B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1097/2024

Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Marina Reichmuth.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gert Wiedersheim, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Marc Gugger und/oder Aline Nussbaumer, Ernst & Young AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.

B-1097/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (vormals: B._______ AG, nachfolgend: Beschwerde- führerin) erbringt Dienstleistungen im Kosmetik- und Wellnessbereich. Sie bezog im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädi- gungen im Umfang von Fr. 1'461'337.80. A.a Am 29. August 2023 führte die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslo- senversicherung beauftragte Treuhandgesellschaft eine Arbeitgeberkon- trolle im Betrieb der Beschwerdeführerin durch und überprüfte die bean- spruchte Kurzarbeitsentschädigung auf ihre Rechtmässigkeit hin. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeiten handschriftlich auf einem Zettel oder per Kurznachricht notiert und diese an die Personalverantwortliche übermittelt hätten. Auf dieser Basis habe diese die Anträge zur Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen er- stellt. Die von den Arbeitnehmenden erstellten Arbeitszeitnachweise seien am Ende des Monats vernichtet worden und seien daher nicht mehr vor- handen. Zum Zeitpunkt der Prüfung habe den Prüfern für den gesamten Prüfungszeitraum keine Arbeitszeitkontrollen vorgelegt werden können und es seien auch keine weiteren Dokumente vorhanden gewesen, in de- nen die täglichen Arbeitszeiten ersichtlich gewesen seien. A.b Mit Revisionsverfügung vom 20. Oktober 2023 kam das Staatssekre- tariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom März 2020 bis Dezember 2021 Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'219'787.80 unrechtmässig bezogen habe, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeitgeberkon- trolle für den gesamten Prüfungszeitraum für alle Arbeitnehmenden keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle habe vorlegen können und der Arbeitsaus- fall damit nicht hinreichend kontrollierbar sei. Für diejenigen Arbeitnehmen- den und Monate mit vollständigem Arbeitsausfall verzichtete die Vorinstanz trotz fehlender betrieblicher Arbeitszeitkontrolle auf eine Rückforderung. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz diverse weitere Gründe für eine Rück- forderung fest, welche jedoch infolge der umfassenden Leistungsaberken- nung aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Ausfallstunden keine weiteren Folgen hätten. A.c Mit Eingabe vom 22. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die vorinstanzliche Revisionsverfügung und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Sie reichte unter anderem Unterlagen zum Nachweis der geleisteten Arbeitszeit ein und führte aus, diese

B-1097/2024 Seite 3 Unterlagen hätten anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht vorgelegt wer- den können, da nicht im Voraus bekannt gegeben worden sei, welche kon- kreten Unterlagen für die Überprüfung benötigt würden. Anlässlich der Ar- beitgeberkontrolle sei die Personalverantwortliche krankheitshalber nicht anwesend gewesen und die erforderlichen Unterlagen hätten sich bei die- ser im Homeoffice befunden. Eine von ihr verlangte Terminverschiebung sei seitens der Prüfgesellschaft abgelehnt worden. Zur Arbeitszeiterfas- sung erklärte sie, sie führe ein einfaches, analoges System, da die Arbeit- nehmenden an fixen Arbeitstagen fixe Arbeitszeiten hätten. Die Arbeitneh- menden beziehungsweise die Geschäftsführenden der (Anzahl) Filialen der Beschwerdeführerin meldeten jeweils täglich die Abweichungen (Mi- nus- oder Mehrstunden, Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit oder Unfall sowie während der Corona-Zeit wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle) an die Personalverantwortliche, welche diese Angaben in einer täglichen Excel-Tabelle pro Arbeitnehmenden detailliert erfasst habe. Seien keine Abweichungen gemeldet worden, habe die fixe Arbeitszeit als geleistete Arbeitszeit gegolten. Anhand dieser Excel-Tabellen sei sowohl die Lohn- buchhaltung geführt als auch die Ausfallstunden während der Kurzarbeits- zeit erfasst worden. Die Ausführungen der Geschäftsführerin diesbezüglich seien anlässlich der Arbeitgeberkontrolle missverständlich protokolliert worden. Richtig sei, dass die täglich telefonisch, handschriftlich oder per Chat mitgeteilten Arbeitszeiten pro Mitarbeitenden in einer Excel-Tabelle geführt würden. Aufbewahrt würden diese Tabellen, nicht jedoch die ein- zelnen Mitteilungen eines jeden Mitarbeitenden. Damit liege für den ge- samten Prüfungszeitraum eine rechtsgenügliche Arbeitszeitkontrolle vor. Es sei darüber hinaus willkürlich, wenn gewisse fehlende Unterlagen wie Kündigungen, Arztzeugnisse und Abwesenheitsmeldungen nachgereicht werden könnten, hingegen die Möglichkeit der Nachreichung der betriebli- chen Arbeitszeitkontrolle verweigert werde. A.d Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Ja- nuar 2024 ab und bestätigte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'219'787.80. Zur Begründung führte sie aus, dass die Geschäftsführe- rin der Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle unterschrift- lich bestätigt habe, dass sie für den gesamten Prüfungszeitraum keine Ar- beitszeitkontrollen habe vorlegen können. Die Beschwerdeführerin könne sich bezüglich des Erfordernisses einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nicht auf ihre Unwissenheit berufen, da gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen eine genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine täglich fortlaufend geführte betriebliche Arbeitszeitkontrolle für alle Arbeitnehmen- den voraussetze, für welche eine Kurzarbeitsentschädigung geltend

