B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-1023/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien
Novotech (Australia) Pty Ltd, L3, 235 Pyrmont St, AU-2009 Pyrmont NSW, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Markus Frick und/oder Manuel Bigler, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Markenregistrierung Nr. 1375506 NOVOTECH.
B-1023/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Novotech (Australia) Pty Ltd (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist In- haberin der internationalen Registrierung Nr. 1375506 "NOVOTECH" mit Basiseintrag in Australien. B. B.a Am 20. April 2023 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (nachfolgend Vorinstanz) die beantragte Schutzausdehnung auf die Schweiz für folgende Dienstleistungen der Klasse 42: Essais cliniques; services de réalisation et de gestion d'essais cliniques, y compris essais cliniques pour produits pharmaceutiques, biotechnologies et produits d'autres secteurs associés; services de réalisation d'essais cliniques pour des tiers (recherche scientifique); mise à disposition d’informations con- cernant les résultats d'essais cliniques, y compris essais cliniques pour pro- duits pharmaceutiques et biotechnologies; recherches scientifiques; services de recherches médicales (recherches scientifiques à des fins médicales); pré- paration de statistiques à des fins de recherche scientifique; services de pré- paration de biostatistiques pour la recherche scientifique dans les domaines des produits pharmaceutiques, des biotechnologies et des produits d'autres secteurs associés; fourniture d'informations et de données en rapport avec Ia recherche médicale et scientifique pour produits pharmaceutiques, biotechno- logies et produits d'autres secteurs associés; services de conception et de dé- veloppement de bases de données pour le traitement de données collectées à partir d'essais cliniques; services de recherche médicale, à savoir services de surveillance médicale pour la recherche dans les domaines des produits pharmaceutiques, des biotechnologies et des produits d'autres secteurs asso- ciés; services d'audit de la qualité; services de préparation de rapports et de demandes à destination de régulateurs en rapport avec divers aspects d'es- sais cliniques; fourniture et échange d'informations et échange de données entre scientifiques, fabricants et autorités sanitaires en rapport avec des normes de qualité pharmaceutiques et biotechnologiques; services de rédac- tion technique de formulaires de rapports cliniques requis par des protocoles d'essais cliniques de substances médicamenteuses. B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 erliess die Vorinstanz eine vor- läufige Schutzverweigerung, da die Marke zum Gemeingut gehöre. B.c Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 12. April 2024 Stellung, woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. August 2024 an der Zurückweisung festhielt und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2024 nochmals Stellung nahm.
B-1023/2025 Seite 3 B.d Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Bean- standung fest und verweigerte die Schutzausdehnung auf die Schweiz. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der interna- tionalen Registrierung vollumfänglich Schutz zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas- sung sowie die Vorakten ein und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Vorakten wurden der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2025 zugestellt, wobei kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
B-1023/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erho- ben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraus- setzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Schutzausdehnung mit dem Gemeingutcharakter der streitigen Marke. "NOVOTECH" bestehe aus den Begriffen "novo" und "tech", wobei die Un- terteilung keinen Gedankenaufwand erfordere. Selbst wenn andere Unter- teilungen möglich wären, würden Mehrfachdeutungen nicht zur Schutzfä- higkeit führen. "novo" sei eine Variante des italienischen Adjektivs "nuovo", das "neu" bedeute, und "tech" sei eine geläufige und beschreibende Ab- kürzung für "Technik" oder "Technologie". "NOVOTECH" werde deshalb als "neue Technik" oder "neue