B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1140/2024

Urteil vom 1. November 2024 Besetzung

Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______, vertreten durch [....] Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vermögenssperre gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung.

B-1140/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) der B._______ AG mit, dass sämtliche Kundenbeziehungen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kon- trolle des X.______ oder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss Art. 15 Ukraine-Verordnung (vollständiges Zitat in E. 3.8.1) zu sperren und gestützt auf Art. 16 Ukraine-Verordnung zu melden seien. Nachdem die B._______ AG dieser Aufforderung am 20. April 2023 nach- gekommen ist, gelangte die nun vertretene Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 6. November 2023 mit diversen Anträgen an die Vorinstanz. Am 22. Januar 2024 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

  1. Die aktiven/inaktiven Geschäftsbeziehungen im Sinne von Art. 4 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VBS 20), bei welchen die Gesuchstellerin A._______ • Vertragspartei ist oder war (insbesondere als Inhaberin von Kon- ten, Wertschriftendepots, Schrankfächern etc.); • als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war (insbesondere bezüglich Konten, Wertschriftendepots etc.); • temporäre oder dauernde Vollmachten (Zeichnungs- oder Unter- schriftsberechtigung) besitzt oder besass (insbesondere bezüg- lich Konten, Wertschriftendepots, Schrankfächern etc.); und/oder • Kontrollinhaberin einer juristischen Person oder Personengesell- schaft ist oder war (Art. 20 VSB 20) werden vorsorglich gesperrt.
  2. Der Gesuchstellerin wird eine Kopie des Schreibens des SECO vom
  3. April 2023 an die B._______ AG zugestellt.
  4. Die weitergehenden Rechtsbegehren werden als erledigt abgeschrieben.
  5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  6. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. (...)

B-1140/2024 Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

  1. Es sei festzustellen, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. April 2023 und vom 22. Januar 2024 nichtig sind.
  2. Eventualiter zu Ziff. 1 hiervor seien die Verfügungen der Vorinstanz vom
  3. April 2023 und vom 22. Januar 2024 vollumfänglich aufzuheben.
  4. Es sei festzustellen, dass die Kundenbeziehung der Beschwerdeführerin bei der B._______ AG (Kundennr. ...), sowie sämtliche weiteren Ge- schäftsbeziehungen, bei welchen die Beschwerdeführerin Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigte ist oder war, nicht gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) gesperrt sind.
  5. Eventualiter zu Ziff. 3 hiervor sei das Verfahren zur Neubeurteilung und zum Erlass einer Feststellungsverfügung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis zum 11. April 2024 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 50'000.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. D. Da innert Frist bis zum 11. April 2024 nur Fr. 5'000.– (anstatt der verlangten Fr. 50'000.–) eingingen, teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 16. April 2024 mit, dass nach den dem Bundesver- waltungsgericht vorliegenden Informationen der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses nur teilweise nachgekommen worden sei. Weiter gewährte er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Erbringung des Gegenbeweises bis zum 24. April 2024. Am 19. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer SWIFT- Belastungsanzeige vom 18. März 2024 über Fr. 50'000.– von der C._______ Bank an die D._______AG ein, mit der Anweisung, diesen Be- trag an die E._______AG zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, es sei nicht auszu- schliessen, dass die E._______AG allenfalls intern eine Sperre veranlasst habe, und beantragte, die Frist zur Begleichung der verbleibenden Fr. 45'000.– bis zur Klärung des Überweisungsverlaufs auszusetzen.

