B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-974/2023
Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.
A-974/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. April 2005 gelangten A._______ und B._______ an die Unique Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG). Mit Blick auf eine allfällige Geltendmachung von Entschädigungsforderungen für den Min- derwert ihrer Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Gockhausen in- folge übermässigen Fluglärms und direkten Überflugs im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ersuchten sie die FZAG um die Ab- gabe einer Verjährungsverzichtserklärung. A.b Am 25. April 2005 teilte die FZAG A._______ und B._______ schriftlich mit, sie gebe keine Verjährungsverzichtserklärung ab. Es sei jedoch mög- lich, bei der FZAG ein Entschädigungsbegehren zu stellen und zu beantra- gen, dass auf die Einleitung des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission vorläufig verzichtet werde. A.c Am 11. Mai 2005 reichten A._______ und B._______ bei der FZAG zwecks Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist vorsorglich ein Ent- schädigungsbegehren für den Minderwert ihrer Liegenschaft infolge Flug- lärms und direkten Überflugs ein. Entsprechend sei das Entschädigungs- begehren zu sistieren und vorerst auf die Einleitung des Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FZAG. A.d Mit Schreiben vom 3. August 2005 bestätigte die FZAG die vorsorgli- che Anmeldung der Entschädigungsforderung und verzichtete auf eine Weiterleitung an die Eidgenössischen Schätzungskommission. B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 gelangten A._______ und B._______ erneut an die FZAG und beantragten für das im Jahr 2005 vorsorglich ge- stellte Entschädigungsbegehren die Einleitung eines Enteignungsverfah- rens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der FZAG. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 begehrte die FZAG bei der Eidgenös- sischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die Ein- leitung des Schätzungsverfahrens an. Die FZAG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund übermässigen Flug- lärms und direkten Überflugs im Zusammenhang mit dem Betrieb des
A-974/2023 Seite 3 Flughafens Zürich seien offensichtlich nicht erfüllt. Aus diesem Grund stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, so- weit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten von A._______ und B.. D. Mit Verfügung vom 26. September 2012 sistierte die ESchK das Enteig- nungsverfahren. E. E.a Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 17. Mai 2022 gab der ESchK- Vizepräsident C. (nachfolgend: Vizepräsident) A._______ und B._______ schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms sowie direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Vorausset- zungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ und B._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. E.b Gemäss Aktennotiz vom 26. September 2022 des Vizepräsidenten kontaktierten ihn A._______ und B._______ an diesem Tag telefonisch. Sie hatten verschiedene Fragen betreffend die rechtliche Ausgangslage von direkten Überflügen und baten den Vizepräsidenten um die Zustellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie um eine Vorlage für eine Rückzugserklärung. Diese liess der Vizepräsident A._______ und B._______ wunschgemäss zukommen. F. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. Dezember 2022 zogen A._______ und B._______ das Entschädigungsbegehren zurück. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 schrieb die ESchK das Enteig- nungsverfahren aufgrund Rückzugs ab und erlegte die Verfahrenskosten der FZAG auf (vgl. Ziff. 1 und 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separa- ter Gebührenverfügung vom 11. Januar 2023 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 3'445.90 in Rechnung (11 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 35.90). Aus der Gebüh- renverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 11
A-974/2023 Seite 4 Stunden aus den Tätigkeitskategorien «Verfahrensleitung (4/6), Aktenstu- dium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (1/6)» zusammensetzt. Hinzu ka- men Fr. 141.25 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Sur- ber und die Staatsgebühr. H. Am 16. Februar 2023 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Gebüh- renverfügung der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 11. Ja- nuar 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen noch zu be- stimmenden Betrag zu reduzieren. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfah- renskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Las- ten der Staatskasse. I. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2023 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. A._______ und B._______ (nachfolgend Beschwerdegegner be- ziehungsweise Enteignete) haben keine Beschwerdeantwort eingereicht. J. Mit Schlussbemerkungen vom 27. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdefüh- rerin ihr Rechtsbegehren. Die Gebührenverfügung vom 11. Januar 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal 25% des bisherigen Betrags zu reduzieren (Ziff. 1 des ergänzten Rechtsbegehrens). Der Rest- betrag sei auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 2 des ergänzten Rechts- begehrens). K. Mit Stellungnahme vom 7. beziehungsweise 20 Juli 2023 halten die Vor- instanz beziehungsweise die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausfüh- rungen fest. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
A-974/2023 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die angefochtene Gebührenverfügung ist eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der Gebührenverfügung durch diese besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemer- kungen vom 27. Juni 2023 ergänzten Anträge (vgl. zum Ganzen Sachver- halt J. hiervor) vom Streitgegenstand erfasst sind. 1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerde die Begehren ent- halten. Das Rechtsbegehren legt den Streitgegenstand des Beschwerde- verfahrens fest. Dieser bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit diese angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens ver- engen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (statt vieler BGE 144 II 359 E. 4.3, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). 1.3.2 Sämtliche Begehren und Eventualbegehren sind in der Beschwerde- schrift vorzubringen (BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2). Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2011/54 E. 2.1.1, 2010/53 E. 15.1, je mit Hinweisen; statt vieler Urteil des BVGer A-1970/2021 vom 26. Okto- ber 2022 E. 1.3.1). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Beschwerde- anträge höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber er- weitert werden (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 4 mit Verweis auf BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahms- weise werden jedoch Antragsänderungen und -erweiterungen, die aus- serhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen.
