B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-973/2023
Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch KPMG AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen (Steuerperioden 2014 bis 2018).
A-973/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit ihrer Gründung am 12. Mai 2014 im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Gemäss Handelsregister- auszug bezweckt sie insbesondere den Handel mit Fahrzeugen. B. B.a Am 5. und 6. September 2019 führte die ESTV bei der Steuerpflichti- gen eine Kontrolle betreffend den Zeitraum vom 12. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2018 durch. B.b Die Kontrolle wurde mit der Einschätzungsmitteilung vom 25. Septem- ber 2019 (Nr. ...) abgeschlossen, mit der die ESTV Fr. 61'053.- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. Mai 2017 nachforderte. B.c Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ersuchte die Steuerpflichtige um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. B.d Mit Verfügung vom 23. April 2021 bestätigte die ESTV die Steuernach- forderung für den Zeitraum vom 12. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 61'053.- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. Mai 2017, wobei der Zinssatz für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 0 % betrage. Die ESTV erhob hierfür weder Verfah- renskosten noch richtete sie Parteientschädigungen aus. B.e Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 25. Mai 2021 Einsprache und beantragte, die verbuchte Ermittlung der Eigenver- brauchsteuer in der Höhe von 0.8 % pro Monat sei zu akzeptieren und die mehrwertsteuerliche Nachbelastung zu streichen. Ergänzend sei der bis- lang noch nicht geltend gemachte fiktive Vorsteuerabzug von Fr. 17'556.-, d.h. 8 % von Fr. 237'000.-, für den Kauf von drei Fahrzeugen von einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person zuzulassen und gutzuschreiben. Weiter sei das Fahrzeug der Marke «B.» bei der Ermittlung einer möglichen Privatnutzung nicht heranzuziehen. B.f Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 hiess die ESTV die Ein- sprache der Steuerpflichtigen vom 25. Mai 2021 hinsichtlich des fiktiven Vorsteuerabzugs für den Kauf von drei Fahrzeugen gut, lehnte den Antrag betreffend das Fahrzeug «B.» ab und setzte die geschuldete Steu- ernachforderung für die Steuerperioden 2014 – 2018 auf Fr. 43'498.-
A-973/2023 Seite 3 zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 31. August 2017 fest, wobei für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Zinssatz 0 % be- trage. Dabei erhob die ESTV weder Verfahrenskosten noch wurde eine Parteientschädigung ausgerichtet. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 erhob die Steu- erpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 18. Ja- nuar 2023 sei teilweise aufzuheben, indem das Fahrzeug der Marke «B.» aus der Bemessungsbasis für die Ermittlung der Leistungen an eng verbundene Personen ausgeschlossen werde; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. C.b Mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragt die ESTV (nachfol- gend: Vorinstanz), es sei festzustellen, dass die im Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Beschwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung in der Höhe von Fr. 23'882.- (Steuerperioden 2014: Fr. -12'858.67, 2015: Fr. 6'254.88, 2016: Fr. 8'459.82, 2017: Fr. 10'575.60, 2018: Fr. 11'450.61) zuzüglich Ver- zugszins ab dem 31. August 2017 (mittlerer Verfall der Jahre 2015 – 2018) in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- folge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 ersuchte das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Zustellung des Kaufver- trags «SPA zwischen C. und D.» betreffend den Verkauf des Fahrzeugs «B.». C.d Mit Eingabe vom 14. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin namentlich den Kaufvertrag «SPA zwischen C._______ und D._______» 14. November 2017 ein. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
A-973/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. September 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be- handlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sachlich und funktionell zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 81 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde recht- zeitig und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie auch den Vorschuss für die Verfahrenskosten fristgerecht ge- leistet hat (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.4 Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechts- fragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflich- ten (BGE 141 II 113 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz beantragt, dass die Rechtskraft der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 festgelegte Steuerforderung im Umfang der von der Be- schwerdeführerin anerkannten Steuernachbelastung von Fr. 23'882.- zu- züglich Verzugszins ab 31. August 2017 festzustellen sei (Sachverhalt Bst. C.b), ist dieser Antrag unzulässig. Die Rechtskraftbescheinigung ist die Bestätigung der Behörde, von welcher der Entscheid stammt, dass ihr Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbescheinigungen für Entscheide anderer Behörden auszustellen (Urteile des BVGer A-4948/2022 vom 19. September 2023 E. 1.4 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023 vom 6. Dezember 2023], A-4410/2021 vom 27. März 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Auf den
