Abt ei l un g I A-92 4 /2 0 09 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Rich- ter Beat Forster, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Stefan von Gunten. A._______ und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Vonmoos, Neuengasse 7, P.O. Box 8620, 3001 Bern, Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Projekt Management, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung, Bahnfunk (Ausrüstung der Strecke Fribourg-Bern mit Bahnfunk GSM). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 92 4 /20 0 9 Sachverhalt: A. Für die betriebliche Kommunikation wird bei den Bahnen in der Schweiz eine Vielzahl unterschiedlicher Funksysteme eingesetzt. Die- se genügen den heutigen Anforderungen jedoch nicht mehr. Als Ersatz richten die Schweizer Bahnen für die bisherigen analogen Systeme und als künftige einheitliche Kommunikationsplattform das digitale Mo- bilfunksystem "Global System of Mobile Communications-Rail" (GSM- R) ein. So auch auf der Strecke Fribourg – Bern. B. Um die lückenlose Versorgung mit GSM-R auf der Strecke Fribourg – Bern gewährleisten zu können, sind gemäss Auflageprojekt insgesamt dreizehn Basisstationen erforderlich, die via Übertragungsnetzwerk (Glasfaserkabel) untereinander und mit dem Basisstationscontroller im Bahnhof Bern verbunden sind. Bestandteil des Projekts ist auch eine GSM-R-Basisstation in der Gemeinde Schmitten (Kanton Fribourg) mit zwei Sendeantennen mit horizontalen Hauptstrahlrichtungen. Diese werden 20m über der Schienenoberkante an einem 22m langen Mast aus verzinktem Stahlrohr montiert, der ca. 15m von der Gleisanlage entfernt direkt neben dem SBB-Gebäude auf einem Fundament aus Stahlbeton erstellt und auf ca. 3.6m Höhe mit der Betondecke des SBB-Gebäudes verbunden wird. Die dazu gehörende Sendeanlage wird in einem bestehenden Telecom-Raum installiert. C. Am 3. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) dem Auflageprojekt für die Strecke Fribourg – Bern die Plangenehmigung für zwölf Basisstationen. Von der Plangenehmigung vorläufig ausge- nommen war der Standort Grandfey. Die Einsprache von A._______ und B._______ gegen die Basisstation in der Gemeinde Schmitten wies das BAV ab. D. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2009 erhoben A._______ und B.________ (Beschwerdeführende) am 13. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, auf den Bau der GSM-R-Antenne am Standort Schmitten sei zu verzichten (Beschwer- deantrag 1). Im Falle des Baus der Antenne seien die Eigentümer der Liegenschaft X.________ für den Minderwert der Liegenschaft unver- Se ite 2
A- 92 4 /20 0 9 züglich mit Fr. 200'000.-- zu entschädigen (Beschwerdeantrag 2). Die Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter An- gabe der Sendeleistung und des Einspracheradius neu zu publizieren (Beschwerdeantrag 3). Eventualiter sei die Antenne an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort zu er- stellen. Hierzu sei die Sache zur Prüfung an die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen (Eventualantrag 1) oder die Antenne sei zu redimensionieren (Eventualantrag 2). Ihre Beschwerde begründen sie im Wesentlichen damit, dass die An- tenne das Orts- und Landschaftsbild empfindlich störe. Sie liege zu- dem in ihrem Blickfeld zum Dorfkern und vermindere den Wert ihrer Liegenschaft. Es bestünden Alternativstandorte, die wesentlich weni- ger beeinträchtigten. Die Publikation unter dem Titel "Bahnfunk GSM- Rail" sei irreführend gewesen und habe einen falschen Eindruck er- weckt. Zudem seien die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) und die entsprechenden Grenzwerte überholt und würden das Recht auf Le- ben und die persönliche Freiheit verletzen. Die zu erwartenden Immis- sionen stünden schliesslich in keinem Verhältnis zur Verbesserung der Kommunikation. E. Am 24. Februar 2009 beantragen die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB; Beschwerdegegnerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Ab- weisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung. F. Nach Anhörung der übrigen Parteien entzog das Bundesverwaltungs- gericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 der Beschwerde vom 13. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forder- te es die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Um- welt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) auf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 6. April 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest, verlangt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begrün- dung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Februar 2009. Se ite 3
