B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.11.2015 (1C_126/2015)
Abteilung I A-941/2014
Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, und Anja Haller, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
I._______,
J._______,
K._______, 2 - 11 vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Zustelladresse: Dr. iur. Kaspar Plüss, Vizepräsident ESchK 10, c/o Verwaltungsgericht Zürich, Postfach, 8090 Zürich Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung).
A-941/2014 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 meldeten die an der (...) in (...) wohn- haften B._______ und C., D. und E., F. und G., L., J._______ und K._______ sowie A._______ bei der Flughafen Zürich AG enteignungsrechtliche Entschädigungsforde- rungen an. Sie beantragten, ihnen sei eine volle Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaften, welcher aufgrund der übermässigen Lärmeinwirkungen durch den Betrieb des Flughafens Zürich entstehe, aus- zurichten. Diese Entschädigung sei ab Einführung der regelmässigen An- flüge auf die Piste 28 am 19. Oktober 2001 zu den bundesgerichtlich fest- gelegten Zinssätzen zu verzinsen. Weiter sei ein entsprechendes Verfah- ren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission einzuleiten; alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Flughafen Zürich AG. B. Am 31. August 2006 ersuchte die Flughafen Zürich AG die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 – u.a. bezüglich der vorgenannten Perso- nen – um Einleitung eines Schätzungsverfahrens. Letztere wies die Entschädigungsforderungen zahlreicher Enteigneter – u.a. auch diejenige von F._______ und G._______ – am 17. Dezember 2007 ab, soweit diese ihr Grundeigentum nach dem 1. Januar 1961 erwor- ben hatten (Dispositiv-Ziffer 2) und stellte fest, die Anflüge über das Ge- meindegebiet von (...) seien nicht als Überflüge "stricto sensu" zu qualifi- zieren (Dispositiv-Ziffer 3). Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 fällte am 3. April 2008 einen gleichlautenden Entscheid, der weitere Enteignete betraf, so auch B._______ und C., D. und E., L., J._______ und K._______ sowie A._______. C. Mit Eingaben vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 gelangten die vor- genannten Enteigneten ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die identischen Entscheide der Schätzungskommission Kreis 10 vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter seien die vorgenannten Entscheide aufzuheben und die Sache sei an die Eidgenös- sische Schätzungskommission Kreis 10 zurückzuweisen.
A-941/2014 Seite 4 D. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 über diese Beschwerden: Es hiess sie – soweit es darauf eintrat – insofern gut, als die Entschädigungsforderungen von der Vo- rinstanz aufgrund von Lärmimmissionen abgewiesen worden waren. Dem- zufolge hob es die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 in diesem Punkt auf und wies die Schätzungskom- mission Kreis 10 an, die Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen, wobei für die Frage der Vorhersehbarkeit der 23. Mai 2000 als Stichdatum zu berücksichtigen sei (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Dispositiv-Ziffer 5 trat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Ent- schädigungsforderungen betreffend direktem Überflug auf einen Teil der Beschwerden nicht ein (Dispositiv-Ziffer 5.1), wies einen weiteren Teil der Beschwerden ab (Dispositiv-Ziffern 5.2 und 5.3) und hiess einen letzten Teil der Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 5.4). Mit Bezug auf diesen letzten Teil hob es die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 dementsprechend auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eid- genössische Schätzungskommission Kreis 10 zurück (Dispositiv-Ziffer 5.5). Die vorgenannten Privatpersonen fanden unter der die Entschädigungsfor- derung aufgrund direkter Überflüge betreffenden Dispositiv-Ziffer 5 keine Erwähnung. E. Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben diverse Par- teien Beschwerde beim Bundesgericht, darunter auch die Flughafen Zürich AG. Mit Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 (teilweise publiziert in BGE 136 II 263) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Flughafen Zürich AG Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts auf. Es wies die Sache an die Schätzungskommis- sion Kreis 10 zurück zur Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens für diejenigen Gesuchsteller, deren Erwerb vor dem 1. Januar 1961 von der Flughafen Zürich AG anerkannt worden sei und zur Prüfung der Rügen be- treffend den Erwerbszeitpunkt. Im Übrigen wurden die Entschädigungsge- suche wegen Lärmimmissionen (ohne direkten Überflug) abgewiesen (Dis- positiv-Ziffer 2).
