Abt ei l un g II B-10 1 9 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9 Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Ausländischer Abschluss - Niveaubestätigung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) erwarb nach einer drei- jährigen Ausbildung am Cambridgeshire College of Arts and Technolo- gy (CCAT, heute Anglia Ruskin University) in Cambridge, England, in der Zeit von 1983 bis 1986 ein "Higher National Diploma in Electrical and Electronic Engineering" (nachfolgend H.N.D.). Davor hatte er von 1980 bis 1982 eine zweijährige Ausbildung am Falkirk College of Tech- nology in Falkirk, Schottland, absolviert, welche er mit dem "SCOTEC (Scottish Technical Education Council) Certificate in Electrical and Electronic Engineering" abgeschlossen hatte. B. Am 25. August 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend Vorinstanz) ein Vorgesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Auf dem Kurzfragebogen "Anerkennung ausländischer Diplome und Aus- weise" (E2) gab er als Berufstitel "Elektrotechnik und Elektronik-Inge- nieur" und als Diplom "Higher National Diploma in Electrical & Electro- nic Engineering" an. Er erklärte, während der Hochschulausbildung (Studium) in den Jahren 1984 und 1985 mehrmonatige Berufspraktika absolviert zu haben. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2008 dahin gehend, dass er einen in der Schweiz nicht reg- lementierten Beruf ausüben möchte, für den nach Gesetz kein be- stimmter Titel verlangt werde. Daher seien grundsätzlich weder eine Niveaubestätigung noch eine Anerkennung seines ausländischen Aus- weises für die Ausübung dieses Berufes in der Schweiz erforderlich. Die Vorinstanz empfahl jedoch dem Beschwerdeführer, ein Gesuch um eine Niveaubestätigung einzureichen, weshalb sie ihm ein ausführli- ches Gesuchsformular zustellte. Dem Schreiben legte sie auch die "In- formationsbroschüre für nicht reglementierte Berufe" (E 3) bei. C. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Niveaubestäti- gung seines ausländischen Diploms auf der Stufe "höhere Berufsbil- dung (Tertiärstufe B)". Se ite 2
D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 bestätigte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, dass sein Ausbildungsabschluss "Higher National Di- ploma in Electrical and Electronic Engineering" als "3-jährige Weiterbil- dung nach einer 2-jährigen Berufsausbildung" zu qualifizieren und mit einem schweizerischen Abschluss (Diplom einer höheren Fachschule, HF) der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe B (ISCED [International Standard Classification of Education] 5B) vergleichbar sei. Der Be- schwerdeführer sei berechtigt, die Berufsbezeichnung in der Form zu führen, wie sie ihm in Grossbritannien ausgestellt worden sei (mit An- gabe der Herkunft) und wie sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmun- gen in diesem Land geführt werden dürfe. E. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 17. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinn- gemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei kostenfällig aufzuheben und die von ihm in Schottland und England absolvierte Ausbildung sei als Fachhochschulabschluss (FH) auf der Tertiärstufe A zu qualifizieren. F. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2009 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Anträge des Beschwerdeführers lägen ausserhalb dessen, was hier Streitgegenstand sei. G.Mit Replik vom 20. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest. H. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 15. Juni 2009 an ihren Ausführun- gen fest und führt ergänzend aus, dass eine Neubeurteilung des Dip- loms des Beschwerdeführers nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Sie stützt ihren Entscheid auf die Umschreibung des Higher National Diploma durch die deutsche Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen ZAB in deren online-Datenbank "Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" ("anabin"). Aus dieser gehe klar hervor, dass der Abschluss nicht automatisch den Zu- gang zu weiterführenden Studien oder zu einem bestimmten Beruf öff- ne, dass aber erfolgreiche Kandidaten in die entsprechende Ebene eines Studienganges zum Erwerb des Bachelor's degree eintreten Se ite 3