Technologie" verstanden. Die Abnehmer wür- den verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen mithilfe einer neuen Technik oder Technologie erbracht werden. Dadurch sei das Zei- chen als eine anpreisende und beschreibende Angabe zu verstehen und würde keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen lassen. Ent- sprechend fehle es dem Zeichen an der notwendigen, konkreten Unter- scheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut zuzurechnen und vom Mar- kenschutz ausgeschlossen sei. Da es sich um einen klaren Fall handle, sei unerheblich, dass das strittige Zeichen von anderen Markenämtern als un- terscheidungskräftig beurteilt worden sei. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, bei "NOVOTECH" handle es sich um eine Wortneuschöpfung. Neben der von der Vorinstanz genannten Unterteilung wäre die Unterteilung auf Englisch "NO-VOTE-CH" möglich, was als "Nein-Stimme (in) der Schweiz" verstanden werden könnte und bei den hier relevanten Dienstleistungen der wissenschaftli-
B-1023/2025 Seite 5 chen Forschung nicht abwegig sei. Das Wort "novo" sei im Deutschen und Französischen nicht bekannt und werde im Tessin umgangssprachlich nicht verwendet. Eine Unterteilung in "novo" und "tech" dränge sich somit nicht auf und würde einen erheblichen Gedankenaufwand erfordern. "NO- VOTECH" könne zudem neben den von der Vorinstanz genannten Bedeu- tungen auch "neu und technologisch" oder "neu und technisch" bedeuten, womit der mögliche Sinngehalt letztlich unbestimmt bleibe. Aufgrund dieser Unbestimmtheit sei es nicht möglich, dass der Sinngehalt für die Art und Weise, wie die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, oder den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschrei- bend sei. Selbst wenn "NOVOTECH" als "neue Technik" oder "neue Tech- nologie" verstanden werden würde, würde dies kein allgemeiner Qualitäts- hinweis oder eine reklamehafte Anpreisung darstellen. Es werde als unbe- stimmtes Fantasiezeichen wahrgenommen und verfüge über eine Unter- scheidungskraft, weshalb die Marke einzutragen sei. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Australien. Sowohl die Schweiz als auch Australien sind Mitglied der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4). 2.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ darf ei- ner internationalen Registrierung der Schutz verweigert werden, wenn ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder sie "ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ur- sprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und stän- digen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz bean- sprucht wird, üblich sind". Dieser zwischenstaatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), wonach Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen sind, so- fern sie sich nicht für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie bean- sprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben. Rechtsprechung und Lehre zu dieser Norm können somit herangezogen werden (BGE 143 III 127 E. 3.3.1 und 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]";
B-1023/2025 Seite 6 135 III 359 E. 2.5.1 "Abfolge von sieben Tönen [sonore]"; Urteil des BGer 4A_330/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3.1 "MAGNUM [fig.]"; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Aloe Farmers"; B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.2 "inTime Agile Logistics [fig.]" m.w.H.). 2.3.3 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individu- alisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirt- schaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine ge- wisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.1 "Oxycare" m.w.H.). 2.3.4 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliess- lich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen nament- lich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammen- setzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir- kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch- ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne be- sondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteil des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 2.2 "NeoGear"). Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder re- klamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.2 "Master- piece"; 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"; Urteil des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 "Truedepth"; BVGE 2013/41 E. 3.1 "Die Post"; Urteile