A-941/2014 Seite 5 Die in Dispositiv-Ziffer 5.1 des vorgenannten bundesverwaltungsgerichtli- chen Urteils erwähnten Enteigneten erhoben ebenfalls Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die ersatzlose Streichung dieser Disposi- tiv-Ziffer sowie die Integration in Dispositiv-Ziffer 5.5 des bundesverwal- tungsgerichtlichen Entscheids betreffend Neubeurteilung des direkten Überflugs. Mit Urteil 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundes- gericht diese Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziffer 5.1 des bundesverwal- tungsgerichtlichen Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 auf und ergänzte dessen Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 betreffend Gutheissung und Rückwei- sung entsprechend. Die im vorliegenden Verfahren involvierten Privatpersonen gelangten dem- gegenüber nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht. F. Am 8. April 2013 teilte die Flughafen Zürich AG der Schätzungskommission Kreis 10 mit, sie gehe davon aus, dass die Verfahren, welche die vorlie- gend strittigen Entschädigungsforderungen aufgrund direkter Überflüge beträfen, aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile nicht mehr pendent seien. Demgegenüber stellten die vorgenannten Grundeigentü- mer gleichentags den Antrag, für mindestens eines der betroffenen Grund- stücke ein volles Schätzungsverfahren bezüglich Enteignungsentschädi- gung aufgrund direkter Überflüge durchzuführen. Anstelle des verstorbe- nen L._______ traten I._______ und H._______ ins Verfahren ein. Die Flughafen Zürich AG beantragte, auf die Durchführung eines vollen Schät- zungsverfahrens sei zu verzichten. Vielmehr sei ein Entscheid betreffend die Frage, ob bezüglich des geltend gemachten Überflugentschädigungs- anspruchs eine abgeurteilte Sache vorliege, zu fällen. G. Mit Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 stellte die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 fest, für mindestens eine der im Rubrum erwähnten Personen ein Schätzungsverfahren durchzuführen, in welchem der Entschädigungsanspruch aufgrund direkter Überflüge zu prüfen sei (Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 stellte sie dementsprechend fest, dass in Bezug auf die im Rubrum erwähnten Enteigneten diesbezüglich keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorläge. H. Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit
A-941/2014 Seite 6 Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge- richt und beantragt, der Zwischenbeschluss der Eidgenössischen Schät- zungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass betreffend die im Rubrum er- wähnten A., B. und C., D. und E., F. und G., H. und I._______ sowie J._______ und K._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 bis 11) mit Bezug auf die Frage der Enteignungsentschädigung aufgrund des direkten Überflugs eine abgeurteilte Sache vorläge und die Vorinstanz sei dement- sprechend anzuweisen, auf deren Antrag betreffend Durchführung von mindestens einem vollständigen Schätzungsverfahren bezüglich Enteig- nung der Abwehrrechte gegen einen direkten Überflug nicht einzutreten. I. Mit Eingabe vom 21. März 2014 reicht die Vorinstanz die Vorakten ins Recht, verweist betreffend Rz. 9 der Beschwerde auf die darin enthaltene Telefonnotiz vom 28. Januar 2014 (act. 24) und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. J. Die Beschwerdegegner 2 bis 11 beantragen mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdegegner 1 lässt sich innert Frist nicht vernehmen. K. Mit Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und nimmt zur Beschwerdeantwort Stellung. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-941/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis- sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zuständig für die Beurteilung da- mit zusammenhängender Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), so- weit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig- ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset- zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 mit Hin- weis). 1.3 Die Flughafen Zürich AG ist seit dem 1. Juni 2001 Inhaberin der Be- triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zürich AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteignungs- rechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG ist damit ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. 1.4 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Durchführung eines exemplarischen Schätzungsverfahrens bzw. ob mit Bezug auf die Beschwerdegegner puncto Direktüberflüge bereits rechtskräftig entschie- den wurde, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Entschädigung
A-941/2014 Seite 8 aufgrund der Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb des Landesflugha- fens Zürich-Kloten. 1.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, da das Vorliegen einer abgeurteilten Sache ein fortwährendes Prozesshindernis schaffe und somit zu einer grundsätzlichen Unzuständigkeit für die Erhebung eines neuen Verfahrens führe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 45 VwVG betreffend die Zuständigkeit handle. So spreche die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheids von den gesetzlichen Voraussetzungen, welche für eine An- fechtung erfüllt sein müssten und erwähne "insbesondere auch jene ge- mäss Art. 45 VwVG". Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Tele- fonnotiz vom 28. Januar 2014 (Vorakten act. 24), worin festgehalten ist, dass anstelle von "Art. 45 VwVG" richtigerweise auf "Art. 45 f. VwVG" hätte hingewiesen werden müssen. Sie habe sich nicht festgelegt, ob es sich um einen Zwischenbeschluss i.S.v. Art. 45 VwVG oder Art. 46 VwVG handle. Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit erfassen sowohl die sachli- che, örtliche als auch die funktionelle Zuständigkeit. Bei der sachlichen Zu- ständigkeit des Verwaltungsverfahrens auf Bundesebene geht es darum, welche Verwaltungseinheit nach materiellem Recht oder Verwaltungsorga- nisationsrecht berechtigt und verpflichtet ist, eine bestimmte Verfügung zu erlassen bzw. diese zu überprüfen. Demgegenüber beantwortet die örtliche Zuständigkeit die Frage, an welchem Ort die sachlich und funktionell zu- ständige Behörde tätig werden muss; sie stellt sich nur, wenn mehrere Amtsstellen gleichzeitig sachlich und funktionell zuständig sind. Im Bund ist grundsätzlich nur eine Behörde für eine bestimmte Sache sachlich und funktionell zuständig, so dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit norma- lerweise entfällt. Die funktionelle Zuständigkeit regelt schliesslich den zu durchlaufenden Instanzenzug (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: Praxiskommentar zum VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 16 mit Hinweisen; MARTIN KAYSER in: Kom- mentar zum VwVG, 2008, Art. 45 Rz. 10 mit Hinweisen). Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache ist nicht als Unterkategorie der Zuständigkeit anzusehen; vielmehr bildet sie eine ei- genständige Verfahrensvoraussetzung (vgl. RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Demzufolge handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenbeschluss über die Zuständigkeit, weshalb Art. 45 VwVG keine Anwendung findet.