A-973/2023 Seite 5 Antrag der Vorinstanz auf Feststellung der Rechtskraft der Steuerforderung im Umfang der Steuernachbelastung Fr. 23'882 zuzüglich Verzugszins ab 31. August 2017 ist folglich nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unange- messenheit erheben (Art. 49 VwVG). 2. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2014 bis 2018, wobei mit Bezug auf das streitbetroffene Fahrzeug nur die Steuerperioden 2014 bis 2017 zu beurteilen sind (vgl. E. 5.3 und 6.3). So- mit ist das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) in den in den Jahren 2014 bis 2018 gültigen Fassungen (AS 2013 231 3508 3839, 2014 3847, 2015 4917 5339, 2017 283 3575 6305 7667; www.fedlex.ch > SR 641.20 > Alle Fassungen) massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders ver- merkt – referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteu- ergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer [vgl. Art. 130 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101; nachfolgend: BV} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwert- steuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vormals: «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweis). 2.2.1 Auch das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis (vgl. Art. 26 Satz 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 MWSTG), sofern es sich nicht um reine Innenleistungen
A-973/2023 Seite 6 handelt (Urteil des BVGer A-4190/2020, A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.2). Als eng verbundene Personen gelten dabei nach Art. 3 Bst. h MWSTG (in der anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2010; AS 2009 5203) die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen. Eine massge- bende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-4190/2020, A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.3.2). 2.2.2 Nicht als Leistungen an eng verbundene Personen, sondern als Ei- genverbrauch zu qualifizieren ist die Verwendung von Gegenständen oder Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit durch den Unternehmensträger selbst (z.B. Verwendung durch die Aktiengesellschaft für einen eigenen, nicht-unternehmerischen Bereich [Art. 31 Abs. 2 Bst. a MWSTG; vgl. PHILIPE ROBINSON, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 31 N 16; BEATRICE BLUM, in: Gei- ger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 31 MWSTG). Damit es sich nicht um «reine Innenleistungen» handelt, muss die Einräu- mung einer Leistung an eine Drittperson nach Art. 3 Bst. c MWSTG vorlie- gen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der wirtschaftliche Wert vom «Leistungserbringer an den Leistungsempfänger» zugeführt wird. Ein Leis- tungsgegenstand wird einer Drittperson zugeführt und verlässt die betrieb- liche Sphäre. So ist ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und eng verbundenen Personen im Grundsatz nicht anders zu be- handeln als ein Leistungsaustausch zwischen einer juristischen Person und einem unabhängigen Dritten (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Handelt es sich bei der eng verbundenen Person gleichzeitig um einen Lohnausweisempfänger (z.B. Aktionär, Verwaltungsrat), unterliegen nur jene Leistungen den Bestim- mungen für das Personal (vgl. Art. 47 MWSTV), die der eng verbundenen Person in ihrer Funktion als Angestellte zukommt. Für die übrigen Leistun- gen, die auf die massgebliche Beteiligung zurückzuführen sind, bleiben die Bestimmungen für eng verbundene Personen anwendbar (SONJA BOSS- ART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.],
A-973/2023 Seite 7 Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Art. 18 N 120). 2.2.3 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar, sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 24 MWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Art. 24 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet wird. Der Grundsatz, demgemäss das tat- sächlich empfangene Entgelt massgeblich ist, wird durch Art. 24 Abs. 2 MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienst- leistung an eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Art. 24 Abs. 2 MWSTG entspricht dem im Steu- errecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; vgl. Urteil des BGer 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit dieses Drittvergleichs bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis überein- stimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (vgl. Urteile des BVGer A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020], A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Rechtsfolge einer Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der glei- chen Abnehmerkategorie «auf dem Markt» (Marktwert) üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (Urteil des BVGer A-4190/2020, A-4195/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat diesfalls eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei grundsätzlich an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwickelten Prinzi- pien und Kriterien zu halten (vgl. Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Ok- tober 2021 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 2.4.2, je mit weiteren Hinweisen).