B-1097/2024 Seite 4 gemacht werde, ansonsten kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe. Darauf würden die Betriebe in der Info-Service-Broschüre Kurz- arbeitsentschädigung in einem gesonderten Kapitel hingewiesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch in der Voranmeldung der Kurzarbeit unterschriftlich davon Kenntnis genommen, dass eine solche betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden müsse. Dasselbe gehe ausserdem aus diversen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons X._______ hervor. Dass die Beschwerdeführerin versucht habe, den Termin aufgrund der Krankheit der Personalverantwortlichen zu verschieben, sei aufgrund der eingereichten E-Mailnachrichten nicht er- sichtlich und nicht belegt. Bezüglich der nachgereichten Unterlagen zur Ar- beitszeitkontrolle stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es könne nicht von deren offensichtlichen Authentizität ausgegangen werden. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Arbeitge- berkontrolle nicht nur unterschriftlich bestätigt, dass die von den Arbeitneh- menden erstellten Arbeitszeitnachweise nicht mehr vorhanden seien, son- dern auch, dass keine weiteren Dokumente existierten, mittels derer die Arbeitsausfälle plausibilisiert werden könnten. Es seien weder im Protokoll noch im Dokument "geprüfte Unterlagen" Hinweise auf die durch die Per- sonalverantwortliche erstellten Arbeitszeitnachweise und ihre krankheits- bedingte Abwesenheit enthalten, obwohl die Prüfer die Geschäftsführerin mehrfach nach einschlägigen Unterlagen zur Belegung der Arbeitszeiten gefragt und sie auf die Folgen einer fehlenden Arbeitszeitkontrolle hinge- wiesen hätten. Gegen die Authentizität der nachgereichten Unterlagen spreche zudem der Umstand, dass die Arbeitszeitkontrollen jeweils gerun- dete Arbeitszeiten aufwiesen. Dadurch könne eine Nacherstellung nicht ausgeschlossen werden. Die nachgereichten Arbeitszeitkontrollen könnten daher mangels offensichtlicher Authentizität nicht anerkannt werden, wes- halb an der Rückforderung festgehalten werde. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt, der Einspracheentscheid zur Revisionsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, insbesondere, um die Rechtmässigkeit der bezogenen Kurzar- beitsentschädigung anhand der eingereichten Arbeitszeitkontrolle zu prü- fen.