A- 92 4 /20 0 9 H. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 verlangt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch die Er- stellung der Antenne am fraglichen Standort entstehe weder eine Wertverminderung noch liege ein unzumutbares Sonderopfer vor. Der massgebende Grenzwert, der vom Bundesgericht mehrmals als ge- setzmässig bestätigt worden sei, werde bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden fast um das 10-fache unterschritten. Der geplante Standort entspreche betrieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten. Zu den von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstandorten – in ihrer Beschwerdebeilage als "mögliche neue Standorte" (B und C) bezeichnet – äussert sich die Beschwerdegegnerin wie folgt: Grosser Nachteil der Alternativstandorte sei, dass die Antenne aus al- len Richtungen viel besser einsehbar wäre und so eine Verschlechte- rung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle. Zudem müsste zusätz- lich ein Technikcontainer installiert werden, was erhebliche Mehrkos- ten verursache. Weiter müssten temporäre und dingliche Rechte Drit- ter beansprucht und allenfalls ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, was zu grosser zeitlicher Verzögerung führen würde. Der Ein- griff in Rechte Dritter stünde in keinem Verhältnis zur rein faktischen Betroffenheit der Beschwerdeführenden. Die rechtliche Durchsetzung der erforderlichen Eigentumseingriffe wäre mangels zwingender Not- wendigkeit zudem fraglich. Eine Verschiebung hätte weiter zur Folge, dass Dritte stärker betroffen würden und die Alternativstandorte mit dem Risiko erneuter Einsprachen neu aufgelegt werden müssten. I. Das ARE führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 aus, eine differenzierte Beurteilung möglicher Alternativstandorte sei schwierig. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstand- orte schienen den Nachteil zu haben, ausserhalb der Bauzone zu lie- gen. Sollte der Antennenstandort allerdings innerhalb der Bauzone weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten verschoben wer- den können, so wäre dies tendenziell als Vorteil aus der Sicht der Raumplanung anzusehen. J. Das BAFU teilte am 6. Mai 2009 mit, es habe bereits im Plangenehmi- gungsverfahren aus Sicht des Landschaftsschutzes keine Einwände Se ite 4
A- 92 4 /20 0 9 gegen den projektierten Standort gehabt. Auch heute käme es zu kei- nem anderen Ergebnis. Der Alternativstandort sei, soweit ersichtlich, nicht innerhalb eines Siedlungsgebietes. Aufgrund des Schonungsge- bots nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sei aber ein Standort in- nerhalb eines Siedlungsgebiets – wie der projektierte Standort – vor- zuziehen. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte seien vom Bundes- gericht geprüft und für bundesrechtskonform befunden worden. K. Die Gemeinde Schmitten teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mit, die alternativen Standorte seien ausserhalb der Bauzone, in offenem Ge- biet und daher ungeeignet. L. Mit Replik vom 1. Juli 2009 beschränken die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde auf folgende Anträge: 1. Die Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" neu zu publizieren unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius. 2. Die Antenne sei an einem besser geeigneten und von der Wohnzone wei- ter entfernten Standort zu errichten. Sie begründen ihre Anträge wie folgt: Die Publikation der Antennenan- lage sei mangelhaft erfolgt. Unter "Bahnfunk GSM-Rail" erwarte der nicht vorinformierte Bürger eine traditionelle (und kleine) Funkanlage der Bahn und nicht eine 22m hohe GSM-Antenne wie für die Verbrei- tung des Mobiltelefon-Signals. Mit Verschiebung des Alternativstandortes um ca. 20m in die Bauzone liessen sich die Bedenken der Gemeinde Schmitten beheben. Mit die- ser Verschiebung an den Bauzonenrand unmittelbar an die Industrie- gebäude könne nicht weiter von einem offenen Gebiet gesprochen werden (vgl. Replikbeilage 1). Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit In- dustrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohnein- heiten in einer Distanz von 30 – 400m zum geplanten Antennenstand- Se ite 5