B-1140/2024 Seite 4 Mit Verfügung vom 23. April 2024 teilte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin mit, dass die Frist zur Begleichung des Kostenvorschus- ses am 11. April 2024 abgelaufen sei und diese nachträglich nicht verlän- gert oder ausgesetzt werden könne. Gleichzeitig räumte er ihr die Gele- genheit ein, sich bis zum 24. Mai 2024 zur Feststellung des Bundesverwal- tungsgerichts, wonach der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht vollständig bezahlt worden sei, Stellung zu nehmen und gegebenen- falls den Nachweis des Gegenteils zu erbringen. Mit Verfügung vom 29. April 2024 informierte das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerdeführerin, dass am 18. April 2024 eine zweite Zahlung von ihr in der Höhe von Fr. 50'000.– beim Bundesverwaltungsgericht ein- gegangen sei, und dass die E._______AG mit Schreiben ebenfalls vom 18. April 2024 mitgeteilt habe, der (erste) Betrag von Fr. 5'000.– sei irrtümlich dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8. Mai 2024 zur Frage zu äussern, ob der Betrag von Fr. 5'000.– an die E._______AG zurückerstattet werden könne. Innert verlängerter Frist teilte die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 mit, dass sie mit einer Rückerstattung von Fr. 5'000.– an die E._______AG ein- verstanden sei. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der mit Verfügung vom 26. Februar 2024 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– innert der angesetzten, am 11. ApriI 2024 ausgelaufenen Frist bezahlt worden sei. Entsprechend sei auf die Beschwerde vom 21. Februar 2024 einzutreten. Zudem sei die Beschwer- deführerin für den entstandenen Zusatzaufwand nicht mit zusätzlichen Ver- fahrenskosten zu belasten, und der entstandene Zusatzaufwand sei im Rahmen der Kostenliquidation in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe sich bei der D._______AG er- kundigt, wann diese den Betrag von Fr. 50'000.– zu Handen des Bundes- verwaltungsgerichts an die E.AG weitergeleitet habe. Die D. AG habe den Empfang des Schreibens bloss bestätigt und eine Antwort zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Weiter stellte die Beschwerdeführerin den vorsorglichen Beweisantrag, so- wohl bei der E._______AG als auch bei der D._______AG die vollständi- gen Unterlagen zu edieren, welche die umstrittene Zahlung zum

B-1140/2024 Seite 5 Gegenstand hatten. Ebenfalls (vorsorglich) beantragte die Beschwerdefüh- rerin, bei der D._______AG eine schriftliche Auskunft zur Frage einzuho- len, wann diese den Betrag von Fr. 50'000.– an die E.AG weiter- geleitet habe, den die C. im Auftrag der Beschwerdeführerin und zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts an sie (die D._______AG) überwiesenen hatte. Als weiterer vorsorglicher Antrag sei der E._______AG die umgekehrte Frage zu stellen, wann die D._______AG den von der Beschwerdeführerin überwiesenen, für das Bundesverwal- tungsgericht bestimmten Betrag von Fr. 50'000.–, an die E._______AG weitergeleitet habe. Als Begründung macht die Beschwerdeführerin im We- sentlichen geltend, dass die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschus- ses gewahrt worden sei, da die Zahlung rechtzeitig bei der E._______AG eingetroffen sei. Ohnehin gelte auch die Gutschrift und die gleichzeitige Belastung bei der D._______AG als fristwahrend. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 nahm die Vorinstanz zur Frage der rechtzei- tigen Bezahlung des Kostenvorschusses Stellung und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 übermittelte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin die beiden Gutschriftbestätigungen der E._______AG mit den Buchungsdaten vom 11. April 2024 (Fr. 5'000.–) und vom 18. April 2024 (Fr. 50'000.–) und gab ihr Gelegenheit, letztmals zur Frage der recht- zeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses Stellung zu nehmen und die in Aussicht gestellte Antwort der D._______AG, wann diese den Betrag von Fr. 50'000.– an die E._______AG weitergeleitet habe, einzureichen. H. Mit Eingabe vom 16. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der mit Verfügung vom 26. Februar 2024 eingefor- derte Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– innert der angesetzten, am 11. ApriI 2024 ausgelaufenen Frist, rechtsgenüglich im Sinne von Art. 21 Abs. 3 VwVG bezahlt worden sei. Weiter sei festzustellen, dass allfällige Verzögerungen bei der Zuordnung des geleisteten Kostenvorschusses zum Konto des Bundesverwaltungsgerichts der E._______AG und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. Entsprechend sei auf die Be- schwerde vom 21. Februar 2024 einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass alle aktenkundigen Umstände dafür sprächen, dass die Vorauszahlung vor Fristablauf bei der E._______AG eingetroffen sei. Insbesondere sei das "Bankkonto in der Schweiz",

