichtlich nicht von Belang. 5.10 Die Vorinstanz hat den am 31. Oktober 2024 nachgereichten Arzt- zeugnissen demnach zu Recht keine Bedeutung als Beweismittel für das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuer- kannt. 5.11 Die am 17. September 2024 eingereichten Arztzeugnisse haben den folgenden Inhalt: – Arztzeugnis der (Name Arztpraxis) vom (...) August 2024. Es beschei- nigt dem Beschwerdeführer eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100% während (...) Tagen ab dem (...) Juli 2024 bis am (...) August 2024. – Arztzeugnis der (Name Arztpraxis) vom (...) August 2024. Es attestiert dem Beschwerdeführer eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100% von (...) Tagen ab dem (...) August 2024 bis am (...) September 2024. Dieses Arztzeugnis ist nicht unterschrieben. – Arztzeugnis der (Name Arztpraxis) vom (...) September 2024. Es be- scheinigt dem Beschwerdeführer eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100% von (...) Tagen ab dem (...) September 2024 bis am (...) Ok- tober 2024.

B-1214/2025 Seite 15 5.12 Die Vorinstanz geht somit übereinstimmend mit der tatsächlichen Si- tuation willkürfrei davon aus, dass (auch) diese Arztzeugnisse lediglich all- gemein über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informie- ren. Auskunft darüber, weshalb und inwiefern es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen sein soll, die Be- schwerde selbst fristwahrend einzureichen oder zumindest eine Drittper- son damit zu betrauen, geben sie nicht. Insbesondere ist den Arztzeugnis- sen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Be- schwerdefrist, wie von ihm behauptet (vgl. unter Bst. C.a), weder (...) noch (...) konnte. 5.13 Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs kommt es ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in besonderem Masse auf Art und Umfang einer gesundheitsbedingten Verhinderung an, so dass sich der Rechtsuchende nicht darauf beschränken kann, den Behörden – wie vorliegend – ein unbegründetes Arztzeugnis einzureichen. Vielmehr ist "zwingend erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und in- wiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte" (Urteil des BGer 2A.429/2004 vom 3. August 2004 E. 2; vgl. in die- sem Sinne auch die Urteile des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2, 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2 und 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). 5.14 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit der Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2024 aufgefordert hat, de- taillierte Arztzeugnisse nachzureichen, welche belegen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten (vgl. unter Bst. B.e), ist folgerichtig. Damit hat sich die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der vorstehend beschriebenen Rechtsprechung zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt- zeugnisse zu pauschal gehalten sind, um als Nachweis für ein unverschul- detes Nichteinhalten der Beschwerdefrist zu genügen. Ein willkürliches Verhalten ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen.

B-1214/2025 Seite 16 5.15 Im Übrigen fällt auf, dass die am 17. September 2024 eingereichten Arztzeugnisse den Beschwerdeführer erst ab dem (...) Juli 2024 für voll- ständig arbeitsunfähig erklären (E. 5.11). Der Einspracheentscheid der Erstinstanz wurde dem Beschwerdeführer aber bereits am 2. Juli 2024 zu- gestellt (E. 3.1), worauf die 30-tägige Beschwerdefrist zu laufen begann. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit somit nur während einem Teil der Beschwerdefrist bestand, lässt sich aus den vorlie- genden unbegründeten Arztzeugnissen erst recht kein unverschuldetes Hindernis ableiten. 5.16 Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz Art. 43 Abs. 2 VRPG-BE krass verletzt und das kantonale Verfahrensrecht somit verfassungswidrig in Verletzung des Willkürverbots angewandt hat. Die Abweisung des sinngemässen Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 6. Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14. August 2024 gegen den Einspracheentscheid der Erstinstanz vom 24. Juni 2024 verspätet eingereicht hat. Die Beschwerde des Beschwerde- führers erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als un- terliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet. 7.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1214/2025 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstin- stanz, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Roger Mallepell

B-1214/2025 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Oktober 2025

B-1214/2025 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026