A-974/2023 Seite 6 Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bishe- rigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrens- beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (zum Ganzen BVGE 2009/37 E. 1.3.1, 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1.3.1; vgl. Urteil des BGer 1A_254/2004 vom 7. Feb- ruar 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.3.3 Die begehrte Reduktion der Gebührenverfügung auf maximal 25% des bisherigen Betrags (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens) führt zu keiner Erweiterung der in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptanträge auf Aufhebung der Gebührenverfügung und Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen noch zu bestimmenden Betrag. Vielmehr werden die Hauptanträge – entgegen der Auffassung der Vorin- stanz – in zulässiger Weise präzisiert beziehungsweise eingeengt, zumal die genauen Stundenaufwendungen des Vizepräsidenten der Beschwer- deführerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausgewiesen wurden. 1.3.4 In Bezug auf das ergänzte Rechtsbegehren, wonach die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren teilweise auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. Ziff. 2), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Kostentra- gung gemäss Ziff. 2 der – hier nicht angefochtenen – Abschreibungsverfü- gung vom 23. Dezember 2022 bestritten oder dieses Rechtsverhältnis an- gefochten hat. Strittig ist vielmehr die Höhe der in Rechnung gestellten Ver- fahrenskosten. Der in den Schlussbemerkungen formulierte Antrag auf eine abweichende Regelung der Kostentragung geht daher über den mit Beschwerde festgelegten Streitgegenstand hinaus. Damit gilt er als neu und ist grundsätzlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ge- wesen wäre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnten die Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforde- rung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterli- chen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Ver- fahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nach- hinein auch als zielführend. Aus diesen Gründen standen die Kosten für
A-974/2023 Seite 7 die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsver- fahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwer- deführerin aufzuerlegen und nicht von der Staatskasse zu übernehmen. Gleiche Überlegungen gelten im Hinblick auf die Zustellung der einschlä- gigen Rechtsprechung an die Beschwerdegegner. Das Vorgehen der Vor- instanz lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Wie von der Vor- instanz zutreffend ausgeführt, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entschei- dung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Eini- gungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. Aus diesen Gründen ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Be- schwerdeführerin als Enteignerin sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. 1.4 Im Übrigen sind die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt. Auf die die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des in E. 1.3.4 Ausgeführten – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Gebühren- verfügung unzureichend begründet. Die blosse Angabe von
A-974/2023 Seite 8 zusammenfassenden Zeiterfassungen zu einzelnen Tätigkeitskategorien erlaube ihr weder die Angemessenheit der auferlegten Verfahrenskosten noch die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Gebühr mit dem Äquivalenzprinzip zu beurteilen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als der Aufwand des Vizepräsidenten für das vorinstanzliche Verfahren (11 Stun- den) das Mass des üblicherweise erwartbaren und vertretbaren Aufwands übersteige. Der Aufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Leistung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, mit der Ausarbeitung der un- präjudiziellen Einschätzung vom 17. Mai 2022 und der Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung für die Enteignete habe der Vizepräsi- dent einen überhöhten Aufwand betrieben. Es sei nicht Aufgabe der Vor- instanz als Gericht, den Enteigneten weiterführende Rechtserläuterungen zu erteilen beziehungsweise für diese die relevanten Gerichtsurteile zu- sammenzutragen. Überdies habe es sich um einen in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht sehr einfachen Fall gehandelt, bei dem die aus der zeit- nahen Bearbeitung anderer gleichartiger Entschädigungsgesuche, die gleichzeitig bei der Vorinstanz hängig waren, resultierenden Skaleneffekte hätten berücksichtigt werden müssen, was zu einer merklichen Reduktion des Gesamtaufwands geführt hätte. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Kostenverfügung hinreichend begründet, indem sie darin zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet, eine ge- naue Aufschlüsselung der spezifischen Stundenaufwendungen nach Tätig- keit und Datum zu liefern. Zudem diene das Äquivalenzprinzip nicht dazu, eine Gebühr zu kürzen, weil einzelne Tätigkeiten aus retrospektiver Sicht des Gebührenpflichtigen einen zu grossen Aufwand bewirkt hätten, nicht notwendig oder nicht zweckmässig gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als die Abgabe der unpräjudiziellen Einschätzung die Erledigung des Ver- fahrens vorangetrieben und der Enteigneten erlaubt habe, ihren Stand- punkt mit dem einstweiligen Standpunkt der Vorinstanz abzugleichen und über den Rückzug ihres Entschädigungsgesuchs zu entscheiden. Dieses Vorgehen habe daher auch einen Mehrwert für die Beschwerdeführerin ge- schaffen, indem keine Einigungsverhandlung durchgeführt werden musste und so der damit verbundene erhebliche Aufwand vermieden werden konnte, was im finanziellen Interesse der Beschwerdeführerin liege. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Eidgenössischen Schätzungskommission hinsichtlich der
A-974/2023 Seite 9 Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Ur- teil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspru- chung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusam- menfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorin- stanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfü- gung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stun- den hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Gren- zen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beur- teilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtspre- chung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.4 hier- vor). Wenn allerdings – wie hier – der in Rechnung gestellte Gesamtauf- wand für die Erledigung eines Entschädigungsgesuchs mittels Abschrei- bungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwart- baren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der
A-974/2023 Seite 10 Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip stand- hält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Auf- schlüsselung des Stundenaufwands für jede einzelne Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrol- linstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungs- entscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtstundenaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. In Gutheis- sung der Beschwerde ist die angefochtene Gebührenverfügung aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne- ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen
A-974/2023 Seite 11 wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 4.3 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgen- des festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammen- hang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zu- dem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 4.4 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.5 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte,
A-974/2023 Seite 12 sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.6 Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen – im Sinne einer Umtriebsentschädigung – eine Partei- entschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung). Vorliegend sind die Beschwerdegegner weder Vertretungskosten angefallen noch ist ein Arbeitsaufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-974/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Gebührenverfügung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Demis Mirarchi
A-974/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-974/2023 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)