B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1206/2025

Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.

Parteien

Aldi Suisse AG, Niederstettenstrasse 3, 9536 Schwarzenbach SG, vertreten durch Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG, Eigerstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerdeführerin,

gegen

Pferdesporthaus Loesdau GmbH & Co. KG, Hechinger Strasse 58, DE-72406 Bisingen-Hohenzollern, vertreten durch Luchs & Partner, Patentanwälte, Schulhausstrasse 12, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 103886, IR 1'576'924 Ride now (fig.) / CH 807'699 Ride + go (fig.).

B-1206/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 807'699 "RIDE + GO (fig.)", die wie folgt aussieht: Diese wurde am 21. Dezember 2023, soweit hier interessierend, für fol- gende Waren eingetragen: Klasse 17: Kunststofffolien für Fahrzeuge. Klasse 21: Wasch- und Trockentücher; Handschuhe zum Entfernen von Tier- haaren; Mikrofaser Staubtücher; Mikrofaser Poliertücher; Mikrofaser-Reini- gungstücher zum Entfernen von Insekten; Autopflegetücher; Synthetische Fenstertücher; Reinigungstücher für Kraftfahrzeuge; Polierleder; Ledertücher für Polierzwecke; Tücher zur Staubentfernung; Polierhandschuhe; Polierlap- pen; Scheuerkissen für Reinigungszwecke; Eimer; Schalen; Töpfe; Kämme; Bürsten; Schwämme; Poliermaterial; Fensterleder für Reinigungszwecke; Rei- nigungstücher; Stahlspäne; Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder. Klasse 25: Fahrradhandschuhe; Autofahrerhandschuhe; Bekleidung für Auto- fahrer; Schuhe für das Autofahren; Radlerhosen; Radlershorts; Radfahrerbe- kleidung; Radfahrer-Kappen; Oberteile für Radfahrer. B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 18. März 2024 bei der Vorinstanz Widerspruch im Umfang der obgenann- ten Waren der Klassen 17, 21 und 25. Sie stützte sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1'576'924 "RIDE now (fig.)", die – gestützt auf eine Basiseintragung in Deutschland mit Pri- oritätsdatum vom 2. März 2020 – am 28. September 2020 eingetragen wurde. Die Wort-/Bildmarke hat folgendes Aussehen:

B-1206/2025 Seite 3 und ist in der Schweiz für folgende Waren geschützt: Klasse 17: Produits en caoutchouc, gutta-percha, amiante, mica et leurs suc- cédanés [pour autant qu'ils soient compris dans cette classe], à savoir bou- chons en caoutchouc, anneaux en caoutchouc, isolateurs pour câbles élec- triques, caoutchouc à l’état brut ou semi-transformé; latex; sacs, enveloppes et pochettes en caoutchouc pour le conditionnement; matériaux pour l'étan- chéité; matières à calfeutrer; matériaux isolants; flexibles, tuyaux flexibles et tubes flexibles [non métalliques]. Klasse 18: Guêtres pour pattes d'animaux; bandages pour pattes de chevaux; cuir et imitations de cuir, fourrures et cuirs d'animaux ainsi qu'articles en ces matières, à savoir bagages, sacs, selles en fourrure, coussinets en peau d'agneau, sièges de selles en peau d'agneau, coussinets de selles en peau d'agneau, coussinets en fourrure tissée pour selles d'équitation, lanières de cuir pour fouets; articles de sellerie, à savoir sangles de couverture en caout- chouc, élastiques en caoutchouc pour crinière, anneaux en caoutchouc pour fixation de couverture, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc, an- neaux en caoutchouc pour étriers, anneaux à sabots en caoutchouc, mors en caoutchouc, protections d'éperons en caoutchouc, tapis de selle en caout- chouc synthétique, cloches à sabots/cloches à sauter en caoutchouc synthé- tique, bonnets/masques antimouches pour chevaux; fouets; harnais; articles de sellerie, en particulier sangles pour harnais, étriers ou pour selles, sangles et cordes de longes, surfaix de voltige, bridons, brides; colliers pour animaux; laisses pour animaux; protections pour animaux; couvertures pour chevaux; tapis de selle pour chevaux; masques anti-mouches pour animaux; couver- tures anti-insectes pour chevaux; bagages; sacs; portefeuilles. Klasse 21: Peignes à curry en caoutchouc; gants de nettoyage en caout- chouc; gants de nettoyage en peau d'agneau. Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; chaus- sures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport. C. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hiess die Vorinstanz den Widerspruch unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr teilweise gut und widerrief die angefochtene CH-Marke Nr. 807'699 für alle Waren der Klassen 21 und 25. Hinsichtlich der Waren der Klasse 17 verneinte sie bereits aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit eine Verwechslungsgefahr. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit ihre Marke widerrufen worden sei. Beide Marken stimmten lediglich im beschreibenden Element