A- 92 4 /20 0 9 ort. Der Antennenmast überrage die umliegenden Gebäude um min- destens 5 – 15 Meter und präge das Ortsbild damit nachteilig. Auf- grund der Hanglage der Wohnsiedlung liege die Antenne in deren di- rekten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten. Damit verletze der Standort das Erfordernis der Schonung des Orts- und Landschaftsbil- des, zumal geeignetere Alternativstandorte existierten. Der vorgeschlagene Alternativstandort liege unmittelbar am Rand, je- doch noch innerhalb der Bauzone zwischen dem Denner-Industriege- bäude und der Strassenüberführung über die Bahnlinie. Zwar rage die Antenne über das anliegende Dennergebäude hinaus, störe das Orts- bild aber massiv weniger, da der Alternativstandort sich in ein stärker industrielles Umfeld einbette und eine bedeutend grössere Distanz zu der nächsten Wohnsiedlung aufweise. Zudem liege die Antenne nicht in deren bevorzugten Aussicht. Aufgrund der Beeinträchtigung des Ortsbildes, der mit den Rech- nungsmodellen und dem Erkenntnisstand-NISV verbundenen Un- sicherheiten, gepaart mit den knappen Distanzen zu einer bedeuten- den Zahl von Wohneinheiten und der damit verbundenen Wertvermin- derungen der betroffenen Liegenschaften sei eine Verschiebung der Antenne an den vorgeschlagenen Alternativstandort angezeigt. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend dargelegt und substantiiert habe, inwiefern ein Alternativstandort den reibungslo- sen Bahnbetrieb beeinträchtigen könnte. M. In ihrer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführenden hält die Vorinstanz fest, das Projekt sei unter dem Titel "Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Strecke Fribourg – Bern, Ausrüstung mit Bahnfunk GSM-Rail" ordentlich publiziert wor- den; bezüglich der Gemeinde Schmitten zudem mit folgendem Inhalt: "Standort SCMI (Koord. 585'902/190'236; Schmitten): Bau einer neuen Funk- anlage mit zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Mast; Sendeanlage im be- stehenden SBB-Gebäude." Die Planunterlagen hätten die geforderten Angaben enthalten und das Projekt sei ordentlich ausgesteckt worden. Das aufgelegte Plandossier der Bahnfunkanlage Schmitten enthalte zudem eine detaillierte Be- schreibung des Bauvorhabens. Darauf werde in der Publikation verwie- sen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten sich die beigezogenen Se ite 6
A- 92 4 /20 0 9 Amts- und Fachstellen mit keinem Wort gegen den projektierten Standort ausgesprochen. N. In ihrer Duplik vom 14. Juli 2009 schliesst sich die Beschwerdegegne- rin den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Publikation an. In Be- zug auf die alternativen Standorte verweist sie auf ihre Beschwerde- antwort vom 9. April 2009 und betont (nochmals), da der geplante Standort rechtskonform sei, stelle sich die Frage, ob dafür nicht grund- sätzlich ein Anspruch auf Genehmigung bestehe und alternative Standorte gar nicht mehr geprüft werden müssten, gar nicht mehr. O. Das BAFU hat sich in seiner Eingabe vom 3. August 2009 dahinge- hend geäussert, dass der Alternativstandort (Replikbeilage 1) nicht präzise bestimmt sei und auch nicht genau lokalisiert werden könne. Ebenfalls liege kein ausgearbeitetes Projekt vor. Es könne daher nicht Stellung nehmen. P. Am 25. August 2009 haben die Beschwerdeführenden ihre Schluss- bemerkungen eingereicht. Sie führen darin insbesondere aus, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Pläne für einen Alternativstandort ausarbeiten zu lassen. Sie erinnerten nochmals an die Stellungnahme des ARE, worin dieses einen Standort weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten aus raumplanerischer Sicht als vorteilig beurteile. Q. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Se ite 7