B-1097/2024 Seite 5 C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Mit Statutenänderung vom 20. August 2024 firmierte sich die Beschwerde- führerin von B._______ AG in A._______ AG um und verlegte ihren Sitz von Y._______ nach Z._______. E. Die Beschwerdeführerin erstattete am 9. September 2024 im Rahmen ei- nes zweiten Schriftenwechsels – nunmehr anwaltlich vertreten – eine Re- plik und die Vorinstanz am 13. November 2024 eine Duplik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenver- sicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was soweit in die- sem Zusammenhang interessierend nur hinsichtlich der vom ATSG abwei- chend geregelten Beschwerdeinstanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren unterlegen und als Adressatin durch die angefochtene Verfügung offensichtlich beschwert. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Sie hat das Vertretungsverhältnis durch schriftli- che Vollmacht nachgewiesen (Art. 11 VwVG), den Kostenvorschuss

B-1097/2024 Seite 6 bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine unrichtige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts. 2.1 Zur Begründung macht sie geltend, die betriebliche Arbeitszeitkontrolle habe bereits im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle bestanden. Sie führe ein einfaches analoges System, da die Arbeitnehmenden an fixen Arbeitstagen fixe Arbeitszeiten hätten. Die Arbeitnehmenden meldeten jeweils täglich die Abweichungen (Minus- oder Mehrstunden und Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit oder Unfall sowie während der Corona-Zeit die wirtschaftlich be- dingten Ausfallstunden) an die Personalverantwortliche, welche diese in ei- ner Excel-Tabelle pro Arbeitnehmenden und Tag detailliert erfasse. Würden keine Angaben von den Arbeitnehmenden erfolgen, gelte die fixe Arbeits- zeit als geleistete Arbeitszeit. In der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezem- ber 2021 habe zudem ein "Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden" ausgefüllt werden müssen, in welchem die Arbeitnehmenden unterschrift- lich ihre täglichen Ausfallstunden bestätigt hätten. Dass die Arbeitszeitkon- trollen anlässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht hätten vorgewiesen werden können, liege einerseits daran, dass die Prüfer diese im Vorfeld trotz expli- ziter Nachfrage nicht als vorzulegende Unterlagen genannt hätten, und an- dererseits daran, dass die zuständige Personalverantwortliche am Tag der Kontrolle krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und sich die Unterla- gen in deren Homeoffice befunden hätten. Die Geschäftsführerin sei nicht auf die Folgen der fehlenden Arbeitszeit- kontrolle hingewiesen worden und sei davon ausgegangen, dass die den Prüfern vorgelegten und die innert Frist nachgereichten Unterlagen aus- reichten, um die Rechtmässigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentschädi- gungen zu belegen. Erst mit Erhalt der Revisionsverfügung habe sie reali- siert, dass die beiden Prüfer sie offensichtlich falsch verstanden und ihre Aussage zur betrieblichen Arbeitszeitkontrolle missverständlich protokol- liert hätten. Deshalb habe sie Einsprache erhoben und die Arbeitszeitkon- trollen nachgereicht. Die Vorinstanz habe jedoch die nachgereichte Ar- beitszeitkontrolle von vornherein als offensichtlich nicht authentisch abge- lehnt, ohne die Authentizität anhand der zusätzlich vorliegenden Unterla- gen, namentlich aufgrund der deklarierten Ausfallstunden, Arbeitsverträge,