B-1206/2025 Seite 4 "RIDE" überein und seien auf zwei Zeilen angeordnet. Die angefochtene Marke schaffe aufgrund des zusätzlichen Wortelements "+ GO" und der besonderen grafischen Ausgestaltung einen ausreichenden Abstand zur rein beschreibenden Widerspruchsmarke. In der Gesamtbetrachtung liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2025 auf eine Ver- nehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Begründung im ange- fochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung, welche überzeugend be- gründet sei. G. Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung haben die Par- teien stillschweigend verzichtet. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Als Verfügungsadressatin ist die Be- schwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert und beschwert, so- weit sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für

B-1206/2025 Seite 5 gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). 2.2 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn das jüngere Zeichen die äl- tere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgebenden Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren oder Dienstleistungen, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem fal- schen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zu- sammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 127 III 160 E. 2a "Securitas"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1 "Rautenmuster"; 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 6.5 "Tellco"). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einer- seits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Anderseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren- und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberste- henden Zeichen registriert sind (BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 vom 30. August 2022 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco"). 2.3 Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeich- nungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon be- scheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Be- standteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an- lehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.1 "Goldhase"; 4A_28/2021 E. 6.5 "Tellco"). Der Schutzumfang einer Marke ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn allfällige Sachbezeichnungen oder Hinweise auf Eigenschaften nur einen

B-1206/2025 Seite 6 Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren und Dienstleistungen beschrei- ben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 2.4.3 "Granini/Granislush"; B-1190/2013 vom 3. De- zember 2013 "Ergo"). 2.4 Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsge- fahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für identische Warengattungen bestimmt sind (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.2 "Goldhase"; 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 "Yello"). Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabri- kationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten. Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher innerer Beschaf- fenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-2490/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3 "Visioncoat/Visionpack"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "Burger King/Burek BK King [fig.]"). 2.5 Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pfle- gen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebens- mitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Un- terscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialpro- dukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Ri- vella"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteile des BGer 4A_587/2021 E. 6.3.3 "Goldhase"; 4C.258/2004 E. 2.3 "Yello"). 2.6 Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und durch das Schriftbild bestimmt. Gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbe- sondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird

B-1206/2025 Seite 7 (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 3a "Kamillosan"; Urteil des BGer 4C.258/2004 E. 2.4 "Yello"). Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unterscheidungs- schwache Wort- und Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflus- sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- als auch Bildele- mente, können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B-4025/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3 "Vita/vita"; B-7768/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 5.6 "Capsa/Cupsy [fig.]"). 3. Bei der Beantwortung der Frage, wie aufmerksam die massgeblichen Ver- kehrskreise die beanspruchten Waren nachfragen, ist vom Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke auszugehen (Urteile des BVGer B-2068/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 3 "Granini/Granislush"; B-7202/2014 vom 1. September 2016 E. 5 "GEO/Geo influence"). Die hier interessierenden Waren der Klasse 21, d.h. Reinigungshandschu- he aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") sowie Striegel ("Peignes à curry en caoutchouc"), richten sich an Tierhalterinnen und Tierhalter, Endkonsu- mentinnen und -konsumenten sowie Geschäfte für Tier- und Haushaltbe- darf, die weiter beanspruchten Kleider und Schuhe in Klasse 25 ("Vête- ments; articles chaussants; articles de chapellerie; chaussures de loisirs et chaussures de sport; Vêtements de loisirs et vêtements de sport") an End- konsumentinnen und -konsumenten sowie Kleider- und Schuhgeschäfte. Bei den Reinigungshandschuhen aus Gummi dürfte von einer geringeren Aufmerksamkeit auszugehen sein, da sie von einem breiten Publikum in erhöhtem Mass nachgefragt werden. Den übrigen Waren dürften nicht nur die spezialisierten Fachhändlerinnen und -händler, sondern auch die an- gesprochenen Endkonsumentinnen und -konsumenten mit einer zumin- dest leicht erhöhten Aufmerksamkeit begegnen: Kleider und Schuhwaren werden vor dem Kauf meist anprobiert (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"), während es sich bei den Striegeln und Reinigungshandschu- hen aus Lammfell (Klasse 21) um Spezialprodukte für die Tierpflege han- delt, die nicht massenhaft nachgefragt werden.

B-1206/2025 Seite 8 4. Weiter ist zu prüfen, ob die sich gegenüberstehenden Waren gleichartig sind. 4.1 Keine Gleichartigkeit erkannte die Vorinstanz zwischen den in den Klassen 17, 18, 21 und 25 beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke und den in Klasse 17 beanspruchten "Kunststofffolien für Fahrzeuge" der angefochtenen Marke. Eine markenrechtliche Gleichartigkeit sei auch nicht in Klasse 21 zwischen "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" (ange- fochtene Marke) und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Rei- nigungshandschuhen aus Gummi ("gants de nettoyage en caoutchouc") und aus Lammfell ("gants de nettoyage en peau d'agneau") auszumachen. Die "Wasserflaschen, ohne Inhalt, für Fahrräder" seien aber zumindest ent- fernt gleichartig zur Sportbekleidung und den Sportschuhen, welche die Widerspruchsmarke in Klasse 25 beanspruche. Weiter seien Reinigungs- handschuhe von ähnlicher Art und dienten dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Zweck wie die von der angefochtenen Marke ebenfalls in Klasse 21 beanspruchten Reinigungsgegenstände. Eine Gleichartigkeit sei namentlich auch zwischen "Eimer; Schalen und Töpfe" (angefochtene Marke) und den Reinigungshandschuhen zu bejahen. Diesbezüglich be- stehe ein Ergänzungs- bzw. Austauschverhältnis. Warenidentität bestehe schliesslich nicht nur bei den von den konkurrie- renden Zeichen beanspruchten Waren der Klasse 25, sondern auch zwi- schen den von der angefochtenen Marke beanspruchten Handschuhen zum Entfernen von Tierhaaren (Klasse 21) und den Reinigungshandschu- hen des älteren Zeichens. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz festgestellte Warenidentität bzw. -gleichartigkeit lediglich insofern, als ihrer Ansicht nach die von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungs- handschuhe aus Gummi nicht gleichartig zu den Waren "Schalen; Töpfe" (Klasse 21) des jüngeren Zeichens seien. Dabei handle es sich um Küche- nutensilien, die nicht vom gleichen Hersteller wie Haushaltsreinigungsge- genstände stammten. 4.3 Klasse 21 enthält im Wesentlichen kleine, handbetätigte Haus- und Kü- chengeräte sowie kosmetische Geräte, Glaswaren und bestimmte Waren aus Porzellan, Keramik, Steingut, Terrakotta oder Glas. Namentlich fallen auch Schnellkochtöpfe, Kochtöpfe und -pfannen darunter, aber auch