A-941/2014 Seite 9 1.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken kann, d.h. wenn die beschwerdeführende Person dadurch möglicherweise einen Nachteil erleiden würde, dass sie die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung anfechten könnte (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 Rz. 4). Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbe- sondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 mit Hinweisen, A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und 2.45 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwi- schenverfügung weiter zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Vorliegend strittig ist wie erwähnt, ob mit Bezug auf die von den Beschwer- degegnern gestützt auf die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs ge- forderte Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, diesbezüg- lich liege tatsächlich bereits eine abgeurteilte Sache vor, mangelt es am Vorliegen einer (negativen) Prozessvoraussetzung bzw. besteht ein Pro- zesshindernis (vgl. vorangehende E. 1.4.1). Somit könnte diesfalls ein so- fortiger Endentscheid (Nichteintreten) gefällt und damit der bedeutende Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung eines Schätzungsver- fahrens mit entsprechenden Beweisabnahmen erspart werden. Unabhän- gig vom Verfahrensausgang erscheint es zudem in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll, vorab über das Vorliegen einer res iudicata als (negative) Prozessvoraussetzung zu entscheiden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG einzutreten und
A-941/2014 Seite 10 es kann somit offen gelassen werden, ob die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. auch BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweis betreffend den inhaltlich gleichlautenden Art. 93 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkom- men neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2 je mit weiteren Hinweisen). 3. Umstritten ist, ob die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren entsprechend ihrer Forderungsanmeldung vom 30. Januar 2006 berechtigt sind, eine Entschädigung gestützt auf die Rechtsfigur des Überflugs stricto sensu geltend zu machen oder ob diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliegt. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die jetzigen Beschwerdegeg- ner die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 diesbezüglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren A-1923/2008 angefochten haben. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob der vorgenannte bundesverwaltungsgerichtliche Ent- scheid oder die damaligen Entscheide der Schätzungskommission Kreis 10 mangels Anfechtung beim Bundesgericht für die Beschwerdegegner in (materielle) Rechtskraft erwachsen sind. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner hätten die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsge-
A-941/2014 Seite 11 richt nur hinsichtlich der Frage der Vorhersehbarkeit im Rahmen der Ent- schädigungsforderung betreffend die Enteignung nachbarlicher Abwehr- rechte gerügt. Die vorinstanzliche Feststellung in der jeweiligen Dispositiv- Ziffer 3, dass die Anflüge über die Gemeinde (...) nicht als direkte Über- flüge zu qualifizieren seien und ein entsprechender Entschädigungsan- spruch somit entfalle, hätten sie nicht angefochten, weshalb der vorinstanz- liche Entscheid in diesem Punkt für sie rechtskräftig geworden sei. So hät- ten die Beschwerdegegner lediglich beantragt, der sie betreffende vo- rinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei festzustellen. Ihr Antrag habe sich demnach allein auf die Frage der Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge bezogen, wobei der zweite Satzteil eine einschränkende Präzisierung des ersten darstelle und kein eigenständiges Feststellungsbegehren. Anders lasse sich ihr Begehren nach Treu und Glauben nicht auslegen, zumal sich weder in den damaligen Beschwerdebegründungen noch in der Replik ein Wort betreffend das Thema der direkten Überflüge finden lasse. Wie aus dem zweiten Satzteil dieser Rechtsbegehren hervorgehe, habe sich die beantragte Aufhebung explizit einzig auf die Entschädigungsforderungen betreffend Lärmimmis- sionen bezogen, wo die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit rechtlich relevant sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwägung 2.2.1 des vorgenannten Urteils unmissverständlich festgehalten, dass die Vorinstanz in ihren Teilentscheiden nebst der Frage der Vorhersehbarkeit auch dieje- nige des direkten Überflugs beurteilt habe. Zu Recht sei es davon ausge- gangen, dass die Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Entscheide nur betreffend die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte und nicht bezüglich des Direktüberflugs angefochten hätten und habe die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf die Beschwerdegegner demzufolge nicht aufgehoben, wogegen sich diese vor Bundesgericht nicht zur Wehr gesetzt hätten. Die Vorinstanz habe ihre damaligen Schätzungsentscheide als Teilent- scheide bezeichnet, weil sie damit über die Rechtsbegehren betreffend Un- vorhersehbarkeit und direkte Überflüge abschliessend befunden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Qualifikation zutreffenderweise be- stätigt. Das Bundesgericht seinerseits habe den bundesverwaltungsge- richtlichen Entscheid als Zwischenentscheid bezeichnet, was jedoch nichts mit der Qualifikation der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide zu tun habe. Sowohl die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 als auch das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 seien für die Beschwerdegegner betreffend
A-941/2014 Seite 12 die Frage der direkten Überflüge formell und materiell rechtskräftig gewor- den. Die Thematik des Überflugentschädigungsanspruchs dürfe somit in einem neuen Verfahren nicht mehr aufgebracht und beurteilt werden, da dem der Einwand der abgeurteilten Sache entgegenstehe. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdegegner hätten nicht nur die Aufhe- bung der jeweiligen Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 beantragt, sondern vielmehr einschränkungs- los die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit implizit auch die Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 3 betreffend Verneinung ei- nes überflugbedingten Entschädigungsanspruchs. Für die Beurteilung des Streitgegenstands seien nur die gestellten Begehren massgebend, nicht jedoch deren Begründung. Daher sei davon auszugehen, dass die Über- flugentschädigung im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsge- richt auch betreffend die Beschwerdegegner zum Streitgegenstand gehört habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Thematik der direkten Überflüge sowohl in den Erwägungen als auch im Urteilsdispositiv nur in Bezug auf Beteiligte der Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 13, 15, 22, 24, 25 und 30, nicht jedoch bezüglich der Beteiligten der Beschwerdeführen- den 23 und 28, zu welchen die Beschwerdegegner gehörten, behandelt. In Dispositiv-Ziffer 5.5 des Urteils vom 26. Mai 2009 habe das Bundesverwal- tungsgericht die angefochtenen Entscheide "entsprechend" aufgehoben und die Sache "zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen" zu- rückgewiesen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 9.5 festgehalten, die angefochtenen Teilentscheide seien bezüglich meh- rerer Beteiligter der Beschwerdeführenden 10, 12, 13, 15, 24, 25 und 30 in Gutheissung der Beschwerden (auch) betreffend Überflug stricto sensu aufzuheben. Gemäss Erwägung 11 des vorgenannten Urteils habe sich das ihrerseits durchzuführende Verfahren grundsätzlich auf diejenigen Be- schwerdeführenden zu beschränken, für welche das Verfahren noch hän- gig bzw. nicht mit Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 abgeschlossen sei. Mit Bezug auf diejenigen Enteigneten, welche das Bundesverwaltungsge- richt in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 nicht erwähnt habe, obschon diese die Aufhebung der damals strittigen vo- rinstanzlichen Entscheide beantragt hätten, seien die Rechtsfolgen des Ur- teils unklar. Das Bundesverwaltungsgericht habe deren Begehren betref- fend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Überflüge nicht beurteilt. Die Verwendung der Begriffe "entsprechend" und "im Sinne der Urteilser- wägungen" in Dispositiv-Ziffer 5.5 könne zwar darauf hindeuten, dass das
A-941/2014 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der angefochte- nen Entscheide nur bezüglich jener Enteigneten habe aufheben wollen, welche es in Dispositiv-Ziffer 5.4 und in Erwägung 9.5 des Urteils A- 1923/2008 vom 26. Mai 2009 erwähnt habe. Dies lasse sich dem Urteil jedoch nicht ausdrücklich entnehmen, so dass unsicher bleibe, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hätte, wenn es den entsprechen- den Antrag betreffend direkte Überflüge, welchen auch die Beschwerde- gegner gestellt hätten, beurteilt hätte. Um diese Ungewissheit zu beseiti- gen, wäre den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen gestanden, das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht anzufechten und geltend zu machen, auch sie hätten in Dispositiv-Ziffer 5.4 in gutheis- sendem Sinn erwähnt werden müssen. Zugunsten der Beschwerdegegner müsse jedoch berücksichtigt werden, dass ihr und dem Bundesverwal- tungsgericht verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen seien, die mitursäch- lich für die Unsicherheiten betreffend Urteilsfolgen seien: So habe sie die für die Beurteilung der Überflugsituation entscheidrelevanten Akten den Enteigneten weder zur Verfügung gestellt noch in ihrer Entscheidbegrün- dung erwähnt und zudem mehrere diesbezüglich relevante Sachverhalts- elemente nicht hinreichend abgeklärt. Dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgericht würden somit gravierende Gehörsverletzungen zugrunde liegen, welche ursächlich dafür gewesen seien, dass keine sub- stantiiert begründete Beschwerde gegen die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 habe erho- ben werden können. Ausserdem habe es das Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt unterlassen, den Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhe- bung der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu behandeln oder zumindest zu begründen, weshalb ihnen keine Nachbesserungsfrist i.S.v. Art. 52 Abs. 2 VwVG angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er- schiene es unbillig und überspitzt formalistisch, im Anfechtungsverzicht der Beschwerdegegner eine nachlässige Prozessführung zu erblicken, welche den Verlust jeglicher überflugbedingter Entschädigungsansprüche zur Folge hätte. Es sei jedenfalls nicht als treuwidriges Verhalten zu werten, dass sich die Beschwerdegegner, welche sich in derselben Situation wie die in Dispositiv-Ziffer 5.4 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 er- wähnten Beschwerdeführenden befunden hätten, davon ausgegangen seien, die Aufhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.5 gelte auch für sie. Viel- mehr hätten sie nach Treu und Glauben damit rechnen dürften, dass auch ihr Antrag betreffend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Über- flüge neu beurteilt würde.
A-941/2014 Seite 14 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schätzungsverfahren, wel- che die Beschwerdegegner beträfen, immer noch pendent seien. 3.3 Die Beschwerdegegner führen aus, die damaligen Entscheide der Schät- zungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien als "Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit" bezeichnet worden und dementsprechend habe die Vorinstanz im Wesentlichen die Vorhersehbarkeit der Immissionen im Zeitpunkt des Erwerbs der strittigen Liegenschaften als eine der Voraussetzungen für die Bejahung von Ent- schädigungsansprüchen aus formeller Enteignung nachbarlicher Abwehr- ansprüche geprüft. Dabei seien Enteignete, welche ihr Grundeigentum zweifelsohne vor dem 1. Januar 1961 erworben hätten, nicht im Rubrum der vorgenannten Entscheide aufgeführt worden. D.h. all jene Eigentümer, bei denen ein massgebender Erwerb nach diesem Stichtag nicht habe aus- geschlossen werden können, seien ins Verfahren einbezogen worden. Be- treffend die Frage der direkten Überflüge habe die Vorinstanz in ihren Er- wägungen festgehalten, dass der Entscheid für Grundeigentümer, deren Grundstücke von Überflügen stricto sensu betroffen seien, nicht gelte. In ihren hiergegen erhobenen Beschwerden vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 sei mit Antrag 1 zunächst schlechthin die vollumfängliche Aufhe- bung der angefochtenen Entscheide ohne Beschränkung auf bestimmte Dispositiv-Ziffern beantragt worden. Der zweite Teil ihres Antrags habe da- hingehend gelautet, die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei festzustel- len. Dieses subsidiäre Feststellungsbegehren sei jedoch nicht einschrän- kend, sondern ergänzend bzw. präzisierend zum rechtsgestaltenden, ma- teriellen Teil des Antrags zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 entgegen ihrem klar lautenden Antrag die Frage des direkten Überflugs mit Bezug auf sie nicht ausdrücklich entschieden, weder im Sinne eines Nichteintretens noch durch Abweisung oder Gutheissung. Vielmehr habe es aus unbekannten Gründen gänzlich unterlassen, sich zu ihren Anträgen zu äussern. Jeden- falls habe es aufgrund des ergänzend gestellten Feststellungsantrags nicht davon ausgehen dürfen, sie würden bloss Dispositiv-Ziffer 2 der damals strittigen Schätzungsentscheide anfechten. Wenn das Bundesverwal- tungsgericht von einem unklaren Begehren ausgegangen wäre, hätte es ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung bzw. Präzisierung ansetzen müssen. Dies v.a. unter Berücksichtigung, dass die damaligen angefochtenen Entscheide die Frage des direkten Überflugs nur ungenügend begründeten. Einige Enteignete, deren Anträge
