B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-988/2019
Urteil vom 7. November 2019 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Vorinstanz.
Gegenstand
CO2-Abgabe; Rückerstattung; Frist.
Emissionen (CO 2 -Verordnung; SR 641.711) nachzukommen. C. Am 13. September 2018 bemerkte die Steuerpflichtige anlässlich einer in- ternen Kontrolle, dass die Rückerstattung der CO2-Abgabe für das Jahr 2017 noch nicht erfolgt war. Mit Telefonat vom 13. September 2018 mit der zuständigen Stelle der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) stellte die Steuerpflichtige fest, dass ein angeblich mit normaler Post eingereichtes Gesuch um «Rückerstattung der CO2-Abgaben an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber» vom 7. Juni 2018 nicht bei der OZD eingegangen war. D. Am 14. September 2018 reichte die Steuerpflichtige ein Gesuch bei der OZD um «Rückerstattung der CO2-Abgaben an befreite Unternehmen und Kraftwerkbetreiber» für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezem- ber 2017 nach. Der rückgeforderte Betrag belief sich auf insgesamt CHF 162'217.90. E. Mit Verfügung vom 24. September 2018 trat die OZD nicht auf das Gesuch der Steuerpflichtigen um Rückerstattung der CO2-Abgabe ein. Sie erwog in erster Linie, der Anspruch auf Rückerstattung sei im vorliegenden Fall verwirkt, da es die Steuerpflichtige versäumt habe, das entsprechende Ge- such fristgemäss bei der OZD einzureichen. F. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 erhob die Steuerpflichtige gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 24. September 2018 Einsprache.
A-988/2019 Seite 3 Sie brachte vor, dass ihr nicht zu Last gelegt werden könne, dass das Ge- such nicht angekommen sei, es gelte die «Unschuldsvermutung». Zudem verschicke die Verwaltung üblicherweise bei Versäumnissen eine Mah- nung mit Nachfrist, was nicht erfolgt sei. Sie beantragte, der Entscheid vom 24. September 2018 sei zu revidieren und die Rückerstattung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 reichte die Steuerpflichtige bei der OZD ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist betreffend Rückerstat- tungsgesuch ein. Die Steuerpflichtige machte geltend, dass es sich beim Fristverfall um einen Irrtum handle, da sie von der Verwaltung keine Rück- meldung über das Fehlen des Gesuchs erhalten habe. Die Beweislast liege bei der Steuerpflichtigen, aber die Post geniesse eine allgemein grosse Zuverlässigkeit, weshalb das Ereignis als entschuldbar und unverschuldet zu erachten sei. H. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 wies die OZD das Fristwie- derherstellungsgesuch sowie die Einsprache der Steuerpflichtigen ab und trat auf das Gesuch um CO2-Rückerstattung für das Jahr 2017 nicht ein. Die OZD verwies namentlich darauf, dass die in der CO2-Verordnung ver- ankerte Frist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verwirkungs- frist darstelle. Eine rechtzeitige Postaufgabe sei vorliegend durch die Steu- erpflichtige zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen worden. Das Rück- erstattungsgesuch datiere vom 14. September 2018 und sei folglich nicht fristgerecht eingereicht worden. Hinsichtlich des Gesuchs um Fristwieder- herstellung erwog sie, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe für ein unverschuldetes Hindernis und eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 VwVG geltend gemacht habe. I. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 erhob die Steuer- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird im Wesentlichen, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 sei unter ent- sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2019 schliesst die OZD (nachfolgend:
A-988/2019 Seite 4 Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 eine solche Verfü- gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachfolgend unter Erwägung 1.4 Dargelegten – einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet regelmässig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt. Ist ein – einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid schützender – Einspracheentscheid angefochten, kann das Bundesverwal- tungsgericht nur darüber urteilen, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichtein- treten auf die Sache bestätigt hat. Damit wird die Streitsache auf die Ein- tretensfrage beschränkt (hier in erster Linie die Fragen der Fristsäumnis und die Fristwiederherstellung). Entsprechend kann das Gericht gegebe- nenfalls nur die Anhandnahme anordnen, nicht aber materiell entscheiden (d.h. über die übrigen Voraussetzungen und die Höhe einer allfälligen Rückerstattung; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1773/2018 vom 15. Ja- nuar 2019 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
A-988/2019 Seite 5 Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als mit ihr die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe beantragt wird. Darüber hätte die Vorinstanz einlässlich zu befinden, sollte sich herausstellen, dass auf den Rückerstattungsantrag hätte eingetreten werden müssen (Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 1.4). Immerhin ist Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentschei- des zu präzisieren. Dieses lautet: «Die Einsprache wird abgewiesen und auf das Gesuch um CO 2 -Rückerstattung für das Jahr 2017 nicht eingetre- ten» und hat wie folgt zu lauten: «Die Einsprache wird abgewiesen und die OZD ist mit Verfügung vom 24. September 2018 zu Recht auf das Gesuch um CO 2 -Rückerstattung für das Jahr 2017 nicht eingetreten». 1.5 Nicht einzutreten ist ferner auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung oder Änderung der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2018 oder die Gutheissung der Einsprache vom 8. Oktober 2018 verlangt wird etc., d.h. sofern sich die Beschwerde nicht gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 richtet (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 1.3; A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2 und A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Immerhin hat die erstinstanzliche Verfügung als mitangefochten zu gelten. 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be- schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebun- den ist und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2106/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1).