B-1140/2024 Seite 6 welches die C._______ Bank (als Hilfsperson der Beschwerdeführerin) bei der D._______AG führe, vor dem 11. April 2024 (nämlich per Valutadatum 28. März 2024) belastet worden. Schliesslich verstosse es gegen Treu und Glauben und es sei überspitzt formalistisch, einerseits die schweizerischen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu blockieren und die Beschwer- deführerin andererseits die zusätzlichen Risiken tragen zu lassen, welche dadurch entständen, wenn an einer Transaktion drei statt nur zwei Banken beteiligt seien. Angesicht der – als Folge der Blockierung ihrer schweizeri- schen Vermögenswerte – erschwerten Umstände hätte der Beschwerde- führerin zumindest eine Nachfrist angesetzt werden müssen. I. Die Vorinstanz entgegnet in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Au- gust 2024, dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden wäre, gestützt auf Art. 15 Abs. 5 Bst a der Ukraine-Verordnung eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, um in der Schweiz gesperrte Vermögenswerte für die Be- zahlung des Kostenvorschusses nutzen zu können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H., BVGE 2008/48, nicht publizierte E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das SECO ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Vorliegend ist auch keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist.

B-1140/2024 Seite 7 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist damit zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Umstritten ist hingegen die Frage, ob der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Diese Eintretensvoraussetzung ist nachfolgend zu prüfen. 2. Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfah- rensgesetz, soweit VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwer- deführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist zur Behebung der unbenutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG – anders als etwa Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG – nicht (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 2 und 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1). Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 3.1 Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses, wird damit im Unterschied zu Formfehlern der Beschwerdeschrift (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG) und Be- schwerden ans Bundesgericht (Art. 62 Abs. 3 BGG), keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt. Dies ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt und liegt innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens, weshalb für Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die Rüge des überspitzten Formalis- mus oder eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum bleibt (vgl.

B-1140/2024 Seite 8 Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4). Der Zweck des Kostenvorschusses als Sachurteilsvoraussetzung erfasst nicht bloss das Risiko uneinbringlicher Verfahrenskosten (Urteil des BGer 1C_330/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1). Eine bewegliche Handhabung wäre mit den Geboten der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit nicht ver- einbar (Urteil 2C_703/2009 E. 4.4; Urteil des BVGer B-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E.2.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Feb- ruar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 50'000.– bis zum 11. April 2024 aufgefordert und dabei ausdrücklich auf die Säumnisfolgen im Fall der Nichtleistung hingewiesen (vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG). Innert der gesetzten Frist gingen nicht die geforderten Fr. 50'000.– sondern lediglich Fr. 5'000.– auf dem Konto des Bundesverwaltungsge- richts bei der E.AG ein. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben vom 14. Juni 2024 und 16. August 2024 unter anderem geltend, sie habe am 27. März 2024 der C. Bank den Auftrag erteilt, ihrem Konto den Betrag von Fr. 50'000.– zu belasten und an das Bundesverwaltungsgericht zu überwei- sen. Die C._______ Bank habe ihrerseits den Betrag von Fr. 50'000.– mit SWIFT-Auftrag vom 28. März 2024 an die D.AG in deren Eigen- schaft als Korrespondenzbank der C. Bank in der Schweiz über- wiesen, verbunden mit der Anweisung, das Geld per Valutadatum 28. März 2024 an die E.AG, bei welcher das Konto des Bundesverwal- tungsgerichts geführt werde, zu übermitteln. Das überwiesene Geld sei in der Folge bis heute nicht an die C. Bank zurückerstattet worden. Entsprechend sei die am 28. März 2024 ausgelöste Zahlung sowohl dem Konto der Beschwerdeführerin bei der C._______ Bank als auch dem Konto der C._______ Bank bei der D.AG definitiv belastet worden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin aIIe Sorgfalt walten las- sen. Dass die E.AG dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts zunächst (innert Frist) nur Fr. 5'000.– statt Fr. 50'000.– gutschrieben habe, habe weder die Beschwerdeführerin noch C. Bank zu vertreten. Da das Konto, das die C. Bank bei der D._______AG führe, innert Frist mit einem Betrag von Fr. 50'000.– belastet worden sei, seien die An- forderungen von Art. 21 Abs. 3 VwVG erfüllt. 3.4 Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG gewahrt, wenn der ganze geforderte Betrag rechtzeitig zu- gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Damit werden