könnten. Das Higher National Diploma stelle somit kein Diplom akade- mischen Grades (Bachelor, Tertiärstufe A) dar. I. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Stellungnahme vom 31. August 2009 an seinen Anträgen fest. Er merkt an, er sei stets davon ausgegangen, dass es sich bei einem Higher National Diploma um einen Fachhochschulabschluss (ISCED 5A), nicht aber um einen akademischen Titel handle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorlie- genden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie Form und Inhalt der Beschwerdefrist (Art. 52 VwVG) sind erfüllt und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Umstritten ist jedoch, ob er durch die angefochtene Verfügung überhaupt beschwert ist und daher ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, mit sei- nem Gesuch habe der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Niveau- bestätigung seines Diploms auf Tertiärstufe B beantragt. Sein nun erst- mals vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenes Rechtsbegehren, das von ihm erworbene Diplom sei darüber hinaus als Fachhochschul- abschluss (FH) auf der Tertiärstufe A zu qualifizieren, liege daher aus- serhalb dessen, was Streitgegenstand sei. Auf seine Beschwerde sei daher nicht einzutreten und der Beschwerdeführer müsse die Überprü- fung dieser Frage durch ein neues Gesuch bei der Vorinstanz erwir- ken. Se ite 4
1.2.1Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die vorinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf das Bundes- verwaltungsgericht grundsätzlich nicht beurteilen, da es sonst in die funktionelle Zuständigkeit der unteren Instanz eingreifen würde (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.3, Urteil 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). 1.2.2In der angefochtenen Verfügung spricht sich die Vorinstanz le- diglich über die Frage aus, ob das Diplom des Beschwerdeführers mit einem schweizerischen Abschluss (Diplom einer höheren Fachschule, HF) der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe B vergleichbar sei. Massgeblich für die Frage, worüber die Vorinstanz bei richtiger Geset- zesauslegung hätte entscheiden müssen, ist das vom Beschwerdefüh- rer vor der Vorinstanz gestellte Gesuch. Diesbezüglich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuchsformular die Frage, welche Niveaubestätigung er beantrage, die Option "höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B)" angekreuzt hatte. In seiner Replik vom 20. Mai 2009 macht der Beschwerdeführer indes- sen geltend, er habe mit seinem Gesuch vom 3. Dezember 2008 nicht explizit die Niveaubestätigung seines Diploms auf Tertiärstufe B bean- tragen wollen. Vielmehr handle es sich um ein Missverständnis, das aber nicht von ihm zu vertreten sei. Das ihm von der Vorinstanz zuge- stellte Formular "Gesuch um Niveaubestätigung oder Anerkennung" habe einzig zwischen der beruflichen Grundbildung (Fähigkeitszeugnis oder andere Diplome der Sekundarstufe II) und der höheren Berufsbil- dung (Tertiärstufe B) unterschieden. Er habe demzufolge einzig zwi- schen diesen beiden Alternativen wählen können und habe sich auf- grund der vorgegebenen Auswahl für die höhere Berufsbildung ent- schieden. Die Bedeutung des in Klammern gesetzten Hinweises "Terti- ärstufe B" sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Vielmehr habe er diese Angabe aufgrund der beschränkten Auswahlmöglichkeit als Abgren- zungskriterium zur Sekundarstufe II verstanden. Überdies spreche die Broschüre E3 ebenfalls nicht eindeutig von Tertiärstufe A und B, son- dern verwende die Bezeichnungen ISCED 5A und ISCED 5B. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn für ihn nicht ersichtlich gewe- sen sei, dass mit "Tertiärstufe B" die Abkürzung "ISCED 5B" gemeint Se ite 5
war. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass ihm das Formular "Ge- such um Niveaubestätigung oder Anerkennung" zugestellt worden sei, nachdem er den Kurzfragebogen E2 ausgefüllt und darin auf das hohe Niveau seiner Ausbildung hingewiesen habe. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, das seiner Berufsausbildung entsprechende Ge- suchsformular erhalten zu haben und nicht erkennen können, dass ihm die Vorinstanz das falsche Formular zugesandt habe. 1.2.3Unbestritten ist, dass das in Frage stehende Gesuchsformular lediglich folgende Optionen anbietet: "□berufliche Grundbildung (Fähigkeitszeugnis oder andere Diplome der Sekundarstufe II) □höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B)" Der Beschwerdeführer erhielt das Gesuchsformular zusammen mit der "Informationsbroschüre für nicht reglementierte Berufe" (Broschüre Nr. E3). Diese vermittelt anhand einer Grafik sowie eines Textes auf ein- einhalb Seiten einen Überblick über das schweizerische Bildungssys- tem (ohne Universitäten und ETH). Die Broschüre unterscheidet zwi- schen der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung) mit den Ab- schlüssen eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Berufsmatu- rität (BM), der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung) mit den Abschlüssen eidgenössischer Fachausweis der Berufsprüfung (BP), Diplom der hö- heren Fachprüfung (HFP) und Diplom einer vom Bund anerkannten höheren Fachschule (HF) sowie der Tertiärstufe (Hochschulstufe) mit dem Abschluss Fachhochschule (FH) (vgl. S. 4 der Broschüre). Die Be- griffe "ISCED 5B" und "ISCED 5A" werden in einer Grafik auf Seite 3 der Broschüre verwendet. Eine Anmerkung unterhalb der Grafik be- sagt, dass das Bildungssystem der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit zwei Niveaus kenne: Die Sekundarstufe II und die Tertiärstu- fe (5B und 5A). In der gesamten Broschüre fehlt aber ein Hinweis dar- auf, dass die Begriffe ISCED 5B und ISCED 5A gleichbedeutend sind mit Tertiärstufe 5B und 5A. Obwohl der Beschwerdeführer der Bro- schüre zwar entnehmen konnte, dass der Fachhochschulabschluss auf Tertiärstufe (Hochschulstufe) eine eigene Kategorie bildete und diese Kategorie in dem ihm zugestellten Formular "Gesuch um Niveaubestä- tigung und Anerkennung" fehlte, erscheint es fraglich, ob von einem Gesuchsteller im Rahmen der Diplomanerkennung oder Niveaubestäti- gung verlangt werden kann, das ihm zugestellte Formular mit dem In- Se ite 6
halt der Broschüre zu vergleichen und zu bemerken, dass die im For- mular aufgeführte Option "höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B)" den Fachhochschulabschluss nicht mitumfasst. Vor diesem Hintergrund liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Irr- tum, dem der Beschwerdeführer erlag, weniger auf dessen eigene mangelnde Sorgfalt zurückzuführen war, als vielmehr auf das Verhal- ten der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer ein Gesuchsformu- lar zustellte, das eine bloss eingeschränkte Wahlmöglichkeit enthielt, was wiederum dazu führte, dass der Beschwerdeführer irrtümlich nicht die von ihm effektiv gewünschte Qualifizierung beantragte. 1.2.4Nicht nur im Privatrecht (vgl. Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]), sondern auch im Verwaltungsrecht können auf Irrtum beruhende Willensmängel von rechtserheblicher Be- deutung sein. Die Grundsätze über Willensmängel des Privatrechts sind im öffentlichen Recht analog anwendbar, soweit keine besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen (vgl. BGE 105 la 207 E. 2c; Entscheid der Rekurskommission EVD vom 19. Dezember 1997, veröf- fentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.70 E. 6.1 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 35 Rz. 10; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 305 ff.). Im Privatrecht haben wesent- liche Irrtümer zur Folge, dass der betreffende Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irr- tum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Der Erklärungsirrtum, bei dem in- nerer Wille und Willensäusserung nicht übereinstimmen, gilt diesbe- züglich als wesentlicher Irrtum (vgl. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR; BRUNO SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Band VI/1/2: Obligationenrecht, 1995, Art. 23/24 N. 28, S. 81). Im Privatrecht haben wesentliche Irrtümer zur Folge, dass der betref- fende Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (vgl. Art. 23 OR). Es fragt sich, ob eine analoge Anwendung der Irrtumsregeln im öffentlich-recht- lichen Kontext eines Gesuchs um Niveaubestätigung eines ausländi- schen Abschlusses die Rechtswirkung haben kann, dass ein irrtümlich falsch gestelltes Gesuch nicht nur als unverbindlich, sondern sogar nachträglich als anders gestellt gelten könnte. Se ite 7
1.2.5Zu berücksichtigen ist indessen auch das Fairnessgebot. Dieses aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) abgeleitete Gebot beinhaltet unter anderem auch das Verbot des über- spitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus liegt vor, "wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt" (BGE 115 Ia 12 E. 3b; vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2a, BGE 127 I 31 E. 2a/bb, BGE 126 III 524 E. 2b, BGE 125 I 166 E. 3a; zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1661 f.). Es ist fraglich, ob es sich mit diesem Fairnessgebot verträgt, den Be- schwerdeführer auf einem Erklärungsirrtum zu behaften, der mehr durch die Vorinstanz zu vertreten ist als durch ihn. 1.2.6Die Frage, ob das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers den Rahmen des zulässigen Streitgegenstands sprengt oder nicht, kann indessen letztlich offen gelassen werden, da die Beschwerde oh- nehin abzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2009 sei mangelhaft begründet. Die Vorinstanz stellte in der betreffenden Verfügung vom 20. Januar 2009 fest, das Diplom des Beschwerdeführers sei als 3-jährige Weiter- bildung nach einer 2-jährigen Berufsausbildung in Grossbritannien mit einem schweizerischen Abschluss (Diplom höhere Fachschule, HF) der höheren Berufsbildung auf Tertiärstufe B (ISCED 5B) vergleichbar. Der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen von Kriterien, welche dieser Einstufung zugrunde lagen. Sinngemäss rügt er damit eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.1Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht Se ite 8