A-941/2014 Seite 15 betreffend die Frage des direkten Überflugs ausdrücklich abgewiesen wor- den seien, hätten diesbezüglich Beschwerde beim Bundesgericht einge- reicht. Dieses habe befunden, es sei nur ein Entschädigungsbegehren mit zwei alternativen Begründungen gestellt worden. Durch den vorinstanzli- chen Entscheid sei nur eine von zwei möglichen Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen worden, weshalb dieser nicht als Teil-, sondern als Zwi- schenentscheid zu qualifizieren sei. Davon sei auch aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, auf welche sie ihre Entschädigungsansprüche stützten, auszugehen. Weiter sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien den Erlass eines Entscheids betreffend die Frage der direkten Überflüge beantragt hatte und ihnen diese Frage vorab seitens der Vorinstanz in Ver- letzung des rechtlichen Gehörs auch nicht unterbreitet worden sei. Zudem habe die Vorinstanz vor Erlass ihrer Entscheide die entsprechenden Sach- verhaltsermittlungen nicht durchgeführt. Ins Verfahren einbezogen habe sie diejenigen Enteigneten, bei denen gestützt auf eine prima-facie-Beur- teilung wahrscheinlich gewesen sei, dass der massgebliche Erwerb der strittigen Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 stattgefunden habe. Mit den 2007 und 2008 ergangenen Schätzungsentscheiden sei die sie betref- fende Frage der direkten Überflüge daher nicht abschliessend beurteilt worden, was sich aus deren Erwägungen, insbesondere aus Erwägung 4.2, ergebe. Im Übrigen entspreche die Formulierung der jeweiligen Dispo- sitiv-Ziffer 3 der damaligen Schätzungsentscheide einem materiell-rechtli- chen Vorentscheid, welcher als nicht in Rechtskraft erwachsender Zwi- schenentscheid zu qualifizieren sei. Demnach sei in ihrem Fall wie in den- jenigen Fällen, welche im Dispositiv des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 explizit erwähnt wurden, die Frage des direkten Überflugs nun zu überprüfen. Die vorgenannten Schät- zungsentscheide seien nämlich auch betreffend die Frage des direkten Überflugs weitergezogen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht sei- nerzeit zu Unrecht nicht beurteilt worden. Somit läge für sie kein Urteil vor, welches an die Stelle der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide, welche eben nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, getreten sei. Im Übrigen habe das Bundesgericht den relevanten Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts in diesem Punkt auch als Zwischenentscheid qualifiziert. 3.4 Eine abgeurteilte Sache liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch dem Gericht von derselben
A-941/2014 Seite 16 Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachver- halt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils be- deutet zum einen Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft) und zum anderen Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125 III 241 E. 1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht: ALE- XANDER ZÜRCHER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit Hinweisen). In an- spruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar er- wächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdis- positiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellun- gen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellun- gen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeu- tung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Ent- scheid unter Vorbehalt der Revision nicht widerrufen werden und die Sache in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien nicht beurteilt wer- den darf. Weiter sind Behörden an einen bereits ergangenen Entscheid gebunden, wenn sie die identische Sache zwischen denselben Parteien
A-941/2014 Seite 17 als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln haben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1192, vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-2405/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 4.3.2 mit Hinwei- sen). 3.5 Weder im VGG noch im VwVG findet sich eine Auflistung anfechtbarer Ent- scheide. Art. 45 f. VwVG erwähnen einzig die Beschwerde gegen Zwi- schenverfügungen. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End- , Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden. Als Endentscheid ist gemäss Art. 90 BGG ein Entscheid zu qualifizieren, welcher das Verfahren – vor- behältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz – abschliesst, sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten (BGE 133 V 477 E. 4.1.1 mit Hinweisen; NICOLAS VON WERDT in: Kommentar zum BGG, Art. 90 Rz. 4 mit Hinweisen). Der in Art. 91 BGG erwähnte Teilentscheid stellt eine Variante des End- entscheids dar und erwächst wie dieser im Unterschied zu Vor- und Zwi- schenentscheiden in materielle Rechtskraft. Daher kann und muss er so- fort angefochten werden; eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen. Ne- gative Entscheide, mit denen ein Begehren definitiv abgelehnt wird, sind im Allgemeinen als Endentscheide zu qualifizieren (BGE 134 III 426 E. 1.1; SPÜHLER/AEMISEGGER in: Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 91 Rz. 1 f. mit Hinweisen; VON WERDT, a.a.O., Art. 91 Rz. 2 und 6 f. je mit Hinweis). Mit einem Teilentscheid wird über eines oder einige von mehre- ren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschlies- send befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell- rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 mit Hinweisen; VON WERDT, a.a.O., Art. 91 Rz. 3 f. mit Hinweisen). Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide darstellen; sie können prozessuale Anordnungen enthalten oder materiellrechtlicher Na- tur sein. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt ei- ner Streitsache, z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvo- raussetzungen, beantworten und früher in der verwaltungsrechtlichen Pra- xis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtli- che Zwischenentscheide. Solche Entscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a oder b BGG anfechtbar (BGE