A- 92 4 /20 0 9 Die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Ver- fahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berech- tigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss materiell beschwert, d.h. in Interessen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobilfunkanla- gen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Weise betrof- fen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, indem eine Strahlung von bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt werden kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (HEINZ AEMISEGGER, Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Stand- ortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Voraus- gesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer, d.h. eine beschwerde- führende Partei muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben oder es müssen ihr Parteirechte verweigert worden sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). 1.2.1Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich an der X._______, Gemeinde Schmitten, ca. 150m von der geplanten Bahn- funkanlage entfernt. Aufgrund der Hauptstrahlrichtung und der Distanz resultiert dort ein Wert von 0.47 V/m, mithin 11.8% des Grenzwertes. Der zur Beschwerde berechtigende Perimeter beträgt im Übrigen 428.7m (vgl. Standortdatenblatt NIS). Die Beschwerdeführenden sind somit als Anwohner und Grundeigentümer durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt und – da sie mit ihren An- trägen im Einspracheverfahren unterlegen sind – auch formell be- schwert. 1.3Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die be- schwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Rich- tung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen las- sen will. Sofern die Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Se ite 8
A- 92 4 /20 0 9 Änderung der angefochtenen Verfügung lauten, muss auf die Be- schwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist. Die Begehren einer Beschwerde können nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzi- siert, eingeengt oder fallengelassen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213 und 2.218 mit Verweis BGE 133 II 34 E. 2.4). 1.3.1Mit Eingabe der Replik haben die Beschwerdeführenden die Be- schwerdeanträge 1 und 2 sowie den Eventualantrag 2 fallengelassen. Diese sind infolge Rückzug als gegenstandslos zu betrachten. Zu be- urteilen sind daher nur noch Beschwerdeantrag 3 und Eventualantrag 1 (vgl. Sachverhalt Bst. D. und L.). 1.4Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3.1). 1.5Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü- gung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur aus- Se ite 9
A- 92 4 /20 0 9 nahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstritte- nen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit wei- teren Hinweisen; Urteile des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1). 2. Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die NISV sei überholt und die Grenzwerte würden das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit verletzen. 2.1Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts der Beschwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz mit digitalem Mobil- funk GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterlie- gen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG (Art. 22 EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kanto- nalen Planungsrecht. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2009 E. 4). 2.2Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlas- senen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anla- gen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Regelung ist abschliessend und die Anord- nung einer weitergehenden vorsorglichen Emmissionsbegrenzung ist unzulässig (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; AEMISEGGER, a.a.O., S. 3), so dass für das kommunale und kantonale Recht inso- weit kein Raum bleibt (WITTWER, a.a.O., S. 91 f.). 2.2.1Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwir- kungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu be- grenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen Se it e 10
A- 92 4 /20 0 9 werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbe- grenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In Konkretisierung dieser Bestim- mung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und betrie- ben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädli- chen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immis- sionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während diese Im- missionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA], Art. 13 Abs. 1 NISV), müssen die Anlagegrenzwerte aus- schliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte ge- mäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinweisen). Auch neuere Forschungen hätten keine Evidenz für gesundheitliche Wirkungen von Hochfrequenzstrah- lung im Niederfrequenzbereich durch Mobilfunkbasisstationen erge- ben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strah- lung im Niedrigdosisbereich, namentlich durch Mobilfunkbasisstatio- nen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb Forschungsprogramme be- sonders wichtig seien. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten es aber nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil des Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinwei- sen). 2.2.2Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV daher als bundesrechts- konform zu betrachten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vor- instanz in der Plangenehmigungsverfügung ist zuzustimmen. Die Grenzwerte genügen denn insofern auch dem individuellen Anspruch des Bürgers auf das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit. Im Übrigen ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Bundesverwaltungsgerichts, die internationale For- Se it e 11
A- 92 4 /20 0 9 schung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebe- nenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1). 2.3Für den Standort Schmitten hat die Beschwerdegegnerin das NIS Standortdatenblatt eingereicht. Diesem können die Strahlungswerte an den (zwei) höchstbelasteten Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (Ziff. 4) und die Strahlungswerte an den (neun) höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung (Ziff. 5) entnommen werden. Sowohl die Im- missions- wie auch die Anlagegrenzwerte werden eingehalten. Wo der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird, sieht die Plan- genehmigung eine Abnahmemessung vor (S. 30/34 Ziff. 3.4). 2.3.1Der Standort der Beschwerdeführenden wird im NIS Standortda- tenblatt nicht aufgeführt. In der Plangenehmigung – mit Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2008 zu der Ein- sprache der Beschwerdeführenden – wird für diesen eine elektrische Feldstärke von 0.47 V/m ausgewiesen. Gemäss NISV Anhang 1 Ziff. 64 Bst. a beträgt der massgebende Anlagegrenzwert für die elek- trische Feldstärke von Sendeanlagen für Mobilfunk 4 V/m. Der prog- nostizierte Wert für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden unter- schreitet den zulässigen Höchstwert daher fast um das 10-fache. We- der hat die zuständige Fachinstanz (BAFU) die berechneten Werte be- mängelt noch sind offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche erkennbar. Es sind insbesondere auch keine weiteren Sendeantennen ersichtlich, die in die Beurteilung der gesamten Strahlungswirkung hätten einbezogen werden müssen. Im Lichte dieser Ausführungen ist der projektierte Standort nicht zu beanstanden. 3. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, der projektierte Standort beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild in unzumutbarer Weise. Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit In- dustrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohnein- heiten in einer Distanz von 30 – 400m. Der Antennenmast überrage die umliegenden Gebäude um mindestens 5 – 15 Meter und präge das Ortsbild damit nachteilig. Aufgrund der Hanglage der Wohnsiedlung liege die Antenne im direkten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten. Se it e 12
A- 92 4 /20 0 9 3.1Die Beschwerdegegnerin begründet den gewählten Standort in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie mit den Anforderungen an eine genügende Funkversorgung und damit mit der Betriebssicherheit. 3.2Die Vorinstanz führt in der Plangenehmigung aus, dass neben dem Kanton Fribourg die Gemeinde Schmitten, das ARE, das BAFU und das BAK die umstrittene Bahnfunkanlage hinsichtlich ihrer Auswir- kungen auf das Orts- und Landschaftsbild geprüft und dem Bauvorha- ben ihre Zustimmung erteilt hätten. Technische Rahmenbedingungen und immissionsrechtliche Anforderungen bedingten, dass Mobilfunk- anlagen praktisch an jedem Standort per se etwas Störendes hätten. Als Teil der Verkehrsinfrastruktur gehörten Bahnfunkanlagen grund- sätzlich zum Ortsbild. 3.3Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesauf- gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