B-1097/2024 Seite 7 Lohnblätter, Lohnabrechnungen, Kündigungen, Arztzeugnisse und Abwe- senheitsmeldungen zu prüfen. Dass die Arbeitszeitkontrolle gerundete Ar- beitszeiten aufweise, rühre daher, dass die Arbeitnehmenden nach vorge- gebener Timeline arbeiteten und die einzelnen Behandlungen im Stunden- takt durchgeführt würden. Zudem sei es willkürlich, wenn gewisse fehlende Unterlagen wie Kündigungen, Arbeitszeugnisse und Abwesenheitsmeldun- gen nachgereicht werden könnten, eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle hingegen nicht. Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es keine An- haltspunkte gebe, dass die Prüfer im Wissen um den Gesundheitszustand der Personalverantwortlichen den Termin für die Arbeitgeberkontrolle an- gesetzt hätten. Der Termin sei am 7. Juli 2023 angesetzt worden und die Personalverantwortliche erst ab dem 17. Juli 2023 krankgeschrieben ge- wesen. Versuche, den Termin zu verschieben, seien nicht ersichtlich und würden durch die Beschwerdeführerin nicht belegt. Je nach Branche und Betrieb seien zudem unterschiedliche Unterlagen für eine Arbeitgeberkon- trolle erforderlich, was eine vorgängige Erstellung einer Liste mit sämtli- chen potenziell benötigten Unterlagen verunmögliche. Die Beschwerdefüh- rerin habe aber davon ausgehen müssen, dass sie eine Arbeitszeitkontrolle vorlegen müsse, zumal sie in der Voranmeldung der Kurzarbeit bereits un- terschriftlich davon Kenntnis genommen habe, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine solche geführt werden müsse. Sie könne sich daher nicht auf ihre Unwissenheit berufen. Darüber hinaus habe die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin das Formular "geprüfte Un- terlagen" unterzeichnet und damit die Richtigkeit der hierauf festgehalte- nen Ausführungen bestätigt, namentlich, dass für den gesamten Prüfungs- zeitraum keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle existiere. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei deren Geschäftsführerin mehr- fach nach allfällig vorliegenden Arbeitszeitkontrollen und auf die Folgen bei deren Fehlen aufmerksam gemacht worden. Hinsichtlich der nachgereich- ten Arbeitszeitkontrollen führt die Vorinstanz aus, diese Tabellen seien elektronisch erstellt und nachträglich ausgedruckt worden. Sie wiesen kein Erstellungs- oder Änderungsdatum auf und liessen keinerlei Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung oder allfälliger Änderungen zu. Es sei zudem höchst unwahrscheinlich, dass die Arbeitszeiten immer exakt drei, vier oder fünf Stunden gedauert hätten. Auch dies seien starke Indizien dafür, dass die Arbeitszeit nicht täglich und zeitgleich, sondern nachträglich erfasst worden sei. Die nachträglich eingereichten Tabellen seien daher nicht offensichtlich authentisch und daher nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn jedoch die Tabellen rechtzeitig anlässlich der Arbeitgeberkontrolle

B-1097/2024 Seite 8 vorgelegt worden wären, würden sie keine rechtsgenügliche betriebliche Arbeitszeitkontrolle darstellen. Die eingereichten Tabellen seien nicht de- tailliert genug, da sie bloss fixe Blockzeiten aufführten, welche von den Ar- beitnehmenden eingehalten worden seien, wobei aber selbst bei fixen Ar- beitszeiten die effektiv geleistete Arbeitszeit erfasst werden müsste. Aus den undatierten Tabellen sei nicht ersichtlich, wer diese wann und auf wel- cher Grundlage erstellt habe und ob – und wenn ja, welche – Änderungen nach der ursprünglichen Erstellung vorgenommen worden seien. 2.2 Die Kurzarbeit ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt, das durch die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) konkretisiert wird. Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung haben nach Art. 31 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar (Art. 32 AVIG; Bst. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt (Bst. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüberge- hend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Bst. d). Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall ge- mäss Art. 32 Abs. 1 AVIG, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzufüh- ren und unvermeidbar ist (Bst. a) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Be- triebs normalerweise insgesamt geleistet werden (Bst. b). Als Abrech- nungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammen- hängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Keinen Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung haben u.a. Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). 2.3 Die Verordnung des Bundesrates über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Co- vid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversiche- rung, SR 837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen [AS 2020 877, 1075, 1201]) legt Erleichterungen in Bezug auf die Kurzar- beit fest, enthält aber für die hier zu beurteilende Problematik keine Abwei- chungen vom dargelegten Recht (BGE 150 V 249 E. 3.1.2). Namentlich wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht gelockert und es wurde etwa am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der Anspruchsgrundlagen fest- gehalten. Insbesondere finden sich auch keine abweichenden