B-1206/2025 Seite 9 Gartenartikel wie Gartenhandschuhe und Blumenkästen (Nizza-Klassifika- tion, Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen, 12. Ausgabe, Ver- sion 2025, S. 28 f., abrufbar auf: <www.dpma.de>). Schalen, wie sie von der angefochtenen Marke beansprucht werden, sind zumeist flache, oben offene Gefässe für Gegenstände oder Flüssigkeiten (abrufbar auf: <www.duden.de>). Aufgrund ihrer Form werden Schalen häufig verwendet, um darin Seifen zu lagern. Da Seifen auch für Reini- gungszwecke im Haushalt verwendet werden (z.B. Gallseifen), besteht zu- mindest ein möglicher sachlogischer Zusammenhang zu den Reinigungs- handschuhen. Indessen werden Seifenschalen primär in Spezialgeschäf- ten oder -abteilungen für Badzubehör angeboten (vgl. <https://ch.a- lessi.com/de/collections/bathroom>; <https://www.badezimmer-shop.ch/ seifenschale-1055>), während Reinigungshandschuhe aus Gummi in sol- chen für Reinigungszubehör anzutreffen sind (vgl. <https://www.jum- bo.ch/de/wohnen-licht/reinigung/zubehoer/handschuhe/gummihandschu- he/p/6892086>; <https://www.coop.ch/de/haushalt-tier/reinigung-putzen/ schwaemme-lappen-buersten/gummihandschuhe/c/m_0971>). Aufgrund der verschiedenen Verkaufskanäle ist somit eine Gleichartigkeit zwischen "Schalen" einerseits und den Reinigungshandschuhen aus Gummi ande- rerseits zu verneinen. Weiter werden Töpfe kaum in einem Reinigungskontext verwendet, son- dern in der Küche, wo sie zum Zubereiten von Speisen oder für die Aufbe- wahrung von Getränken und Nahrungsmittel verwendet werden (abrufbar auf: <www.duden.de>). Da zudem Töpfe, die zum Einpflanzen und Halten von Topfpflanzen gebraucht werden, zumeist mit einem Abflussloch verse- hen sind oder aus Keramik bestehen, eignen sie sich kaum als Reinigungs- gegenstand. Daher werden die Abnehmer von Koch- oder Gartentöpfen nicht erwarten, Reinigungshandschuhe in einem nahe gelegenen Ver- kaufsregal anzutreffen. Insofern ist mit der Beschwerdeführerin von einer fehlenden Gleichartigkeit zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 21 beanspruchten Reinigungshandschuhen aus Gummi und den "Töpfen" der jüngeren Marke auszugehen und eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen.

B-1206/2025 Seite 10 5. 5.1 Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Durch die Übernahme des Elements "RIDE" und dessen Platzierung am Zeichen- anfang bestünden Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene. Daran änderten die zusätzlichen Elemente "now" und "+GO" nichts. Es bestehe auch eine Übereinstimmung im Sinngehalt: Das ange- fochtene Zeichen "RIDE + GO" werde im Sinne von "Fahren/Reiten und gehe" verstanden, die Widerspruchsmarke im Sinne von "fahre/reite jetzt/sofort". Die grafischen Elemente seien dagegen nur entfernt ähnlich. Gemeinsam sei beiden Zeichen, dass die Wortelemente beider Zeichen auf zwei Zeilen angeordnet seien. Die Widerspruchsmarke sei für Waren der Klasse 21 durchschnittlich kennzeichnungskräftig, da der beschrei- bende Charakter nicht auf der Hand liege. Für die strittigen Waren der Klasse 25 sei das Zeichen leicht reduziert kennzeichnungskräftig, weil der erste Zeichenbestandteil "RIDE" auf die Zweckbestimmung – Fahrradfah- ren oder Reiten – hinweise. Da die Zeichen ähnlich und die Waren gleich- artig, teils sogar identisch seien, sei die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss sich mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung dieser Begründung an. 5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Die Marken stimmten nur im Element "RIDE" und in der Anordnung der Wortelemente auf je zwei Zeilen überein. Die angefochtene Marke verfüge mit dem Buchstaben "R" über eine besondere grafische Ausgestaltung. Zu- dem sei das Wortelement in gleichbleibender Schriftgrösse und fett ge- schrieben. Beim gemeinsamen Element "RIDE" handle es sich um einen schwachen Markenbestandteil. Auch die grosse Anzahl der in Swissreg re- gistrierter Marken mit dem Bestandteil "RIDE" und "RIDER" belege dies. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei daher soweit vermindert, dass diese nur gegen Marken im Identitätsbereich eine Verwechslungsge- fahr begründen könne. 6. Vorliegend stehen sich die Wort-/Bildmarken "RIDE now" (Widerspruchs- marke) und "RIDE + GO" (angefochtene Marke) gegenüber. 6.1 Unbestrittenermassen bestehen die Zeichen aus je zwei Wortelemen- ten in englischer Sprache (vgl. nachstehend), wobei sie im je ersten Wor- telement "RIDE" übereinstimmen, sich aber im zweiten Wortelement