A-988/2019 Seite 6 2. 2.1 Gemäss Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Gesetz; SR 641.71) sollen die Treibhaus- gasemissionen, insbesondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energeti- sche Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzufüh- ren sind, vermindert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken (Art. 1 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). 2.2 2.2.1 Ein zentrales Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist die CO 2 -Ab- gabe. Sie wird vom Bund auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen erhoben (vgl. Art. 29 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). 2.2.2 Gemäss Art. 30 Bst. b CO 2 -Gesetz sind für die Abgabe auf den fos- silen Energieträgern die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen abgabepflichtig, d.h. die Importeure, die zugelassenen Lagerin- haber, Personen, die versteuerte Waren zu Zwecken abgeben, verwenden oder verwenden lassen, die einem höheren Steuersatz unterliegen, Perso- nen, die unversteuerte Waren abgeben, verwenden oder verwenden las- sen (vgl. Art. 9 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). 2.3 2.3.1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO 2 -Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund ver- pflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem be- stimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstat- ten (Verminderungsverpflichtung; vgl. Art. 31 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Der Voll- zug des CO 2 -Gesetzes sowie der Erlass der Ausführungsbestimmungen obliegt dem Bundesrat (Art. 39 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). 2.3.2 So sind von der CO 2 -Abgabe neben anderen auch Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung gemäss Art. 31 und 31a CO 2 -Gesetz befreit (Art. 96 Abs. 2 Bst. c CO 2 -Verordnung). Diese können die Rückerstattung der Abgabe beantragen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung). 2.3.3 Für die Erhebung und Rückerstattung der CO 2 -Abgabe gelten nach Art. 33 Abs. 1 CO 2 -Gesetz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteu- ergesetzgebung. Vorbehalten bleibt dabei der vorliegend nicht einschlä- gige Absatz 2. In Art. 18 Abs. 4 MinöStG wird sodann vorgesehen, dass
A-988/2019 Seite 7 der Bundesrat das Rückerstattungsverfahren regelt. Entsprechend hat die- ser in der CO 2 -Verordnung vorgesehen, dass das Rückerstattungsgesuch bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EVZ) in der von dieser vorge- schriebenen Form einzureichen ist (Art. 97 Abs. 1 CO 2 -Verordnung; vgl. auch Art. 130 Abs. 3 CO 2 -Verordnung, wonach die EZV die Bestim- mungen über die CO 2 -Abgabe vollzieht). Sodann kann ein Rückerstat- tungsgesuch einen Zeitraum von 1-12 Monaten umfassen und ist – für die bezahlten CO 2 -Abgaben aus dem Vorjahr bzw. dem im Vorjahr abgelaufe- nen Geschäftsjahr – bis zum 30. Juni einzureichen (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 CO 2 -Verordnung). Gemäss Art. 98 Abs. 3 CO 2 -Verordnung verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn das Gesuch nicht fristgemäss, also innerhalb dieser sechs Monate, eingereicht wird. 2.4 2.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Norm- stufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4). 2.4.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Ge- setzgeber ermächtigt damit im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grund- sätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.1). 2.4.3 Bei unselbstständigen Verordnungen oder einzelnen Verordnungs- bestimmungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesver- tretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Er- mächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren re- geln. Sie dürfen – im Vergleich zum Gesetz – nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat
A-988/2019 Seite 8 grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Er- mächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteile des BVGer A-1956/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.4.2 je mit weiteren Hinweisen). 2.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete Normenkontrolle). Bei un- selbstständigen Verordnungen prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be- fugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmäs- sig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4; BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.3). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesver- waltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun- desrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kom- petenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzes- oder ver- fassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A 3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2). 2.5 2.5.1 Gesetzliche Fristen sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflich- tete eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Das Bundesgericht geht in der Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a mit Hinweis; Urteil des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2). 2.5.2 Von den Verwirkungsfristen zu unterscheiden sind neben dem Institut der Verjährung die Ordnungsfristen. Diese weisen den Charakter einer rei- nen Ordnungsvorschrift auf. Bei den in Regelungen unterer Rechtset-