A-941/2014 Seite 18 133 V 477 E. 4.1.3 mit Hinweisen auf teilweise abweichende Lehrmeinun- gen; VON WERDT, a.a.O., Art. 92 Rz. 3). Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren grundsätzlich nicht ab und stellt somit nach der Regelung des BGG keinen Endentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.6 3.6.1 Die Beschwerdegegner sind aktenkundigerweise in die Verfahren, welche mit Entscheiden der Schätzungskommission Kreis 10 vom 17. De- zember 2007 und vom 3. April 2008 abgeschlossen wurden, einbezogen worden. Obwohl diese Entscheide mit dem Betreff "Enteignung nachbar- rechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms ausgehend vom Landes- flughafen Zürich, Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit" versehen sind, behandeln sie – wenn auch sehr kurz – ebenfalls die Rechtsfigur des Überflugs stricto sensu. Sie verneinen die Frage der Un- vorhersehbarkeit der Ostanflüge nach dem Stichtag vom 1. Januar 1961 sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer geringen Überflughöhe über dem Gemeindegebiet von (...) und beantworten damit die Frage nach dem Bestehen eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs für die rubrizierten Enteigneten und damit auch für die Beschwerdegegner im ab- schlägigen Sinn und somit abschliessend. Demzufolge sind sie gestützt auf die vorangehende Erwägung 3.5 und unter Hinweis auf die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die rubrizierten Enteigneten und damit auch für die Beschwerdegegner als Endentscheide zu qualifizieren, welche im Unterschied zu Vor- und Zwischenentscheiden in materielle Rechtskraft erwachsen und einer erneuten Beurteilung desselben Sach- verhalts zwischen denselben Parteien in einem späteren Prozess entge- genstehen (vgl. auch vorne E. 3.4). So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-1923/2009 vom 26. Mai 2009 in Erwägung 1 mit Hinweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung und die Lehre betreffend die vorgenannten und im damaligen Verfahren Anfechtungsobjekte bildenden vorinstanzli- chen Entscheide festgehalten, sie würden das Verfahren bezüglich der in den Rubren aufgeführten Grundeigentümern abschliessen, weshalb an- fechtbare Teilentscheide i.S.v. Art. 91 Bst. b BGG vorlägen. Das Bundes- gericht seinerseits hat im Rahmen des seitens der Flughafen Zürich AG gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid angehobenen Be- schwerdeverfahrens bestätigt, dass die Schätzungskommission Kreis 10
A-941/2014 Seite 19 das Entschädigungsverfahren für die rubrizierten Personen mit diesen Ent- scheiden abgeschlossen habe, weshalb es sich für diese um Endent- scheide handle. Den bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsent- scheid, welcher das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit des Fluglärms als eine wichtige Vorfrage für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche, nicht jedoch die Entschädigungspflicht der Flughafen Zürich AG als solche regelte, qualifizierte es als Grundsatzentscheid über eine Anspruchsvo- raussetzung und somit als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1, teilweise publi- ziert in BGE 136 II 263). 3.6.2 Die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der vorgenannten Schätzungsent- scheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 mag zwar isoliert betrachtet auf einen materiellrechtlichen Vorentscheid hindeuten (vgl. dies- bezüglich vorangehende E. 3.5), hat jedoch keine eigenständige Trag- weite: Die Enteigneten stellen nach bundesgerichtlicher Praxis nämlich nicht mehrere, sondern nur ein Begehren um Entschädigung für den flug- lärmbedingten Minderwert ihrer Liegenschaften, wenn auch mit zwei alter- nativen Begründungen (Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche we- gen übermässiger Lärmimmission oder aufgrund Überflugs stricto sensu; vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2163/2012 vom 1. April 2014 E. 9.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung; vgl. betreffend die unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen für die Geltendmachung einer Entschädigung auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 5.1 mit Hin- weisen). Im Ergebnis hat die Vorinstanz damals festgehalten, dass die Entschädi- gungsforderungen der rubrizierten Enteigneten sowohl gestützt auf die An- spruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche als auch gestützt auf diejenige der Enteignung aufgrund direkter Überflüge ab- gewiesen werden. Da Enteignete, welche ihr Grundeigentum zweifelsohne vor dem 1. Januar 1961 erworben haben, nicht im Rubrum aufgeführt bzw. nicht ins Verfahren einbezogen wurden, hätten Dispositiv-Ziffern 2 und 3 somit vereinfacht bzw. zusammengefasst auch lauten können: "Die Ent- schädigungsforderungen der rubrizierten Enteigneten in der Gemeinde (...) werden abgewiesen". 3.6.3
A-941/2014 Seite 20 3.6.3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht beantragten die heutigen Be- schwerdegegner seinerzeit, die Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Unvorherseh- barkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter beantragten sie die voll- umfängliche Aufhebung der vorgenannten Schätzungsentscheide und de- ren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Anders als andere Grundeigentümer, die ebenfalls ans Bundesverwaltungsgericht gelangten, erwähnten die heutigen Beschwerdegegner die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs nicht explizit und gingen auf diese Thematik weder in den Beschwerdebegründungen vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 noch in der Replik vom 3. Dezember 2008 ein. 3.6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, in den vo- rinstanzlichen Schätzungsentscheiden sei auch negativ über die Entschä- digungsforderung wegen der direkten Überflüge entschieden worden bzw. ein solcher Anspruch sei verneint worden, soweit er geltend gemacht wor- den sei und hat die Überflugproblematik in der Folge in allen Beschwerden als Streitgegenstand zugelassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 f.). Mit Bezug auf die Ge- meinde (...) rekapitulierte es die vorinstanzliche Begründung, wonach die Überflughöhe deutlich über derjenigen Höhe läge, welche gemäss Recht- sprechung eine Entschädigung begründe (E. 9). Es konstatierte in den vo- rinstanzlichen Entscheiden diverse Mängel (E. 9.3.2 ff.) und wies die Sa- che zur Neubeurteilung bzw. zur eingehenderen Begründung an die Vo- rinstanz zurück (E. 9.4). Die Teilentscheide betreffend (...) und (...) wurden jedoch explizit nur bezogen auf die enteignungsrechtlichen Entschädi- gungsansprüche wegen direktem Überflug der Beschwerdeführenden 10 und 15, der Gruppen 1 und 2 der Beschwerdeführenden 12, der Beteiligten 2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24, des Beteiligten 68 der Beschwerde- führenden 13, der Beteiligten 9 der Beschwerdeführenden 25 sowie der Beteiligten 1 und 2 der Beschwerdeführenden 30 – in Gutheissung derer Beschwerden – auch insofern aufgehoben, als sie sich mit dem Überflug stricto sensu befassten (Dispositiv-Ziffer 5.4 f. und E. 9.5). Die heutigen Beschwerdegegner finden bezüglich der Thematik des direkten Überflugs weder im Dispositiv noch in den Erwägungen Erwähnung. 3.6.3.3 Im vorgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgte in Anlehnung an die damals angefochtenen Schätzungsentscheide eine Un- terteilung in Entschädigungsforderungen, die gestützt auf die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte gegen Lärmimmissionen und solche, die ge- stützt auf die Direktüberflüge geltend gemacht werden. Diese Zweiteilung