B-1206/2025 Seite 11 ("now" bzw. "+ GO"), abgesehen vom gemeinsamen Buchstaben "O", klar unterscheiden. Beim zweiten Wortelement "+ GO" des jüngeren Zeichens besteht kein Grund, das Pluszeichen etwa als Schweizerkreuz zu verstehen (vgl. Urteil des BVGer B-827/2018 vom 9. Februar 2021 E. 4 f. "SWISS+CLUSIV"). Damit wird "+ GO" letztlich – wie im gebräuchlichen Begriff "stop and go" (vgl. <www.duden.de/rechtschreibung/Stop_and_Go>) – als "and go" aus- gesprochen. Somit enthält das Wortelement der angefochtenen Marke eine Silbe mehr als die Widerspruchsmarke. Zudem ist die lautliche Aussprache von now (a – u) anders als diejenige von go (o – u). Damit sind sich die Zeichen im Schriftbild ähnlicher als im Klangbild. Das gemeinsame Element "Ride" bedeutet "Fahrt, Ritt" bzw. "fahren, rei- ten" (vgl. PONS, Basiswörterbuch Schule ENGLISCH, 1. Aufl. 2006, S. 324). Das Wortelement "now" der Widerspruchsmarke wird übersetzt als "jetzt, sofort" und gehört – wie "Ride" – dem englischen Basiswortschatz an (Urteil des BVGer B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.1 "ID now"; PONS, a.a.O., S. 247). Die angefochtene Marke enthält sodann den Zei- chenbestandteil "+GO". "Go" bedeutet einerseits "gehen", kann aber auch als Ausruf im Sinne von "los!" verstanden werden (PONS, a.a.O., S. 142; Urteil des BVGer B-6927/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 6.3 "Sen- soready/Sensigo"). Damit bedeutet die Widerspruchsmarke zusammenge- setzt "fahren/reiten sofort" bzw. im Sinne eines Ausrufs "fahr/reite sofort!", die angefochtene Marke "fahren/reiten und dann weggehen" bzw. – eben- falls als Ausruf – "fahr/reite und los!". Damit wird im Erinnerungsbild des Abnehmers ein im Sinne von Speditivität des Warengebrauchs verwandter, aber in den Nuancen unterschiedlicher Sinngehalt vermittelt. 6.2 Keine der beiden Marken enthält ein dominierendes grafisches Ele- ment. Die grafische Gestaltung beschränkt sich jeweils auf die Schrift und die Anordnung auf je zwei Zeilen, wobei der Wortbestandteil "RIDE" je in grossen Buchstaben geschrieben ist und auf der ersten Zeile steht. Die angefochtene Marke ist im Gegensatz zur Widerspruchsmarke fett ge- schrieben, mit Ausnahme des leicht grösseren Anfangsbuchstabens "R", durch den sich eine feine weisse Linie zieht (was im Effekt zu einer dop- pelten Linienführung führt) und dessen unteres "Bauch"-Ende eine kurze horizontale Fortsetzung links vom senkrechten Strich findet. Zu Recht qua- lifiziert die Vorinstanz die grafische Gestaltung dieses Buchstabens als "recht markant". Der fettgeschriebene Zusatz "+GO" des angefochtenen Zeichens ist linksbündig angeordnet, der in deutlich kleinerer sowie