B-1097/2024 Seite 9 Bestimmungen zur Sachverhaltsfeststellung und zur Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.2 f.; Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2, 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.2). 2.4 Dem Erfordernis der rechtsgenüglichen betrieblichen Arbeitszeitkon- trolle wird ausschliesslich mit einer täglich fortlaufenden, zeitgleichen Ar- beitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Ge- nüge getan (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1, 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1, 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Fehlen geeignete Unterlagen zum Arbeits- zeitnachweis, können diese nicht durch nachträgliche Befragung der be- troffenen Arbeitnehmer oder anderer Personen ersetzt werden (vgl. Urteil des BGer 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 m.w.H.). 2.5 Unter einer täglich fortlaufenden Arbeitszeiterfassung versteht man ein System, bei welchem die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten für jeden ein- zelnen Tag und Arbeitnehmer in hinreichend verlässlichen Belegen wie Zeiterfassungskarten, Stunden-, Regie- oder Reiserapporten stetig festge- halten werden (vgl. Urteil des BGer 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2 m.H., Urteil des BVGer B-4895 vom 19. April 2024 E. 3.5.2). Die gearbeiteten Stunden können elektronisch, mechanisch oder von Hand er- fasst werden. Wesentlich ist allein, dass die Dokumentierung ausreichend detailliert ist und zeitgleich erfolgt (vgl. Urteile des BGer 8C_789/2023 vom 8. Januar 2025 E. 6.2.2, 8C_441/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2, 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.1.2, 8C_681/2021 vom 23. Feb- ruar 2022 E. 3.3 m.H). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nachträglich nicht beliebig abgeändert werden können, ohne dass dies vermerkt wird (vgl. Urteil des BVGer B-4895/2023 vom 19. Ap- ril 2024 E. 3.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (vgl. Urteile des EVG C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1 und C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2). Eine im Nachhinein präsen- tierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstun- den stellt kein adäquates Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar, weil es ihr am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung fehlt (vgl. Ur- teil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteil des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4). Ebenfalls nicht ausreichend ist nach der Praxis der blosse Hinweis auf fixe Arbeits- zeiten, die von den Arbeitnehmenden einzuhalten gewesen und auch ein- gehalten worden seien. In der Situation der Kurzarbeit ist es geradezu wahrscheinlich, dass an einzelnen Tagen mehr oder weniger gearbeitet

B-1097/2024 Seite 10 wird, um Restarbeiten zu verhindern (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des BVGer B-5454/2022 vom 16. Au- gust 2024 E. 4.2; B-5990/2020 vom 24. Juni 2021 E. 3.5.1; B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 6.2.2 m.H.). Auch bei fixen Arbeitszeiten muss daher die effektiv gearbeitete Zeit erfasst werden, um glaubhaft darzulegen, in- wiefern ein Arbeitsausfall vorhanden ist (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1 m.H.). 2.6 Entscheidend ist sodann die jederzeitige Kontrollierbarkeit: Eine Fach- person aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmen- den und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen können (Urteil des EVG C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Nachträglich eingereichte Dokumente können für den Nachweis einer genügenden betrieblichen Ar- beitszeitkontrolle nicht berücksichtigt werden, wenn keine Rückschlüsse auf deren Authentizität gezogen werden können; andernfalls würde die vom Gesetz auferlegte Kontrollaufgabe der Verwaltung ihres Sinnes be- raubt werden (Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4; B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.3 m.H.). Es wird somit eine hohe beweismässige Hürde an den Beleg der Authentizität der Dokumente an- gelegt, welcher der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.1.2 [offengelassen, ob nachgereichte Dokumente generell "offensicht- lich" authentisch zu sein haben]; Urteile des BVGer B‑5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5; B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5). Von den Anforderungen des Art. 46b AVIV als formeller Beweisvorschrift darf nur dann abgewichen werden, wenn deren Anwendung im Einzelfall über- spitzt formalistisch erscheint, d.h. die prozessuale Formenstrenge exzessiv ist, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhalt- barer Weise erschwert oder gar verhindert (vgl. BGE 150 V 249 E. 5.2; Ur- teil des EVG C 115/06 E. 1.1; BVGE 2021 V/2 E. 3.5.3; Urteile des BVGer B-5851/2020 vom 12. Dezember 2022 E. 2.2.5; B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.6). 2.7 Die Arbeitszeitkontrolle ist eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraus- setzung (condition de fond; vgl. Urteile des BVGer B-741/2020 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.5, B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2, B-2601/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.2 und B-1911/2014 vom 10. Juli 2015 E. 3, je m.w.H.). Folglich obliegt der Arbeitgeberin, die den Anspruch ihrer Arbeitnehmenden geltend macht (Art. 47 Abs. 1 AVIG), die