A-988/2019 Seite 9 zungsstufen festgelegten Fristen handelt es sich nicht durchwegs um Ver- wirkungsfristen, sondern zum Teil um blosse Ordnungsfristen. Diese sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwir- kungsfolgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar ebenfalls ausgeschlos- sen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorge- nommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (vgl. Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1). 2.5.3 Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, ge- hemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berück- sichtigen. Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut (vgl. Urteil des BVGer A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1). So können auch gesetzliche Fristen unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 24 VwVG; vgl. nachfolgend E. 2.5.5). Da Verwirkungsfristen empfind- lich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, werden beispiels- weise im Sozialversicherungsrecht solche Fristen in der Regel auf Geset- zesstufe verankert (vgl. Urteile des BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2 und A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1). 2.5.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Ver- fahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzuneh- men hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Damit eine Frist eingehalten ist, müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Ein- gabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechts- ausübung insbesondere das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Be- weis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind. Wird nicht der volle Beweis erbracht, wobei die überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht genügt, so trägt diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. zum Ganzen: PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 13 zu Art. 21 mit weiteren Hinweisen, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 482, 578; BGE 92 I 253 E. 3; 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6).
A-988/2019 Seite 10 2.5.5 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BGE 143 V 312 E. 5.4.1; 108 V 109 E. 2c). Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unver- schuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 VwVG). Die Wiederherstellung setzt also das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzuwenden ist. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hin- dernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Ein Versäumnis gilt dann als unver- schuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten na- mentlich Unkenntnis der rechtlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, das Ge- such vom 14. September 2018 um Rückerstattung der CO 2 -Abgabe erst nach Ablauf der in der CO 2 -Verordnung statuierten Frist, welche bis zum 30. Juni 2018 dauerte, eingereicht zu haben. Jedoch sei ein Gesuch vom 7. Juni 2018 mit normaler Postaufgabe fristwahrend und die materiellen Voraussetzungen für die Rückerstattung seien erfüllt gewesen. Werde nun die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe aufgrund einer strikten Handhabung von Beweisvorschriften trotzdem verweigert, verletze dies Treu und Glau- ben, das Verbot des überspitzten Formalismus und das Verhältnismässig- keitsprinzip. Darüber hinaus hätte aufgrund des Legalitätsprinzips die Ver- wirkungsfrist im CO 2 -Gesetz oder Mineralölsteuergesetz selbst und nicht in der Verordnung geregelt werden müssen. 3.2 Die Vorinstanz hat das Nichteintreten der Erstinstanz auf das verspätet eingereichte Rückerstattungsgesuch vom 14. September 2018 damit begründet, dass das Recht auf Rückerstattung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungs- und gesetzeskonform verwirke, wenn die Frist gemäss Art. 98 Abs. 3 CO 2 -Verordnung nicht eingehalten werde (vgl. dazu E. 2.5.1; Sachverhalt Bst. H). Es obliege der Beschwerdeführer- in, mit entsprechender Versandart die fristgerechte Übergabe an die
