B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-975/2023

Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,

gegen

Erbengemeinschaft des A._______, bestehend aus:

  1. B._______, (...),
  2. C._______, (...),
  3. D._______, (...), Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.

A-975/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. Mai beziehungsweise 29. September 2005 gelangte A._______ an die Unique Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG). Er ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der seiner Liegen- schaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Gockhausen infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten übermässigen Lärmeinwirkun- gen sowie infolge direkten Überflugs entstanden sei. Entsprechend bean- tragte A._______ die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vor der Eid- genössischen Schätzungskommission, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der FZAG. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 begehrte die FZAG bei der Eidge- nössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. Die FZAG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund übermässigen Flug- lärms und direkten Überflugs im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flug- hafens Zürich seien offensichtlich nicht erfüllt. Aus diesem Grund stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit über- haupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten von A.. C. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 28. November 2022 gab der ESchK- Vizepräsident E. (nachfolgend: Vizepräsident) B., C. und D.________ als Erben des inzwischen verstorbenen A._______ (nachfolgend: Erbengemeinschaft) schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms sowie direkten Überflugs geltend ge- machte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Recht- sprechung aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für die Erbengemeinschaft mit keinen Kos- tenfolgen verbunden. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 an die ESchK zog die Erbenge- meinschaft das Entschädigungsbegehren zurück.

A-975/2023 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 schrieb die ESchK das Enteignungs- verfahren aufgrund Rückzugs ab und erlegte die Verfahrenskosten der FZAG auf (vgl. Ziff. 1 und 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung, ebenfalls vom 11. Januar 2023, verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Auf- wand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 3'647.20 in Rechnung (11.50 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 82.20). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamt- stundenaufwand von 11.50 Stunden aus den Tätigkeitskategorien «Verfah- rensleitung (4/6), Aktenstudium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (1/6)» zusammensetzt. Hinzu kamen Fr. 141.25 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und die Staatsgebühr. F. Am 16. Februar 2023 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Gebüh- renverfügung der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 11. Ja- nuar 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen noch zu be- stimmenden Betrag zu reduzieren. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfah- renskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Las- ten der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. Die Erbengemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin be- ziehungsweise Enteignete) hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. H. Mit Schlussbemerkungen vom 27. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdefüh- rerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Die Gebührenverfügung vom 11. Ja- nuar 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf maximal 25% des bisherigen Betrags zu reduzieren (Ziff. 1 des ergänzten Rechts- begehrens). I. Mit Stellungnahme vom 7. beziehungsweise 20. Juli 2023 halten die Vor- instanz und die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest.

A-975/2023 Seite 4 J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Gebührenverfügung ist eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der Gebührenverfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdeführerin in den Schlussbe- merkungen vom 27. Juni 2023 ergänzte Antrag (vgl. Sachverhalt H hiervor) vom Streitgegenstand erfasst ist. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerde die Begehren ent- halten. Das Rechtsbegehren legt den Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens fest. Dieser bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit diese angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ver- engen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (statt vieler BGE 144 II 359 E. 4.3, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). 1.3.2 Sämtliche Begehren und Eventualbegehren sind in der Beschwerde- schrift vorzubringen (BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2). Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2011/54 E. 2.1.1, 2010/53 E. 15.1, je mit Hinweisen; statt vieler Urteil des BVGer A-1970/2021 vom

A-975/2023 Seite 5 26. Oktober 2022 E. 1.3.1). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Be- schwerdeanträge höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A- 1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 4 mit Verweis auf BGE 133 II 30 E. 2). 1.3.3 Die begehrte Reduktion der Gebührenverfügung auf maximal 25% des bisherigen Betrags (Ziff. 1 des ergänzten Rechtsbegehrens) führt zu keiner Erweiterung der in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptanträge auf Aufhebung der Gebührenverfügung und Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen noch zu bestimmenden Betrag. Vielmehr werden die Hauptanträge – entgegen der Auffassung der Vorin- stanz – in zulässiger Weise präzisiert beziehungsweise eingeengt, zumal die genauen Stundenaufwendungen des Vizepräsidenten der Beschwer- deführerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausgewiesen wurden. Nach dem Gesagten ist auf den von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen präzisierten Antrag einzutreten. 1.4 Im Übrigen sind die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Gebühren- verfügung unzureichend begründet. Die blosse Angabe von zusammenfas- senden Zeiterfassungen zu einzelnen Tätigkeitskategorien erlaube ihr