B-1097/2024 Seite 11 objektive Beweislast hinsichtlich der zur Beurteilung der Anspruchsberech- tigung und Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen, wel- che sie fünf Jahre aufzubewahren hat (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG sowie Art. 46b Abs. 2 AVIV; vgl. BGE 150 V 249 E. 3.1.1; Urteile des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.1, 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2.1, 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.1, 8C_26/2015 vom 5. Januar 2015 E. 2.3, je m.w.H). Zwar muss die Behörde bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeit- geberin die Gelegenheit geben, die Zweifel zu entkräften. Es liegt aber nicht an der Aufsichtsbehörde, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell nachzuweisen. Dies würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten (vgl. Urteil des EVG C 66/04 vom 18. Au- gust 2004 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4, B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 4.1). Hingegen trägt die Behörde, die eine Rückerstattungsforderung geltend macht, sowohl für die Voraus- setzungen als auch für die Höhe des Anspruchs die Beweislast (Entscheid des BGer 8C_794/2016 vom 28. April 2017 E. 4.3.2). 2.8 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Einsprache gegen die Revisionsverfügung als "Arbeitskontrolle" bezeichnete Tabellen ein. Diese seien von der Personalverantwortlichen aufgrund der von den Arbeitneh- menden täglichen Mitteilungen über die Abweichungen zu ihren fixen Ar- beitszeiten erstellt worden, wobei die täglichen individuellen Mitteilungen der Arbeitnehmenden jeweils Ende des Monats vernichtet worden seien. Aus den nun vorliegenden Tabellen ist weder ersichtlich, wer diese erstellt hat, noch zu welchem Zeitpunkt oder gestützt auf welche Grundlagen. Die eingereichten Tabellen genügen daher den gesetzlichen Anforderungen an eine zeitgleiche und kontrollierbare Arbeitszeiterfassung nicht, selbst wenn sie rechtzeitig anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vorgelegt worden wären. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe diese nachträglich eingereichten Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den (unbelegten) Be- hauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitszeitkontrollen an- lässlich der Arbeitgeberkontrolle nicht vorlegen können, weil die Prüfer den Termin in Kenntnis der krankheitsbedingten Abwesenheit der Personalver- antwortlichen nicht hätten verschieben wollen.

B-1097/2024 Seite 12 2.9 Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, die Personalverantwortliche habe den Auftrag gehabt, die Arbeitszeitkontrolle täglich fortlaufend zu füh- ren. Allerdings ergeben die von der Beschwerdeführerin selbst eingereich- ten Tabellen "Arbeitszeitkontrolle" der Personalverantwortlichen, dass diese beispielsweise im Dezember 2020 keine und im Januar 2021 ledig- lich neun Arbeitsstunden geleistet hat. Auch in den übrigen Monaten, für welche eine solche "Arbeitszeitkontrolle" für die Personalverantwortliche vorliegt, zeigt sich, dass diese bei Weitem nicht täglich Arbeit geleistet hat, obwohl die geltend gemachte Soll-Arbeitszeit auf ein Vollpensum hindeu- tet. Entweder wurden die Tabellen also nicht täglich fortlaufend erstellt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, oder diese Einträge waren inhalt- lich unzutreffend und enthielten keine Arbeitszeit an Tagen, an denen die Personalverantwortliche effektiv gearbeitet hatte. Darüber hinaus stellen diese Tabellen für sich allein keine eigentliche Arbeitszeitkontrolle dar, son- dern sind als zusammenführende Monatstabellen nach Vorliegen der ihnen zugrunde liegenden Mitteilungen der Arbeitnehmenden über die Abwei- chungen von den Soll-Zeiten im Sinne einer Auswertung erstellt worden. Sie stellen also eine blosse Zusammenfassung der Mitteilungen der Arbeit- nehmenden dar und ihnen kommt darüber hinaus kein eigener Beweiswert zu. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen mittler- weile über ein elektronisches Zeiterfassungssystem verfügt, vermag hieran nichts zu ändern. 2.10 Auch aus dem Vorbringen, ihre Arbeitnehmenden arbeiteten nach vor- gegebener Timeline und die einzelnen Behandlungen würden im Stunden- takt durchgeführt, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Es muss bei einem Betrieb in der Grösse der Beschwerdeführerin davon aus- gegangen werden, dass nebst den Fachmitarbeitenden, welche die kos- metischen Behandlungen durchführen, auch weiteres Personal nötig ist (z.B. Filialleitung, administratives Personal), das nicht im Stundentakt ar- beitet. Darüber hinaus ist selbst bei fixen Arbeitszeiten die effektive Arbeits- zeit auszuweisen. Es erscheint grundsätzlich nicht plausibel, dass alle Mit- arbeitenden durchwegs "runde Stunden" gearbeitet haben, weil die einzel- nen Behandlungen im Stundentakt durchgeführt werden, denn die effektiv geleistete Arbeitszeit der Mitarbeitenden ist notwendigerweise nicht gleich lang, sondern länger als die konkret am Kunden geleistete und verrechnete Zeit. 2.11 In der Info-Service-Broschüre über Kurzarbeitsentschädigung finden sich im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausfüh- rungen zu den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle

B-1097/2024 Seite 13 sowie zur fünfjährigen Aufbewahrungsfrist, die das Bundesverwaltungsge- richt als rechtsgenügliche Ausgangsinformationen qualifiziert hat (vgl. Ur- teil des BVGer B-1832/2016 vom 30. November 2017 E. 3.4 m.H.). Ebenso enthält die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 30. März 2020 (und di- verse weitere) betreffend Voranmeldung von Kurzarbeit ausdrücklich den inhaltsgleichen Hinweis. Soweit die Beschwerdeführerin also sinngemäss ausführt, sie habe die Anforderungen an die von ihr zu führende betriebli- che Arbeitszeitkontrolle nicht gekannt, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.12 Auch dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe erst mit Erhalt der Revisionsverfügung realisiert, dass die Prüfer die Geschäftsführerin falsch verstanden und ihre Aussage zur betrieblichen Arbeitszeitkontrolle missverständlich protokolliert hätten, vermag nicht zu überzeugen. Von ei- ner Geschäftsführerin eines Betriebs in der Grösse der Beschwerdeführe- rin darf erwartet werden, dass sie wichtige Informationen verarbeitet und Dokumente vor einer allfälligen Unterzeichnung sorgfältig prüft. Im Formu- lar "geprüfte Unterlagen", welches die Geschäftsführerin der Beschwerde- führerin unterzeichnete, wurde unter dem Titel "Feststellungen zur betrieb- lichen Arbeitszeitkontrolle" Folgendes festgehalten: "Die Arbeitnehmenden notierten ihre Arbeitszeiten handschriftlich auf einem Zettel oder per Kurznachricht und übermittelten diese an Frau C., HR- Verantwortliche. Auf Basis dieser Informationen erstellte Frau C. die Anträge zur Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von den Arbeit- nehmenden erstellten Arbeitszeitnachweise wurden am Ende des Monats ver- nichtet und sind nicht mehr vorhanden. Zum Zeitpunkt der Prüfung konnte den Prüfern von EY für den gesamten Prü- fungszeitraum keine Arbeitszeitkontrollen vorgelegt werden. Es sind auch keine weiteren Dokumente vorhanden, in denen die täglichen Arbeitszeiten ersichtlich sind, bzw. plausibilisiert werden könnten." Die unterzeichnende Person wurde zudem darauf hingewiesen, dass sie mit rechtsgültiger Unterschrift die Richtigkeit dieser Ausführungen bestä- tige und dass nach der Arbeitgeberkontrolle eingereichte Akten, welche den geprüften Unterlagen widersprächen für die Beurteilung der Recht- mässigkeit des Leistungsbezugs nicht mehr berücksichtigt werden könnten und dass ebenso wenig nachträglich eingereichte Unterlagen eine, im Zeit- punkt der Arbeitgeberkontrolle fehlende, betriebliche Arbeitszeitkontrolle ersetzen könnten. Weshalb die Geschäftsführerin die Prüfer nicht auf die gemäss beschwerdeführerischer Darstellung im Homeoffice der Personal- verantwortlichen vorhandenen Arbeitszeiterfassungen verwiesen und das