B-1206/2025 Seite 12 schwungvoller Schrift gehaltene Zusatz "now" der Widerspruchsmarke be- ginnt dagegen erst unterhalb des Buchstabens "D" und ragt leicht über den Schlussbuchstaben "E" des oberen Zeichenbestandteils hinaus. Ange- sichts der vorgenannten Übereinstimmungen ist festzustellen, dass sich die Marken in grafischer Hinsicht zumindest entfernt ähnlich sind. 6.3 Damit hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen einer Zeichenähn- lichkeit geschlossen. 7. Abschliessend ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und des Aufmerksamkeits- grades, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der be- anspruchten Waren walten lassen, das Bestehen einer Verwechslungsge- fahr zu prüfen. 7.1 Die Beschwerdeführerin geht von einem beschreibenden Charakter der Widerspruchsmarke aus. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, werden die in Klasse 21 beanspruch- ten Striegel und die Reinigungshandschuhe aus Gummi und Lammfell ty- pischerweise zur Pflege von Pferden gebraucht (vgl. <reitsport.ch/ pflege/putzzeug/buersten-striegel>; reitsport.ch/pflege/putzzeug/putz- handschuhe). Da Pferde vor jedem Ausritt geputzt werden sollten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, weist das erste Wortelement "Ride" in beschreibender Weise auf die Zweckbestimmung dieser Waren hin, die sich den angesprochenen Verkehrskreisen – entgegen der vorinstanzli- chen Ansicht – im Zusammenhang mit Pferden sofort und ohne weitere Ergänzung erschliesst: Die beiden Wortelemente "Ride now" besagen in anpreisender Art, dass die Pferdepflege mit diesen Utensilien derart schnell vonstattengeht, dass sofort bzw. sehr bald losgeritten werden kann. Das Zeichen verfügt daher in Bezug auf die in Klasse 21 beanspruchten Waren über eine stark verminderte Kennzeichnungskraft (vgl. Urteile des BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.2 "Nivea Stress Pro- tect/Stress Defence; B-4664/2013 vom 8. Mai 2014 E. 6.3 "Stone/Contim- ilestone"). Zwar sind die weiter in Klasse 25 beanspruchten Waren nicht spezifisch für Reit- oder Fahrzwecke vorgesehen. Reiten oder Fahren in Kleidern, mit Hüten und Schuhen, die nicht explizit für diese Zwecke hergestellt und an- geboten werden, ist zwar nicht empfehlenswert, aber möglich