A-975/2023 Seite 6 weder die Angemessenheit der auferlegten Verfahrenskosten noch die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Gebühr mit dem Äquivalenz- prinzip zu beurteilen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als der Aufwand des Vizepräsidenten für das vorinstanzliche Verfahren (11 Stunden und 30 Minuten) das Mass des üblicherweise erwartbaren und vertretbaren Auf- wands übersteige. Der Aufwand stehe in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum Wert der Leistung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, mit der Ausarbeitung der un- präjudiziellen Einschätzung vom 28. November 2022 und die Ausführung rein administrativer Abklärungen habe der Vizepräsident einen überhöhten, wenig sachgerechten Aufwand betrieben. Ebenso seien aufgrund der man- gelhaften Organisation der Vorinstanz bei der Kommunikation mit der Ent- eigneten beziehungsweise mit den Behörden mehrfache und unnötige Auf- wände entstanden. Schliesslich habe es sich um einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfachen Fall gehandelt, bei dem die aus der zeitnahen Bearbeitung anderer gleichartiger Entschädigungsgesuche, die gleichzeitig bei der Vorinstanz hängig waren, resultierenden Skaleneffekte hätten berücksichtigt werden müssen, was zu einer merklichen Reduktion des Gesamtaufwands geführt hätte. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Kostenverfügung hinreichend begründet, indem sie darin zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet, eine ge- naue Aufschlüsselung der spezifischen Stundenaufwendungen nach Tätig- keit und Datum zu liefern. Zudem diene das Äquivalenzprinzip nicht dazu, eine Gebühr zu kürzen, weil einzelne Tätigkeiten aus retrospektiver Sicht des Gebührenpflichtigen einen zu grossen Aufwand bewirkt hätten, nicht notwendig oder nicht zweckmässig gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Abgabe der unpräjudiziellen Einschätzung die Erledigung des Ver- fahrens vorangetrieben und der Enteigneten erlaubt habe, ihren Stand- punkt mit dem einstweiligen Standpunkt der Vorinstanz abzugleichen und über den Rückzug ihres Entschädigungsgesuchs zu entscheiden. Dieses Vorgehen habe daher auch einen Mehrwert für die Beschwerdeführerin ge- schaffen, indem keine Einigungsverhandlung durchgeführt werden musste und so der damit verbundene erhebliche Aufwand vermieden werden konnte, was im finanziellen Interesse der Beschwerdeführerin liege. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Eidgenössischen Schätzungskommission hinsichtlich der Be- gründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil

A-975/2023 Seite 7 A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspru- chung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusam- menfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorin- stanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfü- gung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stun- den hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Gren- zen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beur- teilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtspre- chung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hier- vor). Wenn allerdings – wie hier – der in Rechnung gestellte Gesamtauf- wand für die Erledigung eines Entschädigungsgesuchs mittels Abschrei- bungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwart- baren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip

A-975/2023 Seite 8 standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede einzelne Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kon- trollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund wel- cher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschrei- bungsentscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtstundenaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. In Gutheis- sung der Beschwerde ist die angefochtene Gebührenverfügung aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne- ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem

A-975/2023 Seite 9 Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 4.3 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgen- des festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammen- hang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zu- dem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 4.4 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.5 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten.

A-975/2023 Seite 10 Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.6 Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen – im Sinne einer Umtriebsentschädigung – eine Partei- entschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Vorliegend sind der Beschwerdegegnerin, die nicht Adressatin der Gebührenverfügung ist, weder Vertretungskosten angefallen noch ist ein Arbeitsaufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung zuzuspre- chen ist.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-975/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Gebührenverfü- gung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Demis Mirarchi

A-975/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-975/2023 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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09.10.2024
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25.03.2026