A-988/2019 Seite 11 schweizerische Post nachzuweisen. Ansonsten habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht und in der Folge auch das Bundesge- richt haben rechtswesentlich vergleichbare Fälle entschieden (Urteile des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014; A-2702/2018 vom 23. April 2019, publiziert in ASA 88 S. 361 ff.; Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016). Im Rahmen der genannten Urteile wurde die anwendbare gesetzliche Delegationsnorm, die Gesetzeskonformität der in Frage ste- henden Verordnungsbestimmung und schliesslich deren Verfassungsmäs- sigkeit geprüft (vgl. vorangehend E. 2.4 f. sowie Urteile des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3 ff.; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3, publiziert in ASA 88 S. 363 ff.; Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8 ff.). Nach dieser konstanten Rechtsprechung ist die durch den Bundesrat festgesetzte sechsmonatige Verwirkungsfrist zur Einreichung des Rückerstattungsgesuchs verfassungs- und gesetzeskon- form (vgl. Urteile des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.3.3; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.2 f., publiziert in ASA 88 S. 364 f.; Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.2 ff.). Diese gericht- liche Würdigung lässt sich auf den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls anwenden. Sodann geht aus der genannten Rechtsprechung hervor, dass eine Erfül- lung der materiellen Voraussetzungen für eine Rückerstattung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts daran ändert, dass das Rückerstattungsrecht der Abgabe verwirkt, wenn die entsprechende Frist nicht gewahrt wird (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B und E; Urteil des BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 8.3 und Urteile des BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.3.3; A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 3.3.2, publiziert in ASA 88 S. 364 f.). Es kann daher festgehalten werden, dass der Bundesrat berechtigt war, für die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe in der entsprechenden Verordnung die fragliche Verwirkungsfrist festzulegen. Was die Beschwerdeführerin dage- gen vorträgt, dringt nicht durch. 3.4 Ferner ist der Beschwerdeführerin auch insofern nicht zu folgen, als sie vorträgt, es hätte auf die «normale» Postaufgabe ihres Rückerstattungsge- suches abgestellt werden müssen. Vielmehr wäre es an der Beschwerde- führerin gelegen, mit entsprechender Versandart die behauptete, fristge- rechte Übergabe eines angeblichen Gesuchs vom 7. Juni 2018 an die
A-988/2019 Seite 12 schweizerische Post nachzuweisen (vgl. E. 2.5.4). Sie vermag jedoch nicht einmal rechtsgenügend darzutun, dass es ein solches Gesuch überhaupt gegeben hat. Da überdies die Vorinstanz bestreitet, ein solches Gesuch im Juni 2018 erhalten zu haben, trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der entsprechenden Beweislosigkeit. Die Verwirkungsfrist war im vorliegenden Fall unbestrittenermassen auch durch das aktenkundige Gesuch vom 14. September 2018 nicht eingehal- ten worden. Daher hat die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten der Erst- instanz auf den Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin vom 14. September 2018 gestützt (vgl. Sachverhalt Bst. D und E sowie E. 1.4). Inwiefern die Vorinstanz mit diesen gesetzlich vorgegebenen Beweisvor- schriften den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des überspitz- ten Formalismus und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 3.5 Der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wieder- herstellung der Frist geltend gemachten Aufklärungspflicht der Vorinstanz (Letztere müsse der Beschwerdeführerin anzeigen, wenn das Rückerstat- tungsgesuch nicht rechtzeitig eingehe bzw. gar eine entsprechende Nach- frist gewähren), mangelt es bereits an der gesetzlichen Grundlage. Die überdies aus dieser behaupteten (nicht erfüllten) Pflicht der Verwaltung an- geblich resultierende Irrtumssituation der Beschwerdeführerin (sie habe das Gesuch bei der Verwaltung geglaubt) und die auch hier wiederholte Ansicht, die behauptete «normale» Postaufgabe sei fristwahrend, sind nicht als unverschuldete Hindernisse, das Gesuch innert Frist einzu- reichen, anzusehen (vgl. E. 2.5.5). Insofern sind letztlich Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin für das Versäumen der Frist verantwortlich. Andere Fristwiederherstellungsgründe werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung
A-988/2019 Seite 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf CHF 3‘500.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheides wird wie folgt präzisiert: «Die Einsprache wird abgewiesen und die OZD ist mit Verfügung vom 24. September 2018 zu Recht auf das Gesuch um CO2-Rückerstat- tung für das Jahr 2017 nicht eingetreten». 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Matthias Gartenmann
A-988/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: