B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-912/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-912/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem (...) als (...) tätig. (...) stimmte er am 14. Dezember 2011 der Durchführung einer erweiterten Personensicher- heitsprüfung für Dritte ([...]) sowie der dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Infor- mations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) zu. B. Die Auszüge zu seiner Person aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Mai 2013 und vom 15. August 2013 wiesen folgende Einträge auf: 30. Mai 2003: Verurteilung (...) wegen Fahren in angetrunkenem Zu- stand; Strafe: 5 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Busse Fr. 1'000.-. Am 29. Juni 2005 wurde die Probezeit (...) um ein Jahr verlängert. 11. Dezember 2003: Verurteilung (...) wegen Vergehen gegen das Waf- fengesetz; Strafe: 1 Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, Busse Fr. 500.-. Am 29. Juni 2005 wurde die Probezeit (...) um ein Jahr verlängert. 29. Juni 2005: Verurteilung (...) wegen Landfriedensbruch; Strafe: 6 Wo- chen Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 600.-. Des Weiteren lagen vor: 9. August 2007: Verurteilung (...) wegen Nichtgewährens des Vortritts mit Personenwagen beim Einmünden in vortrittsberechtigte Strasse; Busse Fr. 200.-. 31. Juli 2008: Einstellung des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminie- rung (...). 16. Juli 2010: Einstellung des Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung (...). 16. Juni 2011: Verurteilung (...) wegen der Übertretung eines gerichtli- chen (allgemeinen) Verbotes durch unbefugtes Parkieren auf einem mit amtlichem Verbot belegten Privatparkplatz; Busse Fr. 60.-.
A-912/2014 Seite 3 A._______ war sodann im informatisierten Personennachweis-, Akten- nachweis- und Verwaltungssystem (IPAS), Auszug vom 28. Mai 2013, mit nachstehendem Eintrag verzeichnet: 10. November 2004: Diebstahl Im Bericht vom 27. Januar 2012 äusserte sich (...) Polizei wie folgt: "(...) ist bekannt, dass sich A._______ mehrere Jahre in der rechtsex- tremen Szene bewegte. Als Vorsitzender (...) trat er unter anderem auch als Redner (...) auf, nahm an Festanlässen teil und wirkte in der Organi- sation von (...) Anlässen mit. Am (...) 2011 gab er seinen Rücktritt als Vorsitzender (...) und den Austritt (...) bekannt. Ob sich A._______ aktu- ell immer noch in der rechtsextremen Szene bewegt, entzieht sich unse- rer Kenntnis." Der Nachrichtendienst des Bundes wies in dem Bericht vom 11. Juni 2012 u.a. darauf hin, dass A._______ seit 1999 immer wieder im rechts- extremen Milieu angetroffen worden sei, so beispielsweise anlässlich von Skinheadtreffen und –konzerten. Schliesslich enthielt der Betreibungsregisterauszug vom 12. August 2013 einen Eintrag über eine Betreibung von Fr. 260.- , Status bezahlt. Verlust- scheine waren keine vorhanden. C. Am 16. August 2013 befragte die Fachstelle A._______ persönlich. Mit Schreiben vom 5. November 2013 brachte die Fachstelle ihm zur Kennt- nis, dass sie beabsichtige, eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen und gab ihm Gelegenheit, zu den ge- machten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. A._______ reichte am 4. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein. D. Am 27. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet. Sie empfehle daher, ihm keinen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Infor- mationen und ebenso klassifiziertem Material zu gewähren.
A-912/2014 Seite 4 In der Begründung verwies die Fachstelle darauf, A._______ sei mehr- fach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zudem im Zusammen- hang mit der rechtsextremen Szene registriert. Daraus und aufgrund der persönlichen Befragung sei auf eine mangelnde Integrität und Vertrau- enswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie auf eine erhöhte Gefähr- dung betr. Reputationsverlust für die Eidgenossenschaft/Generieren ei- nes Spektakelwerts zu schliessen. E. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben bzw. es sei festzustellen, dass er nicht als Sicherheitsrisiko erachtet werde. Eventualiter sei eine Sicherheitserklärung mit Auflagen zu erlassen. F. Der Beschwerdeführer begründet mit Stellungnahme vom 14. März 2014 seine Beschwerde. G. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 22. April 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. H. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Schlussbemerkungen einge- reicht. I. Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Fachstelle hat eine Personensicherheitsprüfung betreffend den Beschwerdeführer nach Art. 19 ff. BWIS durchgeführt. Wenn wie vorlie- gend eine Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten verse- hen wird, so kann die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 3 BWIS Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwal- tungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das
A-912/2014 Seite 5 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – und unrichtige oder unvollständi- ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine be- stimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 2). 3. 3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei gewissen Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a−e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheits- prüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehun- gen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfas-
A-912/2014 Seite 6 sungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demo- kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und inten- sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an be- sonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üb- ten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Weise verändern wollten. Es sollten nur Personen einge- setzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengesetzte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Ter- rorismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Ab- hängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; BVGE 2009/43 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom
A-912/2014 Seite 7 dieser Person liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Ten- denzen belegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013 vom 19. September 2013 E. 5.6.1 und A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6). Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). 4. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin- ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5). 5. Somit ist zunächst zu untersuchen, wie sicherheitsempfindlich die Funkti- on des Beschwerdeführers ist. 5.1 Bezüglich der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion bringt der Beschwerdeführer vor, er arbeite nur 20-25 % seiner Gesamtarbeitszeit (...). Einen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder Materi- alien habe er dabei nicht, da die entsprechenden Geräte vorgängig ent- fernt würden. Ohnehin sei es wegen der Unfallgefahr untersagt, alleine (...) zu arbeiten. Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss Prüffor- mular benötige der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (...) Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso qualifiziertem Ma- terial. Es obliege ihr nicht, diese Angaben zu überprüfen. 5.2 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine erweiterte Sicherheitsprü- fung mit Befragung nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b PSPV eingeleitet und damit die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5). Gemäss der Praxis des Bun-
A-912/2014 Seite 8 desverwaltungsgerichts ist ein gewisser Schematismus bei der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich. Es erweist sich denn auch als sinnvoll, vom Stellenbeschrieb auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtli- che allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheb- lich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tatsächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wie- derholt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom 14. August 2014 mit Hinweisen). 5.3 Gemäss Stellenbeschrieb hat der Beschwerdeführer als (...) folgen- den Aufgabenbereich inne: "(...)" Die Beurteilung der Vorinstanz, dergemäss diese Funktion als besonders sicherheitsempfindlich einzustufen ist, erachtet das Bundesverwaltungs- gericht aus den nachfolgenden Gründen als sachgerecht: Als Mitarbeiter (...) ist der Beschwerdeführer in einem bezüglich der inneren und äusse- ren Sicherheit besonders sensitiven Umfeld tätig. Der Beschwerdeführer trägt zwar keine Führungsverantwortung, er wird jedoch für Arbeiten (...) eingesetzt und hat damit einen unmittelbaren Zugang zu Informationen sowie Materialien, die als GEHEIM zu klassifizieren sind. Auch wenn die Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass gewisse sicherheitsrelevante Gerä- te (...) entfernt und unter Verschluss gehalten werden, wie dies der Be- schwerdeführer darlegt, ist davon auszugehen, dass dennoch relevante, als GEHEIM zu klassifizierende Informationen und Materialien (...) verbleiben. Auch der Umstand, dass im Hinblick auf die Unfallgefahr al- leiniges Arbeiten (...) untersagt ist, hebt die festgestellte besondere Si- cherheitsempfindlichkeit der Funktion nicht auf. Eine solche Vorgabe ist nicht darauf ausgerichtet, die in E. 3.1 genannten möglichen Sicherheits- risiken im Sinne des BWIS abzuwenden. 5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er nur zu 20-25 % seiner Gesamtarbeitszeit (...) eingesetzt werde, ist festzuhalten, dass auch die Teilzeittätigkeit der Personensicherheitsprüfung unterliegt. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die übrige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrens- gegenstand ist. Die ersuchende Stelle hat die Personensicherheitsprü- fung für das (...) Projekt (...) beantragt und hierfür hat der Beschwerde- führer die erforderliche Zustimmung erteilt. Die vorliegende Personensi-
A-912/2014 Seite 9 cherheitsprüfung ist entsprechend auf dieses Projekt beschränkt (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 7.2 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 3 mit Hinweisen). 5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion hinsichtlich des Projekts (...) innehat. Dies ist bei der folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Risi- koerklärung zu berücksichtigen. 6. Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer ein Sicher- heitsrisiko im Sinne des BWIS und der PSPV darstellt. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Risikoerklärung sei nicht nachvollziehbar und in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass seine letzte Straftat vom 30. Oktober 2004 datiere. Die Vorinstanz führt hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zudem im Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene registriert. Daraus und aufgrund der persönlichen Befragung sei auf eine mangelnde Integrität und Vertrauenswürdigkeit zu schliessen. Der Beschwerdeführer verkehre zwar nicht mehr so aktiv wie vor einigen Jahren in der rechtsext- remistischen Szene, jedoch seien nach wie vor Kontakte vorhanden. 6.2 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Aus- übung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau- chen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit eine zu überprüfende Per- son Straftaten begangen hat, führt dies nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichti- gen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggrün- de. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Cha- rakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstel- len. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob da- von ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Rele- vant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
A-912/2014 Seite 10 Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurtei- lung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetre- ten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beur- teilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüf- ten Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Ein- zelfalls (BVGE 2012/1 E. 8.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). 6.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2001 bis 2011 mehrfach und während laufender Bewährungsfrist de- linquiert hat. Ferner liegen Berichte des Nachrichtendienstes des Bundes sowie (...) Polizei vor, wonach sich der Beschwerdeführer über mehrere Jahre in der rechtsextremen Szene bewegt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Wie die Vorinstanz in der Risikoerklärung zutreffend ausführt, weisen die strafrechtlichen Verurteilungen hinsichtlich der Art und Anzahl eine gewis- se Schwere auf. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer am (...) 2001 an einer unbefugten Schiessveranstaltung in einer Kiesgrube in (...) teilgenommen hat. Die Beteiligten trugen nach Angaben der Polizei schwarze Jacken, Kampfstiefel und einige hatten Embleme der Hammerskins auf ihren Jacken. Die Kiesgrube war frei zu- gänglich und nicht eingezäunt. Des Weiteren hat sich der Beschwerde- führer am (...) 2001 nach (...) begeben, nachdem eine Kollegin ihn um Unterstützung gegen eine Gruppe Hooligans angefragt hatte. Die Polizei stellte bei der dortigen Personenkontrolle fest, dass der Beschwerdefüh- rer einen Schlagstock sowie eine Packung Munition auf sich trug. In sei- nem Auto wurde in der Folge u.a. ein Morgenstern und eine geladene Schusswaffe gefunden. Die Mitnahme von Waffen war gemäss Aussage des Beschwerdeführers eine Kurzschlusshandlung. Wegen der beiden genannten Vorkommnisse sprach das (...) ihn am 11. Dezember 2003 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Diese Verurteilung zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wie- derholt ein problematisches Verhältnis zur Rechtsordnung an den Tag legte und dies ohne die Folgen seines Tuns für sich oder Dritte zu beden- ken. Zumindest in jener Zeitspanne räumte er Aktivitäten im rechtsextre- men Milieu einen höheren Stellenwert ein als der Einhaltung der gelten- den Rechtsordnung. In der hier zu beurteilenden Risikoerklärung erachtet die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit dabei nicht allein aufgrund der genannten Straftaten als eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Tat-