B-1023/2025 Seite 7 des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2 "Max"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"). 2.3.5 Für die Unterscheidungskraft ist vom (1) begrifflichen Sinngehalt je- des Bestandteiles auszugehen, um zu ermitteln, inwieweit er den massge- blichen Verkehrskreisen unabhängig von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen geläufig ist. Anschliessend ist der (2) kontextuelle Sinn- gehalt aufgrund des Wissens, Verstehens und Erwartens der Verkehrs- kreise im eingetragenen Verwendungszusammenhang nach dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke festzustellen (Urteile des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"; B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2 "StyleLine"; B-3651/2022 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2 "CoolFlex"). Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwör- tern zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Be- standteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmit- telbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.5 "ID NOW"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.7 "FACE ID"). 2.3.6 Dass ein Zeichen nicht üblich ist, sagt nichts über den Sinngehalt in der Wahrnehmung der Verkehrskreise aus. Von einem beschreibenden Charakter ist auch dann auszugehen, wenn das Wort zwar nicht allgemein gebraucht wird, aber von den relevanten Verkehrskreisen als Aussage über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (Urteile des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.7 und 7.4 "Factfulness"; vgl. auch Urteile des BGer 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2 "Gipfel- treffen"; 4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 "American Beauty"). Für die Beurteilung der Frage, ob die in einer Marke enthaltene Bezugnahme eine Beschaffenheitsangabe darstellt, ist auf das mutmassli- che Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Première"; 116 II 609 E. 2c "Fioretto"; Urteile des BVGer B-6579/2023 vom 29. Juli 2024 E. 2.3 "Tasty Aloe Vera [fig.]"; B-5789/2020 vom 22. Dezember 2021 E. 4.5 "Factfulness"). 2.3.7 Eine allfällige Mehrfachbedeutung des Zeichens führt nicht zu des- sen Schutzfähigkeit, sofern mindestens eine der Bedeutungen eine unmit- telbare Aussage über die betreffende Ware oder Dienstleistung darstellt (Urteil des BVGer B-4246/2024 vom 8. Juli 2025 E. 3.6 "CULTIVATED"). Liegt der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die
B-1023/2025 Seite 8 Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemein- gutcharakter nicht aufheben (BGE 136 III 474 E. 6.2 "Madonna" bezüglich religiöse Bedeutung; 116 II 609 E. 2a "Fioretto"; Urteile des BGer 4A_343/2024 vom 1. November 2024 E. 4.4.2 "Bimbo" bezüglich Sitten- widrigkeit; 4A_492/2007 vom 14. Februar 2008 E. 3.4 "Gipfeltreffen"; Ur- teile des BVGer B-4003/2024 vom 4. März 2024 E. 2.6 "Vero"; B-1136/2023 vom 12. Juni 2024 E. 2.5 "inTime Agile Logistics [fig.]"; B-4839/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.5 "FACE ID" m.w.H.). Bei Mehr- deutigkeit ist mit anderen Worten für die Unterscheidungskraft jene Bedeu- tung massgebend, die aus Sicht der relevanten Verkehrskreise im Zusam- menhang mit den bezeichneten Produkten im Vordergrund steht (BGE 145 III 178 E. 2.3.1 f. "Apple"; 135 III 416 E. 2.3 "CALVI [fig.]" Urteile des BGer 4A_178/2023 vom 8. August 2023 E. 3.2 und 6.2 "Truedepth"; 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2 und 6.2 "AI Brain"; 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 2.2 "Butterfly"). 2.3.8 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landesspra- che schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 131 III 495 E. 5 "Felsenkeller"; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.1 und 2.3.2 "Novafoil"). 2.4 Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Bei den vor- liegend beantragten Dienstleistungen der Klasse 42 handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie. Gemäss der Vorinstanz besteht der Abnehmerkreis einerseits aus schweizerischen Durchschnittskonsumenten und andererseits vor allem aus spezialisierten Fachkreisen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wes- halb darauf abzustellen ist. 2.5 2.5.1 Das Zeichen "NOVOTECH" ist kein fester Bestandteil des deutschen, französischen oder italienischen Wortschatzes. Der Verkehrsteilnehmer wird daher versucht sein, das Zeichen gedanklich in allfällige inhaltlich sinngebende Bestandteile zu zergliedern (Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 5.4.1 "Samthus"; Urteile des BVGer B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 6.1 "Oxycare"; B-4260/2020 vom
B-1023/2025 Seite 9 2. März 2021 E. 4.3 "PURE CACAO FRUIT WHOLEFRUIT (fig.)"; B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.1 "NOVAPRIME"). Die Trennung der Marke "NOVOTECH" in "novo" und "tech" liegt für die massgeblichen Verkehrskreise nahe, da der Wortteil "tech" verbreitet ist (vgl. auch Urteile des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 4.3 "CLEANTECH"; B-990/2009 vom 27. August 2009 E. 4.1 "BIOTECH AC- CELERATOR") und in der Marke sofort erkannt wird. Demgegenüber würde die Endung "ch" nur als Top-Level-Domain nach einem Punkt er- kannt und steht "vote" in keiner sinngehaltlichen Verbindung mit klinischen Studien und diesbezüglichen Dienstleistungen, wofür die Beschwerdefüh- rerin die Schutzausdehnung der Marke beantragt. Unter Berücksichtigung der beantragten Dienstleistungen und der relevanten Verkehrskreise liegt die Trennung des Zeichens in "novo" und "tech", im Gegensatz zu "no-vote- ch", daher geradezu auf der Hand. 2.5.2 "Novo" ist weder in der deutschen noch in der französischen Sprache bekannt. Im Italienischen ist es ein Adjektiv im Sinne von "neu/neuartig" und eine umgangssprachliche respektive poetische Variante von "nuovo" (vgl. LO ZINGARELLI, Vocabolario della lingua italiana, 2009; Urteil des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.3 "NOVAFOIL" bestä- tigt in Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3; Urteil des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 "NOVAPRIME"). Zwar ist "nuova" die weitaus gebräuchlichere Schreibweise, für Italienischspre- chende dürfte die Bedeutung von "nova", sei es als Form der Umgangs- sprache oder geringfügige Abweichung von "nuova", jedoch offensichtlich erkennbar und verständlich sein (Urteil des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.3 "NOVAFOIL" bestätigt in Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3; Urteil des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 "NOVAPRIME"; vgl. auch Urteil des BVGer B-7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 "Bona"; anders jedoch Urteil des BVGer B-478/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Zudem dürfte das aus dem Lateinischen stammende Wort "novum" und dessen Plural "nova" auch in der romanischen Sprachfamilie bekannt sein (vgl. das französische "nouvelle", "nouveau" und "novelle"). Auf Deutsch wird "novo" ohne ge- danklichen Aufwand mit gängigen Lehnwörtern wie "Novum", "Novelle" und "Novize" im Sinne von "neu" assoziiert. 2.5.3 Der zweite Teil "tech" entspricht dem Anfang mehrerer deutscher und englischer Adjektive und Substantive, unter anderem: technisch, Technik, technologisch, Technologie; technical, technique, technological, techno-
B-1023/2025 Seite 10 logy (PONS, Grosswörterbuch, Stuttgart 2002, S. 735 und 935 f.; Urteile des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 4.3 "CLEANTECH"; B-990/2009 vom 27. August 2009 E. 4.1 "BIOTECH ACCELERATOR"). Die Silbe "tech" verweist noch deutlicher als die bereits vom Bundesver- waltungsgericht beurteilte Wortendung "-tec" (vgl. Urteil des BVGer B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 3.5 "Swistec") auf die genannten Adjektive und Substantive, wobei der Verweis auf letztere im Sinne der ty- pischen Verbindung eines Adjektivs mit einem Substantiv näher liegt (Urteil des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 4.3). 2.5.4 Klinische Studien als marktfähige Dienstleistungen für Untersuchen- de und Forschende können die Wirksamkeit, Sicherheit oder Unbedenk- lichkeit von Wirkstoffen und Arzneiformen zum Gegenstand haben (Pschy- rembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1691). Diesbezüglich ist der Bezug zu "tech", verstanden als Technologie oder Technik, nahelie- gend. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, werden bei klini- schen Studien neue Technologien eingesetzt und können sie hinsichtlich der Datenerfassung und -analyse neue Möglichkeiten und Vorteile schaf- fen. Vor dem Hintergrund der vorliegend ausgewiesenen Verkehrskreise (E. 2.4) ist davon auszugehen, dass der Wortbestandteil "novo" im Kontext klinischer Studien und entsprechender Dienstleistungen in diesem Zusam- menhang als Attribut für "neu" verstanden wird und der Wortbestandteil "tech" als substantivischer Hinweis auf Technologie oder Technik. Das Kompositum "Novotech" wird darum im Sinngehalt als "neue Technik" oder "neue Technologie" verstanden. 2.6 Die Beschwerdeführerin beansprucht die Schutzausdehnung der Mar- ke für Dienstleistungen im Zusammenhang mit klinischen Studien und me- dizinischer Forschung bezüglich pharmazeutischer, biotechnologischer Produkte anderer, verwandter Branchen. Zu den beantragten Dienstleis- tungen gehören insbesondere die Verwaltung und Durchführung der Stu- dien, Bereitstellung von Informationen und Daten im Zusammenhang mit medizinischer und wissenschaftlicher Forschung sowie andere For- schungsdienstleistungen. Bei den Dienstleistungen im Bereich der klini- schen Studien und medizinischen Forschung handelt es sich um Dienst- leistungen, bei welchen eine neue Technik oder Technologie zum Einsatz kommt oder kommen kann. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Ver- fügung mit entsprechenden Verweisen korrekt dargelegt (Ziff. 4 der Verfü- gung), dass im Bereich der klinischen Studien und der medizinischen For- schung neue Technologien wie künstliche Intelligenz (KI), Machine Learn- ing, die Nutzung von Big Data und Patient Apps eingesetzt werden und dort
B-1023/2025 Seite 11 neue Möglichkeiten sowie Mehrwerte schaffen. So können Daten schnell und zuverlässig erfasst und analysiert und Zusammenhänge entdeckt wer- den, die mit herkömmlichen Methoden nur schwer zugänglich wären. Es ist somit davon auszugehen, dass die relevanten Verkehrskreise "NOVO- TECH" ohne Gedankenaufwand dahingehend verstehen, dass die entspre- chenden Dienstleistungen mit Hilfe solch neuer Technologie erbracht wer- den. Das Wort "neu" wird, unabhängig von den konkreten Waren oder Dienstleistungen, als Qualitätshinweis mit anpreisendem Charakter wahr- genommen (BGE 56 II 222 E. 2 "Novaseta"; Urteil des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 5.3 "NOVAFOIL" bestätigt in Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 2.3; B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.2 "NOVAPRIME"), womit sich die Prüfung einer allfälligen Unbe- stimmtheit der Marke erübrigt (Urteile des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 6.2 "We make ideas work"; 4C.431/2004 vom 2. März 2005 E. 2.2 "C'est bon la vie"; 4A.6/1998 vom 10. September 1998 E. 3 "Swissline"; Urteil des BVGer B-2773/2023 vom 16. Oktober 2023, E. 4.5 "Styleline"). Für die Verkehrskreise drängt sich bei der Wortkombination "NOVOTECH" für die einschlägigen Waren daher ohne besonderen Denkaufwand die Be- deutung "neue Technologie" oder "neue Technik" als beschreibender und reklamehafter Aussagegehalt auf. 2.7 Selbst wenn von einer allfälligen Mehrfachbedeutung des Zeichens auszugehen wäre, wie sie die Beschwerdeführerin in Bezug auf "no-vote- ch" vertritt, vermöchte dies die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu be- gründen und den Gemeingutcharakter nicht aufzuheben (vgl. E. 2.3.7). 2.8 Entsprechend ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Zeichen "NOVOTECH" für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 direkt beschreibend und anpreisend sei, nicht zu beanstanden. Das Zeichen ist dem Gemeingut zugehörig und kann unter Berücksichtigung des Aus- schlussgrundes nach Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ nicht zum Markenschutz zugelassen werden. 3. 3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Treu und Glauben geltend. So habe die Vorinstanz die Marke "NOVO- TECH HEALTH" der Beschwerdeführerin als unterscheidungskräftig be- zeichnet und den Schutz gewährt. Der Zusatz "HEALTH" trage nichts zur Unterscheidungskraft bei. Sie sei deshalb in ihrem Vertrauen in die