B-1097/2024 Seite 14 Formular ohne Weiteres unterzeichnet hat, ist daher nicht nachvollziehbar. Entsprechend ist es auch nicht willkürlich, wenn der Beschwerdeführerin zwar eine Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen, namentlich Kündigun- gen, Arztzeugnisse und Abwesenheitsmeldungen angesetzt wurde, hinge- gen nicht für Belege einer betriebliche Arbeitszeitkontrolle, da die Ge- schäftsführerin unterschriftlich bestätigt hatte, dass solche Belege gerade nicht vorhanden seien. 2.13 Auch die von der Beschwerdeführerin genannten, von den Arbeitneh- menden unterzeichneten "Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Aus- fallstunden", welche für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 vorlägen, vermögen keine betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu ersetzen. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle würde gerade dazu dienen, die gel- tend gemachten wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden zu kontrollieren und zu belegen. 2.14 Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Unkontrollierbarkeit der geltend gemachten Ausfallstunden für die Monate März 2020 bis Dezember 2021 ausgeht, mit Ausnahme von einigen Arbeit- nehmenden in vereinzelten Monaten, in denen ein vollständiger Arbeits- ausfall zu verzeichnen war und in denen eine Arbeitszeitkontrolle keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Bei einer vollumfänglichen Aberken- nung der geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen wegen der Un- kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erübrigen sich zudem Weiterungen mit Bezug auf die weiteren Beanstandungen der Vorinstanz in ihrer Revisi- onsverfügung, da diese keine weiterreichenden Folgen haben können. 3. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Dazu bedarf es, dass die Bedingungen für eine prozessu- ale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 3.2). Die Rückerstattungsnorm von Art. 25 ATSG dient letztlich der Durchsetzung des Legalitätsprinzips (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Auszahlungen sind, dass die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte (vgl. Art. 100 Abs. 1 AVIG) Zusprache von Leistungen zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung

B-1097/2024 Seite 15 von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil des BGer 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6). 3.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend ver- standener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmun- gen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des BGer 8C_110/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 3.2). Die Unrichtigkeit der Leistungszusprache im Umfang von Fr. 1'219'787.80 für den Zeitraum März 2020 bis Dezem- ber 2021 ergibt sich aus der mangelnden Bestimmbarkeit beziehungs- weise Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls und der Arbeitszeit nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG der Arbeitnehmenden (oben E. 2.14). Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren Nichterfüllung, wie vorliegend, die Unrich- tigkeit der Leistungszusprache begründet (Urteil des BVGer B-1806/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6.7). Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags, von erheblicher Bedeutung. Das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache durch die Vorinstanz ist daher vorliegend nicht zu beanstanden. 4. Die Berechnung der Rückforderungssumme von Fr. 1'219'787.80 wird von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht bestritten. 5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei einer Rückzahlung der Kurz- arbeitsentschädigung im von der Vorinstanz geforderten Umfang hätte diese ihren Konkurs zur Folge und rund (Anzahl) Arbeitnehmende würden ihre Arbeitsstelle verlieren. Die Frage, ob die Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, ist nicht im Kontext des vorliegenden Verfahrens, sondern gegebenenfalls in einem allfälligen Erlassverfahren zu beantwor- ten. Zuständig zum Entscheid über ein Erlassgesuch ist indessen nicht die Vorinstanz, sondern die kantonale Amtsstelle. Ein entsprechendes Gesuch wäre daher an die zuständige Arbeitslosenkasse zu richten, sobald diese rechtskräftig über die Rückerstattung der Leistungen verfügt hat (vgl. Art. 95 Abs. 2 und 3 AVIG). Da die Vorinstanz nicht zuständig ist, um über ein allfälliges Erlassgesuch zu entscheiden, ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor dem

B-1097/2024 Seite 16 Bundesverwaltungsgericht auf diejenigen Argumente, die nur im Rahmen eines Erlassverfahrens von Bedeutung wären, nicht weiter einzugehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Januar 2024 betreffend die Rückforderung von Kurzar- beitsentschädigung im Umfang von Fr. 1'219'787.80 bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind gemäss ständiger Pra- xis kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-2855/2023 vom 15. August 2024 E. 6; B-7898/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.1 m.w.H.). Entsprechend dem Verfah- rensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 9'000.– festzusetzen. 8. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht.

B-1097/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse mitgeteilt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Marina Reichmuth

B-1097/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 11. August 2025

B-1097/2024 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse des Kantons W._______

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30.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026