A-973/2023 Seite 8 3. 3.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz kann indes dadurch relativiert werden, dass der betroffenen Person spezialge- setzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Diese Bestimmungen sind auch im Mehr- wertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG), das als spezial- gesetzliche Mitwirkungspflicht das Selbstveranlagungsprinzip vorsieht (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung en- det mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tat- sache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Ge- langt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweis- losigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuer- begründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflich- tige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be- weisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.2). 3.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwie- sen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Be- weisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver- langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend
A-973/2023 Seite 9 ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141; vgl. zum Ganzen: Ur- teil des BVGer A-4487/2019, A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3). 4. 4.1 Damit festgestellt werden kann, ob Fahrzeuge «Zurverfügung» gestellt wurden, sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die Halterschaft bei Fahrzeugen stellt dabei lediglich ein Indiz dar. Als Halter gilt rechtspre- chungsgemäss nicht der Eigentümer des Fahrzeugs, der formell im Fahr- zeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen, die tatsächli- che, unmittelbare Verfügung besitzt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.4 f. mit Hinweisen). Steht das Fahrzeug dem Arbeitnehmer nicht bloss zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung und kann er damit nicht bloss gelegentlich private Fahrten ausführen, sondern während mehrerer Monate im Wesentlichen frei über die Verwendung ent- scheiden, so wird er zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt. Hingegen ist jemand, dem ein Fahrzeug freiwillig nur zum gelegentlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne dass er Betriebskosten zu tra- gen hätte, nicht Halter (BGE 144 II 281 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.2 Ein weiteres Indiz für das «Zurverfügungstellen» ist die umfassende Bestimmungsmöglichkeit eines Geschäftsführers und Aktionärs einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft. Es ist naheliegend, dass diesem je- derzeit die Verfügungsgewalt über ein oder mehrere Fahrzeug(e) der Akti- engesellschaft zukommt. Verfügt der Geschäftsführer und Aktionär gleich- zeitig über besondere Fachkenntnisse von Oldtimern und ist er ein Liebha- ber solcher Fahrzeuge, deutet dies ebenfalls auf ein «Zurverfügungstellen» hin. Sind die Oldtimer beim Geschäftsführer zuhause oder an unterschied- lichen Orten in der Schweiz (d.h. nicht am Geschäftsdomizil) eingelagert, ist dieser Umstand ebenfalls als Indiz zu berücksichtigen. Schliesslich sind Oldtimer auch dann einer Gebrauchsnutzung im Sinne des «Zurverfügung- stellens» zugänglich, ohne – mangels Einlösung oder anderweitig – fahr- bereit zu sein (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. De- zember 2022 E. 5 und 5.5.3; auch zum Folgenden). Soweit es sich um Ve- teranenfahrzeuge handelt, dürfen diese ohnehin nur zu rein privaten Zwe- cken verwendet werden (Urteil des BVGer A-5059/2014 vom 26. Februar
A-973/2023 Seite 10 2015 E. 5.1.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. De- zember 2015]). Dabei schliesst die Annahme einer privaten Nutzung durch den Aktionär nicht aus, dass das Fahrzeug daneben zu (geschäftlichen) Repräsentationszwecken verwendet wird (Urteil des BVGer A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.1.2). Überdies spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuge im Rahmen der Nutzungsberechtigung (das «Zur- verfügungstellen») auch tatsächlich gefahren werden (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 5.5.3); insbesondere mit Bezug auf einen «Sammler» (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4948/2022 vom 13. September 2023 E. 5.