B-1023/2025 Seite 12 Schutzfähigkeit des Zeichens "NOVOTECH" zu schützen und habe An- spruch darauf, dass auch die streitige Marke zum Schutz zugelassen werde. 3.2 Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Aus der eingetragenen Marke "NOVOTECH HEALTH" vermag sie keinen Anspruch auf Eintragung abzuleiten. So seien sie aufgrund unterschiedlicher Wortelemente nicht vergleichbar und eine einzelne Voreintragung könne keine genügende Vertrauensbasis abgeben. Zudem seien die beiden Marken gleichzeitig beantragt worden und die Rückweisung sei vor der Gewährung erfolgt, weshalb keine nachteiligen Dispositionen getroffen wurden, die nicht mehr rückgängig gemacht wer- den können. 3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen und weiteres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt wird, dass die sich auf Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da- rauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 "NOVAFOIL"). Markeneintragungen eignen sich per se nur bedingt als berechtigte Ver- trauensgrundlage, da bereits das Markenschutzgesetz selbst in Art. 35 MSchG die Möglichkeit der jederzeitigen Löschung einer Eintragung vor- sieht (Urteil des BVGer B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 8.3 "EURO- JACKPOT (fig.)"). Auch ist eine eingeschränkte erneute Prüfung eines Zei- chens im Widerspruchverfahren möglich. Das zeigt, dass Marken einer dy- namischen Beurteilung unterworfen sind und jederzeit unter dem Vorbehalt der Löschung durch den Zivilrichter stehen (Urteil des BVGer B-850/2016 vom 22. Januar 2018 E. 8.2 "Swiss Military / Swiss Military" mit Hinweis auf BGE 135 III 359 E. 2.5.3 [akustische Marke]). Ein einziger Eintrag kann keine Basis für berechtigtes Vertrauen begründen (Urteile des BVGer B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 8.3 "EUROJACKPOT (fig.)"; B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.1 "NOVAPRIME"; B-3920/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.4 "Glass Fiber Net"). 3.4 Die Beschwerdeführerin begründet den Vertrauensschutz lediglich mit einer eingetragenen Marke. Allerdings vermag eine einzige eingetragene Marke keine Vertrauensgrundlage für weitere Eintragungen zu begründen.
B-1023/2025 Seite 13 Bereits aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die provisorische Verweigerung der Schutzausdehnung von der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Februar 2024 mitgeteilt. Die definitive Schutzgewährung für die Marke "NOVO- TECH HEALTH" erfolgte erst am 15. März 2024 und damit nach der provi- sorischen Verweigerung der Schutzausdehnung, womit es ebenfalls an ei- ner Vertrauensgrundlage fehlt. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Vertrauensschutz. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zudem eine Gewährung des Schutzes in der Schweiz aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Es bestünden unzählige Markeneintragungen, die aus "NOVO", "NOVA" oder "NOVUM" und einem weiteren, für sich genommen nicht unterscheidungs- kräftigen Bestandteil kombiniert wurden und von der Vorinstanz eingetra- gen bzw. zum Schutz zugelassen wurden ("NovoTect", "NOVASWISS", "NOVAWAVE", "NOVAFIELD", "NOVOWELD", "Novovegan", "Novomind", "NOVOSTABLE", "NOVACORE", "NOVA FIND“, "Novum Capital", "NO- VUMPARTNERS", "NOVAGO", "NovaBox", "NOVAVOLT", "NO VALINK", "NovaFlex", "NOVAQUEST", "NOVAFOIL" und "NOVOFLEET"). Wenn die Vorinstanz bei diesen Marken den gleichen Massstab angelegt hätte, wie vorliegend, müsste der Schutz gewährt werden. Entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz sei für die Vergleichbarkeit nicht erforderlich, dass es sich um dieselben Waren und Dienstleistungen handle oder dass kein Wortelement unterschiedlich sei. Die Anzahl zeige, dass es sich um eine Praxis der Vorinstanz handelt. Die Beschwerdeführerin habe deshalb An- spruch darauf, gemäss dieser Praxis behandelt zu werden, womit der Schutz auch in der Schweiz zu gewähren sei. 4.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Erweiterung des Schutzumfangs aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die von ihr genannten Marken seien nicht vergleichbar. Unterschiede würden sich insbesondere aus der Art und Weise der Zeichenbildung, dem Sinngehalt und der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergeben. Einige der Eintragungen würden zudem schon mehr als acht Jahre zurückliegen, weshalb sie für die Gleichbehand- lung nicht herangezogen werden können.