B-1140/2024 Seite 9 inländische Bank- und Postüberweisungen gleichgestellt. Zahlungsauf- träge müssen so frühzeitig an die Schweizerische Post oder eine Bank in der Schweiz aufgegeben werden, dass die Kontobelastung spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt. Massgebend ist somit die Valuta (Urteil des BGer 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2 ff.; URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl.2019 [hiernach: Kommentar VwVG], Art. 21 N. 27). Dabei trägt bei einem Zahlungsauftrag die zahlungspflich- tige Partei oder ihre Vertretung das Risiko der rechtzeitigen Kontobelas- tung zugunsten der Behörde (Urteil 2C_1096/2013 E. 3.3). Bedient sich der Zahlungspflichtige für die Erfüllung der Vorschusspflicht einer Hilfsper- son, insbesondere eines Vertreters oder der Bank, so hat er sich deren Verhalten anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2, und Urteil des BGer 8C_739/2007 vom 16. Januar 2008; CAVELTI, in: Kommentar VwVG, Art. 21 N. 27). 3.5 Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung die rechtsuchende Person das Risiko dafür, dass der Kostenvorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf ihr Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus erforderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrieben wurde oder zu- mindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsper- son (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (Urteile des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 2.2 und 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Übertragen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall müsste die Be- schwerdeführerin somit aufzeigen, dass der gesamte Kostenvorschussbe- trag (Fr. 50'000.–) bis zum 11. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist oder spätestens an diesem Tag von einem Konto in der Schweiz abgebucht und zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts auf dessen Konto bei der E.AG gutgeschrieben wurde. 3.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin der C. Bank am 18. März 2024 den Auftrag erteilte, den Betrag von Fr. 50'000.– via die D.AG als Korrespondenzbank an das Bundes- verwaltungsgericht zu überweisen. Nachdem die C. Bank die Be- schwerdeführerin am 27. März 2024 informiert habe, dass der Betrag von Fr. 50'000.– wieder zurückerstattet worden sei, hat die Beschwerdeführerin noch gleichentags bei der C._______ Bank einen weiteren

B-1140/2024 Seite 10 Zahlungsauftrag eingereicht. Auf diesem SWIFT-Auftrag über einen Betrag von Fr. 50'000.– wurde das Bundesverwaltungsgericht als Zahlungsemp- fängerin bezeichnet und die D.AG wiederum als Korrespondenz- bank der C. Bank als unmittelbare Geldempfängerin (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2024). Auf dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts bei der E.AG gin- gen von der Beschwerdeführerin am 11. April 2024 ein Betrag von Fr. 5'000.– und am 18. April 2024 ein Betrag von Fr. 50'000.– ein. 3.6.2 Die im Ausland wohnhafte vorschusspflichtige Beschwerdeführerin bediente sich für die Erfüllung der Vorschusspflicht mit der C. Bank und der D._______AG als Korrespondenzbank gleich zweier Hilfs- personen. Denn als Hilfsperson gilt nicht nur, wer der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter untergeordnet ist, sondern all jene Personen, die mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Vertreter zusammenwirken. Eine dau- erhafte rechtliche Beziehung zur Hilfsperson ist dabei nicht notwendig (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a). Das Verhalten dieser Hilfspersonen muss sie sich anrechnen lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2; Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2). Die Beweislast, dass der Vorschuss rechtzeitig zuguns- ten des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schweizerischen Post einbe- zahlt oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (in casu: bei der D._______AG) zugunsten des Kontos des Bundesverwaltungsgerichts bei der E._______AG belastet wurde, trägt dabei die Beschwerdeführerin. An die dabei von ihr oder ihrem Vertreter anzuwendende Sorgfalt ist ein stren- ger Massstab anzulegen (Urteil des BVGer B-7948/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5.2.4; CAVELTI, a.a.O., Art. 21 N. 27 f.). 3.6.3 Da aus den Akten nicht ersichtlich war, wann die D._______AG den Betrag von Fr. 50'000.– an die E._______AG auf das Konto des Bundes- verwaltungsgerichts weitergeleitet hat, wurde der Beschwerdeführerin hierzu mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2024 im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Eingabe vom 16. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf die entsprechende Frage der Beschwerdeführerin an die D._______AG nach wie vor keine Antwort eingegangen sei. Die Beschwer- deführerin, welche in keiner direkten Vertragsbeziehung zur D._______AG stehe, verfüge über keine Möglichkeit, die Antwort zu "erzwingen". Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass, auch wenn sie selber in keiner direkten Vertragsbeziehung mit der D.AG steht, so doch eine solche zwischen ihr und der C. Bank besteht. Letztere steht