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Be- gründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Der Ge- hörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrens- mangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 126 I 19 E. 2d/bb, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, also etwa die unterbliebene Begründung, in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwer- deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die unte- re Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zu- dem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Hei- lung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel daher als behoben erachtet, wenn die unterinstanzliche Behör- de anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Be- gründung nachliefert, typischerweise in der Vernehmlassung (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214, mit Hin- weisen). 2.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz aus guten Gründen da- von aus, dass der Beschwerdeführer nur eine Niveaubestätigung sei- nes Diploms auf der Tertiärstufe B beantragt habe. Da sie dieses Ge- such in ihrer Verfügung vollständig guthiess, ist nicht zu beanstanden, dass ihre Begründung sehr kurz gehalten war und sich nur zu dieser Frage äusserte. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisiert hatte, dass er eigentlich eine Niveaubestätigung seines Diploms auf Tertiärstufe A beantragen woll- te, ergänzte die Vorinstanz in ihrer Duplik ihre Begründung im Hinblick auf diese Frage. Eine allfällige Verletzung ihrer Begründungspflicht ist damit als geheilt zu betrachten. 3. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer erworbenen Abschluss Se ite 9
auf der Stufe eines Diploms einer höheren Fachschule (HF) der höhe- ren Berufsbildung auf Tertiärstufe B eingeordnet. In ihrer Duplik äus- sert sie sich ergänzend zur Frage einer allfälligen Niveaubestätigung in Bezug auf die Tertiärstufe A. Sie stellt diesbezüglich auf die Umschrei- bung des Higher National Diploma durch die deutsche Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen ZAB in deren online-Datenbank "Infor- mationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse" ("anabin") ab. Aus dieser gehe klar hervor, dass der Abschluss nicht automatisch den Zugang zu weiterführenden Studien oder zu einem bestimmten Beruf öffne, dass aber erfolgreiche Kandidaten in die ent- sprechende Ebene eines Studienganges zum Erwerb des Bachelor's degree eintreten könnten. Das Higher National Diploma stelle somit kein Diplom akademischen Grades (Bachelor, Tertiärstufe A) dar. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen die Einstufung des von ihm erworbenen Higher National Diploma auf dem Niveau eines Fachhoch- schulabschlusses auf Tertiärstufe A. Er vertritt die Meinung, die von ihm erworbene Ausbildung zum Elektrotechnik- und Elektronik-Ingeni- eur ("Higher National Diploma in Electrical and Electronic Engineering") weise Hochschulcharakter auf. Dies ergebe sich einer- seits aus dem Lehrveranstaltungskonzept des "Cambridgeshire Col- lege of Arts and Technology, Department of Engineering", welches Ma- thematik (komplexe Zahl, Integration [Laplace-Transformation, Fourier- Reihe/-Transformation]), Physik (Quantenphysik und Festkörperphysik) und Schwachstromtechnik umfasse, sowie aus den für die H.N.D.-Aus- bildung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen (ein höherer Fach- ausweis [advanced level/Level 3] in Mathematik, Physik, Elektrotechnik und Elektronik oder eine äquivalente Qualifikation), welche der Be- schwerdeführer erfüllt habe. Das H.N.D. sei daher als Fachhochschul- abschluss bzw. Abschluss auf Tertiärstufe A zu qualifizieren. 3.1Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz, die Anerkennung aus- ländischer Diplome zu regeln (Art. 7 Abs. 5 des Fachhochschulgeset- zes vom 6. Oktober 1995 [FHSG, SR 414.71]) Gebrauch gemacht und in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Aufbau und Führung von Fach- hochschulen vom 11. September 1996 (FHSV, SR 414.711) bestimmt, dass die Anerkennung von Diplomen durch die Vorinstanz oder durch Dritte vorgenommen werden könne. Se it e 10
Ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis ist mit dem Diplom einer schweizerischen Fachhochschule gleichzusetzen, wenn dieses vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden und ei- nem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig ist (Art. 5 Abs. 1 FHSV). Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden (Bst. a), die Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Bst. c), und der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst. Nach Art. 5 Abs. 3 FHSV blei- ben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Bei einer Niveaubestätigung wird nicht die Gleichwertigkeit beschei- nigt, sondern lediglich das gleiche Niveau (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a FHSV); bei der entsprechenden Prüfung wird daher nur das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft und der ausländische Bildungsab- schluss in das schweizerische Bildungssystem eingeordnet. 3.2Nach dem Schweizer Fachhochschulgesetz bieten Fachhochschu- len Diplomstudien auf zwei Stufen an: Die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem Masterdiplom ab (Art. 4 Abs. 1 FHSG). Es ist im schweizerischen Bildungssystem somit nicht möglich, einen Fachhochschulabschluss zu erwerben, ohne dass mindestens ein Bachelordiplom abgelegt wird. Eine Niveaubestätigung mit einem Fachhochschulabschluss setzt daher voraus, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers mindestens dem Niveau eines Bachelordiploms entspricht. 3.3Da Art. 5 Abs. 3 FHSV völkerrechtliche Verträge vorbehält, ist vor- ab zu prüfen, ob auf den vorliegenden Sachverhalt ein völkerrechtli- cher Vertrag Anwendung findet. 3.3.1Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom- men, SR 0.142.112.681) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Anhang III des Abkommens trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Hinsichtlich der Anerkennung der berufli- chen Qualifikationen erfasst das Freizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Als reglemen- tiert gelten Berufe, wenn ihre Ausübung in einem Land vom Besitz ei- nes Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig ge- Se it e 11
macht wird. Der Beruf des Elektrotechnik- und Elektronikingenieurs, welcher der vom Beschwerdeführer in England erworbenen Ausbil- dung entspricht, ist indessen in der Schweiz nicht reglementiert (vgl. die Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz, abrufbar unter www.bbt.admin.ch , Pfad: Themen-Internationale Diplomanerkennung> EU- Diplomanerkennung>Liste der reglementierten Berufe) . Das Freizügigkeitsabkommen findet daher vorliegend keine Anwen- dung. 3.3.2Als weiterer potentiell anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag kommt das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Konvention, SR 0.414.8) in Frage. Sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten der Lissabon- ner Konvention (vgl. den Titel "Geltungsbereich" am Ende des Konven- tionstextes). Das Abkommen ist für die Schweiz am 1. Februar 1999 und für das Vereinigte Königreich am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Ge- genstand des Lissabonner Übereinkommens ist unter anderem die An- erkennung der durch Hochschulbildung erworbenen Qualifikationen (Art. VI.1-VI.5). Die Lissabonner Konvention sieht vor, dass jede Vertragspartei die in einer anderen Vertragspartei verliehenen Hochschulqualifikationen an- erkennt, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Quali- fikation, deren Anerkennung angestrebt wird, und der entsprechenden Qualifikation in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, nachgewiesen werden kann (Art. VI.1). Die Konvention um- schreibt die "Hochschulbildung" ("higher education") in Art. I mit den folgenden Worten (deutsch und englisch): "Alle Arten von Studienabschnitten oder Studiengängen, von Ausbil- dung oder forschungsbezogener Ausbildung auf postsekundarem Ni- veau, die von den einschlägigen Behörden einer Vertragspartei als zu ihrem Hochschulsystem gehörend anerkannt sind." "All types of courses of study, or sets of courses of study, training or training for research at the post secondary level which are recognised by the relevant authorities of a Party as belonging to its higher education system." Gemäss dem erläuternden Bericht des Europarats zur Lissabonner Konvention ("explanatory report", http://www.coe.int/T/DG4/HigherEdu - cation/Recognition/LRC_en.asp , sowie deutsche nichtamtliche Über- Se it e 12