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_675/2023vom 6. Dezember 2023], A-4304/2021 vom 16. Juni 2023 E. 5.1). Dabei ist es vor dem Hintergrund der vorstehenden bundesgericht- lichen Rechtsprechung namentlich zu Oldtimern sachgerecht, auch bei Fahrzeugen aus dem Luxussegment dieselben Indizien gleichermassen heranzuziehen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Verfahren das «Zurver- fügungstellen» des Fahrzeugs «B.» an den Geschäftsführer und Alleinaktionär (nachfolgend: Geschäftsführer und Aktionär). Nicht bestritten ist vor Bundesverwaltungsgericht hingegen, dass die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer und Aktionär 17 andere Fahrzeuge «Zurverfügung» gestellt hat. Zu prüfen ist daher zunächst, ob das Fahrzeug «B.» dem Ge- schäftsführer und Aktionär zur privaten Verwendung «Zurverfügung» ge- stellt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.1.2). Als Indizien sind dabei grundsätzlich jene heranzuziehen, welche die Rechtsprechung für das «Zurverfügungstellen» von Oldtimern bzw. Liebhaberfahrzeugen ent- wickelt hat (vgl. E. 4.1 f.). In einem zweiten Schritt sind als Rechtsfrage die mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines möglichen steuerbaren Leis- tungsaustausches zu prüfen, die aus einem allfälligen «Zurverfügungstel- len» resultieren (E. 6). 5.1 Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist es unverständlich, wie die Vor- instanz zur Auffassung gelangen konnte, dass sie (die Beschwerdeführe- rin) das Fahrzeug «B.» ihrem Geschäftsführer und Aktionär «Zur- verfügung» gestellt habe. Während vier Jahren seien mit diesem Fahrzeug lediglich 800 km zurückgelegt worden. In diesem Zeitraum habe sie das Fahrzeug «B.» medienwirksam an zwei Anlässen (u.a. «...»
A-973/2023 Seite 11 [Adresse der Website; zuletzt besucht am 29. Oktober 2024]) präsentiert. Zudem habe sie das Fahrzeug «B.» auch bei Verkaufspräsentati- onen, Probe- und Kontrollfahrten sowie zur Vermeidung von Standschäden bewegen müssen. Das Fahrzeug «B.» sei immer in ihrem «Showroom» ausgestellt gewesen; es habe sich nie beim Aktionär zu- hause befunden. Schliesslich habe sie das Fahrzeug «B.» mit ei- nem Gewinn von Fr. 380'150.- verkauft, was einer Wertsteigerung von rund 30 Prozent entspreche und einem «Zurverfügungstellen» an den Aktionär entgegenstehe. 5.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Fahrzeug «B.» gleich wie 17 weitere Fahrzeuge teilweise auf Nummern- schilder der Beschwerdeführerin, teilweise auf Nummernschilder des Ge- schäftsführers und Aktionärs eingelöst war. Bei drei Fahrzeugen, für die Aufzeichnungen über die gefahrenen Kilometer vorlagen, namentlich für das Fahrzeug «B.», fehlten Aufzeichnungen, aus welchen die ge- schäftliche oder private Verwendung ersichtlich wäre. Hinsichtlich des Fahrzeuges «B.» habe die steuerbare Leistung darin bestanden, dieses beim Strassenverkehrsamt «einzulösen» und dem Geschäftsführer und Aktionär zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stel- len. Es sei für die Qualifikation der Leistung unerheblich, ob das Fahrzeug «B.» tatsächlich gefahren bzw. genutzt worden sei. Zuzustimmen sei der Beschwerdeführerin hingegen, dass es sich beim Anlass «...» nicht nur um ein Fahrzeug der Marke «B.», sondern um jenes der Be- schwerdeführerin gehandelt habe. Diese Verwendung rechtfertige jedoch weder, dass das Fahrzeug «B._______» viermal «ein- und ausgelöst» wor- den und während 23 Monaten für den Strassenverkehr zugelassen worden sei, noch die insgesamt 800 zurückgelegten Kilometer. Vielmehr deute dies darauf hin, dass das Fahrzeug in dieser Zeit zumindest zur (möglichen) Nutzung dem Geschäftsführer und Aktionär «Zurverfügung» gestanden habe. Da die Beschwerdeführerin über ein Transportfahrzeug mit Anhä- nger verfüge, sei davon auszugehen, dass sie die Transporte zu den bei- den Drehorten der Werbefilme ohne Fahrkilometer zurücklegen konnte. Gleiches könne auch für den Transport zu Garagen zwecks Unterhaltsar- beiten festgehalten werden. Zwar habe der Geschäftsführer und Aktionär das Fahrzeug offensichtlich nicht regelmässig für längere Ausfahrten ge- nutzt, doch sei die Nutzung in kleinerem Umfang bei verschiedenen Gele- genheiten aufgrund der Gesamtumstände indessen wahrscheinlich.