B-1140/2024 Seite 11 wiederum in einer Vertragsbeziehung mit ihrer Korrespondenzbank D.AG. Es ist nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführe- rin nicht möglich gewesen sein soll, die C. Bank zu beauftragen, die entsprechende Auskunft von der D._______AG zu erhalten. Die Be- schwerdeführerin trägt die Beweislast, dass der vollständige Vorschuss von Fr. 50'000.– spätestens am 28. März 2024 einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (in casu: bei der D._______AG) zugunsten des Kontos des Bundesverwaltungsgerichts bei der E.AG belastet wurde. Dieser Nachweis vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Jedenfalls stellt der SWIFT-Auftrag vom 28. März 2024 (Beilage 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2024) offensichtlich keinen rechts- genügenden Nachweis dar. 3.6.4 Zumindest hätte es die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin bei diesem internationalen Geldtransfer geboten, nachdem bereits ein erster Überweisungsauftrag über Fr. 50'000.– wieder an die C. Bank zu- rückerstattet wurde (vgl. SWIFT-Auftrag vom 18. März 2024 [Beilage 1 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2024]), sich im Rah- men der Fristenkontrolle vor Ablauf der gesetzten Frist beim Bundesver- waltungsgericht zu erkundigen, ob der Kostenvorschuss eingegangen ist. Falls dem nicht so gewesen wäre, hätte ohne weiteres eine Fristerstre- ckung für die Überweisung des Kostenvorschusses beantragt werden kön- nen (vgl. Urteil des BGer 5C.36/2005 vom 7. März 2005 E. 3; Urteile des BVGer C-3998/2012 vom 26. März 2012 S. 4, B-7948/2007 E. 5.2.4). 3.6.5 Im Ergebnis gilt der Nachweis der Frist für die Bezahlung des Vor- schusses als nicht erbracht, weshalb der Kostenvorschuss als verspätet in den Einflussbereich der E.AG als Hilfsperson des Bundesverwal- tungsgerichts gelangt ist. 3.7 Die Beweislast für die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses liegt wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.6.2 hiervor) bei der Beschwerdefüh- rerin. Da es ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, über die C. bei der D._______AG in Erfahrung zu bringen, wann der voll- ständige Kostenvorschussbetrag auf deren Konto in der Schweiz abge- bucht und zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts bei der E._______AG gutgeschrieben wurde, sind die in der Eingabe vom 14. Juni 2024 (vorsorglich) gestellten Beweisanträge abzuweisen. 3.8 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und Glauben und es sei überspitzt formalistisch, einerseits die schweizerischen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu blockieren