A- 92 4 /20 0 9 3.6Zwar ist das Interesse der Beschwerdeführenden an einem unver- fälschten Ausblick auf den Dorfkern von Schmitten nachvollziehbar, doch erscheint der projektierte Standort geeignet. Er befindet sich un- mittelbar an der Bahnlinie, der die Bahnfunkanlage dienen soll, und auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Beilage 1 der Replik lässt zudem erkennen, dass hinter dem geplanten Standort, über den Gelei- sen, ein industriell genutzt anmutender Komplex von nicht wesentlich geringerer Grösse als derjenigen des Dennergebäudes den Blick der Wohnsiedlung zum Dorfkern der Gemeinde Schmitten erschwert. Wei- ter ist aus Beilage 2, Foto 3, der Replik ersichtlich, dass die Bahnlinie mit Fahrleitungen "überdacht" ist. Diese beschränken den bereits ge- trübten Blick auf den Dorfkern ebenfalls. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bahnfunkanlage völlig deplatziert und in einem unerträglichen Masse störend wirkt. Zudem steht sie auf dem Bahnhofgelände, wo eine dem Bahnbetrieb dienende Anlage grund- sätzlich auch hingehört. Dass eine Bahnfunkanlage über eine gewisse Höhe verfügen muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, liegt im Weiteren auf der Hand. Wie andere Mobilfunkanlagen sind Bahnfunk- antennen daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehören grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3). Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht setzt sich im Weiteren nicht leichthin über die Zustimmungen der Fachinstanzen (ARE und BAFU) und der übrigen Verfahrensbeteiligten zum projektierten Standort im erstinstanzlichen Verfahren hinweg. Im Übrigen überragen mindestens fünf der geplanten zwölf neuen Bahnfunkanlagen auf der Strecke Fribourg – Bern den fraglichen Masten um drei bis neun Meter (25 – 31m). Mit 22 Metern fällt dieser daher zwar hoch, im Vergleich mit den anderen Bahnfunkanlagen auf der Strecke Fribourg – Bern aber eher durchschnittlich aus. 3.7Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass die Antenne an ei- nem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort errichtet werden soll. Sie schlagen daher in ihrer Replik den Standort unmittelbar beim Dennergebäude vor (vgl. Replikbeilage 1). 3.8Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten Alternativstandorte geprüft, gestützt auf die Stellungnahmen der Ver- fahrensbeteiligten und der verschiedenen Fachbehörden aber die Inte- Se it e 14
A- 92 4 /20 0 9 ressen der Beschwerdegegnerin am projektierten Standort höher gewichtet als diejenigen der Beschwerdeführenden. 3.9Das ARE führt hierzu in grundsätzlicher Weise aus, dass, sollte der Antennenstandort innerhalb der Bauzone weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten verschoben werden können, dies tendenziell als Vorteil aus der Sicht der Raumplanung anzusehen wäre. 3.10Beide Standorte befinden sich in der Bauzone, unmittelbar an der Bahnlinie und tragen daher dem Schonungsgebot nach Art. 3 NHG Rechnung. Sowohl am einen wie auch am anderen Standort überragt der Masten die umliegenden Bauten um mehrere Meter. Zuzustimmen ist den Beschwerdeführenden insofern, als dass sich der Masten auf dem Alternativstandort stärker in das industrielle Umfeld einbettet. Wie den Erwägungen unter Ziffer 3.6 aber zu entnehmen ist, dürfte dieser Unterschied indes nur gering sein. Grosser Nachteil des angebotenen Alternativstandortes ist, dass das betreffende Land nicht der Beschwerdegegnerin gehört, mithin ein Dritter enteignet werden müss- te. Hierbei würde sich weiter die Frage stellen, inwieweit die Beschwer- degegnerin überhaupt auf diesen Standort angewiesen ist, da, wie vorstehend ausgeführt, der projektierte Standort geeignet ist und die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) kann das Enteignungsrecht denn auch nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Zudem müsste für die Sendeanlage ein geeigneter Platz gefunden und wahr- scheinlich ein entsprechender Technikcontainer gebaut werden, wohin- gegen beim projektierten Standort eine entsprechende Vorrichtung – ein Telecom-Raum – zur Verfügung steht. Sowohl die Enteignung wie auch der Bau einer solchen Vorrichtung würden zusätzliche, nicht zwingend notwendige Kosten für die Beschwerdegegnerin verur- sachen. 3.11Die Empfehlung des ARE, wonach der Standort weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten zu verschieben sei, muss denn auch im Lichte dieser Interessensabwägung gesehen und relativiert werden. Die Empfehlung beschränkt sich auf die raumplanerischen Aspekte. Eine Interessenabwägung erfolgt aber umfassend, d.h. sämtliche (berechtigten) Interessen sind zu berücksichtigen. Konkret überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin. Einerseits wird Se it e 15
