BGE 143 III 65, 2A.121/2004, 2C_852/2021, 9C_512/2025, + 2 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-962/2025
Urteil vom 2. März 2026 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
SERAFE AG, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsabgabe; Haushaltabgabe; Verfügung vom 15. Januar 2025.
A-962/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe (SERAFE AG) leitete am 7. September 2023 gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgaben für den Zeitraum vom
A-962/2025 Seite 3 Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und stammt von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Haushaltabgabe sei für alle Haushalte so lange aufzuheben, bis eine unabhängige, qualita- tiv hochstehende und wahrheitsgetreue Informationsversorgung sicherge- stellt sei. 1.4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Dieses bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands be- grenzt. Grundsätzlich darf im Beschwerdeverfahren nur das behandelt werden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Rechtsverhältnisse, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind durch die übergeordneten In- stanzen nicht zu beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann höchstens verengt und um nicht streitige Punkte reduziert, nicht aber ausgeweitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.; statt vieler vgl.
A-962/2025 Seite 4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A–5750/2025 vom 3. Februar 2026 E. 1.3.2). 1.4.2 Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet das in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2025 geregelte und den Be- schwerdeführer betreffende Rechtsverhältnis, nämlich die Pflicht des Be- schwerdeführers zur Bezahlung der Haushaltabgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 zuzüglich Gebühren. Da sein Antrag, die Haushaltabgabe sei für alle Haushalte aufzuheben, über diesen Streitgegenstand hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – mit Ausnahme der genannten Einschrän- kung – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei braucht es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Haushalt- abgaben während des Zeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 abgabepflichtig war. 3.1.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in der anwendbaren Fassung erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfas- sungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Sie ist geräteunabhängig geschuldet, das bedeutet, sie ist voraussetzungslos von jedem Privathaushalt zu bezahlen, unabhän- gig davon, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder benützt (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.2). Sie wurde 2016 geräteunabhängig eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zu-
A-962/2025 Seite 5 nehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobil- funk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungsweise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Ge- rät (vgl. auch Art. 95 der Radio- und Fernsehverordnung [RTVV, SR 784.401] und statt vieler Urteil des BVGer A–4129/2024 vom 17. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.; vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, BBl 2013 4975, 4981 ff.). Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung (Art. 69 Abs. 2 RTVG), wobei jeder Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten hat (Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Abgabepflicht beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, wenn er unter «AS 2007 737» nachschaue, finde er keinen Art. 69a Abs. 1 RTVG mit dem in der Verfügung genannten Wortlaut, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung erst am 21. Juni 2016 in der Amtlichen Sammlung publiziert worden ist (AS 2016 2131, 2137) und deshalb nach 2007 anwendbares Recht wurde (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, [Publikationsgesetz PublG], SR 170.512). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell anwendbaren Gesetze stets in der Systematischen Sammlung (SR) zu finden sind. 3.1.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe- pflicht (vgl. Urteil 2C_852/2021 E. 2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer lebt in einem Privathaushalt (Nr. [...]) und ist grundsätzlich für diesen abgabepflichtig. Gesetzlich vorgesehene Befreiungsgründe sind keine ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat folglich die Pflicht des Be- schwerdeführers zur Leistung der Radio- und Fernsehabgaben im Zeit-
A-962/2025 Seite 6 raum vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) zulässigerweise beseitigt. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Haushaltabgabe wird wie erwähnt pro Haushalt und geräteunabhängig erhoben. Ob Radio- und Fernsehprogramme konsumiert werden oder nicht, stellt weder eine Voraussetzung noch einen gesetzlichen Befreiungs- grund für die Abgabepflicht dar. Ein Nichtkonsum hat auf sie keinen Ein- fluss (vgl. Urteil 2C_852/2021 E. 2.2). Auch inhaltliche Vorgaben für die redaktionellen Publikationen sind weder Voraussetzung noch Befreiungs- grund für die Haushaltabgabe. 3.3 Die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht sind nicht be- fugt, den Programminhalt zu bewerten (vgl. BBl 2013 4975, 5019). Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 3a RTVG) und verfügen über Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG). Für die Programmaufsicht sind verschiedene unabhängige Ombudsstellen sowie die unabhängige Beschwerdeinstanz UBI zuständig (vgl. Art. 93 Abs. 5 BV; Art. 82 ff. und Art. 91 ff. RTVG; vgl. Urteil des BGer 9C_512/2025 vom 11. November 2025 E. 5.2.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer A–2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.1). Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers auf den Inhalt der redaktionellen Publikationen be- ziehungsweise die Berichterstattung beziehen, ist die Vorinstanz aufgrund ihrer Unzuständigkeit darauf zu Recht nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Beschwerde- verfahrens zu befinden. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von dem Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
A-962/2025 Seite 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unab- hängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-962/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erst- instanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Claudia Burri
A-962/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-962/2025 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)