B-1140/2024 Seite 12 und die Beschwerdeführerin andererseits die zusätzlichen Risiken tragen zu lassen, welche dadurch entstünden, wenn an einer Transaktion drei statt nur zwei Banken beteiligt seien. 3.8.1 Gemäss Art. 15 Abs. 5 Bst. a der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (Ukraine- Verordnung; SR 946.231.176.72) kann das SECO zur Vermeidung von Härtefällen auf entsprechendes Gesuch hin ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen. Nach der Praxis der Vorinstanz gilt dabei die Bezahlung von Honoraren und Auslagen in Zusammenhang mit juristischen Dienstleistungen als Här- tefall. Auch die Bezahlung eines Kostenvorschusses für ein Beschwerde- verfahren, welches die Rechtmässigkeit einer Vermögenssperre zum Ge- genstand hat, qualifiziert die Vorinstanz als Härtefall (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. August 2024). 3.8.2 Der Beschwerdeführerin wäre es damit ohne Weiteres möglich ge- wesen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch zu stellen, damit der Kostenvorschuss auch vom gesperrten Schweizer Bankkonto an das Bundesverwaltungsgericht hätte getätigt werden können. Dies entspricht denn auch mit Blick auf andere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt in dieser Materie regelmässiger Praxis. 3.8.3 Da die Tragung des Risikos für die rechtzeitige Leistung des Kosten- vorschusses ein bewusster gesetzgeberischer Entscheid ist, ist es auch nicht überspitzt formalistisch und verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, in diesem Fall auf die Beschwerde wegen nicht rechtzeitiger Leis- tung des Kostenvorschusses nicht einzutreten (Urteil des BGer 2C_1096/2013 E. 3.3 m.w.H.). 4. Auch eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kommt vorliegend nicht in Frage. 4.1 Nach dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor- den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt.

B-1140/2024 Seite 13 4.2 Praxisgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln kön- nen (vgl. Urteile des BGer 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3, 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.1 und 1.2). Bereits ein leichtes Ver- schulden steht einer Wiederherstellung entgegen. In Frage kommt objek- tive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Natur- katastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder sub- jektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch be- sondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtums- fälle (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). Es ist jedoch ein strenger Massstab anzuwenden. Nach der Rechtsprechung werden der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler von Hilfspersonen zugerechnet (BGE 143 I 284 E. 2.1, 107 Ia 168 E. 2a; Urteile des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3, mit Hinweisen; 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3). Das Verhalten ei- ner Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungs- grund gelten, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Par- tei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (BGE 114 Ib 67 E. 2c; Urteil 2C_734/2012 E. 3.3). 4.3 Im vorliegenden Fall wird weder geltend gemacht, dass eine objektive Unmöglichkeit bestanden hätte, noch ist eine solche aus den Akten ersicht- lich. Auch kann nicht von einer klaren Schuldlosigkeit auf Seiten der Be- schwerdeführerin ausgegangen werden, zumal sie wie dargelegt (vgl. E. 3.6.4 hiervor) vor Fristablauf beim Bundesverwaltungsgericht eine Er- streckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses hätte bean- tragen können. Zudem bestand ebenfalls die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein Gesuch einzureichen, den Kostenvorschuss vom gesperrten Schweizer Bankkonto aus an das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen (vgl. E. 3.8.2 hiervor). 4.4 Es liegt im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung, den Zahlungsauftrag sowie die Übermittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen und die fristgerechte Erledigung der ge- wünschten Transaktionen zu überwachen. Die Beschwerdeführerin hatte mit 30 Tagen genügend Zeit, um die Zahlung des Kostenvorschusses

B-1140/2024 Seite 14 vorzunehmen. Es hätte rechtzeitig mit wenig Aufwand geprüft werden kön- nen, ob die Transaktion korrekt erfolgt war. Diese Nachlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters oder der für die Trans- aktion zugezogenen Hilfspersonen hat sich die Beschwerdeführerin an- rechnen zu lassen. 5. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– zu verrech- nen. Der Restbetrag von Fr. 48'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteientschädi- gung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-1140/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.– werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 48'000.– wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger Thomas Reidy

B-1140/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 6. November 2024

B-1140/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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01.11.2024
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25.03.2026