A-973/2023 Seite 12 5.3 Unbestritten ist zunächst, dass mit dem Fahrzeug «B.» in den Jahren 2014 – 2017 rund 800 km zurückgelegt wurden. Ein Bordbuch aus dem geschlossen werden könnte, wie – d.h. geschäftlich oder privat – das Fahrzeug «B.» genutzt wurde, ist nicht aktenkundig. Vor Bundes- verwaltungsgericht nicht mehr bestritten ist, dass das Fahrzeug «B.» für zwei medienwirksame Anlässe (u.a. «...», wo es mit einer deutschen Kfz-Nummer versehen war) eingesetzt wurde. Allfällige weitere Fahrten an Verkaufspräsentationen, zu Probe- und Kontrollfahrten sowie zur Vermeidung von Standschäden – die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht werden aber nicht aktenkundig sind – stehen einem «Zur- verfügungstellen» an den Geschäftsführer und Aktionär indessen nicht von vornherein entgegen (E. 4.2). Letzteres trifft auch auf den Umstand zu, dass sich – gemäss der Beschwerdeführerin – der Standplatz des Fahr- zeugs «B.» stets in ihrem Showroom befunden haben soll. Gegen das «Zurverfügungstellen» des Fahrzeugs «B.» an den Ge- schäftsführer und Aktionär mag allenfalls sprechen, dass dessen Betriebs- kosten (Unterhalt, Reinigung) mindestens teilweise auf Rechnung der Be- schwerdeführerin erfolgt sind (Akten der Vorinstanz [act.] 5). Dieser Um- stand vermag indessen nicht die Indizien zu entkräften, welche für ein «Zurverfügungstellen» des Fahrzeugs «B.» an den Geschäftsfüh- rer und Aktionär sprechen: So wurde das Fahrzeug «B.» vom 8. September – 31. Oktober 2014, 31. Oktober 2014 – 20. November 2015, 7. Juli – 20. September 2016, 5. April – 15. Mai 2017 und vom 13. September – 28. November 2017, d.h. während rund 23 Monaten, im Strassenverkehr zugelassen. Dies war für die geltend gemachten Einsätze und Fahrten nicht in diesem Ausmass erforderlich. Weiter war der Geschäftsführer und Aktionär wäh- rend vier der erwähnten zeitlich befristeten Zulassungen zum Strassenver- kehr als Halter des Fahrzeugs «B.» eingetragen (E. 4.1), wobei das «Zurverfügungstellen» die Strassenverkehrszulassung nicht zwingend voraussetzt (E. 4.2). Zudem hatte der Geschäftsführer und Aktionär einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft (der Beschwerdeführerin) jeder- zeit die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug «B._______» und dieses stand ihm – während der Dauer der Zulassung zum Strassenver- kehr – auch für private Fahrten zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug im Rahmen der Nutzungsberechtigung («das Zurverfü- gungstellen») tatsächlich – in einem bestimmten Umfang – gefahren wurde (E. 4.2). Als Gründer der Beschwerdeführerin, die sich nach eigenen Angaben auf die Vermittlung von Fahrzeugen aus dem Luxus-Segment an Liebhaber spezialisiert hat (vgl. Webseite der Beschwerdeführerin: ...),
A-973/2023 Seite 13 verfügte der Geschäftsführer und Aktionär auch ohne Weiteres über Fach- kenntnisse (Sammlerwert) dieses Fahrzeugs im Motorfahrzeuggewerbe. Die Beschwerdeführerin verkaufte das Fahrzeug «B.» schliesslich am 13. November 2017 an ihren Geschäftsführer und Aktionär zum Preis von Fr. 1'680'000.- gegen eine entsprechende Kontokorrentbelastung (For- derung). Dieser tauschte das Fahrzeug «B.» gemäss dem Vertrag vom 14. November 2017 zwischen ihm als Privatperson und D._______ zusammen mit einem weiteren Fahrzeug gegen «Kaufaktien» in der Höhe von Fr. 2'000'000.- ein (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin vom 14. November 2024). 5.4 Gestützt auf diese Gesamtumstände ist in Bezug auf den Sachverhalt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Geschäftsführer und Ak- tionär das Fahrzeug «B.» während einer Dauer von rund 23 Mo- naten «Zurverfügung» gestellt hat. 6. Als Rechtsfrage zu prüfen sind sodann die mehrwertsteuerlichen Folgen, die sich aus dem «Zurverfügungstellen» des Fahrzeugs «B.» er- geben. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Fahrzeug «B.» sei während 23 Monaten «eingelöst» gewesen, d.h. es seien mit diesem pro «eingelöstem» Monat durchschnittlich 34 km zurückgelegt worden. Hierfür habe die Vorinstanz einen Privatanteil von Fr. 222'904.- aufgerechnet bzw. Fr. 278.- pro gefahrenem Kilometer, was völlig unverhältnismässig sei. 6.2 Demgegenüber beruft sich die Vorinstanz darauf, dass der Mietpreis nicht pro gefahrenem Kilometer berechnet worden sei, sondern mittels Voll- kostenrechnung für die Zeit, in der das Fahrzeug dem Geschäftsführer und Aktionär infolge der Zulassung zum Strassenverkehr zur alleinigen Nut- zung zur Verfügung stand. 6.3 Als Aktionär mit einer Beteiligung von 100 % des Aktienkapitals gilt der Geschäftsführer ohne Weiteres als eng verbundene Person im Sinne von Art. 26 MWSTV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 MWSTG. In den Steuerperioden 2014 – 2017 stand das Fahrzeug «B.» dem Aktionär und Ge- schäftsführer – wie vorstehend festgestellt (E. 5.4) – zur privaten Verwen- dung – d.h. ausserhalb der betrieblichen Sphäre bzw. geschäftlichen Nut- zung – «Zurverfügung». Daraus folgt gemäss Praxis und Rechtsprechung, dass es sich beim «Zurverfügungstellen» nicht um eine reine
A-973/2023 Seite 14 Innenleistung, sondern um ein Leistungsverhältnis zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Aktionär handelt, das im Grundsatz nicht an- ders zu behandeln ist, wie ein Leistungsaustausch zwischen einer juristi- schen Person und einem unabhängigen Dritten (E. 2.2.2). Für die empfan- gene Leistung hat der Geschäftsführer und Aktionär kein Entgelt im Sinne eines Lohnabzugs oder Mietentgelt entrichtet. Betreffend die Berechnung des Mietentgelts ist die Vorinstanz von einem Einstandspreis des Fahrzeugs «B.» von Fr. 1'162’977.60 (ohne MWST) ausgegangen, was den Angaben der Beschwerdeführerin ent- spricht (act. 1 und 5). Indessen geht die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid von einem Ankaufspreis von Fr. 1'299'849.80 aus, was nicht nach- vollziehbar ist. Diese Divergenz wirkt sich jedoch nicht auf die Mietentgelts- berechnung aus, die wie erwähnt, auf dem von der Beschwerdeführerin angegebenen tieferen Einstandspreis beruht. Die Berechnungsweise des Mietentgelts (Vollkostenrechnung) wurde von der Beschwerdeführerin le- diglich pauschal und nicht substantiiert beanstandet. Beim Mietentgelt han- delt es sich – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht um eine Entschä- digung pro Kilometer, sondern ein Mietentgelt für das «Zurverfügungstel- len» (unabhängig der tatsächlichen Nutzung [E. 4.2]) für die Dauer eines Monats. Die Vollkostenrechnung der Vorinstanz wurde denn auch vom Bundesgericht grundsätzlich als sachgerecht anerkannt (Urteil des BGer 2C_403/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.5). 6.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim «Zurverfügungstellen» des Fahrzeugs «B.» an den Geschäftsführer und Aktionär um ein Leis- tungsverhältnis, für welches die Vorinstanz zu Recht ein Mietentgelt aufge- rechnet hat. Die Beschwerde ist damit unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3’000.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-973/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ein Exemplar der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 geht samt Beilagen an die Vorinstanz. 2. Auf den Antrag der Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Steuerforde- rung im beantragten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist, wird nicht ein- getreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Karolina Yuan
A-973/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-973/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde samt Beilagen)