A-941/2014 Seite 21 schlägt sich auch im Dispositiv nieder. So spricht das Bundesverwaltungs- gericht in Erwägung 9.3.2 explizit von denjenigen Beschwerdeführenden, die auch eine Entschädigung für direkten Überflug geltend gemacht hätten und in Erwägung 10 in fine von denjenigen Teilentscheiden betreffend (...) und (...), die bezüglich des direkten Überflugs angefochten worden seien und in welchen die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Daher seien diese Entscheide mit Bezug auf die vor Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt beschwerdeführenden Grund- eigentümer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliess- lich hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 11 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung fest, wenn die Vorinstanz das Verfahren betref- fend Entschädigungen wegen übermässigen Fluglärms, wie in Erwägung 8.4 erwähnt, fortsetzen und sich zudem gemäss Erwägung 9.5. nochmals der Überflugproblematik annehmen müsse, beschränke sich dies grund- sätzlich auf jene beschwerdeführenden Enteigneten, für welche nach dem vorliegenden Urteil das Verfahren noch hängig bzw. nicht abgeschlossen sei. Fälle, in welchen die Teilentscheide nicht oder nur teilweise angefoch- ten worden seien, wären gegebenenfalls nach den Vorschriften über den Widerruf bzw. die Wiedererwägung zu beurteilen. 3.6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 aufgrund der soeben erwähnten Zweiteilung offenbar nur diejenigen Beschwerden mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs behandelt, in welchen diese Thematik explizit gerügt wurde und ging somit davon aus, die Beschwerdegegner hätten den Ent- scheid unter diesem Gesichtspunkt nicht angefochten. Daher wurde in ih- rem Fall die Beschwerde diesbezüglich nicht gutgeheissen und es erfolgte in diesem Punkt keine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Thematik der direkten Überflüge wurde nur betreffend die in Dispositiv-Ziffer 5 aufgeführ- ten Beschwerdeführenden behandelt, zu welchen die darin unerwähnt ge- bliebenen Beschwerdegegner nicht gehören. Sowohl anhand von Disposi- tiv-Ziffer 5 als auch aufgrund der entsprechenden Erwägungen ergibt sich klar, dass die Beschwerdegegner nicht Teil derjenigen Gruppe von Grund- eigentümern bilden, deren Beschwerden puncto Direktüberflug gutgeheis- sen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden. Die entsprechende Aufhebung der in Erwägung 5.5 genannten vorinstanzlichen Entscheide kann sich sachlogisch nur auf die in Erwägung 5.4 aufgeführten Grundeigentümer beziehen, da die Be- schwerden der übrigen, in Erwägungen 5.1 bis 5.3 erwähnten Grundeigen- tümer abgewiesen wurden oder das Bundesverwaltungsgericht nicht da- rauf eintrat.
A-941/2014 Seite 22 Im Unterschied zu Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Entschädigungsforde- rungen gestützt auf die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte betrifft Dispositiv-Ziffer 5 (Entschädigungsforderung wegen direktem Überflug) nicht alle, sondern nur die darin einzeln aufgeführten Grundeigentümer (vgl. zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des bundesverwaltungsgericht- lichen Entscheids und zur Frage des massgeblichen Stichdatums für die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge: Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010, teilweise publiziert in BGE 136 II 263). 3.6.4 3.6.4.1 Wie vorne unter Erwägung 3.6.2 bereits erwähnt, verlangten die heutigen Beschwerdegegner und damaligen Beschwerdeführer im Schät- zungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung ihrer Liegenschaften, wobei als Begründung sowohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte wegen übermässiger Lärmimmissionen als auch der eigentliche Überflug in Be- tracht kamen. Streitgegenstand bildete somit die beantragte Entschädi- gung. Dass diese unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden kann, schränkt den Streitgegenstand gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht ein: Dieser wird durch die rechtliche Wirkung und nicht anhand der Begründung oder Herleitung definiert. In ihrer Beschwerde- schrift ans Bundesverwaltungsgericht hielten die heutigen Beschwerde- gegner mit ihrem Begehren um Aufhebung der Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 an ihren Entschädigungsbegeh- ren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streit- gegenstands. Die parteilichen Ausführungen zur Frage der Unvorherseh- barkeit oder auch zum direkten Überflug bildeten lediglich Begründungs- elemente, die nachträglich ergänzt werden konnten. Ausserdem betonte das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht habe innerhalb des Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und grund- sätzlich den Sachverhalt zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt des Entscheids verwirklicht habe und bewiesen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.2 mit Hinwei- sen, teilweise publiziert in BGE 136 II 165; vgl. allgemein zum Streitgegen- stand und der Auslegung von Rechtsbegehren: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen). Somit haben die Beschwerdegegner im Verfahren A-1923/2008 vor Bun- desverwaltungsgericht mit ihrem Rechtsbegehren klar die vollumfängliche
A-941/2014 Seite 23 Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie eventualiter eine Rück- weisung i.S.v. Art. 61 VwVG beantragt. Der zweite Satzteil betreffend Un- vorhersehbarkeit bildet bereits Teil der materiellrechtlichen Begründung und hätte nicht notwendigerweise ins Rechtsbegehren aufgenommen wer- den müssen, beschränkt den Streitgegenstand jedoch nicht auf die An- spruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte. Die Be- schwerdegegner haben daher nicht nur die jeweilige Dispositiv-Ziffer 2 der Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 an- gefochten, sondern die Entscheide als Ganzes und damit auch Dispositiv- Ziffer 3 betreffend Direktüberflug. Das Begründungselement des Direkt- überflugs wäre somit im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungs- gericht für alle Enteigneten und demnach auch für die Beschwerdegegner zu prüfen gewesen. 