B-1023/2025 Seite 14 Die Vorinstanz werde auch in Zukunft solche Zeichen wie dasjenige der Beschwerdeführerin nicht zulassen, womit eine Voraussetzung für den An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht fehlt (Festhalten an rechtswidri- ger Praxis). 4.3 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu be- handeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwen- denden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von die- ser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 1C_186/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2; 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteil des BVGer B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "MAX" m.w.H.). Im Markenrecht wird das Gleichbehandlungsgebot äusserst zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist (Urteil des BVGer B-4112/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 8 "Hospital Halbprivat"). So müssen die Marken hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Wa- ren und Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Un- terschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären" m.w.H.; Urteile des BVGer B-3251/2024 vom 19. Juni 2024 E. 7.2.1 "Speedmax"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1 "MAX"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Was das Alter der herangezogenen Vorein- tragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Gold- bären"; Urteile des BVGer B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Ap- penzeller"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht, wenn nur vereinzelt vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären").
B-1023/2025 Seite 15 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden einige der Eintragungen vor über 8 Jahren vorgenommen ("NovaBox", "NOVALINK", "NovaFlex" und "NOVAQUEST") und sind nicht mehr repräsentativ für eine beste- hende Praxis der Vorinstanz. Die übrigen Marken ("NovoTect", "Novum Ca- pital", "NOVUM PARTNERS", "NOVASWISS", "NOVAWAVE", "NOVA- FIELD", "NOVOWELD", "Novovegan", "Novomind", "NOVOSTABLE", "NOVACORE", "NOVA FIND", "NOVAGO", "NOVAVOLT", "NOVAFOIL" und "NOVOFLEET") enthalten zusätzlich zum Wort "Nova", "Novo" oder "Novum" stets Zeichenbestandteile, welche eine inhärente Unterschei- dungskraft mit sich bringen oder zumindest nicht für die beanspruchten Waren direkt beschreibend sind. Damit ergeben sich jeweils im Zusam- menspiel andere Bedeutungen, welche in Bezug auf die jeweils bean- spruchten Waren auch nicht beschreibend sind. Insofern kann nicht be- hauptet werden, diese Zeichen seien mit dem strittigen Zeichen "NOVO- TECH" vergleichbar. Die Rechtfertigung einer Gleichbehandlung im Un- recht leitet sich allerdings in erster Linie durch die Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte ab. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf die Gleichbehandlung im Unrecht berufen (vgl. zum Ganzen: Ur- teil des BVGer B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3 "NOVAFOIL" bestätigt in Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 1.4; Urteil des BVGer B-3555/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.3 "NOVAPRIME", in denen bereits der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht aufgrund von Marken mit dem Wortbestandteil „novo“ und „nova“ behandelt wurde, insbesondere auch in Bezug auf vorliegend vorgebrachte Marken). 5. 5.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Marke "NOVO- TECH" sei mit Ausnahme der Vorinstanz von allen Jurisdiktionen trotz ähn- licher Prüfungspraxis als unterscheidungskräftig beurteilt worden (Austra- lien, EU, Georgien, Indien, Indonesien, Japan, Neuseeland, Philippinen, Korea, Serbien, Singapur, Vereinigtes Königreich, USA, Vietnam und China). 5.2 Ausländische Entscheide haben, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, nach ständiger Praxis keine präjudizielle Wirkung (BGE 136 III 474 E. 6.3 "Madonna"; 129 III 225 E. 5.5 "Masterpiece"; Urteil des BGer 4A_253/2024 vom 2. September 2024 E. 6.2 "Samthus"; Urteil des BVGer B-2147/2016 vom 7. August 2017 E. 5.4.5. "DURINOX"). Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintra- gungsfähigkeit sein. Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der stritti-
B-1023/2025 Seite 16 gen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, keine Indizwirkung für den Ausgang des schweizerischen Markeneintragungsverfahrens zu. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die ausländische Prü- fungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung geben könnte. 6. Das Zeichen "NOVOTECH" ist somit für die beanspruchten Waren direkt beschreibend und dem Gemeingut zugehörig. Eine Eintragung als Marke ist daher aufgrund von Art. 5 Abs. 1 MMP i.V.m. Art. 6 quinquies Bst. B Ziff. 2 PVÜ zu verweigern. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteres- sen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeuten- den Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinen- fuss [3D]"). Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien mit Fr. 3'000.− zu beziffern. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B-1023/2025 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Gabriel Schaub
B-1023/2025 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Oktober 2025
B-1023/2025 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. 1375506; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsur- kunde)