A-912/2014 Seite 11 sache, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht hinreichend von dem rechtsextremen Gedankengut distanziert hat. Bei der Anhörung der Tonaufzeichnung entsteht tatsächlich der Eindruck, dass der Be- schwerdeführer sich nicht (konstant) vom rechtsextremen Milieu abge- wandt hat. So besucht er gemäss eigenen Angaben beispielweise weiter- hin (...)anlässe einschlägiger Vereinigungen und ist nach wie vor im Be- sitz von Kleidung, Musik sowie von Büchern aus dem rechtextremen Spektrum. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Ver- gangenheit ist beim Beschwerdeführer kaum erkennbar. Es bleibt daher ein erhebliches Risiko bestehen, dass er sich zukünftig wieder verstärkt in das rechtsextreme Milieu begeben und im Rahmen dessen erneut straf- fällig werden könnte. Bei dieser Sachlage ist ihm eine mangelnde Eig- nung für eine sicherheitsempfindliche Funktion zu attestieren. Dem Be- schwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass die Straftaten mehrheit- lich schon längere Zeit zurückliegen; die erste Verurteilung wegen Fah- rens in angetrunkenem Zustand vom 30. Mai 2003 wurde im Strafregister bereits gelöscht und die letzte Verurteilung wegen Übertretung eines ge- richtlichen (allgemeinen) Verbotes datiert aus dem Jahr 2011. Ferner lie- gen im Übrigen geordnete persönliche sowie familiäre Verhältnisse vor und (...) sowie die vorherige Arbeitgeberin stellten dem Beschwerdefüh- rer gute Arbeitszeugnisse aus. Diese positiv zu wertenden Umstände, so- fern sie vorliegend überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.2), ver- mögen die Risikoeinschätzung der Vorinstanz indes nicht aufzuwiegen; aus den ausgeführten Gründen erscheint diese vielmehr im Wesentlichen als sachgerecht und überzeugend. 7. Die Vorinstanz bejaht ein zweites Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Repu- tationsverlust und Spektakelwert". 7.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be- kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge- worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. [...]).
A-912/2014 Seite 12 7.2 Würden die eingangs genannten Daten an die Öffentlichkeit gelan- gen, könnte das Institutionenvertrauen, das (...) sowohl im In- und im Ausland geniessen, erheblich beeinträchtigt werden. Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Be- schwerdeführers in der sicherheitsempfindlichen Funktion zu Recht als hoch beurteilt. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass- nahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Ver- fügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6101/2013 vom 23. April 2014 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.; je mit Hinweisen). 8.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der ange- fochtenen Risikoerklärung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen; die Beurteilung ist im Er- gebnis jedoch nicht zu beanstanden. So ist die Massnahme grundsätzlich geeignet, das Sicherheitsrisiko, welches mit der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Projekt (...) einhergeht, zu beseitigen. Sie er- scheint weiter als erforderlich, da keine Auflage ersichtlich ist, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine Funktion im Projekt (...) auszuüben, und gleichzeitig das festgestellte Sicherheitsrisiko beseitigen würde, eine Risikoverfügung mit Auflagen mithin nicht in Frage kommt. Die mit der Risikoerklärung verfolgten öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an ei- ner Weiterbeschäftigung in seiner Funktion, soweit sie als besonders si- cherheitsempfindlich einzustufen ist. 9. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Risikoerklärung hätte ihm vor Stellenantritt eröffnet werden müssen.
A-912/2014 Seite 13 Dem ist zu entgegnen, dass der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) noch nicht verletzt wird, wenn die Risikoerklärung erst nach Stellenantritt eröffnet wird. Die relative kurze Zeit zwischen Stellenzusage und Stellenantritt reicht nicht in allen Fällen aus, um eine sorgfältige Datenerhebung und –auswertung vorzunehmen sowie dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. 10. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 16. August 2013 Anlass zur Beanstandung gibt. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS und im Sinne des allgemeinen Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes die persönliche Befragung auf sicherheitsre- levante Lebensumstände beschränkt ist. Inwiefern zum Beispiel die ge- stellte Frage nach der Herkunft der Urgrosseltern (CD 1:52) in irgendeiner Hinsicht für die vorliegende Beurteilung relevant sein könnte, ist – selbst in Beachtung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz zusteht (vgl. E. 2) – nicht erkennbar. Auch wenn dieser Mangel noch nicht als derart gravierend einzustufen ist, dass deswegen die angefochtene Risi- koerklärung aufzuheben wäre, wird die Vorinstanz aufgefordert, sich zu- künftig bei der persönlichen Befragung auf sachdienliche Fragen zu fo- kussieren. Die Durchführung einer Sicherheitsprüfung stellt einen erhebli- chen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, weshalb der kor- rekten Verfahrensführung im besonderen Masse Beachtung zu schenken ist (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 8.4, A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 6.1.3.2 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 4). 11. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech- nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
A-912/2014 Seite 14 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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