3.6.4.2 Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde der- jenigen Enteigneten, auf deren Beschwerden das Bundesverwaltungsge- richt betreffend die Entschädigungsforderung aus direktem Überflug mit Dispositiv-Ziffer 5.1 nicht eingetreten war, gut, hob diese Dispositiv-Ziffer auf und ergänzte Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 entsprechend (vgl. vorne Sachverhalt E). Dabei übte es Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid, indem es erklärte, das Bundesverwaltungsgericht hätte auf die Beschwerden der vorgenannten Beschwerdeführer insgesamt, auch im Hinblick auf den direkten Überflug, eintreten müssen. In diesem Fall hätte es diese – wie die übrigen Beschwerden betreffend direkten Überflugs – gutheissen, die angefochtenen Entscheide insoweit aufheben und die Sa- che zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche auch unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs zurückweisen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 6, teilweise publi- ziert in BGE 136 II 165). 3.7 3.7.1 Hätten die heutigen Beschwerdegegner die seitens des Bundesver- waltungsgerichts unterlassene Beurteilung ihrer Entschädigungsforderung auch unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs bzw. die damit verbun- dene Nichterwähnung in Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 vor Bundesgericht gerügt, so wäre ihre Beschwerde mit Blick auf die soeben zitierten bundes- gerichtlichen Erwägungen vermutungsweise gutgeheissen und die Sache auch für sie zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs an die Schätzungskommission zurück-
A-941/2014 Seite 24 gewiesen worden. Da eine diesbezügliche Anfechtung seitens der heuti- gen Beschwerdegegner jedoch unterblieben und diese Thematik mit Be- zug auf ihre Situation vor Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt unbehan- delt geblieben ist, gelten für sie bezüglich dieser Anspruchsgrundlage so- mit die ursprünglichen abweisenden Schätzungsentscheide vom 17. De- zember 2007 und vom 3. April 2008, welche als materiellrechtliche Teilen- dentscheide zu qualifizieren und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind. Demzufolge liegt mit Bezug auf die Beurteilung der Entschädigungs- forderungen der Beschwerdegegner im Hinblick auf die direkten Überflüge eine abgeurteilte Sache vor. Die Beschwerde erweist sich somit als be- rechtigt und der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 ist dementsprechend aufzuheben. 3.7.2 Daran ändert auch nichts, dass den Schätzungsentscheiden vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 Gehörsverletzungen zugrunde liegen und das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den damaligen An- trag der heutigen Beschwerdegegner betreffend deren vollumfängliche Aufhebung mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Direktüberflugs un- behandelt gelassen hat. Zur Geltendmachung allfälliger Verfahrens- oder anderer Mängel hätte den Beschwerdegegnern der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht offen gestanden. Die gegebenen Umstände lassen die Bejahung des Vorliegens einer abge- urteilten Sache auch nicht überspitzt formalistisch erscheinen, wie die Vo- rinstanz ausführt. Denn würde es der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 5 und den entsprechenden Erwägungen im bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 an Klarheit mangeln, wäre zugunsten der Beschwerdegegner davon auszugehen, dass auch sie unter Dispositiv- Ziffern 5.4 und 5.5 fallen und die Sache auch in ihrem Fall zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Da sich jedoch wie erwähnt sowohl anhand von Dispositiv-Ziffer 5 als auch aus den Erwägungen 9.5 und 11 klar ergibt, dass die Verfahren betreffend die Beschwerdegegner puncto direktem Überflug nicht an die Vorinstanz zurück gewiesen wurden, bleibt kein Raum für eine solche Interpretation. Hinzu kommt, dass mit der sogenannten Sperrwirkung der res iudicata bezweckt wird, dass in dersel- ben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird. Es darf somit auch nicht vorfrageweise von der im Erstprozess erfolgten Beurteilung abgewi- chen werden (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch
A-941/2014 Seite 25 vorne E. 3.4 ). Auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechts- kraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vor- liegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden Mangel zu beseitigen, der einem Urteil anhaftet (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-128 BGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37). 4. 4.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, wel- che für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 mit Hinweisen, A-2132/2012 vom 1. April 2014 E. 21, A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.– festzu- setzen. Sie sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 3'000.– zurückzuerstatten. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Parteienschä- digung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Auf- wand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich
A-941/2014 Seite 26 nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kos- tenaufwendung darbot (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2132/2012 vom 1. April 2014 E. 22.2.1 mit Hinweis). Zu beachten ist wiederum, dass im Enteignungsverfahren das Unterlieger- prinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. vorangehende E. 4.1). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 bis 11 wurden zudem durch die Be- schwerdeerhebung der Beschwerdeführerin gegen den zu ihren Gunsten lautenden vorinstanzlichen Entscheid ins vorliegende Verfahren einbezo- gen. Daher rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rerin, ihnen dem Grundsatz von Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG folgend eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche durch die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist. Wird wie vor- liegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi- gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4'000.– ist angemessen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich weder vernehmen lassen noch ist er anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels entstandener notwendiger Kos- ten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Zwischenbe- schluss vom 21. Januar 2014 dementsprechend aufgehoben. Es wird fest- gestellt, dass mit Bezug auf die von den Beschwerdegegnern geltend ge- machten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen bereits rechtskräftig entschieden wurde. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe- trag von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwal- tungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 bis
A-941/2014 Seite 27 11 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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