A- 92 4 /20 0 9 mit dem projektierten Standort dem Gebot nach Art. 3 NHG Genüge getan, andererseits rechtfertigt es das Interesse der Beschwerdeführenden an einer besseren Aussicht nicht, dem angebotenen Alternativstandort den Vorzug zu geben. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Antenne an einem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort errichtet werden soll, ist demnach abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die Publikation des vor- liegenden Projekts sei irreführend gewesen und habe einen falschen Eindruck erweckt. 4.1Hiergegen bringt insbesondere die Vorinstanz vor, das Projekt sei ordentlich publiziert, ausgesteckt und im Plandossier hinreichend de- tailliert beschrieben worden. 4.2Nach Art. 18b ff. EBG ist das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzurei- chen. Es hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind, wie z.B. Technischer Bericht mit Begründung des Vorhabens, Übersichtsplan, Situationsplan und Sicherheitsbericht (Art. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Ei- senbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (vgl. Art. 4 VPVE). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der be- troffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Ta- gen öffentlich aufzulegen. 4.2.1Aufgrund von Seite 165 ff. der Vorakten ("pour publication dans la feuille officielle du canton de Fribourg du vendredi 1er février 2008") und den Bildern unter der Rubrik 9 "Fotos/Diverses" sowie des In- haltsverzeichnisses des Plandossiers ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin vollständig eingereicht, das Projekt ordnungsgemäss ausgesteckt, publiziert und öffentlich aufgelegt worden ist. Seite 165 der Vorakten ist insbesondere zu entnehmen, dass am Standort Schmitten der Bau einer neuen Funkanlage mit zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Masten geplant ist. Die Sendeanlage soll im bestehenden SBB-Gebäude installiert werden. Se it e 16
A- 92 4 /20 0 9 4.2.2Diese (öffentlich aufgelegten) Informationen lassen den Schluss zu, dass der (durchschnittliche) Bürger nicht von einem falschen Bild des Projekts in die Irre geführt wurde. Sie ermöglichen allenfalls be- troffenen Anwohnern oder Grundeigentümern ohne Weiteres, ihre Ein- sprache hinreichend zu begründen. Inwiefern eine erneute Publikation mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius aufschlussreicher sein sollte als die im Plangenehmigungsverfahren erfolgte Publikation, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher unbegrün- det. 5. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen. 6. 6.1Die spezialgesetzliche Kostenfolge nach Art. 114 ff. des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) fin- det vorliegend keine Anwendung, weil die Beschwerdeführenden ihr Entschädigungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezo- gen haben und damit keine enteignungsrechtlichen Ansprüche zu be- urteilen waren. Die Kostenfolge richtet sich daher nach den allgemei- nen Grundsätzen des VwVG. 6.2Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren mit kei- nem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gelten somit als unter- liegend und haben gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die gesamten Verfah- renskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'500.-- bestimmt. Darin eingeschlossen sind insbesondere auch die Kosten für den Erlass der Zwischenverfügung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Betrag wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 6.3Angesichts ihres Unterliegens ist den anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegen- de Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr des- halb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, steht auch ihr keine Parteientschädigung zu. Se it e 17
A- 92 4 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführen- den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.18/2009-01-06/185; Einschreiben) -das GS UVEK (Gerichtsurkunde) -das BAFU (A-Post) -das ARE (A-Post) -die Gemeinde Schmitten (A-Post) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter SauvantStefan von Gunten Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Se it e 18
A- 92 4 /20 0 9 Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19