setzung, http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung- swiss- enic/internationale-vereinbarungen/lissabonnerkonvention.html? L=0) wird die Hochschulbildung ("higher education") üblicherweise in der Form von Hochschulprogrammen an Hochschuleinrichtungen ("higher education institutions") angeboten. Der Bericht führt neben den Universitäten ("university institutions") "Fachhochschulen" als Bei- spiele für nichtuniversitäre Hochschuleinrichtungen auf (vgl. Abschnitt I erläuternder Bericht und nichtamtliche deutsche Übersetzung). Die Anwendung der Konvention ist somit nicht auf universitäre Hochschul- einrichtungen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Fachhoch- schulen, welche als Hochschuleinrichtungen im Sinn der Konvention gelten. Auch in der Schweiz gelten Fachhochschulen als Ausbildungsstätten der Hochschulstufe (vgl. Art. 2 FHSG). Dementsprechend enthält die offizielle Liste der von der Schweiz im Rahmen der Umsetzung der Lissabonner Konvention anerkannten Hochschulen neben den Univer- sitäten und Universitätsinstitutionen auch neun Fachhochschulen so- wie weitere nicht universitäre Hochschulen (vgl. http://www.crus.ch, Pfad: Anerkennung/Swiss ENIC>Anerkannte Hochschulen). Im schweizerischen Bildungssystem gehören Fachhochschulen ebenso wie Universitäten und die pädagogischen Hochschulen zum Tertiärbe- reich A (ISCED 5A). Im Unterschied dazu zählen die höheren Fach- schulen zum Tertiärbereich B (ISCED 5B). Jede Vertragspartei der Lissabonner Konvention ist verpflichtet, hinrei- chende Informationen über alle zu ihrem Hochschulsystem gehören- den Einrichtungen und über alle von diesen Einrichtungen durchge- führten Programme zur Verfügung zu halten, um die zuständigen Be- hörden der anderen Vertragspartei in die Lage zu versetzen, festzu- stellen, ob die Qualität der von diesen Einrichtungen ausgestellten Qualifikationen die Anerkennung in der Vertragspartei, in der die Aner- kennung angestrebt wird, rechtfertigt (Art. VIII.1). Jede Vertragspartei unterhält daher ein "nationales Informationszentrum", das den Zugang zu verbindlichen und genauen Informationen über das Hochschulsys- tem und Hochschulqualifikationen erleichtert (Art. IX.1). Das Vereinigte Königreich hat als verbindliche Information über die Hochschulqualifikationen in diesem Kontext den "Report of the FHEQ Self-certification Advisory Group" von November 2008 publiziert ("Veri- fication of the compatibility of The framework for higher education qua- Se it e 13
lifications in England, Wales and Northern Ireland [FHEQ]' with the Framework for Qualifications of the European Higher Education Area [FQ-EHEA]", Pfad: http://www.enic-naric.net/index.aspx? s=n&r=ena&d=qf ). Aus dieser Darstellung geht hervor, dass Higher National Diplomas (HND) zwar nach der britischen Terminologie unter den "higher education qualifications" aufgeführt werden, aber nicht als Hochschulqualifikationen im europäischen Sinne bzw. im Sinne der Lissabonner Konvention einzustufen sind, sondern lediglich den Ab- schluss eines Teils des Studiengangs der niedrigsten Hochschulstufe bescheinigen ("short cycle (within or linked to the first cycle) qualifica- tions"). Die Ausbildung des Beschwerdeführers stellt somit keine Hochschul- qualifikation im Sinne der Lissabonner Konvention dar, weshalb er aus dieser Konvention keinen Anspruch auf Niveaubestätigung mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss ableiten kann. 3.4Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2), stellen schweizerische Fach- hochschulabschlüsse mindestens ein Bachelordiplom dar. Eine Ni- veaubestätigung mit einem Fachhochschulabschluss würde daher vor- aussetzen, dass seine Ausbildung mindestens diesem Niveau ent- spricht. Aus dem "Report of the FHEQ Self-certification Advisory Group" ergibt sich indessen klar, dass dies nicht der Fall ist. Unter die- sen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz, das vom Beschwer- deführer erworbene Higher National Diploma entspreche nicht dem Ni- veau eines schweizerischen Fachhochschulabschlusses, sondern nur demjenigen eines Diploms einer höheren Fachschule, sachgerecht und nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer- den auf Fr. 700.- festgesetzt und mit dem am 5. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädi- gung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/6143; Gerichtsurkunde) -Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkun- de) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Eva SchneebergerBeatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 17. November 2009 Se it e 15
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