B-1206/2025 Seite 13 (<www.kraemer.at/ratgeber/reithosen>; <www.decathlon.de/c/htc/wie- finde-ich-die-richtige-reithose>; <reitsport.ch/blog/safety-first-sicherheit- fuer-reiter-und-pferd>). Insofern beschreibt "RIDE" insgesamt für alle in Klasse 25 beanspruchten Waren einen möglichen Verwendungszweck (vgl. Urteil des BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 "Snowsport"). Zusammen mit dem zweiten Bestandteil "now" ist das Zei- chen somit als Aufforderung zu verstehen, mit diesen Kleidern oder Schu- hen sofort loszufahren oder loszureiten. Selbst wenn es für das sofortige Losfahren oder -reiten noch eines Fahrzeugs oder eines Pferdes bedarf, wie die Vorinstanz argumentiert, weckt das Zeichen zumindest entspre- chende Gedankenassoziationen, ist also insgesamt stark allusiv, so dass der Widerspruchsmarke im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz nur eine reduzierte Kennzeichnungskraft und damit ein verminderter Schutz- umfang zugesprochen werden kann (Urteile des BVGer B-1064/2019 vom 28. Januar 2021 E. 6.2.3 "Ecowater CHC/Ecoaqua"; B-970/2019 vom 11. Februar 2020 E. 7.3 "clever fit [fig.]/Cleverfit [fig.]"). Demnach genügen grundsätzlich schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. 7.2 Die angefochtene Marke übernimmt von der Widerspruchsmarke den beschreibenden ersten Zeichenbestandteil "RIDE" sowie mit dem Zusatz "+ GO" auch einen verwandten, die Waren als speditiv anpreisenden Sinn- gehalt. Beide Zeichen sind weiter gleich aufgebaut, wobei der gemeinsame Zeichenbestandteil "RIDE" auf der ersten Zeile und der Zusatz "+ GO" res- pektive "now" auf der zweiten Zeile angeordnet sind. Indessen unterscheidet sich das jüngere Zeichen in der grafischen Gestal- tung vom älteren Zeichen, indem eine andere Schriftart verwendet wird und der Anfangsbuchstaben "R" individuell gestaltet ist. Zudem enthält es mit einer zusätzlichen Silbe die Hälfte mehr an Silben als die Widerspruchs- marke. Schliesslich weicht die Sachaussage im platt anpreisenden Sinn- gehalt "reite jetzt" bzw. "reiten und dann weggehen" subtil voneinander ab. Diese Unterschiede vermögen angesichts des äusserst geringen Schutz- umfangs der Widerspruchsmarke und der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. Urteile des BVGer B-2521/2018 vom 15. Januar 2019 E. 7.5 "Micasa/ Swicasa"; B-3162/2010 vom 8. Februar 2012 E. "5th Avenue [fig.]/Avenue [fig.]"; B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 8.5.2 "lawfinder/LexFind.ch [fig.]"; B-5390/2009 vom 17. August 2010 E. 6.3 "Orphan Europe [fig.]/Or- phan International").

B-1206/2025 Seite 14 Damit hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Verwechslungsgefahr ge- schlossen. 7.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachte Verwässerung des Markenbestandteils "RIDE" (Beschwerdebeilage 12), den von ihr zitierten Entscheid des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) vom 13. November 2024 zum Löschungsantrag Nr. C 54'681 (Beschwerdebeilage 9) sowie den An- trag der Beschwerdegegnerin, diesen Entscheid aus dem Beschwerdever- fahren auszuschliessen, einzugehen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv- Ziffern 1, 2 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre- chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg- nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Tur- binenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfah- ren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.– festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurück- zuerstatten. 9.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die

B-1206/2025 Seite 15 Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder falls, wie vorliegend, keine solche eingereicht wurde, auf- grund der Akten festzulegen (Art. 8 VGKE). Anhand des aktenkundigen Aufwands bei einfachem Schriftenwechsel erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.– zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin an- gemessen. 9.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Widerspruchsgebühr) zu. Angesichts des Verfahrens- ausgangs vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als obsiegend zu gelten, weshalb sie der Beschwerdegegnerin die Widerspruchsgebühr von Fr. 800.–, welche diese vorgeleistet hat, nicht zu ersetzen hat. Darüber hin- aus ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, 173.110). Es wird daher mit seiner Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 der angefochte- nen Verfügung werden aufgehoben und der Widerspruch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.– werden der Be- schwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.– zulasten der Beschwerdegegnerin zugespro- chen.

B-1206/2025 Seite 16 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz mit Fr. 2'400.– zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Kathrin Bigler Schoch

Versand: 10. Dezember 2025

B-1206/2025 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 103886; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

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08.12.2025
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25.03.2026